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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.11.2019 – 5 U 11/19
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2019:0701.5U11.19.00
Tenor§
1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 21. Dezember 2018, Az. 31 O 313/16, abgeändert.
a.
Die Beklagte wird zugunsten des Klägers zu 1 verurteilt, die auf dem Grundstück in der Gemeinde … (Ort 01), Gemarkung … (Ort 01), Flur …, Flurstück 898, im Jahr 1996 verlegten und im Boden verlaufenden Kunststoffmantelrohre, soweit sie in der Anlage zu diesem Urteil rot markiert sind, einschließlich Fremdmaterial zu entfernen.
b.
Die Beklagte wird zugunsten der Klägerin zu 2 verurteilt, die auf dem Grundstück in der Gemeinde … (Ort 01), Gemarkung … (Ort 01), Flur …, Flurstücke 899, 891, 894 und 916, im Jahr 1996 verlegten und im Boden verlaufenden Kunststoffmantelrohre, soweit sie in der Anlage zu diesem Urteil rot markiert sind, einschließlich Fremdmaterial zu entfernen.
c.
Die Beklagte wird zugunsten der Klägerin zu 3 als Leistung für die … UG (Firma 01) verurteilt, die auf dem Grundstück in der Gemeinde … (Ort 01), Gemarkung … (Ort 01), Flur …, Flurstück 917, im Jahr 1996 verlegten und im Boden verlaufenden Kunststoffmantelrohre, soweit sie in der Anlage zu diesem Urteil rot markiert sind, einschließlich Fremdmaterial zu entfernen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,- € abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.
4. Streitwert: 50.000,- €
Gründe§
I.
Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung von Fernwärmeleitungen von den klägerischen Grundstücken.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen. Ergänzend ist anzumerken:
Der Kläger zu 1 ist Eigentümer des Flurstücks 898 der Flur …, Gemarkung … (Ort 01). Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin der Flurstücke 889, 891, 894 und 916 derselben Flur. Das Flurstück 917 derselben Flur steht im Eigentum der „… UG (Firma 01)“; sie hat das Eigentum aufgrund der Auflassung vom 9. August 2016 durch Eintragung im Grundbuch am 24. August 2017 von der Klägerin zu 3 erworben. Im Boden der genannten Flurstücke befinden sich zwei Fernwärmenetze, die jedenfalls seit dem Spätherbst 2014 nicht mehr genutzt werden. Die Kläger begehren von der Beklagten die Beseitigung näher genannter Fernwärmeleitungen.
Die Flurstücke gehören zu einem als „… (X)“ bezeichneten Areal, das nördlich der … (Straße 01) in … (Ort 01) liegt. Südwestlich der genannten Straße befindet sich das aus sog. Plattenbauten bestehende Wohngebiet „… (WG 01)“; ebenfalls auf der anderen Seite der … (Straße 01) liegt die Wohnsiedlung „… (WG 02)“. Beide Gebiete wurden – bereits vor dem 3. Oktober 1990 – unabhängig voneinander mit Fernwärme versorgt und besaßen jeweils ein Heizhaus. Vor dem 3. Oktober 1990 wurde der … (X) nicht mit externer Fernwärme versorgt, sondern war autark mit einem in den 1960er Jahren errichteten und 1976 erweiterten Fernwärmenetz erschlossen; auf dem Flurstück 894 befand sich ein sog. „Kesselhaus“. Auf den benachbarten Grundstücken sowie zunächst auch auf den streitgegenständlichen Grundstücken betrieb der … e.V. (Verein 01) (im Folgenden: … (Verein 01)) verschiedene Einrichtungen.
Das Areal des … (X) wurde im Wege der Vermögenszuordnung zunächst dem Landkreis … zugeordnet. Dieser schloss mit dem … (Verein 01) zum 1. Januar 1992 einen Erbbaurechtsvertrag, der einvernehmlich zum 31. Dezember 2008 aufgehoben wurde. In der Folgezeit mietete der … (Verein 01) Flächen und Gebäude vom Landkreis … . Der … (Verein 01) verkleinerte sich auf dem Gelände und erwarb nach 2009 Teilflächen. Die nicht mehr vom … (Verein 01) genutzten Flächen erwarben die Kläger, sie grenzen an das Grundstück des … (Verein 01) an.
Der … (Verein 01) und die … GmbH (Firma 02) schlossen unter dem 9. November/15. Dezember 1992 einen Vertrag über die Lieferung von Wärme (Vertrag Nr. V2100, Anlage STV10, Blatt 554 der Akte). Der Vertrag sah u.a. als Maßnahmen die Aufstellung einer mobilen Heizzentrale und Einspeisung des Dampfes in die vorhandene Anlage sowie den Neubau einer Heizzentrale und des Verteilernetzes für die Heizperiode 1995/1995 vor. Rechtsnachfolger der … GmbH (Firma 02) war die … GmbH (Firma 03) (im Folgenden: … (Firma 03)). Sie versorgte aufgrund eines Wärmeversorgungsvertrages vom 29. August 1996 (Vertrag WV 1165/4; Anlage K6 Blatt 36 der Akte) den … (Verein 01) mit Fernwärme. § 1 Ziffer 1.5 des Vertrages regelte: „Die der Wärmeversorgung dienenden Hausstationen befinden sich einschließlich Armaturen und erdverlegtem Verteilungsnetz bis zur Übergabestelle im Eigentum des WVU.“, wobei „WVU“ für „Wärmeversorgungsunternehmen“ und somit für … (Firma 03) steht. Die … (Firma 03) schloss im Jahre 1996 den Kunden … (Verein 01) an das Fernwärmeleitungsnetz „… (WG 01)“ an. Diese im Jahr 1996 verlegten und durch einen Kunststoffmantel wärmeisolierten Leitungen führten vom Anschluss an das Leitungsnetz „… (WG 01)“ im Bereich der … (Straße 02) unter dieser Straße entlang und anschließend die … (Straße 01) querend auf das Flurstück 864 der sog. „… (Verein 01)-Zentrale“; ob es hier an das bestehende Fernwärmeleitungsnetz angeschlossen wurde, ist streitig. Wegen der Leitungssituation wird auf die Anlage STV3 (Blatt 467 der Akte) verwiesen, in der die vorgenannte Anschlussleitung in pink und das bestehende Leitungsnetz … (X) in gelb eingezeichnet ist; ferner wird verwiesen auf die Anlage B10 (Blatt 500 der Akte), die das 1996 geschaffene Leitungsnetz aus Kunststoffmantelrohr wiedergibt. Der Versorgungsvertrag mit dem … (Verein 01) endete zum 31. August 2013. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss im Mai/Juni 2013 mit dem … (Verein 01) einen neuen Wärmelieferungsvertrag. Die Versorgung wurde am 30. September 2014 eingestellt.
Bereits am 22. Dezember 1992 schloss die Streithelferin der Klägerinnen zu 2 und 3 mit der Rechtsvorgängerin der … (Firma 03), der … GmbH (Firma 02) (im Vertrag bezeichnet als „WVU“), einen Nutzungsvertrag über die Fernwärmeversorgungsanlagen (Vertrag 1165; Anlage B1 Blatt 140 der Akte). Nach § 1 waren Vertragsgegenstand „die Leitungsnetze in den Wohngebieten „… (WG 01)“ und „… (WG 03)“…“. Die Streithelferin überließ hierzu die Leitungsnetze, die Gebäude sowie Grund und Boden zur Nutzung; der Einbau der Wärmeerzeugungsanlagen sollte durch das WVU erfolgen und die gesamten Wärmeerzeugungsanlagen einschließlich der technischen Ausrüstungen bis zur Beendigung des Vertrags in deren Eigentum verbleiben (§ 1 Ziffer 1.5). § 3 Ziffer 3.3 des Vertrages sah vor:
„Nach Ablauf des Vertrages kann die Stadt die Wärmeerzeugungsanlagen und die Erweiterungsinvestitionen in ihr Eigentum übernehmen… Macht die Stadt davon keinen Gebrauch, kann sie verlangen, dass das WVU diese auf seine Kosten entfernt.“
Rechtsnachfolgerin der … GmbH (Firma 02) war zunächst die … (Firma 03), deren Rechtsnachfolgerin später die … GmbH (Firma 04) (im Folgenden: … (Firma 04)) war. Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 17. Oktober 2003 (Anlage STV4 – unvollständig –; Blatt 468 der Akte) veräußerte und übertrug die … (Firma 03) der … GmbH (Firma 05) – als Rechtsvorgängerin der ebenso firmierenden Beklagten – „wirtschaftlich“ zum 30. September 2003 die Nutzungsverträge und die den Wärmeanlagen zuzuordnenden Gegenstände (§ 1 Ziffer 1.1 des Vertrages) unter Eigentumsvorbehalt (§ 5) bis zur vollständigen Zahlung.
Die Streithelferin erklärte gegenüber … (Firma 04) als ihrem Vertragspartner (Anlage B3; Blatt 145 der Akte) und vorsorglich gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Blatt 148 der Akte) die Kündigung des Nutzungsvertrages; er endete zum 30. August 2013. Mit Schreiben vom 29. August 2013 (Blatt 69 der Akte) an … (Firma 04) erklärte die Streithelferin
„gemäß § 3.3 des Nutzungsvertrages WL 1165 vom 22.12.1992 die Übernahme des Wärmeerzeugungsanlagen und der Erweiterungsinvestitionen...“ und forderte auf, „… die Heizhäuser sowie die in den Heizhäusern „… (WG 02)“ und „… (WG 01)“ befindlichen Wärmeerzeugungsanlagen am 31.08.2013 … zu übergeben.“
Die Streithelferin der Klägerinnen zu 2 und 3 hat vorgetragen, dass das aus den 1960er Jahren stammende und 1976 erweiterte alte und zunächst autarke Leitungsnetz 1996 stillgelegt worden sei, nachdem … (Firma 04) es durch das im Jahr 1996 neu verlegte Leitungsnetz ersetzt hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt habe … (Firma 04) jedoch das alte Leitungsnetz aufgrund des zwischen der … (Verein 01) und der Rechtsvorgängerin der … (Firma 04) geschlossenen Vertrages vom 9. November/15. Dezember 1992 genutzt. Demgegenüber haben die Kläger behauptet, dass die Beklagte unter Nutzung aller in der Anlage STV3 gelb markierter Leitungen alle Gebäude mit Fernwärme versorgt habe (Blatt 655 der Akte).
Die Beklagte hat behauptet, dass die Leitungen nicht nur unter der … (Straße 02) bis auf das Gelände des … (X) verlegt worden seien. Auch die Anschlüsse der verschiedenen Gebäude auf dem Gelände seien unabhängig vom bestehenden Netz durch Kunststoffmantelrohre erfolgt. Sie hat insoweit auf ihre Anlagen B2 (Blatt 280 der Akte) und B10 (Blatt 500 der Akte) verwiesen, die jedoch den Umfang des Leitungsnetzes und den Verlauf der Leitungen unterschiedlich wiedergeben. Es handele sich jedoch nicht um eine Ersatzinvestition, sondern um eine Erweiterungsinvestition gemäß § 3 Ziffer 3.3 des Nutzungsvertrages vom 22. Dezember 1992. Ein Großteil der Leitungen, die über die klägerischen Grundstücke verlaufen, sei von der Beklagten von vornherein nie genutzt worden, da dies für die Versorgung des … (Verein 01) nicht erforderlich gewesen sei (Blatt 686 der Akte).
Die Kläger haben erstinstanzlich die im Berufungsverfahren zunächst wiederholten Anträge gestellt, mit denen sie die Entfernung der in der Anlage STV3 gelb markierten Fernwärmeleitungen begehrt haben. Diesen Anträgen hat sich die Streithelferin angeschlossen, die Beklagte ihre Abweisung beantragt.
Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig sei; insbesondere seien die Klageanträge hinreichend bestimmt und die Klägerin zu 3 zur Prozessführung befugt. Auch wenn das klägerische Eigentum durch die auf den Grundstücken befindlichen Leitungen beeinträchtigt sei, ergebe sich kein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB gegen die Beklagte, weil sie nicht Störerin sei. Die Eigentümerstellung der Beklagten an dem Leitungsnetz sei schon nicht schlüssig dargelegt, weil unklar bleibe, was im Einzelnen Gegenstand des Kauf- und Übertragungsvertrages zwischen der … (Firma 03) und der … GmbH (Firma 05) vom 30. September 2003 gewesen sei. Es sei durchaus möglich, dass die Stadt … (Ort 01) mit ihrer Übernahmeerklärung vom 29. August 2013 das Eigentum erlangt habe. Die Beklagte sei auch nicht als Nutzerin verpflichtet. Die Beklagte habe die Nutzung der Leitungen am 1. Oktober 2014 eingestellt, so dass nicht mehr davon auszugehen sei, dass sie die Anlage halte und die Beseitigung von ihrem Willen abhänge. Sie habe unstreitig nur die Grundstücke des … (Verein 01) versorgt, die neben den klägerischen Grundstücken lägen. Die Kläger trügen nicht vor, welche Leitungen die Beklagte unter welchen näheren Umständen genutzt habe. Angesichts der Übernahmeerklärung der Stadt … (Ort 01) sei es nicht die Beklagte gewesen, die die Eigentumsbeeinträchtigung herbeigeführt habe. Der Beklagten sei die Nutzung der Leitungen aufgrund der Übernahmeerklärung und der Übergabe der Schlüssel für das Heizhaus unmöglich geworden, so dass die Beeinträchtigung auch nicht auf ihren Willen zurückgehe. Es dürfe im Übrigen nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Eigentumslage ungeklärt sei und von der Beklagten nicht verlangt werden könne, sich potenziellen Schadensersatzansprüchen auszusetzen.
Gegen dieses ihnen am 27. Dezember 2018 zugestellte Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 25. Januar 2019 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die sie mit am 13. März 2019 eingegangenem Schriftsatz begründet haben, nachdem auf ihren am 27. Februar 2019 eingegangenen Antrag die Berufungsbegründungsfrist entsprechend verlängert worden war. Die Kläger machen unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit der Berufung geltend, dass die Beklagte seit dem 30. September 2003 Eigentümerin des Fernwärmeleitungsnetzes sei. Sie habe es auf Basis des Kauf- und Abtretungsvertrages vom 17. Oktober 2003 erworben. Die Anlage 1.1 zum Kaufvertrag benenne die Anlage „… (WG 01)“, zu der nach Ansicht der Beklagten die streitgegenständlichen Leitungen gehören sollten. Anderenfalls wäre die Beklagte nie in den Besitz der Leitungen gekommen, den sie aber unstreitig erlangt habe. Zudem sei … (Firma 04) aus kartellrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen, sich vollständig aus kommunalen Projekten zurückzuziehen und deshalb die Anlagen und Leitungen an die Beklagte zu übertragen. Das Landgericht habe auch die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht gewürdigt. Sie gelte auch für Zubehör und damit für die streitgegenständlichen Leitungen. Das Landgericht habe daher von dem Eigentum der Beklagten ausgehen müssen, weil sie letzte Besitzerin gewesen sei. Demgegenüber sei es nicht möglich, dass die Streithelferin mit ihrer Übernahmeerklärung vom 29. August 2013 das Eigentum erlangt habe. Insbesondere habe sich die Erklärung auf ab dem 1. September 1993 verlegte Leitungen im öffentlichen Verkehrsraum und daher nicht auf die streitgegenständlichen bezogen. In diesem Zusammenhang sei das Landgericht verfahrensfehlerhaft dem klägerischen Antrag nicht nachgekommen, die Vorlegung der vollständigen Anlage B1 nach § 142 Abs. 1 ZPO anzuordnen. Schließlich führe auch ein Anschluss an das Leitungsnetz „… (WG 01)“ nicht zu einem Eigentumsübergang auf die Streithelferin. Die Voraussetzungen des § 93 BGB lägen nicht vor.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Beklagte als letzte Nutzerin aus § 1004 BGB verpflichtet, ohne dass die Eigentumssituation zu klären wäre. Die Beklagte habe das gesamte streitgegenständliche Leitungsnetz ab dem 30. September 2003 bis zum 30. September 2014 zur Versorgung der Nachbargrundstücke der … (Verein 01) genutzt, weshalb die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt den Klägern entgegenhielt, einem Beseitigungsanspruch stehe § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV entgegen. Dass die Beklagte die Leitungen genutzt habe, hätten die Kläger in ihrem Schriftsatz vom 9. Mai 2018 unter Beweis gestellt. Im Übrigen ergebe sich dies aus dem Schreiben der Beklagten vom 23. April 2014 (Anlage K9), mit dem sie die Kläger abgemahnt hätte, ihren Besitz an den Fernwärmeleitungen zu stören. Auch die Aufgabe der Nutzung bzw. die Stilllegung zum 1. Oktober 2014 habe die eingetretene Störung nicht beseitigt, denn der das Eigentum beeinträchtigende Zustand halte an, weil die Leitungen sich weiterhin auf den Grundstücken befinden. Erst durch deren Entfernung werde die Beeinträchtigung des Eigentums beseitigt. Es ergebe sich kein Besitzübergang auf die Streithelferin, die Eigentum und Besitz der Leitungen auch bestritten habe. Weil die Beklagte die Leitungen noch bis 30. September 2014 benutzt habe, ergebe sich der Übergang auf die Streithelferin nicht aus der Übernahmeerklärung vom 29. August 2013. Auch gehe die Beeinträchtigung auf den Willen der Beklagten zurück, weil sie zum 30. September 2003 in den Besitz der Leitungen durch deren Nutzung eingetreten sei. Weil der Anspruch sich gegen den letzten Nutzer richte, trage die vom Landgericht angeführte Verletzung fremden Eigentums nicht. Erst eine hier nicht vorliegende Unmöglichkeit der Beseitigung bilde die Grenze der Beseitigungspflicht. Schließlich stehe auch ein hier nicht gegebenes Eigentumsrecht der Streithelferin nicht entgegen, weil sich deren Einverständnis mit der Beseitigung der Leitungen aus deren Schriftsätzen ergebe.
Auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlungen haben die Kläger klargestellt, dass sie die Entfernung der 1996 verlegten Kunststoffmantelrohre einschließlich Fremdmaterial begehren, soweit sie in der Anlage B10 rot markiert sind.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Neuruppin abzuändern und
1.
für den Kläger zu 1
die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück in der Gemeinde … (Ort 01), Gemarkung … (Ort 01), Flur …, Flurstück 898, im Jahr 1996 verlegten im Boden verlaufenden Kunststoffmantelrohre, in der Anlage B10 rot markiert, einschließlich Fremdmaterial zu entfernen;
2.
für die Klägerin zu 2
die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück in der Gemeinde … (Ort 01), Gemarkung … (Ort 01), Flur …, Flurstücke 899, 891, 894 und 916, im Jahr 1996 verlegten im Boden verlaufenden Kunststoffmantelrohre, in der Anlage B10 rot markiert, einschließlich Fremdmaterial zu entfernen;
3.
für die Klägerin zu 3
als Leistung für die … UG (Firma 01) die Beklagte zu verurteilen, die auf dem Grundstück in der Gemeinde … (Ort 01), Gemarkung … (Ort 01), Flur …, Flurstück 917, im Jahr 1996 verlegten im Boden verlaufenden Kunststoffmantelrohre, in der Anlage B10 rot markiert, einschließlich Fremdmaterial zu entfernen;
hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.
Die Beklagten beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Sache an das Landgericht Neuruppin zurückzuverweisen.
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie sei nicht Störerin, weil nicht sie Eigentümerin der streitgegenständlichen Anlage sei, sondern die Streithelferin. Diese halte auch den alleinigen Besitz, nachdem die Beklagte die Schlüssel für das Heizhaus „… (WG 01)“ zurückgegeben habe. Die Leitungen seien Bestandteil des Netzes „… (WG 01)“ und daher Gegenstand der Übernahmeerklärung vom 29. August 2013. Die Streithelferin gehe gegen die Beklagte gerichtlich aus § 985 BGB vor. Auf die Vermutung des § 1006 BGB komme es nicht an, da sie nicht zulasten des Besitzers greife. Die Beklagte sei auch nicht als Nutzerin zur Beseitigung verpflichtet. Eine unterstellte Verantwortlichkeit ende mit Zeitpunkt des Nutzungsrechtsübergangs. Das sei spätestens mit Übergabe der Schlüssel im Dezember 2014 der Fall gewesen. Im Übrigen könne eine zeitweise Sachherrschaft über die Leitungen die Störerhaftung nicht begründen.
Die Stadt … (Ort 01) ist nach der Streitverkündung durch die Kläger dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerinnen zu 2 und 3 beigetreten. Sie hat sich den Berufungsanträgen der Klägerinnen angeschlossen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat in der geänderten Fassung Erfolg.
1.
Die Klage ist zulässig.
a.
Bedenken im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis der Klägerin zu 3, die die Beklagte erstinstanzlich in Frage gestellt hat, bestehen nicht. Sie war zum Zeitpunkt der Klageerhebung eingetragene Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks. Als solche ist sie zur Geltendmachung der aus dem Grundeigentum herrührenden Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB aktivlegimiert und prozessführungsbefugt. Mit der Übertragung des Eigentums durch Eintragung der „… UG (Firma 01)“ hat die Klägerin zu 3 ihre Prozessführungsbefugnis nach § 265 Abs. 2 ZPO nicht verloren. Es fehlt an einem Antrag der Beklagten nach § 266 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass der Rechtsnachfolger den Rechtsstreit als Hauptpartei zu übernehmen hat. Zutreffend hat die Klägerin zu 3 ihren Antrag auf Leistung an den Nachfolger umgestellt (vgl. BGH NJW 2004, 2152).
b.
Die Anträge begegnen auch im Hinblick ihre Bestimmtheit keinen durchgreifenden Bedenken. Sie bestehen in Bezug auf die Bezeichnung der Rohrleitungen ohnehin nicht. Die Kläger haben zunächst zwar nicht nur die Beseitigung der Leitungen begehrt, sondern auch des „im Zuge der Verlegung eingebrachten Fremdmaterial(s)“. Jedenfalls durch die nicht als Klageänderung anzusehende klarstellende Umformulierung ihrer Anträge in der Berufung in „einschließlich Fremdmaterial“ ist hinreichend bestimmt, welche Beseitigung die Kläger begehren.
2.
Die Klage war mit den ursprünglich beim Landgericht gestellten Anträgen unschlüssig.
Die Kläger stützen (auch weiterhin) ihren Beseitigungsanspruch darauf, dass die Beklagte Eigentümerin der streitgegenständlichen Rohre sei oder jedenfalls als letzte Nutzerin und somit als Störerin auf deren Beseitigung haftet. Beides, nämlich Eigentum an den im ursprünglichen Klageantrag benannten Rohren oder deren Nutzung durch die Beklagte, ergibt sich aber aus dem letzten Vortrag der Kläger nicht.
Die Kläger begehren die Beseitigung der Rohre, die 1996 von der Beklagten im Rahmen des Versorgungsvertrages mit dem … (Verein 01) auf den klägerischen Grundstücken verlegt worden sind. Dementsprechend begehren sie die Beseitigung der „Kunststoffmantelrohre“, während die in den 1960er Jahren und in 1976 verlegten Rohre in Betonschächte verlegt worden sind.
a.
Nach Darstellung der Streithelferin und der Beklagten sind die 1996 verlegten Rohre die in Anlage B10 (Blatt 500 der Akte) rot eingezeichneten. Demgegenüber handelt es sich beim in der Anlage STV3 gelb markierten Rohrnetz um das alte, autarke Netz aus 1960/1976, von dem die Kläger zunächst behauptet haben, es sei von der Beklagten benutzt worden. Unstreitig sind die gelb markierten Leitungen aber nicht diejenigen, die von der Beklagten 1996 auf den klägerischen Grundstücken verlegt worden sind und deren Beseitigung die Kläger nunmehr begehren. Damit haben sie durch die Bezugnahme auf die in der Anlage STV3 gelb eingezeichneten Rohrleitungen die Beseitigung von Anlagen begehrt, die nach dem zuletzt unstreitigen Sachverhalt nicht von der Beklagten im Jahre 1996 eingebracht worden sind, sondern aus der Zeit 1960 bzw. 1976 stammen.
b.
Die Beklagte ist nicht Eigentümerin der „gelben“ Leitungen.
Nach Darstellung der Streithelferin (Blatt 641 der Akte), der die Kläger nicht entgegentreten und die Beklagte erstmals in der Berufung in Abrede stellt, nutzte … (Firma 04) das autarke (gelbe) Leitungsnetz aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags zwischen ihrer Rechtsvorgängerin, der … GmbH (Firma 02), und dem … (Verein 01) vom 9. November/15. Dezember 1992 (Anlage STV10; Blatt der Akte) in der Zeit vom 15. September 1992 bis zur Inbetriebnahme des neu verlegten kunststoffummantelten Netzes im Jahre 1996. An diesem autarken Leitungsnetz habe … (Firma 04) jedoch kein Eigentum erworben.
Unstreitig handelte es sich bei den Fernwärmeleitungen des autarken Geländes nicht um solche der öffentlichen Versorgung. Als vom Grundstückseigentümer in den Boden eingebrachte Leitungen wurden sie nach den 1960 noch geltenden maßgeblichen Regelungen des BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Ab dem 1. Januar 1992 wurden das autarke Leitungsnetz wesentlicher Bestand des für den … (Verein 01) bestellten Erbbaurechts (§ 12 Abs. 1 S. 1 und 2 ErbbauRG). Hieran änderte sich mit der Stilllegung des Netzes und der Inbetriebnahme des 1996 errichteten Leitungsnetzes nichts. Mit Aufhebung des Erbbaurechts Ende 2008 wurde das Leitungsnetz wiederum wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 12 Abs. 3 ErbbauRG). Damit erstreckt sich das Eigentum der Kläger auch auf die Leitungen des Altnetzes.
c.
Für eine Übertragung des Eigentums an diesem Netz auf die Beklagte ist ebenso wenig ersichtlich wie dafür, dass die Beklagte aufgrund des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 17. Oktober 2003 die Nutzung des autarken Netzes übernommen haben könnte.
Zwar hätte der Voreigentümer der Kläger – der Landkreis … – nach Aufhebung des Erbbaurechts die Leitungen zu einem Scheinbestandteil nach § 95 BGB machen und das Sondereigentum nach § 929 S. 2 BGB an einen Dritten übertragen können. Hierzu gibt der Vortrag der Kläger jedoch nichts her und ist sonst nichts ersichtlich. Dass die Beklagte das bereits 1996 stillgelegte autarke Leitungsnetz durch den Vertrag vom 17. Oktober 2003 für die Versorgung eines Kunden genutzt hat und somit „hielt“, kann dem Vertrag nicht entnommen werden. Selbst wenn - was zwischen den Parteien streitig war - 1996 der Anschluss des alten Netzes an das Netz „… (WG 01)“ erfolgt ist, ist die Beklagte nicht als Störerin anzusehen. Der Vertrag aus 1992 sah gerade die Versorgung mittels des Leitungsnetzes des Leitungseigentümers vor; die Vertragsbeendigung ging jedoch nicht mit einer vertraglich nicht vereinbarten Pflicht des Nutzers einher, genutzte und im Eigentum des Vertragspartners stehende Leitungen zu beseitigen.
d.
Nach alledem bestand kein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Beseitigung des in Anlage STV3 gelb markierten Leitungsnetzes, so dass im Ergebnis die landgerichtliche Klageabweisung nicht zu bestanden ist.
Diesem Umstand haben die Kläger auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung durch Umstellung ihrer Klageanträge Rechnung getragen.
3.
Die Berufung hat in der nunmehrigen Fassung der Klageanträge auf Beseitigung der in Anlage B10 rot markierten Fernwärmeleitungen Erfolg.
Die nunmehrige Fassung der Klageanträge ist als Klarstellung der ursprünglichen Anträge und nicht als - im Übrigen in der Berufung nach § 533 ZPO zulässige - Klageänderung zu betrachten. Bereits in erster Instanz und mit den in der Berufungsbegründung angekündigten Anträgen haben die Kläger die Beseitigung der 1996 geschaffenen Kunststoffmantelrohre begehrt. Die erforderliche Klarstellung, dass es sich hierbei nicht um die in der Anlage STV3 gelb markierten Leitungen, sondern die in der Anlage B10 rot markierten handelt, ändert lediglich deren Bezeichnung, nicht jedoch den Streitgegenstand.
Die Beklagte ist als Eigentümerin der 1996 verlegten Leitungen Störer und daher zu deren Beseitigung nach § 1004 Abs. 1 BGB verpflichtet.
Die „roten“ Kunststoffmantelleitungen hat die … (Firma 03) im Jahre 1996 verlegt, nachdem sie mit dem … (Verein 01) den Vertrag über die Wärmeversorgung vom 29. August 1996 (Vertrag Nr. WV 1165/4; Anlage K6, Blatt 36 der Akte) geschlossen hatte. Sie sind an das Netz „… (WG 01)“ insoweit angeschlossen, als die Fernwärme aus dem Heizhaus „… (WG 01)“ geliefert wird.
Die betreffenden Leitungen sind in fremden Grund und Boden verlegt worden, im Bereich der … (Straße 02) etc. in städtisches Grundstück, im Bereich des … (X) in (damals) mit dem Erbbaurecht des … (Verein 01) belastetem Grundeigentum des Landkreises … . Versorgungsleitungen werden grundsätzlich nicht wesentlicher Bestand des fremden Grundstücks (oder Erbbaurechts), sondern bleiben sonderrechtsfähig als Scheinbestandteil nach § 95 BGB und Zubehör des Betriebsgrundstücks des Versorgers (BGH Urteil vom 11. Juli 1962, Az. V ZR 175/60; OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 10. September 2018, Az. OVG 9 A 1.18). Als bewegliche Sachen erfolgt die Übertragung ihres Eigentums entsprechend § 929 BGB durch Einigung des bisherigen und des neuen Eigentümers, dass das Eigentum übergehen soll (BGH Urteil vom 2. Dezember 2005, Az. V ZR 35/05), gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 926 BGB.
Mit Nutzungsvertrag vom 22. Dezember 1992 (Nutzungsvertrag WL 1165, Anlage B1, Blatt 140 der Akte) überließ die Streithelferin der … GmbH (Firma 02) und deren Rechtsnachfolger (im Folgenden: … (Firma 04)) das Leitungsnetz „… (WG 01)“, die Gebäude sowie Grund und Boden zur Nutzung; ein Übergang des Eigentums war hiermit nicht verbunden. Demgegenüber sollten die gesamten Wärmeerzeugungsanlagen einschließlich der technischen Ausrüstungen jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages im Eigentum der … GmbH (Firma 02) (…(Firma 04)) verbleiben. Die im Jahre 1996 in fremden Grund und Boden eingebrachten Leitungen standen als Scheinbestandteil im Eigentum des Versorgers, mithin … GmbH (Firma 02) resp. … (Firma 03) / … (Firma 04). Hiervon ging auch der Vertrag zwischen … (Firma 03) und … (Verein 01) vom 29. August 1996 in Ziffer 5.1 aus.
a.
In der Folge wurde die Beklagte Eigentümerin des 1996 geschaffenen Leitungsnetzes.
Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 17. Oktober 2003 (Anlage STV4 – unvollständig –; Blatt 468 der Akte) veräußerte und übertrug die … (Firma 03) der … GmbH (Firma 05) – als Rechtsvorgängerin Beklagten – „wirtschaftlich“ zum 30. September 2003 das Eigentum an den Wärmeerzeugungsanlagen und dem Leitungsnetz (§ 929 BGB). Der unvollständigen Vorlage des Vertrages lässt sich die Einigung über den Eigentumsübergang nicht ohne Weiteres entnehmen. Die Eigentumsübertragung bezieht sich nach Anlage 1.1 (Anlagenverzeichnis) des Vertrages auf das Heizhaus „… (WG 01)“. Gleichwohl ist dem Vertrag der Wille der damaligen Vertragsparteien zu entnehmen, hiermit auch das kunststoffummantelte Leitungsnetz aus dem Jahre 1996 zu übertragen. Dieses Leitungsnetz war an das Heizhaus „… (WG 01)“ angeschlossen. Eine Versorgung des Kunden … (Verein 01) weiterhin durch … (Firma 04) ohne Anschluss an dieses Heizhaus war erkennbar nicht gewollt. Andererseits ging die Rechtsvorgängerin der Beklagten offensichtlich davon aus, auch dieses 1996 geschaffene Leitungsnetz in ihr Eigentum zu übernehmen, weil sie in der Folgezeit den Kunden … (Verein 01) versorgte und im Jahre 2013 für die Versorgung des … (Verein 01) bis 30. September 2014 auf Basis dieses Leitungsnetzes einen neuen Wärmelieferungsvertrag schloss. Letztlich behaupten auch die Kläger mit der Berufung den Übergang des Eigentums auf die Beklagte, ohne dass die Beklagte dem erheblich entgegentritt. Sie bestreitet lediglich die von den Klägern behauptete Motivation für den Übertragungsvertrag. Auf die ohnehin nicht zulasten des Besitzer streitende Vermutung des § 1006 BGB kommt es daher nicht an.
b.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Streithelferin nicht aufgrund ihrer Erklärung vom 29. August 2013 Eigentümerin des streitgegenständlichen Leitungsnetzes geworden. Ausdrückliche Einigungserklärungen über den Eigentumsübergang von der … (Firma 03)/… (Firma 04) auf die Streithelferin oder von der Beklagten auf die Streithelferin fehlen.
aa.
Die Übernahmerklärung der Streithelferin vom 29. August 2013 führte nicht zu einem Eigentumsübergang an sie.
Zwar konnte das Eigentum entsprechend § 929 BGB übertragen werden; neben der Einigung über den Eigentumsübergang war aber die Übergabe erforderlich, da die Streithelferin nicht im Besitz des Leitungsnetzes war. Eine Einigung mit dem Eigentümer, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, ist jedoch nicht feststellbar. Erblickte man eine entsprechende Einigungserklärung im Schreiben der Streithelferin vom 29. August 2013, richtete sich die Erklärung bereits nicht an die Eigentümerin des Leitungsnetzes: Vertragspartner des Nutzungsvertrages der Streithelferin war … (Firma 04); dementsprechend richtete sie ihre Übernahmeerklärung an … (Firma 04). Demgegenüber hat die Beklagte zwar bereits im Jahre 2003 das Eigentum an dem Leitungsnetz erhalten. Weil sie aber (im Außenverhältnis) nicht in den Nutzungsvertrag mit der Streithelferin eingetreten ist und daher nicht Vertragspartnerin der Streithelferin war, fehlen korrespondierende Erklärungen zwischen der Streithelferin einerseits und der Beklagten andererseits über den Übergang des Eigentums.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob dies auch für die ausdrücklich vom Nutzungsvertrag 1992 und der Erklärung vom 29. August 2013 erfassten Wärmeerzeugungsanlagen gilt, weil diese nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.
bb.
Auch inhaltlich lässt sich bei verständiger Würdigung die Erklärung der Streithelferin vom 29. August 2013 aus objektiver Sicht des Erklärungsempfängers nicht dahin verstehen, dass das Leitungsnetz zur Versorgung des … (Verein 01) von der Streithelferin zu Eigentum übernommen wird.
(1)
Entscheidend ist, ob aus der maßgeblichen Empfängersicht des Vertragspartners des Nutzungsvertrags die Erklärung der Streithelferin vom 29. August 2013 dahin zu verstehen war, dass das Eigentum an dem 1996 geschaffenen kunststoffummantelten Rohrleitungsnetz auf die Streithelferin übergehen soll. Sie bezog sich auf die Wärmeerzeugungsanlagen und Erweiterungsinvestitionen nach dem Nutzungsvertrag von 1992, der jedoch lediglich die Heizhäuser „… (WG 02)“ und „… (WG 01)“ samt deren Versorgungsnetzen umfasste. Dementsprechend forderte die Streithelferin … (Firma 04) auf, mit der Beendigung der Wärmelieferungsverträge die genannten Heizhäuser und Wärmeerzeugungsanlagen am 31. August 2013 an die Streithelferin zu übergeben.
Aus verständiger objektiver Sicht bezog sich das vorgenannte Schreiben damit nicht auf das Leitungsnetz, dessen Herausgabe die Streithelferin wegen der Beendigung des Wärmelieferungsvertrages zum 31. August 2013 verlangte. Weil aufgrund vertraglicher Bindung mit dem … (Verein 01) das nunmehr streitige „rote“ aus dem Jahr 1996 stammende Leitungsnetz aber über den 31. August 2013 hinaus von … (Firma 04) resp. deren Nachfolgern betrieben werden sollte, liegt fern, dass … (Firma 04) die Übernahmeerklärung der Streithelferin verbunden mit der Herausgabeforderung auch auf das Leitungsnetz bezog, dessen sich die Beklagte zur Vertragserfüllung gegenüber … (Verein 01) zu bedienen beabsichtigte.
(2)
Mit Schriftsatz vom 2. September 2019 stellt die Beklagte nochmals heraus, dass Anlass für die Vereinbarung mit der Streithelferin im Nutzungsvertrag 1992 war, dass dieser die finanziellen Mittel fehlten, um notwendige Modernisierungen und Investitionen vorzunehmen. Damit macht die Beklagte hinreichend deutlich, welche Art von Erweiterungsinvestitionen der Nutzungsvertrag von 1992 betraf. Dass hiermit auch die Erschließung gänzlich neuer Gebiete umfasst war, ergibt sich nicht. Dies ist nach Ansicht des Senats auch deshalb nicht naheliegend, weil der Nutzungsvertrag keinerlei Regelungen dazu enthält, ob und wie Nutzungsrechte an fremden Grundstücken von der Streithelferin übernommen werden sollen, wenn erweiternde Leitungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 AVBFernwärmeV in Anspruch genommen werden. Aus objektiver Sicht der … (Firma 04) lag somit auf der Hand, dass die nicht von der vertraglichen Regelung des § 3 umfasste Schaffung des streitgegenständlichen Fernwärmenetzes somit auch nicht von einer Erklärung der Streithelferin erfasst sein konnte, Leitungen in ihr Eigentum zu übernehmen.
(3)
Diese Sichtweise wird durch das spätere Verhalten der Streithelferin nicht entkräftet. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, die Streithelferin habe auf ihr Eigentum gestützt Herausgabeklage erhoben, ist deren Eigentum an dem Leitungsnetz „… (WG 01)“ unstreitig. Dass sich die Herausgabeklage auch auf das nunmehr streitige Netz bezog, ist nicht ersichtlich; vielmehr bezog sich das Urteil (Landgericht Neuruppin vom 10. März 2015, Az. 3a O 176/14; Anlage B15, Blatt 509 der Akte) ausdrücklich auf das Heizwerk „… (WG 02)“; der Rechtsstreit bezüglich Herausgabe des Heizwerks „… (WG 01)“ wurde für erledigt erklärt. Auch aus dem von den Parteien angesprochenen Verfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 16 O 34/14) ergibt sich – verbindlich – keine andere Erkenntnis. Dort hat wohl … (Firma 04) die Streithelferin auf einen Wertersatz für die auch hier streitgegenständlichen Leitungen in Anspruch genommen. Weder ist ersichtlich, dass das Eigentum der Streithelferin rechtskräftig festgestellt worden ist noch sind Gründe für eine vom erkennenden Senat abweichende Rechtsauffassung des Landgerichts Dortmund ersichtlich.
cc.
Lediglich aus dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 2. September 2019 könnte sich eine rechtliche Einschätzung der Streithelferin ergeben, dass ihrer Erklärung vom 29. August 2013 die Eigentumsübernahme auch an dem streitgegenständlichen Leitungsnetz zu entnehmen wäre:
Mit außergerichtlichem Schriftsatz ihres Rechtsanwalts vom 7. Juni 2016 an … (Firma 04) hat die Streithelferin erklärt (Anlage Bbk1), dass „Zweck der Übernahmeerklärung war, die Wärmeversorgung der beiden Großkunden … (Verein 01) und … (Name 01) über den 31. August 2013 hinaus mittels der Wärmerzeugungsanlagen und Erweiterungsinvestitionen zu sichern.“ Dieser Zweck sei weggefallen, weil „sämtliche an das Fernwärmeleitungsnetz angeschlossenen Objekte … mittlerweile auf Objektversorgung umgestellt“ worden seien.
Damit könnte die Streithelferin zum Ausdruck bringen, dass der maßgeblicher Wille (§ 133 BGB) der Vertragsparteien des Nutzungsvertrages 1992 bei der Erklärung zum Eigentumsübergang vom 29. August 2013 darauf gerichtet war, dass auch das streitgegenständliche Leitungsnetz in das Eigentum der Streithelferin übernommen werden sollte. Jedoch bedurfte es hierzu korrespondierender Willenserklärungen der Verfügungsberechtigten. Weil infolge des vollzogenen Kauf- und Übertragungsvertrages vom 17. Oktober 2003 nicht mehr … (Firma 03)/… (Firma 04), sondern die Beklagte Eigentümerin des Leitungsnetzes war, fehlt es einer Einigung nach § 929 BGB mit der Beklagten. Gutgläubiger Erwerb nach § 932 BGB scheidet aus, da der gute Glaube an den Rechtsschein der Besitzverschaffung anknüpft. Hieran fehlt es. Weil die Beklagte das streitgegenständliche Leitungsnetz auch über den 1. September 2013 hinaus weiter nutze und … (Firma 04) der Streithelferin den Besitz nicht einräumte, scheidet deren gutgläubiger Erwerb aus.
4.
Auch unabhängig vom Eigentum an dem 1996 geschaffenen Leitungsnetz ist die Beklagte gegenüber den Klägern zur Beseitigung dieses von ihr genutzten und betriebenen Leitungsnetzes nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet. Die Beklagte ist als - vormaliger - Betreiber des Leitungsnetzes Störer im Sinne der Vorschrift.
a.
Störer ist, wem eine Beeinträchtigung im Sinne des § 1004 BGB zuzurechnen und wer imstande ist, sie zu beseitigen (MüKoBGB/Baldus, 7. Aufl. 2017, BGB § 1004 Rn. 153). Es ist jeder, der eine Beeinträchtigung adäquat mittelbar verursacht und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt (BGH LM Nr. 14 = BB 1954, 914; NJW-RR 2001, 232 mwN; NZM 2004, 115). Die Zustandshaftung knüpft daran an, dass der zuständige Rechtsträger oder sonst Verantwortliche die Sache wissentlich (BGH NJW 1966, 1360) in einem gefährdenden Zustand belässt, also eine Verkehrssicherungspflicht verletzt (BGH NJW-RR 2001, 1208 f.; BGHZ 157, 33 = NJW 2004, 1037) bzw. sie in einer Weise benutzt, die zu Beeinträchtigungen führen kann (BGH NJW 1999, 2896; BGH NJW-RR 2001, 232; 2011, 739). Dieser Haftung kann der Zustandsstörer sich nicht durch bloße Besitzaufgabe oder Dereliktion der Sache entziehen, da der Eigentumsschutz sonst – anders als bei der Veräußerung – leerliefe (BeckOK BGB/Fritzsche, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 1004 Rn. 21). Damit ist neben demjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten adäquat verursacht hat, derjenige zur Beseitigung verpflichtet, durch dessen maßgebenden Willen der das Eigentum beeinträchtigende Zustand aufrechterhalten wird (BGHZ 49, 340, 347; Urteil vom 17. Dezember 1982, Az. V ZR 55/82; Urteil vom 22. September 2000, Az. V ZR 443/99). Ist es eine Anlage, die fremdes Eigentum beeinträchtigt, so ist Störer nicht notwendig derjenige, in dessen Eigentum die störende Anlage steht oder der sie errichtet hat, sondern derjenige, der die Anlage hält und von dessen Willen die Beseitigung abhängt (BGH, Urteil vom 24. Januar 2003, Az. V ZR 175/02 Rn. 23).
b.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Beklagte Störer. Unstreitig hat sie die zunächst von … (Firma 03) erstellte und von dieser übernommene Fernwärmeversorgungsanlage betrieben, um den … (Verein 01) bis 30. September 2014 mit Fernwärme zu versorgen. Eine andere Sichtweise wird von der Beklagten, die sich vorprozessual gegenüber den Klägern zudem auf die Duldungspflicht aus § 8 AVBFernwärmeV berufen hat, nicht vorgetragen; ihr Bestreiten bezieht sich nicht auf die Versorgung an sich, sondern die Nutzung des „alten“ Leitungsnetzes.
Die Beklagten hielt damit bis zum Vertragsende mit … (Verein 01) nicht nur das 1996 geschaffene Netz; dessen Beseitigung hängt auch von ihrem Willen ab. Weil es in ihrem Eigentum steht, ist hiervon zwanglos auszugehen. Auch ohne Eigentum der Beklagten ist die Beseitigung des 1996 geschaffenen Leitungsnetzes von ihrem Willen abhängig. Die Duldung korrespondiert insoweit mit dem Beseitigungsbegehren, als nur der Versorger der ihn sonst treffenden Beseitigungspflicht die Duldungspflicht aus § 8 AVBFernwärmeV entgegenhalten kann. Sich hierauf zu berufen, obliegt allein dem Willen des Versorgers.
Folgt man dem Ansatz der Beklagten fehlenden Eigentums, ist unerheblich, dass die Beklagte sich gegenüber demjenigen, der Eigentümer des Leitungsnetzes wäre und von dem sie - regelmäßig aufgrund vertraglicher Basis - ihr Nutzungsrecht ableitet, schadensersatzpflichtig machen könnte. Für sich genommen besteht keine rechtliche Unmöglichkeit, wenn der Störer infolge der Störungsbeseitigung eine seiner anderen zivilrechtlichen Pflichten verletzt (BeckOGK/Spohnheimer, 1.8.2019, BGB § 1004 Rn. 193.4). Daher ist ohne Belang, ob die Beklagte im Verhältnis zur Streithelferin aufgrund der Regelungen des Nutzungsvertrages vom 22. Dezember 1992 zur Beseitigung des Leitungsnetzes verpflichtet ist oder aber, wie die Beklagte meint, diese vertragliche Pflicht infolge der Ausübung des vertraglichen Wahlrechts (§ 262 BGB) eines Eigentumsübergangs untergegangen ist. Hierdurch werden allenfalls Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis dieser Vertragsparteien berührt, ohne dass hiermit im Verhältnis zum Grundstückseigentümer die Störereigenschaft der Beklagten entfallen könnte.
6.
Entgegen der Annahme der Beklagten besteht auch keine Duldungspflicht aus § 1004 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Zwar ist der Grundstückeigentümer hiernach nach Einstellung des Fernwärmebezugs noch 5 Jahre zur unentgeltlichen Duldung verpflichtet. Die Frist würde am 30. September 2019 enden.
Der Duldungspflicht nach § 8 Abs. 4 AVBFernwärmeV liegt der Gedanke zugrunde, dem Versorgungsunternehmen eine angemessene Zeit zur Umplanung seines langfristig angelegten Netzes unter Aufrechterhaltung einer sicheren und preiswerten öffentlichen Versorgung zu gestatten und es nicht durch das sofortige Erlöschen des Duldungsrechts für nur ein Grundstück zu zwingen, überstürzte und aufwendige Übergangs- oder Zwischenlösungen zu entwickeln (vgl. Recknagel in: Hermann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versorgungsbedingungen, Bd. 1, § 8 AVBFernwärmeV, Rdn. 161, 163 i.V.m. Rdn. 106, 107). Wird dagegen die Wärmelieferung an Dritte vollständig und endgültig eingestellt, besteht kein Anlass für Maßnahmen zur Sicherung der Versorgung anderer Abnehmer (BGH Urteil vom 24. Januar 2003, Az. V ZR 172/02 Rn. 19). Auch wenn vorliegend die 5-Jahres-Frist erst 18 Tage nach Schluss der mündlichen Verhandlung abläuft, ist hiervon auszugehen. Es ist nichts ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen, dass trotz der Versorgung des … (Verein 01) mit einem Blockheizkraftwerk die Wiederaufnahme der Fernwärmeversorgung im 1996 geschaffenen Leitungsnetz ansteht.
Anhaltspunkte, dass die Geltendmachung der Beseitigungsansprüche treuwidrig wäre, sind nicht ersichtlich. Diesen Einwand bezog die Beklagte erstinstanzlich auf die „alten, gelben“ Leitungen.
III.
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.