Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.01.2017 – 4 U 35/16

4. Zivilsenat

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 27.01.2016 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Rückabwicklung der zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge zu den Darlehens Nrn. 6708576423 und 6708576472 einen Betrag in Höhe von 109.289,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 100.558,30 € seit dem 13.10.2016 Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages durch die Klägerin an die Beklagte in Höhe von 242.319,10 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt,

a) gegenüber der Klägerin notariell die Abtretung der ihr von der Klägerin zu den Darlehensverträgen Nrn. 6708576423 und 6708576472 abgetretenen Buchgrundschuld in Höhe von 78.227,66 € zugunsten der B… AG, eingetragen in Abt. III, lfd. Nr. 1 des Grundbuches von T… des Amtsgerichts Brandenburg, Blatt 727, in Höhe des erstrangigen Teilbetrages von 53.000,00 € und die Abtretung der ebendort im Grundbuch, jedoch Blatt 726, eingetragenen, von der Klägerin ebenfalls an die Beklagte abgetretenen Buchgrundschuld i.H.v. 128.845,55 € der B… AG zu erklären;

b) sowie weiterhin gegenüber der Klägerin die Abtretung der von ihr in den Darlehensverträgen zu den Darlehens Nrn. 6708576423 und 6708576472 an die Beklagte zur Sicherheit abgetretenen gegenwärtigen und zukünftigen Mietzinsforderungen aus dem Objekt Mehrfamilienhaus, … 1, B… zu erklären:

c) alle drei Abtretungen im Antrag 2. a) und b) Zug um Zug gegen Zahlung des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Betrages von 242.319,10 € durch die Klägerin.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.3.2015 an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt unverändert.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zu 84 % und der Beklagten zu 16 % zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Klägerin nahm die Beklagte nach Widerruf zweier am 29.4./2.5.2008 geschlossener Darlehensverträge auf Rückzahlung von zuletzt 118.662,68€ in Anspruch, Zug um Zug gegen Zahlung von 226.361,56 €.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, sie habe die Darlehensverträge widerrufen können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung nicht abgelaufen sei. Die von ihr bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsraten seien zurück zu gewähren und zwar zuzüglich einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als Nutzungswertersatz. Die Beklagte könne auf die ihr zurück zu gewährende Darlehensvaluta Zinsen i.H.d. des marktüblichen Zinssatzes von 4,97 % p.a. bis zum Widerruf, jedoch nicht darüber hinaus verlangen, denn sie habe sich im Annahmeverzug gemäß § 301 BGB befunden.

Außerdem schulde die Beklagte vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.358,56 €.

Die Beklagte hat mit der Begründung, die verwendete Belehrung habe dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV entsprochen, allenfalls redaktionelle und marginale Abweichungen hiervon enthalten, die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV für sich in Anspruch genommen. Ein etwaig fortdauerndes Widerrufsrecht sei verwirkt. Für den Fall des wirksamen Widerrufs könne die Klägerin Nutzungswertersatz nur in Höhe des für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite üblichen Verzugszinses von 2,5 % über Basiszinssatz verlangen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch die angefochtene Entscheidung die Beklagte zur Zahlung von 118.662,68€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz auf die Summe von 100.731,50 € seit dem 2.11.2015 Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages durch die Klägerin an die Beklagte in Höhe von 229.726,70 € sowie Freigabe der Sicherheiten und Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1358,56 € verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht, soweit für die Berufung noch von Interesse, ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Rückabwicklung der Darlehensverträge gem. §§ 346, 357 Abs. 1, 355 a.F., 488 BGB aufgrund wirksam erklärten Widerrufs. Infolge des Widerrufs könne die Klägerin Rückzahlung ihrer gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, wobei das Landgericht hinsichtlich des Anspruchs der Klägerin auf Nutzungswertersatz deren Berechnung vom 9.11.2015 auf der Basis einer Verzinsung von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu Grunde gelegt hat.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie greift die Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich der Wirksamkeit des Widerrufs nicht an, ist jedoch der Ansicht, dass Landgericht habe die Rückabwicklungssalden unrichtig berechnet. Der der Klägerin zugesprochene Nutzungswertersatz sei übersetzt. Sie könne, da es sich um Realkredite handelte, entsprechend § 503 Abs. 2 BGB nur einen Nutzungswertersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen und dies auch nur für die Zeit bis zum Widerruf am 24.1.2014. Der Beklagten stehe sowohl für die Zeit bis zum Widerruf als auch nach Widerruf ein Nutzungsersatzanspruch in Höhe des Vertragszinses von 5,06 % zu. Der Verweis der Klägerin auf den Durchschnittszinssatz von 4,97 % nach den Zinsstatistiken der Bundesbank sei nicht ausreichend, um die Vermutung der Marktüblichkeit des Vertragszinses zu widerlegen.

Neben der Erstattung des Darlehenskapitals in Höhe von 181.000 € schulde die Klägerin eine Verzinsung in Höhe von 61.319,10 €, so dass sich eine Forderung der Beklagten in Höhe von 242.319,10 € ergebe.

Zudem stelle die Zurückweisung des Widerrufs durch die Beklagte keine Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch der Klägerin und eine Ersatzpflicht der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten begründen könne.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des am 27.1. 2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam,

1. die Beklagte in Ziff. 1 des Tenors des Urteils nur mit der Maßgabe zu verurteilen, dass sie an die Klägerin aus der Rückabwicklung der zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Darlehensverträge zu den Darlehensnummern 6708576423 und 6708576472 einen Betrag in Höhe von 105.145,49 Euro Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages durch die Klägerin an die Beklagte in Höhe von 242.319,10 € zu zahlen habe

2. Die Beklagte in Ziff. 2 lit. c) des Urteils nur mit der Maßgabe zu verurteilen, dass die in Ziff. 2 lit. a) und b) des Tenors bezeichneten Abtretungen Zug um Zug gegen Zahlung des in Ziff. 1 des Tenors bezeichneten Betrages in Höhe von 242.319,10 € zu erfolgen habe

3. die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte in Ziff. 3 des Tenors des Urteils verurteilt wurde.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch nur teilweise Erfolg.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte infolge des Widerrufs der streitgegenständlichen zwei Darlehensverträge ein Anspruch auf Rückzahlung ihrer erbrachten Leistungen in einem Umfang von insgesamt 109.289,17 € zu.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (siehe nur BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – XI ZR 116/15 – Rdnr. 7), der der Senat folgt (siehe nur Urteile vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 – und vom 01.06.2016 – 4 U 125/15), lassen sich die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung in Altfällen, in denen – wie hier - § 357a BGB noch keine Anwendung findet, wie folgt zusammenfassen:

Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung und gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Der Darlehensgeber schuldet dem Darlehensnehmer gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe bereits erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen und gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 – Rdnr. 29).

Unter Zugrundelegung der o.g. BGH-Entscheidungen ergibt sich folgende Berechnung:

a) Die Klägerin kann gemäß § 346 Absatz 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der bis zum Widerruf am 24.1.2014 bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen verlangen, mithin 71.399,20 € (64 Monate à 914,05 € + 12.900 € Sonderzahlungen).

Der Senat folgt den insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien in den Anlagen K 12/B 9.

Gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB kann die Klägerin ferner die Herausgabe von Nutzungsersatz wegen der (widerleglich) vermuteten Nutzung der bis zum Wirksamwerden des Widerrufs erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen durch die Bank verlangen.

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Nutzungswertersatz nicht auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, sondern auf 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu bemessen (§ 287 ZPO). Der Senat sieht seine bisherige, nachfolgend dargestellte Rechtsprechung (Urteile vom 20.01.2016 – 4 U 79/15 –, 01.06.2016 – 5 U 125/15 und 21.12.2016-4 U 143/15) durch die jüngst veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Urteile vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 - Rdnr. 58, und vom 11.10.2016 – XI ZR 482/15 – Rdnr. 40) bestätigt.

Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Mitteln Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat. Der „übliche“ Verzugszins liegt indessen bei Immobiliardarlehen wie dem hier vorliegenden gemäß § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB (in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) bei 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, so dass dieser Zinssatz für die Bemessung des geschuldeten Nutzungswertersatzes heranzuziehen ist (ebenso: OLG Stuttgart, Urteil vom 6. Oktober 2015 – 6 U 148/14 – Rdnr. 69; und OLG Nürnberg, Urteil vom 11. November 2015 – 14 U 2439/14 – Rdnr. 47).

Dem lässt sich weder entgegenhalten, dass der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 24. April 2007 (XI ZR 17/16 = BGHZ 172, S. 147 ff.) und vom 10. März 2009 (XI ZR 33/08 = BGHZ 180, S. 123 ff.) die durch die Bank gezogenen Nutzungen mit dem "üblichen Verzugszins" in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt hat (so aber KG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2014 - 24 U 169/13 – Rdnr. 49), noch besteht Veranlassung, den gesetzlichen Zinssatz von 4 % gemäß § 246 BGB für die Schätzung des Nutzungswertersatzes (§ 287 ZPO) heranzuziehen. Den beiden höchstrichterlichen Entscheidungen lagen keine Realkredite zu Grunde - es ging in beiden Fällen um eine Fondsbeteiligung - und ihnen lässt sich auch nicht entnehmen, dass für die Vermutung stets der (allgemeine) gesetzliche Verzugszins von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz maßgeblich sein soll.

Die widerlegliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat, knüpft "normativ spiegelbildlich" an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren. Das ist hier die Regelung des § 497 Absatz 1 Satz 2 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung. Da die Klägerin keine höheren Nutzungen der beklagten Bank behauptet und auch diese nicht vorträgt, die gezogenen Nutzungen seien hinter dem Verzugszinssatz für Realkredite zurückgeblieben, schätzt der Senat den von ihr herauszugebenden Nutzungswertersatz auf 2,5 Prozentpunkte über Basiszinssatz.

bb) Nach den rechnerisch nicht zu beanstandenden Berechnungen der Beklagten (Anlage B 9) summieren sich die Nutzungswertersatzansprüche der Klägerin bis zum Widerruf am 24.01.2014 auf 4.587,19 €.

b) Die Klägerin schuldet der Beklagten gemäß § 346 Absatz 1 Halbsatz 1 BGB die Herausgabe der gesamten, unstreitig in voller Höhe von 181.000 € ausgezahlten Darlehensvaluta.

Des Weiteren schuldet die Klägerin gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Herausgabe von Wertersatz für Gebrauchsvorteile in Höhe des Vertragszinses von 5,06 % am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig gestellt, dass der Vertragszins marktüblich ist.

Den Wertersatz schätzt der Senat auf der Grundlage der rechnerisch nicht zu beanstandenden Berechnungen der Beklagten in der Anlage B 9 (Bl. 304 ff. d.A., - die Beklagte berechnet hier den Wertersatz auf der Grundlage des jeweils noch offenen Darlehensbetrages- ) für den Zeitraum bis zum 9.11.2015 auf 61.319,10 €, wie von der Beklagten beantragt. Soweit sich zu dem von der Beklagten in der Anlage 9 ausgerechneten Betrag von 61.255,41 € eine Differenz ergibt, beruht diese darauf, dass die Beklagte Zinsen dort nur bis zum 30.10.2015 ausgerechnet hat.

Dies ergibt den in den Berufungsanträgen bezeichneten Betrag von 242.319,10 €.

Hierbei sind entgegen der Auffassung der Klägerin die Rückforderungsansprüche der beklagten Bank auch nach dem Widerruf weiterhin mit dem - marktüblichen - Vertragszins zu verzinsen. Die gesetzlichen Regelungen rechtfertigen nicht die Annahme, der Nutzungswertersatzanspruch ende mit Widerruf oder mit Durchgreifen der von einer Partei erklärten Aufrechnung. Im vorliegenden Fall hat keine der Parteien eine Aufrechnung erklärt.

Ein Annahmeverzug der beklagten Bank liegt nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob § 301 BGB auf den Nutzungswertersatzanspruch gemäß § 346 BGB Anwendung findet, wenn dieser Wertersatz - wie im Falle eines nach Widerruf rückabzuwickelnden Darlehens - auf Grundlage des Vertragszinses oder anderweitig marktüblichen Zinssatzes ermittelt wird. Die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt die von ihr geschuldete Leistung so angeboten, dass die beklagte Bank nur noch hätte zugreifen müssen. Hierzu hätte sie die Rückzahlung der vollen Darlehensvaluta (181.000,00 €) zuzüglich Nutzungswertersatz anbieten müssen. Dies ist weder mit dem Widerrufschreiben noch mit der Klageschrift erfolgt.

Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte der Aufforderung indem Widerrufschreiben der Klägerin vom 24.01.2014, mitzuteilen, wie die Verzinsung abzurechnen ist, nicht nachgekommen ist. Eine derartige Pflicht der Bank, die gezogenen Nutzungen abzurechnen, bestand aus keinem Rechtsgrund. Dass insbesondere im Hinblick auf den Wertersatz für Gebrauchsvorteile der überlassenen Darlehensvaluta einerseits und der vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen anderseits bis zum Beschluss des BGH vom 22.09.2015 - XI ZR 116/15 - wegen abweichender Auffassungen in der Literatur Unsicherheit bestand, welche Bezugsgrößen für die beiderseitigen Nutzungswertansprüche zu Grunde zu legen sind, ändert nichts daran, dass es nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Zivilrechts Sache der Klägerin als Anspruchstellerin war und ist, die von ihr geschuldete Leistung korrekt zu beziffern und anzubieten, will sie ihren Gläubiger in Annahmeverzug setzen.

c) Die Klägerin hat ferner Anspruch auf Herausgabe der unstreitig nach Widerruf bis einschließlich 30.10.2015 gezahlten Raten nach §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 1, Abs. 3 BGB in Höhe von 29.159,10 € (22 Monate à 914,05 + Sonderzahlungen 2610 + 6440). Diese Forderung ist ebenso mit 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen wie die Zins- und Tilgungsleistungen der Klägerin in Höhe von 71.399,20 €. Für die Zeit vom Widerruf am 24.1.2014 bis zur mündlichen Verhandlung vom 12.10.2016 ergeben sich weitere Ansprüche der Klägerin in Höhe von 4.143,68€.

Insgesamt kann die Klägerin danach Rückzahlung eines Betrages von 109.289,17 € (100.558,30 + 4.587,19 + 4.143,68€) verlangen. Der Betrag von 100.558,30 € ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aufstellungen der Parteien über die insgesamt erbrachten Leistungen der Klägerin (K12/B9; 914,05 x 86 Monate + 21.950 € Sonderzahlungen).

2. Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten richtet. Das Landgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht zur Zahlung von 1.358,56 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Das Landgericht hat den auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichteten Schadensersatzanspruch auch zutreffend auf § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gestützt. Allerdings liegt die haftungsauslösende Pflichtverletzung nicht in der Zurückweisung des Widerrufs, sondern in der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung. Infolge der geänderten Konzeption widerruflicher Verträge - (schwebende) Wirksamkeit anstelle schwebender Unwirksamkeit - stellt die ordnungsgemäß Belehrung nach h.M. nicht mehr eine bloße Obliegenheit des Unternehmers dar, sondern eine Rechtspflicht (siehe nur Palandt-Heinrichs, 2003 § 355 Rdnr. 13).

b) Ein Schadensersatzanspruch ist auch nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil nach § 357 Abs. 4 BGB (in der bis 10. Juni 2010 geltenden Fassung) "weitergehende Ansprüche" nicht bestehen. Normzweck des § 357 BGB a.F. ist allein die Regelung der Rechtsfolgen von Widerrufs- und Rückgaberecht; die Vorschrift modifiziert die in den §§ 346, 347 BGB getroffenen Regelungen. Der Ausschluss weitergehender Ansprüche in § 357 Abs. 4 BGB erfasst nur die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Rückgewährpflichten nach Widerruf, nicht hingegen (Schadensersatz)Ansprüche wegen Verletzung anderer Pflichten.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Der Senat legt seiner Entscheidung insbesondere keinen Rechtssatz zu Grunde und stellt auch bei seinen weiteren Überlegungen keinen Rechtssatz auf, der den Rechtssätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Annahmeverzug entgegensteht; einen solchen Widerspruch zeigen auch die Parteien nicht auf.

IV. Der Streitwert wird – unter gleichzeitiger Abänderung des in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Streitwertbeschlusses des Landgerichts (§ 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG) – wie folgt festgesetzt:

1. Streitwert des Verfahrens im ersten Rechtszug: 304.508,23 €.

Der Antrag zu 1) ist mit dem Nennbetrag der verlangten Forderung zu bewerten, 118.662,68 €. Den Antrag zu 2) auf Abtretung der Grundschuld hat der Senat mit dem Nennbetrag der Grundschulden, d.h. 181.845,55 € bewertet (BGH, Beschluss vom 04.03.2016 – XI ZR 39/15 Tz 4; Senat, Urteil vom 01.06.2016 4 U 125/15; Zöller-Herget, ZPO, 31. A., Rdnr. 16 zu § 3). Den Wert der abgetretenen Mietforderungen schätzt der Senat auf 4.000,00 €.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.109,59 € (Differenz zwischen jeweils Zug um Zug zu erbringenden Leistungen 13.517,19 + 12.592,40 €) festgesetzt.