Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 21.06.2022 – 13 UF 136/21
4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2022:0621.13UF136.21.00
Tenor§
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.08.2021 - 29 F 114/20 - abgeändert.
Ziffer 2. der Entscheidungsformel erhält im 6. Absatz folgende Fassung:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. 310372416) nach Maßgabe von § 32a - VBL - Satzung in der Fassung der 26. Satzungsänderung zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 15,79 Versorgungspunkten, bezogen auf den 31.07.2020, übertragen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.946 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer beanstandet die unzutreffende Durchführung des Versorgungsausgleichs eines bei ihm begründeten Anrechts der Antragsgegnerin aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Diensts.
Die antragsbeteiligten Ehegatten haben am 12.06.1998 die Ehe geschlossen und sich im Mai 2014 voneinander getrennt. Das Scheidungsverfahren ist seit dem 12.08.2020 rechtshängig. Mit notariell beglaubigter Scheidungsfolgenvereinbarung vom 31.08.2020 (Bl. 19) haben sie die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei der Scheidung auf die bis zum 31.12.2014 erworbenen Anrechte beschränkt. Weiter heißt es unter III. im zweiten Absatz der Vereinbarung: „Ehezeit im Sinne des § 3 Versorgungsausgleichsgesetz ist mithin der 01.06.1998 bis 31.12.2014“. Das Amtsgericht hat daraufhin die beteiligten Versorgungsträger um Erteilung von Auskünften bezogen auf ein Ehezeitende am 31.12.2014 aufgefordert.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 07.01.2021 (Bl. 54 VA-Heft) den Ehezeitanteil der Antragsgegnerin unter Zugrundelegung einer Ehezeit bis zum 31.07.2020 unter Abzug der auf den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.07.2020 fallenden Anwartschaften beauskunftet.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 31.08.2021 (Bl. 43) hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der eingeholten Auskünfte durchgeführt, wobei es jeweils, auch für das bei der Beschwerdeführerin begründete Anrecht, eine auf den 31.12.2014 bezogene Übertragung der Anrechte der Antragsbeteiligten ausgesprochen hat.
Mit ihrer Beschwerde vom 28.09.2021 (Bl. 58) beanstandet die Beschwerdeführerin den unzutreffenden Ausgleich des bei ihr begründeten Anrechts in Ansehung des Bewertungszeitraums.
Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung der Beschwerde (Bl. 74), die er für unzulässig und unbegründet hält.
Der Senat entscheidet, wie angekündigt (Bl. 62), ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG.
II.
1. a) Die nach §§ 58ff., 228 FamFG statthafte Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist durch die unzutreffende Durchführung des Ausgleichs des bei ihr begründeten Anrechts in ihren Rechten beeinträchtigt, § 59 Abs. 1 FamFG. Ein Versorgungsträger ist durch eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich beschwert, wenn dessen Durchführung in einer mit der Gesetzeslage nicht übereinstimmenden Weise erfolgt ist (BGH NJW-RR 2016, 449; OLG Brandenburg, 1. Senat für Familiensachen, BeckRS 2015, 2279; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, FamFG § 219 Rn. 20).
b) Allerdings fällt dem Senat infolge der Beschwerde nur die Überprüfung des bei der Beschwerdeführerin begründeten, mit der Beschwerde beanstandeten Anrechts an. Nach § 228 FamFG fällt dem Beschwerdegericht bei einer Beschwerde des Versorgungsträgers gegen den ihn betreffenden Ausspruch zum Versorgungsausgleich dieser nur insoweit an, als der Ausgleich des bei dem jeweiligen Versorgungsträger bestehenden Anrechts betroffen ist (BGH FamRZ 2017, 1655; FamRZ 2016, 794; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche a. a. O. FamFG § 228 Rn. 12). Selbst wenn - wie vorliegend - mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die eine unzutreffende Feststellung zur Ehezeit und dadurch auch die Anrechte betrifft, auf die sich das Hauptrechtsmittel nicht bezieht, kommt eine weitergehende Korrektur der Entscheidung durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht (BGH FamRZ 2016, 794; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche a. a. O. FamFG § 228 Rn. 12).
2. Die Beschwerde ist begründet. Eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich, durch die der Bewertungszeitraum der auszugleichenden Anrechte abweichend von § 3 Abs. 1, 2 VersAusglG bestimmt wird, ist unzulässig. Da § 3 Abs. 1 VersAusglG nicht disponibel ist, ist Bemessungsgrundlage für die zu bewertenden Anwartschaften des Versorgungsausgleichs stets die tatsächliche Ehezeit (BGH FamRZ 2014, 1179; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2016, 110806; OLG Brandenburg, 2. Senat für Familiensachen FamRZ 2014, 396; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche a. a. O. VersAusglG § 3 Rn. 21; BeckOGK/Müller-Tegethoff, 1.2.2022, VersAusglG § 3 Rn. 18, 22; MüKoBGB/Maaß, 9. Aufl. 2022, VersAusglG § 3 Rn. 7; aA noch Senat, BeckRS 2016, 20523).
Zulässig - nach Maßgabe von §§ 6 ff. VersAusglG - ist allerdings eine Vereinbarung der Ehegatten, für einen bestimmten Zeitraum während der Ehezeit auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zu verzichten (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2016, 110806; Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche a.a.O. VersAusglG § 3 Rn. 22; BeckOGK/Müller-Tegethoff VersAusglG § 3 Rn. 18.). Da im Wege einer derartigen Vereinbarung eine mittelbare Verringerung der Ehezeit möglich ist, durch die das von den Antragsbeteiligten gewünschte Ziel, nämlich der Ausgleich der Anwartschaften bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem Ehezeitende, im Ergebnis erreicht wird, ist die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 31.08.2020 - deren formeller und materieller Wirksamkeit (§§ 7, 8 VersAusglG) nichts entgegen steht - im Sinne einer Beschränkung der Durchführung des Versorgungsausgleichs auf den Zeitpunkt bis zum 31.12.2014 auszulegen (vgl. Götsche/Rehbein/Breuers/Götsche a.a.O. VersAusglG § 3 Rn. 22).
Die erstinstanzlich erteilte, von keinem Beteiligten beanstandete Auskunft der Beschwerdeführerin vom 07.01.2021 berücksichtigt in rechtlich zulässiger Weise die durch die Scheidungsfolgenvereinbarung vom 31.08.2020 auf die bis zum 31.12.2014 erworbenen Versorgungsanrechte der Antragsgegnerin beschränkte Durchführung des Versorgungsausgleichs. Die Beschwerdeführerin hat den Ehezeitanteil für den Bewertungszeitraum bis zum Ehezeitende ermittelt, hiervon den auf den Zeitraum nach dem 31.12.2014 entfallenden Anteil abgezogen und den sich danach ergebenden Wert von 34,13 Versorgungspunkten als Ehezeitanteil zugrunde gelegt. Nach Abzug der Kosten der internen Teilung von 250 € hat sie einen Ausgleichswert von 15,79 Versorgungspunkten, korrespondierender Kapitalwert: 6.137,17 €, sowie eine interne Teilung vorgeschlagen.
Ehezeitanteil der bis zum 31.12.2014 erworbenen Anrechte:
34,13 Versorgungspunkte
Ausgleichswert:
15,79 Versorgungspunkte
korrespondierender Kapitalwert:
6.137,17 €
Ein Anrecht mit einem Ausgleichswert von 15,79 Versorgungspunkten ist sodann im Wege interner Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG. Die Wertfestsetzung folgt §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, § 70 Abs. 2 FamFG.