Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2020
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.08.2020 – 4 U 100/19
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0805.4U100.19.00
Tenor§
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.05.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 356/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten auf der ersten Stufe einer Stufenklage um einen Anspruch auf Auskunft.
Der Beklagte ist Rechtsanwalt und beriet und vertrat den Kläger über einen mehrjährigen Zeitraum bis in das Jahr 2012 in rechtlichen Auseinandersetzungen mit dessen von ihm getrennt lebender Ehefrau und im Zusammenhang hiermit auch im Hinblick auf ein vom Kläger zur Erlangung der Restschuldbefreiung in L... anhängig gemachtes Insolvenzverfahren. Das Vorgehen der Parteien war darauf ausgerichtet, die Ehefrau des Klägers, die gegen den Kläger Ansprüche auf Auskehr eines Anteils aus einer Grundstücksveräußerung und eines Miterbenanteils in Höhe von insgesamt ca. 950.000,00 € geltend machte, daran zu hindern, Zugriff auf dessen Vermögen, insbesondere das im Grundbuch des Amtsgerichts Potsdam von ... auf Blatt... unter der laufenden Nr. 1 eingetragene Grundstück Flur 12, Flurstücke 221, 222 und 223 (Holzung östlich der ...-Straße; im Folgenden als „Grundstück“ bezeichnet), zu nehmen, und das Grundstück auch dem Zugriff des englischen Insolvenzverwalters zu entziehen. Zuvor war ein im Jahr 1997 gestellter Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück erfolglos geblieben, nachdem das Verwaltungsgericht Potsdam mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 8.03.2002 - 4 K 4801/98 - die baubehördliche Ablehnung des Antrags als planungsrechtlich unzulässig mit der Begründung bestätigt hatte, das Bauvorhaben beziehe sich auf ein Grundstück im Außenbereich und sei nicht privilegiert.
Beginnend mit dem Jahr 2003 veranlasste der Kläger entsprechend dem Rat des Beklagten zum Nachteil seiner Ehefrau die wertübersteigende Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten. Am 22.08.2003 erfolgte zugunsten der damaligen Lebensgefährtin des Klägers, Frau H..., die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über 120.012,35 €, deren Löschung sie am 21.03.2007 bewilligte. Eine Zwangssicherungshypothek zugunsten des Beklagten in Höhe von 24.805,98 € wurde am 13.10.2003 eingetragen. Dem folgte unter dem 29.08.2006 die Eintragung einer vom Kläger im Juni 2005 bewilligten Grundschuld über 600.000,00 € zu Gunsten der in N... auf Z... ansässigen (X) Service and Investment Ltd. (im Folgenden: (X)), deren Direktor der Beklagte ist; unter dem 03.03.2006 hatte die (X) bereits die Löschung dieser Grundschuld bewilligt.
Auf den 01.01.2007 datiert eine vom Kläger und vom Beklagten für die (X) unterzeichnete Darlehensvertragsurkunde, wonach die (X) dem Kläger in bar ein mit 6 % zu verzinsendes Darlehen über 30.000,00 € ausgezahlt habe, das ab dem 01.07.2010 in zweimonatlichen Raten von je 1.000,00 € zu tilgen sei.
Im Hinblick auf die eingangs dargelegten von der Ehefrau des Klägers erhobenen Ansprüche verurteilte das Landgericht Potsdam den Kläger unter dem 06.07.2007 - 12 O 474/04 - zur Zahlung von 886.174,93 € an seine Ehefrau, die daraufhin am 26.09.2007 die Eintragung einer letztrangigen Zwangssicherungshypothek über den genannten Betrag zu Lasten des Grundstücks erwirkte. Der Kläger legte zum Brandenburgischen Oberlandesgericht - 13 U 100/07 - Berufung gegen das Urteil ein.
Mit Vertrag des Notars M... in B... vom 23.12.2009 zur UR-NR.../2009 verkaufte der Kläger das Grundstück an die M... GmbH (im Folgenden: M-GmbH), deren Mehrheitsgesellschafter mit 60 % der Anteile zum damaligen Zeitpunkt der Beklagte war, und erklärte zugleich die Auflassung. Den im Kaufvertrag als bereits bezahlt ausgewiesenen Kaufpreis von 7.500,00 € kreditierte der Kläger der M-GmbH.
Auf Betreiben des Beklagten bewilligte die Ehefrau des Klägers im Januar 2010 die Löschung ihrer Zwangssicherungshypothek. Deren Löschung wie auch die Löschung der Zwangssicherungshypothek der Frau H... und weiterer Belastungen des Grundstücks in Gestalt einer Sicherungshypothek über 1.050,00 Reichsmark, eines Restkaufgelds über 3.700,00 Goldmark, einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit - deren Löschung jeweils die Kreditanstalt für Wiederaufbau als zuständige Bewilligungsstelle bewilligte - sowie eines Vorkaufsrechts nach § 20 VermG erfolgten im März 2010.
Am 26.07.2010 wurde in L... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet (Az. 5171/2010). In dem vorangegangenen Insolvenzantrag täuschte der Kläger vor - was dem Beklagten bekannt war -, in L... einen Wohnsitz mit monatlichen Mietkosten von 600,00 £ zu haben und - ebenfalls in L... - seit dem 1.10.2009 beruflich als Maklerassistent bzw. Berater tätig zu sein. Als ungesicherte Verbindlichkeiten gab er im Antrag einen Betrag von 739.335,74 £ aus dem im Verfahren des Landgerichts Potsdam - 12 O 474/04 - ergangenen Urteil und 24.439,80 £ aus dem Darlehen der (X) an. Sowohl die vom Kläger im Antrag eingetragene Wohnanschrift als auch den von ihm benannten Arbeitgeber hatte der Beklagte ihm verschafft. Der Kläger hielt sich während der Dauer des Insolvenzverfahrens einmal für drei Wochen an der angegebenen L...er Wohnadresse auf; bei zwei weiteren Aufenthalten in L... übernachtete er in Begleitung des Beklagten im Hotel. Am 26.07.2011 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. In dem zwischenzeitlich wegen des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Berufungsverfahren 13 U 100/07 änderte das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 06.06.2012 das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 06.07.2007 - 12 O 474/04 - teilweise ab und wies die Klage insgesamt ab.
Angesichts einer zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der bauplanungsrechtlichen Situation des Grundstücks schloss die am 04.08.2010 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragene M-GmbH unter dem 18./19.04.2010 mit der Landeshauptstadt Potsdam einen Vertrag zur Sicherstellung der Erschließung des Grundstücks. Hierin verpflichtete sich die M-GmbH zur Herstellung der öffentlichen Verkehrsanlagen (Straßen- und Wegebau) und zur Errichtung der Trinkwasserver- und Schmutzwasserentsorgungsanlage nebst Grundstücksanschluss. Im Weiteren veranlasste die M-GmbH diese Erschließungsmaßnahmen.
Im September 2012 wurden die zu Gunsten des (X) und des Beklagten im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte gelöscht, so dass das Grundstück nunmehr insgesamt lastenfrei war.
Mit Verträgen des Notars G... in B... vom 26.11.2012 zu den UR-Nrn. (1)/2012 und (2)/2012 verkaufte die M-GmbH die Flurstücke 221 und 223 zu einem Kaufpreis von 125.000,00 € (Flurstück 221) und 130.000,00 € (Flurstück 223).
Am 28.11.2012 und 30.11.2012 zahlte die (X) auf Wunsch des Klägers an die P... Partners, einer in S... ansässigen Gesellschaft des Klägers oder seines Sohnes, Beträge von 500,00 € (28.11.2012) und 12.000,00 € (30.11.2012).
Nachdem der Kläger um Mitteilung des Sachstandes „meine Grundstücke“ betreffend bat, teilte ihm der Beklagte mit E-Mail vom 06.03.2013 (Anlage K 12, Bl. 410 d.A.) mit, zwei der drei Flurstücke seien verkauft; nach Verkauf des dritten Flurstücks „mache ich Schlussrechnung“. Gleichwohl könne er von der (X) vorab noch einmal 10.000,00 € überweisen. Am 12.03.2013 überwies die (X) der P... Partners einen weiteren Betrag von 15.000,00 €. Hierauf Bezug nehmend erklärte der Beklagte in einer E-Mail an den Kläger vom 12.03.2013 (Anlage K 8, Bl. 34 d. A.), er habe einen weiteren Vorschuss von 15.000,00 € überweisen und stellte „Abrechnung nach dem abschliessenden Verkauf“ in Aussicht. In einer weiteren E-Mail vom 17.03.2013 (Anlage K 5, Bl. 29 d.A.) teilte der Beklagte unter Auflistung der bisher an die P... Partners erfolgten Überweisungen mit „in Z... ist der Teufel los, weil sie (uns) vom Guthaben der (X) letzten Freitag 10 % weggenommen haben ...“.
Am 19.06.2013 verkaufte die M-GmbH mit Vertrag des Notars G... in B... zur UR-Nr. .../2013 das noch verbliebene Flurstück 222 zu einem Kaufpreis von 130.000,00 €. Mit E-Mail vom 29.06.2013 (Anlage K 5, Bl. 29) wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass auf den letzten Vertrag noch keine Zahlung erfolgt sei, und Frau N... (für die Buchhaltung der M-GmbH tätig) nach Zahlung abrechnen und dabei alle Kosten und Erlöse erfassen werde. Weiter führt er aus, er habe die „unglaublichen Erschließungskosten“, allein 149.000,00 € für die Straße, vorgeschossen, das ganze Projekt sei ein riesiger Verlust. Aus eigener Tasche, bzw. von der (X) kreditiert, habe er Vorauszahlungen an ihn, den Kläger, geleistet. Der Kaufpreis für das Flurstück 223 über 130.000,00 € sei am 26.02.2013 vereinbarungsgemäß auf das Konto der (X) bei der L... Bank überwiesen worden, weil wegen der klägerischen Insolvenz „die Abwicklung nur über die Grundpfandgläubigerin erfolgen kann“. Alle Kontoinhaber bei der infolge der Finanzmarktkrise abgewickelten und von der Bank of C... übernommenen L... Bank seien per Dekret am 01.04.2013 enteignet worden, die (X) im Umfang von 198.417,05 €; dieser Betrag beinhalte den Kaufpreis für das Flurstück 223.
Mit E-Mail an den Beklagten vom 05.09.2013 forderte der Kläger Abrechnung über den Verkauf „meiner Grundstücke“ und den ihm daraus „zustehenden Erlös“. Darauf erwiderte der Beklagte mit E-Mail vom selben Tag (Anlage K 6, Bl. 23 d.A.), die Abrechnung erfolge durch Frau N... Ende des Monats. Er, der Beklagte, habe nach seiner Hochrechnung einen Verlust von 45.000,00 € gemacht. „Ihr Vertragspartner, die (X)“ sei durch die Insolvenz der L... Bank „um den auch für Sie gedachten Anteil“ gebracht worden (staatliche Konfiszierung des Kaufpreises von 130.000,00 €). Diesbezüglich nahm der Beklagte Bezug auf seine E-Mail vom 29.06.2013.
Mit E-Mail vom 09.10.2013 (Anlage K 9, Bl. 213 d.A.) erteilte der Beklagten dem Kläger „Abrechnung“ über das Grundstück. Hierin führte der Beklagte u. a. aus: „Mit Ihrer Zustimmung erfolgte für das Grundstück eine wertübersteigende Bewilligung einer Grundschuld für die (X) ... Damit wurde Ihre Ehefrau auf den Nachrang bei einer Vollstreckung verwiesen. Mit Ihnen war vereinbart, dass bei Verwertung und Entwicklung des Grundstücks ein auf die (X) entfallender Mehrerlös ... anteilig Ihnen zugutekommt. Zu dieser Absprache stand die (X), aber eben nur diese, wenn sie einen Übererlös gehabt hätte“. Im weiteren Verlauf der E-Mail verwies der Beklagte - wiederum unter Hinweis auf seine E-Mail vom 29.06.2013 - auf den enteignungsbedingten Verlust des Erlöses von 130.000,00 € aus dem Verkauf des Flurstücks 223, nachdem dieser „entsprechend der mit Ihnen getroffenen Abstimmung“ auf das Konto der (X) bei der L... Bank gezahlt worden sei. Insgesamt betrage der Verlust aus der Entwicklung und Veräußerung des Grundstücks 21.901,92 €, der zu seinen und der (X) Lasten gehe, während der Kläger in Form von Vorabzahlungen einen Gesamterlös von 37.500,00 € verbuchen könne. Die in die Abrechnung eingestellten Beträge sind Gegenstand der Anlage zur E-Mail vom 09.10.2013 (Anlage K 9), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 19.06.2015 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung auf den 03.07.2015 erfolglos zur präzisen Abrechnung der durch die M-GmbH vereinnahmten Kaufpreiserlöse auf.
Der Kläger hat behauptet, bei dem Darlehensvertrag vom 01.01.2007 handele es sich um ein Scheingeschäft. Der Beklagte habe ihm im Rahmen der insolvenzrechtlichen Beratung im Jahr 2009 die Veräußerung des Grundstücks an die M-GmbH empfohlen. Er habe mit dem Beklagten vor Abschluss des Kaufvertrages vom 23.12.2009 vereinbart, dass der Beklagte für die Entwicklung des Grundstücks durch die M-GmbH auf deren Kosten Sorge tragen, die M-GmbH das Grundstück dann veräußern und er, der Kläger, nach Abzug der Kosten am Erlös beteiligt werde. Der Kläger ist der Auffassung gewesen, dass sich aus dieser Vereinbarung eine Pflicht des Beklagten - die dieser ausweislich seiner diversen E-Mails wiederholt bestätigt habe - zur Erteilung von Auskunft in Gestalt der Darlegung sämtlicher bis zur Veräußerung des Grundstücks für dessen Entwicklung aufgewendeter Kosten einschließlich der Vorlage von prüffähigen Rechnungen und Zahlungsbelegen ergebe sowie - ggf. - ein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit der zu erteilenden Auskunft und auf Zahlung eines nach der Auskunftserteilung noch zu bestimmenden Betrages abzüglich bereits geleisteter 27.500,00 €. Die unter dem 09.10.2013 vom Beklagten erteilte Abrechnung sei nicht ordnungsgemäß und entspreche auch nicht dem Zahlenwerk des Beklagten aus der Klageerwiderung vom 28.01.2016.
Der Kläger hat Stufenklage erhoben mit den Anträgen,
den Beklagten zu verurteilen,
1. ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe und den Verbleib der Erlöse aus den Veräußerungen der im Grundbuch des Amtsgerichts von Potsdam von …, Blatt..., unter lfd. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis, Flur 12, Flurstücke 221, 222 und 223, Holzung östlich der ...-Straße, eingetragenen Grundstücke, welche mit Kaufverträgen jeweils vom 26.11.2012 zu UR-NR. (1)/2012 des Notars G..., B..., Flurstück 221, an Frau V... K... zu einem Kaufpreis von 125.000,00 €, zu UR-Nr. (2)/2012 des Notars G..., B..., Flurstück 223 an die Eheleute G... und A... R... zu einem Kaufpreis von 130.000,00 € sowie vom 19.06.2013 zu UR-Nr. .../2013 des Notars G..., B..., an Herrn E... B... zum Kaufpreis von 130.000,00 € veräußert wurden,
2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern,
3. an ihn einen nach Erteilung der Auskunft noch der Höhe nach zu bestimmenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinnsatz seit dem 04.07.2015, abzüglich bereits gezahlter 27.500,00 €, zu zahlen,
und im Termin der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.02.2019 den Auskunftsantrag zu 1. gestellt.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und im Wege der Widerklage,
den Kläger zu verurteilen, an ihn 3.527,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat die behauptete Vereinbarung zur Entwicklung des Grundstücks und Erlösbeteiligung des Klägers unter Hinweis darauf in Abrede gestellt, dass das Grundstück beim Verkauf an die M-GmbH wertübersteigend mit Grundpfandrechten belastet und planungsrechtlich eine Bebauung des Grundstücks nicht möglich gewesen sei, so dass eine Entwicklung des Grundstücks gar nicht im Raum gestanden habe. Es habe lediglich später eine Absprache des Inhalts gegeben, dass die (X) dem Kläger etwaige Übererlöse aus der Grundstücksveräußerung anteilig auszahlen wolle; diese Übererlöse seien jedoch nicht erzielt worden, wie sich aus der Abrechnung vom 09.10.2013 ergebe. Gleichwohl habe der Kläger in Gestalt von Vorabzahlungen Anteile am Verkaufserlös erhalten, und zwar nicht lediglich 27.500,00 €, sondern insgesamt 37.500,00 €; insoweit behauptet der Beklagte, für die (X) an den Kläger am 08.01.2013 eine Barzahlung in Höhe von 10.000,00 € geleistet zu haben. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Mit Urteil vom 23.05.2019, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage, die Rechtsanwaltsvergütungsansprüche aus der vorgerichtlichen und gerichtlichen Vertretung des Klägers in einer Darlehensangelegenheit zum Gegenstand hatte, stattgegeben. Der Kläger habe für einen Auskunftsanspruch aus den §§ 666 ff. BGB nicht hinreichend zu einem Auftragsverhältnis vorgetragen, das sich auch auf die Vermittlung der M-GmbH als Käuferin für das Grundstück bezogen hätte. Dass der Beklagte sich in mehreren E-Mails offensichtlich um die Rechnungslegung und die Ausschüttung und damit um Angelegenheiten zwischen dem Kläger und der M-GmbH zu kümmern schien, genüge für sich nicht. Gegen eine Beauftragung spreche, dass der Kläger weder Einzelheiten zum Auftragsinhalt noch zu den von dem Beklagten übernommenen Pflichten vortrage. So bleibe unklar, in welcher Höhe der Kläger aus dem Erlös habe beteiligt werden sollen und wie der Beklagte dies habe sicherstellen sollen, ohne Geschäftsführer oder Organ dieser Gesellschaft zu sein. Dass er ihr Gesellschafter sei, widerspreche zudem der Annahme einer Treuhandabrede mit dem Kläger, da er nicht beiden Interessen gleichermaßen hätte gerecht werden können. Die erteilten Auskünfte als solche begründeten keinen Rechtsbindungswillen. Einem Anspruch aus § 242 BGB stehe das Fehlen einer Sonderverbindung entgegen, aus der der Beklagte dem Kläger zur Auskunft verpflichtet sein könnte; die begehrte Auskunft würde den Beklagten als Gesellschafter der M-GmbH im Hinblick auf seine Loyalitätspflichten dieser gegenüber zudem unbillig belasten. Demgegenüber könne sich der Kläger mit seinem Auskunftsverlangen statt an den Beklagten an die M-GmbH wenden. Da es für einen durch die Auskunft vorzubereitenden Hauptanspruch bereits an einer materiell-rechtlichen Grundlage fehle, sei die Klage insgesamt abzuweisen.
Das Urteil ist dem Kläger am 28.05.2019 zugestellt worden, am 27.06.2019 hat er Berufung eingelegt und diese - unter Beschränkung des Berufungsangriffs auf die Abweisung der Klage - am 16.08.2019 begründet. Auf seinen Antrag vom selben Tag ist ihm mit Beschluss vom 11.09.2019 Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist gewährt worden.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, er habe ein Auftragsverhältnis allein mit dem Beklagten und nicht mit der von diesem beherrschten und lediglich als Käuferin des Grundstücks zur Verfügung gestellten M-GmbH begründet. Mit dem Beklagten habe er vereinbart, dass der Beklagte für die Entwicklung des Grundstücks durch die M-GmbH auf deren Kosten Sorge trage, die M-GmbH das Grundstück dann veräußern und er, der Kläger, nach Abzug der Entwicklungs- und sonstigen Kosten an dem Erlös beteiligt werde. Die Vielzahl der von dem Beklagten als Rechtsanwalt und mit der Kanzleisignatur versandten E-Mails - insbesondere die E-Mails vom 06.03.2013 und 09.10.2013 -, mit denen er Zahlungen aus der Verwertung des Grundstücks ebenso erwähnt wie die Abrechnung zugesagt habe, mache deutlich, dass Entwicklung und Verwertung des Grundstücks zum anwaltlichen Mandat des Beklagten gehörten. Jedenfalls begründe die mit dem Beklagten getroffene Vereinbarung zur Entwicklung des Grundstücks und zu seiner Beteiligung am Veräußerungserlös die vom Landgericht zu Unrecht vermisste „Sonderbeziehung“ als der Grundvoraussetzung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB. Im Hinblick auf die eingereichten Unterlagen mit den vom Beklagten erteilten Abrechnungszusagen und Abrechnungen sei das Zustandekommen des von ihm behaupteten Mandats zur Entwicklung des Grundstücks nebst Erlösbeteiligung zumindest „anbewiesen“, so dass er von Amts wegen als Partei hätte vernommen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2019 ergangene Urteil des Landgerichts Potsdam - 12 O 356/15 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen über die Höhe und den Verbleib der Erlöse aus den Veräußerungen der im Grundbuch des Amtsgerichts von Potsdam von ..., Blatt..., unter lfd. Nr. 1 im Bestandsverzeichnis, Flur 12, Flurstücke 221, 222 und 223, Holzung östlich der …-Straße, eingetragenen Grundstücke, welche mit Kaufverträgen jeweils vom 26.11.2012 zu UR-NR. (1)/2012 des Notars G..., B..., Flurstück 221, an Frau V... K... zu einem Kaufpreis von 125.000,00 €, zu UR-Nr. (2)/2012 des Notars G..., B..., Flurstück 223 an die Eheleute G... und A... R... zu einem Kaufpreis von 130.000,00 € sowie vom 19.06.2013 zu UR-Nr. .../2013 des Notars G..., B..., an Herrn E... B... zum Kaufpreis von 130.000,00 € veräußert wurden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Klageabweisung. Die Auskunftsklage sei bereits unzulässig; ihr fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Kläger bereite mit dem Auskunftsantrag gar keinen mit Hilfe der Auskunft zu bestimmenden Zahlungsantrag vor; er habe keine Stufenklage erhoben. Eine Stufenklage wäre außerdem mangels Bestehen eines Leistungsanspruchs unzulässig. Einen Anspruch auf Erlösbeteiligung habe der Kläger jedoch nicht, schon gar nicht gegen ihn, den Beklagten. Eine wirtschaftliche Teilhabe des Klägers an den Veräußerungserlösen - ohne Anspruch hierauf - hätte nur bei einem Übererlös in Betracht kommen können; dieser sei jedoch nicht erzielt worden. In keinem Fall könne der Kläger insoweit Auskunft von einem Dritten - ihm, dem Beklagten - verlangen. Die begehrte Auskunft liege zudem bereits vor: die M-GmbH habe aus den drei Kaufverträgen insgesamt 385.000,00 € (2 X 130.000,00 € und einmal 125.000,00 €) generiert. Im Übrigen wiederholt der Beklagte sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Senat hat die Parteien im Verhandlungstermin vom 15.07.2020 persönlich angehört. Für das Ergebnis der Anhörung wird auf Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2020 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist - infolge der mit Senatsbeschluss vom 11.09.2019 gewährten Wiedereinsetzung des Klägers in die Frist zur Berufungsbegründung - zulässig, aber unbegründet.
1. Allerdings hat der Kläger - anders als der Beklagte meint - eine Stufenklage erhoben (vgl. den Betreff „Auskunftsstufenklage“ auf Seite 2 der Klageschrift und die auf den Seiten 2 und 3 der Klageschrift angekündigten Anträge), mit einem zulässigen Auskunftsantrag auf der ersten Stufe. Etwaige Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis für das Verlangen nach Auskunft über die - dem Kläger offenbar schon vor Klageerhebung bekannte - Höhe und den Verbleib der Erlöse aus den drei Grundstückskaufverträgen des Notars G... hat der Kläger im Termin vom 15.07.2020 mit der Klarstellung ausgeräumt, dass es ihm um die Mitteilung der nach Abzug der Aufwendungen noch verbliebenen Einnahmen aus den Grundstückskaufverträgen gehe und - mit Blick auf seine Unsicherheit über die Rolle der (X) und die angebliche Verstaatlichung eines Teilbetrages von 130.000,00 € - um die mit Belegen zu versehene Angabe, wo sich die Einnahmen konkret befinden.
2. Im Ergebnis hat das Landgericht die Klage jedoch zu Recht insgesamt abgewiesen. Nach Würdigung des wechselseitigen schriftsätzlichen Vorbringens der Parteien nebst Anlagen und ihrer Erklärungen, die sie im Rahmen ihrer Anhörung am 15.07.2020 abgegeben haben, kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien ein (Rechts-)Verhältnis besteht oder bestanden hat, das Grundlage eines Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten auf die begehrte Auskunft sein könnte.
a. Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten aus §§ 675 Abs. 1, 666 BGB i. V. m. dem Anwaltsvertrag, der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossen worden war. Entwicklung und Verwertung des Grundstücks durch den Beklagten für den Kläger waren nicht Gegenstand des ursprünglichen anwaltlichen Mandats, das der Kläger dem Beklagten erteilt hat. Das Mandat war unstreitig darauf gerichtet, das Vermögen des Klägers vor dem Zugriff durch dessen Ehefrau zu bewahren. Um dies zu erreichen, empfahl der Beklagte dem Kläger die wertausschöpfende Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten, die Erlangung der Restschuldbefreiung nach Durchlaufen eines Insolvenzverfahrens in England und schließlich die Veräußerung des Grundstücks, um es auch dem Zugriff des englischen Insolvenzverwalters zu entziehen; ferner unterstützte der Beklagte den Kläger bei der Umsetzung dieser Empfehlungen. Bereits ab dem Jahr 2003 veranlasste der Kläger die Belastung des Grundstücks mit Grundpfandrechten. Danach hat spätestens zu diesem Zeitpunkt das beschriebene anwaltliche Mandat zwischen den Parteien bestanden. Es ist indes nicht ersichtlich, dass das Mandat (bereits) zu diesem Zeitpunkt auch die Entwicklung und Verwertung des Grundstücks umfasst hätte. Weder trägt der Kläger entsprechende Vereinbarungen vor, noch ergibt sich dies aus der Natur des dem Beklagten erteilten Mandats. Die vorstehend erwähnten Empfehlungen des Beklagten lassen sich - im weitesten Sinne - als Rechtsberatung zur Benachteiligung der Ehefrau des Klägers und zur Bewahrung des Grundstücks auch vor dem Zugriff des Insolvenzverwalters begreifen. Zum Erreichen dieser mit der Mandatierung des Beklagten verfolgten Zwecke war die Entwicklung und Verwertung des Grundstücks - ohnehin keine typische anwaltliche Tätigkeit - jedoch nicht erforderlich, so dass sie auch nicht als vom Beklagten im Rahmen seines Mandats geschuldete Rechtsberatung oder sonstige Tätigkeit betrachtet werden können.
b. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch aus §§ 675 Abs. 1, 666, § 242 BGB i. V. m. einer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 23.12.2009 getroffenen Vereinbarung keinen Anspruch auf die verlangte Auskunft. Der Kläger behauptet insoweit, vor Abschluss des Kaufvertrages vom 23.12.2009 mit dem Beklagten vereinbart zu haben, dass dieser für die Entwicklung des Grundstücks durch die M-GmbH auf deren Kosten Sorge trage, die M-GmbH das Grundstück dann veräußere und er, der Kläger, nach Abzug der entstandenen Entwicklungs- und sonstigen Kosten am Erlös beteiligt werde.
aa. Schon aus dem in der Klageschrift und der Berufungsbegründung angeführten Wortlaut der behaupteten Vereinbarung ergibt sich kein selbständiger Auskunftsanspruch des Klägers gegen den Beklagten bzw. ein Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten, den der Kläger mit Hilfe der verlangten Auskunft vorbereiten könnte. „Sorge tragen“ für etwas bedeutet bestrebt sein, sich bemühen, sich (alle) Mühe geben. Dem klägerischen Vortrag zufolge sollte der Beklagte also zunächst bestrebt sein, dass die M-GmbH das Grundstück entwickelt. Das bedeutet, der Beklagte schuldete dem Kläger nicht die Entwicklung des Grundstücks; vielmehr sollte er auf eine Entwicklung des Grundstücks durch die M-GmbH hinwirken. Das „Sorge tragen“ bezieht sich zwar nicht syntaktisch, aber semantisch auch auf die Veräußerung des Grundstücks und die Erlösbeteiligung des Klägers durch die M-GmbH; denn als Veräußerer des Grundstücks bezeichnet der Kläger die M-GmbH, die demzufolge auch die Kaufpreise vereinnahmt und damit diejenige ist, die den Kläger nach Abzug der Kosten am Erlös beteiligt. Auch was Veräußerung, Abrechnung der Kosten und Erlösbeteiligung nach Abzug der abgerechneten Kosten anbelangt, ist mithin der Beklagte wiederum nicht unmittelbarer Schuldner des Klägers, sondern diesem nur verpflichtet, sich um die Veräußerung, Abrechnung der Kosten und die Beteiligung des Klägers am kostenbereinigten Erlös durch die M-GmbH zu bemühen. Danach könnte der Kläger vom Beklagten allenfalls Auskunft dazu verlangen, was er unternommen hat, um seine beschriebene Verpflichtung zur Mühewaltung zu erfüllen.
bb. Auch wenn die vom Kläger behauptete Vereinbarung einer grammatikalischen Auslegung dahingehend zugänglich wäre, dass mit ihr eine Auskunfts- und Zahlungsverpflichtung des Beklagten begründet wird, ergäbe sich gegen diesen kein entsprechender Anspruch des Klägers. Denn von dem Zustandekommen der Vereinbarung - sei es als Ergänzung zum bereits bestehenden Mandat des Beklagten, sei es als selbständiger Auftrag - ist der Senat unter Berücksichtigung des gesamten Vortrags der Parteien, zu dem insbesondere auch deren im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO abgegebenen Erklärungen gehören, nicht überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO). Dies geht zu Lasten des für die behauptete Vereinbarung darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
(1) Der Kläger hat in seiner Anhörung mitgeteilt, die Vereinbarung habe er mit dem Beklagten wenige Wochen vor dem Abschluss des Grundstückskaufvertrages vom 23.12.2009 getroffen. Der Beklagte habe erklärt, dass er sämtliche Kosten für die Erschließung des Grundstücks übernehme, das Grundstück nach der Erschließung veräußern wolle und er, der Kläger, aus dem Erlös einen Betrag von 240.000,00 € erhalten solle. Damit trägt der Kläger eine Vereinbarung mit einem Inhalt vor, der sich erheblich von der schriftsätzlich behaupteten Vereinbarung unterscheidet. Nicht eine der Höhe nach unbestimmte Beteiligung am Erlös nach Abzug der Entwicklungskosten sollte er erhalten, sondern 240.000,00 €; mithin einen festen Betrag und nicht einen Erlösanteil, dessen Höhe der Kläger nicht ohne eine Auskunft über die Kosten der Grundstücksentwicklung bestimmen könnte.
(2) Auch die Zusammenschau des klägerischen Vortrags mit den von ihm eingereichten E-Mails des Beklagten aus dem Zeitraum vom 06.03.2013 bis zum 09.10.2013 und den an den Kläger unstreitig im Hinblick auf die Veräußerung seines vormaligen Grundbesitzes geleisteten Zahlungen überzeugt den Senat nicht vom Abschluss der behaupteten Vereinbarung. Zwar lassen die E-Mails des Beklagten deutlich erkennen, dass der Kläger eine Erlösbeteiligung - zunächst in Gestalt von Vorschusszahlungen - sowie im Hinblick auf die abschließende Ermittlung einer Erlösbeteiligung vom Beklagten auch eine Abrechnung erhalten sollte und - zumindest teilweise - auch erhalten hat (E-Mails vom 06.03.2013 - Anlage K 12 -, 12.03.2013 - Anlage K 8 - und 09.10.2013 - Anlage K 9). Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass dem die vom Kläger behauptete Vereinbarung im Sinne einer persönlichen Verpflichtung des Beklagten zugrunde lag; der zu berücksichtigende Vortrag des Beklagten und der weitere Inhalt der E-Mails weisen vielmehr auf ein anderes Verständnis der Vorauszahlungen, der Abrechnung und deren Ankündigung durch den Beklagten hin.
Der Beklagte hat in seiner persönlichen Anhörung vom 15.07.2020 ausgeführt, zur Zeit des Kaufvertragsabschlusses vom 23.12.2009 sei das Grundstück hoch belastet und dessen Entwicklung noch gar nicht absehbar gewesen; dem entsprechend habe er dem Kläger auch keinen Erlösanteil zugesagt. Die Möglichkeit zur Grundstücksentwicklung habe sich erst viel später ergeben, nachdem es dem Geschäftsführer der M-GmbH gelungen sei, bei der Stadt „die Tür zu öffnen“, und im Jahr 2012 der Erschließungsvertrag geschlossen worden sei. Im zeitlichen Zusammenhang mit der ersten Zahlung der (X) an die Gesellschaft des Klägers in S... habe es ein Gespräch zwischen ihm und dem Kläger gegeben, in dem er als Vertreter der (X) dem Kläger erklärt habe, dass die (X) als Empfängerin der Verkaufserlöse ihm die Hälfte eines etwaigen Erlösüberschusses auszahlen werde. Diese Bekundung des Beklagten zu einem erst Jahre nach dem Grundstückskaufvertrag vom 23.12.2009 geführten Gespräch über eine durch die (X) zu gewährende Erlösbeteiligung des Klägers stimmt überein mit dem erstinstanzlichen Vorbringen des Beklagten, es habe später - nach dem 23.12.2009 - eine Absprache des Inhalts gegeben, dass die (X) dem Kläger etwaige Übererlöse aus der Grundstücksveräußerung anteilig auszahlen wolle (Schriftsatz vom 08.06.2018, Seite 2 zu e); Bl. 236 d.A.). Auf eine solche Absprache deuten auch die E-Mails des Beklagten vom 05.09.2013 („Ihr Vertragspartner, die (X)“ ist durch die Insolvenz der L... Bank „um den auch für Sie gedachten Anteil“ gebracht worden; Anlage K 6, Bl. 32 d.A) und vom 09.10.2013 (“Mit Ihnen war vereinbart, dass bei Verwertung und Entwicklung des Grundstücks ein auf die (X) entfallender Mehrerlös ... anteilig Ihnen zugutekommt. Zu dieser Absprache stand die (X), aber eben nur diese, wenn sie einen Übererlös gehabt hätte“; Anlage K 9, Bl. 214 d.A.) hin. Nicht zuletzt sind die Zahlungen an den Kläger über 27.500,00 € unstreitig von der (X) geleistet worden. Vor diesem Hintergrund können die Erklärungen des Beklagten in seinen E-Mails zu Erlöszahlungen an den Kläger und zur Abrechnung der Grundstücksentwicklung und -verwertung als solche der vom Beklagten vertretenen (X), jedenfalls aber so interpretiert werden, dass der Beklagte sie nicht auf der Grundlage bzw. in Erfüllung einer eigenen Verpflichtung abgegeben hat. Letztlich räumt der Kläger selbst ein, bei Erklärungen und sonstigem Verhalten des Beklagten nicht zwischen diesem persönlich und den verschiedenen beteiligten Gesellschaften differenziert zu haben. So hat er seiner Anhörung angegeben, der Beklagte habe „ja immer alles gemanagt ... alles was die M... [M-GmbH] machte ... und auch das, was die Firma in N... [(X)] machte“.
Eine andere, für den Kläger günstigere, Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte häufig „ich“ und „wir“ in seinen E-Mails verwendet und diese teilweise mit dessen Anwaltssignatur schließen. Das ist darauf zurückzuführen, dass der Beklagte in der Grundstücksangelegenheit auch für die involvierten Gesellschaften (M-GmbH, (X)) gesprochen und agiert hat; ein „ich“ in einer das Grundstück betreffenden E-Mail muss daher - einem möglichen ersten Anschein zuwider - nicht zwingend auf den Beklagten persönlich verweisen, zumal der Beklagte in den E-Mails den Gesellschaften regelmäßig eine Rolle zuweist und etwa die (X) ausdrücklich als Vertragspartner des Klägers bezeichnet. Der Hintergrund dessen war dem Kläger zudem bestens bekannt. Er hat gewusst und es gebilligt, mit welchen Mitteln - u. a. die Instrumentalisierung von M-GmbH und (X) - der Beklagte in der Grundstücksangelegenheit vorgegangen ist, und hat diese Dienste über Jahre in Anspruch genommen, um seine Gläubiger, insbesondere seine Ehefrau, zu benachteiligen. Ihm steht es daher in diesem Zusammenhang nicht zu, den Beklagten, wenn er „ich“ sagt, beim Wort zu nehmen.
(3) Einer Einvernahme des Klägers als Partei zu der von ihm behaupteten Vereinbarung bedarf es nicht. Der Kläger hat dies zwar beantragt, der Beklagte ist hiermit jedoch (ausdrücklich) nicht einverstanden (§ 447 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen nach § 448 ZPO liegen nicht vor. Dahinstehen kann insoweit, ob sich der Kläger mit Blick auf die Subsidiarität der Parteivernehmung gegenüber den anderen Beweismitteln der Zivilprozessordnung zunächst auf das Zeugnis des vom Beklagten gegenbeweislich benannten Geschäftsführers der M-GmbH, Herrn G..., hätte berufen müssen, oder ob dies unzumutbar und damit zur Wahrung des Subsidiarität nicht erforderlich war, weil Herr G... dem Lager des Beklagten zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.12.2019 - III ZR 198/18 -, zitiert nach juris Rn. 21, 23). Denn auch bei unterstellter Erfüllung der Subsidiaritätsbedingung kommt eine Vernehmung des Klägers als Partei nicht in Betracht. Die Zulässigkeit der Parteivernehmung hängt von einer gewissen Wahrscheinlichkeit - auch „Anbeweis“ genannt - für die Richtigkeit der Behauptung der beweisbelasteten Partei ab, die sich wiederum aus einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder dem sonstigen Verhandlungsinhalt - etwa einer Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO - ergeben kann (BGH, a. a. O., Rn. 20; Urteil vom 19.12.2002 - VII ZR 176/02 -, zitiert nach juris Rn. 16; Greger, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 448 Rn. 4). Eine solche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die klägerische Behauptung vom Zustandekommen der in Rede stehenden Vereinbarung zutrifft, besteht nach der Anhörung des Klägers vom 15.07.2020 und dem übrigen Verhandlungsergebnis - insbesondere der Würdigung der vom Kläger vorgelegten E-Mails des Beklagten - nicht. Wie bereits dargelegt, weicht der vom Kläger in seiner Anhörung referierte Inhalt der mit dem Beklagten angeblich getroffenen Absprache erheblich von der behaupteten Vereinbarung ab, auf die der Kläger sein Auskunftsbegehren stützt, und rechtfertigen die E-Mails des Beklagten nicht den Schluss, der Beklagte habe sich persönlich gegenüber dem Beklagten verpflichtet; auf die vorstehenden Ausführungen zu (2) und (3) wird zum Zwecke der Begründung ergänzend Bezug genommen. Insgesamt sind damit keine Beweisanzeichen vorhanden, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür begründen könnten, dass die Parteien die vom Kläger behauptete Vereinbarung getroffen haben.
c. Darauf, ob die Vereinbarung - wäre sie tatsächlich mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt zwischen den Parteien getroffen worden - gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig wäre, kommt es danach nicht mehr entscheidungserheblich an. Dies wäre allerdings durchaus in Betracht zu ziehen, wäre die Vereinbarung doch auf die Realisierung des Erfolges einer rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten zu anderen als den gesetzlich vorgesehenen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken (zur Rechtsmissbräuchlichkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse vgl. nur BGH, Versäumnis- und Schlussurteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17 -, zitiert nach juris Rn. 31 ff.) gerichtet gewesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
Der Schriftsatz des Beklagten vom 27.07.2020 ist nicht nachgelassen und daher nach § 525 S. 1, 296a S. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Nachdem der Schriftsatz einen entscheidungserheblichen Inhalt nicht aufweist, besteht kein Anlass, die mündliche Verhandlung nach §§ 525 S. 1, 296a S. 2, 156 ZPO wiederzueröffnen.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000,00 € festgesetzt.