Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2021

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.11.2021 – 13 UF 99/21

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2021:1123.13UF99.21.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 2. Juni 2021 in der Fassung durch den Berichtigungsbeschluss vom 13. Juli 2021 im zweiten Absatz zu Ziffer 2 der Entscheidungsformel wie folgt geändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Telekom Technik GmbH (Versicherungsnummer (X) / (Y), zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 30.710 € auf deren Rentenversicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer (Z), bezogen auf den 31. Dezember 2020, begründet.

Die Deutsche Telekom Technik GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag seit dem 1. Januar 2021 bis zum Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses mit 1,6 % zu verzinsen und an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat diesen Betrag mit dem bei Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsentscheidung geltenden Umrechnungsfaktor in Entgeltpunkte umzurechnen.

Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.020 Euro festgesetzt.

Gründe§

I.

Die weitere Beteiligte zu 2) beanstandet den Ausgleich eines von ihr verwalteten Anrechts des Ehemannes zugunsten der Ehefrau im Wege der internen, statt, wie beantragt, im Wege der externen Teilung.

Die Beteiligten haben am 30. Mai 1987 die Ehe geschlossen. Am 18. Januar 2021 hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin den Scheidungsantrag des Antragstellers zugestellt (Bl. 10R).

Der Antragsteller hat nach der Auskunft der weiteren Beteiligten zu 2) in der betrieblichen Altersversorgung ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 30.710 € erworben (Bl. 8 VA). Die Versorgungsträgerin hat die externe Teilung des Anrechts beantragt. Den verwendeten Rechnungszins hat sie mit 1,6 % mitgeteilt.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (Bl. 21 ff.), hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt, indem es Anwartschaften beider Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das vorgenannte Anrecht, ein Anrecht des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung jeweils intern geteilt hat.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die weitere Beteiligte zu 2) den Ausgleich des von ihr verwalteten Anrechts des Antragstellers im Wege der externen Teilung.

Die Antragsgegnerin hat als Zielversorgerin die weitere Beteiligte zu 1) ausgewählt, die dem auch zugestimmt hat. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 46), ohne mündliche Verhandlung (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), von der ein weiterer Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

II.

Die nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthafte Beschwerde ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

1. Das bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehende Anrecht ist extern zu teilen, §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG.

Es handelt sich nach der Auskunft vom 8. März 2021 (Bl. 8 ff. VA Ag.) um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung. Das Verlangen der weiteren Beteiligten zu 2), das Anrecht extern zu teilen, ist gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 17 VersAusglG bindend, weil der Ausgleichswert unterhalb der Wertgrenze des § 17 VersAusglG von 82.800 € liegt.

Das Anrecht des Antragsgegners aus betrieblicher Altersversorgung ist entsprechend dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 2) vom 8. März 2021, der von keinem Beteiligten beanstandet wurde, mit einem Ausgleichswert von 30.710 € auszugleichen.

Die weitere Beteiligte zu 2) hat den Betrag an die weitere Beteiligte zu 1) zu zahlen, §§ 14 Abs. 4, 15 Abs. 5 S. 2 VersAusglG, 222 FamFG.

Die weitere Beteiligte zu 2) hat den an die weitere Beteiligte zu 1) zu zahlenden Betrag des Ausgleichswertes mit 1,6 % vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zu verzinsen.

Der mit einem Zinsversprechen versehene Anteil der Versorgung des Ausgleichspflichtigen nimmt auch zwischen dem Ehezeitende und dem durch die Zahlung des Ausgleichsbetrages bewirkten Vollzug des Ausgleichs noch an dieser wertsteigernden Verzinsung teil. Diese Wertsteigerung verbliebe dem Ausgleichspflichtigen oder dem Versorgungsträger, wenn der Ausgleichsberechtigte nur den für das Ehezeitende berechneten Ausgleichsbetrag erhielte. Um auch die Wertsteigerung während dieser Zwischenzeit zwischen dem Ausgleichspflichtigen und dem Ausgleichsberechtigen zu teilen, ist der Ausgleichsbetrag bis zur Rechtskraft der Ausgleichsanordnung zu verzinsen.

Dafür ist grundsätzlich der Zinssatz zu verwenden, mit dem der Versorgungsträger das zum Aufbau der Versorgung gehaltene Kapital oder die dazu vereinnahmten Beiträge verzinst (BGHZ 191, 36, Abs. 17, 21, 24, 27 f.; BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21 ff.). Dieser Zinssatz wird allgemein auch zur Abzinsung verwendet (vgl. BGH, NJW 2013, 1240, Rn. 21), wenn dies nicht zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts des Ausgleichsberechtigten führt. Damit wird gleichsam die Abzinsung, die vom erwarteten Eintritt des Versorgungsfalles bis zum Ehezeitende reicht, für den Zeitraum zwischen Ehezeitende und dem Abschluss des Versorgungsausgleichsverfahrens zurückgenommen. Die von der Versorgungsträgerin mitgeteilte Höhe des Zinssatzes von 1,6 % ist von den Beteiligten unbeanstandet geblieben. Der mitgeteilte Zinssatz ist deshalb für die Verzinsung des von der weiteren Beteiligten zu 2) an die weitere Beteiligte zu 1) zu zahlenden Betrages zu verwenden. Die weitere Beteiligte zu 2) hat einen Zinssatz zugrunde gelegt, der dem zum Ende der Ehezeit am 31. Dezember 2020 maßgeblichen Zinssatz nach § 253 II HGB von 1,6 % (bei 15 Jahren Laufzeit, vgl. Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank zum Abzinsungssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB) entspricht. Nachdem keiner der Beteiligten die erteilte Auskunft beanstandet hat, besteht auch für den Senat kein Anlass zur Beanstandung dieser Vorgehensweise. Anhaltspunkte dafür, dass dies zu einer Unterbewertung des Ausgleichswertes führen könnte, liegen nicht vor.

Die mit dem Versorgungsausgleich bezweckte Halbteilung gebietet es, den Ausgleichsberechtigten an nachehezeitlichen Wertzuwächsen des auszugleichenden Anrechts im Zeitraum bis zum Wirksamwerden der Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilhaben zu lassen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655, Tz. 17; OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1806). Gemäß § 76 Abs. 4 S. 4 SGB VI ist für die Umrechnung des verzinsten Kapitalbetrags in Entgeltpunkte - abweichend von der in § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI aufgestellten Regel des Bezugs auf das Ende der Ehezeit - der Zeitpunkt maßgeblich, bis zu dem Zinsen zu berechnen sind, vorliegend also der Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung (vgl. BGH FamRZ 2016, 2076, Tz. 23).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG), besteht nicht.