Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 01.06.2016 – 4 U 182/14

4. Zivilsenat

Tenor§

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. November 2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 298/13 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 9.682,52 € nebst Zinsen mit der Begründung in Anspruch, er habe den - grundpfandrechtlich gesicherten - Darlehensvertrag vom 29. Dezember 2005 wirksam mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juni 2013 widerrufen können, weil er nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei.

Die Beklagte wandte gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, die verwendete Widerrufsbelehrung sei inhaltlich nicht zu beanstanden und entspreche überdies dem seinerzeit gültigen Muster nach der BGB-InfoV. Jedenfalls stünde der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand der Verwirkung entgegen, denn der Kläger habe in Kenntnis der grundsätzlichen Widerruflichkeit das Darlehen über einen Zeitraum von 7 1/2 Jahren bedient und auf eigenen Wunsch im Jahre 2013 insgesamt zurückgeführt; der auf eine bloße Formalie gestützte Widerruf sei rechtsmissbräuchlich, denn er diene lediglich dazu, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

Zudem stelle der am 21. Januar/12. Februar 2013 geschlossene Aufhebungsvertrag (Anlage B 1, Bl. 74 d.A.) einen eigenständigen Rechtsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigung dar.

Die Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:

„Widerrufsbelehrung zu1 Darlehensvertrag vom (...)

Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2

ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse)

Sparkasse …

(...)

Widerrufsfolgen

(...)

Finanzierte Geschäfte

(...)

Ort, Datum Unterschrift des Verbrauchers“

Unterhalb der Unterschriftzeile befanden sich die folgenden Fußnoten:

„1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...

2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat es - unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - und höchstrichterliche Entscheidungen - ausgeführt, dem Kläger stehe gemäß den §§ 346, 355, 357 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 9.682,52 € zu. Der Kläger habe seine zum Abschluss des Darlehensvertrages führende Willenserklärung mit Schreiben vom 5. Juni 2013 widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV berufen, denn die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspreche der Musterbelehrung nicht in jeder Hinsicht. Bereits die hinzugesetzten Fußnoten und der Klammerzusatz im ersten Absatz der Belehrung stellten eigene Bearbeitungen der Musterbelehrung dar, die unabhängig vom konkreten Umfang dieser Änderungen schädlich seien.

Der Widerruf gehe auch nicht mit Blick auf die zuvor geschlossene Aufhebungsvereinbarung ins Leere. Diese Vereinbarung könne nicht dahin ausgelegt werden, dass sich der Kläger unabhängig von der Wirksamkeit des Darlehensvertrages zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung habe verpflichten wollen. Überdies stelle eine derartige Vereinbarung lediglich eine Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs dar und lasse den ursprünglichen Darlehensvertrag einschließlich des Widerrufsrechts unberührt.

Rechtsmissbrauch oder Verwirkung - diesbezüglich fehle es bereits am Umstandsmoment, denn die Beklagte habe die Widerrufssituation selbst herbeigeführt - lägen nicht vor.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.

Die angefochtene Entscheidung beschränke sich auf ein Zitat der Entscheidung des auch nunmehr zuständigen Zivilsenats, ohne eigene rechtliche Erwägungen anzustellen. Ihr allein wegen der hinzugesetzten Fußnoten und des Klammerzusatzes die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV zu versagen, gehe selbst unter Berücksichtigung der streng formalistischen Sichtweise des BGH in vergleichbaren Fällen zu weit. Die Kontaktdaten der Widerrufsempfängerin hätten nicht in dem Muster enthalten sein können, seien mithin hinzuzusetzen, ohne dass hierin eine eigene inhaltliche Bearbeitung zu sehen sei. Die Fußnoten 1 + 2 seien nicht Gegenstand der Belehrung selbst und überdies aus sich heraus verständlich.

Die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts sei dem Kläger aufgrund des Aufhebungsvertrages verwehrt. Dieser Vertrag stelle entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Abwicklungsvereinbarung nach Ausübung des dem Kläger nach § 490 Abs. 2 BGB zustehenden Kündigungsrechtes dar. Kündigungsrecht - hier ausgeübt durch die Veräußerung der Immobilie - und Widerrufsrecht schlössen einander aus.

Jedenfalls sei ein Widerrufsrecht verwirkt. Bei Verwendung der Musterbelehrung - wie hier - könne ihr nicht der Vorwurf gemacht werden, die Umstände für das Widerrufsrecht selbst geschaffen zu haben.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. November 2014 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht der vom Landgericht zuerkannte Zahlungsanspruch aus §§ 346, 355, 357 BGB zu.

Dem Kläger steht gemäß § 346 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung der vor Widerruf geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung zu. Der Kläger hat seine zum Abschluss des Darlehensvertrages führende Willenserklärung mit Anwaltsschreiben vom 5. Juni 2013 gemäß §§ 355, 495 Abs. 1 BGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung (Art. 229 § 22 EGBGB) wirksam widerrufen. Das Widerrufsrecht des Klägers war am 5. Juni 2013 noch nicht erloschen und seiner Ausübung stand auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.

1. Das dem Kläger gemäß den §§ 495, 355 Abs. 1 BGB (in der Fassung vom 2. Dezember 2004) zustehende Widerrufsrecht war nicht vor dem am 5. Juni 2013 erklärten Widerruf bereits durch Fristablauf erloschen. Die zweiwöchige Widerrufsfrist des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. hat – entgegen der Auffassung der Beklagten – mangels ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht zu laufen begonnen.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren. An einer solchen hinreichenden Belehrung fehlt es hier. Deshalb ist nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F. das Widerrufsrecht der Beklagten auch nicht sechs Monate nach Vertragsschluss (am 29. Dezember 2005) erloschen.

a) Die in der Vertragsurkunde enthaltene Widerrufsbelehrung ist – was letztlich auch von der Beklagten nicht (mehr) in Frage gestellt wird – hinsichtlich des Beginns der Frist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur Urteile des BGH vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 –, vom 1. Dezember 2010 – VIII ZR 82/10 – und vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –) unzureichend. Sie enthielt den Hinweis, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung beginne“. Mit einer solchen Belehrung wird der Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, er wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt.

b) Die Beklagte meint aber, dass die Widerrufsfrist gleichwohl zu laufen begonnen, weil die Belehrung dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung entsprochen habe und sie sich deshalb auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV berufen könne.

Das trifft aus den nachfolgenden Gründen, die der Senat bereits im Wesentlichen in seinem Urteil vom 17. Oktober 2012 - 4 U 194/11 - ausgeführt hat, auf das das Landgericht seine Entscheidung gestützt hat, nicht zu. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von der bisherigen Sichtweise des Senats abzuweichen.

Der Beklagten ist es schon deshalb verwehrt, sich auf die §§ 14 Abs. 1 und 3, 16 BGB-InfoV und das Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (BGBl I 2004 S. 3102) zu berufen, weil sie gegenüber dem Kläger für die Widerrufsbelehrung kein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der damaligen Fassung in jeder Hinsicht entspricht.

aa) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt (so mit Urteilen vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 – und vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 –) ausgeführt, dass sich ein Unternehmer auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV von vornherein nur dann berufen kann, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Das ist vorliegend nicht der Fall.

Die dem Kläger erteilte formularmäßige Belehrung - die im Übrigen nicht, wie die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung (dort S. 6, Bl. 295 d.A.) behauptet, mit derjenigen, die dem Urteil des OLG Bamberg vom 25. Juni 2012 (nicht: 14. Mai 2012) - 4 U 262/11 - zugrunde lag, identisch ist - entspricht, wie sich aus einem Vergleich beider Texte ohne weiteres feststellen lässt, ihrem Inhalt nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der nach § 16 BGB-InfoV seinerzeit anwendbaren Fassung vom 2. Dezember 2004.

Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz („zu1 Darlehensvertrag vom 29.12.2005“), der in dem Muster nicht vorgesehen war. Entscheidend ist allerdings, dass weitere textliche Abweichungen in dem mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitt vorhanden sind. So enthält die von der Beklagten verwendete Belehrung in Satz 1 des vorgenannten Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis – der überdies verwirrend ist („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) –, einen Klammerzusatz („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“), der dem Gestaltungshinweis (3) nicht (wortwörtlich) entspricht und Satz 1, 2. Halbsatz, der "Widerrufsfolgen" ist nicht - wie in der Musterbelehrung - in Klammern gesetzt. Auch die Hinweise nach der Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ enthalten textliche Abweichungen. So stimmt der 1. Satz zwar mit der Musterbelehrung (dort Gestaltungshinweis 9) überein. Anstelle der folgenden zwei Sätze in der von der Beklagten verwendeten Belehrung ("Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrages sind, oder wenn wir uns bei der Vorbereitung oder Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleicher Rechte (...) den Veräußerer einseitig begünstigen") muss der 2. Satz nach der Musterbelehrung lauten: „Dies ist nur anzunehmen, wenn (...) oder wenn der Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem er sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt“.

bb) Damit fehlt die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV anknüpft; darauf, welchen konkreten Umfang die vorgenommenen Änderungen haben, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Senats (Urteile vom 17. Dezember 2012 – 4 U 194/11 – und vom 19. März 2014 – 4 U 64/12 – ) nicht an.

Entscheidend für die Frage, ob die Belehrung der Musterbelehrung in jeder Hinsicht entspricht, ist allein, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt, wie der Bundesgerichtshof in seinem am 1. März 2012 ergangenen Urteil (– III ZR 83/11 – Rdnr. 17, ebenso bereits im Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 – Rdnr. 39), betont, unabhängig von dem konkreten Umfang der von dem Unternehmer vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lasse, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Musterbelehrung nach dem „Baukastenprinzip“ aufgebaut sei, denn soweit in den Gestaltungshinweisen für die unterschiedlichen Vertragsvarianten ein Text vorgegeben ist („ist (...) einzufügen“, „entfällt, wenn“) oder die Aufnahme freigestellt ist („können entfallen, wenn“) liegt von vornherein keine vom Unternehmer vorgenommene inhaltliche Bearbeitung vor. Die hier in Rede stehenden inhaltlichen Bearbeitungen bestehen aber ohnehin nicht lediglich darin, dass der Mustertext zugunsten des Klägers als Darlehensnehmer dem Gesetz angepasst wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – II ZR 264/10 – Rdnr. 6).

cc) Selbst wenn der Beklagten darin gefolgt werden könnte, dass bei lediglich marginalen oder redaktionellen Änderungen der Musterbelehrung die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV nicht entfiele, könnte sie sich bei der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung auf die Schutzwirkung nicht berufen.

Dies gilt schon deshalb, weil im Hinblick auf die Fußnote 2 unmittelbar hinter der Frist "zwei Wochen" eine weitere (neben dem Fristbeginn) Unklarheit für den Verbraucher geschaffen wird (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2015 - Rdnr. 9) und insoweit von lediglich marginaler Abweichung nicht die Rede sein kann. Auch die oben dargestellten Abweichungen im Text zur Zwischenüberschrift „Finanzierte Geschäfte“ lassen keinen Zweifel daran, dass die Beklagte das Muster einer inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Insoweit kann die Beklagte nicht mit ihrem - in der Sache zutreffenden - Einwand durchdringen, es liege gar kein verbundenes Geschäft vor. Dem Gestaltungshinweis Nr. 9 des damaligen Musters ist zu entnehmen, dass die Belehrung "Finanzierte Geschäfte" entfallen kann, wenn ein verbundenes Geschäft nicht vorliegt. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine umfassende Belehrung für notwendig erachtet hat, dem Verwender jedoch freigestellt hat, auch auf diese Passage zu verzichten, wenn kein finanziertes Geschäft vorliegt. Hiervon hat die Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht, sondern den Hinweis für finanzierte Geschäfte in ihre Widerrufsbelehrung aufgenommen. Greift sie sodann in die Musterbelehrung inhaltlich ein, indem sie die Gestaltungshinweise Nr. 9 umformuliert und weitere Passagen den Gestaltungshinweisen Nr. 9 hinzusetzt, kann sie sich auf die mit einer unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht mehr berufen, unabhängig davon, ob der geänderte Teil der Musterbelehrung im konkreten Fall einschlägig ist (siehe BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 - Rdnr. 39; ebenso: OLG Frankfurt Urteil vom 27. Januar 2016 - 17 U 16/15 - Rdnr. 29; OLG Stuttgart, Urteil vom 29. September 2015 - 6 U 21/15 - Rdnr. 35; a.A. OLG Bamberg, Beschluss vom 1. Juni 2015 - Rdnr. 71). Soweit das OLG Bamberg in seinem eine Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ankündigenden Beschluss vom 1. Juni 2015 (6 U 13/15 - Rdnr. 71) die Auffassung vertreten hat, die von der Musterbelehrung abweichenden Hinweise zu "finanzierte Geschäfte" seien unbeachtlich, wenn kein verbundenes Geschäft vorliege, weil diese Passage schlicht gegenstandslos und für eine ordnungsgemäße Information des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht ohne Belang sei, vermengt es die rechtlichen Gesichtspunkte der Ordnungsmäßigkeit des Widerrufs mit der hier allein entscheidenden Frage, ob sich die Beklagte auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-Info-V berufen kann. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit des Widerrufs wegen einer etwaig erforderlichen Belehrung zu finanzierten Geschäften stellt sich hier aber nicht; die Widerrufsbelehrung ist bereits - wie ausgeführt - aus anderen Gründen fehlerhaft.

2. Das Widerrufsrecht des Klägers ist auch nicht dadurch erloschen, dass die Vertragsparteien am 21. Januar/12. Februar 2013 einen "Aufhebungsvertrag" (Anlage B 1, Bl. 74 d.A.) geschlossen haben.

Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96 – Rdnr. 18 f.) zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt ließ (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 2010 – XI ZR 367/07 – Rdnr. 28, und vom 1. Juli 1997 - XI ZR 267/96 - Rdnrn. 17 f. wie hier auch: OLG Hamm, Urteile vom 4. November 2015 - 31 U 64/15 - Rdnr. 24 und vom 25. März 2015 - 31 U 155/14 - Rdnr. 15, OLG Karlsruhe, Urteil vom 27. Februar 2015 - 4 U 144/14 - Rdnrn. 11 f.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 14 U 59/14). Tritt der Kreditnehmer - wie es hier der Fall war - an den Darlehensgeber mit dem Wunsch nach einer vorzeitigen Kreditabwicklung gegen Zahlung einer angemessenen Vorfälligkeitsentschädigung heran, so hat dieses Begehren nicht eine Beseitigung der vertraglichen Bindung, sondern letztlich nur eine vorzeitige Erbringung der geschuldeten Leistung zum Ziel. Der Darlehensgeber soll durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehenskapitals und die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt werden, wie er stünde, wenn das Darlehen für den ursprünglich vereinbarten Festschreibungszeitraum fortgeführt und mit Zinsen bedient worden wäre. Die vom Kreditnehmer in solchen Fällen angestrebte Änderung des Kreditvertrages erschöpft sich somit letztlich in der Beseitigung der vertraglichen - zeitlich begrenzten - Erfüllungssperre, d.h. in einer Vorverlegung des Erfüllungszeitpunktes.

Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsparteien mit dem "Aufhebungsvertrag bei gesetzlichem Kündigungsrecht gem. § 490 Abs. 2 BGB" vom 21. Januar/12. Februar 2013 das Darlehensvertragsverhältnis (auch) für die Vergangenheit erledigen und durch den Aufhebungsvertrag ausnahmslos ersetzen wollten, sind weder dargetan noch ersichtlich.

3. Der Ausübung des Widerrufsrechts mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Juni 2013 (Anlage K 2, Bl. 32 ff. d.A.) steht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht entgegen.

a) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Widerrufsrecht verwirkt sei.

Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er hierzu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Die Annahme einer Verwirkung setzt somit neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein solches Vertrauen des Verpflichteten begründender, Umstände voraus. Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles (BGH, zuletzt Urteil vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 –).

Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Ablauf von knapp 7 1/2 Jahren seit Abschluss des Finanzierungsvertrages mit der Beklagten, während derer der Widerruf nicht erklärt worden ist, eine ausreichend lange Zeitspanne darstellt, bei der eine Verwirkung des Widerrufsrechts grundsätzlich in Betracht kommt, wie es etwa das OLG Köln in seinem Urteil vom 25. Januar 2012 (13 U 30/11) – dort waren 7 Jahre verstrichen – oder das OLG Frankfurt (Main) in der Entscheidung vom 19. November 2014 (19 U 74/14) – dort waren es 8 ½ Jahre – angenommen hat.

Der Beklagten kann nämlich nicht in der Annahme gefolgt werden, sie habe nach den gesamten Umständen darauf vertrauen und sich darauf einrichten dürfen, dass der Kläger sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben werde; es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen für das sog. Umstandsmoment.

Zeitmoment und Umstandsmoment stehen insofern in Wechselwirkung zueinander, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03 - Rdnr. 23; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. November 2014 - 19 U 74/14 - Rdnr. 44; Senatsurteil vom 27. April 2016 - 4 U 81/15 -). Die zeitlichen und sonstigen Umstände des Falles müssen in ihrer Gesamtheit die Beurteilung tragen, dass Treu und Glauben dem Gläubiger die Verfolgung des Anspruchs verwehren, mit dessen Geltendmachung der Schuldner nicht mehr rechnen musste (vgl. dazu nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 09. Januar 2014 - 14 U 55/13 - Rn. 33).

Bei dem Rechtsgedanken der Verwirkung kommt es in erster Linie auf das Verhalten des Berechtigten an. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maßgebend ist insoweit, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, dass er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 – XII ZR 59/12 – Rdnr. 10).

Worauf sich in den Jahren bis zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –, mit der erstmals höchstrichterlich eine Widerrufsbelehrung des Inhalts, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ beginne, als nicht ordnungsgemäß angesehen wurde, ein (schützenswertes) Vertrauen der Beklagten darauf hätte stützen können, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben, ist nicht ersichtlich, beruhte das Untätigbleiben des Klägers doch offensichtlich - und für die Beklagte erkennbar - darauf, dass er von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung und damit vom Fortbestehen des Widerrufsrechts über die in der Belehrung genannte Zweiwochenfrist hinaus keine Kenntnis hatte.

Selbst wenn der Kläger von der vorstehend genannten höchstrichterlichen Entscheidung vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 –, die Gegenstand einer Presseerklärung des Bundesgerichtshofs war, Kenntnis gehabt haben sollten, erscheint zweifelhaft, ob er als juristischer Laie die Tragweite der das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen betreffenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs für eine Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag überhaupt hätte erkennen können. Soweit der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10) eine Widerrufsbelehrung zu einem Darlehensvertrag mit der Formulierung zum Beginn der Widerrufsfrist, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, für nicht ordnungsgemäß i.S.d. § 355 Abs. 2 BGB und einen etwa 5 Jahre nach erfolgter (Nach-) Belehrung erklärten Widerruf daher als wirksam ansah, wurde diese Entscheidung vom Bundesgerichtshof nicht mittels Presseerklärung publik gemacht. Dass jene höchstrichterliche Entscheidung über die überregionalen Medien (allgemein) bekannt gemacht worden sei und daher erwartet werden konnte, dass Darlehensnehmer ab jenem Zeitpunkt von dem fortbestehenden Widerrufsrecht wussten, das Untätigbleiben des Klägers über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren also das Vertrauen bei der Beklagten hätte wecken können, der Kläger werde das ihm bekannte Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, behauptet die Beklagte nicht.

Der Kläger hat das Darlehen nicht bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit ordnungsgemäß bedient und eine große Zeitspanne von mehreren Jahren bis zum Widerruf verstreichen lassen; vielmehr hat er etwa 2 ½ Jahre vor Ablauf der Zinsbindungsfrist am 31. Dezember 2015, zu der das Darlehen gemäß Ziffer 8.1. des Darlehensvertrages ordentlich hätte gekündigt werden können, den Widerruf erklärt, nachdem er die Beklagte unstreitig zwecks Veräußerung des kreditfinanzierten Grundstücks um vorzeitige Ablösung des grundschuldgesicherten Darlehens ersucht und mit ihr unter dem 21. Januar/12. Februar 2013 den als Anlage B 1 eingereichten Aufhebungsvertrag (Bl. 74 d.A.) geschlossen hatte. Das unterscheidet diesen Fall auch von denjenigen, bei denen von der Rechtsprechung (auch des Senats, siehe Urteil vom 27. April 2016, 4 U 81/15) eine Verwirkung bejaht wurde und in denen das Darlehen vor Erklärung des Widerrufs bereits vollständig getilgt war.

Allein die mit Abschluss des Aufhebungsvertrages vom Kläger eingegangene Verpflichtung zur Zahlung der darin auf 9.532,52 € bezifferten Vorfälligkeitsentschädigung zuzüglich eines Aufwendungsersatzes von 150,00 € und die daraufhin erfolgte Zahlung genügen für die Begründung eines Vertrauens der Beklagten darauf, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben, nicht. In Anbetracht der kurzen Zeitspanne von weniger als 4 Monaten zwischen Abschluss des "Aufhebungsvertrag(es)" und Erfüllung der klägerseits übernommenen Pflichten einerseits - wann die Löschung bzw. (Rück)Übertragung der Sicherungsgrundschuld erfolgt ist, ist nicht dargetan - und dem Widerruf andererseits kann auch nicht angenommen werden, die Beklagte habe sich auf die vollständige Abwicklung des Darlehensvertragsverhältnisses so eingerichtet, dass ihr durch die Geltendmachung des Widerrufs ein unzumutbarer Nachteil entstünde.

Ein wesentlicher Unterschied in Bezug auf das für die Verwirkung erforderliche Vertrauen darauf, der Darlehensnehmer werde von dem (Widerrufs)Recht keinen Gebrauch (mehr) machen, bei Fällen mit gänzlich fehlender Widerrufsbelehrung einerseits und denjenigen mit einer vorhandenen, aber nicht ordnungsgemäßen Belehrung ist nicht zu erkennen. Für die Entstehung eines Vertrauens des anderen Vertragsteils spielt es keine Rolle, ob der Verbraucher von vornherein mangels jeglicher Belehrung von einem Widerrufsrecht gar nichts weiß und es deswegen nicht ausübt oder ob er nur irrtümlich meint, die Ausübung sei inzwischen verfristet. In beiden Fällen besteht das Recht unerkannt fort. Der Unterschied besteht allenfalls darin, dass im Falle einer (zunächst unerkannt) fehlerhaften Belehrung auch die andere Seite davon ausgehen wird, es bestehe kein Widerrufsrecht mehr. Wenn aber beide Seiten von dem Recht nichts wissen, fällt es schwer, von einem Vertrauenstatbestand auszugehen (OLG Frankfurt, Urteil vom 24. November 2014 – 23 U 41/14 – Rdnr. 57).

Auch aus den sonstigen Umständen lässt sich bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Verwirkungseinwand nicht begründen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte ein schutzwürdiges Vertrauen schon deshalb nicht in Anspruch nehmen kann, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte (so BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – IV ZR 384/14 – Rdnr. 31 zur nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG). Es kann auch offen bleiben, ob der für den Verwirkungseinwand notwendige Vertrauenstatbestand zu verneinen ist, weil es die Beklagte selbst in der Hand gehabt hatte, die freie Widerruflichkeit zu beenden, indem sie dem Kläger eine ordnungsgemäße Nachbelehrung erteilt. Selbst wenn eine solche endgültige Klärung sämtlicher insoweit in Betracht kommender Fälle von der beklagten Sparkasse nicht hätte erwarten können, durfte sie sich andererseits aber dann nicht darauf einrichten, auch der Kläger werde die Finanzierungsentscheidung auf sich beruhen lassen (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. August 2015 – 17 U 202/14 – Rdnr. 36).Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in ihrem schutzwürdigen Vertrauen auch tatsächlich so disponiert hätte, dass die Zulassung einer verspäteten Durchsetzung für sie eine unzumutbare Belastung mit sich brächte.

Dass über einen Zeitraum von 7 1/2 Jahren das Darlehen bedient wurde, kann einen Vertrauenstatbestand bei der Beklagten nicht begründen (ebenso OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 – 6 U 148/14 – Rdnr. 51), denn zur Begleichung der vereinbarten Raten war der Kläger vertraglich verpflichtet.

Dem Gesichtspunkt, dass der Kläger den Widerruf im Hinblick auf die damit eröffnete Möglichkeit der Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung erklärt hat, kommt für die Prüfung der Verwirkung keine maßgebliche Bedeutung zu, da es bei der Ausübung einer eingeräumten Widerrufsmöglichkeit grundsätzlich keine Rolle spielt, ob den Widerrufenden schlichte Vertragsreue oder andere subjektive Motive antreiben. Von dieser Sichtweise in Fällen einer vom Unternehmer verursachten zeitlich unbeschränkten Widerrufsmöglichkeit eine Ausnahme zu machen, besteht kein sachlicher Grund.

b) Dem Kläger ist es nach § 242 BGB auch außerhalb der Grenzen der Verwirkung nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbräuchlichkeit der Rechtsausübung verwehrt, das Widerrufsrecht noch am 5. Juni 2013 auszuüben.

aa) Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB lässt sich nicht auf das sogenannte Übermaßverbot stützen.

Mit dem Übermaßverbot wird der Rechtsausübung ausnahmsweise bei schwereren Vertragsverstößen entgegengetreten, wenn sie dem anderen Teil unverhältnismäßige Nachteile zufügt und auch weniger schwerwiegende Maßnahmen den Interessen des Berechtigten genügen (siehe nur BGH, Urteil vom 28. September 1984 – V ZR 43/83 – Rdnr. 23 f). Ein solcher Fall einer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen Verstoßes gegen das Übermaßverbot in Betracht zu ziehenden Beschränkung der Rechtsausübung liegt hier allerdings schon deshalb nicht vor, weil dem Kläger weniger schwerwiegendere Maßnahmen, die er anstelle der Ausübung des Widerrufsrechts hätte ergreifen können, nicht zur Verfügung standen.

Weitere Fälle einer Rechtsausübung "im Übermaß", in denen bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen nach Treu und Glauben als nicht eingetreten betrachtet worden sind, wurden angenommen bei lediglich geringfügigen Mietrückständen, bei Prämienrückständen oder sonstigen geringfügigen Zahlungsrückständen oder bei geringfügigen, die Stellung eines Versicherers nicht beeinflussenden Verletzungen der Obliegenheitspflicht durch den Versicherten (siehe nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1979 – VIII ZR 46/79 – Rdnr. 18 m.w.N., und vom 8. Juli 1981 – VIII ZR 247/80 – Rdnr. 14 m.w.N.). Stets gemeinsam war diesen Fällen, dass die Pflichtverletzung des anderen Vertragsteils lediglich geringfügig war. Ungeachtet der Frage der grundsätzlichen Vergleichbarkeit der genannten Fallgestaltungen mit Verletzungen der Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht kann vorliegend von einer lediglich geringfügigen Pflichtverletzung nicht die Rede sein, weil sich der Widerrufsbelehrung – wie oben dargelegt – zwar entnehmen lässt, dass der Beginn des Fristlaufs gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, der Verbraucher aber darüber im Unklaren gelassen wird, um welche (etwaigen) Umstände es sich dabei handelt. Dem lässt nicht entgegenhalten, dass die beklagte Sparkasse in ihrer Widerrufsbelehrung die vom Gesetzgeber selbst als korrekt erachtete, in die Musterbelehrung aufgenommene, Formulierung für den Fristbeginn „die Frist beginnt frühestens (...)“ verwendet hat; denn dieser Gesichtspunkt wirkt sich möglicherweise auf den Grad des Verschuldens aus, berührt indes nicht das Vorliegen einer objektiv nicht lediglich geringfügigen Pflichtverletzung, die darin liegt, dass der Verbraucher nicht den Voraussetzungen des § 355 BGB entsprechend belehrt wurde.

bb) Auch auf den Gesichtspunkt des missbräuchlichen Ausnutzens einer formalen Rechtsstellung lässt sich der Treuwidrigkeitseinwand gemäß § 242 BGB nicht stützen.

Hierunter werden gemeinhin Sachverhalte gefasst, in denen sich der Verpflichtete wegen offensichtlichen Missbrauchs auf Beschränkungen der anderen Partei berufen kann, die lediglich gegenüber einem Dritten bestehen oder nur im Innenverhältnis wirksam sind (vgl. Palandt-Grüneberg § 242 Rdnr. 49). So entfällt etwa im Falle einer Garantie auf erstes Anfordern die Zahlungspflicht der Garantiebank, wenn klar erkennbar ist, dass es an einer materiellen Berechtigung des Gläubigers fehlt und dieser infolge dessen seine formale Rechtsstellung als Garantienehmer missbraucht (BGH, Urteil vom 20. September 2011 – XI ZR 17/11); Gleiches gilt bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern (siehe nur BGH, Urteile vom 05. März 2002 – XI ZR 113/01 – und vom 18. April 2002 – VII ZR 192/01 – Rdnr. 25).

Wenngleich das Widerrufsrecht vor vertraglichen Bindungen schützen soll, die der Verbraucher möglicherweise übereilt, ohne grundlegende Abwägung des Für und Wider, eingegangen ist, unterliegt seine Ausübung nach der gesetzlichen Ausgestaltung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. auch dann keinen Beschränkungen jedweder Art, wenn das Widerrufsrecht wegen nicht ordnungsgemäßer Belehrung nicht 6 Monate nach Vertragsschluss erlischt, und damit noch zu einem Zeitpunkt ausgeübt werden kann, bis zu dem der Verbraucher nicht nur hinreichend Zeit, sondern in vielen Fällen aufgrund bereits zu erfüllender Zahlungsverpflichtungen hinreichend Anlass gehabt hat, Vor- und Nachteile des abgeschlossenen Vertrages zu prüfen.

cc) Der Senat erachtet die Ausübung des Widerrufsrechts im vorliegenden Fall auch nicht unter dem Aspekt des Fehlens eines schutzwürdigen Eigeninteresses für rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB.

Eine Rechtsausübung ist unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 226 BGB missbräuchlich, wenn sie beachtliche Interessen eines anderen verletzt, ihr aber kein schutzwürdiges Eigeninteresse zugrunde liegt (st. Rspr. des BGH, siehe nur Urteil vom 15. März 2012 – IX ZR 35/11 – Rdnr. 10 m.w.N.).

Zwar hat der am 5. Juni 2013 erklärte Widerruf zur Folge, dass die beklagte Sparkasse nicht mehr die Vorfälligkeitsentschädigung erhält. Auch lässt sich schwerlich bestreiten, dass sie wegen des zwischenzeitlich erheblich gesunkenen Zinsniveaus die seinerzeit von ihr einkalkulierten Erträge nicht mehr wird erwirtschaften können. Ferner bedarf es keiner vertieften Erörterung, dass der Kläger seinerseits sein Widerrufsrecht am 5. Juni 2013 nach jahrelanger Vertragsdurchführung und Inanspruchnahme des von der Beklagten gewährten Darlehens ausgeübt hat, um die Vorfälligkeitsentschädigung von der Beklagten rückerstattet zu bekommen. Dass der Kläger, nachdem er das Darlehen empfangen und über einen Zeitraum von etwa 7 1/2 Jahren die vereinbarten monatlichen Zins- und Tilgungsraten geleistet hat, erstmals im Jahre 2013 Gelegenheit hatte, das Geschäft in Ruhe zu überdenken, behauptet er nämlich selbst nicht und ist auch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht anzunehmen.

Dies genügt indes nicht, um die Ausübung des Widerrufsrechts als rechtsmissbräuchlich anzusehen und wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu versagen.

Das Widerrufsrecht für den Verbraucher besteht, auch in seiner Ausgestaltung eines "ewigen" Widerrufsrechts nach § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F., unabhängig von der Motivation des Widerrufenden, sich von dem eingegangenen Vertrag lösen zu wollen. Auch die geringere Schutzbedürftigkeit des Klägers im Hinblick darauf, dass ihm eine Widerrufsbelehrung mit Hinweis auf die Befristung des Widerrufsrechts erteilt wurde, lässt die Ausübung des Widerrufs am 5. Juni 2013 nicht unredlich erscheinen. Grund für die in § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. getroffene Regelung war die Vorabentscheidung des EuGH vom 13. Dezember 2001 (C-481/99), mit der die nach deutschem Recht auch für Haustürgeschäfte geltende Befristung des Widerrufsrechts auf 1 Jahr nach Vertragsschluss gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG, für den Fall, dass der Verbraucher nicht gemäß Artikel 4 der Haustürrichtlinie (Richtlinie 85/577) belehrt wurde, als gegen Artikel 5 der Richtlinie verstoßend angesehen wurde. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit der Regelung in § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB ein "ewiges" Widerrufsrecht nicht nur für die der Haustürgeschäfterichtlinie unterfallenden Geschäfte geschaffen und dieses auch nicht auf diejenigen Sachverhalte beschränkt, in denen der Verbraucher überhaupt nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Diese grundlegende Entscheidung des Gesetzgebers, das Widerrufsrecht auch in Fällen, in denen der Verbraucher über die Befristung des Widerrufsrechts als solche belehrt worden ist und daher weniger schutzbedürftig erscheint als derjenige, dem wegen Fehlens jedweder Widerrufsbelehrung nicht bekannt war, dass er überhaupt ein Widerrufsrecht besaß, als "ewiges" Widerrufsrecht auszugestalten, würde unterlaufen, knüpfte man die Rechtsmissbräuchlichkeit daran an, dass der Verbraucher auf sein lediglich befristetes Widerrufsrecht hingewiesen wurde.

Der Umstand, dass die Ausübung des Widerrufsrechts auch und gerade zum jetzigen Zeitpunkt für den Widerrufenden vorteilhaft, für den Vertragspartner hingegen mit finanziellen Einbußen verbunden ist, begründet für sich genommen keine Rechtsmissbräuchlichkeit. Ohnehin kann bei der Würdigung der für die Annahme einer gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßenden Ausübung des Widerrufsrechts nicht unbeachtlich bleiben, dass die Beklagte nicht nur mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung den Grund für das Nichterlöschen des Widerrufsrechts gesetzt hat, sondern es auch in der Hand gehabt hätte, das Widerrufsrecht mittels Nachbelehrung zum Erlöschen zu bringen.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass mit zunehmenden Informationspflichten die ordnungsgemäße Belehrung schwieriger geworden ist; dass es tatsächlich seinerzeit unmöglich war, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen – etwa indem man sich weitgehend an dem Gesetzeswortlaut orientierte – ist nicht zu erkennen.

Die beklagte Sparkasse musste eine ordnungsgemäße Nachbelehrung ihrer Kreditnehmer ernsthaft in Erwägung ziehen, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 – erstmals höchstrichterlich eine Widerrufsbelehrung des Inhalts, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" beginne, für unzureichend erachtet hat, und erneut nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2011 (XI ZR 349/10) zu der sich (nur) bei unveränderter Übernahme der Musterbelehrung entfaltenden Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV. Sie mag dies im Ergebnis für unwirtschaftlich gehalten haben, wobei möglicherweise auch das bereits seinerzeit nicht unerheblich gesunkene Zinsniveau (ausweislich der Bundesbankstatistik Zeitreihe SUD 118 sank der durchschnittliche Effektivzinssatz von besicherten Wohnungsbaukrediten mit Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre nach zwischenzeitlichem Anstieg auf 5,27 % im August 2008 auf 4,29 % im Dezember 2009, 3,73 % im Dezember 2010, 3,53 % im Dezember 2011 und 2,76 % im Dezember 2012) in ihre Entscheidung Eingang gefunden haben mag. Der Beklagten ist es jedenfalls, wenn sie selbst aus wirtschaftlichen Erwägungen das ihr zur Beendigung des "ewigen" Widerrufsrechts ihrer Darlehensnehmer zur Verfügung stehende Mittel der Nachbelehrung nicht einsetzt, verwehrt, im Falle der Ausübung des dann fortgeltenden Widerrufsrechts dem Darlehensnehmer Rechtsmissbräuchlichkeit mit der Erwägung vorzuwerfen, dieser mache von dem Widerrufsrecht nur aus wirtschaftlichen Gründen, nämlich deshalb Gebrauch, um sich ohne Vorfälligkeitsentschädigung von dem Darlehen lösen.

Der BGH hat sich kürzlich (Urteil vom 16. März 2016 - VIII ZR 146/15 - Rdnrn. 16 f.) mit dem Ausschluss des in "sachfremder Weise" ausgeübten Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag auseinandergesetzt und darauf verwiesen hat, dass es dem freien Willen des Verbrauchers überlassen sei, ob und aus welchen Gründen er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. Denn der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag bestehe darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) komme nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer. Nichts anderes gilt hinsichtlich des Widerrufsrechts beim Verbraucherkreditvertrag, wie er hier vorliegt.

Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten des Klägers, etwa dass es ihm darauf angekommen wäre, die Beklagte zu schädigen oder zu schikanieren, sind weder dargetan noch ersichtlich. Vielmehr kam es dem Kläger - wie die erhobene Klage zeigt - allein darauf an, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuerhalten.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.682,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO nicht vorliegen. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO).