Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 14.05.2020 – 9 UF 43/20

1 . Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2020:0514.9UF43.20.00

Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 03.01.2020 (Az. 3 F 105/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

Die Beteiligten streiten über die Abänderung einer Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die am …1975 geschlossene Ehe der 1955 geborenen Antragstellerin mit dem früheren Ehemann wurde auf den am 04.10.2006 zugestellten Scheidungsantrag mit Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 19.03.2007 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt. Aus der Ehe sind zwei vor dem 01.01.1992 geborene Kinder hervorgegangen.

In der gesetzlichen Ehezeit vom 01.12.1975 bis zum 30.09.2006 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben und die Ehefrau zusätzlich ein beamtenrechtliches Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 4. Nachdem das Familiengericht den Ehezeitanteil der Versorgung der Ehefrau mit monatlichen Rentenbeträgen von 416,26 € (gesetzliche Rente) bzw. 608,78 € (Beamtenversorgung) und den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes mit einem monatlichen Rentenbetrag von 527,45 € ermittelt hatte, begründete es im Wege des Quasi-Splittings zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung der Antragstellerin bei dem Land Brandenburg (ZBB) monatliche und auf das Ende der Ehezeit am 30.09.2006 bezogene Rentenanwartschaften in Höhe von 248,80 € auf dem Rentenkonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg. Die Umrechnung in Entgeltpunkte (Ost) wurde angeordnet.

Der frühere Ehemann (I… H…) ist am … 2016 verstorben. Die Antragsgegnerin ist die Witwe des Verstorbenen; sie bezieht von der weiteren Beteiligten zu 2. eine Hinterbliebenenrente.

Die Antragstellerin befindet sich seit dem 01.04.2016 im Ruhestand.

Mit ihrer am 22.03.2019 bei Gericht eingegangenen Antragsschrift hat die Antragstellerin eine Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich begehrt. Sie beruft sich auf eine wesentliche Änderung des Werts ihrer gesetzlichen Rentenanwartschaft infolge der Einführung der sog. Mütterrente II und erstrebt mit Blick auf das Vorversterben des früheren Ehemannes eine Rückgängigmachung des gesamten Versorgungsausgleichs.

Mit Beschluss vom 03.01.2020 hat das Amtsgericht den Ausspruch zum Versorgungsausgleich dahingehend abgeändert, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.04.2019 nicht stattfindet. Wegen der Begründung wird auf den Beschlussinhalt verwiesen.

Gegen den am 10.01.2020 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 07.02.2020 Beschwerde eingelegt, mit der sie Verfahrensfehler rügt und eine rechtliche Überprüfung der Angelegenheit erstrebt.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näheren Darlegungen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel aber ohne Erfolg.

Gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG ändert das Gericht eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.08.2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 VersAusglG teilt.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abänderung der Ausgangsentscheidung vom 19.03.2007 liegen vor.

Die Antragstellerin ist gemäß § 52 Abs. 1 VersAusglG in Verbindung mit § 226 Abs. 1 FamFG berechtigt, Abänderungsantrag zu stellen, denn die Abänderung wirkt sich zu ihren Gunsten aus, § 225 Abs. 5 FamFG. Die Voraussetzung, wonach der Antrag frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig ist, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist, ist in der Person der Antragstellerin erfüllt, da sie bereits laufende Altersbezüge erhält.

Die eingetretene Wertänderung übersteigt auch die in § 51 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG vorausgesetzten Wesentlichkeitsgrenzen. Der Ausgangsentscheidung vom 19.03.2007 war ein ehezeitlicher Ausgleichswert des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts von 208,13 € (= 416,26 € : 2) zugrunde gelegt worden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts beträgt der Ausgleichswert aufgrund nachehelicher Veränderungen (Einführung der „Mütterrente I und II“) nunmehr 236,79 €. Der Wertunterschied von 28,66 € überschreitet sowohl die relative Wertgrenze des § 225 Abs. 3 1. Alt. FamFG (5 % des bisherigen Ausgleichswerts, hier: 10,41 €) als auch die absolute Wertgrenze des § 225 Abs. 3 Alt. 2 FamFG in Höhe von 1 % der für das Ehezeitende maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, die sich bei Ehezeitende im Jahr 2006 auf 24,50 € belief (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 2. Aufl., § 51 VersAusglG, Rn. 37).

Das Amtsgericht hat zu Recht angeordnet, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 01.04.2019 nicht stattfindet.

§ 51 Abs. 1 VersAusglG sieht nicht nur die Abänderung desjenigen Anrechts vor, dessen Wertänderung die Abänderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 VersAusglG gewährt, sondern eröffnet eine Totalrevision sämtlicher "in den Ausgleich einbezogenen Anrechte" (BT-Drucks. 16/10144, S. 89). Das schließt auch diejenigen in die Erstentscheidung einbezogenen Anrechte ein, die in der Zwischenzeit keine erhebliche Wertänderung erfahren haben (BGH, FamRZ 2013, 1287). Verstirbt ein Ehegatte nach einem rechtskräftig durchgeführten Versorgungsausgleich und kommt es erst später zu einem Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG, so hat das Familiengericht den Wertausgleich nach §§ 9 bis 19 VersAusglG vorzunehmen und dabei auch § 31 VersAusglG zu beachten (BGH, FamRZ 2013, 1287 FamRZ 2018, 1238 und 1496; Beschluss vom 05.02.2020 - XII ZB 147/18).

Nach § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG haben die Erben kein Recht auf einen Wertausgleich. Dies bedeutet, dass ein Wertausgleich auch im Abänderungsverfahren zu unterbleiben hat, wenn dieser sich ausschließlich zu Gunsten der Erben des verstorbenen ehemaligen Ehepartners auswirken würde.

So liegt der Fall hier. Würde der Versorgungsausgleich durchgeführt, wären zu Lasten der Altersversorgung der Antragstellerin Anwartschaften mit einem Kapitalwert von insgesamt 116.115,84 € zu übertragen, nämlich Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 49.455,80 € sowie bei dem Land Brandenburg (ZBB) mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 66.660,04 €. Umgekehrt wären zu Lasten der Altersversorgung des verstorbenen Antragsgegners lediglich Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 55.034,52 € zu übertragen. Der Versorgungsausgleich hat daher gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG insgesamt zu unterbleiben.

Strengt der (insgesamt) Ausgleichspflichtige - wie hier - nach eingetretener Wertänderung ein Abänderungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG an, erhält er im Falle eines Vorversterbens des Ausgleichsberechtigten sein in der Ehezeit erworbenes Versorgungs-anrecht ungeteilt zurück. Als Konsequenz aus der vom Gesetz angeordneten Totalrevision des Versorgungsausgleichs ist auch hinzunehmen, dass die Anwendung des § 31 VersAusglG im Abänderungsverfahren zu einer Besserstellung des überlebenden Ehegatten und zu Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung sowie zu einer Mehrbelastung des Versicherers bzw. der Versichertengemeinschaft führen kann (BGH, FamRZ 2013, 1287; FamRZ 2018, 1238 und 1496).

Gemäß § 226 Abs. 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt; das ist vorliegend der 01.04.2019.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Festsetzung des Werts beruht auf § 50 Abs. 3 FamGKG.

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) sind nicht gegeben.