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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 22.02.2021 – 12 U 165/19

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0222.12U165.19.00

Tenor§

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. Juli 2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer (Az. 6 O 144/15) - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 5.202,71 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreites werden den Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss§

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.758,67 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, dass das Landgericht die Grundsätze der Schadensbemessung verkannt und zu Unrecht die Unangemessenheit der abgerechneten Preise angenommen habe und macht insoweit Rechtsfehler geltend, auf denen das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

II.

Das Rechtsmittel ist auch in der Sache - mit Ausnahme des Zinsbeginns - begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.870,99 Euro für die Straßenreinigung gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 3 PflVersG, weil das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Fahrzeug am ... 2012 auf der Bundesautobahn A ... Höhe Kilometer ... von der Autobahn abkam, in der Folge der Tank des Fahrzeuges beschädigt wurde und aufgrund einer defekten Kraftstoffleitung Dieselkraftstoff verlor, der die Fahrbahn und das Erdreich verunreinigte. Aufgrund der unfallbedingten Verschmutzung der Fahrbahn durch ausgelaufene Betriebsstoffe steht dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der zur Reinigung und Wiederherstellung der gefahrlosen Nutzbarkeit der Straße erforderlichen Aufwendungen zu. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagten zahlten darauf bereits 3.668,28 Euro, so dass der Kläger eine Zahlung von weiteren 5.202,71 Euro beanspruchen kann.

Der Anspruch des Klägers besteht auch in der geltend gemachten Höhe. Ist wegen einer Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte statt der Herstellung gemäß § 249 Abs. 1 BGB den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Aufgrund der sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebenden Ersetzungsbefugnis hat der Geschädigte die freie Wahl der Mittel der Schadensbehebung. Er darf zur Schadensbehebung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch in Höhe von 8.870,99 Euro.

Dabei ist der vom Kläger veranlasste Umfang der Maßnahmen nicht zu beanstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich auch der Senat bereits mehrfach angeschlossen hat (Urteil des Senats vom 13. Februar 2020, 12 U 54/19, beck-online), steht der zuständigen Behörde insoweit ein erheblicher Entscheidungsspielraum zu. Danach ist nicht zu beanstanden, wenn Maßnahmen veranlasst werden, die aus vorausschauender Sicht vernünftig erscheinen, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass ein geringerer Aufwand ausgereicht hätte, soweit keine Maßnahmen veranlasst wurden, die ersichtlich außer Verhältnis zu dem Anlass und dem zu erwartenden notwendigen Schadensbeseitigungsaufwand standen (BGH, Urteil vom 15. September 2015, VI ZR 475/14, Rn. 4, beck-online). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Fällen der vorliegenden Art die schnellstmögliche und effektive Bereinigung einer durch einen Schädiger verursachten Ölspur geboten ist, da diese eine erhebliche Gefahr für Straßenverkehr und Umwelt darstellt. Auch kann im Regelfall der sicherste Weg für eine vollständige Schadensbeseitigung gewählt werden.

Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass aufgrund des Auslaufens des Kraftstoffes die Reinigung der Fahrbahn und der Bodenaustausch im Bankettbereich erforderlich wurden. Ebenfalls nicht im Streit ist zwischen den Parteien, dass die Fahrbahn aufgrund der Verschmutzung auf insgesamt 248 Quadratmetern gereinigt und Erdreich im Bankett auf einer Fläche von 2 Kubikmetern (1,54 Tonnen) ausgetauscht werden musste. Die Parteien streiten über die Angemessenheit der dafür von dem Kläger geltend gemachten Kosten.

Ohne Erfolg bleibt der von den Beklagten erhobene Einwand gegen die Angemessenheit der vom Kläger mit den beauftragten Unternehmen vereinbarten Preise. Der Beauftragung der K... GmbH als Mitglied der ... Süd GbR lag eine entsprechende Ausschreibung des Klägers zu Grunde, wie durch das Zuschlagschreiben vom 27. September 2011 belegt ist. Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ebenfalls wiederholt ausgeführt hat, sind die Entscheidungen der Vergabestelle nur beschränkt überprüfbar, wobei Bezugspunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 1 Satz 1 BGB im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung nicht die Einzelpreise, sondern nur die jeweiligen Angebotsendpreise für das Gesamtpaket der Leistungen sind (BGH Urteil vom 20. Dezember 2016, VI ZR 612/15, Rn. 14, beck-online). Es ist nicht Aufgabe der Zivilgerichte, innerhalb dieses Rahmens die Kontrolle der wirtschaftlichen Angemessenheit der auf der Grundlage der Ausschreibung zustande gekommenen Preise vorzunehmen und hierzu Sachverständigengutachten einzuholen. Der Senat vermag auch nicht der Argumentation zu folgen, dass bei der Vergabe der Arbeiten des Bodenaustausches nicht auf Spezialunternehmen zurückgegriffen werden müsste, sondern vielmehr auch andere Unternehmen in Betracht zu ziehen seien, die einen Bodenaustausch und die Entsorgung sicherstellen können, was etwa bei Gartenbauunternehmen der Fall sein könnte. Der Kläger war nicht gehindert, Leistungen für die Beseitigung von Verschmutzungen im Straßenraum einheitlich zu vergeben (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2016, a.a.O.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass im Falle einer getrennten Ausschreibung ein größerer Bieterkreis an der Ausschreibung teilgenommen hätte bzw. der Zuschlag zu günstigeren Bedingungen hätte erteilt werden können. Aus den gleichen Gründen kann auch die Auswirkung eines Abstellens auf andere Abrechnungsmodalitäten bei der Ausschreibung nicht festgestellt werden. Soweit die Beklagten anführen, dass die Erdbauarbeiten nicht eilbedürftig gewesen seien und daher frei vergeben hätten können, vermag auch dies nicht durchzudringen. Durch das kontaminierte Erdreich bestand eine Gefahr für die Umwelt, so dass auch insoweit eine Eilbedürftigkeit anzunehmen war, selbst wenn diese Arbeiten erst am Folgetag durchgeführt wurden und nicht bereits am Abend und in der Nacht des Unfalltages.

Auch die Wartezeit ist erstattungsfähig. Dabei ist darauf zu verweisen, dass zwischenzeitlich Bergungsarbeiten durchgeführt und die Unfallstelle beräumt werden mussten. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger eine schnellstmögliche Freigabe der Unfallstelle erreichen wollte. Soweit die Beklagten anführen, dass die K... GmbH nur eine Anfahrt von 15 Minuten zur Unfallstelle habe, ist zu bemerken, dass eine zur Reinigung eingesetzte mit wassergefährdenden Stoffen befüllte Maschine nur auf eigens dafür zugelassenen Flächen abgestellt werden darf, die sich lediglich auf einem 52 Kilometer von dem Unfallort entfernten Betriebsstätte der K... GmbH befindet, nicht dagegen auf dem zum Unfallort nächstgelegenen Betriebsgelände. Zudem stand die Dauer der Bergungszeit nicht von vorneherein fest, so dass auch unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an einer schnellstmöglichen Wiederbefahrbarkeit der Autobahn eine Vergütung der Wartezeit gerechtfertigt ist.

Die Leistungen der Straßenreinigung und des Bodenaustausches sind mit Rechnungen vom 12. März 2012 entsprechend der Ausschreibung abgerechnet worden. So rechnete die K... GmbH mit Rechnung vom 12. März 2012 für die Reinigung der Straße in Höhe von 3.925,20 Euro und mit weiterer Rechnung vom 12. März 2012 für den Bodenaustausch in Höhe von 3.598,38 Euro ab.

Eigenleistungen der Straßenmeisterei sind in Höhe von 1.264,20 Euro entstanden und zu erstatten. Der Kläger durfte nach dem Schichtwechsel auch den Einsatz von drei Mitarbeitern der Straßenmeisterei für erforderlich halten. Auch insoweit kommt dem Kläger ein weiter Ermessenspielraum zu, so dass auch ein dritter Mitarbeiter zur Absicherung und Hilfe beim Abbau und Verladen der Absperrtechnik hinzugezogen werden durfte, um eine zügige Freigabe der Autobahn zu erreichen. Im Rahmen des dem Kläger bei der Beurteilung eingeräumten Ermessens ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden.

Der Senat hat auch keine Bedenken die Lohnstunde für einen Streckenwart mit 27,06 Euro zu Grunde zu legen. Der Kläger hat der Berechnung die Personalstundensätze zu Grunde gelegt, die er für Mitarbeiter des mittleren Dienstes (21,65 Euro) zahlte zuzüglich eines 25%igen Gemeinkostenzuschlages. Ein Gemeinkostenzuschlag ist grundsätzlich erstattungsfähig (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1975, II ZR 54/4, juris; BGH Beschluss vom 27. November 2014, III ZA 19/14, Rn. 9, juris). Der Kläger hat insofern die kalkulatorischen Stundensätze ab 2010 vorgelegt, so dass gemäß § 287 ZPO der Senat die Höhe der geltend gemachten Stundensätze schätzen konnte. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale für Absicherungsmaßnahmen in Höhe von 5 % der Eigenleistungen einschließlich Material der Straßenmeisterei in Höhe von 63,21 Euro. Es ist im Rahmen der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nachvollziehbar, dass pauschale Aufwendungen für die Absicherung anfallen. Diese erscheinen in Höhe von 63,21 Euro nicht überhöht.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale, die auch der Senat regelmäßig mit 20 Euro bemisst.

Die Beklagten befanden sich erst mit der Mahnung des Klägers vom 27. Juni 2013 mit Fristsetzung zur Zahlung bis zum 31. Juli 2013 mit der Zahlung in Verzug, so dass Zinsen ab dem 1. August 2013 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB geschuldet sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- der obergerichtlichen Entscheidung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 47 Abs. 1 GKG auf 3.758,67 Euro festzusetzen.