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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 16.09.2020 – 4 U 4/20
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:0916.4U4.20.00
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.12.2019 - 11 O 98/19 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter die Zustimmung zur Herausgabe von beim Amtsgericht Fürstenwalde durch die (1a) GmbH hinterlegten Beträgen i.H.v. 12.000,48 € (27 HL 74/18) bzw. 18.308,42 € (27 HL 775/18).
Die Klägerin traf unter dem 23./25.09.2014 mit der (1) AG als örtlichem Netzbetreiber eine Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt in Umsetzung des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, die auszugsweise wie folgt lautet:
"1. Vertragspartner
1.1 Die Vereinbarung kommt unmittelbar zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher zustande.
(...)
1.3 Im Fall der Netznutzung durch den Stromlieferanten des Letztverbrauchers erfolgt die Abrechnung der Netznutzung weiterhin zwischen dem Stromlieferanten und dem Netzbetreiber. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Vorteile an den Letztverbraucher weiterzureichen. Die Verpflichtung des Stromlieferanten, die mit dem Netzbetreiber in dem Lieferantenrahmenvertrag vereinbarten Netzentgelte auch rückwirkend zu zahlen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ein individuelles Netzentgelt nicht vorliegen oder wegfallen, bleibt unberührt. (...)"
Nachdem sie zunächst durch einen anderen Stromlieferanten beliefert wurde, schloss die Klägerin mit Wirkung zum 1.01.2016 mit der (4) GmbH einen Stromlieferungsvertrag in Form einer "all-inklusive"-Lieferung mit Netznutzung; dabei sollten u.a. die monatlichen regulierten Netzentgelte des örtlichen Netzbetreibers ohne Aufschlag durchgereicht werden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Stromlieferungsvertrages wird auf die Anlage K 1 (Bl. 7 ff d.A.) Bezug genommen. Ebenfalls mit Wirkung zum 1.01.2016 stimmte die (2) GmbH, die unter dem 23./25.09.2015 einen Netznutzungsrahmenvertrag mit der (1) AG abgeschlossen hatte, "als Stromlieferant" mit Erklärung vom 2.02.2016 (Bl. 23 und 32 d.A.) der Vereinbarung über ein individuelles Nutzungsentgelt "mit folgender Wirkung" zu:
"1. Der Stromlieferant ist verpflichtet, die sich aus der mit dem Letztverbrauch getroffenen Vereinbarung über ein individuelles Nutzungsentgelt ergebenden Vorteile an den Letztverbraucher weiterzureichen.
2. Der Stromlieferant ist im Falle des Nichtvorliegens oder Wegfalls der Voraussetzungen des individuellen Netzentgeltes verpflichtet, das nach dem Lieferantenrahmenvertrag geschuldete allgemeine Netzentgelt zu zahlen. Dies gilt ggfs. auch rückwirkend, sollte sich das Nichtvorliegen der Voraussetzungen erst nachträglich herausstellen."
Nachdem die Klägerin (auch) im Jahre 2017 die nicht reduzierten monatlichen Netzentgelte, wie im Stromlieferungsvertrag vereinbart, verauslagt hatte, ergaben sich Guthaben aus den Vereinbarungen über ein individuelles Netzentgelt i.H.v. 12.000,48 € bzw. 18.308,42 €. Diese Beträge hinterlegte die (1a) GmbH beim AG Fürstenwalde, nachdem sowohl die Klägerin als auch der mit Insolvenzeröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 8.12.2017 (auch) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der (3) GmbH bestellte Beklagte die Rückerstattungsbeträge für sich beansprucht hatten, und zeigte die Hinterlegung mit Schreiben vom 15.08.2018 (Anlagen B1 und B 2, Bl. 62 ff. d.A.) an.
Die Klägerin hielt sich gegenüber dem Netzbetreiber für anspruchsberechtigt, weil die Erstattungsansprüche ihrer Ansicht nach aus § 19 Abs. 2 StromNEV i.V.m. Ziffer 6 Satz 5 der Vereinbarung über individuelle Netzentgelte resultierten. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass die (2) GmbH die Zustimmungserklärung zu der zwischen der Klägerin und der E.DIS AG geschlossenen Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt in Vertretung der (4) GmbH unterzeichnet habe.
Der Beklagte vertrat unter Verweis auf die Betreffangabe in den Hinterlegungsanzeigen der (1a) GmbH vom 15.08.2018 die Auffassung, er sei der falsche Beklagte. Hiervon abgesehen habe die Klägerin aber ohnehin keinen Direktanspruch auf Erstattung von Netzentgelten gegen den Netzbetreiber; ihr stünde lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Stromlieferanten, die (4) GmbH, zu mit der Folge, dass sie ihre Forderung im entsprechenden Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle anmelden müsse.
Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei Inhaberin des gegen den Beklagten gerichteten Anspruchs. In dem Schreiben der (1) sei die (3) GmbH lediglich in dem Betreff benannt; da der Beklagte Insolvenzverwalter auch der (4) GmbH sei, schade diese Bezeichnung nicht. Erstattungsansprüche der Klägerin seien gemäß Ziffer 6.5 der Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt entstanden, gemäß deren Ziffer 1.3 der Stromlieferant lediglich die Abrechnung der Netznutzung für den Letztverbraucher vornehme. Hierdurch werde der Stromlieferant nicht Inhaber des Rückerstattungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und könne auch keine Ansprüche der Klägerin, die Letztverbraucher sei, geltend machen.
Gegen dieses, ihm am 11.12.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.01.2020 eingelegte und am 11.02.2020 begründete Berufung des Beklagten, mit der er in erster Linie sein erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiter verfolgt.
Er hält daran fest, der falsche Beklagte zu sein; da der Betrag ausweislich des Betreffs der Schreiben vom 15.08.2018 zugunsten seiner Person als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (3) GmbH hinterlegt worden sei, könne er auch nur in dieser Eigenschaft eine Freigabeerklärung abgeben.
Hiervon abgesehen sei das Landgericht - was weiter ausgeführt wird - aufgrund fehlerhafter Auslegung der Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt zu dem Schluss gelangt, der Klägerin stehe der Erstattungsanspruch gegen den Netzbetreiber zu.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8.12.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuverweisen.
Die Klägerin verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung ist zulässig und hat mit dem Hauptantrag auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin kann von dem beklagten Insolvenzverwalter nicht die Zustimmung zur Herausgabe der beim Amtsgericht Fürstenwalde hinterlegten Geldbeträge verlangen; der in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (4) GmbH in Anspruch genommene Beklagte ist nicht passivlegitimiert.
Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Abgabe der Zustimmung zur Herausgabe der hinterlegten Geldbeträge an die Klägerin ist § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB. Die Hinterlegung eines Geldbetrages gemäß § 372 BGB für mehrere Anspruchsteller verschafft demjenigen, dem materiellrechtlich der Zahlungsanspruch (bzw. das vorrangige Pfandrecht) im Verhältnis zum Schuldner nicht zusteht, auf Kosten des wirklich Berechtigten (bzw. vorrangigen Pfandgläubigers) eine günstige Rechtsstellung. Dem wirklichen Inhaber des Rechts steht daher gegen den oder die anderen Prätendenten ein materiellrechtlicher Anspruch aus § 812 BGB auf Einwilligung in die Freigabe zu (st. Rspr. siehe nur BGH, Urteile vom 26.04.1994 - XI ZR 97/93 - Rdnr. 21 m.w.N. und vom 13.11.1996 - VIII ZR 210/95 - Rdnr. 10).
Es bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung, ob die Klägerin im Verhältnis zu der hinterlegenden (1a) GmbH Inhaberin des Anspruchs auf (Rück)Erstattung der infolge der Netzentgeltreduktion zu viel bezahlten Netzentgelte ist; der in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (4) GmbH in Anspruch genommene Beklagte ist jedenfalls nicht Schuldner des mit der Klage geltend gemachten Freigabeanspruchs.
a) Partei des vorliegenden Rechtsstreits auf Beklagtenseite ist allein Rechtsanwalt H... als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (4) GmbH. Dies ging zwar nicht aus dem Rubrum der Klageschrift, aber aus deren Inhalt sowie den weiteren Schriftsätzen der Klägerin unmissverständlich hervor und wird von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.
Der Umstand, dass Rechtsanwalt H... nicht nur als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (4) GmbH, sondern auch als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (3) GmbH bestellt ist, rechtfertigt - unabhängig von einer etwaigen gesellschaftsrechtlichen Verflechtung beider Insolvenzschuldner - nicht die Annahme, es gebe nur eine Partei "Rechtsanwalt H... als Insolvenzverwalter".
Ein Insolvenzverwalter übt als Partei kraft Amtes die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Rechteinhabers im eigenen Namen und aus eigenem Recht aus und wahrt in eigener Parteistellung die Rechte des Schuldners und der Insolvenzgläubiger an der Insolvenzmasse. Ist - wie hier - dieselbe Person für mehrere Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt worden, bildet sie daher für jede Insolvenzmasse eine selbständige Amtspartei (Zöller-Althammer ZPO 33. Aufl. 2020 § 51 Rdnr. 7).
Von einer einzigen (Amts)partei ist auch nicht deshalb auszugehen, weil die (3) GmbH und die (4) GmbH Rechtsnachfolger bzw. Rechtsvorgänger der jeweils anderen Gesellschaft sind. Eine solche Rechtsnachfolge wird seitens der Klägerin nicht behauptet und ist - soweit der erstinstanzliche Beklagtenvortrag diesbezüglich etwas unklar gewesen sein sollte - aufgrund der klägerseits eingereichten Handelsregisterauszüge nicht festzustellen. Danach sind die (2) GmbH und andere Unternehmen, zu denen aber nicht die (4) GmbH gehörte, mit Verschmelzungsvertrag vom 23.08.2016 zur (2/1) AG verschmolzen und die (2/1) AG wurde im Wege der am 21.03.2017 eingetragenen formwechselnden Umwandlung zur (3) GmbH.
b) Die Passivlegitimation des Beklagten lässt sich nicht, wie das Landgericht meint, damit begründen, dass die Hinterlegung seitens des (1a) GmbH zugunsten des Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (4) GmbH erfolgt sei.
Es besteht kein Grund anzunehmen, die (1a) GmbH habe die Geldbeträge zugunsten des Rechtsanwalts H... in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (4) GmbH hinterlegt.
aa) Der Wortlaut der Hinterlegungsanzeigen der (1a) GmbH vom 15.08.2018 (Anlagen B 1, Bl. 62 f., und B 2, Bl. 64 f. d.A.) ist eindeutig. Darin wird jeweils in der Betreffzeile der Beklagte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (3) GmbH genannt. Anhaltspunkte für eine Falschbezeichnung durch die (1a) GmbH hat die Klägerin - auch auf den terminsvorbereitenden Hinweis des Senats vom 19.08.2020 hin - nicht dargetan und solche sind auch nicht ersichtlich. An keiner Stelle der Hinterlegungsanzeigen wird die (4) GmbH als die betroffene, vom Beklagten verwaltete Vermögensmasse benannt. Auch die zur Gerichtsakte gereichte Korrespondenz im Vorfeld der Hinterlegung durch die (1a) GmbH gibt nichts dafür her, dass die (1a) GmbH die Geldbeträge tatsächlich zugunsten des Rechtsanwalts H... in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (4) GmbH hinterlegen wollte. In dem - allerdings nach erfolgter Hinterlegung erstellten - Schreiben des Beklagten vom 21.03.2019 (Anlage K 5, Bl. 39ff d.A.) an die Klägerin kommt vielmehr zum Ausdruck, dass der Beklagte sich bereits vor Klageerhebung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (3) GmbH als Prätendent für den Auszahlungsanspruch ansah.
bb) Auch die materielle Rechtslage gibt keinen Anhalt dafür, dass die (1a) GmbH bei der Hinterlegung versehentlich die von der Insolvenz betroffenen Vermögensmassen - die (3) GmbH und die (4) GmbH - verwechselt und die (4) GmbH als in Betracht kommende Rechtsinhaberin des Rückerstattungsanspruchs hat ansehen wollen. Die (4) GmbH scheidet nämlich als materielle Inhaberin des Anspruchs gegen die (1a) GmbH aus.
Für die Frage der Freigabepflicht ist entscheidend, wer im Verhältnis zum hinterlegenden Schuldner Inhaber der Forderung ist, zu deren Erfüllung der hinterlegte Betrag bestimmt ist. Denn der andere Forderungsprätendent erlangt (nur) durch das vom Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten. Wer wirklicher Rechtsinhaber ist und von dem anderen Prätendenten die Freigabe der Hinterlegungssumme verlangen kann, bestimmt sich daher nicht nach dem Innenverhältnis der Prätendenten untereinander, sondern nach der Gläubigerstellung gegenüber dem hinterlegenden Schuldner (BGH, Urteile vom 16.11.2012 - V ZR 179/11 - Rdnr. 10, vom 13.11.1996 - VIII ZR 210/95 - und vom 15.10.1999 - V ZR 141/98 - Rdnr. 25).
Im vorliegenden Fall kommt es danach darauf an, wer vor der Hinterlegung der Erstattungsbeträge von der (1a) GmbH Zahlung verlangen konnte. Das ist aber keinesfalls die (4) GmbH gewesen.
(1) Ein Zahlungsanspruch der (4) GmbH gegen die (1a) GmbH lässt sich nicht auf den "all-inklusive"-Stromlieferungsvertrag vom 24.11./21.12.2015 (Anlage K 1, Bl. 7 ff. d.A.) stützen, weil dieser Vertrag zwischen der (4) GmbH und der Klägerin geschlossen wurde und allein die Rechtsbeziehungen zwischen diesen Vertragsparteien regelt.
(2) Dasselbe gilt für die jeweils eine der beiden Kliniken der Klägerin betreffende "Vereinbarung über ein individuelles Netzentgelt" vom 23./25.09.2015 (Anlagen K 2 und K 3, Bl. 19 ff. und 28 ff. d.A.). Diese vertraglichen Vereinbarungen sind zwischen der Klägerin und der (1) AG getroffen worden; die (4) GmbH ist nicht Vertragspartnerin dieser Vereinbarungen.
(3) Eine Rechtsbeziehung der (4) GmbH zu der (1a) GmbH, einem Tochterunternehmen der (1) AG, lässt sich auch nicht, wie aber die Klägerin meint, aus den am 2.02.2016 erteilten Zustimmungen zu der jeweiligen "Vereinbarung über ein individuelles Nutzungsentgelt" zwischen der Klägerin und der (1) AG herleiten. Dabei kann offen bleiben, ob der Klägerin darin gefolgt werden könnte, dass der Zustimmungserklärung inhaltlich überhaupt eine Bedeutung bei der Beantwortung der Frage beizumessen ist, wer Inhaber des Anspruchs auf Rückerstattung zuviel gezahlten Netzentgeltes gegenüber der (1a) GmbH ist.
Die Zustimmungserklärungen vom 2.02.2016 sind unstreitig von der (2) GmbH "als Stromlieferant" unterzeichnet worden. Sie hätten mithin nur dann für und gegen die (4) GmbH Rechtswirkungen entfalten können, wenn die Zustimmung als Erklärung der (4) GmbH hätten verstanden werden können. Ein solches Verständnis im Sinne einer Stellvertretererklärung gemäß § 164 BGB misst die Klägerin der Unterzeichnung der Zustimmung durch die (2) GmbH zwar bei, wenn sie - etwa in ihrer Klageschrift (dort S. 2, Bl. 5 d.A.) - behauptet, "als neue Stromlieferantin stimmte die (2) GmbH für die (4) GmbH (...) der Vereinbarung über ein individuelles Nutzungsentgelt schriftlich zu", und des Weiteren vorträgt, die Zustimmung vom 2.02.2016 sei "stellvertretend für die (4) GmbH" erteilt worden (Replik S. 2, Bl. 122 d.A.).
Entgegen ihrer Auffassung liegt eine von der (2) GmbH gegenüber der (1) AG im Namen der (4) GmbH abgegebene Zustimmungserklärung aber nicht vor. Dabei ist auch für die Frage, ob die Zustimmungserklärung im eigenen oder fremden Namen erfolgt ist, nicht auf das - allein das Innenverhältnis zwischen Klägerin und (4) GmbH betreffende - Verständnis der Klägerin abzustellen; entscheidend ist vielmehr, als wessen Erklärung die (1) AG die von der (2) GmbH unterzeichnete Zustimmung verstehen konnte und durfte.
Tatsächliche Umstände, aus denen sich für die (1) AG hätte erschließen können, dass die im Briefkopf die (2) GmbH als Stromlieferant ausweisende, mit deren Firmenstempel versehene, Zustimmung zur "Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes" im Namen einer anderen, in der Zustimmungserklärung nicht erwähnten, juristischen Person erklärt werden sollte, sind weder ersichtlich noch - auch auf den entsprechenden Hinweis des Senats mit terminsvorbereitender Verfügung vom 19.08.2020 - dargetan.
c) Weder die mit Schriftsatz vom 01.09.2020 am selben Tag anhängig gemachte Parteierweiterung auf den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (3) GmbH noch der Umgang des Senats mit dieser geben Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).
Eine Wiedereröffnung lässt nicht auf § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stützen, denn die mündliche Verhandlung wurde ohne Verfahrensfehler geschlossen. Dies gilt, soweit der Senat im Zusammenhang mit der im Verhandlungstermin überreichten Klageschrift gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der (3) GmbH eine Entscheidung durch Teilurteil angesprochen hat, schon deshalb, weil er zwar die Möglichkeit, ggf. durch Teilurteil zu entscheiden, in den Raum gestellt hat, ohne indes den Fortgang des Verfahrens mit dann zwei Beklagten als einzige Alternative hierzu darzustellen. Mit einem den Rechtsstreit insgesamt beendenden Urteil war, nachdem der Senat bereits terminsvorbereitend auf die fehlende Passivlegitimation des Beklagten hingewiesen hatte, insbesondere deshalb zu rechnen, weil der Senat die Klägerin bei der anschließenden Antragstellung darauf hingewiesen hat, dass ein Antrag in Bezug auf den neuen Beklagten mangels Bestehens eines Prozessrechtsverhältnisses zu diesem, das erst mit Rechtshängigkeit der Klage entstehe, untunlich sei. Besteht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nur ein Prozessrechtsverhältnis zu einem Beklagten, liegt auf der Hand, dass im Falle der Entscheidungsreife dieses Rechtsstreits durch instanzabschließendes Endurteil entschieden werden kann.
Ein die Wiedereröffnung rechtfertigender Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass der Senat dem am Tag vor dem Verhandlungstermin gestellten Antrag auf Terminsverlegung nicht entsprochen hat. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Klage auf einen weiteren Beklagten erweitert werden solle. Einem einen Tag vor dem angesetzten Verhandlungstermin gestellten Antrag auf Terminsverlegung, um im Berufungsrechtszug die Klage - deren Erfolglosigkeit gegenüber dem bisherigen Beklagten vor Augen steht - auf einen weiteren Beklagten zu erweitern, fehlt der wichtige Grund i.S.d. § 227 ZPO.
Eine Wiedereröffnung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO ist ebenfalls nicht veranlasst. Diese liefe letztlich darauf hinaus, einen entscheidungsreifen Rechtsstreit nur deshalb fortdauern zu lassen, um der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben, die Klage gegen eine weitere Person zu erheben und so die anstehenden Rechtsfragen geklärt zu bekommen. Dass es aus Sicht der Klägerin wünschenswert sein mag, zu den - nach derzeitiger Aktenlage - allein zu klärenden Rechtsfragen schnell eine obergerichtliche Entscheidung zu erlangen, rechtfertigt eine Wiedereröffnung der ohne Verfahrensfehler geschlossenen mündlichen Verhandlung zum Zwecke der Inanspruchnahme eines neuen Beklagten nicht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).