Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 30.01.2020 – 9 UF 241/19

1. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0130.9UF241.19.00

Tenor§

Auf die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und zu 4. sowie die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 21.10.2019 (Az.: 6 F 739/18), berichtigt durch Beschluss vom 30.10.2019, teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2. Abs. 2 und Abs. 4. des Tenors wie folgt neu gefasst:

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: 08…) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg - Zusatzversorgungskasse - (Versicherungsnummer: 0…) findet nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den Regelungen der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2. Abs. 1 und Abs. 3 des Tenors).

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren findet nicht statt.

Der Beschwerdewert beträgt 2.640 €.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Bernau bei Berlin hat die am 21.06.1989 geschlossene Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin auf den am 03.01.2019 zugestellten Scheidungsantrag mit Beschluss vom 21.10.2019 geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Während der Ehezeit (01.06.1989 bis 31.12.2018) haben beide Ehegatten Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Anrechte bei Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsteller hat ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder mit einem Ehezeitanteil von 96,59 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 48,02 Versorgungspunkten vorgeschlagen und einen korrespondierenden Kapitalwert von 20.914,63 € ermittelt. Die Antragsgegnerin hat ein Anrecht der Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Brandenburg mit einem Ehezeitanteil von 80,94 Versorgungspunkten erworben. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert mit 40,14 Versorgungspunkten beziffert und einen korrespondierenden Kapitalwert von 17.798,57 € mitgeteilt.

Durch Beschluss vom 21.10.2019 hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei neben den Anrechten der beteiligten Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auch deren Anrechte bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Brandenburg und der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder intern geteilt.

Gegen diesen Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 3. (KVBbg-ZVK) Beschwerde eingelegt, mit der sie erreichen will, dass das bei ihr bestehende Anrecht nicht ausgeglichen wird. Die Anrechte der Ehegatten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seien gleichartig und die Differenz der korrespondierenden Ausgleichswerte gering, so dass der Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG auszuschließen sei. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 29.11.2019 Anschlussbeschwerde eingelegt, mit der er eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahingehend begehrt, dass auch hinsichtlich seines Anrechts bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder kein Versorgungsausgleich stattfindet. Die weitere Beteiligte zu 4. (VBL) hat ebenfalls Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 3. und zu 4. sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und auch begründet. Gleiches gilt für die nach § 66 FamFG zulässige Anschlussbeschwerde des Antragstellers.

Ein Ausgleich der Anrechte beider Ehegatten aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG zu unterbleiben.

Gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Wertunterschied nach § 18 Abs. 1 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgebliche Bezugsgröße höchstens 1 %, in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt, § 18 Abs. 3 VersAusglG.

Das Anrecht des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder einerseits und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Brandenburg andererseits sind gleicher Art im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Gleichartig im Sinne der Vorschrift sind Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprechen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führt wie ein Hin- und Herausgleich. Eine Wertidentität ist nicht erforderlich, ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen, z.B. hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11903 S. 54 und 16/10144 S. 55; BGH, FamRZ 2013, 1136, 1637 Rn. 13).

Vor diesem Hintergrund sind die Anrechte aus den verschiedenen Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes gleichartig (OLG Koblenz, Beschluss vom 06.04.2017 – 7 UF 127/17; OLG Stuttgart, FamRZ 2015, 1502; OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 505; OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013 – 8 UF 126/13; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2013 - 3 UF 100/12; OLG Köln, FamRZ 2012, 1806; Ruland, NJW 2009, 2781, 2783). Denn die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst stellt eine besondere Form eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung dar, wobei der Gesetzgeber für die Ermittlung des Ehezeitanteils in § 45 Abs. 3 VersAusglG eine Sondervorschrift geschaffen hat (vgl. Johannsen/ Henrich, Familienrecht, 6. Aufl., § 45 VersAusglG Rn. 69 ff.). Die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist überwiegend umlagefinanziert (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2011, 809, 810; Johannsen/Henrich, a.a.O., § 45 VersAusglG Rn. 92). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes werden Versorgungspunkte erworben, zu deren Ermittlung das individuelle Entgelt des Versicherten zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten mittels eines festgesetzten statischen Referenzentgelts ins Verhältnis gesetzt und sodann mit einem Altersfaktor multipliziert wird (OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O.). Zwischen den Satzungen der weiteren Beteiligten zu 3. (Zusatzversorgungskasse) und der Beteiligten zu 4. (VBL) besteht weitgehende Übereinstimmung. So ist in § 35 Abs. 1 der Satzung der VBL ebenso wie in § 33 Abs. 1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse geregelt, dass sich die monatliche Betriebsrente aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente erworbenen Versorgungspunkte, multipliziert mit dem Messbetrag von 4 €, errechnet. Auch hinsichtlich der Definition der Versorgungspunkte ergeben sich in § 36 der Satzung der VBL und § 34 der Satzung der Zusatzversorgungskasse Übereinstimmungen. Dies betrifft insbesondere die identischen Altersfaktoren. Auch die Regelungen zur Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind deckungsgleich (§ 33 Abs. 2 der ZVK-Satzung einerseits, § 35 Abs. 2 VBL-Satzung andererseits). Weiter wird sowohl die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der VBL als auch die laufende Rente aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse jeweils zum 1. Juli jeden Jahres um 1 % ihres Betrages erhöht (vgl. § 37 ZVK-Satzung bzw. § 39 der VBL-Satzung). Übereinstimmung besteht außerdem hinsichtlich der Finanzierungsart. Denn sowohl die Pflichtversicherung der Zusatzversorgungskasse als auch die Pflichtversicherung der VBL sind Umlagen finanziert, d.h. die Renten der heutigen Rentenbezieher werden gemäß §§ 60 ff. der ZVK-Satzung bzw. gemäß §§ 60, 61 der VBL-Satzung nach dem Umlageprinzip mit den Beiträgen der derzeitigen Beitragszahler (Arbeitnehmer) finanziert.

Hiernach ist von einer Vergleichbarkeit beider Anrechte auszugehen. Diese Rechtsauffassung vertreten auch beide Versorgungsträger. Es liegen hier Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG vor. Die Differenz der Ausgleichswerte ist gering, denn sie überschreitet den genannten Grenzwert, der sich zum Ehezeitende auf 3.654 € belief, nicht. Nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 4. vom 07.03.2019 ergibt sich für das Anrecht des Antragstellers ein korrespondierender Kapitalwert von 20.914,63 €. Hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin hat die weitere Beteiligte zu 3. unter dem 03.05.2019 einen korrespondierenden Kapitalwert von 17.798,57 € mitgeteilt. Es errechnet sich eine Differenz von 3.116,06 € (= 20.914,63 € - 17.798,57 €). Dieser Wert liegt unter dem für das Ende der Ehezeit im Jahr 2018 maßgeblichen Grenzwert von 3.654 € (vgl. Schürmann/Fischer, Tabellen zum Familienrecht, 40. Aufl., S. 31). Da vorliegend Umstände, die ein Abweichen von der Soll-Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglGgebieten könnten, nicht ersichtlich sind, hat der Ausgleich der Anrechte des Antragstellers und der Antragsgegnerin in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes zu unterbleiben. Beide Beteiligte haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, die auch ausgeglichen werden. Gründe, weshalb einer der beteiligten Ehegatten auf den Ausgleich des jeweiligen anderen Anrechts aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dringend angewiesen wäre, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 150 Abs. 1, Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG und legt ein dreimonatiges Nettoeinkommen der beteiligten Ehegatten von 13.200 € zugrunde bei zwei in der Beschwerdeinstanz im Streit stehenden Anrechten.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor.