Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2016
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.08.2016 – 12 U 100/16
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2016:0830.12U100.16.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. März 2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 12 O 353/11, wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche Folgeschäden im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall vom 22.10.2007, der sich in A... auf der ... Chaussee auf der Brücke über die BAB A ... ereignete, in Anspruch. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Beklagten zur Zahlung von 1.750 € sowie zur Freistellung der Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 126,67 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.03.2016 zugestellt worden.
Mit einem an das Landgericht Frankfurt (Oder) adressierten und dort am 29.04.2016 per Telefax eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Berufungsschrift ist vom Landgericht an das Brandenburgische Oberlandesgericht weitergeleitet worden und dort am 10.05.2016 eingegangen.
Mit Verfügung vom 17.05.2016 hat der Senatsvorsitzende darauf hingewiesen, dass die Berufungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen ist und daher als unzulässig zu verwerfen sei. Auf den Hinweis hat die Klägerin mit einem am 25.05.2016 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Einlegung der Berufung wiederholt und zugleich beantragt, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuches hat die Klägerin ausgeführt:
Die Einlegung der Berufung beim unzuständigen Landgericht beruhe auf einem Versäumnis einer Mitarbeiterin des Büros des Prozessbevollmächtigten, welches sie nicht zu vertreten habe. Der Prozessbevollmächtigte habe am 29.04.2016 verfügt, dass gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt werden solle. Dabei habe er in seinem Vermerkzettel ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung beim Brandenburgischen Oberlandesgericht einzulegen sei. Die Verfügung sei durch eine Mitarbeiterin der Kanzlei, die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte B..., ausgeführt worden. Der ausgedruckte Schriftsatz sei dem Prozessbevollmächtigten zur Unterschrift vorgelegt worden. Dabei habe der Prozessbevollmächtigte bemerkt, dass die Berufungsschrift fehlerhaft an das Landgericht adressiert gewesen sei. Er habe daraufhin die Anschrift durchgestrichen und handschriftlich auf dem Schriftsatz vermerkt, dass dieser an das Brandenburgische Oberlandesgericht in Brandenburg an der Havel zu senden sei und somit die erste Seite des Schriftsatzes ausgetauscht werden müsse. Gleichzeitig habe der Prozessbevollmächtigte die zweite Seite des Schriftsatzes unterzeichnet. Infolge eines Versehens habe die Mitarbeiterin B... die erste Seite zwar nochmals neu ausgedruckt, ohne jedoch die Anschrift des Gerichts zu ändern. Anschließend habe sie den Schriftsatz vorab per Fax und danach per Post übersandt und die Eingangsbestätigung des vorab übersandten Faxes in der Akte abgeheftet, ohne die dort angegebene Vorwahl zu überprüfen. Zur Glaubhaftmachung beziehe sie sich auf eine beigefügte eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin B....
Nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung hat die Klägerin innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist ihr Rechtsmittel begründet.
II.
1.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Notfrist des § 517 ZPO von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beim Berufungsgericht eingegangen ist. Das angefochtene Urteil ist der Klägerin zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 30.03.2016 zugestellt worden. Die Berufungsfrist endete somit - da der 30.04.2016 ein Samstag war - gemäß § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 02.05.2016. Innerhalb der Berufungsfrist ist eine Berufungsschrift nicht gemäß § 519 Abs. 1 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen.
2.
Der gemäß §§ 234, 236 ZPO zulässige Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist unbegründet. Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert war. Nach dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumnis auf einem Organisationsverschulden ihrer Prozessbevollmächtigten beruht, das sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
a)
Grundsätzlich gehört die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Personal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor der Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1393 Rn. 11; BGH NJW-RR 2016, 126 Rn. 9; BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15 Rn. 7 jeweils m.w.N.). Diesen Sorgfaltsanforderungen ist der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nachgekommen, indem ihm der Fehler hinsichtlich der Bezeichnung des Berufungsgerichts nach Vorlage des ausgedruckten Berufungsschriftsatzes aufgefallen ist.
Auch die Anweisung des Prozessbevollmächtigten an die Mitarbeiterin, die erste Seite des Schriftsatzes auszutauschen und den korrigierten, von ihm bereits unterzeichneten Schriftsatz an das Berufungsgericht zu senden, rechtfertigt keinen Verschuldensvorwurf. Ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Anwaltes an der Fristversäumung ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine solche Büroangestellte eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Ihn trifft unter diesen Umständen nicht die Verpflichtung, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Rechtsanwalt seine Angestellte anweist, die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, und er die Berufungsschrift vor der von ihm für erforderlich gehaltenen Korrektur unterzeichnet hat (vgl. BGH NJW 2009, 296 Rn. 9 f.; BGH NJW 2010, 2287 Rn. 5 f.; BGH NJW-RR 2016, 126 Rn. 11). Wird die Anweisung nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1393 Rn. 12 m.w.N.). Hierzu genügt es, wenn der Rechtsanwalt seine Korrekturanweisung auf dem zu korrigierenden Schriftsatz schriftlich vermerkt hat (vgl. BGH NJW 2009, 296 Rn. 13; BGH NJW-RR 2016 a.a.O.). Eine darüber hinausgehende Pflicht, die Mitarbeiterin anzuweisen, den Schriftsatz zur erneuten Überprüfung vorzulegen, oder aber die Unterschrift bis zur Durchführung der Korrektur zu unterlassen, besteht nicht (vgl. BGH NJW-RR 2016 a.a.O. Rn. 12).
b)
Wiedereinsetzung ist der Klägerin dennoch nicht zu gewähren, da es an den notwendigen Angaben hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin B... fehlt.
Beruft sich die Partei zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuches auf ein Verschulden einer Bürokraft, hat das Wiedereinsetzungsgesuch Angaben zu der Identität, dem Ausbildungsstand und der Zuverlässigkeit der Bürokraft zu enthalten. Es ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die Bürokraft von dem Prozessbevollmächtigten sorgfältig ausgewählt und regelmäßig durch Stichproben überprüft worden ist und in der Vergangenheit zuverlässig gearbeitet hat (vgl. BGH NJW 2002, 2180, juris Rn. 12). Die von einem Rechtsanwalt zu gewährleistende Organisation seiner Kanzlei hängt maßgebend davon ab, über welchen Ausbildungsstand und welche Berufungserfahrung die von ihm zur Verrichtung einfacher Tätigkeiten herangezogenen Bürokräfte verfügen. Es ist daher anzugeben, über welche Ausbildung die Bürokraft verfügt, wie viel Berufserfahrung sie hatte und wie lange sie bereits mit welchen Aufgaben beschäftigt war (vgl. BGH NJW-RR 2015, 624 Rn. 19). Dazu enthält das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin jedoch mit Ausnahme der Mitteilung, dass es sich bei der lediglich als „Mitarbeiterin“ bezeichneten Frau B... um eine Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte handelt, keine Angaben. Dabei reichen floskelhafte Bemerkungen wie die nicht weiter unterlegte Angabe, es handele sich um eine bewährte Angestellte, nicht aus (vgl. BGH NJW 2012, 2201 Rn. 26). Im Streitfall fehlen jedoch bereits derartige allgemeine Angaben. Es ist weder vorgetragen, dass die Mitarbeiterin Frau B... sorgfältig ausgewählt und stichprobenartig kontrolliert worden ist, noch aus welchen Gründen sie sich bisher als zuverlässig erwiesen hat. Eine entsprechende Darlegung war im Streitfall auch bereits deshalb geboten, weil der betreffenden Mitarbeiterin im Streitfall mehrere Versehen unterlaufen sind, indem sie einerseits zunächst die Berufungsschrift mit der falschen Adressierung ausgefertigt hat, sodann trotz der entsprechenden schriftlichen Anweisung des Prozessbevollmächtigten die Seite erneut mit der Bezeichnung des unzuständigen Gerichts ausgedruckt hat und nach Versendung des Schriftsatzes per Telefax versäumt hat, die Eingangsbestätigung des Faxberichtes zu überprüfen. Mangels einer entsprechenden Darlegung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fristversäumnis auch auf einem möglichen Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht.
c)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist der Klägerin auch nicht deshalb zu gewähren, weil der Berufungsschriftsatz durch das Landgericht unter Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht rechtzeitig an das Berufungsgericht weitergeleitet worden ist. Die Wiedereinsetzung begehrende Partei hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der eingereichte Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgemäß an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden konnte und sich das Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten daher nicht kausal ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2016 a.a.O., Rn. 13 m.w.N.). Auf ein derartiges Versäumnis des Landgerichts beruft sich die Klägerin allerdings selbst nicht. Auch aus der Akte sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Berufungsschrift ist per Telefax beim Landgericht am 29.04.2016, einem Freitag, eingegangen und konnte daher frühestens am folgenden Montag, dem 2. Mai 2016, dem letzten Tag der Berufungsfrist, dem zuständigen Richter vorgelegt werden. Im Rahmen des üblichen Geschäftsganges war daher nicht zu erwarten, dass die Berufungsschrift noch innerhalb der Berufungsfrist an das Berufungsgericht weitergeleitet wurde. Zu einem beschleunigten Verfahrensablauf - etwa durch eine Übermittlung der Berufungsschrift per Telefax - oder einen vorherigen telefonischen Hinweis an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin war das Landgericht auch im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2016 a.a.O., Rn. 15).
d)
Eines Hinweises an die Klägerin gemäß § 139 ZPO bedurfte es nicht. Grundsätzlich müssen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs erforderlichen Tatsachen innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO vorgebracht werden. Die Nachholung fehlender Angaben nach Ablauf dieser Frist ist nicht möglich (vgl. BGH NJW 2002, 2180, juris Rn. 14). Lediglich fristgemäß erfolgte, inhaltlich aber unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren weitere Aufklärung geboten ist, können noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (vgl. BGH NJW 2011, 458 Rn. 17, m.w.N.). Darum handelt es sich jedoch im Streitfall bei den fehlenden Angaben zur Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin nicht. Hier geht es nicht darum, dass Angaben unklar oder ergänzungsbedürftig geblieben sind, vielmehr fehlt es an notwendigen Tatsachenvortrag überhaupt. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine ausreichende Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt grundsätzlich auch ohne richterlichen Hinweis geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies für sich allein grundsätzlich noch keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrages, die aufzuklären oder zu schließen wären (vgl. BGH NJW 2004, 367, 369; BGH NJW-RR 2012, 747 Rn. 13).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.