Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 18.05.2020 – 5 K 2282/17

5. Kammer · ECLI:DE:VGFRANK:2020:0518.5K2282.17.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand§

Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit und die Rücknahme eines bestandskräftigen (Abwasser-)Anschlussbeitragsbescheides.

Die Klägerin ist (Mit-)Eigentümerin eines bebauten Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten. Bereits vor dem Jahr 1990 war ein Anschluss des Grundstücks an die zum damaligen Zeitpunkt vorhandene Abwasserentsorgungsanlage vorhanden. Nunmehr betreibt der Beklagte eine in den 1990iger Jahren rechtlich definierte Abwasserentsorgungslage.

Mit Bescheid vom 15. April 2011 setzte der Beklagte den zu zahlenden Anschlussbeitrag auf 5.542,77 Euro fest. Die Beitragserhebung wurde damit begründet, dass der vom Beklagten vertretene Zweckverband auf der Grundlage der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 02. Dezember 2009, die zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten ist, einen Schmutzwasserbeitrag für die Herstellung der öffentlichen zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage erheben würde.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid Widerspruch ein den sie damit begründete, dass ihr vom Verkäufer mitgeteilt worden sei, dass gegenüber der Stadt S...keine weiteren Kosten entstehen würden, da diese bereits bezahlt wurden. Sie ginge davon aus, dass die Kosten der Schmutzwasserbeseitigungsanlage bereits bezahlt seien.

Der Beklagte wies in seinen Publikationsorganen und in der Presse auf die vormalige Rechtsprechung hin und informiert die Beteiligten darüber, dass Rechtsmittel im Hinblick auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Landesverfassungsgerichts keine Aussicht auf Erfolg haben dürften. Im laufenden Verwaltungsverfahren wies der Beklagte insbesondere durch Informationsschreiben (Schreiben vom 18. Januar 2011, 11. Oktober 2011, 30. Januar 2013 und Presseinformationen) auf die vormalige Rechtsprechung hin; den Betroffenen wurde im Hinblick auf die vormalige Rechtsprechung die Rücknahme der Rechtsmittel nahegelegt.

Die Klägerin nahm den Widerspruch trotz dieser Informationen nicht zurück. Der Beklagte wies den Widerspruch daher mit Widerspruchsbescheid vom 04. März 2013 zurück. Die Zurückweisung des Widerspruchs begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass die Heranziehung der sog. „Altanschließer“ im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung rechtmäßig sei. Die Klägerin erhob keine Klage; Bescheid und Widerspruchsbescheid sind bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2016 beantragte die Klägerin die Aufhebung des Beitragsbescheides und die Rückzahlung des geleisteten Beitrags. Zur Begründung verwies sie auf die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14).

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides ab. Dies begründet der Beklagte damit, dass auf der Grundlage des gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) Kommunalabgabengesetz (KAG) anwendbaren § 130 Abgabenordnung (AO) als Ergebnis einer umfassenden Ermessensentscheidung Überwiegendes für die Beibehaltung des Abgabenbescheides sprechen würde. Zu Gunsten der Betroffenen würde unterstellt werden, dass der angegriffene Beitragsbescheid im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2015 rechtswidrig sei. Der Beklagte habe im Zuge der beantragten Aufhebung zwischen der Gerechtigkeit im Einzelfall und dem Interesse der Allgemeinheit an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden abzuwägen. Es sei berücksichtigt worden, dass ein erheblicher Eingriff in das Vermögen und die persönliche Freizügigkeit vorliegen würde. Der Klägerin – als Grundstückseigentümerin – würde jedoch durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die öffentliche-zentrale Schmutzwasserentsorgungseinrichtung ein besonderer Vorteil geboten, der durch den Beklagten vorfinanziert worden sei. Dieser Vorteil würde dauerhaft geboten und wirke in der Zukunft fort. Der Beklagte sei im Hinblick auf das geltende Recht zur Beitragserhebung verpflichtet gewesen. Die Bestandskraft des Bescheides sei zu berücksichtigen. Die Bestandskraft sei Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips und Gegenstück zum Vertrauensschutz. So wie die Betroffenen auf Verjährung vertrauen könnten, könne der Beklagte auf die Bestandskraft des Bescheides vertrauen. In Ansehung aller Umstände spreche somit überwiegendes für das Interesse der Allgemeinheit am Bestand des Bescheides. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin gegen den Ausgangsbescheid Klage hätte erheben können, hierauf jedoch verzichtet habe. Weiterhin sei das finanzielle Interesse des Beklagten zu berücksichtigen, der einen Teil der getätigten Aufwendungen durch Beiträge refinanziert habe. Abschließend sei festzuhalten, dass das Interesse der Allgemeinheit am Bestand das Individualinteresse – trotz der damit verbundenen Härten – an der Aufhebung des Bescheides überwiegen würde. Rechtssicherheit und Effektivität seien vorrangig.

Die Klägerin legte gegen den Bescheid fristgerecht Widerspruch ein. Sie begründete den Widerspruch damit, dass der Beitragsbescheid im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig gewesen sei. Sie habe im Vertrauen auf die vormalige Rechtsprechung keinen Widerspruch bzw. keine Klage gegen den Beitragsbescheid eingelegt, da sie diese für aussichtslos gehalten habe. Es sei kein übergeordnetes öffentliches Interesse ersichtlich, einen schadensrechtlichen Ausgleich zu versagen. Es könne im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalls nicht darauf abgestellt werden, dass die Betroffenen es schuldhaft unterlassen hätten Rechtsmittel einzulegen. Die Betroffenen hätten zudem auf die Erklärungen des Beklagten vertrauen dürfen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2017 zurück. Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides könne zu Gunsten der Betroffenen unterstellt werden. Gleichwohl bestünde kein Anspruch auf Rücknahme des Beitragsbescheides. In Anwendung des § 130 Abs. 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG bestünde kein Anspruch, wie sich aus einer umfassenden Abwägung und Ermessensausübung ergeben würde. Im Hinblick auf § 79 Abs. 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) ergebe sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes gerade nicht die Nichtigkeit der Bescheide. Weiter sei zu betonen, dass der Beklagte – wie bereits im angegriffenen Bescheid ausgeführt – umfassend zwischen den Interessen der Klägerin und dem öffentlichen Interesse abgewogen hätte. Dem öffentlichen Interesse würde der Vorrang gebühren. Dem klägerischen Grundstück würde durch die dauerhaft bestehende Anschlussmöglichkeit ein dauerhaft bestehender wirtschaftlicher Vorteil geboten, der zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen würde. Weiter sei zu berücksichtigten, dass die Klägerin gegen den Ausgangsbescheid keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Im Übrigen werden die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wiederholt und vertieft.

Die Klägerin hat am 21. Juni 2017 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie darauf, dass der Beitragsbescheid rechtswidrig sei. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides. Der Beklagte könne sein Ermessen nur dann fehlerfrei ausüben, wenn er den Beitragsbescheid zurücknehmen würde. Es handele sich vorliegend um einen sog. Altanschließerfall, der der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 unterfalle. Der Beklagte sei gemäß § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden. Der Beitragsbescheid sei bestandskräftig geworden, weil die Klägerin den unzutreffenden Informationen des Beklagten vertraut hätte. Der Beklagte habe durch die falschen Informationen Druck auf die Betroffenen ausgeübt. Das Rücknahmeermessen des Beklagten sei auf Null reduziert. Der Beklagte würde den Aspekt des Rechtsfriedens nicht beachten. Rechtsfrieden könne nur eintreten, wenn sich der Beklagte verfassungskonform verhalten würde. Fiskalische Aspekte könnten das Verhalten des Beklagten nicht rechtfertigen. Es handele sich zudem um einen schweren und offensichtlichen Rechtsverstoß. Die Aufrechterhaltung des Bescheides würde gegen Treu und Glauben verstoßen. Der Beklagte sei auch auf Grund des aus Art. 3 Grundgesetz folgenden Gleichheitssatzes zur Rücknahme verpflichtet. Es sei damit zu rechnen, dass das Bundesverwaltungsgericht bzw. spätestens das Bundesverfassungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten zur Rücknahme des Beitragsbescheides aussprechend wird. Der anwaltlich beratene Beklagte musste bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Beitrags von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheids ausgehen. Der Beklagte sei auf das Risiko einer rechtswidrigen Beitragserhebung hingewiesen worden und habe die Beitragspflichtigen unter Druck gesetzt.

Es sei eine höchstrichterliche Entscheidung abzuwarten. Weiter sei das konkrete Verhalten des Beklagten zu berücksichtigen. Dieser habe die Betroffenen bewusst einseitig, fehlerhaft und teilweise wahrheitswidrig informiert. Die Betroffenen hätten den Eindruck gewonnen, dass Rechtsmittel gegen den Beitragsbescheid nicht erfolgversprechend seien. Im Hinblick auf diese einseitigen und nicht korrekten Informationen könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Beitragsbescheide bestandskräftig seien. Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen, dass die Beitragsbescheide offenkundig rechtswidrig gewesen seien, da sie gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen hätten.

Weiterhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 umfangreich dargelegt, dass der Beitragsbescheid ihrer Ansicht nach bereits nichtig sei. Es sei auf § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz abzustellen. Der Beklagte habe einen Bescheid erlassen, ohne hierzu ermächtigt zu sein. Weiter sei es nicht Aufgabe einer Beitragssatzung für die Tilgung von beliebigen Krediten zu dienen. Der Heranziehungsbescheid würde gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG verstoßen; insoweit sei auf die sog. „Nassauskiesungsentscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts zu verweisen. Die Satzung des Beklagten verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Unklar sei Inhalt und Umfang der Anlage des Beklagten. Weiter sei zu berücksichtigen, dass das auf dem Grundstück der Klägerin errichtete Gebäude bereits altersbedingt sanierungsbedürftig sei und das Alter des Gebäudes unklar sei. Weiter sei zu vermuten, dass bereits in den Jahren 1950 bis 1990 Gebühren bezahlt worden seien. Auch sei zu vermuten, dass der Beklagte Abschreibungen für Anlagen die vor dem Jahr 1990 errichtet wurden, für sich in Anspruch nehmen würde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Altanschließer vor dem Jahr 1990 und nach dem Jahr 1990 fortlaufend durch Gebühren die Anlage finanziert hätten. Diese Zahlungen hätten berücksichtig werden müssen. Weiter würde behauptet Kredittilgungen hätten der Klägerin einen Vorteil gebracht. Es sei jedoch völlig unklar, welcher konkreter, grundstücksbezogener Vorteil hier vermittelt werde. Hier müsse von einem Vorteil ausgegangen werden der vor 61 bis 70 Jahren entstanden sei. Im Hinblick auf diese Nutzungsdauer hätte sich der Vorteil verbraucht. Mithin sei die Aufrechterhaltung des Beitragsbescheides schlechthin unerträglich. Das Verwaltungsgericht würde die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013, - 1 BvR 2457/08 -, juris) nicht beachten, wonach es aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer absoluten Verjährungsregelung bedürfe. Weiter sei der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden, der gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu berücksichtigen sei. Im Hinblick auf die eingetretene Verjährung hätte der Klage von Amts wegen stattgegeben werden müssen. Der Beklagte habe keine Anlage hergestellt und keinen Aufwand gehabt. Die Klägerin werde ungleich behandelt. Der Vorgang sei mit einer Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu vergleichen; später sei ein Systemwechsel vollzogen worden, der zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung geführt habe. Die Klägerin weist auf die Informationsschreiben des Beklagten hin. Entgegen den Informationen des Beklagten seien keine Nachwendeinvestitionen erfolgt. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsfragen erst durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geklärt worden seien. Der Beklagte habe verkannt, dass er überhaupt keinen Widerspruchsbescheid erlassen durfte. Da der Bescheid nichtig sei, hätte die Klägerin den Ausgangsbescheid nicht anfechten müssen. Die Eigentumsgarantie sei ebenfalls verletzt worden. Weiter habe der Beklagte die Klägerin durch den außergerichtlichen Schriftverkehr arglistig getäuscht. Zur Sachaufklärung seien Beweise einzuholen. Der Beklagte habe alle Beteiligten getäuscht. Es sei festzuhalten, dass es keine zu tilgenden Kredite geben würde. Es sei keine Anlage hergestellt oder übernommen worden. Die Satzung des Beklagten sei unwirksam. Es bestünde ein Amtshaftungsanspruch der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Bescheid vom 15.04.2011 für die Herstellung der öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage durch den Wasserverband S... gemäß der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 02.12.2009 nichtig ist.

2. den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 12. Dezember 2016 zur Kundennummer 4...in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2017, dieser zugestellt am 09. Juni 2017, den Beitragsbescheid B...vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2013 zurückzunehmen und die vereinnahmte Beitragssumme von 5.542,77 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe nach der AO ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Klage bereits unzulässig sei. Der Ausgangsbescheid sei nicht rechtswidrig gewesen. Wiederaufnahmegründe würden nicht vorliegen. Ein Anspruch auf Rücknahme bestünde nicht. § 31 BVerfGG sei nicht anwendbar. Soweit der Beklagte vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Betroffenen informiert habe, habe er zutreffend die vormalige Rechtslage dargestellt. Vor dem Ergehen der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts seien die Verwaltungsgerichte, das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, das Bundesverwaltungsgericht und das Landesverfassungsgericht Brandenburg von der Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung ausgegangen. Das Ermessen des Beklagten sei nicht auf Null reduziert. Die Ablehnung des Antrags sei auf der Grundlage des § 130 AO ermessensfehlerfrei erfolgt.

Der Bescheid sei nicht nichtig. § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz sei nicht anwendbar. Der weitere Vortrag der Klägerin offenbare eine fundamentale Unkenntnis der Sach- und Rechtslage. Der Beklagte habe erstmals 1992 begonnen, einen Anschlussbeitrag zu erheben. Weiter ist der Beklagte nicht der Rechtsnachfolger des vormals für die Abwasserentsorgung zuständigen Volkseigenen Betriebes. Der Beklagte bezahle keine Altschulden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden.

Entscheidungsgründe§

1. Das Verwaltungsgericht war zur Entscheidung über die Anträge der Klägerin zuständig, § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der beschrittene Rechtsweg ist zulässig. Sowohl die begehrte Feststellung der Nichtigkeit als auch die Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides sind öffentlich-rechtliche Streitigkeiten. Ein Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung bzw. des Staatshaftungsgesetzes wurde nicht gestellt. Soweit die Klägerin auf Amtshaftungsansprüche bzw. Staatshaftungsansprüche Bezug nimmt, diente dies als Begründung eines vermeintlichen Anspruches auf Nichtigkeitsfeststellung bzw. Rücknahme des Beitragsbescheides.

2. Das Verfahren war nicht auszusetzen, da die Voraussetzungen für eine Aussetzung von Amts wegen nicht vorlagen und der Beklagte einer Aussetzung ausdrücklich widersprochen hat.

A. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 94 VwGO liegen nicht vor. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hängt nicht ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Eine Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit scheidet im Falle eines sog. Musterverfahrens aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 94 Rn. 4a; vgl. auch: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 1 L 85.11 –, juris).

B. Das Verfahren ist nicht gemäß § 94 VwGO in analoger Anwendung auszusetzen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 1 L 85.11 –, juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – OVG 11 N 119.17 –, juris). Die Verfahrensbeteiligten können grundsätzlich verlangen, dass das Gericht eine Rechtsfrage im jeweiligen Verfahren gegebenenfalls auch wiederholend nach seiner Überzeugung entscheidet, auch wenn eine gleichartige Fragestellung den Gegenstand eines anhängigen Berufungs- oder Revisionsverfahrens bildet (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Oktober 2011 – OVG 1 L 85.11 –, juris, Rn. 2). Das Interesse des Beklagten an einer Entscheidung ist berücksichtigungsfähig (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2018 – OVG 11 N 119.17 –, juris, Rn. 7). Insoweit war auch in Blick zu nehmen, dass durch den Beklagten Verzögerungsrüge erhoben wurde und eine weitere Verzögerung des Verfahrens Entschädigungsansprüche auslösen könnte.

C. Das Ruhen des Verfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung war nicht anzuordnen, da der Beklagte einem Ruhen des Verfahrens ausdrücklich widersprochen hat.

3. Die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2020 erklärte Klageerweiterung war als Klageänderung zulässig, da der Beklagte in die Klageänderung eingewilligt hat, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Einwilligung des Beklagten in die Klageänderung ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat, § 91 Abs. 2 VwGO. Hier hat sich der Beklagte bereits mit Schriftsatz 13. Mai 2020 und weiter in der mündlichen Verhandlung inhaltlich auf die geänderte Klage eingelassen.

4. Der Antrag zu 1. ist als Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) zulässig, jedoch unbegründet.

Der Bescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. März 2013 ist nicht nichtig.

A. Die Klägerin kann, entgegen ihrem Vortrag, aus § 44 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nichts herleiten. Ein Anspruch Feststellung der Nichtigkeit des Beitragsbescheids nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg (VwVfG Bbg) in Verbindung mit § 44 VwVfG besteht nicht, weil letztere Vorschrift nicht anwendbar ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG Bbg gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg nicht für Verfahren, in denen Rechtvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Danach weicht das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht nur, „soweit“ im Einzelnen Vorschriften der Abgabenordnung anwendbar sind, denn das ergäbe sich bereits aus § 1 Abs. 1 VwVfG Bbg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006, - OVG 9 M 9.06 -, juris, Rn. 2). Vielmehr ist die Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes ganz ausgeschlossen, wenn gleichsam statt seiner Vorschriften der Abgabenordnung gelten sollen. Das ist vorliegend wegen des ausführlichen Verweises des § 12 Abs. 1 KAG auf Vorschriften der Abgabenordnung der Fall (vgl. auch insoweit schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Mai 2006, a. a. O.). Da das Verwaltungsverfahrensgesetz Brandenburg selbst sein „Weichen“ vorsieht, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg in Verbindung mit § 44 VwVfG auch keine besondere Vorschrift im Sinne des § 12 Abs. 1 KAG.

B. Der Beitragsbescheid ist auch nicht gemäß der entsprechend § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b KAG anwendbaren Vorschrift des § 125 Abs. 1 AO nichtig. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Gemäß der Evidenztheorie (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1964 – VI C 59.63 –, BVerwGE 19, 284), die auch im Rahmen des § 125 AO Anwendung findet (vgl. Klein, Abgabenordnung, § 125 Rn. 2), ist ein Verwaltungsakt nicht allein deshalb nichtig, weil er der gesetzlichen Grundlage entbehrt oder weil die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind. Nichtig ist ein Verwaltungsakt nur, wenn er an einem schweren offenkundigen Mangel leidet, der die Fehlerhaftigkeit gewissermaßen auf der Stirn trägt. Es muss sich um einen besonders schwerwiegenden Fehler handeln und dies muss bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig sein. Offenkundig ist ein Fehler, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommender Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen.

Insoweit ist weiter in den Blick zu nehmen, dass nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs die aus Rechtsmängeln abgeleitete Folge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts stets als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz angesehen worden, dass ein Akt der staatlichen Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trage (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1954 - BVerwG I B 49.53 - BVerwGE 1, 67 <69>; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1966 - BVerwG VII CB 149.64 - BVerwGE 23, 237 <238>; BFH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - IV B 13/81 - BStBl II 1982 S. 133 <134 f.> und vom 30. November 1987 - VIII B 3/87 - BStBl II 1988 S. 183 <185>). Besonders schwerwiegend im Sinne des § 125 Abs. 1 AO, der wörtlich mit der Regelung des § 44 Abs. 1 VwVfG übereinstimmt, ist daher nur ein Fehler, der den davon betroffenen Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar sein lässt (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 107.83 -, DVBl 1985, 624; vgl. BFH, Beschluss vom 30. November 1987, a.a.O. und BFH, Urteil vom 18. Oktober 1988 - VII R 123/85 - BStBl II 1989 S. 76 <78>). Dagegen ist die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt (sog. "gesetzloser" Verwaltungsakt) oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964 - BVerwG VI C 59 und 64.63 - BVerwGE 19, 284 <287> und vom 22. Februar 1985, a.a.O.; BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981, a.a.O., BFH, Urteil vom 13. Mai 1987 - II R 140/84 - BStBl II 1987 S. 592 <593> und Beschluss vom 30. November 1987, a.a.O.). Der schwerwiegende Fehler des Verwaltungsaktes muss für einen verständigen Bürger offensichtlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1964, a.a.O.). Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist daher nur dann anzunehmen, wenn die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in so erheblichem Maße verletzt werden, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BFH, Beschluss vom 1. Oktober 1981, Urteil vom 13. Mai 1987, Beschluss vom 30. November 1987 und Urteil vom 18. Oktober 1988, jeweils a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1/96 –, Rn. 28, juris). Ansonsten steht dem Verwaltungsakt die Vermutung seiner Gültigkeit gegenüber (Klein, Abgabenordnung, § 125 Rn. 2). Die Nichtigkeit ist vor diesem Grundsatz die Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 – 8 C 1/96 –, juris).

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Beitragsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04. März 2013 zwar rechtswidrig, jedoch nicht nichtig. Es liegen keine besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler vor.

Die Rechtswidrigkeit des Beitragsbescheides vom 15. April 2011 folgt daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die fehlerhafte Rechtsanwendung in Brandenburg, der der Beklagte im Hinblick auf die vormalige obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. zur Frage der Rückwirkung: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und – 9 B 45.06 -; LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012, - 46/11 -; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22/08 –, juris) vormals gefolgt ist, als fehlerhaft beanstandet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris). Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg n.F. in Fällen, in denen Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg a.F. nicht mehr erhoben werden könnten, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris). Die dem Grunde nach beitragspflichtige (Mit-)Eigentümerin, die Klägerin, hätte im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen.

Der Fehler, unter dem der Bescheid vom 15. April 2011 leidet, ist indes nicht einmal besonders schwerwiegend. Denn letztlich hätte der Abwasserbeitrag aufgrund der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nur deshalb nicht festgesetzt werden dürfen, weil er infolge der Nichtanwendbarkeit einer neueren Norm bereits verjährt gewesen wäre. Verkennt aber eine Behörde, dass eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden muss oder auch nur, dass ein Beitrag bereits verjährt ist, so führt dies nicht zu einem besonders schwerwiegenden Fehler. Vielmehr stellen sich beide Konstellationen als regelmäßig auftretende Fehler dar, deren Gewicht sogar – jedenfalls soweit es die Verkennung der Verjährung betrifft – eher als leicht betrachtet werden dürften.

Erst Recht mangelt es an der Offenkundigkeit eines – schon nicht vorliegenden - besonders schwerwiegenden Fehlers. Offenkundig ist ein Fehler, wenn jeder verständige Dritte, dem die Kenntnis aller in Betracht kommenden Umstände unterstellt werden kann, in der Lage ist, den Fehler in seiner besonderen Schwere zu erkennen (BFH, Urteil vom 13. Februar 1996 VII R 43/95, BFH/NV 1996, 530, m.w.N.; BFH, Urteil vom 23. August 2000 – X R 27/98 –, BFHE 193, 19, BStBl II 2001, 662, Rn. 27). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Schon bei der Rechtsfigur einer auf hypothetischer Festsetzungsverjährung beruhenden Rückwirkung handelt es sich um eine Einschätzung, die auf komplexen rechtlichen Erwägungen fußt. Dass diese, selbst zwischen den Gerichten nicht einhellig beantworteten Überlegungen offenkundig seien, kann nicht vertreten werden. Die Offensichtlichkeit ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beitragsbescheid bei Erlass der gefestigten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entsprochen hat, dass § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG auf alle Fälle anwendbar sei (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -). Eine Offensichtlichkeit ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden in dem Beschluss vom 12. November 2015 (-1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) im Sinne von § 93c Abs. 1 BVerfGG als offensichtlich begründet angesehen hat. Mit diesem Offensichtlichkeitsurteil ist eine Voraussetzung für die Stattgabe durch die Kammer und nicht durch einen Senat angesprochen. Es soll ausgeschlossen werden, dass der Senat oder ein anderer Spruchkörper des Bundesverfassungsgerichts eine andere Auffassung zur Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde vertreten werde. Dem betreffenden Offensichtlichkeitsurteil ist keine weitergehende Aussage des Inhalts zu entnehmen, dass der angegriffene Behördenakt schon im Erlasszeitpunkt als offensichtlich rechtswidrig anzusehen ist (vgl. zum Vorstehenden: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -, S. 15)

Ein Verwaltungsakt ist weiter nicht ohne weiteres nichtig, wenn er – wie vorliegend – bestandskräftig geworden ist und sich aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts herausstellt, dass er auf einer verfassungswidrigen gesetzlichen Grundlage oder Auslegung beruht (vgl. BFH, Urteil vom 28. Juni 2006 – III R 13/06 –, BFHE 214, 287, BStBl II 2007, 714; BFH, Beschluss vom 17. März 2010 – III B 177/09 –, BFH/NV 2010, 1238, juris; Kopp/Ramsauer § 44 Rn. 30; Koenig/Fritsch AO § 125 Rn. 4-22, beck-online). Ein Verstoß gegen materielles Recht begründet in der Regel keine Nichtigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 07. Oktober 1964 – VI C 59.63 –, BVerwGE 19, 284), auch nicht ein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung lag nicht vor. Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheids in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22/08 –, juris), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012, - 46/11 -). Auch spätere Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014, - 9 B 22.14 -). Entgegen dem Vortrag der Klägerin verfügte und verfügt der Beklagte zudem über eine wirksame gesetzliche Grundlage (§ 8 KAG) zum Erlass von Beitragsbescheiden und über wirksames Satzungsrecht (Schmutzwasserbeitragssatzung des Wasserverbandes S... (W...) vom 02. Dezember 2009); die Wirksamkeit des Satzungsrechtes ist im Hinblick auf eine große Anzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren (mehrere Hundert Klageverfahren) gerichtsbekannt (vgl. bereits: Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13; vgl. weiter umfassend zur Beitragssatzung des Beklagten: Urteil der Kammer vom 01. Juli 2015, VG 5 K 1310/13). Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung war mithin nicht gegeben.

Ein Bescheid, der auf einer von der Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist jedoch nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig (BFH, Beschluss vom 17. März 2010 – III B 177/09 –, juris).

Auch der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 05. März 2013 (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, BVerfGE 133, 143-163) vermag die Annahme der Nichtigkeit nicht zu begründen. Soweit der Vortrag zu Gunsten der Klägerin als zutreffend unterstellt werden würde, mangelt es an der Offensichtlichkeit eines Verstoßes (vgl. zudem: vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG). Zudem war der Verstoß nicht schwerwiegend. Weiter war in den Blick zu nehmen, dass das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf das bayrische Landesrecht nur eine Unvereinbarkeitserklärung ausgesprochen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, Rn. 49) und dem bayrischen Gesetzgeber Gelegenheit zu einer verfassungsgemäßen Neuregelung gegeben hat BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 – 1 BvR 2457/08 –, juris, Rn. 51). Der brandenburgische Gesetzgeber hat im Hinblick auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehandelt und in § 19 Abs. 1 KAG eine hinreichende zeitliche Obergrenze festgeschrieben. Entgegen dem Vortrag der Klägerin war der Zeitraum vor dem Jahr 1990 für die Beitragserhebung nicht relevant. Die Anlage des Beklagten wurde rechtlich neu nach dem Jahr 1990 geschaffen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Festsetzungsverjährung kein Nichtigkeitsgrund ist (vgl. BFH, Beschluss vom 06. Mai 1994 – V B 28/94 –, juris; BFH, Urteil vom 3. März 2011 – III R 45/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2015 – OVG 9 N 13.14 –, juris; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO – FGO, vor § 169 AO, Rn. 2 m.w.N.).

Im Hinblick auf den weiteren Vortrag der Bevollmächtigten der Klägerin ist ergänzend anzumerken, dass bereits kein schwerwiegender und offensichtlicher Fehler dargelegt oder sonst ersichtlich ist. Vielmehr ist im Übrigen ein Rechtsverstoß nicht erkennbar.

Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass der Beklagte für den Erlass des Beitragsbescheides sachlich und örtlich zuständig war. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) und gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Kommunalverfassung (BbgKVerf) haben die Gemeinden das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Gemäß § 67 Abs. 1 hat die Gemeinde insoweit ein Abwasserbeseitigungskonzept aufzustellen. Die Satzungskompetenz der Gemeinden folgt aus § 3 Abs. 1 BbgKVerf. Die Zuständigkeit der (Mitglieds-)Gemeinden ist im Hinblick auf die Gründung des Beklagten als Zweckverband auf diesen übergegangen, § 10 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg.

Grundlage der Beitragserhebung ist § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG, wonach Gemeindeverbände Beiträge erheben können. Diese dienen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG dem Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung öffentlicher Einrichtungen. Sie werden von Grundstückseigentümern als Gegenleistung dafür erhoben, dass ihnen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden, § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Insoweit ist anzumerken, dass die Anlage des Beklagten (rechtlich selbständige Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung; § 1 Abs. 1 a) der Schmutzwasserbeseitigungssatzung) erst nach dessen Gründung in den 1990iger Jahren entstanden ist.

Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG erforderliche wirksame satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage fand der Beitragsbescheid vom 15. April 2011 in der Schmutzwasserbeitragssatzung vom 2. Dezember 2009 (BS 2009); die Satzung leidet - auch mit Blick auf das klägerische Vorbringen - nicht an Fehlern, die zu ihrer Unwirksamkeit führen würden. Insbesondere ist die Beitragssatzung hinsichtlich der relevanten Normen formell und materiell rechtmäßig (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015, - OVG 9 S 44.14 -, juris; vgl. umfassend zur Beitragssatzung des Beklagten: Urteil der Kammer vom 01. Juli 2015, VG 5 K 1310/13). Die neue Beitragssatzung des Beklagten vom 20. März 2019 enthält keine hier relevanten Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht. Im Übrigen würde ein Verstoß gegen Satzungsrecht keinen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler indizieren.

Weiter war der Beitragsbescheid nicht deshalb rechtswidrig, weil die Beitragssatzung tatbestandlich auch "altangeschlossene" Grundstücke im Sinne solcher Grundstücke erfasst, für die bereits vor dem 3. Oktober 1990 die Möglichkeit eines Anschlusses an eine technische Einrichtung der zentralen Schmutzwasserentsorgung bestand. Denn allen Grundstücken, die an die nach dem 03. Oktober 1990 als kommunale Anlage geschaffene und bestehende zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage des Beklagten angeschlossen sind oder zumindest die Anschlussmöglichkeit haben, kommt der - aufgrund des Kommunalabgabengesetzes durch einen Beitrag (ganz oder teilweise) abzugeltende - Dauervorteil zugute, durch diese rechtlich (nach 1990) neu geschaffene öffentliche Einrichtung bzw. Anlage das Grundstück in gewissem Maße überhaupt oder jedenfalls besser nutzen zu können, als wenn es diese Einrichtung und mit ihr die abwasserseitige Erschließung nicht gäbe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. März 2012 - OVG 9 S 9.12 -, Juris Rn. 7 m.w.N.; Urteil vom 12. Dezember 2007 - OVG 9 B 44.06 -, Juris Rn. 53; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2013 – OVG 9 B 34.12 –, Rn. 27, juris).

Durchgreifende Einwendungen gegen die Kalkulation des Beklagten, die von der Kammer in einer großen Anzahl von Verfahren geprüft wurde, sind ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe der durch den Beklagten tatsächlich getätigten Investitionen unzutreffend ermittelt oder fehlerhaft dargestellt wurden, sind nicht ersichtlich oder sonst dargelegt. Die Einwendungen der Klägerin sind pauschal ins Blaue hinein erfolgt und nicht näher substantiiert worden. Gerichtsbekannt (vgl. Urteil der Kammer vom 20. Oktober 2011, - 5 K 891/08 -, juris; nachfolgend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Juli 2013, - 9 B 64.11 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. April 2014, - OVG 9 N 18.13; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Januar 2015, - OVG 9 S 44.14 -, juris; vgl. umfassend zur Beitragssatzung des Beklagten: Urteil der Kammer vom 01. Juli 2015, VG 5 K 1310/13) aus mehreren Hundert verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiter bekannt, dass der Beklagte keinerlei Kosten, keine Abschreibungen und keine Kredite für Aufwendungen vor dem Jahr 1990 in die Beitragskalkulation einstellte. Die Aufwendungen resultieren aus Investitionen nach dem Jahr 1990. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagte ausweislich der Kalkulation im Rahmen der Beitragserhebung ausschließlich Kosten berücksichtigt hat, die nach der Gründung des Beklagten angefallen sind. Es handelt sich mithin nur um sog. „Nachwendekosten“. Im Übrigen würde ein Kalkulationsfehler keinen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler indizieren.

Der Hinweis auf bereits gezahlte Gebühren, vermag die Richtigkeit des Beitragssatzes nicht zu erschüttern. Es wirkt sich insbesondere nicht auf den für das gesamte Beitragsgebiet des Beklagten kalkulierten Beitragssatz aus, dass Gebühren entrichtet wurden. Eine Privilegierung der sogenannten Altanschließer sah das Kommunalabgabengesetz - abgesehen von der hier nicht einschlägigen partiellen Differenzierungsmöglichkeit für Kommunen gemäß § 8 Abs. 4a KAG - nicht vor (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. März 2012, - OVG 9 S 9.12 -, juris). Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht, dass die seit einer längeren Zeit an die heutige öffentliche Einrichtung bzw. Anlage angeschlossenen Grundstücke besser gestellt werden müssten, als die Grundstücke, denen nunmehr die Anschlussmöglichkeit für dieselbe Anlage gewährt wird. Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass die vom vormaligen Volkseigenen Betrieb vereinnahmten Entgelte dem Beklagten nicht zuzurechnen sind. Insbesondere können sich Altanschließer regelmäßig nicht darauf berufen, ihr Fall liege anders, weil von ihnen eine wiederholte Zahlung gefordert werde. Es liegt fern, dass bereits früher ein Anschlussbeitrag oder eine dem gleichstehende Zahlung an die heutige oder eine frühere Kommune, bzw. einen Zweckverband, geleistet worden ist. Bereits eine Entsprechung von heutigem Beitrag und etwaigen früheren Zahlungen oder Leistungen kommt weder für die Zeit der DDR noch unter der Geltung des Preußischen Kommunalabgabengesetzes in Betracht (vgl. OVG für das Brandenburg, Urteil vom 12. April 2001 - 2 D 73/00.NE -, S. 15 ff. m.w.N.). Insoweit kann auch nicht eingewandt werden, ein Grundstück sei bereits deutlich länger an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen als andere Grundstücke, mit der Folge, dass der Eigentümer eben auch schon länger Gebühren oder sonstiges Abwasser- bzw. Wasserentgelt gezahlt und bereits damit einen größeren Finanzierungsanteil in Bezug auf die Anlage getragen habe. Denn die längere Zeit der Gebühren- bzw. Entgeltzahlung ist Ausdruck einer entsprechend längeren Inanspruchnahme (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01. März 2012, - OVG 9 S 9.12 -, juris). Im Übrigen würde ein Verstoß keinen schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler indizieren.

Entgegen der Ansicht der Klägerin begründen die Vorschriften über die Amtshaftung und das Staatshaftungsgesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheides. Gemäß der Rechtsprechung der insoweit zuständigen ordentlichen Gerichtsbarkeit steht der Klägerin kein Anspruch auf Schadensersatz zu (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. September 2019 – 2 U 40/18 –, juris; BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris). Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes war es auch auf der Grundlage von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 in Verbindung mit § 2 KAG jedenfalls bis einschließlich 31. Dezember 2015 (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 KAG) rechtmäßig, Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten, zur Leistung von Anschlussbeiträgen heranzuziehen, sofern die Voraussetzungen der Festsetzungsverjährung - vier Jahre vom Schluss des Jahres an, in dem die erste wirksame Beitragssatzung in Kraft getreten und damit die Beitragspflicht entstanden ist - bei Zustellung des Beitragsbescheids noch nicht eingetreten waren (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – III ZR 93/18 –, juris).

Die gestellten Beweisanträge der Klägerin waren abzulehnen, § 86 Abs. 2 VwGO.

Es mangelte bereits an einem hinreichend bezeichneten Beweisthema, d.h. die Bezeichnung einer zu be- oder widerlegenden Tatsachenbehauptung. Grundsätzlich genügt die bestimmte Angabe der Tatsachen, aus denen sich in Verbindung einem Rechtssatz die begehrte Rechtsfolge ergib. Die Klägerin legte nicht dar, inwieweit sich aus den begehrten Tatsachenfeststellungen Rückschlüsse darauf ziehen lassen, dass dem Beitragsbescheid ein schwerwiegender und offensichtlicher Fehler anhaftet.

Weiter waren die gestellten Beweisanträge nicht entscheidungserheblich. Das Baujahr des im (Mit-)Eigentum der Klägerin stehenden Hauses ist sowohl für die Beitragserhebung als auch für die Frage der Nichtigkeit rechtlich unerheblich. Insbesondere ist für die allein maßgebliche Frage der Nichtigkeit des Bescheides, die Schwere und Offensichtlichkeit des Fehlers, hieraus nichts abzuleiten. Im Übrigen war auch im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung des Beklagten allein maßgeblich, dass das Grundstück nach Errichtung bzw. rechtlichen Entstehung der öffentlichen Anlage des Beklagten ab dem Jahr 1992 durch die nunmehr geschaffene Anlage einen dauerhaften öffentlich-rechtlich gesicherten Vorteil erlangte. Die konkrete Dimension der öffentlichen Schmutzwasseranlage war für die Frage der Nichtigkeit des Bescheides ebenfalls ohne Belang. Gleiches gilt für die in Ziffer 3. – 6. sowie im nicht bezifferten Beweisantrag formulierten Fragen. Alle diese Umstände erlauben keinen Rückschluss auf die Nichtigkeit, da sie keinen offensichtlichen und schwerwiegenden Fehler des Beitragsbescheides indizieren.

Weiter wurden die Beweisanträge ins „Blaue hinein“ gestellt und waren daher als Ausforschungsbeweis einzustufen. Beweisanträge sind als unsubstantiiert abzulehnen und als Ausforschungsbegehren unzulässig, wenn sie dazu dienen sollen, Behauptungen und Vermutungen zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben werden; einem Prozessbeteiligten ist es verwehrt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte (Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 = NVwZ-RR 1991, 118, vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, vom 29. Juli 1980 - BVerwG 4 B 218.79 - Buchholz 445.4 § 8 WHG Nr. 9 = DVBl 1981, 467 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 6.07 -). So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind. Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 – 9 B 4/17 –, juris, BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - 10 B 34.14 - juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei ist beachtet worden, dass von Verfassungs wegen Zurückhaltung bei der Qualifizierung eines Beweisantrags als Ausforschungsbeweis geboten ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 -NVwZ 1994, 60, vom 9. Februar 1994 - 1 BvR 937/93 - und vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976). Der Vortrag der Klägerin, der im Wesentlichen aus Unterstellungen besteht, hat keinen hinreichenden Bezug zu den konkreten, oben dargelegten Tatsachen.

Der Beweisantrag war weiterhin deshalb abzulehnen, da das Gericht über hinreichende – soweit hier zu Gunsten der Klägerin eine Relevanz unterstellt wird – eigene Sachkunde zur Beantwortung der Frage verfügte. Das Gericht ist grundsätzlich befugt den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer sachverständigen amtlichen Auskunft mit dem Hinweis auf die eigene Sachkunde, die zur tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts erforderlich ist, abzulehnen (ständige Rechtsprechung des BVerwG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. März 2000 – 9 B 530/99 –, juris, BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 - BVerwG 9 B 381.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 42 NVwZ 1999, Beilage Nr. 9, 89 m.w.N.). Hier war die Sachkunde des Gerichts im Hinblick auf in einer Vielzahl von Verfahren erfolgte Überprüfung des Satzungsrechts und der Kalkulationen des Beklagten gegeben.

5. Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 2. unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte den Beitragsbescheid vom 15. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. März 2013 in der beantragten Weise aufhebt oder ändert, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2017 ist rechtmäßig und lässt Ermessensfehler nicht erkennen, so dass weder der begehrte Anspruch, noch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, in Betracht kommt. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nicht.

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG in Verbindung mit § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. § 51 VwVfG findet gemäß der Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 VwVfGBbg keine Anwendung, wie bereits dargelegt wurde.

Gemäß der ständigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. August 2017 – 5 K 360/12 –, juris; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. August 2016 – 5 K 616/13 –, juris, vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2018, - 9 N 47.17 -) ist der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15. April 2011 materiell rechtswidrig, da gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015, 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 -, juris), der sich die Kammer angeschlossen hat, zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides hypothetische Festsetzungsverjährung eingetreten wäre (vgl. nunmehr: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03. Mai 2018, - 9 N 47.17 -). Die dem Grunde nach beitragspflichtige Klägerin hätte im Hinblick auf die hypothetische Festsetzungsverjährung nicht mehr veranlagt werden dürfen.

§ 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m.  § 130 AO räumt auf der Rechtsfolgenseite der Behörde Ermessen ein ("kann"). Danach hat der Beklagte in Ausübung dieses Ermessens darüber zu befinden, ob er die eingetretene Bestandskraft eines Verwaltungsakts beseitigt und die gewünschten Korrekturen vornimmt oder nicht. Dabei sind die materielle Gerechtigkeit, die für eine Korrektur unrichtiger Bescheide spricht, und die Rechtssicherheit, die das Festhalten an der Bestandskraft begründen kann, im Ausgangspunkt gleichwertige Gesichtspunkte im Rahmen der von der Behörde zu treffenden Entscheidung. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Entscheidung ist gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf die Überprüfung beschränkt, ob die Behörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt einwandfrei ermittelt, die gesetzlichen Grenzen des Ermessens gewahrt und das Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausgeübt hat. Ein Anspruch auf gerichtlichen Ausspruch der begehrten Korrektur der streitigen Bescheide bestünde nur für den Fall, dass einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung die Entscheidung im Sinne des klägerischen Antrags wäre ("Ermessensreduzierung auf Null").

Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Rücknahme des bestandskräftigen Beitragsbescheides oder auf Neubescheidung (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urteil der Kammer vom 18. April 2018, - VG 5 K 977/17 -, juris; vgl. auch: VG Potsdam, Urteil vom 25. Juli 2018, - 8 K 4589/16 -; VG Cottbus, Urteil vom 20. Mai 2019, - VG 6 K 890/17 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. November 2019 – 9 B 40.18 und OVG 9 B 11.19 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -), weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten von § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 130 AO eingeräumte Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme des Bescheides ermessensfehlerfrei wäre und der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, § 114 VwGO. Zwischenzeitlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -) ist durch die obergerichtliche Rechtsprechung geklärt, dass die Rechtsanwendungspraxis des Beklagten rechtmäßig ist.

Es ist dabei in den Blick zu nehmen, dass regelmäßig nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde im Anwendungsbereich des § 130 AO der Rechtssicherheit den Vorrang einräumt und sich darauf beruft, dass die materielle Gerechtigkeit im gesetzlich zugelassenen Rechtsmittelverfahren gegen den Ausgangsbescheid zu verwirklichen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, ist geklärt (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, BVerwGE 121, 226-24; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris), dass bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen ist, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Weiter war zu berücksichtigen, dass, wenn nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts eine Gesetzesvorschrift nur bei einer bestimmten Auslegung mit der Verfassung vereinbar ist, weder die Verwaltung noch der Gesetzgeber verpflichtet sind, unanfechtbar gewordene Akte der öffentlichen Gewalt, die auf einer verfassungswidrigen Auslegung einer Vorschrift beruhen, rückwirkend aufzuheben (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230 -238; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 1 BvR 943/07 –, juris).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Eine andere Beurteilung ist in den Ausnahmefällen geboten, in denen die Aufrechterhaltung der Bescheide schlechthin unerträglich wäre oder sich als Verstoß gegen die guten Sitten erweisen würde (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, BVerwGE 121, 226-24; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 –, juris; vgl. auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2004 - 15 A 1113/04 -, NVwZ-RR 2005, 568; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. Januar 2007 - 9 LA 252/03 - juris; BayVGH, KStZ 2009, 49 ff.; BFH, Urteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 – juris).

Der Fehler, unter dem der Beitragsbescheid leidet, ist indes nicht einmal besonders schwerwiegend. Denn letztlich hätte der Abwasserbeitrag aufgrund der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung hier nur deshalb nicht festgesetzt werden dürfen, weil er infolge der Nichtanwendbarkeit einer neueren Norm bereits verjährt gewesen wäre. Verkennt aber eine Behörde, dass eine Norm verfassungskonform ausgelegt werden muss oder auch nur, dass ein Beitrag bereits verjährt ist, so führt dies nicht zu einem besonders schwerwiegenden Fehler. Vielmehr stellen sich beide Konstellationen als regelmäßig auftretende Fehler dar, deren Gewicht sogar – jedenfalls soweit es die Verkennung der Verjährung betrifft – eher als leicht betrachtet werden dürften.

Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei „schlechthin unerträglich“. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist.

"Schlechthin unerträglich" kann die Aufrechterhaltung eines bestandskräftigen Verwaltungsakts nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 – juris) auch bei "offensichtlicher Rechtswidrigkeit" im Erlasszeitpunkt sein, wobei fraglich ist, ob diese zu § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergangene Rechtsprechung ohne weiteres auf die im Abgabenrecht einschlägige Bestimmung des § 130 AO übertragen werden kann (vgl. im Einzelnen: BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 26 f. und Beschluss vom 26. Mai 2008 - 8 ZB 06.2894 - juris Rn. 13 f., vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 - juris Rn. 6.). Dies kann jedoch offen bleiben. Hier fehlt es schon an der Offensichtlichkeit. Die „Offensichtlichkeit“ begründende Umstände sind unter anderem grundsätzlich dann gegeben, wenn die Behörde den bestandskräftigen Bescheid in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit erlassen hat (vgl. OVG für das Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 -, juris; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01. Februar 2011 – 4 L 158/10 –, juris). Denn angesichts der Bindung der Behörden an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) darf der abgabenpflichtige Bescheidempfänger darauf vertrauen, dass die abgabenerhebende Körperschaft nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt in der Hoffnung erlässt, er werde mangels Anfechtung bestandskräftig und könne dann durchgesetzt werden. Dabei kommt es allerdings nicht allein darauf an, ob die Behörde bei Erlass nur Kenntnis von den Umständen hatte, welche die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründeten. Vielmehr musste sie selbst eindeutig und erkennbar von dessen Rechtswidrigkeit ausgehen. Die Wertung "schlechthin unerträglich" setzt einen bewussten Verstoß der Behörde gegen die Rechtsordnung voraus, der es ausschließt, dass sie sich auf die aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgende Bestandskraft berufen kann.

Die Rechtswidrigkeit drängte sich jedoch vorliegend bei Erlass des Bescheides im Jahre 2011 nicht gleichsam auf. Vielmehr handelte der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22/08 –, juris), die sich auch mit der Problematik der Rückwirkung auseinandersetzte. Diese Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg wurde durch das Landesverfassungsgericht Brandenburg bestätigt (LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012, - 46/11 -). Auch Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22/08 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014, - 9 B 22.14 -). Ein bewusster Verstoß des Beklagten gegen die Rechtsordnung war mithin nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte insoweit bereits im Jahr 2008 (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22/08 –, juris) folgendes ausgeführt:

Unabhängig davon geht die Kritik der Beschwerde an der vorinstanzlichen Entscheidung fehl. Denn es lässt keine unrichtige Anwendung bundes(verfassungs)rechtlicher Maßstäbe erkennen, wenn das Oberverwaltungsgericht eine echte Rückwirkung im Hinblick darauf verneint hat, dass eine Beitragspflicht vor der Neuregelung nicht rechtswirksam entstanden war und der Gesetzgeber lediglich für die Zukunft neue abgabenrechtliche Folgerungen an eine andauernde Vorteilslage geknüpft und mithin keinen abgeschlossenen Tatbestand geregelt hat; dasselbe gilt, soweit das Oberverwaltungsgericht aufgrund seiner - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und somit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden - tatsächlichen Feststellungen zum Ergebnis gekommen ist, ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers auf die Beibehaltung der für ihn günstigen Rechtslage bestehe nicht (vgl. zu beidem Beschluss vom 22. Januar 1986 - BVerwG 8 B 123.84 -Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 26 S. 22 f.).

Auf der anderen Seite hat das Bundesverfassungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, dass jedes an Tatbestände in der Vergangenheit anknüpfende Verfahrensrecht unzulässig sei. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass auch bei dieser Normart die Verfassungsmäßigkeit einer etwaigen Rückwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen ist. Maßgeblich für den Fall der echten Rückwirkung ist danach, dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift (Kammerbeschluss vom 29. Oktober 1999 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N.). Von diesem Rechtssatz ist auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 18). Wenn es in Anwendung dieses Rechtssatzes - ebenso wie auch das Bundesverfassungsgericht in dem von der Beschwerde angeführten Kammerbeschluss (a.a.O.) - zum Ergebnis gelangt, dass ein abgeschlossener Sachverhalt nicht vorliegt, so lässt dies eine Abweichung von Rechtssätzen des Bundesverfassungsgerichts nicht erkennen.

Angesichts dieser Rechtsausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, kann nicht von einem bewussten Verstoß des Beklagten ausgegangen werden.

„Schlechthin unerträglich“ wäre die Aufrechterhaltung, wie oben dargelegt, auch dann, wenn die Behörde einer in einem anderen Verfahren zu einem vergleichbaren Sachverhalt ergangenen gerichtlichen Entscheidung nicht gefolgt ist und dies gerade nicht unter Berufung auf ihre weiterhin entgegenstehende Rechtsauffassung getan hat, sondern nachweisbar die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkannt hat. Dafür ist vorliegend nichts Durchgreifendes ersichtlich. Im Hinblick auf die Komplexität des Problems in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und die vormalige Rechtsprechung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und – 9 B 45.06 -; LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012, - 46/11 -; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22/08 –, juris) handelte der Beklagte nach damaliger Auffassung rechtmäßig und folgte der obergerichtlichen Rechtsprechung.

„Schlechthin unerträglich“ ist die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes weiterhin dann, wenn eine Behörde in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zum Wiederaufgreifen des Verfahrens Gebrauch macht, hiervon jedoch in einzelnen Fällen absieht, ohne dass sachgerechte Erwägungen für die unterschiedliche Behandlung erkennbar sind (Niedersächsisches OVG a.a.O.; BayVGH a.a.O.). Das ist hier jedoch nicht ersichtlich. Der Beklagte lehnt in durchgängiger, gerichtsbekannter Verwaltungspraxis Anträge auf Aufhebung von Beitragsbescheiden ab. Soweit der Beklagte Beiträge (vorläufig) zurückzahlte, handelte es sich – gerichtsbekannt - nicht um bestandskräftige Beitragsbescheide, sondern um Bescheide, gegen die fristgerecht Klage erhoben wurde.

Auch aus Art. 3 GG kann ein Aufhebungsanspruch nicht hergeleitet werden. Die unterschiedliche Behandlung der Beitragspflichtigen, die Klagen erhoben und der Beitragspflichtigen, die hierauf verzichtet haben, ist sachlich begründet. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230-238). Rechtssicherheit und Bestandskraft sind, wie ausgeführt, hinreichende, im Rahmen der Abwägung (§ 130 AO) zu berücksichtigende Gründe. Zudem führte der Beklagte zwischenzeitlich differenzierte Gebührentatbestände ein, um Beitragszahler und Nichtbeitragszahler unterschiedlich zu behandeln.

Weiterhin ist die Aufhebung des Bescheides nicht deshalb geboten, weil dieser treuwidrig war (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -, S. 13). Als treuwidrig bzw. als Verstoß gegen die guten Sitten erweist sich die Ablehnung des Wiederaufgreifens etwa dann, wenn der Betroffene durch ein Verhalten der Behörde "veranlasst" worden ist, von der Einlegung eines Rechtsmittels abzusehen (Niedersächsisches OVG, a.a.O.). Auch dafür bestehen vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte. Die damaligen rechtlichen Hinweise des Beklagten in seinen Publikationsorganen und in der Presse entsprachen der vormaligen Rechtsprechung (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2007 – OVG 9 B 45.06 –, juris; vgl. auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 12. Dezember 2007, - 9 B 44.06 - und - 9 B 45.06 -; LVerfG, Entscheidung vom 21. September 2012; BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008 – 9 B 22/08 –, juris; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. September 2014, - 9 B 22.14 -) und waren als solche aus damaliger Sicht sachgerecht. Den Betroffenen blieb es unbenommen, eine gegenteilige Rechtsansicht mit Hilfe des von der Rechtsordnung gewährten umfangreichen Rechtsschutzes durchzusetzen. Bei einem Verfassungsverstoß der Verwaltung ist einem Bürger zuzumuten, hiergegen mit den gegebenen Rechtsmitteln, notfalls mit der Verfassungsbeschwerde vorzugehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 – 1 BvR 178/64 -, BVerfGE 20, 230-238). Der Beklagte beruft sich daher nachvollziehbar darauf, dass die die Rechtswidrigkeit des Bescheides begründenden Umstände in einem Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können. Können aber, wie hier, nur solche Umstände vorgetragen werden, die im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden konnten, ist die Ablehnung der nachträglichen Korrektur regelmäßig ermessensfehlerfrei. Anderes gilt nur dann, wenn vom Beitragspflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. BayVGH a.a.O.; sowie BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 – juris). Hier hätte jedoch trotz des bestehenden Kostenrisikos Klage erhoben werden können. Die in § 130 AO vorgesehene Möglichkeit, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen, dient hingegen grundsätzlich nicht dazu, die Folgen eines nicht eingelegten oder nicht weiterverfolgten Rechtsbehelfs auszugleichen (BFH, Urteil vom 23. September 2009 - XI R 56/07 – juris).

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. November 2019, – OVG 9 B 11.19 –, juris; vgl. auch: vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -) führt insoweit aus:

„Bei Lichte besehen ist es zwar seit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2008 (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2008, – 9 B 22/08 –, juris), aussichtslos gewesen, bei den Verwaltungsgerichten erfolgreich Einwände gegen die uneingeschränkte Anwendbarkeit des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. zu erheben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016, - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 13). Alles das führt indessen nicht dazu, dass die Aufrechterhaltung der Beitragsbescheide schlechthin unerträglich wäre, die vor Bekanntwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015, - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, juris, bestandskräftig geworden sind.

Wer etwa wegen des Aufsatzes von Steiner, LKV 2009, S. 254 ff., oder aus sonstigen Gründen der Auffassung gewesen ist, § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. dürfe aus verfassungsrechtlichen Gründen nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich haben, musste angesichts des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entweder durch Widerspruchs- und ggf. Klageerhebung, ggf. verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens, den Eintritt der Bestandskraft des Beitragsbescheides solange verhindern, bis das Bundesverfassungsgericht sich zur Verfassungsmäßigkeit der uneingeschränkten Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG n. F. geäußert hatte, oder selbst Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. Den Verwaltungsrechtsweg musste er zuvor nicht ausschöpfen. Die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn der Rechtsbehelf im Hinblick auf eine entgegenstehende Rechtsprechung der Fachgerichte von vornherein als aussichtslos erscheinen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 1989, - 1 BvR 1290/85 -, juris, Rn. 14; Beschluss vom 18. Juni 1985, - 2 BvR 414/84 -, juris, Rn. 21). So hat es hier gelegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2016, - 1 BvR 2322/14 -, juris, Rn. 12 f.).“

Die Erhebung einer Klage ist zumutbar gewesen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -, S. 12).

Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben wäre, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erwiese (vgl. BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2010 - 6 BV 08.1087 - juris Rn. 25 m.w.N.). Insoweit war zu berücksichtigen, dass dem Grundstück durch die dauerhaft gesicherte Anschlussmöglichkeit an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten ein Vorteil gewährt wird, der Anschlussbeitrag lediglich wegen des Eintritts der hypothetischen Festsetzungsverjährung nicht mehr erhoben werden durfte. Die Klägerin war dem Grunde nach beitragspflichtig, woran der Umstand, dass das Grundstück bereits vor der Gründung des Beklagten an die vormals vorhandene Abwasserentsorgungseinrichtung angeschlossen war, nichts ändert. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Anschlussbeitrag, entgegen der in der Öffentlichkeit teilweise verbreiteten Meinung, nicht für die Errichtung eines bereits zu DDR-Zeiten vorhandenen Grundstücksanschlusses erhoben wird. Vielmehr werden (teilweise) die Kosten der nach der Gründung des Beklagten geschaffenen Anlage auf die davon bevorteilten Grundstückseigentümer umgelegt.

Dass sich aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 die Rechtsprechung geändert hat, begründet nach alldem keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides. Eine Änderung der Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage dar (vgl. - zur Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung: - BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1981 - 8 B 93.80 u.a. -, NJW 1981, 2595, und vom 16. Februar 1993 - 9 B 241.92 -, DÖV 1993, 532, sowie - zur Änderung obergerichtlicher Rechtsprechung – : OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 1993, a.a.O.).

Auch aus dem Staatshaftungsgesetz (StHG) lässt sich im Rahmen des § 130 AO kein Anspruch auf Aufhebung des Beitragsbescheides herleiten. Der Beklagte hat im Rahmen des § 130 AO eine eigenständige, nicht mit § 1 Abs. 1 StHG vergleichbare, Ermessensentscheidung zu treffen. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2019, – III ZR 93/18 -, juris) folgt nichts Gegenteiliges. Eine Schadensersatzklage nach dem Staatshaftungsgesetz hätte keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr geht die zivilgerichtliche Rechtsprechung davon, dass die Beitragserhebung rechtmäßig war. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Forderung von sog. Altanschließerbeiträgen nicht verjährt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2019, – III ZR 93/18 -, juris). Anlieger, die vor dem Jahr 2000 eine Möglichkeit zum Anschluss an die allgemeine Trinkwasserversorgung erhalten hatten, konnten danach zur Leistung von Anschlussbeiträgen herangezogen werden (BGH, a.a.O.). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung verneint das Oberlandesgericht Brandenburg einen Anspruch auf Schadensersatz (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. November 2019 – 2 U 21/17 –, juris). Der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. durch den Bundesgerichtshof ist jedoch nicht zu folgen. Es handelt sich um eine im vorliegenden Verfahren unmaßgebliche Rechtsauffassung; die Kammer folgt der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. insoweit auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04. September 2019, OVG 9 S 18.19).

Weiter ist auch aus § 79 Abs. 2 BVerfGG oder einem aus dieser Norm abzuleitenden Rechtsgedanken kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheides abzuleiten. Gemäß § 79 Abs. 2 BVerfGG, der sich auf die Nichtigkeitserklärung von Gesetzen bezieht, bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen unberührt. § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG regelt ausschließlich die Folgen von Senatsentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, durch die eine Rechtsnorm für verfassungswidrig erklärt wird, und auf deren Grundlage nicht mehr anfechtbare (behördliche oder gerichtliche) Entscheidungen ergangen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. Dezember 2005 – 1 BvR 1905/02 – juris Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017 – OVG 3 K 58.16 –, juris). Unabhängig davon, ob dieser Norm auch ein darüber hinausgehender Anwendungsbereich zuzusprechen ist (so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2018 – OVG 9 S 10.18) kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beitragsbescheid hier zurückzunehmen ist. Einem erweiterten Anwendungsbereich der Norm ist allenfalls ein Beitreibungsverbot zu entnehmen (vgl. hierzu OVG Berlin Brandenburg, a.a.O.). Den nach § 15a BVerfGG zu bildenden Kammern fehlt gemäß § 93c Abs. 1 Satz 3 BVerfGG die Kompetenz, ein Gesetz mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 BVerfGG für mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder für nichtig zu erklären. Diese Kompetenzvorschriften müssen auch bei der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf Fälle einer verfassungskonformen Auslegung beachtet werden. Anderenfalls würde der durch die Analogie erweiterte Regelungsbereich des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG zusätzlich auf stattgebende Kammerentscheidungen (§§ 93b, 93c BVerfGG) erweitert, obwohl sich die Vorschrift allein auf Normverwerfungen durch Senatsentscheidungen bezieht (vgl. zu diesem Anwendungsbereich Bethge, Maunz/Schmidt-Bleibtreu u.a., BVerfGG, Kommentar, § 79 Rn. 44 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2017, – OVG 3 K 58.16 –, juris). Die Norm ist danach nicht unmittelbar anwendbar, da vorliegend allein die konkrete Rechtsanwendung gegen Verfassungsrecht verstößt. § 79 BVerfGG statuiert im Übrigen eine Fortbestandsgarantie bzw. ein Rückabwicklungsverbot (vgl. Lechner, BVerfGG, § 79 Rn. 8; Umbach/Clemens, BVerfGG, § 79 Rn. 8). Auch kann aus § 79 Abs. 2 BVerfGG kein Umkehrschluss gezogen werden. Das Bundesverfassungsgericht entnimmt der Norm vielmehr den allgemeinen Grundsatz vom Vorrang der Erhaltung des Rechtsfriedens, auch wenn er zur Beibehaltung der Wirkungen fehlerhafter Akte der öffentlichen Gewalt führt (BVerfGE 32, 387; BVerfGE 37, 217). Die Norm benachteiligt bewusst Beteiligte, die kein Rechtsmittel einlegen (vgl. Umbach/Clemens, BVerfGG, § 79 Rn. 8). Dies muss erst Recht für den Fall gelten, dass eine Norm dem Grunde nach verfassungskonform ist und (nur) die Rechtsanwendung und –auslegung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstoßen.

Dass der Beklagte in seinen Ermessenserwägungen ergänzend darauf hinweist, dass der Refinanzierungszweck und der Umstand, dass den Betroffenen eine adäquate Leistung geboten wird, ebenfalls berücksichtigt wurde, begründet ebenfalls keinen Ermessensfehler. Die Erwägungen sind sachgerecht. Daran ändert nichts, dass sich der Beklagte früher gegen eine Heranziehung der unzweifelhaft bevorteilten und beitragspflichtigen sog. Altanschließer ausgesprochen hat.

Der Bescheid ist auch im Übrigen ermessensfehlerfrei. Der Klägerseite steht kein Anspruch auf Bescheidrücknahme unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2020, - OVG 9 B 20.18 -, S. 19 - 20) führt insoweit aus:

„Im Lichte der gemäß § 114 Satz 1 VwGO begrenzten gerichtlichen Prüfung ist die diesbezügliche Ablehnung ermessensfehlerfrei. Wenn die Aufrechterhaltung eines Verwaltungsaktes nicht schlechthin unerträglich und das Rücknahmeermessen des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 130 AO damit nicht auf Null reduziert ist, ist es in der Regel ermessensfehlerfrei, dass die Behörde dem Aspekt der Rechtssicherheit den Vorzug gibt. Ins Einzelne gehender Ermessenerwägungen bedarf es insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 - 1 C 25.17 -, juris, Rn. 30).

Unbeschadet dessen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagtenseite ihres Ermessenspielraumes nicht bewusst gewesen wäre oder sie sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Sie hat das Interesse der Klägerseite an der Aufhebung des Beitragsbescheides gegen die Interessen der Allgemeinheit vertretbar abgewogen. Dabei hat die Beklagtenseite die Wertung des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG und den Umstand in den Blick genommen, dass es nicht um einen Einzelfall geht, sondern zahlreiche Parallelfälle in Rede stehen und die Aufhebung in allen diesen Fällen weitreichende Folgen hätte. Das sind keine sachfremden Erwägungen. Das gilt auch für die Berücksichtigung des Anschlussvorteils.“

Festzuhalten ist, dass der angegriffene Ausgangsbescheid auch nicht i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG i.V.m. § 127 Abs. 1 AO nichtig ist. Der Bescheid leidet aus den oben genannten Gründen nicht an besonders schwerwiegenden Fehlern, die bei verständiger Würdigung offenkundig wären. Ein Bescheid, der auf einer von der Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig (BFH, Beschluss vom 17. März 2010 – III B 177/09 –, juris). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Festsetzungsverjährung kein Nichtigkeitsgrund ist (vgl. BFH, Beschluss vom 06. Mai 1994 – V B 28/94 –, juris; BFH, Urteil vom 3. März 2011 – III R 45/08 -, juris, Rn. 11 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. September 2015 – OVG 9 N 13.14 –, juris; Kruse, in: Tipke/Kruse, AO – FGO, vor § 169 AO, Rn. 2 m.w.N.).

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass aus § 173 AO ebenfalls kein Anspruch abgeleitet werden kann. Die Norm ist vorliegend nicht anwendbar, da § 12 Abs. 1 KAG sie nicht für anwendbar erklärt. Im Übrigen liegen keine neuen Tatsachen i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vor. Neue rechtliche Erkenntnisse, auch die Erkenntnis der Verfassungswidrigkeit (vgl. Klein, AO, § 173 Rn. 36 m.w.N.), sind keine neuen Tatsachen (vgl. BFH, Urteil vom 26. Juni 2013 – I R 4/12 –, juris; BFH, Beschluss vom 23. November 1987 – GrS 1/86 –, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180). Deshalb rechtfertigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die Änderung eines Bescheides gemäß § 173 AO (vgl. Klein, AO, § 173 Rn. 36).

Da bereits kein Anspruch besteht, kann vorliegend offen bleiben, ob § 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 1 AO eine Aufhebung oder Änderung des Bescheides ausschließt.

Mangels Aufhebungsanspruch besteht auch kein Anspruch auf Rückzahlung und Verzinsung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr.11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht ersichtlich sind.