Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 01.09.2022 – 11 U 92/22

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:0901.11U92.22.00

Tenor§

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.03.2022 verkündete Urteil der  Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 4 O 323/20 - wird  gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich  unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu  16.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet und daher gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen; weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für den Kläger günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Klage ist insgesamt unbegründet, wobei die geltend gemachte Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung teilt. Auf die offensichtliche Unbegründetheit des Rechtsmittels und die beabsichtigte Zurückweisung im Beschlusswege hat der Senat den Kläger mit Beschluss vom 15.06.2022 hingewiesen.

Die hiergegen vorgebrachten Einwände des Klägers aus den nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.08.2022 und vom 22.08.2022 führen zu keinem anderen Ergebnis. Auch unter Berücksichtigung der neuerlichen Ausführungen des Klägers ist für den Senat kein Gesichtspunkt erkennbar, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte. Der Kläger befasst sich im nachgelassenen Schriftsatz nur kursorisch mit der Argumentation des Senats, weshalb es im Kern bei den Ausführungen im Hinweisbeschluss verbleiben kann.

Soweit der Kläger erneut die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des OLG Naumburg anführt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der genannte Zivilsenat an der vom Kläger zitierten Rechtsauffassung ausdrücklich nicht weiter festhält (OLG Naumburg, Urt. v. 20.01.2022 – 8 U 46/21, BeckRS 2022, 1132 Rn. 31).

Die erneut angeführte (nicht rechtskräftige) Entscheidung des OLG Köln (Urt. v. 05.11.2020 – 7 U 35/20) betraf einen anderen Fahrzeughersteller und ist schon deshalb nicht übertragbar. Auch die weiteren genannten Entscheidungen, die der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 17.08.2022 anführt, stehen dem nicht entgegen, da schon nicht erkennbar ist, welcher konkrete Tatsachenvortrag den genannten Judikaten jeweils zugrundelag. Darauf hat der Senat im Hinweisbeschluss ebenso abgestellt. Hiermit setzt sich der Kläger in den dem Senat aus anderen Verfahren bereits bekannten Textbausteinen im nachgelassenen Schriftsatz nicht weiter auseinander.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

3. Die Revision war durch den Senat - in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG - nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat – was der Senat bereits im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegt hat – weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn sie zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen (BGH, Beschl. vom 22.09.2015 - II ZR 310/14, ZIP 2016, 266 Rn. 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nach Auffassung des Senats nicht vor und werden vom Kläger weder der Berufungsbegründung noch in den beiden nachgelassenen Schriftsätzen aufgezeigt. Insbesondere weicht der Senat nicht von Rechtssätzen ab, die der Bundesgerichtshof oder andere Oberlandesgerichte aufgestellt haben. Die angeführten landgerichtlichen Entscheidungen stehen dem nicht entgegen; sie sind vielmehr zwischenzeitlich durch die im Hinweisbeschluss aufgeführte Rechtsprechung überholt. Im Übrigen geht auch der Bundesgerichtshof - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - davon aus, dass die Voraussetzungen der deliktischen Haftung nach § 826 BGB seit langem geklärt und auch hinsichtlich der Abgasthematik durch die bisher ergangene Rechtsprechung konkretisiert worden sind (BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZR 126/21 Rn. 8). Dem schließt sich der Senat an.

4. Auch eine Vorlage an den EuGH kommt im Streitfall nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des Art. 267 AEUV nicht vorliegen. Entsprechende Gründe zeigt der Kläger in den nachgelassenen Schriftsätzen nicht auf. Soweit der Kläger insoweit die Entscheidung des EuGH vom 22.07.2022 (C-128/20, C-134/20 und C-145/20) anführt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, denn die unionsrechtliche Unzulässigkeit eines Thermofensters begründet für sich genommen nicht den Vorwurf einer vorsätzlich sittenwidrigen Handelns durch den Hersteller. Sämtliche mit Dieselsachen befasste Senate des Bundesgerichtshofs gehen bei Verfahren, in denen - wie hier - lediglich eine Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsinteresses geltend gemacht wird, davon aus, dass alle für den Fall relevanten europarechtlichen Fragestellungen geklärt sind (sog. „acte clair“). Übereinstimmend haben die entsprechenden BGH-Senate festgestellt, dass es bei Klagen im Diesel-Kontext, die sich auf eine Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts stützen, auf die zur Vorlage gestellten Fragen, ob die Bestimmungen der RL 2007/46/EG oder der VO (EG) Nr. 715/2007 auch dem Interesse eines Fahrzeugkäufers dienen und somit als Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB zu qualifizieren sind, nicht ankommt (vgl. III. Zivilsenat, Urt. v. 13.01.2022, III ZR 205/20, juris, Rn. 15; VI. Zivilsenat, Beschl. v. 15.06.2021, VI ZR 566/20, juris, Rn. 7 ff.; VIa. Zivilsenat, Beschl. v. 02.05.2022, VIa ZR 137/21, juris; VII. Zivilsenat, Beschl. v. 04.052022, VII ZR 656/21, juris). Insbesondere im Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 656/21, der unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das den Gegenstand der Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 bildende Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg ergangen ist, hat der BGH diese Rechtsprechungslinie erneut bekräftigt. Selbst wenn die Verordnung (EG) 715/2007 dem Schutz der Käufer eines Fahrzeugs vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihrem genehmigten Typ bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften in den Verkehr zu bringen, diente, besage dies nach der vorgenannten Entscheidung nichts für die Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein solle.

Auch die vom Kläger angeführten Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 (Rs. C-10021) führen nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu statt vieler Senatsbeschl. v. 17.08.2022 - 11 U 149/22 und v. 03.08.2022 - 11 U 146/22) insoweit nicht zu einem anderen Ergebnis. Diese geben keine Veranlassung, von der gefestigten Rechtsprechung abzuweichen oder nunmehr eine Vorlage an den EuGH gem. § 267 AEUV bzw. eine Aussetzung entsprechend § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des EuGH in dieser Sache in Erwägung zu ziehen (vgl. hierzu auch OLG München, Beschl. v. 01.07.2022 – 8 U 1671/22, juris Rn. 26 ff.; vgl. hierzu auch bereits Senatsbeschluss vom 13.07.2022 nach § 522 Abs. 2 ZPO in der Senatssache 11 U 55/22, vgl. auch 11 U 138/22, 11 U 146/22).

Die Ausführungen des Klägers in dieser Rechtssache führen zu keinem anderen Ergebnis:

aa) Die Schlussanträge des Generalanwalts binden den Europäischen Gerichtshof nicht. Auch wenn der Europäische Gerichtshof ihnen in der Regel folgt, haben die Schlussanträge ebenso wenig Außenwirkung wie die entsprechende Einschätzung der EU-Kommission (OLG München, a.a.O.).

bb) Darüber hinaus schlägt der Generalanwalt inhaltlich zwar vor, die erste und zweite Vorlagefrage so zu beantworten, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist (IV B. 50 der Schlussanträge vom 02.06.2022). Hinsichtlich der Vorlagefragen 3 - 6 beschränkt sich der Antrag jedoch auf die Feststellung, dass ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen einen Hersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Es sei jedoch Sache der Mitgliedstaaten die Regeln für die Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des Schadens, der dem Erwerber entstanden ist, festzulegen, sofern dieser Ersatz in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes dem erlittenen Schaden angemessen ist (IV C 65 der Schlussanträge vom 02.06.2022).

Damit stünde es den Mitgliedstaaten, selbst wenn der Europäische Gerichtshof den Anträgen des Generalanwalts folgen sollte, weiterhin frei, einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen einer Verletzung des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts zu verneinen (Senat, a.a.O.; OLG München, a.a.O., Rn. 31). Ein solcher ist aber Gegenstand der vorliegenden Berufung.

cc) Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 bieten nach Auffassung des Senats auch in der Sache keine ausreichenden Anhaltspunkte, um nunmehr von einer durch den EuGH klärungsbedürftigen Frage auszugehen. Dies entspricht der einhelligen, hierzu bislang ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, die der Senat teilt (vgl. Senat, a.a.O.; OLG Hamm, Beschl. v. 27.07.2022 – I-25 U 49/22, BeckRS 2022, 18725, Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 14.07.2022 - 5 U 80/21 [unveröffentlicht]; OLG München, a.a.O.; Rn. 32 ff.; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.06.2022 – 15 U 2169/21, Rn. 8, juris, Kammergericht,  Zurückweisungsbeschluss 24 U 10/22 [nicht veröffentlicht]; OLG Stuttgart, Urt. v. 28.06.2022 – 24 U 115/22; OLG Bamberg, Beschl. v. 20.06.2022 – 1 U 565/21, Rn. 51; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.06.2022 – 16 U 260/20, BeckRS 2022, 16140; OLG Schleswig, Beschl. v. 18.07.2022 – 7 U 198/21, BeckRS 2022, 18482 Rn. 31).

Selbst wenn entsprechend der in diesen Schlussanträgen (dort Rn. 50 und Rn. 78 Nr. 1) vertretenen Auffassung zu Argumentationszwecken unterstellt würde, die Richtlinie 2007/46/EG solle (auch) das Interesse des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, handelt es sich bei den zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen §§ 6 und 27 EG-FGV nicht um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Der VO (EG) Nr. 715/2007, die unmittelbar anwendbar ist, misst der Generalanwalt selbst keine Schutzwirkung zugunsten von Vermögensinteressen von Fahrzeugerwerbern zu (Senat, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.).

Soweit der Generalanwalt in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 (dort Rn. 65 und Rn. 78 Nr. 2) die Ansicht vertritt, die Mitgliedstaaten müssten vorsehen, dass „ein Erwerber eines Fahrzeugs einen Ersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller hat, wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 12 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist“, kann damit sinnvollerweise nicht gemeint sein, ein solcher Ersatzanspruch müsse unabhängig von weiteren Voraussetzungen eingeräumt werden (Senat, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Insoweit enthält das deutsche Recht bei der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in erster Linie - sogar z.T. verschuldensunabhängige - äußert „wirksame und abschreckende“ kaufvertragliche Ansprüche gegen den Fahrzeugverkäufer (vgl. hierzu auch BGH, Urt. v. 21.07.2021 - VIII ZR 254/20; hierzu auch Senat, a.a.O.; OLG München, a.a.O., Rn. 35) und Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Fahrzeugverkäufer. Deshalb trifft es entgegen der Auffassung des Generalanwalts in Rz. 58 auch nicht zu, dass „der Fahrzeughersteller nach derzeitigem Rechtsstand in Deutschland keine Inanspruchnahme zu befürchten“ hätte. Denn der Fahrzeughersteller unterliegt wegen etwaiger Aufwendungen des Fahrzeugverkäufers im Rahmen der Gewährleistung gem. § 445a BGB dem Rückgriff des Händlers, hat also wirtschaftlich die Folgen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen ggf. voll und alleine zu tragen, was nach Auffassung des Senats fraglos auch ausreichenden Anreiz böte, die Unionsvorschriften penibel einzuhalten (ähnlich OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München, a.a.O.).  Dass es aus Gründen der „Äquivalenz und der Effektivität“ gleichwohl europarechtlich noch zusätzlich der Begründung einer auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichteten unmittelbaren Fahrlässigkeitshaftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 2, 3 Nr.10 der VO Nr. 715/2007 gegen den Fahrzeughersteller bedürfte, ist daher fernliegend (vgl. hierzu insgesamt Senat, a.a.O.; OLG München, a.a.O., Rn. 37).