Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.07.2019 – 1 W 15/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2109:0701.1W15.19.00

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Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 13. Mai 2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert der Beschwerde wird auf 101.889,17 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger begehrt mit seiner am 21. Dezember 2017 bei Gericht eingegangenen Klage einen restlichen Werklohn in Höhe von 49.375,45 €; der Beklagte macht widerklagend Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 52.513,72 € geltend. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 19. September 2018 ging die zuständige Zivilkammer mit Zustimmung der Parteien in das schriftliche Verfahren über und verkündete am 19. Dezember 2018 einen durch die Richter am Landgericht J, Dr. B und Dr. S erlassenen Hinweis- und Beweisbeschluss bezüglich der Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem sie dem Kläger und dem Beklagten aufgab, jeweils einen Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000,00 € einzuzahlen. Den seitens des Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Januar 2019 gestellten Antrag, den von ihm angeforderten Auslagenvorschuss mit Blick auf noch unverbrauchte Vorschüsse in Höhe von 1.500,00 € aus dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren auf einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € zu reduzieren, lehnte die Kammer mit Beschluss vom 24. Januar 2019 ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass noch unverbrauchte Vorschüsse zwar für das Streitverfahren zur Verfügung stünden, aber nicht gesichert sei, dass der Sachverständige das Gutachten für eine unterhalb der insgesamt beauflagten Summe in Höhe von 7.500,00 € liegende Vergütung erstellen werde. Auf die gegen diese Entscheidung seitens des Beklagten eingelegte Gegenvorstellung wies die Kammer mit Beschluss vom 13. Februar 2019 erneut darauf hin, dass der noch vorhandene Vorschuss in Höhe von 1.500,00 € voraussichtlich nicht zur Bearbeitung der der Beweislast des Beklagten unterliegenden Beweisfragen ausreichen werde. Daraufhin erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Februar 2019 eine weitere Gegenvorstellung gegen einzelne Beweisfragen aus dem Beschluss vom 19. Dezember 2018, woraufhin die Kammer mit Beschluss vom 1.März 2019 darauf hinwies, dass aus ihrer Sicht kein Anlass zu einer Berichtigung des Beweisbeschlusses gemäß § 360 Satz 2 ZPO bestehe. Im Übrigen wurden der Kläger und der Drittwiderbeklagte um Mitteilung gebeten, ob den beantragten Änderungen zugestimmt werde.

Daraufhin lehnte der Beklagte die Richter am Landgericht J, Dr. B und Dr. S mit Schriftsatz vom 18. März 2019 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung führte er aus, dass ihn der Beschluss vom 1. März 2019 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletze. Dessen Abfassung lasse darauf schließen, dass die Kammer seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen habe. Im Übrigen habe die Kammer die ihr durch die Vorschrift des §360ZPO eröffneten Möglichkeiten zur Abänderung eines Beweisbeschlusses nicht ausgeschöpft. Darüber hinaus entstehe für ihn unter Berücksichtigung der vorangegangenen Beschlussfassungen der Eindruck einer willkürlichen Prozessleitung. Insbesondere hätten die abgelehnten Richter ihn mit der Aufrechterhaltung einer überhöhten Vorschussanforderung ökonomisch unter Druck gesetzt. Im Übrigen rügt er die Abfassung einzelner Beweisfragen, die seiner Auffassung nach auf eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter schließen lasse. Schließlich habe der Richter am Landgericht J bereits im Rahmen des von ihm geführten selbständigen Beweisverfahrens den entsprechenden Auslagenvorschuss in unzulässiger Art und Weise angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 21. März 2019 lehnte der Beklagte die Richter am Landgericht J, Dr. B und Dr. S erneut ab, da ihm ein Schriftsatz des Klägers vom 18. März 2019 zur Stellungnahme übersandt worden sei und damit ein Verstoß gegen § 47 Abs. 1 ZPO vorliege.

Die abgelehnten Richter haben sich hierzu am 2. April 2019, 3. April 2019 und 4. April 2019 dienstlich geäußert.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss vom 13. Mai 2019 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 16. Mai 2019 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019, der am selben Tag bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 3. Juni 2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden ist.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht Potsdam hat die Ablehnungsgesuche des Beklagten vom 18. und 21. März 2019 zu Recht als unbegründet zurückgewiesen und der dagegen gerichteten Beschwerde die Abhilfe verweigert. Eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter ist nicht angezeigt.

Wegen der Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter nach § 42 Abs. 1 und 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dafür ist das Vorliegen eines Sachverhalts erforderlich, aber auch ausreichend, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung und Würdigung aller Umstände berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Richters gibt (BVerfG, NJW 2003, 3404, 3405; BGH, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, §42 Rn. 9). Dazu zählen Verstöße gegen das prozessuale Gleichbehandlungsgebot, eine negative Einstellung gegenüber einer Partei unter Bevorzugung der anderen Partei, unsachliche Äußerungen oder die willkürliche Benachteiligung oder Behinderung einer Partei in der Ausübung ihrer Rechte (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 42 Rn. 20 ff. m.w.N.). Erforderlich ist stets, dass das Verhalten des Richters geeignet ist, den Eindruck einer unsachlichen, auf Voreingenommenheit beruhenden Einstellung gegenüber der Partei oder der streitbefangenen Sache zu erwecken (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 738). Keine tauglichen Ablehnungsgründe sind vorläufige Meinungsäußerungen und Einschätzungen des Richters im Rahmen der materiellen Prozessleitung, bloße Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen, soweit die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 42 Rn. 26 ff. m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen ist eine fehlende Unparteilichkeit der abgelehnten Richter aus den bereits durch das Landgericht dargestellten Gründen nicht zu besorgen.

Eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter ergibt sich zunächst nicht aus der Abfassung des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 19. Dezember 2018 und der mit Beschluss der Kammer vom 1. März erfolgten Ablehnung einer Abänderung dieser Entscheidung.

Die konkrete Ausgestaltung einer Beweisanordnung ist als Ausfluss der Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Rahmen der materiellen Prozessleitung zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht geeignet. Soweit der Beklagte meint, dass durch die dem Sachverständigen erteilten Vorgaben dem streitigen Sachvortrag der Parteien bzw. dessen Beweisbedürftigkeit nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei, steht allenfalls eine fehlerhafte Entscheidung im Raum, die die Grenze zur Willkür nicht überschreitet. Die in der Abfassung der Beweisfragen zum Ausdruck kommende Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch die Kammer beinhaltet ebenso wie die mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 darüber hinaus erteilten Hinweise die Kundgabe einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung, zu der die abgelehnten Richter im Rahmen ihrer materiellen Prozessleitung befugt und berufen sind. Die Äußerung einer Rechtsauffassung ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen (OLG München, MDR 2004, 52). Ein im Rahmen der Regelung des § 139 ZPO gebotenes richterliches Verhalten begründet grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund, und zwar auch dann nicht, wenn sich hierdurch die Prozesschancen einer Partei verschlechtern (Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Auflage, § 42 Rn. 26; vgl. hierzu auch BVerfG, NJW 1976, 1391, 1392). Ungeachtet des Grundsatzes, dass nur die Parteien den Streitstoff beizutragen haben, obliegt dem Richter im Zivilprozess eine durchaus aktive und gestalterische Aufgabe, die insbesondere in den §§ 139, 273, 278 ZPO sinnfällig zum Ausdruck kommt (OLG Köln, NJW-RR 1993, 1277; OLG Düsseldorf, NJW 1993, 2542). Entgegen der Auffassung des Beklagten obliegt dem Senat insoweit auch keine rechtliche Einschätzung zur Erforderlichkeit einzelner Hinweise und Beweiserhebungen und damit zu der durch die abgelehnten Richter vertretenen vorläufigen Rechtsauffassung. Ein Ablehnungsgrund kommt selbst bei fehlerhafter Rechtsanwendung und Verfahrensverstößen nur im Falle von Willkür oder erkennbarer Voreingenommenheit gegenüber der ablehnenden Partei in Betracht, für die sich hier keine Anhaltspunkte ergeben. Die Befangenheitsablehnung ist kein Instrument der Fehler- und Verfahrenskontrolle; das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Anordnungen und Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (Senat, Beschluss vom 6. August 2010, Az.: 1 W 12/10; vgl. auch Senat, Beschluss vom 6. März 2007, Az: 1 W 3/07). Die Klärung dieser Fragen ist vielmehr dem Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache vorbehalten.

Soweit die Kammer in der Folge mit Beschluss vom 1. März 2019 eine Abänderung ihres Beschlusses unter Hinweis auf die Regelung des § 360 Satz 1 ZPO abgelehnt hat, gibt auch dieses Vorgehen einer vernünftigen, mit den Gepflogenheiten des Zivilprozesses vertrauten Partei keinen Anlass, die Unparteilichkeit der an der Entscheidung beteiligten Richter in Zweifel zu ziehen. Die rechtliche Einschätzung der Kammer, dass es sich bei den beklagtenseits angeregten Änderungen nicht nur um reine Berichtigungen oder Ergänzungen der einzelnen Beweisthemen handelt, die auch ohne erneute mündliche Verhandlung erfolgen können (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 360 Rn. 2), ist angesichts der im Wesentlichen auf einer abweichenden rechtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Beklagten beruhenden Änderungsanregungen jedenfalls vertretbar und lässt aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keine willkürliche oder erkennbar voreingenommene Behandlung in der Sache erkennen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich eine solche auch weder aus dem Umfang der Begründung der Entscheidung noch aus dem Umstand, dass diese zwei Tage nach Eingang des Schriftsatzes vom 27. Februar 2019 gefasst wurde. Der Beschluss ist zwar nur kurz begründet, gibt aber die wesentlichen Erwägungen der Kammer unter Berücksichtigung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 360 Satz 1 und 2 ZPO wieder. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet, dass das Gericht das entscheidungserhebliche Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Es wird dadurch jedoch nicht verpflichtet, sämtliche von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten ausdrücklich zu erörtern. Darüber hinaus gewährt die Norm keinen Schutz davor, dass ein Gericht das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten aus Rechtsgründen unberücksichtigt lässt (BVerfG, NVwZ 2015, 52 Rn. 47), so dass es keinen Bedenken begegnet, dass die Kammer ihre Ausführungen ausschließlich auf eine Subsumtion des Sachverhalts unter die Tatbestandsvoraussetzungen des § 360 Satz 1 und 2 ZPO beschränkt hat.

Schließlich folgt auch aus der Anforderung eines Auslagenvorschusses kein vernünftiger Grund, an der Objektivität der Richter am Landgericht J, Dr. B und Dr. S zu zweifeln. Die Anordnung einer Vorschussleistung liegt gemäß §§ 402, 379 Satz 1 ZPO im Ermessen des Gerichts und ist der Höhe nach so zu bemessen, dass der Vorschuss zur Deckung der voraussichtlichen Auslagen ausreicht, § 17 Abs. 1 Satz 1 GKG. Diesen Maßstab hat die Kammer zugrunde gelegt, indem sie den nicht verbrauchten Auslagenvorschuss aus dem selbständigen Beweisverfahren bei der Bemessung der voraussichtlich für die Erstattung des Sachverständigengutachtens insgesamt sowie für die Bearbeitung der der Beweislast des Beklagten unterliegenden Beweisfragen zu Ziff. 2 und 3 einbezogen hat. Ein Fall, in dem das Gericht einen noch unverbrauchten Vorschuss wiederholt unberücksichtigt lässt, so dass der Eindruck entsteht, eine Partei solle ökonomisch unter Druck gesetzt werden (vgl. OLG München, NJW-RR 20130, 123), liegt hier nicht vor.

Vor diesem Hintergrund liegt – soweit es den Richter am Landgericht J betrifft – auch kein sich wiederholender Geschehensablauf vor, der erst in der Gesamtschau die Grundlage eines Ablehnungsrechts bildet und es dem Beklagten ermöglichen würde, entgegen der Vorschrift des §43ZPO Umstände aus dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren zum Gegenstand seines Ablehnungsgesuchs zu machen.

Da ausweislich der Verfahrensakten keiner der abgelehnten Richter nach Eingang des mit Schriftsatz des Beklagten vom 18. März 2019 gestellten Ablehnungsgesuchs in dem Verfahren tätig geworden ist, ist schließlich auch das weitere Ablehnungsersuchen des Beklagten vom 21. März 2019 unbegründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, mit der er der Auffassung des Bundesgerichtshofs folgt (vgl. BGH, NJW 1968, 796), entspricht der Gegenstandswert für Ablehnungsgesuche dem Wert des zugrunde liegenden Rechtsstreits (vgl. nur Senat, NJW-RR 1999, 1291, 1292).