Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2019
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.10.2019 – 6 U 151/18
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:1029.6U151.18.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.08.2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 6 O 114/15 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszugs hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochten Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
I.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch zu auf Vergütung elektrischer Energie, wie mit den als Anlage K1 und K3 zur Akte gereichten Rechnungen für den Zeitraum 28.06.2013 bis 30.09.2014 geltend gemacht.
Zu Recht hat das Landgericht den der Klägerin nach dem erheblichen Bestreiten der Beklagten obliegenden Beweis dafür als nicht geführt angesehen, dass in dem verfahrensgegenständlichen Zeitraum in den Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) elektrische Energie in der abgerechneten Menge verbraucht worden ist.
1. Die Beklagten haben bestritten, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Strom in der abgerechneten Menge in den Räumlichkeiten …, Kellergeschoß verbraucht zu haben. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, waren sie berechtigt, diese Einwendung gegen die Abrechnung der Klägerin zu erheben. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses nach § 17 Abs. 1 S. 2 StromGVV nicht vor, weil der Ausnahmetatbestand nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StromGVV erfüllt ist.
a) Der Einwendungsausschluss nach § 17 Abs. 1 S. 1 Strom GVV beruht auf der Erwägung des Verordnungsgebers, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, welche sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen. Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl ihrer oft kleinen Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Zahlungsprozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über die materielle Berechtigung durchzusetzen (BGH, Urteil vom 07.02.2018 - VIII ZR 148/17 Rn 18; zit. nach juris). Soweit der Kunde dadurch regelmäßig darauf verwiesen wird, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrages erstattet zu verlangen, handelt es sich nur um eine vorläufige Regelung, welche die Darlegungs- und Beweislast der Versorgungsunternehmen für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge nicht berührt. Besteht die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers, etwa, weil die abgerechnete Energiemenge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verbrauchsverhältnisse auch bei großzügiger Betrachtung vollständig unplausibel ist, oder ist der abgerechnete Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum, verlangt der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung und wird durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgerätes festgestellt ist, greift der Einwendungsausschluss nicht. Dabei stehen beide in § 17 Abs. 1
S. 2 genannten Ausnahmeregelungen gleichberechtigt nebeneinander (BGH, a.a.O., Rn 27).
b) Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zweitinstanzlich ergänzten Beweisaufnahme haben die Beklagten die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers dargelegt. Der abgerechnete Verbrauch ist unter Berücksichtigung der Gegebenheiten an der Verbrauchsstelle im Zeitraum der Verbrauchserfassung völlig unplausibel.
Wie sich aus den im Prozess vorgelegten Abrechnungen ergibt, betrug der abgerechnete Verbrauch im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 43 kWh, in dieser Zeit stand das Objekt unstreitig leer. Von Juli 2011 bis Juni 2012 wurden - bei Nutzung als Büroraum - 7.015 kWh abgerechnet. In der Folgeperiode Juli 2012 bis Juni 2013 stieg der abgerechnete Verbrauch auf 10.088 kWh, in dieser Zeit erfolgt eine Sanierung der Räume, die unter anderem den Einsatz eines Bautrockengerätes erforderlich machte. Vom 28.06.2013 bis zum 27.06.2014 rechnete die Klägerin sodann einen Verbrauch von 30.003 kWh ab, nach Wiedereinzug eines Büros ab November 2014 kam es dann bis Juni 2015 zu einem Verbrauch von 1.480 kWh, von Juli 2015 bis Juni 2016 von 1.837 kWh und von Juli 2016 bis Juni 2017 von 1.987 kWh.
Der in Rechnung gestellte Verbrauch von 30.003 kWh für den Zeitraum eines Jahres ist völlig unplausibel, weil er um ein Vielfaches höher liegt als derjenige in Vergleichszeiträumen, in denen eine Nutzung als Büro erfolgte. Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Räume, wie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senates feststeht, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum leerstanden und nicht genutzt wurden. Die Zeugin K…, die die kaufmännische Abrechnung für die Beklagte zu 1) erledigt, hat bekundet, dass das Objekt in dem fraglichen Zeitraum nicht vermietet war und keine Mieten verbucht worden sind. Bei regelmäßig durchgeführten Kontrollen der gesamten Immobilie sei das Objekt leer gewesen, es habe kontaminiert gerochen. Eine andere Nutzung, als eine Vermietung der Räume für ein Büro oder ähnliches, habe nicht stattgefunden. Der Zeuge M…, die Zeugin S…, die Zeugin I… und der Zeuge Dr. T… haben ausgesagt, sie hätten von außerhalb der Räume keine Nutzung erkennen können, es habe kein Licht gebrannt, die Fenster seien geschlossen gewesen, es hätten sich auch keine Menschen auf dem Gelände aufgehalten, die dort nicht hingehörten. Schließlich hat der Zeuge Ko… bekundet, die Räume vor seiner Anmietung als Büro zum Herbst 2014 besichtigt zu haben, dabei hätten sie einen unrenovierten und als Büroraum nicht nutzbaren Eindruck hinterlassen. Infolge einer durch die Sanierung der Räume hervorgerufenen Kontamination habe zunächst eine starke Geruchsbelästigung bestanden, deswegen habe er vor Anmietung ein Gutachten über die Nutzbarkeit der Räume eingeholt. Er schätzte ein, dass in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Räume infolge der Geruchsbelästigung nicht nutzbar waren.
Die Aussagen der Zeugen sind insgesamt glaubhaft. Sie stimmen in ihren wesentlichen Grundzügen überein, nämlich, dass soweit die Räume betreten wurden, eine Nutzung nicht zu ersichtlich war und von außerhalb durch die großen Fenster weder Licht noch ein Aufenthalt von Menschen oder eine anderweitige Nutzung zu erkennen war. Übereinstimmend haben die Zeugen M… und S… zudem ausgeführt, dass auf dem gegenüber der Straße abgeschirmten Grundstück auch kein fremdes Publikum zu sehen war. Gründe, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen zu zweifeln, bestehen nicht, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Zeuginnen K… und S…, die Ehefrauen der Beklagten zu 2) und 3), denn es gibt keinen Erfahrungssatz, dass Ehegatten zugunsten ihrer familiären Bindungen die Unwahrheit zu bekunden bereit sind.
Aus den Aussagen der Zeugen insgesamt ergibt sich mit hinreichender Gewissheit, dass eine Nutzung der Räume im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht stattgefunden hat. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass keiner der Zeugen die Räume regelmäßig betreten hat und unmittelbare Wahrnehmungen über den Leerstand im gesamten Zeitraum bekunden konnte. Allerdings lässt sich ein entsprechender Rückschluss aus der Gesamtbetrachtung aller Aussagen ziehen. Die Zeugin I… hat ausgesagt, die Räume im Juli 2013 leer und ungenutzt gesehen zu haben und die Zeugin K… hat bekundet, sie sei regelmäßig etwa alle Vierteljahre an der Verbrauchsstelle gewesen, die Räume seien, abgesehen von der Baustellentätigkeit, leer gewesen. Diese war allerdings, wie sich aus der von den Beklagten vorgelegten Schlussrechnung (B2) der die Arbeiten durchführenden Baufirma ergibt, bereits im Januar 2013 und damit vor Beginn der streitgegenständlichen Verbrauchsperiode beendet. Die weiteren Zeugen haben übereinstimmend bekundet, im täglichen Alltag keine Wahrnehmung gemacht zu haben, die auf eine Nutzung schließen lässt, wie Licht in den Räumen, Bewegung hintern den Fenstern oder unbekannte Anwesende auf dem Grundstück. Da diese Zeugen teils auf dem Grundstück wohnen, wie die Zeuginnen S… und der Zeuge Dr. T…, oder sich dort häufig aufhielten, entweder zu regelmäßigen Besuchen wie der Zeuge Ko…, oder im Rahmen der wöchentlichen Tätigkeit als Hauswart, wie der Zeuge M…, ergibt sich ein hinreichende Gesamtbild von dem Leerstand des Objektes. Die von der Klägerin angesprochene Möglichkeit einer Nutzung der Räume für energieintensive elektrische Verbraucher, wie bspw. ein IT-Unternehmen mit mehreren über 24 Stunden pro Tag betriebenen Servern, erscheint vor diesem Hintergrund als lediglich abstrakte, nicht durch Tatsachen unterlegte und damit fernliegende Option. Denn zumindest die Installation und die Betreuung solcher Einrichtungen erforderten einen Personalaufwand, der auf einem gegenüber dem öffentlichen Verkehr abgeschirmten Grundstück nicht unbemerkt geblieben wäre. Erhebliche Zweifel an dem Leerstand der Räume, die die nötige Gewissheit des Senats von dem Beweisergebnis hinderten, vermag diese theoretische Möglichkeit deshalb nicht zu begründen.
Ist damit von einem Leerstand der Räume im Sinne einer unterlassenen Nutzung der elektrischen Anlage auszugehen stellt sich die Abrechnung eines Verbrauches von 30.003 kwH innerhalb eines Jahres aus den von dem Landgericht zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, als völlig unplausibel dar. Dies gilt auch, sofern man der – ebenfalls nicht tatsachenbasierten – Vermutung der Klägerin folgte, die zu Beginn des verfahrensgegenständlichen Verbrauchsjahres erfolgte Zwischenablesung durch die Beklagten sei fehlerhaft und es sei von einem Verbrauch von jeweils 20.000 kWh jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren auszugehen. Auch insoweit kann auf die ausführliche und nachvollziehbare Begründung des Landgerichts Bezug genommen werden.
2. In der Folge ist es Sache der Klägerin, den von ihr abgerechneten Verbrauch zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nicht geführt. Soweit sie sich dazu auf die Messungen des geeichten Zählers und die Prüfung des Gerätes durch die DZG … mbH bezieht, kann dies nicht ausreichen. Denn, wie sich aus der Systematik der StromGVV ergibt, begründen diese in Fällen der Unplausibilität nach § 17 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 gerade keinen Anscheinsbeweis zugunsten des Stromanbieters; vielmehr trägt dieser, sollte die von dem geeichten Messgerät ermittelte Verbrauchsmenge unplausibel sein, die volle Darlegungs- und Beweislast für den von ihm behaupteten Verbrauch (vgl. BGH a.a.O.).
Dieser Beweis ist der Klägerin nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dip. Ing K… nicht gelungen, wie das Landgericht ebenfalls nachvollziehbar dargelegt hat. Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass ein Fehler des Messgerätes nicht ausgeschlossen werden könne, weil die von der Netzgesellschaft … GmbH veranlasste Prüfung nicht die Funktionsfähigkeit des Zählwerks mit umfasst hat. Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen bestehen entgegen der in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.10.2019 wiederholten Auffassung der Klägerin nicht. Zur Frage, wer das Gutachten innerhalb des Instituts, für das er tätig ist, verantworte, hat sich der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Landgericht geäußert, konkrete Einwände insoweit hat die Klägerin nicht mehr erhoben. Auf der Annahmen des Sachverständigen, die Verbrauchsstelle habe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum leer gestanden und der Verbrauch sei unplausibel, beruht das landgerichtliche Urteil nicht, vielmehr stützt es sich auf seine Ausführungen zu der Möglichkeit technischer Fehler des Zählwerks bei unauffälliger Prüfung des Gerätes. Schließlich steht der Nachvollziehbarkeit seiner Schlussfolgerungen auch nicht entgegen, dass der Sachverständige selbst ein Gerät mit einem entsprechenden Fehler noch nicht gesehen hat, sondern seine diesbezügliche Kenntnis aus dritten Quellen bezieht. Vielmehr entspricht es den Aufgaben eines Sachverständigen generell, die ihm gestellte Beweisfrage nicht nur aufgrund des eigenen konkreten Erfahrungshorizontes, sondern unter Zuhilfenahme einschlägiger Quellen zu beantworten. Wird dies, wie hier, offengelegt, obliegt es dem Gericht zu entscheiden, ob die Feststellungen des Sachverständigen plausibel und nachvollziehbar sind. Dies ist vorliegend der Fall.
Im Ergebnis bleiben danach, auch wenn ein solcher Fehler, wie der Sachverständige deutlich gemacht hat, sehr selten ist, infolge der Diskrepanz zwischen dem in der verfahrensgegenständlichen Periode abgerechnetem Verbrauch und dem deutlich geringeren in den Vergleichsperioden erhebliche Zweifel an der Behauptung der Klägerin, die abgelesene Energiemenge sei tatsächlich verbraucht worden. Diese schließen eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung aus.
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht schließlich die Beklagten auch nicht im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) zu der Zahlung eines Teilbetrages verurteilt. Denn wie sich aus der Abrechnung vom 18.07.2014 ergibt, haben die Beklagten für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Vorauszahlungen geleistet in Höhe von 2.796 € brutto und damit – unter Zugrundelegung des ab dem 01.01.2014 erhöhten Einzelpreises von 0,25538/kWh – den Gegenwert für mehr als 9000 kWh erbracht. Die von der Verbrauchsstelle der Beklagten zu 1) von Juli 2010 bis Juni 2017 jährlich erzielten Durchschnittswerte (unter Auslassung des verfahrensgegenständlichen Zeitraums) bieten keinen Anlass, für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum einen diesen Wert übersteigenden Verbrauch zu schätzen.
3. Der Schriftsatz der Klägerin vom 17.10.2019 gab zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung keinen Anlass, § 156 ZPO, denn die dort vorgebrachten Argumente waren bereits Gegenstand der Erörterungen in erster und zweiter Instanz.
III.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Insbesondere beruht die Frage, ob die von den Beklagten erhobenen Einwendungen die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers belegen auf einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.