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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 23.03.2020 – 1 U 56/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0323.1U56.19.00

Tenor§

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 14. Juni 2019 – 1 O 101/17 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.283,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs VW Touran comfortline BlueMotion Technology 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, amtliches Kennzeichen: …, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat die Beklagte zu tragen.

Die Kosten der Berufung haben der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 20.245,50 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.

Er erwarb am 22. Dezember 2014 das im Tenor näher bezeichnete, von der Beklagten hergestellte und mit einem VW Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattete Fahrzeug zu einem Kaufpreis in Höhe von 36.061,24 €. Die Steuerungssoftware dieses Dieselmotors verfügt über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) wird automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden; unter realen Bedingungen im Straßenverkehr wird jedoch ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem deutlich höheren Stickoxidausstoß führt.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2016 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt von dem vorbezeichneten Kaufvertrag und forderte sie auf, den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erstatten. Die Beklagte wies den Rücktritt mit Schreiben vom 22. November 2016 zurück, woraufhin der Kläger sie mit Schreiben vom 25. November 2016 erneut unter Fristsetzung bis zum 9. Dezember 2016 aufforderte, den von ihm erklärten Rücktritt zu bestätigen und den Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 171.774 Kilometern erreicht.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.598,18 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW VW Touran comfortline BlueMotion Technology 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, amtliches Kennzeichen: …, zu zahlen,

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten Zug um Zug gegen die Rückübereignung des Fahrzeugs ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.815,74 € zustehe.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die auch in zweiter Instanz die vollständige Abweisung der Klage begehrt.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist nur teilweise begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu.

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte sich sittenwidrig verhalten, indem sie den streitgegenständlichen Motor mit der auf das Befahren des Prüfstands im NEFZ abgestimmten Umschaltlogik hergestellt und in den Verkehr gebracht hat (Senat, Urteil vom 17. Februar 2020, Az.: 1 U 12/19; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 22; OLG Schleswig, Urteil vom 29. November 2019, Az.: 1 U 32/19, juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Handelns zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und demzufolge mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Es muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2017, 250 Rn. 16; Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826 Rn. 4).

Nach diesen Grundsätzen ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu bejahen. Die von ihr getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit der Umschaltlogik ausgestattete Motor in eine Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlicher Typen ihrer Konzernunternehmen und damit auch in das von dem Kläger erworbene Fahrzeug eingebaut und der Motor im Anschluss mit der erschlichenen Typengenehmigung in den Verkehr gebracht wurde, stellt ein Fehlverhalten dar, das die Grenze zur Sittenwidrigkeit – deutlich – übersteigt, weil als Beweggrund auf Seiten der Beklagten allein das Bestreben nach einer Kostensenkung und damit einer Gewinnmaximierung bei Erschleichung der EG-Typengenehmigung unter Vorspiegelung eines im realen Straßenverkehr nicht gegebenen Betriebsmodus des Motors in Betracht kommt. Darüber hinaus drohte den Käufern der mit der Umschaltlogik ausgerüsteten Fahrzeuge, die diese Gegebenheiten zum Zeitpunkt des von dem Kläger getätigten Kaufs nicht haben erkennen können, ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung der Fahrzeuge, wodurch sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nochmals in besonderer Weise vertieft (Senat a.a.O.; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 42, 43; jeweils m.w.N.).

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt der dem Kläger entstandene Schaden im Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs und insbesondere in der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Aufgrund der Installation der Umschaltlogik entspricht der Kaufgegenstand nicht seinen berechtigten Erwartungen und war für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke nicht in vollem Umfang brauchbar, da eine Entziehung der EG-Typengenehmigung und eine Stilllegung des Fahrzeugs drohten. Mit der zur Rechtswidrigkeit der EG-Typengenehmigung führenden und damit dessen Zulassung gefährdenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ist der Hauptzweck des Vertrags, ein im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares Kraftfahrzeug zu erwerben, ungeachtet einer tatsächlichen Stilllegung des Fahrzeugs unmittelbar gefährdet worden (Senat a.a.O.; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 45).

Das Verhalten der Beklagten ist auch kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden. Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, die mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in die Fahrzeuge des Typs VW Touran einzubauen, wäre das Fahrzeug mangels EG-Typengenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt. Darüber hinaus spricht bereits die Lebenserfahrung dafür, dass der Kläger ein Fahrzeug mit erschlichener EG-Typengenehmigung nicht erworben hätte. Es ist zu vermuten, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typengenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typengenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020, BeckRS 2020, 701 Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 36 ).

Auch die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB liegen vor. Der Schädiger muss die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, und die Herbeiführung des Schadens gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, mindestens aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BGH, NJW 2017, 250 Rn. 25; Senat a.a.O.; Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826 Rn. 8 ff.). Darüber hinaus sind diese Merkmale in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten im Sinne des § 31 BGB verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, Az.: VI ZR 541/15, juris Rn. 26; Senat a.a.O.). Der Kläger hat vorgetragen, dass dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten der Einsatz der Umschaltlogik bekannt gewesen sei. Eine weitergehende Substantiierung seines Vorbringens war nicht erforderlich, da die Beklagte der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. Senat, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 55; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 61, jeweils m.w.N.) aus den bereits durch das Landgericht ausgeführten Gründen nicht nachgekommen ist. Insbesondere steht der Annahme eines Schädigungsvorsatzes nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Fahrzeugkauf bei der Entscheidung über den Einsatz der Software nicht antizipiert werden konnte. Im Rahmen des § 826 BGB bedarf es auf Seiten des Schädigers keiner konkreten Kenntnis, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; es reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, und die Art des eintretenden Schadens erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 550 Rn. 32; Senat a.a.O.; Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826 Rn. 11). Davon ist für die Beklagte ohne weiteres auszugehen, da die mit der Umschaltlogik versehenen Motoren für den Einbau in zu veräußernde Fahrzeuge bestimmt waren, deren Erwerb durch ahnungslose Käufer, wie hier des Klägers, zwingend vorherzusehen war.

Der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB steht auch nicht der Schutzzweck der Norm entgegen. Wie bereits ausgeführt, knüpft die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten an die Entscheidung über den Einsatz der Umschaltlogik und das Inverkehrbringen der so ausgerüsteten Motoren an und betrifft damit unmittelbar für die Kaufentscheidung und damit den Rechtskreis der Fahrzeugkäufer wesentliche Umstände (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az: 13 U 37/19, juris Rn. 51).

Die Haftung der Beklagten führt dazu, dass sie im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB die Rückgängigmachung der Folgen des streitgegenständlichen Kaufvertrags, mithin die Erstattung des seinerzeit entrichteten Kaufpreises, schuldet, während der Kläger im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug die von ihm erlangten Vorteile herauszugeben hat.

Insoweit besteht ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Kaufpreises in Höhe von 36.061,24 €, dem als Vorteil zunächst der Besitz und das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gegenübersteht, das an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen ist.

Darüber hinaus hat der Kläger eine Entschädigung für die von ihm gezogenen Nutzungen zu entrichten, die sich nach dem anteiligen Verhältnis des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs einerseits und den tatsächlich gefahrenen Kilometern andererseits richtet (Senat a.a.O.). Die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Entschädigung für die gezogenen Nutzungen berechnet der Senat nach der üblichen Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : Gesamtlaufleistung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 109; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 65). Die tatsächliche, dem Kläger anzurechende Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung mit 171.774 km steht zwischen den Parteien außer Streit. Zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs folgt der Senat der Schätzung des Landgerichts allerdings nicht, sondern schätzt diese nach § 287 Abs. 1 ZPO auf 250.000 km (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 196/14, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 23. März 2020, Az.: 1 U 24/19; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 65; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3247/18, juris Rn. 67; für einen VW Touran 2.0 TDI: OLG Karlsruhe, WM 2020, 325, 334).

Danach ergibt sich eine durch den Kläger zu leistende Nutzungsentschädigung in Höhe von 24.777,53 € (36.061,24 € × 171.774 km: 250.000 km), die im Wege der Saldierung vom Kaufpreis für das Fahrzeug abzuziehen ist. Die Beklagte hat daher noch einen Betrag in Höhe von 11.283,71 € an den Kläger zu zahlen.

Die Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich aus §§ 293, 295 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung des Schreibens des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 18. November 2016.

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aufgrund der mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 25. November 2016 erfolgten Fristsetzung gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.

Der Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1, 257 Satz 1 BGB in geltend gemachter Höhe.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 ZPO und für die Berufungsinstanz auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die derzeitige Vielzahl zu Fahrzeugen mit der streitgegenständlichen Motorausstattung geführten Rechtsstreitigkeiten und die aktuell uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu den sich dazu stellenden Rechtsfragen.