Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.04.2016 – 9 UF 282/14

1. Senat für Familiensachen

Tenor§

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. September 2014 (Erlassdatum 15. September 2014) – Az. 33 F 98/13 – hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer II.) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insoweit insgesamt wie folgt neu gefasst:

(II.) 1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung … (Versicherungsnummer …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,9383 Entgeltpunkten (Ost) auf dessen Versicherungskonto Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung N…, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2013, übertragen.

2.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Landesverwaltungsamt B… (Versicherungsnummer …) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 284,01 EUR monatlich auf deren Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2013, begründet.

Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

3.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der … Lebensversicherung AG (Versicherungsnummer …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3.189,94 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 19. Februar 2010, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 31. August 2013, übertragen.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Beschwerdewert wird auf 2.695,37 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

1.

Das Amtsgericht Oranienburg hat mit am 15. September 2014 erlassenem Beschluss die am 5. Juli 2001 geschlossene (kinderlos gebliebene) Ehe der Beteiligten auf den am 26. September 2013 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin hin geschieden; der Versorgungsausgleich der Beteiligten wurde dahin geregelt, dass die von der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte intern und die vom Antragsgegner aus dem – durch vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit zum 1. März 2013 beendeten – Beamtenverhältnis erworbenen Versorgungsanrechte extern geteilt werden sollen.

Gegen diese ihm am 26. September 2014 zugestellte Entscheidung hat der Antragsgegner eingehend beim Amtsgericht am Montag, den 27. Oktober 2014, Beschwerde mit dem Ziel des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt wegen Unbilligkeit eingelegt. Er hat unter Darlegung der dieses Ergebnis seiner Ansicht nach tragenden tatsächlichen Umstände ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht geltend gemacht.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung mit näherer Darlegung.

Der Senat hat im Beschwerdeverfahren weitere Ermittlungen angestellt. Dabei ist zutage getreten, dass die Antragstellerin in der Ehezeit bei der weiteren Beteiligten zu 3. ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben hat. Ferner hat der Senat bei dem weiteren Beteiligten zu 2. eine fiktive Auskunft über den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragsgegners ohne vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand eingeholt.

Im Ergebnis dieser weitergehenden Ermittlungen beantragt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14. März 2016 nunmehr hilfsweise die Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung des Anrechts der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3. und unter Beschränkung des Ausgleichs seines Anrechts bei dem weiteren Beteiligten zu 2. auf den fiktiven Ehezeitanteil ohne Berücksichtigung der vorzeitigen Zurruhesetzung.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden. Die (weiteren) Beteiligten haben keine weitergehenden Stellungnahmen abgegeben.

2.

Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und form- und fristgerecht gemäß §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 2 FamFG eingelegt und begründet worden.

Das somit insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg. Der mit dem Hauptantrag erstrebte vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit ist nicht gerechtfertigt; allerdings ist das zu übertragende Anrecht des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 2. in Anwendung des § 27 VersAusglG auf einen geringeren Betrag zu beschränken (a/b). Außerdem ist in Ergänzung der angefochtenen Entscheidung das bei der weiteren Beteiligten zu 3. bestehende Anrecht der Antragstellerin in die Regelung des Versorgungsausgleichs aufzunehmen (c).

(a)

Der Versorgungsausgleich ist durchzuführen; ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Unbilligkeit kommt nicht in Betracht.

Nach § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich dann ausnahmsweise nicht statt, wenn und soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH FamRZ 2015, 1004 – Rdnr. 6 bei juris; FamRZ 2013, 106 – Rdnr. 19 bei juris und jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Härteklausel ermöglicht keine generelle Korrektur des nach den Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern greift nur im Einzelfall ein, wenn nach Abwägung sämtlicher Lebensumstände der Ehegatten ein Ausgleich oder eine Beschränkung des Ausgleichs geboten ist. Im Rahmen dieser erforderlichen umfassenden Härtefallprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten sowie auch persönliche Lebensumstände mit nur mittelbarem wirtschaftlichem Bezug zu berücksichtigen. Abzuwägen sind insbesondere die Umstände, die zu diesen Lebensverhältnissen geführt haben, ferner die beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse einschließlich der Möglichkeit zum Aufbau weiterer Versorgungsanwartschaften. Bereits aus dem Wortlaut des § 27 VersAusglG ergibt sich, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Regelfall und ein - selbst teilweiser - Ausschluss des Ausgleichs die Ausnahme ist (BGH a.a.O.; NK-Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 27 Rdnr. 18).

Der Antragsgegner beruft sich auf ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht bei regelrechter Durchführung des Versorgungsausgleichs. Ihm selbst verblieben infolgedessen lediglich 938,79 EUR an Versorgungsbezügen, die bei Eintritt der Regelaltersgrenze der Antragstellerin aus dem Versorgungsausgleich um 204,33 EUR aufgestockt würden. Es sei insoweit auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin an dem zugrunde zu legenden tatsächlichen Bezug des Ruhegehalts überproportional beteiligt werde. Der Antragsgegner betont ferner, dass er wegen seiner Erwerbsunfähigkeit und den geringen Versorgungsbezügen keine weiteren Versorgungsanwartschaften aufbauen könne, während die – zumal vermögende - Antragstellerin über das Ehezeitende hinaus bis zur Regelaltergrenze über weitere 20 Jahre Versorgungsanwartschaften erwerben könne. Ihre Altersversorgung sei folglich gesichert, während sein Lebensunterhalt (im Alter) gefährdet sei.

Nach den zu § 1587 c Nr. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätzen kann es eine grobe Unbilligkeit begründen, wenn der Versorgungsausgleich nicht zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit beider Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zulasten des Ausgleichspflichtigen führt. Der Anwendungsbereich des § 27 Vers-AusglG für die Fälle wirtschaftlichen Ungleichgewichts ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings erst dann eröffnet, wenn im Entscheidungszeitpunkt klar abzusehen ist bzw. prognostiziert werden kann, dass der Ausgleichsberechtigte über eine im Verhältnis zum Ausgleichsverpflichteten unverhältnismäßig hohe Altersversorgung verfügen wird oder bereits anderweitig abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm ehezeitlich erworbenen Anrechte zur Sicherung seines eigenen Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 1004 – Rdnr. 11 bei juris).

Nach diesen Grundsätzen besteht vorliegend kein derartiges Ungleichgewicht, das einen völligen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde. Die Versorgungsbezüge des Antragsgegners werden durch die vorzunehmende Kürzung zwar erheblich eingeschränkt, sein notwendiger Lebensbedarf ist jedoch nicht gefährdet.

Der am ... Juli 1961 geborene und zuletzt im Justizvollzug beschäftigt gewesene Antragsgegner ist mit Ablauf des 28. Februar 2013, also im Alter von 51 Jahren, aus gesundheitlichen Gründen mit einem monatlichen Ruhegehalt von 1.341,36 EUR brutto in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Das Ruhegehalt ist nach der Auskunft des weiteren Beteiligten zu 2. bereits durch einen Versorgungsausgleich aus einer geschiedenen Ehe belastet. Bei regelrechter Durchführung des Versorgungsausgleichs insoweit blieben ihm allein aus dieser Versorgung heute monatlich rund 950 EUR. Der Antragsgegner verfügt daneben über „keine nennenswerten Vermögenswerte“; näher hat sich der für die tatsächlichen Umstände, die die Voraussetzungen des § 27 Vers-AusglG rechtfertigen sollen, darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner hierzu nicht eingelassen; dies rechtfertigt die Annahme, dass durchaus Vermögenswerte vorhanden sind, die allerdings hinter dem Immobilienvermögen der Antragstellerin (spürbar) zurückbleiben.

Insbesondere aber hat er – dies übersieht der Antragsgegner - bereits vor der Eheschließung mit der Antragstellerin nichtselbständig als Handwerker gearbeitet und kann unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwertes daraus eine Altersrente von 456,84 EUR monatlich erwarten, wie die Deutsche Rentenversicherung N… unter dem 2. November 2015 (Bl. 114 GA) mitgeteilt hat. Außerdem könnte der Antragsgegner im hier mitgeteilten Falle der Erwerbsunfähigkeit auch aus diesen eigenen und vom Versorgungsausgleich nicht tangierten Anwartschaften bereits jetzt eine Erwerbsunfähigkeitsrente oder zumindest eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen und dadurch seine wirtschaftliche Situation verbessern. Schließlich kann auch erwartet werden, dass der Antragsgegner aus dem zu seinen Gunsten zu übertragenden Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichfalls eine Erwerbsunfähigkeits- oder -minderungs-rente erhalten kann. Sollte dies nicht der Fall sein, steht ihm die Möglichkeit offen, über einen Antrag nach § 35 VersAusglG auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge außerhalb dieses Verfahrens die Härten aufgrund dieses Versorgungsausgleichs abzumildern. Noch weniger droht im Streitfall bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze eine existenzielle Bedürftigkeit des Antragsgegners.

Danach kann schon nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner derzeit oder in Zukunft bei Erreichen der Regelaltersgrenze zur Sicherung seines Lebensbedarfs auf den ungeschmälerten Erhalt seiner ehezeitlich erworbenen Versorgungsbezüge angewiesen ist und deshalb die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt unbillig erscheint.

(b)

Allerdings ist das in Anwendung des § 27 VersAusglG zugunsten der Antragstellerin zu übertragende Anrecht auf Versorgung bei dem Landesverwaltungsamt B… auf einen geringeren Betrag zu beschränken. Denn die vorliegend vorgenommene Teilung des Anrechts des Antragsgegners führt zu einer ungleichgewichtigen Verteilung des in der Ehe Erworbenen. Würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte (hier die Antragstellerin) infolge des Versorgungsausgleichs und seiner eigenen fortdauernden Arbeitsfähigkeit die Möglichkeit erhalten, bei Erreichen der Altersgrenze eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen (hier dem Antragsgegner) unverhältnismäßig hohe Rente erzielen, kommt im Einzelfall eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs auf den Betrag in Betracht, der ohne den vorzeitigen Eintritt der Invalidität geschuldet gewesen wäre (BGH FamRZ 1999, 499 – Rdnr. 11 bei juris; FamRZ 2015, 1004 – Rdnr. 7 bei juris in Bestätigung von OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463 – Rdnr. 55 bei juris; Palandt-Brudermüller, BGB, 75. Aufl., § 27 VersAusglG Rdnr. 27; NK-Götsche, a.a.O., § 27 Rdnr. 33). So liegt der Fall hier.

Die Antragstellerin ist am …. November 1966 geboren und seit Oktober 1997 bei ihrem jetzigen Arbeitgeber als Sozialpädagogin beschäftigt. Sie ist Alleineigentümerin eines selbst genutzten Einfamilienhauses, das nicht (mehr) kreditbelastet ist, allerdings über die Jahr(zehnt)e nur mit entsprechendem finanziellen Aufwand zu erhalten sein wird. Es kann – belastet mit den Unsicherheiten, die einer derart langfristigen Prognose naturgemäß innewohnen; die Antragstellerin ist so wenig wie der Antragsgegner vor schicksalhaften Lebensentwicklungen gefeit – grundsätzlich erwartet werden, dass sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im November 2033 eigene Versorgungsanwartschaften erwerben kann, die nicht nur den eigenen notwendigen Lebensunterhalt im Alter absichern, sondern diejenigen des Antragstellers in einem Umfang deutlich übersteigen werden, der unter Billigkeitsaspekten eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf den Betrag veranlasst, den der Antragsgegner ohne vorzeitige Zurruhesetzung in der Ehezeit erlangt hätte. Die Antragstellerin hat bei Ehezeitende bereits Anwartschaften in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von monatlich 878,96 EUR erwirtschaftet, von denen (nur) 204,33 EUR zu Gunsten des Antragsgegners auszugleichen sind. Es ist bis zum Eintritt in das Rentenalter mit erheblichen Zuwächsen dieser Versorgung zu rechnen; ferner ist die Teilhabe an der Versorgung des Antragstellers zu berücksichtigen. Außerdem unterhält die Antragstellerin eine private Rentenversicherung, aus der sie ausweislich des von ihr vorgelegten Versicherungsscheins (Bl. 85 GA) eine garantierte monatliche Rente von 244,16 EUR bzw. einen entsprechenden einmaligen Kapitalbetrag erzielen kann, der durch den hiesigen Versorgungsausgleich nur in verhältnismäßig geringem Umfang geschmälert wird. Unter Einrechnung des Vermögens ist deshalb die Feststellung gerechtfertigt, dass die Antragstellerin im eigenen Versorgungsfall sehr gut abgesichert sein wird, während der Antragsgegner schon heute spürbare Einschnitte seines Lebensstandards hinnehmen muss. Dies rechtfertigt die Beschränkung des Versorgungsausgleichs aus Billigkeitsgründen.

Der weitere Beteiligte zu 2. hat mit Schreiben vom 5. Februar 2016 eine gesonderte – fiktive - Auskunft über den Ehezeitanteil der Versorgung des Antragsgegners ohne den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand vorgelegt (Bl. 119 ff. GA). Danach beliefe sich der Ehezeitanteil auf 568,02 EUR monatlich, während dieser unter Zugrundelegung der tatsächlichen Versorgungsbezüge gemäß der Auskunft dieses Versorgungsträgers vom 9. Dezember 2013 (Bl. 20 ff. des Sonderbandes VA) mit 805,14 EUR beziffert wurde. Der – fiktive – Ausgleichswert beträgt danach nur 284,01 EUR statt tatsächlich 402,57 EUR monatlich. Der korrespondierende Kapitalwert beträgt tatsächlich 92.122,33 EUR und fiktiv 64.991,77 EUR. Wegen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand erwirbt die Antragstellerin mithin eine um 118,56 EUR höhere monatliche Rente. Der den Versorgungsausgleich tragende Halbteilungsgrundsatz gebietet aber nur die gleichmäßige Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der derzeitigen und bei Erreichen der Regelaltersgrenze zu erwartenden gravierenden Unterschiede in der persönlichen und wirtschaftlichen Situation der (geschiedenen) Ehegatten erscheint dies unbillig, so dass der Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners auf den Betrag zu beschränken ist, der ohne den Eintritt des Versorgungsfalles geschuldet würde.

Es ist daher – gemäß § 16 Abs. 1 VersAusglG im Wege externer Teilung - zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem weiteren Beteiligten zu 2. zu Gunsten der Antragstellerin nur ein Anrecht in Höhe von monatlich 284,01 EUR zu begründen. Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte beruht auf § 16 Abs. 3 VersAusglG.

(c)

Die Antragstellerin unterhält bei der … Lebensversicherung AG eine (private) aufgeschobene Rentenversicherung (BasisVorsorgevertrag) im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2b) EStG, also ein nach § 5 AltZertG jedenfalls zertifizierbarer Altersvorsorgevertrag, dessen ehezeitlich erworbene Anrechte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG unabhängig von der Leistungsform, also entgegen der Auffassung der Antragstellerin insbesondere auch im Falle der Kapitalisierung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 3. vom 1. April 2015 (Bl. 87 ff. GA) hat die Antragstellerin in der – gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1. Juli 2001 bis zum 31. August 2013 andauernden – Ehezeit ein Anrecht in Höhe von 6.679,88 EUR erworben. Die … Lebensversicherung AG hat einen Ausgleichswert von 3.189,94 EUR vorgeschlagen und hierbei Teilungskosten von 300 EUR eingestellt, die bei der Ermittlung des Ausgleichswertes hälftig berücksichtigt worden sind. Zweifel an der Richtigkeit der aktualisierten Auskunft bestehen nicht; die geschiedenen Ehegatten – schriftlich angehört – haben hierzu auch keine Einwände erhoben.

In Ergänzung der angefochtenen Entscheidung ist dieses Anrecht der Antragstellerin im Wege interner Teilung in Höhe von 3.189,94 EUR zu Gunsten des Antragsgegners zum Ausgleich zu bringen; insbesondere steht dem die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen.

Zwar übersteigt der Ausgleichswert die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG zum Ehezeitende von 3.243 EUR (= 120 % der Bezugsgröße von 2.695 EUR als Kapitalwert) nicht; er bleibt allerdings auch nur knapp hinter diesem Bagatellwert zurück. Insoweit war zu berücksichtigen, dass nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung das Recht des Versorgungsausgleichs auch weiterhin vom Halbteilungsgrundsatz geprägt ist und deshalb der Ausgleich auch einzelner geringwertiger Anrechte insbesondere dann geboten ist, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für den Versorgungsträger verbunden ist (vgl. nur BGH FamRZ 2012, 610 – zitiert nach juris). Der Verzicht auf die Teilhabe an geringen Ausgleichswerten soll nämlich vor allem die Versorgungsträger entlasten und zudem so genannte Splitterversorgungen vermeiden. Im Streitfall war mit Blick auf den Umstand, dass der Versorgungsträger selbst einen besonderen Verwaltungsaufwand nicht geltend gemacht, sondern vielmehr ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die interne Teilung durchgeführt werden solle, und mit Rücksicht darauf, dass die Geringfügigkeitsgrenze nur knapp unterschritten ist und der Antragsgegner schließlich aus den vorstehend gesondert erörterten Gründen in vergleichsweise besonderer Weise auf Versorgungsleistungen angewiesen ist, dem Halbteilungsgrundsatz der Vorrang zu geben und dieses streitbefangene Anrecht der Antragstellerin zum Ausgleich zu bringen.

Nach Vornahme der vorbeschriebenen Korrekturen ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die beiderseitigen Leistungen in der Ehezeit gerecht und schafft einen angemessenen Ausgleich der Versorgungslage beider Ehegatten.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG (= 8.984,58 EUR x 10 Prozent x 3 Anrechte).

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.