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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 12.06.2019 – 7 U 258/14

7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0612.7U258.14.00

Zitiert 8+ Entscheidungen 15+ zitierte Normen

Tenor§

Das Versäumnisurteil des Senats vom 04.05.2016 wird aufgehoben.

Auf die Berufungen der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 04.11.2014 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass in die Auseinandersetzungsrechnung der Parteien zugunsten der Klägerin betreffend das Kapitalkonto eine Forderung in Höhe von 75.854,25 € einzustellen ist.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten verursachten Kosten, die die Beklagten zu tragen haben, haben die Klägerin 30 % und die Beklagten 70 % zu tragen

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Mit ihrer Zahlungsklage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldnern in deren Eigenschaft als (Mit-)Gesellschafter der vormaligen allgemeinmedizinischen Gemeinschaftspraxis P… - einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die Auszahlung eines vermeintlichen Guthabens ihres Kapitalkontos in Höhe von 83.380,03 €.

Die Klägerin war neben den Beklagten Gesellschafterin der GbR. Wegen der Einzelheiten der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Gemeinschaftspraxisvertrag vom 11.12.2007 (Anlage K1, Bl. 8 ff. d.A.) verwiesen. Aufgrund Kündigung ist die Klägerin mit Ablauf des 31.12.2012 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Zwischenzeitlich ist die Gesellschaft insgesamt aufgelöst.

Die von der GbR beauftragte … Steuerberatungsgesellschaft mbH stellte die Höhe des Kapitalkontos der Klägerin per 31.12.2012 am 20.05.2014 mit 84.646,12 € fest. Am 24.01.2013 erhielt die Klägerin aus dem Gesellschaftsvermögen 9.000,00 € ausgezahlt.

Am 31.07.2014 stellte die …Steuerberatungsgesellschaft mbH der GbR Honorare für im Zeitraum vom 30.07.2013 bis zum 23.05.2014 erbrachte Leistungen betreffend das Geschäftsjahr 2012 in Höhe von 2,545,00 € netto (entspricht 3.028,55 € brutto) in Rechnung. Die Schlussbilanz der GbR zum 31.12.2012 enthält als Passiva unter Konto 0… eine „Rückstellung Jahresabschluss“ in Höhe von 3.100,00 €.

Die Parteien haben über die Durchsetzbarkeit des mit der Klage verfolgten Zahlungsanspruchs sowie unter anderem im Hinblick auf die an die Klägerin erfolgte Auszahlung von 9.000,00 € und die Behandlung der Steuerberaterkosten über die Höhe des Kapitalkontos gestritten. Die Klägerin hat geltend gemacht, aus dem Kapitalkonto stünde ihr ein Zahlungsanspruch von jedenfalls 83.380,03 € zu.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter der allgemeinmedizinischen Gemeinschaftspraxis P… als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 83.380,03 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2013 zu zahlen und sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.199,32 € freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen, der Prozessgeschichte und des Vorbringens der Parteien auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls verwiesen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 83.380,03 € nebst Zinsen zu. Der Einwand der Beklagten, dem Anspruch der Klägerin stehe eine Durchsetzungssperre entgegen, habe keinen Erfolg. Die Beklagten hätten keinerlei Gegenforderungen aus dem Gesellschaftsverhältnis erhoben. Hinsichtlich der erstmals in der Verhandlung vom 23.09.2014 thematisierten Auszahlung von 9.000,00 € im Januar 2013 sei davon auszugehen, dass der Betrag bereits bei der Berechnung des Kapitalkontos berücksichtigt sei. Dass dies nicht erfolgt sei, erscheine vor dem Hintergrund, dass beide Beklagte unstreitig denselben Betrag ebenfalls erhalten hätten, kaum wahrscheinlich. Ansonsten wäre ein Gesamtvolumen von 27.000,00 € steuerlich nicht erfasst worden. Hinsichtlich der Rechnung der … Steuerberatungsgesellschaft vom 31.07.2014 fehle substantiierter Sachvortrag der Beklagten dazu, ob und in welchem Umfang die GbR einen derartigen Betrag schulde und welcher Teilbetrag hiervon auf die Klägerin entfalle.

Gegen das Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Aufgrund der Säumnis der Beklagten im Termin 04.05.2016 hat der Senat mit dem auf Antrag der Klägerin am gleichen Tag verkündeten Versäumnisurteil die Berufungen der Beklagten zurückgewiesen.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1. am 10.05.2016 und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2. am 09.05.2016 zugestellte Versäumnisurteil haben der Beklagte zu 1. am 20.05.2016 und die Beklagte zu 2. am 19.05.2016 Einspruch eingelegt.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens halten die Beklagten weiterhin einen gegen sie gerichteten Zahlungsanspruch für nicht gegeben. Bei dem Guthaben auf dem Kapitalkonto handele es sich lediglich um einen unselbständigen Rechnungsposten. Einem isoliert geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung des Kapitalkontos stehe mangels Vorliegens einer Auseinandersetzungsrechnung die Durchsetzungssperre entgegen. In die Berechnung des Guthabens des Kapitalkontos seien jedenfalls die an die Klägerin gezahlten 9.000,00 € einzustellen. Im Hinblick auf die für das Jahr 2012 noch angefallenen Steuerberaterkosten sei die im Jahresabschluss 2012 gebildete Rückstellung zu berücksichtigen. Bei der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung seien Forderungen der Gesellschaft gegen die Klägerin einzubeziehen, wie sie Gegenstand des zwischen Frau Dr. M… und der Klägerin geführten Parallelverfahrens - Az.: 7 U 124/15 - gewesen seien, insbesondere die Forderungen betreffend das Assistenzarztgehalt in Höhe von 52.640,00 €, betreffend Jobsharing in Höhe von 75.720,52 € sowie wegen eines zu vergütenden Goodwills beim Eintritt der Klägerin in die Gesellschaft in Höhe von 55.000,00 €. Ergänzend haben die Beklagten die Einrede der Verjährung erhoben.

Im Verlauf des Berufungsrechtzuges haben die Beklagten ein Anerkenntnis dahin erklärt, festzustellen, dass ein Betrag in Höhe von 75.646,12 € für die Klägerin in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen ist.

Die Beklagten haben zuletzt unter Bezug auf ihre Teilanerkenntniserklärungen beantragt,

das Versäumnisurteil des Senats aufzuheben und unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten.

Mit dem Zahlungsantrag solle der erststellige Teilbetrag des Standes des Kapitalkontos geltend gemacht werden.

Unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens hält sie ihre Zahlungsklage weiterhin für begründet. Dem Zahlungsantrag stehe eine Durchsetzungssperre nicht entgegen. Der Stand ihres Kapitalkontos und damit ihr Gewinnentnahmeanspruch sei zutreffend per 31.12.2012 von den Steuerberatern festgestellt worden. Der auf den Steuererklärungen der GbR beruhende Bescheid des Finanzamtes über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2012 sei bestandskräftig und binde die Parteien. Weitere klägerische Ansprüche bei der Auseinandersetzung der GbR seien nicht bekannt.

Die im Januar 2013 als Entnahme an sie ausgezahlten 9.000,00 € seien vom Bestand ihres Kapitalkontos schon deshalb nicht abzuziehen, weil es sich um einen an jeden der Gesellschafter ausgezahlten Abschlag für den Monat Dezember 2012 gehandelt habe, der bereits in den Entnahmen berücksichtigt sei.

Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 29.03.2017, 07.06. 2017, 25.10.2017 und 18.01.2018 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. D… K… vom 16.02.2018 Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegten und auch im Übrigen zulässigen Einsprüche der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Senates führen in der Sache unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils zu dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Feststellungsausspruch, §§ 539 Abs. 3, 338, 339, 342 ZPO. Die gem. §§ 511, 517, 519, 520 ZPO zulässigen Berufungen der Beklagten sind mit dem gegen den Zahlungsantrag gerichteten Einwand der Durchsetzungssperre und hinsichtlich der Höhe des bei einer Auseinandersetzungsrechnung zu berücksichtigenden Kapitalkontos der Klägerin teilweise begründet.

1.

Die Klage ist zulässig, nachdem die Klägerin klargestellt hat, dass sie im Hinblick auf den von ihr mit 84.646,12 € bezifferten Stand des Kapitalkontos den geltend gemachten Betrag von 83.380,03 € als erststelligen Teilbetrag verfolgt

2.

In der Sache ist die auf Auszahlung ihres Kapitalkontos gerichtete Zahlungsklage der Klägerin infolge der Durchsetzungssperre derzeit unbegründet. Eine unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtete Klage enthält allerdings ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird. Die dahingehende Feststellungsklage ist zulässig und in Höhe von 75.854,25 € auch begründet, wobei die Feststellung bis zum Betrag von 75.646,12 € auf den Teilanerkenntniserklärungen der Beklagten beruht, §§ 525, 307 ZPO.

2.1.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich die Parteien zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatten, die gemäß Gesellschaftsvertrag vom 11.12.2011 nach dem Ausscheiden der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2012 zunächst unter den beiden Beklagten fortbestand und inzwischen aufgelöst ist. Zutreffend ist auch die Annahme des Landgerichts, dass sich die Klage nach dem Klageantrag und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Klagebegründung gegen die Beklagten als Gesellschafter und nicht gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts richtet. Schuldnerin eines Abfindungsanspruchs nach § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB ist allerdings in erster Linie die Gesellschaft. Insoweit gilt bei einer Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die Rechtsfähigkeit besitzt, nichts anderes als bei einer offenen Handelsgesellschaft. Der Anspruch der Klägerin richtet sich aber zugleich gegen die in der Gesellschaft zunächst verbliebenen Beklagten. Denn zu den Verbindlichkeiten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für die die Gesellschafter analog § 128 HGB einzustehen haben, zählt auch der Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, zit. nach juris m.w.N.).

2.2.

Entgegen der Annahme des Landgerichtes kann die Klägerin ihren Zahlungsanspruch allerdings nicht isoliert geltend machen, weil sowohl die Ansprüche des Gesellschafters gegen die Gesellschaft als auch diejenigen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zum Stichtag des Ausscheidens einer Durchsetzungssperre unterliegen und die gegenseitigen Ansprüche zu unselbständigen Rechnungsposten der Auseinandersetzungsrechnung werden.

a)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenso wie das Ausscheiden eines Gesellschafters grundsätzlich dazu, dass ein Gesellschafter die ihm gegen die Gesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden Ansprüche nicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen kann (Durchsetzungssperre). Diese sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in die Schlussrechnung aufzunehmen, deren Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2005 - II ZR 194/03; vom 3. April 2006 - II ZR 40/05; vom 7. April 2008 - II ZR 181/04 und vom 22. Mai 2012 - II ZR 1/11, zit. jeweils nach juris; Palandt-Sprau BGB 78. Aufl. § 730 Rn. 1 ff. m.w.N.).

Die Erstellung einer solchen Auseinandersetzungsrechnung, in die auch die Ansprüche der Gesellschaft gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter einzubeziehen sind, hat das Landgericht im Streitfall nicht festgestellt. Die Klägerin hat eine solche auch nicht aufgestellt, sondern einen isolierten Anspruch auf Auszahlung eines erststelligen Teilbetrages des nach ihrer Ansicht bestehenden Guthabens auf ihrem Kapitalkonto geltend gemacht.

b)

Einzelansprüche können zwar abweichend von dem Grundsatz der Durchsetzungssperre dann gesondert verfolgt werden, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der gesellschaftsvertraglichen Regelungen ergibt, dass sie im Falle der Auflösung der Gesellschaft oder des Ausscheidens eines Gesellschafters ihre Selbständigkeit behalten sollen. Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.

Der Abfindungsanspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters richtet sich grundsätzlich auf das sich aus einer Auseinandersetzungsrechnung ergebende Auseinandersetzungsguthaben. Das Auseinandersetzungsguthaben berechnet sich auf der Basis des anteiligen Unternehmenswertes. Es sind aber, sofern vorhanden, auch sonstige, nicht unternehmensbezogene gegenseitige Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis als Rechnungsposten einzustellen. Treffen die Gesellschafter - wie hier in § 17 des Gesellschaftsvertrages - bestimmte Regelungen darüber, wie der Wert des Geschäftsanteils im Hinblick auf die Berechnung des Abfindungsanspruchs ermittelt werden soll, kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht angenommen werden, damit solle auf die Berücksichtigung sonstiger an sich in eine Abfindungsrechnung einzustellender gegenseitiger Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verzichtet werden.

Der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag in § 9 Abs. 1 bis 3 laufende Entnahmen sowie in § 17 Abs. 3 eine Fälligkeitsregelung für den Fall des Ausscheidens eines Vertragspartners dergestalt vorsieht, dass die verbleibenden Vertragspartner berechtigt und verpflichtet sind, alle bislang gemeinschaftlich genutzten Praxisgegenstände sowie den Goodwill-Anteil des Ausscheidenden nach Maßgabe der Auseinandersetzungsbilanz zum Zeitpunkt des Ausscheidens zum Zeit- bzw. Schätzwert zu übernehmen und den auf den ausscheidenden Partner entfallenden Betrag an diesen innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszubezahlen bzw. eine Zahlungsvereinbarung abzuschließen, rechtfertigt es nicht, den geltend gemachten Zahlungsanspruch gesondert zu verfolgen. Die vertragliche Vereinbarung bestimmter Fälligkeitszeitpunkte hat zur Folge, dass der ausgeschiedene Gesellschafter, der die Höhe seines Abfindungsanspruchs schlüssig begründet hat, im Regelfall nach dem Verstreichen der vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkte auf Leistung klagen kann und im Rahmen der Zahlungsklage der Streit auszutragen ist, ob und in welcher Höhe bestimmte Aktiv- oder Passivposten bei der Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2011 - II ZR 285/09, zit. nach juris). An der der Darlegung eines Auseinandersetzungsguthabens auf der Grundlage einer Auseinandersetzungsrechnung fehlt es aber.

Weder die Klägerin noch die Beklagten oder die Gesellschaft haben eine solche Rechnung erstellt. Schließlich verfolgt die Klägerin mit dem Zahlungsantrag auch nur einen Teilbetrag des nach ihrer Ansicht in darüber hinausgehender Höhe bestehenden Guthabens des Kapitalkontos.

2.3.

Auch wenn die Klägerin den geltend gemachten Zahlungsanspruch mithin nicht isoliert geltend machen kann, hat die Klage gleichwohl teilweise Erfolg. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält eine Klage, die unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichtet ist, ohne weiteres ein Feststellungsbegehren, das darauf gerichtet ist, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird. Eines entsprechenden ausdrücklichen Hilfsantrages der klagenden Partei bedarf es hierzu nicht (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 1992 – II ZR 195/90; vom 15. Mai 2000 – II ZR 6/99; vom 18. März 2002 – II ZR 103/01; vom 22. Mai 2012 – II ZR 1/11 und vom 22. Januar 2019 – II ZR 59/18, m.w.N., zit. jeweils nach juris).

a)

Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben,weil die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs mangels Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2019 - II ZR 59/18 zit. nach juris) und zwischen den Parteien Streit besteht über den im Rahmen einer Auseinandersetzungsrechnung einzustellenden Stand des Kapitalkontos der Klägerin.

b)

In Höhe eines Betrages von 75.894,25 € hat das Feststellungsbegehren auch in der Sache Erfolg. Hinsichtlich des Teilbetrages von 75.646,12 € sind die Beklagten dabei gemäß ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

Im Übrigen ist von dem zum 31.12.2012 unstreitig als Ausgangswert einzustellendem Betrag von 84.646,12 € nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Kfm. D… K… im Gutachten vom 16.02.2018 der erst zeitlich danach, und zwar am 24.01.2013 an die Klägerin ausgezahlte Betrag in Höhe von 9.000,00 € abzuziehen. Der nach dem Stichtag ausgezahlte Betrag ist in dem von den Steuerberatern per 31.12.2012 ermittelten Betrag von 84.646,12 € nicht enthalten und deshalb als Teilausgleich des Kapitalkontos zu verstehen, so dass nach dessen Erhalt (zunächst) der Betrag in Höhe von 75.646,12 € offen geblieben ist, dessen Feststellung die Beklagten auch anerkannt haben. Dass der ausgezahlte Betrag bei der Ermittlung des Saldos von 84.646,12 € per 31.12.2012 nicht berücksichtigt ist, hat ferner die … Steuerberatungsgesellschaft mbH mit dem an den Beklagten zu 1. gerichteten Schreiben vom 08.11.2017 bestätigt.

Hinzu kommt allerdings ein auf die Klägerin entfallender Anteil von 37,5 % auf den Betrag von 208,13 € nach Auflösung der in Höhe von 555,00 € nicht verbrauchten Rückstellung für die Steuerberatervergütung (Rückstellung 3.100,00 € ./. Steuerberaterhonorar 2,545,00 € netto = aufgelöste Rücklage von 555,00 €).

Im Ergebnis ist festzustellen, dass in die noch zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung der vormals von den Parteien betriebenen Gesellschaft zugunsten der Klägerin betreffend das Kapitalkonto eine Forderung in Höhe von 75.854,25 € einzustellen ist.

c)

Die in der Berufungsinstanz erstmals erhobenen Verjährungseinreden bleiben ohne Erfolg.

Der Anspruch eines Gesellschafters auf das Auseinandersetzungsguthaben entsteht mit dem Ausscheiden des Gesellschafters oder der Auflösung der Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1988 - II ZR 281/87). Er wird grundsätzlich erst fällig, wenn die Schlussabrechnung (Auseinandersetzungsrechnung) von den Gesellschaftern festgestellt und dadurch über ihren Inhalt Einigkeit erzielt ist (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2007 - 7 U 166/08, zit. nach juris; MünchKomm-Schäfer, BGB, 7. Aufl., § 730 Rn. 61).

Da der Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben frühestens am 31.12.2012 überhaupt entstanden ist, war die dreijährige Verjährungsfrist gem. §§ §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bei Klageerhebung durch Klagezustellung an die Beklagten am 04.01.2014 nicht verstrichen, zumal die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung am 15.11.2013 zurückwirkt, weil die Klage demnächst zugestellt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO).

3.

Mangels Bestehens eines fälligen Zahlungsanspruchs, bestehen auch kein Anspruch auf Zinszahlung und kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

4.

Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien boten keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen.