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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.07.2020 – 6 U 164/18

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0707.6U164.18.00

Tenor§

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichtes Frankfurt (Oder) - 11 O 195/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten darum, wer die Kosten der Anschaffung eines sog. Mittelspannungs-Schaltfeldes (kurz: MS-Schaltfeld) zu tragen hat, das die beklagte Netzbetreiberin der Klägerin für den Anschluss deren Windenergieanlagen an das Netz der allgemeinen Versorgung im Umspannwerk G... geliefert und in Rechnung gestellt hat.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückzahlung dieser Anschaffungskosten (brutto 140.182 €) sowie der von ihr gemäß Vertrag entrichteten Betriebsführungskosten betreffend dieses Schaltfeld in den Jahren 2016 und 2017 (gesamt brutto 6.295,15 €), ferner die Feststellung, dass sie als Anlagenbetreiberin nicht verpflichtet ist, solche Betriebsführungs- entgelte an die Beklagte zu zahlen.

Im Zeitpunkt der Klageerhebung (Juli 2016) war die Klägerin Einspeisewillige im Sinne von § 12 Abs. 1 EEG 2014. Während laufenden Rechtsstreits errichtete die Klägerin vier Windenergieanlagen (kurz: WEA), die in der Gemeinde N..., Landkreis U..., im September, Oktober, November und Dezember 2016 erstmalig in Betrieb gesetzt worden sind und von der Klägerin seither betrieben werden (Windenergiepark Sch...).

Rechtsvorgängerin der Klägerin war die UKA C... GmbH & Co. KG (im Folgenden: UKA C...), die das Windenergievorhaben entwickelt, die erforderlichen Genehmigungen erwirkt und Grundstücknutzungsrechte gesichert hatte.

Mit Schreiben vom 21.07.2014 gab die Beklagte auf entsprechende Anfrage der UKA C... eine Stellungnahme zur netztechnischen Bewertung ab, in der sie als geeigneten Anknüpfungspunkt für die WEA die 20–KV-Schaltanlage des Umspannwerks G... benannte (vgl. Anlage K1, Bl. 13 ff. GA). Die Beklagte führte aus, an dem genannten Verknüpfungspunkt könnten insgesamt 4 WEA mit einer Einspeiseleistung von gesamt 13,2 MW angeschlossen werden. In Anlage 2 des Schreibens vom 21.07.2014 (Bl. 16 GA) heißt es unter der Überschrift: „Was bei der Planung ihres Anschlusses und beim Betrieb ihrer Anschlussanlage zu beachten ist“, dass sie für diesen Netzanschluss ein MS-Schaltfeld bereitstellen und an den Anlagenbetreiber verkaufen werde. Grundlage sei ein Vertragsschluss zwischen dem Anlagen- und Netzbetreiber über die Bereitstellung und den Verkauf des MS-Schaltfeldes und dessen Betriebsführung. Für die mit dem Netzanschluss verbundenen Kosten verwies die Beklagte auf Anlage 3 des Schreibens. Dort ist unter der Überschrift „Kundenanlage hinter dem Verknüpfungspunkt“ (Bl. 19 GA) unter anderem ausgewiesen: „Ein MS-Schaltfeld ca. 80.000 €“.

Nachfolgend stritten die UKA C... und die Beklagte darüber, wer das MS-Schaltfeld zu bezahlen habe. Erstere stellte sich auf den Standpunkt, dass MS-Schaltfelder in Umspannwerken des Versorgungsnetzes eben diesem Versorgungsnetz zuzuordnen seien und dessen Anschaffung zu den Aufgaben des Netzbetreibers gehöre. Diese Auffassung wies die Beklagte mit Schreiben vom 28.10.2015 zurück (Anlage K 4, Bl. 37 GA) und führte aus, der Anschluss an ihr Mittelspannungsnetz erfolge laut § 10 Abs. 2 EEG 2014 gemäß den technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz (TAB 0080). Die TAB 0080 stellten einen Teil der Anschlussvereinbarung dar und laut den TAB sei grundsätzlich der Anschluss über ein gesondertes MS-Leistungsschaltfeld an die Sammelschiene eines Umspannwerkes des Netzbetreibers als Anschlussvariante benannt. Die im Rahmen dieser Anschlussvariante notwendige Errichtung des MS-Schaltfelds würde ausschließlich den Windenergieanlagen der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin dienen und wäre als Maßnahme des Netzanschlusses und keineswegs als solche des Netzausbaus einzustufen.

Die Beklagte unterbreitete mit Schreiben vom 30.11.2015 (Anlage K 5, Bl. 38 ff. GA) der UKA C... ein Angebot für die Bereitstellung und den Verkauf einer MS-Schaltzelle und deren Betriebsführung in dem Umspannwerk G... unter Bezeichnung der von der UKA C... zu tragenden Kosten. Die UKA C... reagierte mit Schreiben vom 22.01.2016, in dem sie die Aufnahme einer im Einzelnen formulierten Vorbehaltserklärung in den fraglichen Vertrag vorschlug, um die Prüfung der streitigen Frage der Kosten und der Verantwortung für das Schaltfeld zunächst zurückzustellen; sie drängte auf zeitnahe Erledigung. Im Nachgang forderte die UKA C... die Beklagte mit Schreiben vom 30.03.2016 nochmals zur Lieferung eines MS-Schaltfeldes auf, wobei sie an ihrer Vorbehaltserklärung festhielt (Anlage K7, Bl. 62 ff. GA). Mit weiterem Schreiben vom 12.04.2016 (Anlage B 14, Bl. 226 GA) erklärte die UKA C..., sie habe sich für die Anschlusslösung auf der Mittelspannungsebene des Umspannwerks G... entschieden.

Die Beklagte teilt sodann mit Schreiben vom 26.04.2016 mit (Anlage B 15, Bl. 228 GA), der geeignete Verknüpfungspunkt befinde sich an der 20-kV-Schaltanlage des Umspannwerks G... und verwies wiederum auf die technische Notwendigkeit des MS-Schaltfelds, welches sie bereitstellen werde auf Kosten der Anlagenbetreiberin. Die Kosten des MS-Schaltfeldes bezeichnete sie nunmehr unter der Überschrift „Kundenanlage hinter dem Verknüpfungspunkt“ mit ca. 90.000 €. Das Angebot auf Vertragsschluss der Beklagten vom 13.05.2016 nahm die UKA C... schließlich unter dem Vorbehalt gerichtlicher Prüfung der Kostentragung an ( K 8, Bl. 70 ff GA).

In dem sodann von der Beklagten und der UKA C... im Mai/Juni 2016 unterzeichneten Vertrag (Bl. 76 ff. GA) findet sich unter Ziffer 2 „Leistungsumfang E…“ eine Beschreibung des von dieser bereit zu stellenden Schaltfeldes sowie in Anlage 1 die Beschreibung der Eigentumsgrenzen. Danach bildeten die Klemmstücke des Mittelspannungsfeldes, die dem Anschluss an die Sammelschiene der Mittelspannungsschaltanlage dienten, die Eigentumsgrenze. Die Sammelschiene und die Klemmstücke seien Eigentum des Netzbetreibers, das daran angeschlossene Mittelspannungsschaltfeld Eigentum des Anlagenbetreibers.

Die Beklagte bestellte am 24.06.2016 das MS-Schaltfeld bei einem Fachunternehmen. Da die Auslieferung erst im Oktober 2016 zu realisieren war, wurde die Anlage der Klägerin im Einvernehmen der Parteien zunächst vorübergehend über eine Anschlussstation und mittels „Huckepack-Montage“ eines möglichst kurzen Kabels in eine Schaltzelle des Blocks B des Umspannwerks G... an das Netz der Beklagten angeschlossen. Die Kosten des provisorischen Anschlusses und nachfolgenden Rückbaus trug die Klägerin.

Der Vertrag vom Mai/Juni 2016 wurde später mit Genehmigung der Beklagten von der UKA C... auf die Klägerin übertragen (Anlage K12, Bl. 423 GA).

Das Umspannwerk G... verfügt über eine sogenannte Mittelspannungsschaltanlage, in der sich die Sammelschiene befindet, über die die Beklagte den eingespeisten Strom abnimmt. An die Sammelschiene ist das in Rede stehende MS-Schaltfeld angeschlossen.

Die Kosten des Schaltfeldes beliefen sich letztlich auf 140.182 € brutto, die die Klägerin zunächst gemäß Ziffer 5.1.1.1 des streitgegenständlichen Vertrages mit einem Abschlag sowie während laufendem Rechtstreit schließlich in voller Höhe an die Beklagte entrichtete.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei dem MS-Schaltfeld handle es sich um eine Einrichtung zur Erweiterung der Netzkapazität im Sinne von § 12 Abs. 2 EEG 2014 mit der Folge der Kostentragung der Beklagten gemäß § 17 EEG 2014 und nicht um eine technisch notwendige Einrichtung des Netzanschlusses, deren Kosten dem Anlagebetreiber gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2014 zur Last fielen. Der Vertrag über den Kauf des Schaltfeldes sei wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 EEG 2014 unwirksam. Ihr stünde daher auf bereicherungs- rechtlicher Grundlage gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihr gezahlten Anschaffungskosten Zug um Zug gegen Rückübereignung des MS-Schaltfeldes sowie auf Erstattung der von ihr für die Jahre 2016 und 2017 entrichteten Betriebsführungskosten von insgesamt 6.295,15 € zu.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 140.182 € nebst Zinsen von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübereignung des mit Vertrag über die Bereitstellung und den Verkauf eines Mittelspannungsschaltfeldes und dessen technische Betriebsführung vom 27.05./17.6.2016 durch die Beklagte verkauften Schaltfeldes zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.295,15 € nebst Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. festzustellen, dass sie nicht verpflichtet ist, das Betriebsführungsentgelt gemäß Ziffer 4.2 des Vertrages über die Bereitstellung und den Verkauf eines Mittelspannungsfeldes und dessen technische Betriebsführung vom 27.05./17.6.2016 an die Beklagte zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, bei dem MS-Schaltfeld handele es sich nicht um einen Teil des Netzes für die allgemeine Versorgung. Das Schaltfeld diene ausschließlich der Anbindung der Anlage der Klägerin an das Netz, es übernehme die Aufgaben einer sonst für den Netzanschluss an ein Mittelspannungskabel bzw. -freileitung notwendigen Übergabestation des Anlagenbetreibers. Das zeigten bereits die im Schaltfeld verbauten Komponenten, die die Ausführung des Netzanschlusses im Sinne des § 10 EEG 2014 beträfen. Die Komponenten „Trennstelle“ und „Entkupplungsschutz“ seien die nach § 10 Abs. 2 EEG 2014, § 49 EnWG notwendigen Einrichtungen für die Sicherheit des Netzanschlusses, für die der Anlagenbetreiber zu sorgen habe. Auch die verbauten Messwandler zählten zu den zum Netzanschluss gehörenden Messeinrichtungen (§ 10 Abs. 1 EEG 2014).

Das MS-Schaltfeld sei nicht Bestandteil des Netzverknüpfungspunktes. Es befinde sich vor der Sammelschiene des Umpsannwerkes G..., der Verknüpfungspunkt befinde sich an dieser in ihrem Eigentum stehenden Sammelschiene.

Entgegen der Ansicht der Klägerin gehe es im vorliegenden Fall nicht um die Pflicht zur Erweiterung der Netzkapazität im Sinne von § 12 EEG 2014; diese Pflicht sei auf die – hier nicht notwendige - Schaffung neuer Kapazitäten zum Transport des abgenommenen EEG-Stroms gerichtet.

Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 10.02.2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. U... K..., Sachverständiger für Elektrotechnik (vgl. Bl. 236 GA), das dieser mit Datum vom 13.03.2018 erstattet hat (Bl. 377 ff. GA).

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Bereitstellung des MS-Schaltfeldes zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieses Schaltfeld keine technische Einrichtung sei, die für den Netzbetrieb im Sinne von § 12 EEG 2014 notwendig sei. Vielmehr sei nach den Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass es sich bei dem Schaltfeld um eine Netzanschlussanlage der Klägerin handele, die folgerichtig die Kosten zu tragen habe. Die Windkraftanlage sei über ein Schaltfeld an eine 20-KV-Sammelschiene angeschlossen, wobei das Schaltfeld an eine bereits vorhandene Schaltanlage als zusätzlicher Abgang montiert wurde. Von dieser Sammelschiene aus erfolge ebenfalls über ein Schaltfeld eine Verbindung zu einem Transformator, der die Spannung von 20 KV auf 110 KV transformiere/umspanne. An das MS-Schaltfeld sei nur die Windkraftanlage der Klägerseite angeschlossen, auch das betreffende Mittelspannungskabel gehöre der Klägerin. Ohne dieses Schaltfeld könne eine Weiterleitung der erzeugten Energie nicht erfolgen, es sei daher zur Anbindung der Anlage an das Netz zwingend notwendig. Für das restliche Versorgungsnetz der Beklagten sei das Schaltfeld hingegen nicht notwendig. Demnach sei davon auszugehen, dass es sich bei dem MS-Schaltfeld um eine Netzanschlussanlage der Klägerin handele. Diese müsse daher auch die Betriebsführungskosten tragen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren uneingeschränkt weiterverfolgt.

Sie hält die Schlussfolgerungen des Landgerichts auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens für unzutreffend. Bei zutreffender Würdigung hätte das Landgericht erkennen müssen, dass das MS-Schaltfeld ein Bestandteil des allgemeinen Versorgungsnetzes sei, denn Schaltfelder in Umspannwerken gehörten zu den Anlagen zur Energieverteilung. Der Sachverständige sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Schaltanlage mit dem Gebäude des Umspannwerkes fest verbunden sei, dass sich das Gebäude auf dem Gelände des Umspannwerkes befinde und somit das Schaltfeld eines von vielen Bestandteilen des Umspannwerkes sei. Da aber das Umspannwerk Teil des Versorgungsnetzes sei, müsse auch das streitgegenständliche Schaltfeld dem Versorgungsnetz zuzuordnen sein. Dessen Anschaffungskosten seien solche der Kapazitätserweiterung gemäß §§ 12 Abs. 2, 17 EEG 2014. Maßnahmen am Verknüpfungspunkt seien solche der Kapazitätserweiterung, der Einbau des Schaltfeldes stelle eine solche Maßnahme dar. Wenn Schaltfelder unmittelbar dem Zweck dienten, die Anschlussleitung mit dem allgemeinen Netz zu verbinden, gehörten sie zu den unentbehrlichen Einrichtungen des Netzes.

Die Tatsache, dass die Klägerin im Ergebnis des geschlossenen Vertrags Eigentümerin des MS-Schaltfelds geworden sei, könne nicht streitentscheidend sein. Denn diesen Vertrag habe ihre Rechtsvorgängerin allein deshalb geschlossen, weil die Beklagte den Netzanschluss vom Vertragsschluss abhängig gemacht habe. Dieser Vertrag sei - wie bereits erstinstanzlich ausgeführt – als Umgehung von § 12 Abs. 1 und 2 EEG 2014 einzuordnen und nach § 7 Abs. 2 EEG 2014 unwirksam. Die Verfügungsgewalt über das MS-Schaltfeld liege allein beim Netzbetreiber, ein Zugangswunsch sei bei der Beklagten anzumelden. Auch ihre Veräußerungsbefugnis betreffend das Schaltfeld sei eingeschränkt.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlich gestellten Anträgen zu 1. bis 3. zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Klägerin verkenne die notwendige Abgrenzung zwischen Maßnahmen, die zur Herstellung des Netzanschlusses im Sinne von § 16 Abs. 1 EEG 2014/2017 erforderlich seien und solchen, die der Erweiterung der Netzkapazität nach §§ 12, 17 EEG 2014/2017 dienten. Der Begriff des Netzanschlusses sei im EEG nicht definiert. In Anlehnung an die Definition in § 5 NAV sei hierunter die Verbindung der anzuschließenden Anlage mit dem Netz der allgemeinen Versorgung zu verstehen. Diese Verbindung beginne an der Anlage und ende an dem zum Netz der allgemeinen Versorgung gehörenden stromführenden Betriebsmittel am Verknüpfungspunkt. Schaltfelder, die die Anschlussleitung einer EEG-Anlage mit dem Netz für die allgemeine Versorgung verbinden, seien nicht für den Netzbetrieb notwendige technische Einrichtungen. Maßnahmen, die der Herstellung der Anschlussanlagen und deren Verknüpfung mit dem Netz der allgemeinen Versorgung dienten, seien funktionell und technisch dem Netzanschluss zuzuordnen. Der Verknüpfungspunkt sei entgegen der Darstellung der Klägerin hier nicht pauschal die 20-kV-Schaltanlage des Umspannwerks. Die konkrete Abnahme des Stroms erfolge vielmehr an der 20-kV-Sammelschiene des Umspannwerks, wie sich aus dem Vertrag vom Mai/Juni 2016 ergebe. Die WEA der Klägerin seien über das MS-Schaltfeld an die 20-kV-Sammelschiene des Umspannwerks angeschlossen, ohne das Schaltfeld könne eine Weiterleitung der erzeugten Energie ins Netz der allgemeinen Versorgung nicht erfolgen. Die Installation des MS-Schaltfeldes sei vor dem Verknüpfungspunkt (von der Anlage aus betrachtet) erfolgt, Kapazitätserweiterungsmaßnahmen im Sinne von § 12 EEG seien solche hinter dem Verknüpfungspunkt (von der Anlage aus betrachtet).

Auf ein etwaiges Eigentum des Netzbetreibers an dem eingebauten Schaltfeld komme es nicht an, sie, die Beklagte, beanspruche dieses Eigentum nicht.

Wege der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die auf Rückzahlung geleisteter Beträge gerichtete Klage abgewiesen, denn die Leistung der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin an die Beklagte ist nicht ohne Rechtsgrund erfolgt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB). Die Verpflichtung der Klägerin zur Tragung der Kosten der Anschaffung und Betriebsführung des MS-Schaltfeldes ergibt sich aus dem auf sie übergeleiteten Vertrag vom Mai/Juni 2016 sowie auf gesetzlicher Grundlage aus § 16 EEG 2017.

1. Auf den Streitfall sind §§ 12 Abs. 1 und 2, 16, 17 EEG in der ab 01.01.2017 geltenden Fassung (EEG 2017) anzuwenden sowie § 7 EEG in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung (EEG 2014) gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2017. Die WEA der Klägerin sind vor dem 01.01.2017 in Betrieb genommen worden. Die erstgenannten Vorschriften haben allerdings sowohl nach EEG 2014 als auch 2017 identischen Regelungsgehalt bezogen auf den Streitfall.

Gleiches gilt für den legaldefinierten Begriff des „Netzes“, der für die Abgrenzung von technischen Einrichtungen des Einspeisewilligen vom Netzbetrieb der Beklagten respektive für die Abgrenzung von „Netzanschluss“ einerseits und „Netzausbau“ andererseits bedeutsam ist. Die Definition unter Geltung des EEG 2014 (§ 5 Nr. 26 EEG) unterscheidet sich nicht von derjenigen unter Geltung des EEG 2017 (§ 3 Nr. 35).

2. Die Klägerin ist gemäß Vertrag vom Mai/Juni 2016 iVm § 16 Abs. 1 EEG 2014/2017 zur Tragung der Kosten des installierten MS-Schaltfeldes und dessen Betriebs-führungskosten verpflichtet, denn der Einbau des Schaltfeldes ist die Herstellung des Netzanschlusses für die WEA der Klägerin.

a. Zur Ausgestaltung des Netzanschlusses eines „Einspeisewilligen“ besteht unbeschadet seiner grundsätzlichen Qualifizierung als gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des § 7 EEG 2014 die Möglichkeit vertraglicher Regelungen. Vereinbarungen, die eine gesetzliche Pflicht des Netzbetreibers betreffen und damit zum Nachteil des Anlagenbetreibers (und/oder Netzbetreibers) von gesetzlichen Vorgaben abweichen, sind unzulässig (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EEG 2014).

Der streitgegenständliche Vertrag betreffend kostenpflichtige Lieferung und Errichtung eines MS-Schaltfeldes zzgl. Betriebsentgeltkosten zu Lasten der Klägerin stellt keine vom gesetzlichen Modell des § 16 Abs. 1 EEG 2014/2017 abweichende Regelung dar.

b. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbauarbeiten bestimmt sich danach, ob die in Rede stehende Maßnahme vor oder nach dem Netzverknüpfungspunkt (betrachtet vom Standort der Energieerzeugungsanlage aus) stattfindet (1). Treten dennoch Abgrenzungsschwierigkeiten auf, ergeben sich hierfür weitere Kriterien aus § 12 Abs. 2 EEG 2014/2017, nämlich formale (Eigentum) sowie funktionale (Betriebsnotwendigkeit) (2).

(1) Der Begriff des Netzanschlusses ist im EEG nicht definiert. Unter Heranziehung der Definition in § 5 NAV ist darunter die Verbindung der anzuschließenden Anlage mit dem Netz der allgemeinen Versorgung zu verstehen. Die Verbindung beginnt an der Anlage und endet an den zum Netz der allgemeinen Versorgung gehörenden, stromführenden Betriebsmitteln am Verknüpfungspunkt. Steht der Netzverknüpfungspunkt im Sinne von § 8 EEG 2014/2017 fest, so ist davon auszugehen, dass Maßnahmen zwischen der Anlage und dem Verknüpfungspunkt solche des Netzanschlusses sind und die Kosten vom Anlagenbetreiber zu tragen sind (§ 16 EEG 2014/2017). Maßnahmen, die von der Anlage aus gesehen hinter dem Netzverknüpfungspunkt stattfinden, sind hingegen solche der Kapazitätserweiterung und unterliegen der Kostenfolge des § 17 EEG (Frenz/Müggenborg/ Cosack/Henning/Schomerus, EEG, 5. Aufl. 2018, § 16 Rn 6; BGH, Urteil vom 28.11.2007 – VIII ZR 306/04, Rn 16 und Urteil vom 01.10.2008 – VIII ZR 21/07, Rn 10; sämtl. zit. nach juris). Das MS-Schaltfeld ist eine vor dem Netzverknüpfungspunkt (von der Anlage aus gesehen) liegende Einrichtung.

(1.1.) Als Netzverknüpfungspunkt hat die Beklagte die 20-kV-Schaltanlage des Umspannwerks G... benannt, den die Klägerin akzeptiert hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das MS-Schaltfeld damit nicht Teil dieses Verknüpfungspunktes, sondern diesem vorgelagert. Wie die Beklagte bereits mit Schreiben vom 28.10.2015 (Anlage K 4, Bl. 37 GA) gegenüber der UKA C... unter Bezugnahme auf die TAB 0080 ausgeführt hat, erfolgt der Netzanschluss an der Sammelschiene des Umspannwerks des Netzbetreibers, wobei wiederum für den Anschluss an die Sammelschiene das MS-Schaltfeld erforderlich ist.

Die Werknorm Technische Anschlussbedingungen für Anschluss und Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit dem Mittelspannungsnetz (Strom) (WN TAB 0080) (gültig ab 01.04.2010) gelten für das gesamte Netzgebiet der Beklagten und regeln zusammen mit der BDEW – Richtlinie „Technische Richtlinie – Erzeugungsanlagen Mittelspannungsnetz 2008„ (herausgegeben vom Bundesverband der Energie – und Wasserwirtschaft im Juni 2008) die Planung, Errichtung, Betrieb und Änderung von Erzeugungsanlagen, die an das Mittelspannungsnetz angeschlossen sind oder angeschlossen werden.

Die Ausführungen des Netzanschlusses müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers – dazu zählen die WN TAB 0080 - und § 49 EnWG entsprechen (§ 10 Abs. 2 EEG 2014/2017). Für die notwendigen Einrichtungen hat der Anlagenbetreiber zu sorgen, denn nach § 49 Abs. 1 EnWG sind Energieanlagen so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Zu den allgemein anerkannten Regeln der Technik zählen unter anderem die vorstehend zitierte Technische Richtlinie des Bundesverbandes der Energie und Wasserwirtschaft (BDEW) „Erzeugungsanlagen am Mittelspannungsnetz“ sowie die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V.

Kapitel 3 der WN TAB 0080 „Ausführung der Anlage“ (dort Seite 7 und 68 ff.) bestimmt, dass grundsätzlich zwei Anschlussvarianten zum Einsatz kommen:

- Anschluss an das Mittelspannungsnetz des NB über eine Anschlussstation (Übergabestation)

- Anschluss über ein gesondertes MS Leistungsschalterfeld an die Sammelschiene eines Umspannwerkes des NB (im folgenden UW-Direktanschluss genannt).

Diese Anschlussvarianten sehen zwei verschiedene Anschlussanlagen vor. Bei einem UW-Direktanschluss, wie hier gegeben, kommt nicht eine Übergabestation zum Einsatz – die die Klägerin wegen geringeren Kostenaufwandes bevorzugt hätte laut ihrer Erklärung im Senatstermin – sondern ein MS-Schaltfeld als Anschluss an die Sammelschiene und damit an das Netz. Dieses Schaltfeld übernimmt die Aufgaben einer sonst für den Netzanschluss an ein Mittelspannungskabel bzw. -freileitung notwendige Übergabestation. Die Klägerin hat dem Anschluss ihrer WEA an das Netz über das Umspannwerk G... im Wege des Umspannwerk-Direktanschlusses zugestimmt und ist deshalb zu der Ausführung der zweiten Anschlussvariante verpflichtet. Weiter heißt es in WN TAB 0080 (dort Seite 25), dass bei einem UW-Direktanschluss ein Vertragsschluss zwischen Anschlussnehmer und Netzbetreiber über die Bereitstellung und den Verkauf eines MS-Schaltfeldes und dessen technische Betriebsführung zu vereinbaren ist. Auf die Geltung der TAB 0080 hatte die Beklagte die UKA C... bereits mit Schreiben vom 28.10.2015 hingewiesen (Anlage K 4, Bl. 37 GA).

Dass und aus welchen Gründen diese allgemein für das Netz der Beklagten geltenden technischen Anforderungen betreffend Umspannwerk-Direktanschluss unwirksam sein sollten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und derartiges ist auch nicht ersichtlich.

(1.2.) Über diese zweite Anschlussvariante (UW-Direktanschluss) verhalten sich die Ausführungen des Sachverständigen Dipl.Ing. K..., nämlich dass das MS-Schaltfeld der technischen Anbindung an das Netz der allgemeinen Versorgung dient und ohne dieses Schaltfeld eine Weiterleitung der von den WEA der Klägerin erzeugten Stroms in eben dieses Netz nicht möglich wäre. Danach dient das Schaltfeld ausschließlich der technischen Anbindung der WEA und ist für das restliche Netz der allgemeinen Versorgung nicht notwendig.

Richtig an diesem Punkt ist allerdings der Einwand der Klägerin, der vom Landgericht gezogene Schluss, bereits nach den Ausführungen des Sachverständigen seien die Kosten des MS-Schaltfelds solche nach § 16 Abs. 1 EEG 2014/2017, greife zu kurz. Denn nach § 12 Abs. 2 EEG 2014/2017 hat der Netzbetreiber Kapazitätserweiterungen vorzunehmen, wenn Einspeisewillige/Anlagenbetreiber einen dahingehenden Anspruch haben.

(2) Ein Fall der Erweiterung der Netzkapazität (§ 12 EEG 2014/2017) liegt hier aber nicht vor.

§ 12 Abs. 2 bestimmt, dass sich die Pflicht des Netzbetreibers zum Kapazitätsausbau auch auf sämtliche für den Betrieb des Netzes notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden Anschlussanlagen erstreckt. Hiernach ist zur Eingrenzung der Pflichtigkeit des Netzbetreibers und damit im Umkehrschluss auch für die des Anlagenbetreibers darauf abzustellen, ob die betreffenden technischen Einrichtungen entweder funktional (Betriebsnotwendigkeit) oder formal (Eigentum) in das Netz der allgemeinen Versorgung integriert werden (Frenz/Müggenborg/Cosack/Schomerus, a.a.O., § 12 Rn 15). Beides ist zu verneinen.

(2.1.) Für den Netzbetrieb technisch notwendig ist eine Einrichtung, wenn sie für die Funktionsfähigkeit des Netzes – vor oder nach der Ausführung des Anschlusses – unentbehrlich wird. Die technische Notwendigkeit des MS-Schaltfeldes für den Netzbetrieb selbst hat der Sachverständige verneint.

Hinzu kommt, dass die in dem MS-Schaltfeld verbauten Komponenten, bei denen es sich unstreitig um Vakuumleistungsschalter, Dreistellungs-Trennschalter, Strom- und Spannungswandler, digitales Distanzschutzgerät, Steuerungseinheiten und Mess-einrichtungen handelt, ausschließlich der Verknüpfung der Anlage mit dem Netz der allgemeinen Versorgung dienen, durch die Installation dieses Schaltfeld aber nicht gleichzeitig Dritte versorgt werden.

Die BDEW-Richtlinie schreibt die Komponenten der Übergabeschalteinrichtung vor wie z. B. die Schaltstellen für Trennfunktionen, Entkuppelungsschutzeinrichtungen sowie den Einbau von Mess- und Steuer- und Kommunikationseinrichtungen, die vom Anlagenbetreiber in der Übergabestation zu installieren sind (WN TAB 0080, Seite 68 ff., Seite 87).

(2.2.) Auch das formale Indiz der Eigentümerstellung des Netzbetreibers ist nicht erfüllt.

Die Ausführungen der Klägerin unter Heranziehung der gutachterlichen Feststellungen, wonach das streitgegenständliche Schaltfeld Teil des Umspannwerks ist und nach sachenrechtlichen Regelungen (§§ 94, 946 BGB) das MS-Schaltfeld der Beklagten zu Eigentum anfallen kann als Eigentümerin des Umspannwerks, sind rechtlich nicht relevant.

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.03.2007 – VIII ZR 42/06; Urteil vom 28.11.2007 - VIII ZR 306/04) das Eigentum des Netzbetreibers an einer technischen Einrichtung zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität ein deutliches Indiz dafür sein, dass die Einrichtung Bestandteil des Netzes ist. Allerdings ist die Eigentumslage allein kein taugliches Kriterium für die Bestimmung der Reichweite eines Netzes im Sinne von § 3 EEG 2004, so der Bundesgerichtshof weiter, wenn eine technische Einrichtung zur Übertragung oder Verteilung von Elektrizität wie etwa eine Anschlussleitung oder ein Transformator zwar im Eigentum des Anlagenbetreibers selbst oder eines Dritten steht, aber dennoch dem Netzbetreiber zur allgemeinen Versorgung dient. In einem solchen Fall kann die Abgrenzung nur aufgrund einer funktionalen Betrachtungsweise erfolgen (Urteil vom 28.03.2007, a.a.O., Rn 21, zit. nach juris).

Schließlich kommt die Indizwirkung des Eigentums nicht zum Tragen, wenn der Netzbetreiber ersichtlich keinen Wert darauf legt, ihm das Eigentum vielmehr ungewollt zugefallen ist (BGH, Urteil vom 01.10.2008 – VIII ZR 21/07, Rn 19, zit. nach juris). So liegt der Fall hier, jedenfalls auch dann, wenn die Beklagte sachenrechtlich Eigentümerin des MS-Schaltfeldes geworden sein sollte.

Soweit die Klägerin darauf abstellt, dass die Verfügungsgewalt über das MS-Schaltfeld bei der Beklagten liegt und sie, die Klägerin, das Schaltfeld nur nach Anmeldung aufsuchen und es auch nur mit Zustimmung der Beklagten veräußern kann, ist dies für die formelle Betrachtung im Rahmen des § 12 Abs. 2 EEG 2014/2017 irrelevant. Das Erfordernis der Mitwirkungshandlungen der Beklagten beruht auf Sicherheitsanforderungen des Netzbetriebs. Das Betreten des Umspannwerks nach Belieben ist ausgeschlossen. Bei Veräußerung des Schaltfeldes an einen neuen Anlagenbetreiber ist für die Sicherstellung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die Mitwirkung des Netzbetreibers erforderlich.

c. Der Klägerin ist nicht in der Ansicht zu folgen, die Errichtung eines weiteren MS-Schaltfeldes in einer bereits bestehenden Schaltanlage des Umspannwerks sei der Errichtung einer Parallelleitung zu einer Bestandsleitung gleichzustellen, über die sich die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.02.2007 (VIII ZR 225/05) unter Verweis auf die Entscheidung vom 10.11.2004 (VIII ZR 391/03) verhält. Aus der Entscheidung vom 07.02.2007 ergibt sich für die Argumentation der Klägerin nichts Günstiges, wenn dort ausgeführt ist:

„Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, beurteilt sich diese Frage daher im zeitlichen Geltungsbereich des Stromeinspeisungsgesetzes nach den allgemeinen kaufrechtlichen Regeln, die auf Verträge über die entgeltliche Lieferung von Elektrizität jedenfalls entsprechend anwendbar sind. Nach § 448 I BGB (gem. Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung; im Folgenden a.F.) fallen die Kosten der Übergabe der verkauften Sache dem Verkäufer zur Last. Dementsprechend hat der Verkäufer die Kosten des Transports der verkauften Sache bis zum Erfüllungsort zu tragen. Dieser befindet sich bei einem Stromeinspeisungsvertrag nach den gem. § 269 I BGB a. F. maßgeblichen Umständen an dem Ort, der unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zur Aufnahme des Stroms in das Netz am besten geeignet ist. Mangels anderweitiger Vereinbarung obliegen danach dem Anlagenbetreiber die Kosten zur Schaffung der für die Einspeisung des Stroms erforderlichen technischen Voraussetzungen, insbesondere der Verlegung von Kabeln bis zum Einspeisungsort (Senat, NJW-RR 1994, 175 = WM 1994, 76 [unter II 1b]; ferner BGHZ 155, 141 [163] = NVwZ 2003, 1143; Senat, NJW-RR 2004, 453 = WM 2004, 745 [unter II 2a aa]). Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass Einspeisungsort im Sinne dieser Rechtsprechung hier das Umspannwerk M. und nicht der unmittelbar neben der Windenergieanlage der Kl. befindliche Anschluss an das Windkabel 8 ist. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war das Windkabel 8 im Jahr 1993, als die Klägerin von der Beklagten den Anschluss ihrer geplanten Windenergieanlage begehrte, noch nicht vorhanden. Vielmehr ist es gerade erst für den Anschluss dieser und anderer Windenergieanlagen an das Netz der Bekl. errichtet worden. Der dafür unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten am besten geeignete Ort war das zu diesem Zweck von der Beklagten ausgebaute Umspannwerk M. Ist dieses mithin Einspeisungsort für den Strom aus der Windenergieanlage der Klägerin, stellen sich die anteiligen Kosten für die Errichtung des Windkabels 8 als Netzanschlusskosten dar, die der Klägerin als Anlagenbetreiberin obliegen. Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, dass es sich bei der Errichtung des Windkabels 8 um einen Ausbau des Netzes der Beklagten handele, für den diese die Kosten zu tragen habe.“

Als Einspeisepunkt, d. h. Netzverknüpfungspunkt ist im vorliegenden Fall nicht das Umspannwerk G... allgemein von der Beklagten benannt worden, sondern die darin befindliche Sammelschiene als Ort der Abnahme der erzeugten Energie aus der Anlage der Klägerin.

Maßgeblich bleibt letztlich, ob es sich bei der Installation des MS-Schaltfeldes um eine Verstärkung der bereits vorhandenen Betriebsmittel zur Verbesserung der Transportkapazität des Netzes handelt oder um die Schaffung eines von der bestehenden Netzleitung unabhängigen neuen Anschlusspunktes, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat.

Wäre die Installation des MS-Schaltfelds als netzinterne Maßnahme anzusehen, würde sich der Verknüpfungspunkt verschieben von der 20-kV-Sammelschiene des Umspannwerks an die Eingangsfelder des neu errichteten Schaltfeldes als neuen Verknüpfungspunkt. Damit ginge aber eine Erweiterung der Netzkapazität im Sinne einer qualitativen Verbesserung (Verstärkung bzw. Verbesserung der Transportkapazität) nicht einher.

3. Nicht weiter führt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 20.11.2006 - 12 U 87/06), auf die sich die Klägerin bereits erstinstanzlich nachdrücklich berufen hat, die noch zu der den Ausbau des Netzes für Neuanschlüsse betreffenden Vorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 EEG 2000 (vgl. § 16 Abs. 2 EEG 2014) ergangen ist.

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt war so gestaltet, dass der beklagte Netzbetreiber der Anlagenbetreiberin als Netzverknüpfungspunkt die Umspannanlage H. bezeichnet hatte und die für den Umbau des Umspannwerkes zwecks Einbau eines Einspeisefeldes für die WEA der Klägerin angefallenen Kosten der Klägerin in Rechnung gestellt hatte. Im vorliegenden Streitfeld ist als Verknüpfungspunkt im Sinne von § 8 EEG 2014/2017 der Klägerin aber nicht das Umspannwerk G..., sondern die darin befindliche Sammelschiene benannt worden, wie bereits ausgeführt. Dies ist aus technischen Gründen nach den vorstehenden Ausführungen (Ziff. 2 a. (1) (1.1.)) zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.