Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 24.03.2021 – 11 U 113/20
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2021:0324.11U113.20.00
Tenor§
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 23.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 2 O 287/19 - wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Das Landgericht hat die Klage in allen Anträgen zu Recht abgewiesen. Hierbei kann es hinsichtlich des mit dem Hauptantrag geltend gemachten Zahlungsanspruchs dahinstehen, ob es im Sinne des klägerischen Vorbringens materiell-rechtlich überhaupt zu einem Anspruch in „voller Höhe“ käme, bei dem die abzuziehende Nutzungsentschädigung erst im Rahmen der Zug-um-Zug-Verurteilung zu berücksichtigen ist, oder ob der Kläger - was er nicht getan hat - insoweit die in Abzug zu bringende Nutzungsentschädigung zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (oder dem insoweit gleichgestellten Zeitpunkt) bereits durch Saldierung in seinem Zahlungsantrag hätte berücksichtigen müssen. Denn die Klage hat aus den im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 29.01.2021, auf den ergänzend Bezug genommen wird, keinen Erfolg.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers aus dem Schriftsatz vom 15.03.2021 führen zu keinem anderen Ergebnis:
A. Der Senat hält zunächst daran fest, dass die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Täuschung gem. § 826 BGB durch den Kläger weder erstinstanzlich noch in der insoweit maßgeblichen Berufungsbegründung vorgetragen worden sind. Der Senat befindet sich mit der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung im Einklang mit der vom Kläger im Schriftsatz vom 15.03.2021 angesprochenen Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19). Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung hat der Senat die von ihm „vorgetragenen Umstände“ umfassend berücksichtigt und nicht „pauschal abgetan“. Der Kläger hat im hier zu entscheidenden Einzelfall jedoch keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt, die den Vorsatz und/oder die Sittenwidrigkeit auf Seiten der Beklagten begründen könnten. Hierzu im Einzelnen:
1. Nicht nachvollziehbar ist zunächst der Vorwurf des Klägers, der Senat habe sich nicht mit den von ihm vorgebrachten Tatsachen zu den Manipulationsvorwürfen auseinandergesetzt (Programmierung und OBD-System). Im Hinweisbeschluss unter II.A hat der Senat im Einzelnen ausgeführt, dass und weshalb der klägerische Vortrag zum Thermofenster, zur Kühlmittel-Solltemperaturregelung, zum Hot-Restart und zum OBD-System nicht geeignet ist, einen Anspruch (u.a. nach § 826 BGB) zu begründen. Mit den eingehenden Ausführungen des Senats setzt sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.03.2021 inhaltlich nicht oder nur im Ansatz auseinander. Auch ist für den Senat anhand der klägerischen Darstellungen im Schriftsatz vom 15.03.2021 nicht nachvollziehbar, welche konkrete Auseinandersetzung der Kläger mit seinem Tatsachenvortrag vermisst.
2. Entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung hat der Senat nicht außer Acht gelassen, dass die Beklagte dem KBA die „vorhandenen Abschaltrichtungen“ nicht angezeigt habe. Zwischen den vom Kläger geltend gemachten „Abschalteinrichtungen“ ist nämlich zu differenzieren.
a) Wie der Senat im Hinweisbeschluss ausgeführt hat, mag es sich zwar beim „Thermofenster“ um eine aus heutiger Sicht unzulässige Abschalteinrichtung handeln. Aber auch nach der BGH-Entscheidung vom 19.01.2021 (VI ZR 433/19) kann hieraus gerade nicht ohne Weiteres der Schluss auf eine arglistige Täuschung der Beklagten zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geschlossen werden, zumal der Kläger die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 19). Weder dem erstinstanzlichen Vortrag noch der insoweit gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung kann entnommen werden, welche Angaben der Beklagten im Typengenehmigungsverfahren unzutreffend gewesen sein sollten. Solche Angaben trägt der Kläger auch im Streitfall nach wie vor nicht vor (vgl. etwa ab S. 26 des Schriftsatzes v. 15.03.2021). Wie dem Senat aus anderen Verfahren (z.B. 11 U 109/20) bekannt ist und was der Kläger letztendlich auf Seite 27 des nachgelassenen Schriftsatzes im Kern bestätigt, wird eine Offenlegung der jeweiligen Emissionsstrategie im Rahmen des Gesamt-Typengenehmigungsverfahrens vom KBA gerade nicht abgefragt, was sehr deutlich gegen eine arglistige Täuschung der Beklagten gegenüber den Mitarbeitern des KBA durch Falschangaben im Zulassungsverfahren zur Typengenehmigung spricht.
b) Hinsichtlich der weiteren „Abschalteinrichtungen“ hat der Senat im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegt, weshalb sie auf der Grundlage des maßgeblichen Klägervortrags in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen sind bzw. in der Sache ohne Erfolg bleiben.
3. Für den Senat ist nach wie vor weder anhand des klägerischen Vortrags noch in der Berufungsbegründung erkennbar, worin konkret eine Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem KBA zu sehen sein soll. Eine entsprechende Konkretisierung findet sich auch im Schriftsatz vom 15.03.2021 nicht. Insbesondere lässt sich dem gem. §§ 529, 531 ZPO zugrunde zulegenden Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass, weshalb und wem gegenüber die Beklagte im Täuschungsabsicht eine falsche Übereinstimmungs-bescheinigung ausgestellt haben soll. Der insoweit zudem neue Vortrag des Klägers auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 15.03.2021 ist insoweit nicht verständlich, noch verhält er sich dazu. Das Gleiche betrifft den Vortrag zu verwendeten Konstruktionsteilen, die ausschließlich unter Nutzung der Ausnahmeregelungen dazu in der Lage gewesen seien, die vorgeschriebene Haltbarkeitsgarantie von 160.000 km zu erfüllen.
4. Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 15.03.2021 (dort S. 7, 8) meint, er habe auf S. 46 des Schriftsatzes vom 31.01.2020 einen hinreichenden Vortrag zur Abgasmanipulation seines Fahrzeugs unterbreitet, kann dahinstehen, ob dem so ist. Der zitierte und sich inmitten allgemeiner Ausführungen zum Abgasskandal enthaltene Vortrag des Klägers betrifft den Vorwurf einer vermeintlichen Programmierung des Fahrzeuges, die den Prüfstand erkennen soll. Diesen Vorwurf hatte die Beklagte bereits auf Seite 6 der Klageschrift bestritten. Der Kläger hätte demnach für seine anderslautende Behauptung auf Seite 46 des Schriftsatzes vom 31.03.2020 Beweis antreten müssen, was er nicht getan hat.
5. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, dass er kaum Informationsquellen habe und sich deshalb auf Gutachten und investigative Erkenntnisse aus anderen Verfahren verlassen müsse, weshalb sein neuer Vortrag im Berufungsverfahren zuzulassen sei (vgl. S. 8 des Schriftsatzes vom 15.03.2021). Abgesehen davon, dass die Zulassungsgründe für neuen Vortrag gem. § 520 Abs. 4 ZPO in der Berufungsbegründung vorzubringen sind (vgl. OLG München, Beschl. v. 29.08.2019 – 8 U 1449/19, WM 2019, 1937, 1938) ist auch nicht erkennbar, dass die Geltendmachung im Berufungsverfahren nicht auf Nachlässigkeit i.S.v. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO beruht, für die bereits einfache Fahrlässigkeit genügt. Auch ist das Vorgehen des Klägers nicht etwa offensichtlich unverschuldet verspätet, da die von ihm nunmehr behaupteten weiteren Lebenssachverhalte zum Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug wohl kaum von dem Bekanntwerden anderer Gerichtsentscheidungen oder Presseberichterstattungen betreffend anderer Fahrzeuge abhängen kann. Die nunmehr verspätet vorgebrachten Entschuldigungsgründe wären außerdem auch gemäß §§ 530, 296 ZPO nicht mehr zuzulassen (vgl. hierzu auch OLG München, a.a.O.).
Hinzu kommt, dass der Kläger durch seinen dahingehenden Vortrag, deutlich macht, dass sein gesamtes Vorbringen offensichtlich nicht auf Tatsachen beruht, die sich auf das von ihm erworbene Fahrzeug mit dem dort verbauten Motor und der von der Beklagten hierfür programmierten Software bezieht und damit hinreichend individualisiert ist, sondern offensichtlich aus Versatzstücken aus Gutachten und allgemeinen Erkenntnissen, die für andere Fahrzeuge bekannt geworden sind, zusammengesetzt und daher ins Blaue erfolgt ist.
6. Ab Seite 9 des Schriftsatzes vom 15.03.2021 erfolgen nahezu neue und allgemeine Ausführungen des Klägers zum Dieselskandal, die im Wesentlichen auf Pressemitteilungen und Gerichtsentscheidungen in anderen Verfahren mit anderen Fahrzeugen abstellen. Die dort genannten Gerichtsentscheidungen des OLG Naumburg und des OLG Köln waren bereits Gegenstand der Beratungen, die dem Hinweisbeschluss zugrundelagen (vgl. III.A.2.c.bb.ccc). Diese Entscheidungen betrafen jedoch andere Fahrzeuge und ihnen lag offensichtlich ein anderer Tatsachenvortrag der dortigen Kläger als der im hier zu entscheidenden Fall unterbreitete Sachvortrag der Parteien zugrunde.
B. Entgegen der Darstellung des Klägers auf Seite 16 des Schriftsatzes vom 15.03.2021 hat der Senat den klägerischen Vortrag in Gänze zur Kenntnis genommen. Der anderslautende Vorwurf ist nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger nicht dartut, welchen Vortrag der Senat nicht zur Kenntnis genommen habe. Im Übrigen waren dem Senat bei seinem Beschluss vom 29.01.2021 die von ihm zitierten Entscheidungen und Hinweise der Oberlandesgerichte Oldenburg und Stuttgart (jeweils vom 24.02.2021) logischerweise unbekannt und ein nicht (datierter) Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in der Berufungsrechtssache 3 U 7/20 ist hier weder bekannt noch wird sein Inhalt vom Kläger konkretisiert. Das Gleiche gilt für etwaige – hier nicht bekannte – Hinweise des OLG Stuttgart in der Rechtssache 16a 670/20. Insoweit verkennt der Kläger grundlegend, dass für den Senat nicht ansatzweise nachvollzogen werden kann, welcher Tatsachenvortrag den genannten Rechtsstreitigkeiten jeweils zugrundelag.
C. Soweit der Kläger ab S. 18 des Schriftsatzes v. 15.03.2021 auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020 (VI ZR 252/19) Bezug nimmt, führt auch dies für den hier zu entscheidenden Fall zu keinem anderen Ergebnis. Insoweit missversteht der Kläger die Ausführungen des Senats zum Nichtvorliegen eines Schadens, denn im Hinweisbeschluss hat der Senat hinsichtlich des vermeintlichen Schadens nicht auf die abstrakte Gefahr einer Betriebsuntersagung des klägerischen Fahrzeugs abgestellt, für die im hier zu entscheidenden Streitfall keinerlei Anhaltspunkte bestehen, sondern einen Schaden mit Blick auf eine Bemakelung mit einer möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtung verneint (vgl. unter II.A.2.b.aa).
D. Soweit der Kläger ab Seite 19 des Schriftsatzes vom 15.03.2021 auf Rückrufe des KBA abstellt, wird ein Bezug zum hier zu entscheidenden Fall nicht deutlich. Es ist unstreitig, dass der klägerische Pkw nicht von einem Rückruf des KBA betroffen ist. Etwas anderes behauptet der Kläger auch nunmehr nicht. Alles weitere hierzu ist reine Spekulation (vgl. etwa ab S. 22 des Schriftsatzes v. 15.03.2021).
E. Für den Senat besteht auf der Grundlage des gem. §§ 529, 531 ZPO zugrunde zulegenden Vortrags des Klägers keinerlei prozessuale Veranlassung, die Beklagte dazu zu hören, „was das vorliegende Fahrzeug aus ihrer Sicht von den bisher zurückgerufenen Fahrzeugen unterscheidet“ (vgl. S. 23 des Schriftsatzes v. 15.03.2021).
F. Dass sich das vom Kläger erworbene Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung eignet, belegt eindrucksvoll der Umstand, dass er es offensichtlich seit mehr als 10 Jahren benutzt und es bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 vor dem Landgericht einen Kilometerstand von immerhin 207.274 km aufwies.
G. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, kann es im Streitfall offenbleiben, ob die Thermofenster-Technologie im vom Kläger erworbenen Pkw (vgl. hierzu die Ausführungen des Klägers auf S. 28 ff. im Schriftsatz vom 15.03.2021) als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 anzusehen ist. Für den insoweit durch den Senat im Hinweisbeschluss verneinten Schädigungsvorsatz der Beklagten kommt es – entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung - nicht darauf an, wie die heutige Einschätzung ggf. nach höchstgerichtlicher oder unionsrechtlicher Klärung richtigerweise einzuschätzen ist, sondern ob die von der Beklagten vorgebrachte Annahme der damals bei ihr Verantwortlichen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des klägerischen Fahrzeugs, also hier im Jahr 2010, vertretbar war. Angesichts des Umstandes, dass die Frage der Zulässigkeit eines Thermofensters sowohl wissenschaftlich als auch rechtlich umstritten war (vgl. hierzu die Nachweise im Hinweisbeschluss unter III.A.2.a), ist der Beklagten ein entsprechender Schädigungsvorsatz jedenfalls nicht nachzuweisen. Auf die objektive Richtigkeit dieser Annahme kommt es insoweit für die Frage des Schädigungsvorsatzes nicht an.
H. Die weiteren Ausführungen des Klägers ab Seite 28 des Schriftsatzes vom 15.03.2021 weisen schließlich weder einen konkreten Bezug zum hier in Rede stehenden Fahrzeug noch zu den vom Senat im Hinweisbeschluss vom 29.01.2021 erteilten Hinweisen auf.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
3. Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (BGH, Beschl. vom 22.09.2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung des Senats nicht vor und werden auch vom Kläger im Schriftsatz vom 15.03.2021 nicht konkret aufgezeigt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen lassen sich vielmehr, wie hier und im Hinweisbeschluss dargestellt, auf der Grundlage der bisherigen Rspr. des BGH und der ganz einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zweifelsfrei beantworten. Hinzu kommt im Streitfall, dass es u.a. auf den konkreten und insoweit unzureichenden Vortrag des Klägers im hier zu entscheidenden Rechtsstreit maßgeblich ankommt.