Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2017
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 02.08.2017 – 4 U 142/16
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2017:0802.4U142.16.00
Tenor§
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20.07.2016, Az. 8 O 343/15, wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 26.128,65 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die klagende Bank nimmt die Beklagten wegen Nichtabnahme eines Darlehens auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Parteien schlossen am 12./18.10.2012 einen Bauspardarlehensvertrag sowie einen Vorausdarlehensvertrag. Das Vorausdarlehen in Höhe eines Nominalbetrages von 174.000,00 € sollte der Ablösung eines bestehenden Immobiliendarlehens der Beklagten bei der D… dienen und am 18.06.2015 ausgezahlt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 (Blatt 6 ff. d.A.) verwiesen.
Am 11.05.2015 leitete eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau R…, eine E-Mail einer weiteren Mitarbeiterin der Klägerin, Frau T…, an den Beklagten zu 1) weiter, in welcher es heißt, dass wegen eines die Beklagte zu 2) betreffenden SCHUFA-Eintrages die Darlehenszusage in den nächsten Tagen gekündigt und die Umschuldung nicht vollzogen werde. Auf ein daraufhin zwischen dem Beklagten zu 1) und Frau T… geführtes Telefonat wandte sich Frau T… noch am selben Tag per E-Mail an den Beklagten zu 1). Sie bat um Auskünfte zu den Hintergründen des SCHUFA-Eintrages und stellte eine Prüfung und abschließende Entscheidung in Aussicht; für den Fall, dass die Kreditzusage nicht aufrechterhalten werde, avisierte sie eine schriftliche Kündigung des Vertrages.
Mit Schreiben vom 29.05.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten zu 1) mit, das Vorausdarlehen zum 18.06.2015 an die D… auszuzahlen. Wenig später – der konkrete Zeitpunkt ist zwischen den Parteien umstritten – schlossen die Beklagten zur Ablösung des Darlehens bei der D… einen Darlehensvertrag mit der C… ab. Mit Anwaltsschreiben vom 08.06.2016 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin, ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Vertragserklärungen sowie die Auszahlungsanweisung zu Gunsten der D… zu widerrufen. In dem Schreiben wird unter anderem ausgeführt, dass sich die Beklagten, nachdem von Klägerseite „die Kündigung des Darlehensvertrages angedroht“ worden war, um eine anderweitige Finanzierung bemüht hätten und die Ablösung des Darlehens bei der D… durch den widerrufenen Darlehensvertrag daher nicht mehr notwendig sei.
Mit Schreiben vom 17.08.2015 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten eine Nichtabnahmeentschädigung in Höhe von 25.953,65 € und eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 175,00 € geltend. Zugleich erklärte sie, den Darlehensvertrag über die Vorfinanzierung zu widerrufen.
Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagten auf Zahlung der Nichtabnahmeentschädigung und der Aufwandsentschädigung in Anspruch genommen. Aufgrund der vertragswidrigen Nichtabnahme des Darlehens stehe der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu; einer Fristsetzung habe es angesichts des Schreibens vom 08.06.2015 nicht bedurft. Der Vertrag sei auch nicht bereits zuvor beendet worden. Insbesondere lasse sich weder der E-Mail vom 11.05.2015 noch der sonstigen zwischen den Parteien geführten Korrespondenz eine Kündigungserklärung der Klägerin entnehmen. Vielmehr belege das Schreiben vom 08.06.2015, dass die Beklagten lediglich von einer Androhung der Kündigung seitens der Klägerin ausgegangen seien. Insofern sei auch zu berücksichtigen, dass es die Beklagten – was unstreitig ist – unterlassen haben, hinsichtlich des mit der C… geschlossenen Vertrages von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen.
Der von Beklagtenseite gegenüber der Klägerin erklärte Widerruf sei hingegen verfristet, da die verwendete Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß gewesen sei und im Übrigen der Musterwiderrufsbelehrung entsprochen habe.
Die Höhe der geltend gemachten Nichtabnahmeentschädigung sei nach der sog. Aktiv-Passiv-Methode aufgrund des zum Stichtag 08.06.2015 auf Basis der Kapitalmarktstatistik der Deutschen Bundesbank für Umlaufrenditen für Hypothekenpfandbriefe ermittelten Wiederanlagesatzes von 0,47811 % bestimmt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf die Anlage K5 (Blatt 28 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass der Darlehensvertrag mit der klägerischen E-Mail vom 11.05.2015 gekündigt worden sei. Jedenfalls hätten sie aufgrund der gesamten insofern geführten Korrespondenz davon ausgehen müssen, dass es nicht zur Auszahlung des vereinbarten Darlehens kommen werde. Die Beklagten hätten sich daher gezwungen gesehen, zur Ablösung des Darlehens bei der D… das Darlehen bei der C… aufzunehmen. Der Vertrag sei am 02.06.2015 unterzeichnet worden; das Schreiben der Klägerin vom 29.05.2015 habe die Beklagten erst danach, nämlich am Abend jenes Tages, erreicht.
Die Beklagten haben gemeint, von der Klägerin nicht ordnungsgemäß über den Beginn der Widerrufsfrist unterrichtet worden zu sein. Nach der insoweit verwendeten Formulierung könne und müsse ein juristischer Laie davon ausgehen, dass die Frist bereits am Tag des Zugangs der genannten Unterlagen zu laufen beginne, während Fristbeginn jedoch tatsächlich erst der folgende Tag sei.
Abgesehen davon, dass die Klägerin mithin wegen der Beendigung des Darlehensvertrages, jedenfalls aber unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, eine Nichtabnahmeentschädigung nicht beanspruchen könne, fehle es auch an einem Schaden, weil die Beklagten nach den – insofern zumindest unklaren – Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zu Sondertilgungen in beliebiger Höhe berechtigt gewesen seien. Der von der Klägerin bezifferte Ersatzanspruch sei auch zu Unrecht nicht nach der Aktiv-Aktiv-Methode und auf der Grundlage des zum Stichtag 30.06.2015 ermittelten Wiederanlagesatzes von 0,65 % berechnet worden.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung stattgegeben. Es hat dafür gehalten, dass der Klägerin der mit der Hauptforderung geltend gemachte Zahlungsanspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB i.V.m. § 488 BGB zustehe.
Der zwischen den Parteien unstreitig zu Stande gekommene Darlehensvertrag sei nicht wirksam widerrufen worden. Die Beklagten seien bei Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß, insbesondere in der gebotenen Deutlichkeit, über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Die Belehrung entspräche zudem dem Muster gemäß Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung. Darin, dass die Klägerin hier auf die Einrahmung der Widerrufsinformation verzichtet, die Überschrift „Widerrufsinformation“ linksbündig statt zentriert gesetzt und die Teilüberschriften „Widerrufsrecht“ und „Widerrufsfolgen“ zusätzlich unterstrichen hat, seien unwesentliche Abweichungen ohne inhaltliche Veränderungen zu erkennen, weshalb der Musterschutz hierdurch nicht infrage gestellt werde. Im Ergebnis Gleiches gelte, soweit die Klägerin bei der Umsetzung des Gestaltungshinweises 4b den Satzteil ergänzt hat: „sofern der Darlehensnehmer eine angebotene Risikolebensversicherung abschließt“. Denn auch hierbei handele es sich nicht um eine inhaltliche Bearbeitung, sondern lediglich um einen klarstellenden Einschub.
Der Vertrag sei auch nicht gekündigt worden. Der von Frau R… an den Beklagten zu 1) weitergeleiteten E-Mail vom 11.05.2015 lasse sich schon dem Wortlaut nach keine Kündigung, sondern lediglich die Ankündigung einer solchen entnehmen. Zudem ergäbe sich aus der nachfolgenden E-Mail von Frau T…, dass eine abschließende Entscheidung erst nach Einreichung einer Stellungnahme ergehen solle. Dem entspräche es, dass im Anwaltsschreiben der Beklagten vom 08.06.2015 von der Androhung einer Kündigung durch die Klägerin die Rede sei.
Die Beklagten ihrerseits hätten ebenfalls keine Kündigung gegenüber der Klägerin erklärt. Insbesondere könne eine Kündigung nicht in dem Anwaltsschreiben vom 08.06.2015 erkannt werden, weil der damit erklärte Widerruf – angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen sowie des Umstandes, dass das Schreiben von einem Rechtsanwalt herrührt – nicht in eine Kündigung umgedeutet werden könne. Die Frage, ob den Beklagten aufgrund des vorangegangenen Verhaltens der Klägerin ein außerordentliches Kündigungsrecht zugestanden hätte, könne deshalb dahingestellt bleiben.
Mit der Nichtabnahme des Darlehens hätten die Beklagten daher eine Hauptpflicht aus dem Darlehensvertrag verletzt, wobei die Pflichtverletzung das Verschulden indiziere. Demgegenüber könnten sich die Beklagten nicht darauf berufen, zur Abnahme des Darlehens nach Abschluss des Vertrages mit der C… nicht mehr in der Lage gewesen zu sein. Jener Vertrag habe nämlich ohne finanzielle oder wirtschaftliche Nachteile widerrufen werden können. Von daher stünde den Beklagten auch die Dolo-agit-Einrede nicht zur Seite. Denn selbst wenn die Kündigung seitens der Klägerin zu Unrecht angedroht worden wäre, sei es den Beklagten möglich gewesen, einen entsprechenden Schadenseintritt durch Widerruf des neu abgeschlossenen Vertrages abzuwenden.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei schließlich – aus im Einzelnen dargelegten Gründen – auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung machen die Beklagten geltend, dass das Landgericht sich zu Unrecht nicht mit den inhaltlichen Einwänden gegen die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung auseinandergesetzt habe. Denn die Belehrung sei weder hinreichend deutlich noch entspreche sie dem Muster. Davon abgesehen sei die Nichtabnahme des Darlehens – aus näher dargelegten Gründen – nicht von den Beklagten zu vertreten.
Die Beklagten beantragen,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 06.07.2016 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung.
II.
Die Berufung der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt das Rechtsmittel hingegen ohne Erfolg.
1.
Das Landgericht hat zu Recht und mit richtiger Begründung erkannt, dass der Klägerin der mit der Hauptforderung geltend gemachte Zahlungsanspruch nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB dem Grunde nach zusteht.
Die Abnahme der Darlehensvaluta ist bei einem verzinslichen Darlehen in der Regel Hauptleistungspflicht des Darlehensnehmers (s. etwa BGH, Urteil vom 07.11.2000 – XI ZR 27/00 – BGHZ 146, 5; Urteil vom 12.03.1991 – XI ZR 190/90 – NJW 1991, 1817). Nimmt der Darlehensnehmer die Darlehensvaluta entgegen dieser Verpflichtung nicht ab, kann der Darlehensgeber daher dem Grunde nach gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung beanspruchen (vgl. Freitag, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2015, § 488 BGB, Rn. 217 m.w.N.), sofern dem Schuldner nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt worden war oder eine Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
a)
Die Beklagten waren aufgrund des unstreitig zwischen den Parteien am 12./18.10.2012 zustande gekommenen Vertrages verpflichtet, dass ihnen vertragsgemäß zur Verfügung gestellte Darlehen abzunehmen.
aa)
Diese Verpflichtung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch die E-Mail von Frau R… vom 11.05.2015 und die damit an die Beklagten weitergeleitete E-Mail von Frau T… (Anlage B1, Blatt 62 f. d.A.) entfallen.
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die hierin getätigte Aussage: „Wir werden deshalb unsere Darlehenszusage in den nächsten Tagen kündigen und die Umschuldung nicht vornehmen“ bei verständiger Würdigung nicht als Erklärung, sondern nur als Ankündigung einer Kündigung verstanden werden kann. Auch ist nichts dafür ersichtlich, dass sich ein anderes Verständnis aus dem zwischen dem Beklagten zu 1) und Frau T… am 11.05.2015 geführten Telefonat ergibt. Für ihre gegenteilige Auffassung kann sich die Berufung insbesondere nicht darauf stützen, dass der – nicht unter Beweis gestellte – Vortrag der Beklagten, wonach Frau T… in diesem Telefonat geäußert habe, eine Kündigung des Darlehensvertrages seitens der Klägerin werde in jedem Fall erfolgen, solange der SCHUFA-Eintrag vorhanden ist, unstreitig geblieben sei. Die Klägerin hat nämlich erstinstanzlich diese Behauptung bestritten und auf die als Anlage K6 (Blatt 75 d.A.) vorgelegte Gesprächsnotiz von Frau T… verwiesen, nach welcher der Beklagten zu 1) um Vorlage einer schriftlichen Stellungnahme gebeten und ihm eine abschließende Entscheidung über die Vergabe des Darlehens angekündigt worden sei.
Gegen das Berufungsvorbringen, wonach die Beklagten von einer Kündigung des Darlehensvertrages seitens der Klägerin ausgegangen seien, spricht schließlich – worauf auch das Landgericht zu Recht hingewiesen hat – das Anwaltsschreiben der Beklagtenvertreter vom 08.06.2015, in welchem das Bemühen der Beklagten um eine anderweitige Finanzierung damit begründet wird, dass die Klägerin den Beklagten „die Kündigung des Darlehensvertrages angedroht [habe]“.
bb)
Das Landgericht hat des Weiteren zutreffend erkannt, dass der Darlehensvertrag nicht infolge der Widerrufserklärung der Beklagten vom 08.06.2015 erloschen ist.
Den Beklagten stand zwar gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB in der bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (im Folgenden auch: BGB a.F.) ein Widerrufsrecht zu, welches nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BGB a.F. nicht begann, bevor die Beklagten die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. erhalten hatten; zu diesen Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB in der bis zum 12.06.2016 geltenden Fassung und Art. 247 § 9 Abs. 1 und 3 EGBGB in der bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (im Folgenden auch: EGBGB a.F.) die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation.
Die in dem Formularvertrag enthaltene Widerrufsinformation war indes wirksam, sodass – das Fehlen anderer Pflichtangaben ist nicht geltend gemacht worden – die 14 Tage betragende Frist für die Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Abschluss des Vertrages in Gang gesetzt worden und dementsprechend bei Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen war.
Die von der Klägerin erteilte Widerrufsinformation ist umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig. Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte hieraus insbesondere die Bedingungen für den Anlauf der Widerrufsfrist erschließen. Anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Formulierung, wonach die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. …) erhalten hat“ (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 – NJW 2017, 1306, Rn. 16 m.w.N.; Beschluss vom 17.01.2017 – XI ZR 170/16 – BKR 2017, 152).
Der gegenteiligen Auffassung der Beklagten, wonach über den Fristbeginn deshalb nicht ordnungsgemäß informiert werde, weil bei dem juristischen Laien hierdurch der unzutreffende Eindruck erweckt werde, die Frist beginne bereits am Tage des Erhalts der Pflichtangaben und nicht erst am folgenden Tag, vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist nicht „vor Vertragsschluss“ und „bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben … erhält“. Diesen gesetzlichen Vorgaben entspricht es, dass in der Widerrufsinformation mitgeteilt wird, dass die Frist „nach Abschluss des Vertrages“ und „nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben … erhalten hat“ beginnt. Weitere Erläuterung zur Fristberechnung, namentlich zur Anwendbarkeit von § 187 Abs. 1 BGB, waren hingegen nicht geboten (vgl. bereits BGH, Urteil vom 27.04.1994 – VIII ZR 223/93 – NJW 1994, 1800; s. auch BGH, Urteil vom 18.03.2014 – II ZR 109/13 – NJW 2014, 2022, Rn. 18; BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – II ZR 264/10 – BeckRS 2013, 04168, Rn. 6). Denn genauer als der Gesetzgeber – der zumal eben diese Formulierung in der Musterwiderrufsinformation nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB a.F. verwandte – muss der Unternehmer nicht formulieren (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 – XI ZR 381/16 – BKR 2017, 249, Rn. 14 m.w.N.).
Davon abgesehen ist nichts gegen die Annahme des Landgerichtes zu erinnern, dass die Widerrufsinformation dem Muster nach Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung entspricht und sich die Klägerin daher auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann.
cc)
Der Darlehensvertrag ist auch nicht von Seiten der Beklagten (wirksam) gekündigt worden. Ungeachtet der Frage, ob eine Umdeutung der Widerrufserklärung vom 08.06.2015 in eine Kündigung – wie vom Landgericht angenommen – bereits dem Grunde nach ausgeschlossen war (s. hierzu etwa BGH, Beschluss vom 03.11.2014 – IV ZR 230/14 – r+s 2015, 458), fehlt es jedenfalls an einem hinreichenden Kündigungsgrund. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 314 Abs. 1 BGB. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Kündigung des Vertrages angedroht hat, machte die Fortsetzung des Darlehensvertrages für die Beklagten nämlich nicht ohne weiteres unzumutbar. Dies gilt zumal im Hinblick auf das im Anschluss an die E-Mail von Frau R… am 11.05.2015 zwischen den Parteien geführte Telefonat, in welchem Frau T… – ausweislich der Gesprächsnotiz (Anlage K6, Blatt 75 d.A.) – die Hintergründe der Ankündigung erläuterte, den Beklagten zu 1) um eine Stellungnahme hierzu bat und eine weitere Prüfung avisierte.
Aus denselben Erwägungen ist der Vertrag auch nicht durch Rücktritt nach § 324 BGB beendet worden.
Ob die Klägerin mit der Ankündigung, die Umschuldung nicht zu vollziehen und den Darlehensvertrag zu kündigen, überhaupt gegen ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verstoßen hat (zur Pflichtverletzung durch vertragswidrige Ausübung eines Gestaltungsrechts vgl. etwa BGH, Urteil vom 14.07.2016 – III ZR 446/15 – BeckRS 2016, 13593; zur Frage, ob hierfür bereits die Androhung der vertragswidrigen Ausübung eines Gestaltungsrechtes genügt s. etwa Grüneberg, in: Palandt, BGB 76. Auflage 2017, § 280 BGB, Rn. 26 m.w.N.) oder diese Ankündigung im Hinblick auf § 490 Abs. 1 BGB gerechtfertigt war, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben.
b)
Die Beklagten können sich gegenüber dem Schadensersatzanspruch der Klägerin fern nicht mit Erfolg darauf berufen, die Nichtabnahme des Darlehens nicht zu vertreten zu haben, § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Der Umstand, dass die Beklagten nach Abschluss des Darlehensvertrages mit der C… des Darlehens der Klägerin nicht mehr bedurften, vermag die Beklagten bereits wegen des beim Darlehensnehmer liegenden Verwendungsrisikos (allg. hierzu s. etwa BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 400/03 – BeckRS 2006, 09004, Rn. 21) nicht zu entlasten.
Davon abgesehen war für die Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages mit der C… zumindest erkennbar, dass der Darlehensvertrag mit der Klägerin noch Bestand hatte. Bereits aus der E-Mail von Frau T… vom 11.05.2015 (Anlage B4, Blatt 91 d.A.) ging nämlich unmissverständlich hervor, dass die Klägerin sich eine Beendigung des Darlehensvertrages vorbehalten wollte, sie insofern jedoch noch keine abschließende Entscheidung getroffen hatte und im Falle der Beendigung des Vertrages die Kündigung schriftlich erklärt werde.
Zudem war es den Beklagten jedenfalls möglich, die eingetretene Überfinanzierung durch Widerruf des Darlehensvertrages mit der C… nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB abzuwenden. Ausgehend von dem Vortrag der Beklagten, wonach ihnen das Schreiben der Klägerin vom 29.05.2015, in welchem die vertragsgemäße Auszahlung des Darlehens angekündigt wurde, am Tag des Abschluss des Vertrages mit der C… zugegangen sei, verblieb den Beklagten hierfür die gesamte Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 BGB von 14 Tagen.
Von daher vermag die Berufung insofern auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, dass seitens der Beklagten zu besorgen gewesen sei, das Darlehen bei der D… nicht fristgerecht ablösen zu können. Denn diese Besorgnis war jedenfalls mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 29.05.2015 ausgeräumt, sodass es den Beklagten jedenfalls ab diesem Zeitpunkt möglich und im Übrigen auch zumutbar war, ihre Pflicht zur Abnahme des Darlehens der Klägerin zu erfüllen.
c)
Einer Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB bedurfte es nicht, weil dem Anwaltsschreiben vom 08.06.2015 eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Abnahme des Darlehens zu entnehmen ist, § 281 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagten haben hiermit unmissverständlich zu erkennen gegeben, den Darlehensvertrag infolge des Widerrufs für erloschen zu betrachten und des Darlehens zudem aufgrund der anderweitig gesicherten Finanzierung nicht mehr zu bedürfen.
2.
Das Landgericht hat schließlich zu Recht und aus den zutreffenden – von der Berufung nicht angegriffenen – Erwägungen erkannt, dass der mit der Hauptforderung geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach begründet ist. Dem tritt der Senat bei.
3.
Die Nebenentscheidungen begründen sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.