Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 13.02.2020 – 13 UF 127/17
4. Senat für Familiensachen
Tenor§
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen – Familiengericht - vom 18.07.2017 samt des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an das Familiengericht zurückverwiesen.
Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren: bis 50.000 €
II. Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwältin…, Nauen.
Gründe§
I.
Die beschwerdeführende Antragstellerin beansprucht vom Antragsgegner, ihrem geschiedenen Ehemann, Zugewinnausgleich.
Hierzu hat sie die Daten zu Eheschließung und Zustellung des Scheidungsantrages vorgebracht und Anfangs- und Endvermögen beider Beteiligter beziffert. Der Antragsgegner ist dem Vorbringen der Antragstellerin in Ansehung seines Anfangs- und Endvermögens und des Endvermögens der Antragstellerin teilweise entgegengetreten (13).
In Erwiderung hierzu hat die Antragstellerin unter Hinweis auf die zwischen den beteiligten unumstrittene Größe und Identität eines Immobiliengrundstücks für dessen 3,5 %ige jährliche Wertsteigerung Sachverständigenbeweis angeboten (25, 26). In einem im Termin vom 27.06.2017 nachgelassen Schriftsatz vom 07.07.2017 hat der Antragsgegner geltend gemacht, der Beweisantritt der Antragstellerin sei vollkommen unsubstantiiert und liefe auf einen Ausforschungsbeweis hinaus (47).
Im wesentlich mit dieser Begründung hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, den Antrag abgewiesen.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren uneingeschränkt weiter. Das Amtsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ohne vorherigen Hinweis in der mündlichen Verhandlung ihren Beweisantritt zur Wertsteigerung der Immobilie im Beschluss überraschend als vollkommen unsubstantiiert und als Ausforschungsbeweis qualifiziert habe. Sie ergänzt ihr Vorbringen zu weiteren wertbildenden Merkmalen des Hausgrundstücks und bittet in Ansehung notwendig einzuholender Sachverständigengutachten um Aufhebung und Zurückverweisung des Verfahrens in die I. Instanz (125).
Sie beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Nauen vom 18.07.2017 zum AZ 20 F 29/17 wird der Antragsgegner verurteilt, der Antragstellerin 47.147 € sowie hierauf 5% Zinsen p.a. seit Zustellung der Antragsschrift vom 14.03.2017 zu zahlen;
2. den vorbezeichneten Beschluss aufzuheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft sein Vorbringen zum Wert der Immobilie in seinem Endvermögen mit näheren, gleichfalls unter Sachverständigenbeweis gestellten Ausführungen zu - seiner Ansicht nach - schwerwiegenden Substanzmängeln (115, 116).
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf die Korrespondenz im Beschwerderechtszug. Er entscheidet, wie angekündigt (134), ohne mündliche Verhandlung, §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG, von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist. Eine erneute Anhörung der Beteiligten ist überdies entbehrlich, wenn der angefochtene Beschluss in jedem Fall aufzuheben ist (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Unger/Roßmann, FamFG, 5. Aufl., § 68 Rn. 41 m.w.N).
II.
Die nach den §§ 58 ff, 117 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat dahin Erfolg, dass das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen ist (§§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 ZPO).
Das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), hier in Gestalt einer Überraschungsentscheidung durch Verletzung der richterlichen Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO (vgl. Musielak/Voit/Ball, 16. Aufl. 2019, ZPO § 538 Rn. 11 m.w.N.). Auf mangelnde Substantiierung darf sich ein Gericht nie stützen, bevor auf die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachvortrages hingewiesen worden ist (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 538 ZPO, Rn. 20). Insoweit ist nach § 139 Abs. 2 ZPO eine Erörterung unerlässlich, wenn Tatsachenvortrag, Beweisangebote oder Anträge unvollständig, unklar oder neben der Sache sind, es sei denn, die Partei war durch eingehenden und von ihr erfassten Vortrag des Verfahrensgegners zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 139 ZPO, Rn.3, 6a jew. m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen hätte das Amtsgericht die Antragstellerin zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung spätestens im Termin am 27.06.2017 auf den seiner Ansicht nach unzureichenden Beweisantritt im Schriftsatz vom 23.06.2017 hinweisen müssen. Mangels Dokumentation eines Hinweises auf die unzureichende Substantiierung im Schriftsatz der Antragstellerin vom 23.06.2017 im Terminsprotokoll oder im Beschluss muss der Senat in Ansehung der Verfahrensrüge der Antragstellerin von der Nichterteilung des Hinweises ausgehen (vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 139 ZPO, Rn. 20 m.w.N.).
Ein einen gerichtlichen Hinweis entbehrlich machender Hinweis des Antragsgegners auf eine fehlende Substantiierung des Beweisvortrages in der Replik der Antragstellerin vom 23.06.2017 ist nicht feststellbar. Der Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift war mit Bezifferung der beiderseitigen Endvermögen schlüssig aus § 1378 BGB, da diese bei regelmäßig fehlenden Verzeichnissen der Anfangsvermögen nach § 1377 Abs. 3 BGB den jeweiligen Zugewinn der Ehegatten darstellen (vgl. BeckOK BGB/Cziupka, 52. Ed. 1.11.2019, BGB § 1374 Rn. 43 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin in der Antragsschrift darüber hinaus ein Anfangsvermögen des Antragsgegners eingeräumt hatte, blieb ihr Vortrag in Höhe der sich errechnenden Differenz zum Endvermögen des Antragsgegners weiterhin schlüssig.
Beweisbedürftig wurde ihr Vorbringen überhaupt erst nach Antragserwiderung. Zu ihrem daraufhin mit Schriftsatz vom 23.06.2017 näher substantiierten und beweisbewehrten Vorbringen zur Wertsteigerung der Immobile (25, 26) hatte sich der Antragsgegner bis zum Termin am 27.06.2017 noch in keiner Weise geäußert, sondern erst mit der hierauf gerichteten Duplik vom 07.07.2017, in der er den Vortrag der Antragstellerin zur Wertsteigerung erstmals als vollkommen unsubstantiiert beanstandet hat (vgl. 47).
In der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin mit der Verfahrensrüge zugleich zur Lage und Größe des Grundstücks sowie zu den einzelnen baulichen Gegebenheiten des aufstehenden Gebäudes und seiner Nutzung, u. a. dokumentiert durch Flurkarte, Ansichten, Grundrisse und Querschnitt, näher und einlassungsfähig zu weiteren wertbildenden Eigenschaften vorgetragen. Dieser Vortrag ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners beachtlich. In Familienstreitsachen (§ 112 FamFG) gilt kein Novenverbot. § 117 Abs. 2 S 1 FamFG verweist nicht auf § 531 Abs. 2 ZPO. § 65 Abs. 3 FamFG ist hingegen anwendbar (§ 113 Abs. 1 S 1 FamFG). Die Beschwerde eröffnet innerhalb des durch die Beschwerdeanträge abgegrenzten Verfahrensgegenstandes eine neue Tatsacheninstanz.
Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. In Ansehung der wechselseitig angebotenen Sachverständigenbeweise zur Wertsteigerung des Hausgrundstücks einerseits und zum Vorhandensein schwerwiegender Substanzmängel andererseits ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig.
Die Überraschungsentscheidung des Amtsgerichts führt, wie von der Antragstellerin beantragt und um ihr keine Instanz zu nehmen, zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht, damit dieses die notwendigen Beweisaufnahmen nachholt. Auch von einer Teilentscheidung sieht der Senat bei den geltend gemachten Substanzmängeln des Gebäudes und noch nicht festgestellter Wertsteigerung des Grundstücks mangels eines verlässlich schätzbaren Mindestwertes im Endvermögen des Antragsgegners ab.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.