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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 04.10.2022 – 1 U 50/21
1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1004.1U50.21.00
Tenor§
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 5. Oktober 2021 - 6 O 250/20 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.888,08 € festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger macht mit seiner am 8. Oktober 2020 bei Gericht eingegangenen und seit dem 19. November 2020 rechtshängigen Klage gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Dieselskandals geltend.
Er erwarb unter der Firmenangabe „W…“ am 10. Juni 2014 von der Autohaus R… GmbH ein mit einem Dieselmotor der Euro-Norm-5 des Typs EA 189 ausgestattetes Neufahrzeug VW Sharan Comfortline zu einem Gesamtkaufpreis einschließlich Zulassungskosten in Höhe von 39.255,01 €. Bei Motoren dieses Typs wurde eine Steuerungssoftware mit zwei verschiedenen Betriebsmodi zur Abgasrückführung verwendet. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.
Mit einem Schreiben aus Januar 2017 informierte die Beklagte den Kläger über die Betroffenheit seines Fahrzeugs von der Abgasproblematik und bot die Durchführung des insoweit bereit gestellten Software-Updates an, das der Kläger in der Folge aufspielen ließ.
Am 10. Dezember 2018 meldete der Kläger als Verbraucher eventuelle Ansprüche im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeugkauf zum Klageregister des vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterfeststellungsverfahrens an. Diese Anmeldung dauerte bis zur Rücknahme der Klage, die aufgrund der Einwilligung der Musterbeklagten am 4. Mai 2020 wirksam wurde.
Der Kläger behauptet, das ursprünglich für sein Gewerbe erworbene Fahrzeug im Jahr 2018 in sein Privatvermögen übernommen zu haben.
Der Kläger begehrte von der Beklagten zunächst die Rückzahlung des Kaufpreises und seiner Finanzierungskosten Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs und Zahlung einer von ihm bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Höhe von 10.493,20 € bezifferten Nutzungsentschädigung. Darüber hinaus machte er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeugs sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten geltend. Im weiteren Verlauf des Rechtsstreits hat er die Klage erweitert und hilfsweise zu dem Antrag zu 1) die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 25 % des Kaufpreises (9.813,75 €) geltend gemacht. Darüber hinaus hat er vorgetragen, dass sich sein Anspruch hilfsweise aus § 852 BGB ergebe.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.255,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2020 abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 15.366,93 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Sharan 2.0 l mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer WV… zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.813,75 € zu zahlen.
2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 28. August 2020 mit der Annahme des im Klageantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet und
3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.655,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. August 2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers und erhebt die Einrede der Verjährung.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 23.888,08 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs sowie hinsichtlich der Feststellung des Annahmeverzugs stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Schadensersatzanspruch verjährt sei. Eine Hemmung der Verjährung durch die Anmeldung von Ansprüchen zum Register der Musterfeststellungsklage sei nicht eingetreten, da der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher erworben habe und daher kein mit dem angemeldeten Vorfall identischer Lebenssacherhalt vorliege. Der Kläger habe aber einen Anspruch aus § 852 BGB, wobei die bei der Berechnung des Erlangten in Abzug zu bringende Händlermarge grundsätzlich gemäß § 287 ZPO auf 15 % geschätzt werde. Der Anspruch sei aber der Höhe nach durch den verjährten Anspruch aus § 826 BGB begrenzt, so dass dem Kläger der Kaufpreis abzüglich einer nach Maßgabe einer Gesamtlaufleistung von 280.000 km zu berechnenden Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zustehe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
Soweit das Landgericht den auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB gerichteten Hauptantrag abgewiesen hat, ist das Urteil in Rechtskraft erwachsen, da die Beklagte das Urteil nur im Umfang ihrer nach Maßgabe des Hilfsantrags erfolgten Verurteilung angreift. Im Gegensatz zu der umgekehrten Konstellation, in der die Beklagte Berufung gegen ein Urteil einlegt, mit dem sie nach Maßgabe des Hauptantrags verurteilt worden ist, liegt in Fällen wie dem vorliegenden eine Entscheidung über beide Anträge vor. Der Kläger ist durch die Abweisung seines Hauptantrags, die Beklagte durch ihre Verurteilung nach dem Hilfsantrag beschwert, so dass jede Partei im Rahmen ihrer Beschwer Berufung einlegen kann. Macht der Kläger – wie hier – davon keinen Gebrauch, so wird die Entscheidung in diesem Umfang rechtskräftig (vgl. BGH, NJW 1964, 772).
Dem Kläger steht jedoch auch aus § 852 BGB kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Soweit er nur allgemein vorgetragen hat, dass sich sein Anspruch hilfsweise aus dieser Vorschrift ergebe, hat er zwar nicht ausdrücklich klargestellt, auf welchen der geltend gemachten Ansprüche sich diese Ausführungen beziehen. Aufgrund seines weiteren Vorbringens geht der Senat – wie auch das Landgericht – allerdings davon aus, dass es sich hierbei zunächst um eine Hilfsklagebegründung für den Hauptantrag handelt und über den (weiteren) Hilfsantrag nur für den Fall der Erfolglosigkeit dieses Antrags entschieden werden soll.
Der Kläger ist allerdings – entgegen der Auffassung der Beklagten – aktivlegitimiert. Zwar hat er das Fahrzeug ausweislich der Rechnung und des Darlehensvertrags als Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit erworben. Da er das Fahrzeug jedoch als Einzelkaufmann erworben hat, stehen ihm unabhängig von der Verwendung eines Firmenzusatzes bei Klageerhebung auch die hiermit verbundenen Ansprüche zu.
Der Anspruch ist auch nicht von vornherein aufgrund einer fehlenden wirksamen Anmeldung der klägerischen Ansprüche zum Register der vor dem Oberlandesgericht Braunschweig geführten Musterfeststellungsklage ausgeschlossen. Zunächst war die seitens des Klägers erfolgte Anmeldung seiner Ansprüche aus den bereits durch das Landgericht ausgeführten Gründen unwirksam. Musterklägerin in dem maßgeblichen Verfahren des Oberlandesgerichts Braunschweig, Az.: 4 MK 1/18, war die Dachorganisation der deutschen Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände, mithin eine qualifizierte Einrichtung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UKlaG, die die zusätzlichen Voraussetzungen des § 606 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllte, also insbesondere in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen wahrnahm, § 606 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Die in früheren Entwurfsfassungen auch für Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Verbände zur Förderung gewerblicher und beruflicher Interessen vorgesehenen Klagebefugnisse sind nicht in das Gesetz aufgenommen worden; die Befugnis, eine Musterfeststellungsklage einzureichen, steht ausschließlich Verbraucherschutzorganisationen zu (Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 19. Auflage, § 606 Rn. 5). Die Interessen des gewerblich tätigen Klägers waren daher nicht Gegenstand der Musterfeststellungsklage. Soweit der Kläger aufgrund des Vorbringens der Beklagten im weiteren Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen hat, das Fahrzeug im Jahr 2018 in sein Privatmögen übernommen zu haben, ist dieses Vorbringen angesichts des wiederholten Bestreitens der Beklagten mit Blick auf seine Aktivlegitimation nicht hinreichend substantiiert. Das klägerische Vorbringen beinhaltet weder die Darlegung eines konkreten Zeitpunkts noch der einer solchen Vereinbarung zugrunde liegenden Bedingungen, obwohl die Laufzeit des für seinen Gewerbebetrieb zur Finanzierung des Fahrzeugs aufgenommenen Darlehens erst am 15. November 2018 endete. Der insoweit vertretenen Auffassung, nach der ein Anspruch aus § 852 BGB wegen der gebotenen teleologischen Reduktion der Norm grundsätzlich nicht besteht, wenn Fahrzeugkäufer sich nicht an der Musterfeststellungsklage beteiligt haben, weil die Vorschrift nach Sinn und Zweck nur Fallgestaltungen erfassen soll, in denen die Geschädigten wegen eines besonderen Prozessrisikos einer besonderen Bedenkzeit bedürfen und dies mit Blick auf die durch die Musterfeststellungsklage eröffnete besondere Verteilung des Prozesskostenrisikos nicht der Fall sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Januar 2021, Az.: 19 U 170/20, juris Rn. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 12. Januar 2022, Az.: 11 U 170/21), folgt der Senat mit Blick auf die gesetzgeberische Zielrichtung der Musterfeststellungsklage und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der eine solche teleologische Reduktion ausdrücklich ablehnt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2022, Az.: VIa ZR 8/21, juris Rn. 54 ff.), nicht. Im Übrigen war für den Kläger als gewerblichen Käufer die Anmeldung seiner Ansprüche zur Musterfeststellungsklage nicht möglich.
Da die Beklagte das Fahrzeug nicht selbst an den Kläger verkauft hat, setzt der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Restschadensersatz nach §§ 826, 852 Satz 1 BGB jedoch voraus, dass sie im Zuge des Inverkehrbringens des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs einen Anspruch gegen die Händlerin erlangt hat, die das von ihr gefertigte Fahrzeug gekauft und an den Kläger verkauft hat. Nach Erfüllung dieser Forderung durch die Händlerin setzt sich die Bereicherung der Beklagten gemäß § 818 Abs. 1, 2. HS BGB an dem von der Händlerin erlangten Entgelt fort (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2022; Az.: VIa ZR 57/21, juris Rn. 13).
Danach ist maßgebend und im Einzelfall festzustellen, dass dem Neuwagenkauf eines nach § 826 BGB durch den Fahrzeughersteller Geschädigten bei einem Händler die Bestellung des bereitzustellenden Fahrzeugs durch diesen Händler bei der Beklagten als Fahrzeugherstellerin zugrunde liegt und diese und der Händler einen Kaufvertrag über das Fahrzeug schließen, aufgrund dessen die Fahrzeugherstellerin gegen den Händler einen Anspruch auf Zahlung des Händlereinkaufspreises erlangt hat. Nur dann ist dem Grunde nach ein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB gegeben, weil der schadensauslösende Vertragsschluss zwischen dem Geschädigten und dem Händler einerseits und der Erwerb des Anspruchs auf Zahlung des Händlereinkaufspreises bzw. der Erwerb des Händlereinkaufspreises durch die Beklagte als Fahrzeugherstellerin andererseits auf derselben, wenn auch mittelbaren Vermögensverschiebung beruhen. Sollte der Händler hingegen das streitgegenständliche Fahrzeug unabhängig von einer Bestellung des Klägers vor dem Weiterverkauf auf eigene Kosten und eigenes (Absatz-)Risiko erworben haben, fehlt es an dem für §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Nach Verjährung des Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB besteht dann auch kein Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 21. März 2022, Az.: VIa ZR 275/21, juris Rn. 27 f.).
Diese Voraussetzungen eines für den Anspruch aus §§ 826, 852 Satz 1 BGB erforderlichen Zurechnungszusammenhangs hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht dargetan. Insbesondere trägt er nicht vor, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von der Autohaus R… GmbH als Verkäuferin konkret aufgrund seiner Bestellung erworben worden sei.
Aus diesen Gründen steht dem Kläger auch der hilfsweise hierzu geltend gemachte pauschale Schadensersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises nicht zu und auch ein Anspruch auf Feststellung eines Annahmeverzugs entfällt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da mit Blick auf die zwischenzeitlich ergangenen und vorstehend zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.