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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 29.06.2020 – 1 U 75/19

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0629.1U75.19.00

Tenor§

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. September 2019 - 11 O 445/18 - unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.305,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kraftfahrzeugs Škoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer T... zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf einen Teil der Klageforderung in Höhe von 1.809,05 € erledigt ist.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs Škoda Yeti mit der Fahrzeugidentifikationsnummer T... seit dem 6. Dezember 2018 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag in Höhe von 12.000,00 € seit dem 3. April 2013, aus jeweils 245,91 € seit dem 16. eines Monats, beginnend ab dem 16. Juli 2013 bis zum 16. Juni 2017, und aus 2.845,00 € ebenfalls seit dem 16. Juni 2017, jeweils bis zum 5. Dezember 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin zu 58 % und die Beklagte zu 42 % zu tragen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 26.648,68 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.

Sie erwarb am 2. April 2013 das im Tenor näher bezeichnete, mit einem von der Beklagten hergestellten VW Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattete Fahrzeug Škoda Yeti mit einer Laufleistung von 10 km zu einem Kaufpreis in Höhe von 26.000,00 €. Die Steuerungssoftware dieses Dieselmotors verfügt über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen sogenannten Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) wird automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden; unter realen Bedingungen im Straßenverkehr wird jedoch ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem deutlich höheren Stickoxidausstoß führt. Die Klägerin leistete bei Abschluss des Kaufvertrags eine Anzahlung in Höhe von 12.000,00 € und finanzierte den restlichen Kaufpreis über ein von der ... Bank ausgereichtes Darlehen mit einer Darlehenssumme in Höhe von 14.648,68 €, das seit dem 15. Juni 2017 vollständig zurückgezahlt ist. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Vereinbarungen wird auf den Darlehensvertrag vom 27. Juni 2013 (Bl. 119 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2018 forderte die Klägerin die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs unter Fristsetzung bis zum 5. Dezember 2018 auf. Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht.

Das Fahrzeug hatte im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine Laufleistung von 147.539 Kilometern erreicht.

Die Klägerin hat in erster Instanz nach Umstellung ihrer ursprünglichen Klageanträge beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 26.648,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs sowie Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr Schadensersatz für weitere Schäden zu zahlen, die aus der Manipulation des Fahrzeugs durch die Beklagte entstanden sind und weiterhin entstehen werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, an sie Zinsen in Höhe von 4 % aus 12.000,00 € seit dem 2. April 2013 sowie aus den Zahlungen auf das Darlehen ab dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt, jeweils bis zum 5. Dezember 2018 zu zahlen,

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet,

5. die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Dezember 2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten Zug um Zug gegen die Rückübereignung des Fahrzeugs ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 13.114,10 € zustehe. Einen Anspruch auf die darüber hinaus geltend gemachten deliktischen Zinsen hat das Landgericht hingegen abgelehnt, da der Klägerin das Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe und daher die Voraussetzungen des § 849 BGB nicht erfüllt seien.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung deliktischer Zinsen und hat die Klage teilweise hinsichtlich einer zwischenzeitlich höher anzusetzenden Nutzungsentschädigung für erledigt erklärt. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die vollumfängliche Abweisung der Klage.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

II.

Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, die Berufung der Klägerin ist darüber hinaus begründet.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB ein Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich gezogenener Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu.

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte sich sittenwidrig verhalten, indem sie den streitgegenständlichen Motor mit der auf das Befahren des Prüfstands im NEFZ abgestimmten Umschaltlogik hergestellt und in den Verkehr gebracht hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, juris Rn. 16; Senat, Urteil vom 17. Februar 2020, Az.: 1 U 12/19; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 22; OLG Schleswig, Urteil vom 29. November 2019, Az.: 1 U 32/19, juris Rn. 27, jeweils m.w.N.).

Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es nach seinem Inhalt oder seinem Gesamtcharakter, der durch eine umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Handelns zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und demzufolge mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Es muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens gegeben sein, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2017, 250 Rn. 16; Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826 Rn. 4).

Nach diesen Grundsätzen ist aus den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten zu bejahen. Die von ihr getroffene unternehmerische Entscheidung, dass der mit der Umschaltlogik ausgestattete Motor in eine Vielzahl von Fahrzeugen unterschiedlicher Typen ihrer Konzernunternehmen und damit auch in das von der Klägerin erworbene Fahrzeug eingebaut und der Motor im Anschluss mit der erschlichenen Typengenehmigung in den Verkehr gebracht wurde, stellt ein Fehlverhalten dar, das die Grenze zur Sittenwidrigkeit – deutlich – übersteigt, weil als Beweggrund auf Seiten der Beklagten allein das Bestreben nach einer Kostensenkung und damit einer Gewinnmaximierung bei Erschleichung der EG-Typengenehmigung unter Vorspiegelung eines im realen Straßenverkehr nicht gegebenen Betriebsmodus des Motors in Betracht kommt. Darüber hinaus drohte den Käufern der mit der Umschaltlogik ausgerüsteten Fahrzeuge, die diese Gegebenheiten zum Zeitpunkt des von der Klägerin getätigten Kaufs nicht haben erkennen können, ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung der Fahrzeuge, wodurch sich die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten nochmals in besonderer Weise vertieft (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, juris Rn. 23; Senat a.a.O.; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 42, 43; jeweils m.w.N.).

Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, liegt der der Klägerin entstandene Schaden im Abschluss des Kaufvertrags über den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs und insbesondere in der Belastung mit der Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Aufgrund der Installation der Umschaltlogik entspricht der Kaufgegenstand nicht ihren berechtigten Erwartungen und war für die vertraglich vorausgesetzten Zwecke nicht in vollem Umfang brauchbar, da eine Entziehung der EG-Typengenehmigung und eine Stilllegung des Fahrzeugs drohten. Mit der zur Rechtswidrigkeit der EG-Typengenehmigung führenden und damit dessen Zulassung gefährdenden Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ist der Hauptzweck des Vertrags, ein im öffentlichen Straßenverkehr nutzbares Kraftfahrzeug zu erwerben, ungeachtet einer tatsächlichen Stilllegung des Fahrzeugs unmittelbar gefährdet worden (Senat a.a.O.; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 45).

Das Verhalten der Beklagten ist auch kausal für den der Klägerin entstandenen Schaden. Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, die mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in die Fahrzeuge des Typs Škoda Yeti einzubauen, wäre das Fahrzeug mangels EG-Typengenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt. Darüber hinaus spricht bereits die Lebenserfahrung dafür, dass die Klägerin ein Fahrzeug mit erschlichener EG-Typengenehmigung nicht erworben hätte. Es ist zu vermuten, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen, wenn ihnen bekannt ist, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typengenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typengenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Zweck des Autokaufs ist grundsätzlich – abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderkonstellationen – der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2020, BeckRS 2020, 701 Rn. 42; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 36).

Auch die subjektiven Voraussetzungen der Haftung nach § 826 BGB liegen vor. Der Schädiger muss die Tatumstände kennen, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen, und die Herbeiführung des Schadens gekannt oder vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, mindestens aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben (BGH, NJW 2017, 250 Rn. 25; Senat a.a.O.; Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826 Rn. 8 ff.). Darüber hinaus sind diese Merkmale in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten im Sinne des § 31 BGB verwirklicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, Az.: VI ZR 541/15, juris Rn. 26; Senat a.a.O.). Die Klägerin hat vorgetragen, dass dem Vorstandsvorsitzenden der Beklagten der Einsatz der Umschaltlogik bekannt gewesen sei. Eine weitergehende Substantiierung ihres Vorbringens war nicht erforderlich, da die Beklagte der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, juris Rn. 37; Senat, a.a.O.; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 55; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 61, jeweils m.w.N.) aus den bereits durch das Landgericht ausgeführten Gründen nicht nachgekommen ist. Insbesondere steht der Annahme eines Schädigungsvorsatzes nicht entgegen, dass der streitgegenständliche Fahrzeugkauf bei der Entscheidung über den Einsatz der Software nicht antizipiert werden konnte. Im Rahmen des § 826 BGB bedarf es auf Seiten des Schädigers keiner konkreten Kenntnis, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; es reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken kann, und die Art des eintretenden Schadens erkannt und gebilligt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2013, 550 Rn. 32; Senat a.a.O.; Palandt/Sprau, BGB, 79. Auflage, § 826 Rn. 11). Davon ist für die Beklagte ohne weiteres auszugehen, da die mit der Umschaltlogik versehenen Motoren für den Einbau in zu veräußernde Fahrzeuge bestimmt waren, deren Erwerb durch ahnungslose Käufer, wie hier die Klägerin, zwingend vorherzusehen war.

Der Haftung der Beklagten aus § 826 BGB steht auch nicht der Schutzzweck der Norm entgegen. Wie bereits ausgeführt, knüpft die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten an die Entscheidung über den Einsatz der Umschaltlogik und das Inverkehrbringen der so ausgerüsteten Motoren an und betrifft damit unmittelbar für die Kaufentscheidung und damit den Rechtskreis der Fahrzeugkäufer wesentliche Umstände (Senat a.a.O.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az: 13 U 37/19, juris Rn. 51).

Die Haftung der Beklagten führt dazu, dass sie im Wege der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB die Rückgängigmachung der Folgen des streitgegenständlichen Kaufvertrags schuldet, während die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung Zug um Zug die von ihr erlangten Vorteile herauszugeben hat.

Insoweit besteht ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des seinerzeit entrichteten Kaufpreises zuzüglich der durch die Finanzierung entstandenen Kosten in Höhe von 26.648,68 €, dem als Vorteil zunächst der Besitz und das Eigentum an dem streitgegenständlichen Fahrzeug gegenüberstehen, das an die Beklagte herauszugeben und zu übereignen ist.

Darüber hinaus hat die Klägerin eine Entschädigung für die von ihr gezogenen Nutzungen zu entrichten, die sich nach dem anteiligen Verhältnis des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises zur erwartbaren Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs einerseits und den tatsächlich gefahrenen Kilometern andererseits richtet (Senat, a.a.O.). Die im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigende Entschädigung für die gezogenen Nutzungen berechnet der Senat nach der üblichen Formel: Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer : Gesamtlaufleistung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020, Az.: VI ZR 252/19, juris Rn. 80; OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. November 2019, Az.: 13 U 37/19, juris Rn. 109; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 65). Die tatsächliche, der Klägerin anzurechende Laufleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung mit 147.539 km steht zwischen den Parteien außer Streit. Von dieser Laufleistung waren beim Erwerb des Fahrzeugs durch die Klägerin bereits 10 km erreicht, so dass ihr lediglich 147.529 km anzurechnen sind. Die erwartbare Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs schätzt der Senat gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ebenfalls auf 250.000 km (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014, Az.: VIII ZR 196/14, juris Rn. 3; Senat, Urteil vom 23. März 2020, Az.: 1 U 24/19; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 65; OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3247/18, juris Rn. 67; OLG Karlsruhe, WM 2020, 32), wovon auf die Zeit der Nutzung des Fahrzeugs durch die Klägerin 249.990 km entfallen. Danach ergibt sich eine durch die Klägerin zu leistende Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.343,63 € (26.000,00 € × 147.529 km: 249.990 km), die im Wege der Saldierung vom Kaufpreis für das Fahrzeug abzuziehen ist. Die Beklagte hat daher noch einen Betrag in Höhe von 10.656,37 € zuzüglich der Darlehenskosten in Höhe von 648,68 €, die aus den durch das Landgericht zutreffend dargestellten Gründen gleichfalls zu erstatten sind, an die Klägerin zu zahlen, mithin insgesamt einen Betrag in Höhe von 11.305,05 €.

Soweit sich der der Klägerin zu erstattende Betrag aufgrund des zwischenzeitlich erreichten Kilometerstands des Fahrzeugs verringert hat, hat sie die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Da die Beklagte sich dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat, war das Begehren der Klägerin dahingehend auszulegen, dass sie die Feststellung der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache begehrt (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 33. Auflage, § 91a Rn. 34 m.w.N.). Dieser nach §§ 256 Abs. 1, 264 Nr. 2 ZPO zulässige Feststellungsantrag ist begründet, weil die Beklagte aus den bereits dargestellten Gründen zur Erstattung des von der Klägerin aufgewandten Anschaffungspreises Zug um Zug gegen die Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der klägerseits gezogenen Nutzungen verpflichtet ist.

Die Feststellung des Annahmeverzugs ergibt sich aus §§ 293, 295 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung des Schreibens des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2018.

Darüber hinaus steht der Klägerin gegenüber der Beklagten für den geltend gemachten Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung deliktischer Zinsen aus §§ 849, 246 BGB zu. Diese Regelung erfasst auch eine Entziehung von Geld (BGH, NJW 2018, 2479 Rn. 45; Senat, Urteil vom 17. Februar 2020, Az.: 1 U 24/19; OLG Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2020, Az.: 3 U 64/19, juris Rn. 78; OLG Köln, Urteil vom 24. März 2020, Az.: 4 U 235/19, juris Rn. 148). Soweit teilweise vertreten wird, dass einem Zinsanspruch aus § 849 BGB die Erlangung des Eigentums und Besitzes am nutzbaren Fahrzeug durch den Käufer entgegenstehe (vgl. OLG München, Urteil vom 15. Januar 2020, Az.: 20 U 3219/18, juris Rn. 73; OLG Koblenz, Urteil vom 28. August 2019, Az.: 5 U 1218/18, juris Rn. 136), kann dem nicht gefolgt werden. Der Schaden liegt nicht im Verlust des Fahrzeugs oder dessen Nutzbarkeit, sondern in der Hingabe des Kaufpreises für seine Anschaffung. Der Wert der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit und erfolgten Nutzung des Fahrzeugs ist bereits durch den Abzug des Nutzungsersatzes vom Kaufpreis im Wege der Vorteilsausgleichung hinreichend berücksichtigt. Zu verzinsen ist der gesamte gezahlte Kaufpreis; § 849 BGB nimmt dem Geschädigten die Beweislast für den Umfang eines durch die Einbußen an der Nutzbarkeit einer Sache erlittenen Schadens, indem er ihm ohne Nachweis eines konkreten Schadens als pauschalierten Mindestbetrag des Nutzungsentgangs Schadensersatz in Form einer Zinszahlung zuerkennt (BGH, NJW 1983, 1614).

Der geltend gemachte Zinsanspruch ist aufgrund der mit Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2018 erfolgten Fristsetzung gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB begründet.

Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 826, 31, 249 Abs. 1 BGB in geltend gemachter Höhe. Soweit der diesbezüglich geltend gemachte Zinsanspruch teilweise abgewiesen worden war, ist dies mit der klägerischen Berufung nicht angegriffen worden.

Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO und für die Berufungsinstanz auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO.

Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 543 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die derzeitige Vielzahl zu Fahrzeugen mit der streitgegenständlichen Motorausstattung geführten Rechtsstreitigkeiten und die aktuell uneinheitliche Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, insbesondere zu einem Anspruch der Käufer auf Zinsen nach § 849 BGB.