Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2015

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.06.2015 – 6 U 28/14

6. Zivilsenat

Tenor§

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 44/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten zu 1) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten zu 1) Ansprüche auf Nutzungsentschädigung und Schadensersatz geltend. Erstinstanzlich hatte sie zugleich den Beklagten zu 2), einen der Geschäftsführer der Komplementärin, wegen eines Teils der gegenüber der Beklagten zu 1) geltend gemachten Forderungen in Anspruch genommen.

Die Beklagte zu 1) hatte mit Vertrag vom 01.02.2004 von der Klägerin Gewerberäume in C… gemietet. Unter dem 28.11.2008 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Mietvertrag, aufgrund dessen der monatliche Mietzins auf 2.500 € netto festgesetzt wurde. Nach § 18 des Mietvertrages waren die Mieträume bei Beendigung der Mietzeit vom Mieter im bezugsfertigen Zustand zu übergeben.

Auf Insolvenzantrag der Beklagten zu 1) ordnete das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25.05.2012 gemäß § 179 f InsO an, dass die Beklagte zu 1) in Eigenverwaltung binnen einer Frist von drei Monaten einen Insolvenzplan vorzulegen habe und dass sie bis zur Eröffnungsentscheidung ermächtigt werde, einzelne Verbindlichkeiten in einem näher bestimmten Umfang zu begründen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.07.2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Anschluss daran kündigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 30.07.2012 das Mietverhältnis zum 31.10.2012. Die Klägerin meldete die offenen Mieten bis einschließlich Juli 2012 zur Tabelle an, die Mieten für die Monate August bis Oktober 2012 wurden durch die Beklagte zu 1) beglichen. Mit Beschluss vom 16.10.2012 bestätigte das Amtsgericht Düsseldorf den Insolvenzplan in der Fassung vom 12.10.2012 mit Modifikationen. Mit Beschluss vom 31.10.2012 wurde um 19.10 Uhr das Insolvenzverfahren nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses zum Insolvenzplan vom 12.10.2012 aufgehoben.

Am 02.11.2012 gingen der Klägerin per Post die Schlüssel für das Mietobjekt zu. In den Räumen sind Gegenstände, darunter Regale und Vorrichtungen zur Präsentation von Teppichböden, verblieben; der Umfang der zurückgelassenen Gegenstände ist zwischen den Parteien streitig.

Mit Schreiben vom 15.11.2012 forderte die Klägerin die Beklagte zu 1) unter anderem auf, die Mieträume bis zum 22.11.2012, 14.00 Uhr in den laut Mietvertrag geschuldeten Zustand zu bringen. Zugleich kündigte sie an, nach Fristablauf die Mieträume auf Kosten der Beklagten zu 1) in einen vertragsgemäßen Zustand versetzen zu lassen und ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Unter dem 13.11.2012 wies die Beklagte zu 1) darauf hin, dass die Klägerin nach Übersendung der Schlüssel ab dem 1.11.2012 wieder über die Mietfläche verfüge, eine weitere Räumung ihrerseits werde nicht erfolgen. Die Klägerin könne über die zurückgelassenen Gegenstände disponieren. Mit Schreiben vom 04.12.2012 gab die Klägerin die voraussichtlichen Kosten für die Wiederherstellung des ihrer Auffassung nach vertraglich geschuldeten Zustandes und die Beseitigung der von der Beklagten zu 1) hinterlassenen Gegenstände mit 25.000 bis 30.000 € an, die entgangenen Mieten seien noch hinzuzurechnen. Sie kündigte an, nach Bezifferbarkeit der genauen Kosten die Forderungen vor dem Landgericht Cottbus geltend zu machen, nachdem die Beklagte zu 1) die letzte zum 22.11.2012 gesetzte Frist zur Wiederherstellung des vertragsgerechten Zustands habe verstreichen lassen.

Mit der Klage hat die Klägerin Zahlung von Betriebskosten für das Jahr 2012, Nutzungsentschädigung für den Zeitraum November 2012 bis August 2013 in Höhe von zuletzt 2.500 € monatlich sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen der nicht vertragsgerecht erfolgten Rückgabe begehrt.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte zu 1) habe umfangreich im Einzelnen bezeichnete Gegenstände, Außenwerbung und Unrat in den Mieträumen zurückgelassen. Diese Gegenstände seien wertlos, die Mieträume verwüstet und in unvermietbarem Zustand. Sie ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) sei zur Beseitigung dieser Gegenstände, der Erneuerung des auf 480 qm zerstörten Fußbodens und der Sanierung der Büros verpflichtet, weil der von ihr hinterlassene Zustand nicht der vertraglichen Vereinbarung entspreche. Infolge der nichtordnungsgemäßen Rückgabe zum 1.11.2012 werde ihr die Mietsache vorenthalten, deshalb sei die Beklagte zu 1) zur Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB verpflichtet. Das Insolvenzverfahren sei ohne rechtlichen Einfluss auf diesen Anspruch, da das Mietverhältnis erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens beendet und der Räumungsanspruch mithin erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sei. § 41 InsO sei auf den Räumungsanspruch nicht anwendbar. Eine etwaige Anmeldung des Räumungsanspruches zur Insolvenztabelle sei ausgeschlossen, zumal sie, die Klägerin, vor dem tatsächlichen Mietende nicht habe wissen können, dass die Beklagte zu 1) ihrer Räumungspflicht nicht nachkommen werde. Der Räumungsanspruch sei unteilbar und könne nicht wie eine Geldforderung in eine Quote zerlegt werden.

Die für die Wiederherstellung des Mietobjekts aufzuwendenden Kosten seien betragsmäßig nicht genau einzugrenzen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 2.944,14 € zuzüglich 8 % Zinsen seit dem 08.03.2013 zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1) und 2) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 25.000,00 € zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, ihr die weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass die Beklagten zu 1) und 2) verhindert haben, die von ihnen von der Klägerin gemieteten Geschäftsräume … 13 in C… im Nebengebäude fristgerecht zum 31.10.2012 der Klägerin geräumt und in bezugsfertigem Zustand einschließlich sämtlicher Schlüssel zurückzugeben.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien im Zeitraum des Insolvenzverfahrens entstanden und stellten Insolvenzforderungen dar, so dass sie zur Tabelle hätten angemeldet werden müssen. Da die Klägerin diese Anmeldung nicht vorgenommen habe, seien die Ansprüche nach Feststellung des Plans erloschen (§ 254 ff. InsO). Dabei komme es nicht auf die Fälligkeit der Forderungen, sondern auf deren Entstehung an. Der Räumungsanspruch als Teil des Rückgabeanspruches des Vermieters entstehe bereits mit Abschluss des Mietvertrages. Das Ende des streitgegenständlichen Mietvertrages falle noch in das Insolvenzverfahren. Da der Räumungsanspruch erloschen sei, sei auch ein an die Stelle des Mietzinsanspruches wegen Vorenthaltung der Mietsache tretender Nutzungsentschädigungsanspruch nach § 546a Abs. 1 BGB nicht entstanden. Schließlich habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) ihre Räumungspflicht nicht erfüllt habe.

Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung aus § 546 a BGB bestehe zudem nicht mehr, nachdem die Klägerin mit den Schreiben vom 15.11.2012 und 4.12.2012 erklärt habe, nach Ablauf der der Beklagten zu 1) gesetzten Räumungsfrist Schadensersatz geltend zu machen. Die Beklagte zu 1) habe davon ausgehen dürfen, dass eine Räumung ab dem 23.11.2012 nicht mehr gewünscht werde. Dies gelte jedenfalls mit Erhebung der Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht statt einer Räumungsklage. Mangels Vorenthaltens der – bereits herausgegebenen - Mietsache könne ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nicht bestehen. Zudem könne nicht gleichzeitig Schadensersatz wegen Selbstvornahme der Räumung und Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs.1 BGB verlangt werden.

Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil der Anspruch auf Schadensersatz bezifferbar sei. Jedenfalls sei er aus den vorgenannten Gründen unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.

Zur Begründung hat es, soweit es die allein noch am Berufungsverfahren beteiligte Beklagte zu 1) und die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Ansprüche betrifft, ausgeführt, die Klägerin könne Ansprüche nach §§ 546, 546 a BGB nicht mehr geltend machen, weil es sich um Insolvenzforderungen handele. Der Räumungsanspruch des Vermieters entstehe mit Abschluss des Mietvertrages - aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung - mithin vor Insolvenzeröffnung. Auch das Ende des streitgegenständlichen Mietverhältnisses am 31.10.2012 sei in das ebenfalls erst am 31.10.2012 endende Insolvenzverfahren gefallen. Lediglich der Anspruch auf Herausgabe der Mietsache begründe ein Aussonderungsrecht des Vermieters. Darüber hinaus sei ein Anspruch aus § 546 a BGB erloschen, nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 15.11.2012 und 4.12.2012 angekündigt habe, nach Ablauf der bis zum 22.11.2012 gesetzten Frist die Kosten der Beseitigung gerichtlich geltend zu machen. Die Beklagte zu 1) habe davon ausgehen können, dass eine Räumung ab dem 23.11.2012 nicht mehr gewünscht werde. Damit habe kein Vorenthalten des Mietobjekts, mehr bestanden. Spätestens mit Erhebung der Feststellungsklage habe die Klägerseite deutlich gemacht, eine Räumung durch die Beklagte zu 1) nicht mehr zu wollen. Ein Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Selbstvornahme der Räumung könne nicht zugleich mit dem Anspruch nach § 546 a BGB vorliegen. Im Übrigen habe auch der Feststellungsantrag eine Insolvenzforderung zum Gegenstand.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.01.2014 zugestellte Urteil mit am 19.02.2014 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17.03.2014 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit ihrem Rechtsmittel wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 1), soweit es um Nutzungsentschädigung und die Feststellung der Ersatzpflicht für die nicht vertragsgerechte Rückgabe der Mieträume geht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellten die geltend gemachten Ansprüche keine Insolvenzforderungen dar. Der Räumungsanspruch sei erst nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erfüllen gewesen, also mit Beginn des 01.11.2012, während das Insolvenzverfahren bereits mit Beginn des 31.10.2012 formal beendet gewesen sei. Die Räumungsverpflichtung, die erst mit Ende des Mietvertrages zu erfüllen sei, könne bereits deshalb keine Insolvenzforderung darstellen. Deren Ausgleich benachteilige auch die anderen Gläubiger nicht. Der Räumungsanspruch gelte nicht als ein auf eine Geldleistung gerichteter Anspruch (§ 41 InsO) und werde nicht vorzeitig fällig. Eine Anmeldung des Räumungsanspruches als Insolvenzforderung zur Tabelle komme deshalb nicht in Betracht, die Anmeldepflicht nach § 28 InsO beziehe sich nur auf Geldforderungen. Es sei nahezu absurd, einen künftig fällig werdenden Räumungsanspruch schon in einem davor liegenden Insolvenzverfahren gemäß § 28 InsO zur Tabelle anzumelden, zumal der Vermieter bei der Kündigung des Mietvertrages noch nicht davon ausgehen müsse, dass der insolvente Mieter die künftige Räumung nicht vornehmen werde. Insbesondere wenn das Mietverhältnis erst lange nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ende, könne dem Räumungsanspruch des Vermieters nicht entgegenstehen, dass er ihn nicht zur Tabelle angemeldet habe. Auch innerhalb eines laufenden Insolvenzverfahrens sei der Räumungsanspruch nicht als Insolvenzforderung, sondern als Masseschuld im Sinne des § 55 Abs. 1 InsO zu qualifizieren, weil die Nichtberäumung eine schädigende Handlung des in der Insolvenz für den Schuldner verantwortlich Handelnden darstelle. Insbesondere das Entfernen aller werthaltigen und das Belassen wertloser Gegenstände begründe die Qualifizierung des Räumungsanspruches als Masseverbindlichkeit.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei sie, die Klägerin, infolge der Schreiben vom 15.11./4.12.2012 ihres Anspruches auf Nutzungsentschädigung nicht verlustig gegangen, weil sie nicht konkret und beziffert Schadensersatz verlangt habe, sondern mit ihrem Feststellungsantrag dessen Geltendmachung nur für die aus der Nichtberäumung resultierenden Kosten angekündigt habe. Damit habe sie die Beklagte zu 1) zur Räumung anhalten wollen. Das Landgericht habe zudem nicht gewürdigt, dass die Beklagte zu 1) mit der im Schreiben vom 13.11.2012 formulierten Weigerung, eine weitere Räumung nicht vorzunehmen, ihre Räumungsverpflichtung abschließend und endgültig verweigert habe. Unrichtigerweise sei das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass sich Ansprüche auf Fortentrichtung des Mietzinses nach § 546 a Abs. 1 BGB und die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenseitig ausschließen würden.

Schließlich sei die Feststellungsklage zulässig, weil ihr eine Bezifferung des Schadens jedenfalls zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht möglich gewesen sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Cottbus teilweise abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 25.000,-- € zuzüglich 8 % Zinsen seit  Klageerhebung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass die Beklagte die von ihr gemieteten Geschäftsräume … 13 in C…, EG, einschließlich Nebenräume der Klägerin nicht fristgerecht am 01.11.2012 in bezugsfertigen Zustand übergeben hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Räumungsanspruch der Klägerin sei wegen Unterlassung der Anmeldung zur Tabelle mit Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf erloschen. Wenn das Mietverhältnis während des Insolvenzverfahrens ende, schulde die Insolvenzmasse lediglich die Herausgabe des Mietobjekts, also die Besitzverschaffung, der Räumungsanspruch hingegen werde Insolvenzforderung. Unerheblich sei, wann die einzelnen Ansprüche fällig würden oder zu erfüllen seien. Dass die Rückgabe der Mietsache erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vorzunehmen sei, hindere ihre Einordnung als Insolvenzforderung nicht.

Die Voraussetzung des § 546 a Abs. 1 BGB, nämlich das Vorenthalten der Mietsache durch die Beklagte, sei nicht gegeben. Nicht jeder zurückgelassene Gegenstand führe zur Nichterfüllung der Räumungspflicht, § 546 a Abs. 1 betreffe nicht die bloße Schlechterfüllung der Räumung. Jedenfalls sei ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung ausgeschlossen, nachdem die Klägerin angekündigt habe, die Räumung selbst vorzunehmen, wenn die Beklagte die zurückgelassenen Gegenstände nicht innerhalb der ihr bis zum 22.11.2012 gesetzte Frist nicht beseitige.

Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse fehle. Die Klägerin hätte Leistungsklage erheben können, nachdem der angebliche Schaden bereits eingetreten war und sich die Kosten der Beräumung durch Kostenvoranschläge oder Sachverständigengutachten beziffern ließen. Zudem sei der Antrag unbegründet, weil mit Erlöschen des Räumungsanspruchs kein festzustellendes Rechtsverhältnis zwischen den Parteien mehr bestehe, das eine Schadensersatzpflicht auslösen könne.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerechte eingelegte Berufung (§§ 511, 517, 519 520 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Nutzungsentschädigung nach § 546 a BGB sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) (künftig: Beklagte) für weitere Schäden verneint.

Hinsichtlich des Antrags auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden ist die Klage bereits unzulässig. Im Übrigen, das heißt soweit die Klägerin die Zahlung von Nutzungsentschädigung verfolgt, ist die Klage unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB nicht verlangen, da es an Vorenthaltung der Mietsache fehlt. Die Beklagte hat der Klägerin das Mietobjekt nach Beendigung des Mietvertrages bereits deshalb nicht vorenthalten, weil der Anspruch auf Herausgabe der Mietsache in geräumtem Zustand als Insolvenzforderung zu qualifizieren und mangels Anmeldung zur Tabelle mit Bestätigung des Insolvenzplans erloschen ist.

1. Soweit die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2) die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser dadurch entstanden sind, dass die Beklagte die angemieteten Räume nicht zum 1.11.2012 in bezugsfertigem Zustand übergeben hat, ist ihre Klage unzulässig, weil es an einem Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO fehlt. Denn der Klägerin wäre es möglich und zumutbar gewesen, den von ihr beanspruchten Schadensersatz zu beziffern und im Wege der Leistungsklage geltend zu machen.

Bei der Feststellungsklage ist das schutzwürdige Interesse an der alsbaldigen Feststellung Prozessvoraussetzung. Ein Feststellungsinteresse besteht nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu bannen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08 -, NJW 2010, 1877 Rn 12, zit. nach juris). Ein schutzwürdiges Interesse für eine Feststellungsklage fehlt jedenfalls dann, wenn dem Kläger besserer Rechtsschutz zur Verfügung steht, wenn etwa eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist und der Streitstoff endgültig in einem Prozess geklärt werden kann (BGH, Urteil vom 06. Mai 1993 - I ZR 144/92 -, NJW 1993, 2993 Rn 13, zit nach juris). Dies ist hier der Fall. Zwar trägt die Klägerin vor, der genaue Betrag der für die Wiederherstellung des Mietobjekts aufzuwendenden Kosten sei ihr nicht bekannt. Kann eine Partei ihren Anspruch noch nicht, nicht abschließend oder nicht ohne Durchführung einer aufwändigen Beweisaufnahme beziffern, kann es am Vorrang der Leistungsklage fehlen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2000 - V ZR 387/98 -, NJW 2000, 1256 Rn 12, zit. nach juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin, selbst wenn ihr die tatsächlichen Kosten noch nicht bekannt sind, diese nicht ohne weiteres ermitteln kann. Der von ihr geltend gemachte Schaden - die fehlende Beräumung und Nicht-Bezugsfertigkeit der Mieträume - befindet sich nicht in der Fortentwicklung und die Feststellung der für die Beräumung und die Instandsetzung geltend gemachten Kosten erfordert nicht die Einholung eines umfangreichen Sachverständigengutachten, vielmehr genügt die Einholung von Kostenvoranschlägen einschlägiger Fachbetriebe. Weitere besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Absehen von dem Vorrang der Leistungsklage rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

2. Im Übrigen, nämlich soweit die Klägerin von der Beklagten Nutzungsentschädigung nach § 546 a Abs. 1 BGB verlangt, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung des Mietobjekts nach Beendigung des Mietvertrags nicht verlangen, weil der Anspruch auf Herausgabe des Mietobjekts in geräumtem Zustand, mit dessen vorgeblicher Verletzung die Klägerin ihre Nutzungsentschädigungsforderung begründet, mangels Anmeldung zur Tabelle mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.10.2012 erloschen ist.

a) Die Beklagte war aufgrund Kündigung des Mietvertrages verpflichtet, der Klägerin die Mietsache mit Ablauf des 31.10.2012 zurückzugeben (§ 546 BGB). Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift meint, dass dem Vermieter der unmittelbare Besitz eingeräumt wird und in Ermangelung anderslautender Vereinbarung die eingebrachten Gegenstände zu entfernen, also zu räumen sind. Gibt der Mieter die Mietsache nicht zurück, so kann der Vermieter den Entschädigungsanspruch nach § 546 a Abs. 1 BGB für die Dauer der Vorenthaltung geltend machen. Ein Vorenthalten im Sinne von § 546 a Abs. 1 BGB kann vorliegen, wenn die Mietsache infolge des Zurücklassens von Gegenständen als nicht zurückgegeben anzusehen ist. Eine nur teilweise Räumung hat, wenn die Parteien, wie hier, keine abweichende vertragliche Regelung treffen, zur Folge, dass dem Vermieter die gesamte Mietsache vorenthalten wird, sofern durch die hinterlassenen Gegenstände noch eine Weiternutzung des Objekts durch den Mieter stattfindet (Senat, Urt. v. 16.07.13 - 6 U 11/12 - Rn 54, zit. nach juris). Hingegen ist, entgegen der Ansicht der Klägerin, für die Rückgabe selbst ohne Belang, in welchem Zustand sich die Mietsache befindet (BGHZ 104, 285 Rn13, zit. nach juris).

Ob das Zurücklassen von Gegenständen durch die Beklagte hier als eine Weiternutzung des Mietobjekts zu qualifizieren ist, kann jedoch offen bleiben, weil die Klägerin nach Bestätigung des Insolvenzplans die Räumung dieser Gegenstände durch die Beklagte nicht mehr verlangen kann.

b) Im Insolvenzverfahren ist der der Klägerin zustehende Anspruch auf Herausgabe der Mietsache im Wege der Aussonderung dadurch erfüllt worden, dass die Beklagte der Klägerin den unmittelbaren Besitz an dem Objekt eingeräumt hat. Der der Klägerin ferner zustehende Anspruch auf Räumung der zurückgelassenen Gegenstände ist Insolvenzforderung geworden und konnte von der Klägerin nur noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung verfolgt werden (§ 87 InsO). Er hätte daher in bezifferter Weise zur Tabelle angemeldet werden müssen (§§ 174 Abs. 1, 41, 45 InsO). Forderungen, die erstmals nach Rechtskraft über die Bestätigung des Insolvenzplans angemeldet werden, gelten als erlassen (Ziffer III des Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf zur Bestätigung des Insolvenzplans vom 12.10.2012), gleiches gilt für nicht angemeldete Forderungen (§§ 254 Abs. 1, 254 b) InsO). Der Räumungsanspruch der Klägerin ist nicht zur Tabelle angemeldet worden.

Entgegen der Ansicht der Klägerin war eine solche Anmeldung nicht bereits deshalb entbehrlich, weil der Räumungsanspruch nicht beziffert ist. Nach § 45 InsO sind auch solche Forderungen zur Tabelle anzumelden, die nicht auf Geld gerichtet sind und zwar mit dem Wert, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann. Dazu zählen insbesondere Herausgabe– und Verschaffungsansprüche, aber auch Räumungsansprüche (vgl. Schmidt, InsO, 18. Aufl. 2013, § 45 Rn 4).

Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt der Rückgabeanspruch vorliegend eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar. Er war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, denn der Herausgabeanspruch des Vermieters für die Zeit nach Beendigung des Mietvertrages entsteht bereits mit Abschluss des Mietvertrages aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung (BGH, Beschluss vom 17. April 2008 - IX ZR 144/07 -, Grundeigentum 2008, 865; BGHZ 125, 270; Uhlenbruck/Wegener, InsO, 13. Aufl. 2010, § 108 Rn 36). Wird der Mietvertrag vor Insolvenzeröffnung abgeschlossen, ist der Rückgabeanspruch deshalb Insolvenzforderung (BGHZ 150, 305 Rn 22, zit. nach juris).

Dass der Mietvertrag erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt worden ist - zwar am selben Tag, aber unter Bezugnahme auf den Eröffnungsbeschluss - bleibt für die Qualifizierung des Rückgabeanspruchs als Insolvenzforderung ohne Einfluss. Insbesondere lässt dies nicht eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 InsO entstehen, wobei allerdings nicht maßgeblich ist, dass vorliegend kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern vielmehr Eigenverwaltung durch die Beklagte als Schuldnerin angeordnet worden ist, denn die Beklagte war durch das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 25.05.2012 zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigt worden (vgl. Schmidt, a.a.O., § 55 Rn 4; § 270a Rn 6).

Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter bzw. der eigenverwaltende Schuldner begründet hat. Danach kann der Rückgabeanspruch eine Masseverbindlichkeit darstellen, wenn die der vollständigen Rückgabe, also Herausgabe in geräumtem Zustand entgegenstehenden Gegenstände erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Mietobjekt verbracht worden wären. Dafür bestehen jedoch hier keine Anhaltspunkte. Entgegen der Ansicht der Klägerin begründet sich die Qualifizierung als Masseschuld im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO auch nicht aufgrund des Umstands, dass die eigenverwaltende Schuldnerin während des Insolvenzverfahrens nicht sämtliche Gegenstände aus den Mieträumen entfernt hat. Denn dies verkennt, dass für die Annahme einer Masseschuld auf die Begründung der Forderung, nicht auf die zu ihrer Erfüllung vorgenommenen Handlungen durch den Insolvenzverwalter bzw. eigenverwaltenden Schuldner abzustellen ist. Wie gezeigt, ist die Rückgabepflicht allerdings bereits mit Abschluss des Mietvertrages begründet worden.

Auch eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO, also eine Verbindlichkeit aus einem gegenseitigen Vertrag, deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder die für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, liegt nicht vor. Zu Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO zählen zwar Miet- oder Pachtzinsen, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werden, nicht jedoch Ansprüche auf Rückgabe nach insolvenzbedingter Kündigung, weil der Anspruchsgrund für die Rückgabe aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stammt. Nur derjenige, der seine vollwertige Leistung zur Masse gewährt, soll nach dem Rechtsgedanken des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO die dafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insolvenzforderung beschränkt sein. Die aus § 546 BGB herzuleitende Rückgabepflicht gleicht jedoch keine Vermieterleistung aus, die der Masse zugute kommt. Sie ist vielmehr eine selbständige Leistungspflicht des Mieters, die außerhalb des synallagmatischen Zusammenhangs steht. Aus dem gleichen Grund wird auch der dem Vermieter nach § 209 InsO zustehende Schadensersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung des Mietverhältnisses als Insolvenzforderung, nicht als Masseschuld qualifiziert (vgl. OLG Celle, Urt. v. 20.07.2007 – 2 U 85/07, ZIP 2007, 1914 Rn 89, zit. nach juris).

Eine andere Bewertung rechtfertigt sich entgegen der Annahme der Berufung auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Räumungsanspruch erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fällig geworden ist. Diese zeitliche Abfolge steht nunmehr nach Vorlage des das Insolvenzverfahren am 31.10.2012 um 19.10 Uhr beendenden Beschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf fest. Denn das Mietverhältnis endete, nachdem die Beklagte die Kündigung zum 31.10.2012 ausgesprochen hatte, mit Ablauf dieses Tages, § 188 Abs. 1 BGB, also um 24.00 Uhr, und damit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der mit Abschluss des Mietvertrages - vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete - mietvertragliche Rückgewähranspruch gilt nach § 41 Abs. 1 InsO bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens als fällig. Entgegen der Ansicht der Berufung bezieht sich diese Norm nicht ausschließlich auf Geldforderungen, sondern auf alle von §§ 38, 39 InsO umfassten Forderungen (vgl. Kreft, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 7. Aufl. 2014, § 41 InsO Rn 1).

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die dem Mieter als Hauptpflicht obliegende Wiederherstellung/Räumung des Mietobjekts der Gebrauchsgewährung zugeordnet ist. Der Vermieter überlässt seine Sache dem Mieter nur deshalb zum Gebrauch, weil er davon ausgehen kann, dass sein Vertragspartner die damit einhergehenden Veränderungen zum Ende des Vertragsverhältnisses beseitigt und die Sache in dem ursprünglichen oder vereinbarten Zustand zurückgibt. Sobald eine Veränderung vorgenommen ist, steht der dadurch ausgelöste Teil des Wiederherstellungsanspruchs in einer Wechselbeziehung zu dem bis dahin gewährten Gebrauch. Der Wiederherstellungsanspruch ist - auch im Sinne des § 105 InsO - gegenständlich teilbar, soweit er sich auf die Summe mehrerer Veränderungen bezieht, die jeweils für sich Grundlage eines selbständigen Wiederherstellungsanspruchs sein können. Wurde eine Veränderung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht, ist es gerechtfertigt, den entsprechenden Teil des Wiederherstellungsanspruchs - ungeachtet der Fortsetzung des Vertrags - als Insolvenzforderung zu qualifizieren, so wie auch der Anspruch auf bis dahin geschuldeten Miet- oder Pachtzins Insolvenzforderung bleibt (BGHZ 125, 270 Rn 15 ff, zit. nach juris). Zwar ist die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes unter Geltung der Vorschriften der Vergleichsordnung ergangen. Jedoch unterscheidet sich die Rechtslage unter der Geltung der Insolvenzordnung in der hier zu entscheidenden Frage nicht.

c) Dass der Wiederherstellungsanspruch des Vermieters erst mit Beendigung des Mietverhältnisses, welches das Insolvenzverfahren überdauern kann, fällig wird, gleichwohl mit Beginn des Insolvenzverfahrens als fällig gilt und einer Aufteilung unterliegen soll, mag bei praktischer Betrachtung schwer nachvollziehbar sein, nicht jedoch vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks des Insolvenzverfahrens. Die Anordnung der Fälligkeit (§ 41 InsO) führt nicht dazu, dass der Schuldner mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Einrichtungen und Gegenstände, ohne die die nach § 108 InsO bestimmte Fortsetzung des Mietvertrages mit Wirkung für die Insolvenzmasse sinnlos wäre, beseitigen müsste. Denn der Insolvenzschuldner, der den Mietvertrag fortsetzen will, ist nicht gehalten, vor dem mietvertraglich bestimmten Zeitpunkt den bei Beginn des Miet- oder Pachtverhältnisses bestehenden Zustand wiederherzustellen. Vielmehr ist der bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Teilanspruch des Vermieters auf Wiederherstellung nach § 45 InsO in Geld zu schätzen und zur Tabelle anzumelden. Der Insolvenzschuldner kann somit auch dann, wenn der Wiederherstellungs- bzw. Räumungsanspruch eine Insolvenzforderung ist, die Mietsache bis zum Vertragsende in der bisherigen Art und Weise nutzen; er muss dann lediglich einen auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bezogenen, mit dem Schätzwert in Geld zu veranschlagenden Wiederherstellungsanspruch quotenmäßig befriedigen (BGHZ 125, 270 Rn 18, zit nach juris). Damit ist der Vermieter anderen Insolvenzgläubigern gleichgestellt.

Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 6.11.1978 (BGHZ 72, 263) nichts Abweichendes. Dort hatte der Bundesgerichtshof die Frage, ob die Pflicht zur Rückgabe der Mietsache eine Masseschuld darstelle, ausdrücklich offengelassen, weil er die auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung gründende Verpflichtung zur Abholung der Mietsache bei Beendigung des Vertragsverhältnisses zu beurteilen hatte.

Die Schriftsätze der Klägerin vom 04.06.2015 und vom 05.06.2015 gaben zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Zahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Vorliegend sind die maßgeblichen Rechtsfragen insbesondere durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 125, 270) bereits höchstrichterlich entschieden. Auch erfordern auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.