Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.05.2020 – 5 U 59/19
5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0528.5U59.19.00
Tenor§
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 08.03.2019, Az. 2 O 362/16, wird verworfen.
2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 11.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin, die aufgrund eines Vertrags mit den Voreigentümern H… N… und R… J… als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, Flurstück … der Flur … der Gemarkung W…, im Grundbuch eingetragen ist, verlangt von den Beklagten, die Vater und Tochter sind, die Räumung und Herausgabe des von ihnen genutzten Grundstücks sowie von der Beklagten zu 1 die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagten, die in der ersten Instanz seit dem 14. Februar 2017 von Rechtsanwalt R… vertreten wurden, haben widerklagend unter anderem die Feststellung verlangt, dass die Klägerin verpflichtet sei, ihnen nach Rückgabe des Grundstücks eine Entschädigung für die eingebrachten Bauten und Anpflanzungen zu zahlen. Darüber hinaus haben sie widerklagend die Feststellung bezüglich des Übergehens eines Vorkaufsrechts, des Nichtbeginns der Frist zur Ausübung eines Vorkaufsrechts, des Eintritts der Beklagten in einen zwischen der Klägerin und den Verkäufern geschlossenen Grundstückskaufvertrag, der Pflicht der Klägerin auf Verzicht auf ihrer Rechte aus dem Kaufvertrag sowie der Tatsache, dass Kaufgegenstand des Kaufvertrags zwischen der Klägerin und der Verkäuferin Eigentum der Beklagten gewesen sei, verlangt. Zudem haben sie widerklagend und auch hilfsweise widerklagend beantragt, die Klägerin zur Übergabe des notariellen Grundstückskaufvertrags an sie zu verpflichten und hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht den Kaufvertrag für wirksam erachte, die Klägerin zu verurteilen, sämtliche Erklärungen gegenüber Ämtern und Dritten zur vollständigen Rückabwicklung des Kaufvertrags abzugeben. Hilfsweise haben sie zudem die Aussetzung des Verfahrens wegen des Verdachts einer Straftat beantragt.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 8. März 2019 stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstands, den erstinstanzlichen Anträgen und der Entscheidung des Landgerichts wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 26. März 2019 zugestellte Urteil des Landgerichts hat Rechtsanwalt R… mit am 24. April 2019 vorab per Telefax eingegangenem Schreiben im Namen der Beklagten Berufung eingelegt. Nach der antragsgemäß erfolgten Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Verfügung vom 22. Mai 2019 bis zum 26. Juni 2019 ist am 26. Juni 2019 per Telefax ein 81-seitiges Schreiben eingegangen, dessen erste Seite den Briefkopf des Rechtsanwalts R… enthält und in einer Schrift ohne Serifen gesetzt ist. Auf dieser ersten Seite findet sich folgende Formulierung:
„In der Sache […] begründe ich nach Rücksprache mit den Berufungsführern und Beklagten […] namens und in Vollmacht der Beklagten zu 1) die eingelegte Berufung wie folgt und trage hierzu das Nachstehende vor.
Zunächst weist die Beklagte zu 1) darauf hin, dass sie die hiesige Berufung sowohl aus eigenem Recht als auch aus dem vom Beklagten zu 2) abgetretenen Recht weiter verfolgt.
Beweis im Bestreitensfall: Abtretungsurkunde; wird nachgereicht
Sollte das Gericht hiesige Abtretung im Berufungsverfahren als unzulässig ansehen, verbleibt es bei den bisherigen Parteien, der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2)
Namens und in Vollmacht der Beklagten beantrage ich wie nachstehend aufgeführt zu entscheiden,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 27. August 2018 zum Az. 2 O 362/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.“
Die folgenden Seiten 2 bis 81 sind mit einer anderen Schriftart als die Seite 1 und der Briefkopf des Rechtsanwalts erstellt. Die Schriftart enthält Serifen, ebenso die Seitenzahlen, die oben rechts gesetzt sind. Die weiteren Anträge sind auf S. 2 bis 5 und nochmals auf S. 72 bis 81 aufgeführt und enthalten eine Vielzahl von Begründungselementen, wie zum Beispiel:
„Die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten das Vorkaufsrecht gem. §§ 138, 242 iVm § 162 BGB einzuräumen wegen Verhinderung des Bedingungseintritts bzw. wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Handlung, das Vorkaufsrecht zu entziehen sowie wegen vorsätzlicher in Schädigungsabsicht erfolgten Entziehung der Nutzungsberechtigung und Vorkaufsrechtsberechtigung des Beklagten zu 2)“ (S. 2 des Schriftsatzes, Blatt 518 d.A.);
„die Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen:
1) wegen notariell beglaubigten Vertrages, durch den sich die Klägerin zum Erwerber der Eigentumsgegenstände (der Beklagten) im Vertrag genannt, erklärt;
a) dazu war und ist der im Urteil genannten Feststellungsantrag, welche Kaufgegenstände im Vertrag enthalten sind, notwendig (hier als Antragt unter Pkt. V 2.4 bezeichnet);
b) dazu ist der im Urteil aufgeführte Antrag als Vorlage des notarielle beglaubigten Vertrages notwendig (hier unter Pkt. V als Antrag 2.3 bezeichnet)
c) beide Anträge sind zur Feststellung des Schadensgrundes und Hemmung der Verjährung notwendig.
2) wegen Verletzung dinglicher Rechte der Beklagten […]
3) wegen Entzuges der Nutzungsberechtigung und Vorkaufsberechtigung des Beklagten zu 2) […]“ (S. 3, Bl. 519 d.A.).
Auf Seite 5 des Schriftsatzes findet sich, nicht hervorgehoben, ein Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Bl. 602 d.A.). Auf Seite 81 findet sich die Unterschrift des Rechtsanwalts R…. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz Bezug genommen (Bl. 598 ff.).
Mit Terminsverfügung vom 8. Juli 2019 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass die Berufungsanträge neu gefasst werden sollten, weil sie aufgrund der teilweise enthaltenden Begründungselemente unklar seien, und insofern eine Frist von einem Monat gesetzt (Bl. 680 d.A.). Die Verfügung ist Rechtsanwalt R… am 19. Juli 2019 zugegangen (Bl. 683 d.A.). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 hat der Vorsitzende darauf hingewiesen, dass es unzulässig sein dürfte, die Frage, wer Berufungskläger ist, von einer innerprozessualen Bedingung abhängig zu machen (Bl. 682 d.A.). Diese Verfügung ist ausweislich des am 6. August 2019 beim Gericht eingegangenen Empfangsbekenntnis Rechtsanwalt R… zugegangen (Bl. 684 d.A.).
Mit Berufungserwiderung vom 12. August 2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter anderem gerügt, dass eine wirksame Berufungsbegründung nicht vorliege.
Mit Schriftsatz vom 12. August 2019 hat Rechtsanwalt R… mitgeteilt, dass die Beklagten die Berufung gemeinsam weiterverfolgen würden und zudem der Beklagte zu 2 „klarstellend“ darauf hinweise, dass er sich den eingereichten Vortrag zur Berufungsbegründung vollumfänglich zu eigen mache (Bl. 690 d.A.).
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 hat der Vorsitzende mit näheren Erläuterungen darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung beständen, weil der Schriftsatz vom 26. Juni 2019 den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht genügen dürfte (Bl. 692 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2020 hat Rechtsanwalt J… U. P… als Unterbevollmächtigter in Vertretung für die Beklagten den Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und dabei unter anderem ausgeführt, es sei nicht richtig, dass der Schriftsatz vom 26. Juni 2019 offenkundig nicht von dem vorherigen Prozessbevollmächtigten gefertigt und ohne inhaltliche Verantwortung unterzeichnet worden sei (Bl. 697 d.A.). Im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der Besorgnis der Befangenheit haben die Beklagten persönlich in einem Schreiben vom 2. Februar 2020 unter anderem vorgetragen, der Hinweis vom 11. Juli 2019 zur Antragstellung sei übersehen und daher nicht beantwortet worden (Bl. 713 d.A.), eine Pflicht, auf die Behauptungen der Klägerin im Hinblick auf die Begründung ihrer Annahme der Unzulässigkeit der Berufung zu reagieren, habe nicht bestanden, da offenkundig unrichtige Behauptungen weder kommentiert, noch bestritten werden müssten (Bl. 714 f. d.A.). Auch fehle ein substantiierter Tatsachenvortrag (Bl. 715 d.A.). Eine der vom Bundesgerichtshof anerkannten Fallgruppen, bei denen trotz einer Unterzeichnung des Anwalts Zweifel anzunehmen seien, liege nicht vor (Bl. 715 f. d.A.). Es könne im Übrigen schon deswegen nicht angenommen werden, dass außer Zweifel stehe, dass der Anwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung unterzeichnet habe, weil dies dem Vorsitzenden selbst sechs Monate lang nicht aufgefallen sei (Bl. 716 d.A.).
Mit Beschluss vom 11. Februar 2020 hat der Senat den Ablehnungsantrag zurückgewiesen (Bl. 719 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2020 hat Rechtsanwalt R… mitgeteilt, die Beklagten nicht mehr zu vertreten (Bl. 727 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 hat Rechtsanwalt P… mitgeteilt, von den Beklagten als Hauptbevollmächtigter bestellt worden zu sein, und gegen den Beschluss vom 11. Februar 2020 namens der Beklagten die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erhoben (Bl. 728 f. d.A.). Diese Gehörsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 10. März 2020 verworfen (Bl. 736 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2020 hat Rechtsanwalt P… mitgeteilt, die Beklagten nicht mehr zu vertreten (Bl. 749 d.A.).
Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 (Bl. 755 f. d.A.) hat Rechtsanwalt R… ausgeführt, dass keine der vom Bundesgerichtshof anerkannten Fallgruppen, in denen für das Berufungsgericht ausnahmsweise Anlass bestehe, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff durchgearbeitet habe, vorliege. Solche Ausnahmen seien nur anzunehmen, wenn sich entweder der Anwalt durch einen Zusatz vom unterschriebenen Schriftsatz distanziere oder wenn nach den Umständen außer Zweifel stehe, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung unterschrieben habe, was anzunehmen sei, wenn Schriftsätze weitgehend unverständlich seien und Ausführungen enthielten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gericht in keinem Zusammenhang ständen. Sodann hat er Folgendes ausgeführt:
„Vor diesem Hintergrund lege ich Wert auf nachstehende Feststellung:
1. Die Berufungsbegründung – sowie deren beglaubigte Abschrift – wurden durch mich am 26.06.2019 eigenhändig unterzeichnet und über das Telefax meiner Kanzlei am 26.06.2019 um 20.01 Uhr und anschließend als Original an das Gericht versandt. Ich habe mich nicht durch einen Zusatz von dem Inhalt der Berufungsbegründung distanziert.
2. Die in der Berufungsbegründung gestellten Anträge basieren auf den erstinstanzlich gestellten Anträgen zum LG Cottbus. Im Hinblick auf das vollständige Unterliegen der Beklagten bestand kein Anlass, diese Anträge nicht – erneut – dem Berufungsgericht zur Entscheidung zu stellen.
3. Die Beklagten sind im erstinstanzlichen Verfahren vor dem LG Cottbus in weiten Teilen des Verfahrens durch mich vertreten worden, der dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegte Prozessstoff war mit daher seinerzeit bekannt.
4. Zum Vorwurf, dass Ausführungen in der Berufungsbegründung in keinem Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Urteil stehen, vermag ich mich nicht zu äußeren, da konkrete Hinweise insoweit fehlen. Es handelte sich nach meiner Erinnerung um einen komplexen und emotionalisierten Sachverhalt und einen umfangreichen Schriftwechsel und erheblichem Aktenumfang. Sollte die Beklagte daher mit bestimmtem Vortrag in der Berufungsbegründung nach den Grundsätzen der Präklusion in zweiter Instanz ausgeschlossen sein, wird dies seinen Niederschlag in der zweitinstanzlichen Entscheidung finden.
5. Ob die Ausführungen in der Berufungsbegründung vom 26.06.2019 in Teilen unverständlich waren, vermag ich nicht zu beurteilen, da sie mir nach der seinerzeit zurückliegenden Vertretung der Beklagten in erster Instanz zum LG Cottbus nicht unverständlich erschienen, sondern dem erstinstanzlich verfolgten Prozessziel der Partei entsprachen.“
Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2020 (Bl. 757 ff. d.A.) hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Beklagten seine Vertretung für diese angezeigt und zudem ausgeführt, die Bedenken gegen die Zulässigkeit seien ausgeräumt, weil Rechtsanwalt R… in seinem Schriftsatz vom 12. August 2019 klargestellt habe, dass die Berufung und deren Begründung für beide Beklagten gelte, und in seinem Schreiben vom 7. Mai 2020 ausgeführt habe, dass er die Ausführungen in der Berufungsbegründung, und zwar sowohl deren Inhalt als auch die dortigen Anträge persönlich verantworte und die Berufungsbegründung eigenhändig verantwortlich gezeichnet sowie an das Gericht versendet habe. Er rege an, soweit die Schreiben zur Glaubhaftmachung der Zulässigkeit nicht genüge, Rechtsanwalt R… zum Termin zu laden und zu diesem Punkt zu hören.
Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2020 hat der aktuelle Prozessbevollmächtigte der Beklagten für diese den Sach- und Streitstand zusammengefasst und Anträge neu formuliert (Bl. 764 ff. d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2020 hat er beantragt, Rechtsanwalt R… als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagten beantragen zuletzt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Cottbus vom 8. März 2019 – 2 O 362/16 –
1. die Klage abzuweisen;
2. widerklagend
a) festzustellen, dass das Vorkaufsrecht der Beklagten, hilfsweise der Beklagten zu 2, an dem Grundstück der Gemeinde H…, OT W…, … Weg …, Flurstück … der Flur … der Gemarkung W… nicht erloschen ist;
b) festzustellen, dass die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts aus dem Kaufvertrag über das vorgenannte Grundstück vom 13. März 2015 (UR-Nr. …/… …) noch nicht zu laufen begonnen hat,
c) die Klägerin zu verurteilen, den Beklagten den Kaufvertrag vom 13. März 2015 (UR-Nr. …/… …) vorzulegen,
d) festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Beklagten, hilfsweise den Beklagten zu 2 allein, an der Übertragung des Eigentums am vorgenannten Grundstück auf die Beklagten bzw. dem Beklagten allein mitzuwirken.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise, die Berufung zurückzuweisen sowie
hilfsweise, die Berufung hinsichtlich der Erweiterung der Widerklage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Berufung sei auch deswegen unzulässig, weil es an einer wirksamen Berufungsbegründung fehle. Aus Form und Inhalt der Berufungsbegründung könne nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass diese von der Beklagten zu 1 formuliert und von dem Prozessbevollmächtigten lediglich hinsichtlich der 1. Seite auf seinen Briefbogen umgeschrieben und unterzeichnet worden sei (Bl. 686 d.A.). Im Übrigen sei ein Teil der ursprünglichen Anträge zu unbestimmt, bezüglich der Feststellungsanträge fehle es an einem Feststellungsinteresse bzw. seien nur materielle Vorfragen betroffen; für die Erweiterung der Anträge der Hilfswiderklage fehle es an den Voraussetzungen des § 533 ZPO, auch sei das Verhältnis von Hauptanträgen und Hilfsanträgen nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen verteidigt sie die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
II.
Die Berufungen der Beklagten waren zu verwerfen, weil sie unzulässig waren. Denn sie sind nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden.
1. Das Schreiben vom 26. Juni 2019 ist zwar innerhalb der nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 26. Juni 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen. Allerdings stellt dieses Schreiben keine Berufungsbegründung eines Rechtsanwalts im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 78 Abs. 1 ZPO dar.
Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein. Zwar ist der Anwalt nicht gehindert, die Berufungsbegründung von anderen Personen, etwa von einem Referendar, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass der unterzeichnende Anwalt die Berufungsbegründung selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt; aus Gründen der Rechtssicherheit begnügt sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift, ohne einen darüber hinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für dessen Inhalt tragen will (§ 520 Abs. 5 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO). Es besteht deshalb in aller Regel kein Anlass, den Inhalt einer anwaltlich unterschriebenen Berufungsbegründung darauf zu überprüfen, in welchem Umfang und wie gründlich der Anwalt den Prozessstoff tatsächlich selbst durchgearbeitet hat (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 – VI ZB 34/16 –, Rn. 7 f., juris).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird unter anderem dann angenommen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat; dies ist unter anderem dann der Fall, wenn nach dem Inhalt der Begründungsschrift schlechthin auszuschließen war, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben könnte (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1997 – VIII ZR 141/97 –, Rn. 7, juris), insbesondere wenn der Schriftsatz weitgehend unverständlich ist und Ausführungen enthält, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 – IX ZB 258/05 –, Rn. 7, juris).
Unter Berücksichtigung aller Umstände steht außer Zweifel, dass die Seiten 2 bis 81 des Schreibens vom 26. Juni 2019 nicht von Rechtsanwalt R… erstellt worden sind und dieser die Seiten ohne eigene Prüfung unterzeichnet hat.
Dies legt schon die Schriftart nahe, die eine andere ist, als die von dem Rechtsanwalt in den von ihm erstellten Schriftsätzen verwendete (vgl. Schriftsatz vom 22. Februar 2017, Bl. 146 ff. d.A.; vom 4. April 2017, Bl. 183 ff. d.A.; vom 20. April 2017, Bl. 204 ff.; vom 24. August 2018, Bl. 397 ff. d.A. und vom 20. September 2018, Bl. 422 ff. d.A.). Soweit in dem Schriftsatz vom 19. Juli 2017 (Bl. 260 ff d.A.) zum Teil eine andere Schriftart verwendet wurde, handelt es sich hier nur um einen kleinen Teil des Schriftsatzes und stellt eine Ausnahme dar, die nicht mit der vorliegenden Berufungsbegründung vergleichbar ist. Denn bei dem Schriftsatz vom 19. Juli 2017 ist ein Implementierung in den Schriftsatz dergestalt erfolgt, dass zum einen auch nach den Einschüben wieder die Schriftart des Rechtsanwalts verwendet wurde und zudem die von Rechtsanwalt R… in seinen Schriftsätzen vorgenommene Paginierung beibehalten wurde. Diese erfolgte - wie aus den oben zitierten Schriftsätzen ergibt - in der Weise, dass die Seitenzahlen ab Seite 2 oben mit der aktuellen und unten mit der Bezifferung der folgenden Seite nummeriert sind, und zwar jeweils mittig und zwischen Bindestrichen. Hingegen sind die Seiten 2 bis 81 der Berufungsbegründung oben rechts mit einer Zahl nummeriert.
Auch entspricht der Inhalt der Seiten 2 bis 81 der Berufungsbegründung nicht dem, was von Substanz und Stil her der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seinen Schriftsätzen – mit Ausnahme des Schriftsatzes vom 19. Juli 2017 (Bl. 260 ff. d.A.) – sonst ausgeführt hat. Während der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in seinen Schriftsätzen vom 22. Februar 2017 und insbesondere im Schriftsatz vom 24. August 2018 prägnant und übersichtlich zum Sach- und Streitstand Stellung nahm und die Einwendungen der Beklagten zu 1, soweit sie darüber hinausgingen und rechtlich kaum nachvollziehbare Argumentationen enthielten, jeweils nur als Anlage (so zum Schriftsatz vom 22. Februar 2017, Bl. 149 ff. d.A., zum Schriftsatz vom 7. September 2017, Bl. 304 ff. d.A.) oder zwar im Schriftsatz, aber mit einem distanzierenden Zusatz (so zum Beispiel im Schriftsatz vom 20. September 2018, Bl. 422: „Im Einzelnen führt die Beklagte zu 1) für die Beklagten das Nachstehende aus“ Schriftsatz vom 4. Oktober 2018, Bl. 443: „von der die Beklagte zu 1) wie nachstehend Gebrauch macht“) darstellte, sind die Seiten 2 bis 81 der Berufungsbegründung durch Unübersichtlichkeit, Redundanz, schwere Verständlichkeit und rechtlichen Ausführungen gekennzeichnet, die zum Teil Ausdruck einer rechtlichen Unkenntnis sind, die weder bei einem Rechtsanwalt allgemein noch im konkreten bei dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorliegt. So wird zum Beispiel bemängelt, das Landgericht habe die „von Amts wegen bestehende Pflicht, absoluten Rechte, wie das Eigentum (der Beklagten) zu beachten“ verletzt (Bl. 609 d.A., ähnlich Bl. 613, 648 d.A.), und ausgeführt, dass sich ein Anspruch aus § 162 oder § 138 BGB ergeben könnte (Bl. 629 d.A.). Auch die Einbeziehung von umfangreichen Begründungselementen in die Anträge zeigt, dass kein Rechtsanwalt dies geprüft haben kann. Solche Begründungselemente finden sich nicht nur bei den unter I. wiedergegebenen Anträgen, sondern unter anderem auch bei dem Antrag „Die Klägerin zu verpflichten, den Beklagten das Vorkaufsrecht gemäß §§ 138, 242 i.V.m. § 162 BGB einzuräumen wegen Verhinderung des Bedingungseintritts bzw. wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Handlung, das Vorkaufsrecht zu entziehen sowie wegen vorsätzlicher in Schädigungsabsicht erfolgter Entziehung der Nutzungsberechtigung und Vorkaufsberechtigung des Beklagten zu 2)“ (Bl. 599 d.A.), und in ähnlicher, noch ausführlicher Form auf Seite 76 des Schriftsatzes (Bl. 673 d.A.).
Ebenso zeigt das Verständnis von prozessualen Gepflogenheiten, das in dem Schreiben deutlich wird, dass kein Rechtsanwalt dieses Schreiben erstellt hat. So wird prozessual von den „ersten 3 Klageschriften“ gesprochen (Bl. 625 d.A.) und die für das Berufungsverfahren essentiellen Anträge finden sich sowohl am Beginn und am Ende des Schriftsatzes, ohne dass sofort eindeutig klar wird, was eigentlich beantragt wird und in welchem Verhältnis die Anträge zu dem erstinstanzlichen Urteil stehen. Zudem erfolgt ein Hinweis auf „vgl. Kommentierungen zu § 138“ (Bl. 625 d.A.), der – wie jeder Jurist weiß – mangels konkreter Angaben sinnlos ist. Auch die Zitierweise „Kommentare zu § 138 u.a. Palandt Rd.“ (Bl. 629, vgl. auch 635, 637 d.A.) ist unter Juristen nicht üblich.
Die Annahme, dass nicht Rechtsanwalt R…, sondern eine dritte Person aus dem persönlichen Nahbereich der Beklagten, wenn nicht die Beklagten selbst, den Schriftsatz erstellt hat, wird dadurch gestützt, dass die Beklagte zu 1 mehrfach rechtliche Ausführungen zur Vorbereitung der Schriftsätze gemacht hat, die vom Duktus und der Argumentation her den Ausführungen auf Seite 2 bis 81 entsprechen, so die Anlage zum Schriftsatz vom 22. Februar 2017 (Bl. 149 ff.) und die Anlage zum Schriftsatz vom 7. September 2017 (Bl. 304 ff. d.A.), und auch dort die Zitierweise „Kommentare zu § 929 u.a. Palandt“ (Bl. 261 d.A.) verwendet hat.
Zwar ist die juristische Qualität eines Schriftsatzes für seine Beurteilung als Rechtsmittelbegründung grundsätzlich unerheblich (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 – IVb ZR 5/88 –, Rn. 18, juris), im Hinblick auf die sonstigen Umstände, insbesondere die wirre Gestaltung der Anträge und des Schriftsatzes, die sonstige Qualität der Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten und auch wegen der Tatsache, dass Rechtsanwalt R… weder der Bitte um Konkretisierung der Anträge nachgekommen ist, noch an die Erledigung des erst auf Seite 5 gestellten Antrags auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung erinnert hat, ist auszuschließen, dass ein Rechtsanwalt die gebotene Prüfung vorgenommen hat. Aus den vorgenannten Umständen ist der Schluss zu ziehen, dass der Prozessbevollmächtigte das bezüglich der Seiten 2 bis 81 von der Beklagten zu 1 erstellte Schreiben ohne Prüfung unbesehen unterzeichnet hat.
Seine Stellungnahme vom 7. Mai 2020 ändert diese Beurteilung nicht. In diesem Schreiben legt Rechtsanwalt R… lediglich dar, dass er das Schreiben vom 26. Juni 2019 unterzeichnet und an das Gericht übersandt hat. Davon geht auch der Senat aus. Dies bedeutet aber gerade nicht, dass er, wie es erforderlich gewesen wäre, die Berufungsbegründung selbständig geprüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernommen hat. Rechtsanwalt R… trägt in seiner Stellungnahme gerade nicht vor, dass er den Schriftsatz gefertigt, ihn zumindest gelesen und geprüft und deswegen die volle Verantwortung für diesen Schriftsatz übernommen hat. Auch dass er sich nicht mit einem Zusatz vom Schriftsatz distanziert hat, bedeutet nicht, dass er den Schriftsatz vor seiner Unterschrift gelesen und geprüft hat. Soweit er ausführt, die in der Berufungsbegründung gestellten Anträge basierten auf den erstinstanzlich gestellten Anträgen und es habe im Hinblick auf das vollständige Unterliegen der Beklagten kein Anlass bestanden, diese Anträge nicht erneut dem Berufungsgericht zu stellen, ergibt sich auch hieraus nicht, dass er den Schriftsatz vor Unterzeichnung gelesen und geprüft hat. Zum einen trägt er selbst nicht vor, dass er von den Anträgen vor Unterschrift Kenntnis genommen hat; zum anderen sind in dem Schreiben vom 26. Juni 2019 nicht nur die erstinstanzlichen Anträge angekündigt worden, sondern eine Vielzahl von weiteren Anträgen, so, die Klägerin zu verurteilen, Schadenersatz in Höhe von 934,15 € und weiteren 1.029,35 € zu zahlen (Bl. 599, 600, 677 d.A.), die Klägerin zum Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung, wobei die Höhe ins Ermessen des Gerichts gestellt werde, zu verurteilen (Bl. 600 f., Bl. 677 f. d.A.), die Klägerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen Verkehrswert des Grundstücks und dem Kaufpreis zu verurteilen (Bl. 601, 678 d.A.), und der Antrag, die Klägerin zur Abgabe einer notariell beglaubigten bzw. formlosen Erklärung der Geschäftsführer der Klägerin, dass sie keine Erwerber/Eigentümer der als Kaufgegenstand im Notarvertrag bezeichneten Gegenstände sind, zu verurteilen (Bl. 601, 678 d.A.). Dass er hierauf nicht eingeht, macht deutlich, dass er eine Prüfung des Schriftsatzes vor Unterschrift nicht vorgenommen hat. Nämliches ergibt sich aus dem Vortrag, es habe aufgrund des vollständigen Unterliegens kein Anlass bestanden, diese Anträge nicht erneut zur Entscheidung zu stellen. Denn eine Prüfung des Schriftsatzes hätte gerade vorausgesetzt, sich mit den Gründen des landgerichtlichen Urteils auseinanderzusetzen und zu prüfen, inwieweit eine Weiterverfolgung der Ansprüche in der Berufungsinstanz erfolgversprechend ist.
Dass ihm der dem Berufungsgericht zur Entscheidung vorgelegte Prozessstoff bei Unterzeichnung des Schreibens vom 26. Juni 2019 aufgrund seiner Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren bekannt war, ist eine Selbstverständlichkeit, bedeutet aber nicht, dass er den Schriftsatz vom 26. Juni 2019 geprüft hat.
Der allgemeine Vortrag, das Berufungsgericht habe sich damit zu befassen, wenn die Beklagten mit bestimmten Vortrag in der Berufungsinstanz nach den Grundsätzen der Präklusion ausgeschlossen wären, lässt ebenfalls keinen Schluss darauf zu, dass Rechtsanwalt R… den Schriftsatz vor der Unterzeichnung gelesen und geprüft hat; vielmehr macht er das Gegenteil deutlich. Hätte Rechtsanwalt R… den Schriftsatz gelesen und geprüft, hätte er wissen müssen, welcher Vortrag möglicherweise präkludiert war.
Soweit er vorträgt, dass er nicht zu beurteilen vermöge, ob die Ausführungen in der Berufungsbegründung in Teilen unverständlich seien, weil sie ihm nach der in ersten Instanz erfolgten Vertretung nicht unverständlich erschienen seien, sondern dem erstinstanzlich verfolgten Prozessziel der Partei entsprochen hätten, ergibt sich auch daraus eine erfolgte Prüfung vor Unterschrift nicht. Zum einen bedeutet allein die Wertung, dass die Berufungsbegründung nicht unverständlich ist, nicht, dass er die volle Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen hat. Zum anderen ergibt sich daraus nicht, dass er diese Wertung vor der Unterzeichnung und Übersendung vorgenommen hat.
Der Senat kann mithin unterstellen, dass die Angaben des Rechtsanwalts R… in seinem Schreiben vom 7. Mai 2020 zutreffend sind, ohne dass dies die Wertung, dass dieser die Berufungsschrift nicht geprüft und nicht die volle Verantwortung für diese übernommen hat, ändert. Insofern bedurfte es einer Anhörung oder einer Vernehmung des Rechtsanwalts R… nicht. Dass Rechtsanwalt R… etwas anderes bekunden würde als von ihm schriftlich niedergelegt, tragen die Beklagten nicht vor.
Auch aus den Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 2. Februar 2020 ergeben sich keine Zweifel an der Auffassung des Senats. Dass Rechtsanwalt R… das Schreiben vom 26. Juni 2019 gefertigt hat, tragen die Beklagten in diesem Schreiben ebenso wenig konkret vor, wie sie vortragen, dass und wie Rechtsanwalt R… den Schriftsatz geprüft und aufgrund der Prüfung volle Verantwortung dafür übernommen hat. Nach alledem steht für den Senat außer Zweifel, dass Rechtsanwalt R… die Berufungsbegründung nicht zumindest gelesen und geprüft hat, zumal weder die Beklagten noch er selbst dies behaupten.
2. Ohne dass es darauf ankäme, ist die Berufung des Beklagten zu 2 zudem deswegen unzulässig, weil das Schreiben vom 26. Juni 2019 sich nicht als Berufungsbegründung des Beklagten zu 2 auslegen lässt.
Hiergegen spricht bereits der erste Satz des Schreibens vom 26. Juni 2019, wonach die Berufungsbegründung „namens und in Vollmacht der Beklagten zu 1)“ erfolgt. Eine Berufungsbegründung für den Beklagten zu 2 ergibt sich daraus nicht. Allein daraus, dass die Anträge sodann „Namens und in Vollmacht der Beklagten“ gestellt werden, lässt sich im Hinblick auf die ausdrückliche Beschränkung im Eingangssatz nicht schließen, dass die Berufungsbegründung auch für den Beklagten zu 2) erfolgen sollte. Zwar wird auch ausgeführt, dass dann, wenn das Gericht die Abtretung im Berufungsverfahren als unzulässig ansehen sollte, es „bei den bisherigen Parteien“ verbleiben solle. Allerdings fehlt es an einer ausdrücklichen Klarstellung, dass die Berufung dann auch im Namen des Beklagten zu 2 begründet werden soll, die im Hinblick auf die ausdrückliche Einschränkung im Eingangssatz zu erwarten gewesen wäre. Eine solche Klarstellung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Anträge „Namens und in Vollmacht der Beklagten“ gestellt werden, da dies, im Hinblick darauf, dass – ohne Bedingungseintritt – nur die Beklagte zu 1 weiter Berufungsführerin sein sollte, nicht klar macht, dass die Begründung auch im Namen des Beklagten zu 2 erfolgen sollte.
4. Über den im Schreiben vom 26. Juni 2019 gestellten Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Berufungsverfahren nach § 719 Abs. 1 ZPO (Bl. 602 d.A.) war nach Verkündung des Urteils nicht mehr zu entscheiden, weil dieser Antrag mit der Verkündung des Urteils seine Erledigung gefunden hat (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. August 2012 – 1 Ws 293/12, BeckRS 2012, 22322, beck-online), denn mit Erlass des Urteils wäre ein etwaiger Beschluss zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne weiteres wirkungslos (Herget, in: Zöller, 33. Aufl. 2020, § 719 Rn. 10 d.A.).