Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 22.02.2022 – 3 U 96/21.A
3. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0222.3U96.21.A.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 08.09.2021, Az. 11 O 77/20, gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlichen Form fristgemäß eingelegt worden ist. Der Senat ist im Übrigen einstimmig der Auffassung, dass die Berufung im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist, so dass das Rechtsmittel auch der Zurückweisung als unbegründet unterläge.
1. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
Das Rechtsmittel, mit dem der Kläger als gewerblicher Vermieter seine deliktischen Schadenersatzansprüche wegen des behaupteten Diebstahls eines mitvermieteten Edelstahlschornsteins gegen den Beklagten weiterverfolgt, erweist sich bereits als unzulässig. Die Berufungsbegründung ist nicht innerhalb der bis zum 09.12.2021 verlängerten Berufungsbegründungsfrist formgerecht in den Geschäftsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gelangt. An seiner zunächst gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht länger fest.
Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichte Berufungsbegründung wahrt nicht die nach § 520 Abs 2, 3 i.V.m. § 130 a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO erforderliche Form. Die Berufungsschrift wurde zwar über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht, jedoch mangelt es an der erforderlichen einfachen Signatur.
Die Berufungsbegründung wird nach § 520 Abs. 1, 3 ZPO durch einen beim Berufungsgericht einzureichenden Schriftsatz eingereicht. Die Berufungsbegründung unterliegt als bestimmender Schriftsatz (§ 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO) dem Anwaltszwang (§ 78 ZPO). Der Rechtsanwalt muss die volle Verantwortung für den Inhalt der Begründungsschrift übernehmen (BGH NJW 2006, 1208). Mit seiner, grundsätzlich eigenhändig zu leistenden (§ 130 Nr. 6 ZPO) Unterschrift übernimmt der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für die Rechtsmittelbegründung. Für die Berufungsbegründung gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze, § 520 Abs. 5 ZPO. Die Berufungsbegründung kann daher auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden, wobei dann nach § 130 a Abs. 3 Satz 1 ZPO das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur der verantwortenden Person versehen oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sein muss.
Diese Anforderungen sind vorliegend nicht eingehalten.
Die Berufungsschrift ist über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) des Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt worden. Bei diesem Übermittlungsweg handelt es sich nach der Legaldefinition des § 130 a Abs. 4 Nr. 2 ZPO um einen „sicheren“ im Sinne des Absatzes 3 der Regelung (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 12; NJW 2020, 258 Rn. 5; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 23).
Die Berufungsschrift ist nicht mit der erforderlichen einfachen elektronischen Signatur versehen.
Eine einfache elektronische Signatur nach dieser Variante der Regelung besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der EU-VO Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15 m.w.N.; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 – 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16).
Die einfache Signatur bezeichnet die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 38; Bacher NJW 2015, 2753; Stadler in Musielak/Voit, § 130 a Rn. 6; MünchKommZPO/Fritsche, 6. Aufl., § 130 a Rn. 14). Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BAG NJW 2020, 3476 Rn. 15; LG Hagen Beschl. v. 22.8.2019 – 7 T 15/19, BeckRS 2019, 23900 Rn. 16). Für die maschinenschriftliche Unterzeichnung ist weder vorgeschrieben, dass (auch) ein Vorname zu verwenden ist, noch dass die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ wiedergegeben wird (vgl. Müller NZA 2019, 1682 [1683]).
Die Signatur soll sicherstellen, dass die von dem sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Person mit der Person identisch ist, welche mit der wiedergegebenen Unterschrift die inhaltliche Verantwortung für das elektronische Dokument übernimmt. Fehlt es an dieser Identität, ist das Dokument nicht ordnungsgemäß eingereicht (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 38; MünchKommZPO/Fritsche, § 130 a Rn. 14). Dies folgt bereits daraus, dass der sichere Übermittlungsweg bei einer Signatur durch die verantwortende Person gleichrangig neben der qualifizierten elektronischen Signatur steht. Die qualifizierte elektronische Signatur tritt ihrerseits an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift i.S.d. § 130 Nr. 6 ZPO. Neben den sonstigen Funktionen der Unterschrift soll sie auch gewährleisten, dass das elektronische Dokument nicht spurenlos manipuliert werden kann (Perpetuierungs- oder Integritätsfunktion, vgl. BT-Drs. 14/4987, 24; BGHZ 197, 209 = NJW 2013, 2034 Rn. 9 m.w.N.). Diese Funktionen sollen auch bei einer einfachen Signatur und einem sicheren Übermittlungsweg garantiert werden. Zum Ausdruck kommt dieser Aspekt in den sonstigen bundeseinheitlichen Übermittlungswegen nach § 130 a Abs. 4 Nr. 4 ZPO. Sie sind nur dann als sichere Übermittlungswege anzusehen, wenn die Authentizität und Integrität der Daten gewährleistet sind (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 18).
Die Berufungsschrift weist keine einfache Signatur auf. An deren Ende ist das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt, jedoch nicht der Name des Prozessbevollmächtigten des Klägers.
Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung ausgegangen werden.
Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigenhändige Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25; vgl. zur eigenhändigen Unterschrift BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 22). Das Fehlen einer einfachen Signatur kann – ebenso wie einer Unterschrift – ausnahmsweise unschädlich sein, wenn – ohne Beweisaufnahme – aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat (vgl. zur Unterschrift BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 22; MünchKommZPO/Fritsche, § 129 Rn. 22).
Solche besonderen Begleitumstände sind hier nicht gegeben. Eine der einfachen Signatur vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens oben auf der ersten Seite des Schriftsatzes oder die Verwendung der ersten Person Singular (“Ich-Form“) innerhalb der Begründungsschrift (vgl. zur fehlenden eigenhändigen Unterschrift BAG NJW 2020, 3476 Rn. 19; BAGE 151, 66 = NJW 2015, 3533 Rn. 23; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 26). Die Nennung des Nachnamens bzw. des Namenskürzels im Kopf des Schriftsatzes zeigt lediglich den zuständigen Sachbearbeiter in der Kanzlei auf, trifft jedoch keine Aussage darüber, ob dieser für den sodann folgenden Inhalt der Berufungsschrift auch die Verantwortung übernehmen will. Weiterhin lässt sich ohne einfache Signatur nicht feststellen, ob die als Absender ausgewiesene Person identisch mit der den Inhalt des Schriftsatzes verantwortenden Person ist (zum Erfordernis der Übereinstimmung von signierender und versendender Person BAG NJW 2020, 2351 Rn. 14 ff.; OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 aaO).
Für eine Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist besteht nach Lage des Falles kein Raum.
Nach § 233 S. 1 ZPO ist zwar einer Partei auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten. Dabei steht das Verschulden des Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich.
Ein derartiges Verschulden ist aber hier anzunehmen, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers es verabsäumt hat, die Berufungsbegründungsschrift zu unterzeichnen bzw. mit einem Namenszusatz zu versehen.
Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Ein Rechtsanwalt muss die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich anzuwenden sind. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er ihr als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über die aktuelle Rechtslage und den Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor Kurzem erfolgte Gesetzesänderung handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt, oder die Rechtslage offen ist, weil sie noch nicht höchstrichterlich geklärt ist. Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (vgl. BGHZ 222, 105 = NJW 2019, 2230 Rn. 25; BAG NJW 2020, 3476 Rn. 24 m.w.N.).
Danach spricht alles dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Übermittlung des Berufungsschriftsatzes ohne einfache Signatur nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gehandelt hat. Zu berücksichtigen ist, dass in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck kommt, dass dem Dokument die Wiedergabe einer Unterschrift angefügt werden muss (vgl. BT-Drs. 17/12634, 25; vgl. auch OLG Braunschweig NJW 2019, 2176 Rn. 26). Dort finden sich zudem Hinweise auf deren Zwecke, nämlich den Abschluss des Dokuments und die Sicherung der Identität zwischen Absender und der den Inhalt verantwortenden Person. Bereits hieraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Wort „Rechtsanwalt“ dem nicht genügen kann. Auch das Schrifttum setzt sich bereits seit mehreren Jahren mit den Erfordernissen einer einfachen Signatur auseinander, ohne dass sich hierbei signifikante Abweichungen der Meinungen erkennen lassen. Regelmäßig findet sich die Auffassung, es bedürfe eines Namenszugs als Abschluss des Dokuments (vgl. etwa Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 130 a Rn. 6; Bacher NJW 2015, 2753; Müller NZA 2018, 1315 [1317]; Siegmund NJW 2017, 3134 [3137]; Ulrich/Schmieder NJW 2019, 113).
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wäre allerdings unabhängig vom Verschulden der Partei gem. Art. 2 I i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren, wenn sie geboten ist, weil das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht und damit das allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren verletzt hat. In solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre der Partei liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. Ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist eine Partei dann, wenn ihr Fristversäumnis nicht ursächlich gewesen ist, weil die Frist bei pflichtgemäßem Verhalten des Gerichts hätte gewahrt werden können (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 38). In diesem Fall wirkt sich das mögliche Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (BGH NJW-RR 2018, 56 Rn. 13).
Aus dem „allgemeinen Prozessgrundrecht“ auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt die Verpflichtung des Richters zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten prozessualen Situation. Es ist ihm hiernach untersagt, aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen Verfahrensnachteile für die betroffenen Prozessparteien abzuleiten (BVerfG NJW 2019, 1061 Rn. 11; BVerfGK 7, 198 = NJW 2006, 1579 Rn. 8). Der Anspruch auf ein faires Verfahren kann eine gerichtliche Hinweispflicht auslösen, wenn ein Rechtsmittel nicht in der vorgesehenen Form übermittelt worden ist. Eine Partei kann erwarten, dass dieser Vorgang in angemessener Zeit bemerkt wird und innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs die notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um ein drohendes Fristversäumnis zu vermeiden. Unterbleibt ein gebotener Hinweis, ist der Partei Wiedereinsetzung zu bewilligen, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen können und müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.
Kann der Hinweis im Rahmen ordnungsgemäßen Geschäftsgangs nicht mehr so rechtzeitig erteilt werden, dass die Frist durch die erneute Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes noch gewahrt werden kann, oder geht trotz rechtzeitig erteilten Hinweises der formwahrende Schriftsatz erst nach Fristablauf ein, scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein aus diesem Grund dagegen aus. Aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte und dem Anspruch auf ein faires Verfahren folgt keine generelle Verpflichtung der Gerichte dazu, die Formalien eines als elektronisches Dokument eingereichten Schriftsatzes sofort zu prüfen, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf die Behebung formeller Mängel hinzuwirken (BGH NJW-RR 2017, 689 Rn. 13). Dies nähme den Verfahrensbeteiligten und ihren Bevollmächtigten ihre eigene Verantwortung dafür, die Formalien einzuhalten. Eine solche Pflicht überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des fairen Verfahrens (BVerfGK 7, 198 = NJW 2006, 1579 Rn. 10; BAG NJW 2020, 2351 Rn. 39; BGH NJW 2018, 165 Rn. 11).
Die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher Fürsorge aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten ist, kann sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern hat auch zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (vgl. BAG NJW 2020, 2351 Rn. 39; BGH NJW 2011, 2053 Rn. 12). Hiervon ausgehend gebietet es die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel – wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz – hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (dazu BGH NJW-RR 2009, 564 Rn. 10).
Die Berufungsbegründungsschrift ist am letzten Tag der vom Senatsvorsitzenden bereits verlängerten Frist, am Donnerstag, den 09.12.2021, um 15:03 Uhr bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen. Bereits nach den üblichen und von Rechtskundigen zu erwartenden innergerichtlichen Abläufen war auch vor dem Hintergrund, dass die Rechtsmittelbegründung mit keinem Eilvermerk o.ä. versehen war, nicht mehr zu erwarten, dass sie noch am selben Tag in Bearbeitung gelange - die Dienstzeiten der Geschäftsstellenbeamten des Oberlandesgerichts enden um 15:30 Uhr. Tatsächlich ist eine Bearbeitung der Berufungsbegründung des Klägers seitens der zuständigen Geschäftsstelle auch erst am Montag, den 13.12.2021, erfolgt und die Akte mit der Rechtsmittelbegründung am selben Tage dem Vorsitzenden vorgelegt worden, der sie auf diese Weise erstmals zur Kenntnis genommen hat. Zu diesem Zeitpunkt aber war die Rechtsmittelfrist bereits seit mehreren Tagen abgelaufen, so dass sich ein etwaiger Hinweis auf die Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu diesem Zeitpunkt erübrigte. Auch eine frühere Bearbeitung der Sachakte von Seiten der Geschäftsstelle am Freitag, den 10.12.2021, hätte an dem bereits erfolgten, nicht mehr rückgängig zu machenden Fristablauf nichts geändert, so dass auch ein entsprechendes gerichtsinternes Verschulden nicht feststellbar ist. Im Übrigen geböte die Fürsorgepflicht eines für die Berufung unzuständigen Gerichts von Verfassungs wegen auch dann keinen sofortigen Hinweis durch Telefonanruf oder Telefax, wenn die Unzuständigkeit am letzten Tag der Berufungsfrist vom Richter erkannt wird (hierzu BVerfG NJW 2001, 1343 [zu II 2]; vgl. auch BGH NJW-RR 2017, 689 Rn. 15 und BAG NJW 1998, 923 [zu II 2]).
Dessen ungeachtet hätte die Berufung des Klägers auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt, worauf der Senat ergänzend hinweist. Die dies begründenden Ausführungen des Ausgangsgerichts über die Verjährung mietrechtlicher und deliktischer Schadenersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 242 StGB gelten fort. Es spricht nichts dafür, dass der Kläger erst im Jahr 2020 Erkenntnisse gewonnen hatte, wonach der Beklagte den streitgegenständlichen Edelstahlschornstein entwendet hatte. Zutreffend weist der Beklagte in seiner Berufungserwiderung vom 23.12.2021 (Bl. 111 ff GA) darauf hin, dass der Kläger den Beklagten bereits bei Anzeigeerstattung im Jahr 2019 des Diebstahls bezichtigt hatte und der Beklagte deshalb in jenem Jahr auch als Beschuldigter zur Sache vernommen wurde.
Ein Anspruch aus § 826 BGB besteht ebenfalls nicht, worauf auch die Berufungserwiderung des Beklagten zutreffend hinweist. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Klägers liegt jedenfalls nicht vor. Darauf, ob sich der Beklagte des Diebstahls zum Nachteil des Klägers schuldig gemacht hat, kommt es hierfür nicht entscheidend an.
Nachdem der Persönlichkeitsschutz nunmehr von § 823 Abs. 1 BGB erfasst wird, besteht die Funktion des § 826 BGB darin, die Diskriminierung reiner Vermögensinteressen, die keinen allgemeinen Deliktsschutz genießen, jenseits ihrer Anerkennung im Rahmen von Schutzgesetzen rückgängig zu machen, also einen selektiven deliktsrechtlichen Vermögensschutz zu gewährleisten (MünchKommBGB/Wagner, § 826 Rn. 4; Larenz/Canaris, Schuldrecht BT II § 78 I1, 447; § 78 II 2, 452). Nur in diesem Sinne ist es gerechtfertigt, von § 826 BGB als „Generalklausel“ zu sprechen (v. Caemmerer FS 100 Jahre DJT, Bd. II, 1960, 49, 67b f; Staudinger/Ochsler, BGB, 2018, § 826 Rn. 20). § 826 BGB auch dann als Anspruchsgrundlage heranzuziehen, wenn eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter verletzt ist, ist jedoch systematisch nicht zu begründen (Münch.Komm./Wagner a.a.O.). Die Vorschrift greift mithin grundsätzlich nicht ohne weiteres ein, soweit ein deliktisches Verhalten unter eine andere, dem Schuld- bzw. Deliktsrecht zuzuordnende, Schadenersatz gewährende Anspruchsgrundlage fällt. Es genügt gerade nicht, dass der Schädiger vertragliche oder gesetzliche Pflichten verletzt (BGH VersR 2013, 1144 Rn. 14; NJW 2014, 1380), denn sonst wäre das in § 823 Abs. 2 BGB normierte Erfordernis der Verletzung eines Schutzgesetzes für die Vorsatzhaftung beseitigt (Münch.Komm./Wagner BGB a.a.O. Rn. 9). Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände, „die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als anständig Geltenden verwerflich machen“ (BGH VersR 2001, 1431, 1432; NJW 2013, 550; NJW 2014, 1380; NJW 2020, 1962 Rn. 15). Dies erfordert eine sorgfältige abwägende Beurteilung des Einzelfalls. In der Sache geht es um die grundlegende Missbilligung eines Verhaltens, dessen Verwerflichkeit sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, dem Missverhältnis von Zweck und Mittel, einem besonderen Maß an Rücksichtslosigkeit (s. BGH NJW 2014, 1380) oder auch aus den eingetretenen Folgen ergeben kann.
Weder eine besonders verwerfliche Gesinnung, ein rechtlich gröblich missbilligter Zweck oder die von dem Beklagten dabei aufgewandten Mittel ließen sein Verhalten, bestätigte sich seine erstinstanzliche Verurteilung wegen Diebstahls im noch nicht abgeschlossenen Berufungsrechtszug wegen des gegen ihn gerichteten Diebstahlsvorwurfs als im Normsinne, sittenwidrig erscheinen. Es handelte sich vielmehr um einen „gewöhnlichen“ Fall des einfachen Diebstahls, bei dem der Beklagte aus einer sich spontan bietenden Gelegenheit heraus gehandelt hätte, ohne dass dadurch - wie die Klageforderung belegt - ein unverhältnismäßig hoher Schaden angerichtet worden wäre. Dabei hätte der Beklagte noch nicht einmal mit hoher krimineller Energie und in Vertuschungsabsicht gehandelt, hätten die Geschehnisse doch am helllichten Tage auf einem öffentlich zugänglichen Gelände stattgefunden. Dass der Beklagte seine Täterschaft geleugnet hätte, rechtfertigte keine andere Entscheidung, ist dies doch sein verfassungsrechtlich verbrieftes Recht und bestünde nicht etwa bereits ein derart hohes Maß an Wahrscheinlichkeit seiner Tatbeteiligung, dass jedes Leugnen als dreist und Zeugnis einer rohen, fremdes Eigentum negierenden Gesinnung einzuschätzen wäre. Es ist kein Umstand erkennbar, der es rechtfertigte, dem Verhalten des Beklagten ein höheres Unrechtspotential zuzubilligen als in vergleichbaren anderen Diebstahlsfällen.
Unter Berücksichtigung all dessen muss es bei der angefochtenen Entscheidung verbleiben.