Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.07.2022 – 11 U 273/21
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0704.11U273.21.00
Tenor§
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 193/20 - wird durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird 19.737,44 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist insgesamt unbegründet, wobei die geltend gemachte Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teilt. Auf die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Zurückweisung im Beschlusswege hat der Senat die Klägerin mit Beschluss vom 08.06.2022 hingewiesen.
Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 26.06.2022 führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch unter Berücksichtigung der neuerlichen, sehr eingehenden Ausführungen der Klägerin, die allerdings im Wesentlichen an der Argumentation des Senats vorbeigehen, ist für den Senat kein Gesichtspunkt erkennbar, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte. In der gebotenen Kürze ist auf Folgendes einzugehen:
Der Senat hält daran fest, dass der Klägerin im Jahr 2019 ein Widerspruchsrecht für die beiden streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträge, die sie mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Jahr 2003 abgeschlossen hatte, nicht mehr zustand.
Letztendlich kann dahinstehen, ob die Belehrungen, die der Klägerin bei Vertragsschluss, erteilt wurden, den formellen Anforderungen genügten. Jedenfalls ist der von der Klägerin Jahr 2019 erklärte Widerspruch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, kann selbst bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. statt vieler BGH, Beschl. vom 08.09.2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 17; v. 03.06.2020 – IV ZB 9/19, NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; v. 26.09.2018 – IV ZR 304/15, r+s 2018, 647 Rn. 23). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (BGH jeweils, a.a.O., jeweils m.w.N.).
Im Streitfall liegen gravierende Umstände im Sinne der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshof vor (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 13.01.2021 – IV ZR 67/20, BeckRS 2021, 222). Dies hat der Senat im Hinweisbeschluss eingehend dargetan (dort S. 5 f.). Hiermit befasst sich die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nicht weiter.
Der (vermeintlich) unzureichende Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform nahm der Klägerin nicht die Möglichkeit, ihr Rücktrittsrecht bzw. ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation auch OLG Frankfurt, Urt. vom 09.03.2022 - 7 U 30/21, VersR 2022, 807). Durch die im Policenbegleitschreiben bzw. in den Versicherungsscheinen enthaltene Belehrung war die Klägerin zutreffend über das Bestehen des Widerspruchsrechts, dessen Dauer und den Fristbeginn informiert. Irreführende oder unzutreffende Zusätze enthielten die Belehrungen nicht. Solche werden auch im nachgelassenen Schriftsatz im Hinblick auf ein unzureichend belehrtes Rücktrittsrecht nicht geltend gemacht. In Anwendung der von dem Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze, die im Hinweisbeschluss bereits dargelegt worden waren (dort S. 5), wäre es im Streitfall unverhältnismäßig, wenn der grundsätzlich zutreffend informierten Klägerin ein sog. ewiges Widerspruchsrecht zustünde (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2021 – 20 U 212/20, VersR 2021, 1081; OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.2.2021 – 8 U 3888/20).
Nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 19.12.2019 – C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, VersR 2020, 341 = NJW 2020, 667 – Rust-Hackner), die grundsätzlich auch von der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz herangezogen wird, ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Widerspruchs/Rücktritts, die in der Belehrung, die der Versicherungsnehmer vom Versicherer erhält, enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen. Wird dem Versicherungsnehmer – wie hier bei der Klägerin - durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft sein sollte, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl OLG Frankfurt, a.a.O.). Zu prüfen ist in solchen Fällen, ob der Versicherer Informationen über die Form der Widerspruchserklärung mitgeteilt hat. Wenn ja, ist ferner zu prüfen, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist (EuGH, a.a.O., Rz. 81).
Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Befolgungspflicht der Instanzgerichte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, die der Senat in seiner ständigen Entscheidungspraxis – wie auch im hier zu entscheidenden Streitfall - berücksichtigt. Die hierzu von der Klägerin vorgebrachten Einwände im nachgelassenen Schriftsatz verfangen nicht. Insbesondere führen die dort benannten Entscheidungen zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung steht der im Hinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung des Senats zum rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Klägerin insbesondere die Entscheidung des EuGH vom 09.09.2021 nicht entgegen (Rs. C-33/20, C-155/20, C-187/20 [UK ua/Volkswagen Bank GmbH ua], NJW 2022, 40), die sich auf Kreditverträge und die insoweit zugrundeliegende unionsrechtliche Richtlinienrechtslage bezieht. Auf die Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG) bezieht sich auch der Vorlagebeschluss des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 31.01.2022 (XI ZR 113/21, XI ZR 144/21, XI ZR 196/21, XI ZR 215/21, XI ZR 228/21, XI ZR 279/21, XI ZR 304/21, BeckRS 2022, 2311), den die Klägerin abschließend anführt. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Lebensversicherungsverträge unterscheidet sich die Rechtslage (vgl. hierzu jüngst auch Senat 11 U 253/21). Maßgeblich ist vielmehr die zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen ergangene und bereits eingangs diskutierte Entscheidung des EuGH in der verbundenen Rs. Rust-Hackner (vgl. Senat, a.a.O.). Wird danach dem Versicherungsnehmer – wie auch hier - durch eine womöglich vorhandene, aber unzureichende Belehrung, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es nämlich unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH (3. Kammer), Urt. v. 19.12.2019 – C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 [Rust-Hackner u.a./Nürnberger Versicherung Aktiengesellschaft Österreich sowie weitere], NJW 2020, 667, Rn. 79). Um eine solche unverhältnismäßige und im Streitfall auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten rechtsmissbräuchliche Lösungsmöglichkeit der Klägerin geht es hier jedoch. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen werden.
Der hier zu entscheidenden Einzelfall unterscheidet sich, wie der Senat bereits in einer vergleichbaren Konstellation entschieden hat (vgl. Beschl. v. 08.06.2022 - 11 U 253/21, vgl. auch 11 U 237/21) auch im Übrigen von dem im nachgelassenen Schriftsatz angeführten Vorlagebeschluss des Landgerichts Erfurt (LG Erfurt, Beschl. v. 13.01.2022 – 8 O 1463/20, BeckRS 2022, 383).
Es ist mit Blick auf die klare unionsrechtliche Rechtslage (vgl. Senat, a.a.O.) daher weder geboten, das Verfahren auszusetzen und/oder dem EuGH entsprechende Vorlagefragen im Verfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vorzulegen. Ein solches Vorgehen verlangen weder § 148 ZPO noch Art. 19 Abs. 4 GG noch das Unionsrecht, denn die betreffenden Vorschriften des Unionsrechts waren – wie bereits dargetan - bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH (vgl. hierzu EuGH, (Große Kammer), Urt. v. 06.10.2021 – C-561/19 [Consorzio Italian Management ua/Rete Ferroviaria Italiana SpA], NVwZ 2021, 1766).
Im Übrigen ist die richtige Auslegung des Unionsrechts, das auch den unionalen Grundsatz rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kennt, mit Blick auf das hier in Rede stehende rechtsmissbräuchliche Verhalten der Klägerin derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel im Sinne der vorgenannten EuGH-Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, keinerlei Raum bleibt (vgl. hierzu auch EuGH, a.a.O.). Die anderslautende Rechtsauffassung der Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz überzeugt hierzu nicht: Die Klägerin wurde hier über ihre vertraglichen Lösungsrechte belehrt. Sie hat über einen Zeitraum von immerhin ca. 10 Jahren das in Rede stehende Vertragsverhältnis in besonderem Maße, das weit über die normale aktive Vertragspraxis hinausgeht, gestaltet und dadurch der Beklagten signalisiert sie werde den Vertrag durchführen. Die Klägerin hat zudem - was in der Gesamtschau besonders zu berücksichtigen ist - den Vertrag im Juni 2013 abrechnen lassen und sich den vertraglich vereinbarten Auszahlungsbetrag hat auszahlen lassen. Sodann ließ die Klägerin nochmals ca. 6 Jahre nach dieser Vertragsabrechnung verstreichen. Mit all diesen Punkten, die im Hinweisbeschluss dargelegt worden waren, befasst sich die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nicht. Es geht der Klägerin im hier zu entscheidenden Streitfall offensichtlich allein aus finanziellen Interessen und wegen der gesamtwirtschaftlichen Verhältnisse um die Rückabwicklung des über viele Jahre durchgeführten Vertrages. Formelle Belehrungsmängel haben in diesem Zusammenhang über ca. 16 Jahre hinweg offensichtlich keine Rolle gespielt.
II.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
3. Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache beruht hinsichtlich der im Streitfall vorliegenden Voraussetzungen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin auf den Besonderheiten des hier zu entscheidenden Einzelfalls.
Auch eine Vorlage an den EuGH kommt im Streitfall – wie bereits dargelegt - nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht vorliegen.