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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.10.2020 – 4 U 49/20

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2020:1028.4U49.20.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.02.2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe§

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten sowohl aus eigenem und abgetretenen Recht seiner Ehefrau als auch aus abgetretenem Recht der Streithelfer des Klägers auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte bzw. dessen Mitarbeiter am 17.03.2017 auf den an der ...straße in S... OT K..., eingetragenen im Grundbuch als Flurstücke (2), (3) und (4), gelegenen Grundstücken Bäume gefällt hat.

Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer sowohl der vorbezeichneten Grundstücke als auch der ebenfalls an der ...straße gelegenen Flurstücke (5) und (6). Die Streithelfer des Klägers sind Eigentümer des Flurstücks (1). Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf die Luftbildaufnahme mit Flurstücksraster auf S. 4 des Gutachtens des Sachverständigen B... vom 22.05.2017 (Bl. 22 d.A.) Bezug genommen.

Bis Herbst 2016 waren sämtliche vorbezeichneten Flurstücke unbebaut und durchgehend mit vornehmlich aus Kiefern bestehendem Wald bewachsen. Sowohl der Kläger und seine Ehefrau als auch die Streithelfer des Klägers hatten Bauanträge zur Bebauung der Grundstücke mit Einfamilienhäusern gestellt, die Klägerseite für das Flurstück (6) (Eckgrundstück) und die Streithelfer für ihr Flurstück (1). Bevor die Baugenehmigungen erteilt waren, erhielt der Beklagte auf Initiative der Klägerseite unter Beteiligung der Streithelfer und nach Einschaltung der zuständigen Forstbehörde den Auftrag, den auf den Flurstücken (6) bis (7) gelegenen Wald – für die Grundstückseigentümer kostenfrei - zu durchforsten. Abgrenzungen der Grundstücke gab es zu diesem Zeitpunkt lediglich in den hinteren, parallel zur ...straße verlaufenden Bereichen durch Zäune sowie an der nördlichen Seite des Grundstücks der Streithelfer, Flurstück (1), zum Grundstück mit der heutigen Hausnummer … (Grundstück St…) in Form eines Wildschutzzauns. In Zusammenhang mit der Durchführung dieser Arbeiten sprachen sowohl der Kläger als auch der Streithelfer zu 1 des Klägers getrennt voneinander den Beklagten darauf an, ob dieser nach Erteilung der jeweiligen Baugenehmigungen (weitere) Bäume auf ihren zu bebauenden Grünstücken fällen könnte, was der Beklagte grundsätzlich zusagte und in der Folgezeit auf dem Flurstück (6) der Kläger auch durchführte. In diesem zeitlichen Zusammenhang, jedenfalls nach der Durchforstung und vor März 2017, ließ die Klägerseite einen Wildschutzzaun zwischen ihren Flurstücken (5) und (4) errichten.

Der Streithelfer zu 1 konkretisierte seine Anfrage gegenüber dem Beklagten im Februar 2017 und erteilte dem Beklagten sodann Anfang März 2017 den Auftrag, sämtliche Bäume - mit Ausnahme zweier am Straßenrand vor diesem Grundstück stehender Eichen - auf dem Grundstück der Streithelfer zu fällen.

Wenige Tage vor dem ... .03.2017 begab sich der Beklagte gemeinsam mit seinem Mitarbeiter, dem Zeugen Ba..., zur ...straße, um diesen in die durchzuführenden Arbeiten einzuweisen. Vor Ort führte er zu diesem Zweck ein Telefonat mit dem Streithelfer zu 1, dessen Inhalt in den genauen Einzelheiten zwischen den Parteien streitig ist.

Am … .03.2017 fällte der Zeuge Ba... sämtliche Bäume auf den Flurstücken (4), (3), (2) und (1) mit Ausnahme zweier am Straßenrand vor dem Grundstück der Streithelfer stehender Eichen, davon 64 Bäume auf den im Eigentum des Klägers und seiner Ehefrau stehenden Grundstücken.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse ihm den durch das Fällen der Bäume auf den Flurstücken (4), (3) und (2) entstandenen Schaden ersetzen, den er mit 94.787,34 € beziffert. Er hat behauptet, der Beklagte habe in Verkennung des ihm durch den Streithelfer zu 1 erteilten Auftrages die Fällarbeiten am falschen Ort und in deutlich übersetztem Umfang ausgeführt. Er hat bestritten, dass der Streithelfer zu 1 dem Beklagten den Auftrag erteilt habe, mit Ausnahme der am Straßenrand stehenden markierten Bäume alle Bäume auf dem mit einem Zaun eingefriedeten Grundstück des Streithelfers zu fällen. Er hat die Auffassung vertreten, dem Beklagten hätte aufgrund der im Herbst 2016 durchgeführten Arbeiten bewusst sein müssen, dass die Flurstücke (2), (3) und (4) der Klägerseite gehörten, zumal ihm hätte auffallen müssen, dass die Grenzen der Flurstücke jeweils durch Grenzsteine und farbige Pfosten markiert gewesen seien, und der Streithelfer ihn darauf hingewiesen habe, dass ein Baustromkasten mittig vor seinem Grundstücke zwischen den nicht zu fällenden Eichen stehe.

Das Landgericht, auf dessen Feststellungen im Übrigen Bezug genommen wird, hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen C... K..., N... L..., E... L... und R... Ba... und die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme treffe den Beklagten kein Verschulden. Das Gericht sei aufgrund der Aussage des Zeugen Ba... davon überzeugt, der Streithelfer zu 1 auf die Frage des Beklagten zum Ort der Werkleistung angegeben habe, dass alle Bäume im Bereich des vorhandenen Zauns zu fällen seien. Das entstandene Missverständnis habe danach der Streithelfer zu 1 verschuldet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter verfolgt. Er vertritt die Auffassung, gegenüber dem Kläger könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, er habe angenommen, der Werkvertrag mit dem Streithelfer zu 1 solle sich auch auf die Flurstücke (2) bis (4) beziehen. Der Beklagte hätte einen Irrtum jedenfalls leicht vermeiden können.

Die Streithelfer des Klägers rügen darüber hinaus die Beweiswürdigung als unzureichend, soweit das Landgericht sich auf die Aussage des Zeugen Ba... stütze, ohne ihre gegenteiligen Aussagen zu berücksichtigen.

Der Kläger und die Streithelfer beantragen,

in Abänderung des angefochtenen Urteils,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 93.307,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 19.09.2017 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger über den in Ziffer 1 bezifferten Betrag hinaus die Umsatzsteuer zu erstatten, die dem Kläger und/oder Frau C... K... von Unternehmen in Rechnung gestellt wird, die im Zuge der Widerbewaldung mit Maßnahmen zur Beseitigung der Folgen der am … .03.2017 unternommenen illegalen Fällung von 64 Bäumen in 1… S..., Ortsteil K..., ...straße, Flurstücke (2), (3) und (4), beauftragt werden,

3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen jedweder weiterer Vermögensopfer infolge der am … .03.2017 unternommenen illegalen Fällung von 64 Bäumen in 1… S..., Ortsteil K..., ...straße, Flurstücke (2), (3) und (4), Schadensersatz zu leisten, gleichviel ob die Vermögensopfer auf Umständen beruhen, die bereits eingetreten sind, oder die erst künftig bekannt werden oder erst künftig eintreten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

Der Senat hat den Beklagten persönlich erneut angehört und erneut Beweis erhoben durch Vernehmung der Streithelfer als Zeugen sowie des Zeugen Ba.... Wegen des Ergebnisses dieser Sachaufklärungsmaßnahmen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2020 (Bl. 312 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere innerhalb der Fristen der §§ 517, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten weder aus eigenem Recht, noch aus abgetretenem Recht der Streithelfer ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der am … .03.2017 auf den im Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau stehenden Grundstücken an der ...straße in K..., Flurstücke (2), (3) und (4), gefällten Bäume zu.

1. Aus eigenem Recht des Klägers und seiner Ehefrau kommen in erster Linie Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB wegen Verletzung ihres Eigentums an den vorgenannten Grundstücken in Betracht.

Für einen Anspruch aus § 678 BGB fehlt es an dem erforderlichen Fremdgeschäftsführungswillen des Beklagten. Der Wille des Beklagten ging ausschließlich dahin, seine Verpflichtungen gegen über dem Streithelfer zu 1 aus dem durch diesen erteilten Auftrag zum Fällen von Bäumen auf dessen Grundstück zu erfüllen, mithin ein eigenes Geschäft zu führen. Der Umstand, dass er sich dabei über die Größe der zu bearbeitenden Grundstücksfläche irrte und Bäume auch auf den Grundstücken der Klägerseite fällte, begründet gemäß § 687 Abs. 1 BGB keine Ansprüche aus §§ 677 bis 686 BGB.

Aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 10 LWaldG Bbg lässt sich ein Anspruch des Klägers ebenfalls nicht herleiten. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Regelungen des Waldgesetzes auf die streitgegenständlichen, offenbar jedenfalls potenziell bebaubaren, Grundstücke zum Zeitpunkt der Fällarbeiten im März 2017 überhaupt (noch) anwendbar waren. Jedenfalls aber handelt es sich bei § 10 LWaldG Bbg nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, das den Schutz des Eigentums an den Grundstücken bezweckt.

Ansprüche aus §  823 Abs. 1 BGB oder § 831 BGB wegen Verletzung des Eigentums an den Grundstücken kann der Kläger gegenüber dem Beklagten ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, da es insoweit – auch unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren - an dem erforderlichen Verschulden des Beklagten fehlt.

Dass der Beklagte, indem er seinen Mitarbeiter Ba..., am ...03.2017 sämtliche Bäume in dem Bereich zwischen dem Wildschutzzaun an der Grenze zwischen dem den Streithelfern gehörenden Flurstück (1) und dem Grundstück der Familie S…, ...straße Nr. …, einerseits und dem weiteren Wildschutzzaun zwischen den den Klägern gehörenden Flurstücken (4) und (5) fällen ließ, vorsätzlich das Eigentum der Klägerseite verletzt hat, macht auch der Kläger nicht geltend.

Dem Beklagten ist aber auch kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen.

Gemäß § 276 BGB handelt fahrlässig, wer im Verkehr die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten in diesem Sinne lässt sich jedoch nicht feststellen.

Zwar kann von einem gewerblich tätigen Forstunternehmer, der den Auftrag eines privaten Grundstückseigentümers annimmt, auf dessen Grundstück Bäume zu fällen, erwartet werden, dass er sich zur Vermeidung der Gefahr, das Eigentum von Nachbarn seines Auftraggebers zu schädigen, hinreichend und in geeigneter Weise der Grenzen des Bereichs vergewissert, in dem er seine Arbeiten ausführen soll. Der für das Verschulden des Beklagten darlegungs- und beweispflichtige Kläger hat jedoch nicht bewiesen, dass es für den Beklagten erkennbar und damit, wie für einen Fahrlässigkeitsvorwurf erforderlich, auch subjektiv vorhersehbar war, dass er den Anforderungen an eine sichere Feststellung der Grenzen des Bereichs, in dem er die Fällarbeiten im Auftrag des Streithelfers zu 1 ausführen sollte, durch die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit wenige Tage vor dem … .03.2017 in Verbindung mit den Angaben des Streithelfers zu 1 in dem im Beisein des Zeugen Ba... vor Ort geführten Telefonat nicht genügt haben könnte.

Zwar haben die als Zeugen vernommenen Streithelfer glaubhaft bekundet, der Streithelfer zu 1 habe dem Beklagten in dem Telefonat nicht ausdrücklich erklärt, er solle sämtliche Bäume zwischen den vorhandenen Zäunen fällen. Dem steht nicht entgegen, dass der Zeuge Ba... die gegenteilige Behauptung des Beklagten bestätigt hat, der Streithelfer zu 1 habe angegeben, rings um das Grundstück befinde sich ein Zaun. Da die Erinnerung des Zeugen Ba... im Übrigen jedoch äußerst lückenhaft ist und teilweise – so etwa in Bezug auf die Anzahl der Bäume am Straßenrand, die nicht gefällt werden sollten, die der Zeuge mit 10 oder 20 statt wie tatsächlich unstreitig 2 angegeben hat – im Widerspruch zu dem unstreitigen Vortrag der Parteien steht, ist diese Aussage des Zeugen nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Streithelfer in Frage zu stellen.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich die Situation für den Beklagten wie folgt darstellte: Ihm war aufgrund der im Herbst 2016 durchgeführten Durchforstungsarbeiten bekannt, dass das Grundstück der Streithelfer an der nördlichen Seite an das Grundstück ...straße Nr. … grenzte, was – im Herbst 2016 ebenso wie zum Zeitpunkt des Telefonats mit dem Streithelfer wenige Tage vor dem ...03.2017 – durch einen Wildschutzzaun markiert war. Ebenso war dem Beklagten bekannt, dass sämtliche Grundstücke, die er im Herbst 2016 durchforstet hatte, nach hinten, parallel zur ...straße, mit Zäunen abgegrenzt waren. Darüber hinaus war dem Beklagten in Zusammenhang mit den Durchforstungsarbeiten bekannt geworden, dass es sich bei dem Streithelfer zu 1 um einen (direkten) Nachbarn des Klägers und seiner Ehefrau handelte. Von diesen wusste er, dass sie Eigentümer jedenfalls des Eckgrundstückes am Eingang der ...straße waren, weil er in deren Auftrag auf diesem Grundstück über die Durchforstung hinaus bereits für die Errichtung eines Eigenheims notwendige Baumfällarbeiten durchgeführt hatte. Schließlich konnte der Beklagte durch die Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit für die im Auftrag der Streithelfer auszuführenden Arbeiten feststellen, dass seit den im Herbst 2016 ausgeführten Durchforstungsarbeiten im rechten Winkel zur ...straße in dem Bereich zwischen dem Eckgrundstück der Klägerseite und dem Grundstück ...straße Nr. … ein weiterer Wildschutzzaun errichtet worden war. Wenn vor diesem Hintergrund der Streithelfer zu 1 dem Beklagten in dem Telefonat wenige Tage vor dem ...03.2017 – legt man die Aussagen der Streithelfer zugrunde - erklärte, er solle sämtliche Bäume auf „unserem Grundstück“ fällen und ihn dabei lediglich darauf hinwies, bei den durchzuführenden Arbeiten sei darauf zu achten, dass zwei markierte Bäume im Straßenbereich vor dem Grundstück des Streithelfers stehen bleiben müssten und nicht beschädigt werden dürften, ebenso sei auf einen mittig vor dem Grundstück bereits errichteten Baustromanschluss und, sofern dieser – was sich der Streithelfer zu 1 in dem Telefonat vom Beklagten bestätigen ließ - bereits errichtet sei, auf einen Bauwasseranschluss zu achten, so konnte der Beklagte dies nur dahin verstehen, der neue Zaun die Grenze zwischen den der Klägerseite und den Streithelfern gehörenden Fläche markierte und dass der Streithelfer zu 1 mit „auf unserem Grundstück“ den gesamten Bereich zwischen den vorhandenen Zäunen meinte. Damit war aus Sicht des Beklagten aber gleichzeitig der Bereich, in dem er bzw. der Zeuge Ba... die Fällarbeiten ausführen sollte, eindeutig und zweifelsfrei auch mit Blick auf eine zu vermeidende Gefahr der Verletzung von Eigentumsrechten der Klägerseite als Nachbarn seines Auftraggebers geklärt.

Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil unstreitig und für den Beklagten erkennbar zwischen den einzelnen Flurstücken Grenzsteine gesetzt worden waren und diese im März 2017 auch noch mit neonfarbenen Holzpflöcken markiert waren. War dem Beklagten – wie bereits ausgeführt – aufgrund der von ihm im Herbst 2016 durchgeführten Durchforstungsarbeiten bekannt, dass die gesamte Waldfläche von dem Eckgrundstück (Flurstück (6)) bis zu dem Grundstück ...straße Nr. … nur zwei Eigentümer hatte, nämlich die Klägerseite einerseits und die Streithelfer andererseits, hatte er keinen Anlass, den Markierungen der Flurstücksgrenzen für den ihm erteilten Auftrag irgendeine Bedeutung beizumessen, konnten diese doch offensichtlich keinen Aufschluss darüber geben, welche der vermessenen insgesamt sechs Flurstücke welchem der beiden Nachbarrn gehörten.

Schließlich kann dem Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Außerachtlassens der erforderlichen Sorgfalt auch nicht zur Last gelegt werden, dass er deshalb Anlass gehabt hätte, weitere Informationen – sei es durch Nachfrage gegenüber dem Streithelfer zu 1 oder durch Einsicht in Lagepläne – zur Grenze zwischen den den Streithelfern einerseits und der Klägerseite andererseits gehörenden Flächen einzuholen, weil der Streithelfer zu 1 – nach den Bekundungen beider Streithelfer – angegeben haben soll, der Baustromkasten befinde sich mittig vor dem Grundstück der Streithelfer. Bereits der Umstand, dass der Streithelfer zu 1 zum Zeitpunkt des Telefonats nicht wusste, ob überhaupt und damit erst Recht nicht wo außer dem Baustromanschluss auch ein Bauwasseranschluss installiert worden war, musste sich für den Beklagten so darstellen, dass der Streithelfer zu 1 in Bezug auf die räumliche Verortung der Anschlüsse keine genaue Kenntnis hatte. Nach den Bekundungen der Streithelfer bezogen sich die ausdrücklich erteilten Hinweise des Streithelfers zu 1 auf die Bauanschlüsse, die markierten Bäume am Straßenrand und – nach den Bekundungen des Streithelfers zu 1 möglicherweise auch – den Zaun zum Grundstück Nr. … auch nicht darauf, dem Beklagten die Begrenzung des zu bearbeitenden Bereichs, insbesondere in Bezug auf die nicht abgezäunte Grenze zu den Grundstücken der Klägerseite zu verdeutlichen, sondern darauf, Beschädigungen zu vermeiden. Für eine Kennzeichnung der Grenze des Grundstücks anhand der Beschreibung der Verortung des Baustromanschlusses mit der Bezeichnung „mittig“ und der Eichen mit „vor unserem Grundstück“ bestand aus Sicht des Streithelfers zu 1 auchüberhaupt keine Veranlassung, ging er doch nach seinen Bekundungen davon aus, dass dem Beklagten die Grundstücksverhältnisse bekannt waren. Daran ändert es auch nichts, dass die Streithelfer - wie insbesondere die Streithelferin zu 2 bekundet hat – sich gerade deshalb Sorgen um Beschädigungen machten, weil sie zweifelten, ob der Beklagte mit schwerem Gerät zwischen den markierten Bäumen, den Bauanschlüssen und den Grundstücksgrenzen überhaupt hinreichend Platz haben würde, auf das zu bearbeitende Grundstück zu gelangen. Dass der Streithelfer zu 1 diese Befürchtung als Grund für seine Hinweise zur Vermeidung von Beschädigungen dem Beklagten gegenüber ausdrücklich benannt hat, haben weder der Streithelfer zu 1, noch die Streithelferin zu 2 bekundet.

Kann dem Beklagten danach aber eine Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in Bezug auf die Verkennung der Grenzen der Fläche, auf der er aufgrund des ihm durch den Streithelfer zu 1 erteilten Auftrages am ...03.2017 sämtliche Bäume fällen sollte, nicht zur Last gelegt werden, so steht mit Blick auf einen Anspruch aus § 831 BGB gleichermaßen fest, dass er den Zeugen Ba..., der nach den nachfolgend nicht mehr in Abrede gestellten Angaben des Beklagten im Termin am 09.10.2020 am ...03.2017 allein vor Ort war, hinreichend in die durchzuführenden Arbeiten eingewiesen hat, indem er wenige Tage vor dem ...03.2017 gemeinsam mit dem Zeugen Ba... die örtlichen Verhältnisse in Augenschein genommen und ihn – in Kenntnis des Streithelfers zu 1 – das mit dem Streithelfer zu 1 geführte Telefonat mithören lassen hat. War damit aus Sicht des Beklagten auch für den Zeugen Ba... eindeutig geklärt, dass dieser sämtliche Bäume innerhalb der vorhandenen Zäune fällen sollte, kann dem Beklagten auch nicht zur Last gelegt werden, dass nach der Bekundung der erstinstanzlichen Zeugin K…, die sich der Kläger nachfolgend zu eigen gemacht haben, am ...03.2017 eine Nachbarin den Zeugen Ba... darauf hingewiesen haben soll, dass er Bäume auf den falschen Grundstücken fälle.

2. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenem Recht der Streithelfer ein vertraglicher Anspruch auf Ersatz seines Schadens zu.

Für einen insoweit in Betracht zu ziehenden Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Nebenpflicht des Beklagten aufgrund des zwischen ihm und den Streithelfern geschlossenen Werkvertrag fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten.

Zwar machen insbesondere die Streithelfer des Klägers zu Recht geltend, dass einen Werkunternehmer grundsätzlich gegenüber seinem Auftraggeber als Nebenpflichten auch Schutzpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB treffen. Grundsätzlich kann es sich dabei sogar um Pflichten handeln, die Schutzwirkung für Dritte entfalten. So kann etwa der Nachbar eines Grundstücks, auf dem Bauarbeiten durchgeführt werden, in den Schutzbereich des zwischen dem Eigentümer des Baugrundstücks und dem Bauunternehmer abgeschlossenen Bauvertrages einbezogen sein mit der Folge, dass der Bauunternehmer dem Eigentümer des Nachbargrundstückes für die an diesem Grundstück infolge Baumaßnahmen verursachten Schäden haftet (OLG Koblenz, Urteil vom 07.05.1999 – 8 U 1010/98, juris; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 31.03.2010 – 7 U 593/09, juris).

Umfang und Inhalt vertraglicher Rücksichtnahme und Schutzpflichten hängen jedoch jeweils vom Vertragszweck, der Verkehrssitte und den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs ab (Palandt-Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 241 Rn. 6). Für die vorliegend zu beantwortende Frage, welche Pflichten einen aufgrund eines Werkvertrages mit Baumfällarbeiten auf einem Waldgrundstück des Auftraggebers beauftragten Forstunternehmer im Hinblick auf die Sicherstellung der Einhaltung der Grenze zwischen dem zu bearbeitenden Grundstück und einem ebenfalls mit Wald bewachsenen Nachbargrundstück treffen, ist deshalb entscheidend auf die nach dem Vertragszweck zu bestimmende Risikoverteilung zwischen dem Forstunternehmer und dem Auftraggeber abzustellen. Diese ist dahin vorzunehmen, dass die Festlegung des räumlichen Bereichs, in dem die Arbeiten auszuführen sind, in erster Linie dem Auftraggeber obliegt und der Forstunternehmer nur dann verpflichtet ist, weitere Erkundigungen – sei es durch Nachfragen bei dem Auftraggeber, Forderung nach einer Kennzeichnung der zu fällenden Bäume oder räumlich sichtbare Absteckung der Grenze oder Anforderung von Lageplänen – einzuholen, wenn nach den Angaben des Auftraggebers erkennbare Zweifel bleiben. Für diese Risikoverteilung spricht schon, dass es generell im Werkvertragsrecht Sache des Auftraggebers ist, den Umfang des Auftrages zu bestimmen. Geht es – wie hier – um einen Werkvertrag über Arbeiten auf einem unbebauten und nicht oder nicht vollständig eingefriedeten Grundstück des Auftraggebers, hat auch allein dieser Kenntnis, wo die Grenzen seines Eigentums verlaufen; der Werkunternehmer – hier der Beklagte als Forstunternehmer -  mag Fachmann in Bezug auf das „Wie“ der auszuführenden Arbeiten sein, nicht jedoch in Bezug auf das „Wo“. Genau diese Risikoverteilung kommt auch in § 3 Abs. 2 VOB/B zum Ausdruck, wonach u.a. das Abstecken der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt wird, Sache des Auftraggebers ist, während den Auftragnehmer gemäß § 3 Abs. 3 VOB/B lediglich eine Prüfungs- und Hinweispflicht in Bezug auf etwaige Unstimmigkeiten trifft. Darauf, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass zwischen dem Streithelfer zu 1 und dem Beklagten die Geltung der VOB/B vereinbart worden ist, kommt es nicht an; die dort vorgenommene Risikoverteilung ist vielmehr auch in Bezug auf das vorliegende Vertragsverhältnis sachgerecht.

Stellte sich aber – aus den bereits unter 1. ausgeführten Gründen – nach den ihm bereits bekannten Umständen, den örtlichen Verhältnissen und dem Telefonat mit dem Streithelfer zu 1 die Situation so dar, dass für den Beklagten keine Zweifel daran verblieben, dass er – mit Ausnahme der beiden Eichen im Straßenbereich - sämtliche Bäume in dem gesamten Bereich zwischen den Zäunen fällen sollte, so lässt sich eine Pflichtverletzung des Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Prüfungs- und Hinweispflichten zum Schutz der Eigentumsrechte der Klägerseite als Nachbarn oder – insoweit aus abgetretenem Recht – zum Schutz der Streithelfer vor einer Inanspruchnahme durch die Klägerseite feststellen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 125.000 € festgesetzt.