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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.04.2019 – 7 U 170/18
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0412.7U170.18.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.747,90 € festgesetzt.
Gründe§
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung der von ihm im Mai 2016 auf die Maklerprovision der Beklagten gezahlten Umsatzsteuer.
1.
Der vom Kläger mit der Begründung der Klage vorrangig ins Auge gefasste Herausgabeanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB ist nicht gegeben.
Nach der zitierten Bestimmung ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Hier hat die Beklagte die Vergütung für die Vermittlung einer Doppelhaushälfte in A... einschließlich der darauf entfallender Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nach Rechnungslegung am 04.05.2016 von dem Kläger erhalten. Es liegt mithin eine Leistung im Sinne der zitierten Bestimmung vor. Diese hat die Beklagte jedoch nicht ohne Rechtsgrund erlangt.
Rechtsgrundlage ist der Maklervertrag der Parteien, aufgrund dessen dem Kläger die Doppelhaushälfte B… 3 b, A…, nachgewiesen wurde. Mit der entsprechenden Nachweis- und Provisionsbestätigung vom 19.04.2016, die die Beklagte als Anlage B 1 zu den Akten gereicht hat, verpflichtete sich der Kläger, nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages eine Maklerprovision in Höhe von 36.000 € einschließlich 19 % Mehrwertsteuer zu zahlen. Der als Voraussetzung des Zahlungsanspruchs genannte Abschluss des notariellen Kaufvertrages erfolgte zur Urkunde des Notars C… am 28.04.2016.
Die Beklagte stellte dem Kläger daraufhin unter dem Datum des 04.05.2016 eine Rechnung aus, die eine Provision von 30.252,10 € und einen Mehrwertsteueraufschlag von 19 %, also in Höhe von 5.747,90 € auswies. Diese wurde ausweislich der E-Mail des Mitarbeiters der Beklagten D… vom 23.05.2016 bezahlt.
Die Zahlung der Vergütung einschließlich Umsatzsteuer ist mithin von den Parteien vereinbart worden.
Nichts anderes gilt in Ansehung des Umstandes, dass im zeitlichen Umfeld der Rechnungslegung bzw. im Nachgang dazu zwischen den Parteien noch im Mai 2016 die Umsatzsteuerfreiheit der von der Beklagten erbrachten Maklerleistung zwischen den Parteien erörtert wurde. Die vom Kläger unter anderem mit Schriftsatz vom 06.08.2018 zitierte Korrespondenz des Herrn D… mit dem Kläger muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen. Herr D… war zu jener Zeit unstreitig Mitarbeiter der Beklagten und vertrat die Interessen der Beklagten gegenüber dem Kläger. Er handelte demnach als deren Vertreter, so dass sich die Beklagte als Vertretene das Wissen des Herrn D… zurechnen lassen muss, § 166 Abs. 2 BGB. Gleichwohl sind die Parteien im Ergebnis der Erörterung einer Rückzahlung der Mehrwertsteuer wegen einer entsprechenden Steuerbefreiung des Klägers übereinstimmend von einer Umsatzsteuerpflichtigkeit der Maklerprovision ausgegangen.
Aus der vom Kläger zitierten Korrespondenz, namentlich der E-Mail des Herrn D… an den Kläger vom 04.05.2016 ergibt sich, dass eine Umsatzsteuerfreiheit angestrebt wurde. Herr D… teilte dem Kläger mit, dieser könne „auch das Formular für die Umsatzsteuer…starten“.
Der Kläger sandte an Herrn D… am 22.05.2016 eine E-Mail, mit der er mitteilte, dass die Rechnung bereits seit einigen Tagen bezahlt sei und dass mit der Steuerrückerstattung leider nichts werde, da die Mehrwertsteuer auf diese speziellen Dienstleistung „Makler“ nicht erstattungsfähig sei. Die Parteien gingen nach dieser E-Mail übereinstimmend davon aus, dass eine Umsatzsteuerpflichtigkeit der Maklervergütung gegeben sei. So antwortete Herr D… gegenüber dem Kläger mit E-Mail vom 23.05.2016, wonach das Geld „auch bei uns angekommen“ sei. Weiterhin kommt das Bedauern des Herrn D… zum Ausdruck, „dass es mit der Steuererstattung nicht klappt“.
Die Leistung des Klägers auf die Provisionsrechnung der Beklagten vom 04.05.2016 erfolgte mithin mit rechtlichem Grund. Dieser ist auch nicht später weggefallen, so dass sich aus diesem Umstand ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB ergäbe.
Die Rechtslage hat sich zwischen der Rechnungsstellung und der Zahlung des berechneten Betrages einschließlich Mehrwertsteuer und der nachträglichen Geltendmachung eines Herausgabeanspruchs bezüglich der Mehrwertsteuer nicht geändert. Der Kläger war nach seinem Vortrag schon zur Zeit der Abwicklung des Maklervertrages mit der Beklagten für den entsprechenden Umsatz von der Mehrwertsteuer befreit.
Im Übrigen wäre ein Herausgabeanspruch bezüglich der anteiligen Umsatzsteuer auch dann nicht gegeben, wenn eine Leistung des Klägers ohne Rechtsgrund erfolgt wäre.
Allerdings ist kein Entfall des Herausgabeanspruchs wegen der Leistung in Kenntnis einer Nichtschuld, § 814 BGB, eingetreten, da der Kläger gemäß dem angeführten E-Mailverkehr mit Herrn D… nicht wusste, dass er zur Leistung der Umsatzsteuer nicht verpflichtet war.
Ein etwaiger Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB wäre jedoch in den beiden vorstehend erörterten Alternativen ausgeschlossen, soweit die Beklagte als Empfängerin nicht mehr bereichert ist, § 818 Abs. 3 BGB. Letzteres ist hier der Fall, da der Kläger nicht dargetan hat, dass die Beklagte die streitbefangene Umsatzsteuer nicht mit Ablauf des Voranmeldezeitraums gegenüber dem Finanzamt am 10.06.2016 an dieses abgeführt hat.
2.
Die Beklagte unterliegt auch keiner steuerrechtlichen Verpflichtung, die möglicherweise unberechtigt vom Kläger bezahlte Umsatzsteuer an diesen auszukehren. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Maklerleistung der Beklagten für den Kläger tatsächlich von der Umsatzsteuer gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG befreit war.
Der Unternehmer ist zwar nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 13 a Abs. 1 Nr. 1 UStG der Steuerschuldner bezüglich der anfallenden Umsatzsteuer auf eine Leistung seinerseits. Deshalb war er zum Einzug und zur Abführung der auf seine Vergütung entfallenden Mehrwertsteuer verpflichtet. Wie vorstehend bereits ausgeführt, wird er dieser Verpflichtung zeitnah am 10.06.2016 entsprochen haben.
Eine steuerrechtliche Verpflichtung des Unternehmers, im Nachgang zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht zur Vereinnahmung und Abführung anteiliger Umsatzsteuer tatsächlich nicht geschuldete Umsatzsteuer zurückzuzahlen, besteht indes nicht.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich insbesondere auch nicht aus § 17 Abs. 1 UStG. Nach dieser Bestimmung hat der Unternehmer, der einen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen, wenn sich die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG geändert hat.
Eine Berichtigung der Umsatzsteuererklärung vom 10.06.2016 bzw. der Jahresumsatzsteuererklärung für 2016 ist nicht geboten, weil sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz nicht geändert hat.
Gemäß § 10 Abs. 1 UStG wird der Umsatz bei Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG und bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG.
Im vorliegen Fall ist die Bemessungsgrundlage mithin die von der Beklagten geltend gemachte Maklerprovision ohne den von ihr hinzugerechneten Mehrwertsteueraufschlag. Diese Bemessungsgrundlage hat sich nicht geändert.
3.
Der Kläger hat ferner keinen vertraglichen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm gezahlten Mehrwertsteuer aus dem Maklervertrag der Parteien.
Vertragsinhalt des Maklervertrages nach § 652 BGB ist der Nachweis oder die Vermittlung eines Hauptvertrages, das heißt eines bestimmten Vertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Dritten (Palandt/Sprau, BGB, 79 Aufl., § 652 Rn. 11). Vertragsinhalt ist also typischerweise nicht die Sicherstellung der Rückzahlung anteiliger Umsatzsteuer, weil der Auftraggeber nachträglich erkennt, dass eine Umsatzsteuerpflicht im Einzelfall nicht bestand.
Der Makler kann über die maklertypische Verpflichtung hinaus zusätzliche Leistungen vertraglich übernehmen. Dass solche Leistungen etwa in Bezug auf die Mehrwertsteuerzahlung vereinbart wurden, ist von dem Kläger nicht vorgetragen worden.
Ein Rückgewähranspruch bezüglich der aus der Sicht des Klägers unnötigen Abführung von Umsatzsteuer durch die Beklagte ergibt sich auch nicht als vertragliche Nebenpflicht aus dem Maklervertrag, für deren Versäumung die Beklagte nach § 280 Abs. 1 BGB einzustehen hätte. Die Prüfung einer regelmäßig gegebenen Umsatzsteuerpflichtigkeit des vereinbarten Umsatzes obliegt dem Unternehmer trotz seiner Pflicht zur Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt nicht. Die Klärung seines persönlichen Umsatzsteuerstatuts oblag vielmehr dem Kläger. Dieser hat sich ausweislich des zitierten E-Mailverkehrs auch darum gekümmert, offenkundig aber unzutreffende Aussagen dazu von seiner Dienststelle erhalten. Dies geht jedoch zu seinen Lasten.
Eine Nebenpflicht auf Schadloshaltung des Klägers in Ansehung der vermeintlich nicht zahlbaren Umsatzsteuer ist der Beklagten nicht aufzugeben. Dagegen sprechen schon die erheblichen Risiken, derer die Beklagte anderenfalls ausgesetzt wäre. Dies betrifft insbesondere die Möglichkeit der Beklagten, den zurückgeforderten Umsatzsteuerbetrag ihrerseits vom Finanzamt erstattet zu bekommen.
Aus den von den Parteien vorgelegten Äußerungen der Finanzverwaltung ist diese bei der hier in Rede stehenden Geltendmachung einer Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 3 UStG sehr zurückhaltend und legt insbesondere darauf wert, dass die Voraussetzungen der geltend gemachten Umsatzsteuerbefreiung durch entsprechende behördliche Bescheinigungen dokumentiert werden.
Hier ist der Beklagten die Geltendmachung der Umsatzsteuerbefreiung weder zum Zeitpunkt der Umsatzsteuererklärung vom 10.06.2016 noch bei der Jahresumsatzsteuererklärung für 2016 bekannt gewesen, nachdem ihr vom Kläger mit der Email vom 22.5.2016 mitteilte, die Mehrwertsteuer auf die Maklerprovision sei nicht erstattungsfähig.
Die maßgebliche Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwert- und Verbrauchssteuer ist ihr erst mit Schreiben des Klägers vom 15.11.2017 übersandt worden und im Zweifelsfall an einem der folgenden Tage zugegangen. Zu diesem Zeitpunkt lag der maßgebliche Fälligkeitszeitpunkt der Umsatzsteuererklärung vom 10.06.2016 bereits 17 Monate zurück. Die späte Vorlage des Nachweises durch den Kläger steht in Widerspruch zu der Maßgabe der Finanzverwaltung gegenüber dem steuerpflichtigen Unternehmer, das Vorliegen einer Steuerprivilegierung zeitnah zu dokumentieren und gefährdet damit die Rückholung der längst von der Beklagten an das Finanzamt abgeführten Mehrwertsteuer.
Aus dem von der Beklagten als Anlage B 6 zu den Akten gereichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.12.2004 wie auch in weiteren von den Parteien erörterten Äußerungen von Finanzämtern ist zu erkennen, dass die Finanzverwaltung von dem zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichteten Unternehmen die zeitnahe Beibringung des Nachweises der Umsatzsteuerprivilegierung erwartet. Die geforderte Zeitnähe des Nachweises ist in Ansehung des zeitlichen Abstands zwischen dem Entstehen der Steuerschuld gemäß § 13 Abs.1 UStG und der Vorlage des Nachweises von 17 Monaten nicht gewahrt.
Zudem würde eine Änderung des wahrscheinlich bereits bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2016 zusätzlichen Aufwand für die Beklagte mit sich bringen.
Soweit der Kläger schriftsätzlich darauf verwiesen hat, dass die Beklagte als Unternehmerin die Ausreichung zu viel gezahlter Umsatzsteuer auch in weiteren Umsatzsteuererklärungen für 2017 oder 2018 geltend machen könne, erscheint diese Vorgehensweise ebenfalls nicht zweifelsfrei erfolgversprechend. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, entstehen, § 13 Abs. 1 Nr. 1 a UStG. Deshalb ist zu besorgen dass das Finanzamt einer Verrechnung des vom Kläger zurückgeforderten Mehrwertsteuerbetrages im Rahmen einer aktuellen Umsatzsteuervoranmeldung widersprechen würde.
Der Kläger kann das Risiko eines Zahlungsausfalls der Beklagten im Falle einer etwaigen Schadlosstellung der Beklagten durch die Finanzverwaltung nicht damit in Frage stellen, dass er auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes verweist (BFH-Urteil vom 05.07.2012 VR 10/10). Es mag sein, dass die Finanzverwaltung die Notwendigkeit der Zeitnähe des Nachweises der Umsatzsteuerfreiheit einer Leistung für nicht gegeben hält. Gleichwohl ist von der Beklagten nicht zu verlangen, im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Finanzamtes den Rechtsweg zu beschreiten und das Kostenrisiko einer finanzgerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Finanzamt einzugehen.
Schließlich kann der Kläger eine Rückzahlung der in Streit stehenden Umsatzsteuer auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, § 242 BGB, nicht verlangen, nachdem er mit der Email vom 22.05.2016 der Klägerin mitteilte, dass ihm auf die Maklerprovision keine Steuerbefreiung zustände.
4.
Da die Klage nicht begründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu.
5.
Anlass zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Es kann dahinstehen, ob Auseinandersetzungen von Unternehmern und steuerprivilegierten Verbrauchern, wie im vorliegenden Fall gegeben, grundsätzlich zu Konflikten führen. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte war zunächst offenkundig bereit, sich auf die Geltendmachung des Steuerprivilegs des Klägers einzulassen.
Der Streit im vorliegenden Falle beruht im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte die zeitnahe Geltendmachung des vom Kläger beanspruchten Steuerprivilegs gegenüber dem Finanzamt versäumte, nachdem der Kläger ihr ausdrücklich mitteilte, dass die Mehrwertsteuer der speziellen Dienstleistung „Makler“ nicht erstattungsfähig sei, und der Kläger sodann 18 Monate nach Rechnungslegung und Zahlung und 17 Monate nach dem Termin für die Umsatzsteuererklärung der Beklagten die erforderliche Bescheinigung des J… vorlegte und nunmehr von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm gezahlten Umsatzsteuer verlangt.
b) Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern ebenfalls keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Einzelrichter des Senates sieht sich mit dieser Entscheidung nicht im Widerspruch zu obergerichtlicher oder höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes betreffen das Verhältnis zwischen dem zur Abführung der Mehrwertsteuer verpflichteten Unternehmen und der Finanzverwaltung, nicht das Verhältnis zwischen dem steuerprivilegierten Verbraucher und dem an ihn leistenden Unternehmer.
6.
Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 03.04.2019 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO.
Das gilt ebenso für den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 11.04.2019.
7.
8.