Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.10.2022 – 7 U 23/21
7. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1018.7U23.21.00
Tenor§
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 24.11.2020, Az. 6 O 263/16, abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe§
(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Kläger hat nach § 129 Abs. 1, § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO einen Anspruch auf Zahlung an die Insolvenzmasse in Höhe der von der Schuldnerin an den Beklagten geleisteten Betrages von 20.000 €, da die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3, § 138 InsO in Bezug auf diese Zahlung gegeben sind.
1.
Die angefochtene Rechtshandlung, die Überweisung von 20.000 € an den Beklagten, ist innerhalb von 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden, § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO. Rechtshandlung ist jedes von einem Willen getragene Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst und das Vermögen des Schuldners zum Nachteil der Gläubiger verändern kann (BGHZ 198, 77, Rz. 15; BGHZ 170, 196, Rz. 10; BGH, Urteil vom 12.04.2004 – IX ZR 98/03, WM 2004 666, 667), mithin auch eine Überweisung vom Konto der Schuldnerin, durch das deren Forderung auf Auszahlung gegen die Bank reduziert wird. Die Überweisung ist innerhalb der Frist von 3 Monaten vor Insolvenzantragstellung vorgenommen worden: Der Insolvenzantrag wurde am 22.01.2014 gestellt (Anlage K1, Bl.9), die Überweisung unstreitig am 19.11.2013 durchgeführt.
2.
Die Überweisung führte zu einer Gläubigerbenachteiligung. Sie liegt unter anderem dann vor, wenn die Rechtshandlung die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert hat, wenn sich also die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGHZ 215, 262, Rz. 11; BGHZ 209, 8, Rz. 10; BGHZ 193, 129, Rz. 39; Urteil vom 26.04.2012 – IX ZR 146/11, ZIP 2012, 1183 Rz. 21). Durch die Zahlung ist die Aktivmasse der Schuldnerin verkürzt worden.
Die Gläubigerbenachteiligung ist nicht dadurch entfallen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin, der Zeuge U… G…, der Schuldnerin ein kapitalersetzendes Darlehen in Höhe von 30.000 € gewährt hat, das er beginnend ab dem 22.11.2013 in Raten zu jeweils 10.000 € an die Schuldnerin überwies.
Im Insolvenzanfechtungsrecht findet eine Saldierung der Vor- und Nachteile nicht statt; eine Vorteilsausgleichung nach schadensersatzrechtlichen Grundsätzen ist im nicht zulässig (BGH, Urteil vom 09.07.2009 – IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn 26). Der Eintritt der Gläubigerbenachteiligung ist isoliert auf die angefochtene Rechtshandlung zu betrachten. Zugunsten des Anfechtungsgegners sind lediglich solche Folgen zu berücksichtigen, die an die angefochtene Rechtshandlung selbst anknüpfen (BGHZ 198,64 Rn 14; BGH, Urteil vom 09.07.2009 - IX ZR 86/08, ZIP 2009, 1674 Rn 26; Urteil vom 28.01.2016 – IX ZR 185/13 Rn 17; WM 2012, 2340 Rn 23, 24-27; ZIP 2014, 1180 Rn 7, Urteil vom 02.06.2005 – IX ZR 263/03, ZIP 2005, 1521). Erhält der Schuldner für das, was er aus seinem Vermögen weggibt, unmittelbar eine vollwertige Gegenleistung, liegt keine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Erhält er etwas, das zwar keine Gegenleistung darstellt, sich aber in anderer Weise als - zumindest gleichwertiger - Vorteil erweist, kommt es darauf an, ob der Vorteil unmittelbar mit dem Vermögensopfer zusammenhängt. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn das Vermögensopfer gezielt eingesetzt wird, um den Vorteil zu erreichen. Vielmehr muss sich der Vorteil unmittelbar in einer Mehrung des Schuldnervermögens niederschlagen (BGHZ 154, 190, juris Rn. 15).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Gläubigerbenachteiligung hier gegeben. Durch die Überweisung des Betrages von 20.000 € ist die offene Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Beklagten erfüllt worden. Eine Gegenleistung für die Zahlung ist der Insolvenzmasse nicht zugeflossen. Die Tatsache, dass der Beklagte am 20. und 21.11.2013 jeweils 10.000 € an den Geschäftsführer U... G... überwies, steht nicht in rechtlichem Zusammenhang mit der Überweisung der Schuldnerin an den Beklagten. Selbst wenn der Geschäftsführer der Schuldnerin, wie der Beklagte behauptet, vor der Überweisung der Schuldnerin an den Beklagten mit diesem übereingekommen sein sollte, dass die Rückzahlung des Darlehens dazu genutzt werden soll, dass der Beklagte an den Geschäftsführer U... G... die ausgezahlten Beträge überweisen sollte, ergibt sich daraus keine mit der Auszahlung zusammenhängende vorteilhafte Wirkung für die Schuldnerin. Erst die nachfolgend von U... G... an die Schuldnerin geleisteten Zahlungen begründeten einen Vermögenszuwachs bei der Schuldnerin, der jedoch die Begründung einer Darlehensverbindlichkeit zu U... G... als Rechtsgrund gegenüberstand. Die Auszahlung an den Beklagten ist damit nicht in der Weise verbunden, dass die Darlehensausreichung durch U... G... an die Schuldnerin den Vermögensnachteil bei der Schuldnerin ausgleichen konnte. Es fehlt an der Vereinbarung einer Gegenleistung mit dem Beklagten und an einem durch die Auszahlung veranlassten Vorteil der Schuldnerin. Der Beklagte vertritt vielmehr eine mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbare Erweiterung der Einbeziehung möglicher anderer Ereignisse in die Prüfung der gläubigerbenachteiligenden Wirkung (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2016 – IX ZR 185/13, ZIP 2016, 426 Rn 17). Dem Beklagten stand die Zahlung des zurückerstatteten Betrages an seinen Vater frei, ebenso wie U... G... nicht verpflichtet war, der Schuldnerin einen Kredit zu gewähren. Ein unmittelbarer Zusammenhang der Auszahlung mit der Kreditgewährung ist nicht gegeben.
Der Sachverhalt ist damit weder mit der Vereinbarung eines Kontokorrents, noch mit einem Schuldenerlass im Gegenzug zu einer Teilleistung vereinbar. Beim Kontokorrentkredit begründen einzelne Rückführungen des Kredits die Möglichkeit für den Schuldner, entsprechend den zuvor getroffenen rechtlichen Vereinbarungen weiteren Kredit von demselben Darlehensgeber in Anspruch zu nehmen. Durch die Rückführung des Kredites erlangt der Schuldner mithin den Vorteil, weiteren Kredit für seinen Geschäftsbetrieb in Anspruch nehmen zu können (BGH, Urteil vom 07.03.2013 – IX ZR 7/12, ZIP 2013, 734). Eine entsprechende Abrede fehlt hier im Verhältnis zum Beklagten, der gegenüber der Schuldnerin ein Einzeldarlehen, nicht aber eine laufende Finanzierung ihres Geschäftsbetriebes durch Einräumung eines Kontokorrentkredits gewährt hatte.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 25.08.2022 eine Zahlung von weiteren 10.000 € durch den Zeugen U... G... an die Schuldnerin mit der Rückzahlung des Darlehens in Verbindung zu bringen sucht, würde dieser Vortrag, wäre er zutreffend, an dem oben dargestellten fehlenden unmittelbaren Zusammenhang des Vermögenszuwachses mit der angefochtenen Rechtshandlung nichts ändern. Im Übrigen übersieht der Vortrag, dass erstinstanzlich unstreitig vorgetragen und mit Kontoauszügen belegt worden ist, dass die Zahlungen von U... G... an die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 50.000 € im Zeitraum vom 22.11. bis 28.11.2013 der Gewährung von zwei Darlehen über 20.000 € und 30.000 € dienten, nachdem neben der Rückzahlung an den Beklagten auch eine Darlehensrückzahlung an M… G… in Höhe von 30.000 € vorgenommen worden ist (vgl. Schriftsatz vom 20.11.2017, Bl.30 mit Anl Bl. 32, 33)
3.
Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt der Überweisung auch zahlungsunfähig. Der Kläger hat hier den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht ausgehend von einer Liquiditätsbilanz vorgetragen und bewiesen. Er hat die Zahlungsunfähigkeit aber durch den Vortrag der Feststellung einer Zahlungseinstellung dargelegt, § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO und die hierzu vorgetragenen Indizien im Ergebnis der Beweisaufnahme bewiesen.
Die Zahlungseinstellung ist das nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (BGHZ 149, 178 (184)). Diese liegt nicht nur vor, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Urteil vom 21.06.2007 – IX ZR 231/04, NJW-RR 2007, 1419 Rn. 29). Die Nichtzahlung einer einzigen Verbindlichkeit kann eine Zahlungseinstellung begründen, wenn die Forderung von insgesamt nicht unbeträchtlicher Höhe ist (BGHZ 149, 178). Die Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden (BGH, Beschluss vom 13.04.2006 - IX ZB 118/04, WM 2006, 1216 Rn. 14; Beschluss vom 13.06.2006, IX ZB 238/05, WM 2006, 1631 Rn. 6). Sind solche Beweisanzeichen vorhanden, bedarf es einer Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 Prozent nicht (BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, NZI 2011, 589, Rn. 12, 13; Beschluss vom 13.06.2006, aaO, Rn. 6)
Solche Beweisanzeichen liegen hier für den Zeitraum ab dem 12.06.2012 vor, da die Schuldnerin fällige Forderungen der Steuerberaterin K… G… in Höhe von 13.405,94 € ab diesem Zeitpunkt nicht beglichen hatte und die Forderungen bis zur Insolvenzantragstellung am 22.01.2014 auch nicht mehr beglichen wurden. Die Forderungen in Höhe von 13.405,94 € stellt im laufenden Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, die überwiegend laufende Warenlieferungen für Lebensmittel mit Rechnungen häufig unter 1.000 €, zum Teil bis zu 5.000 € zu begleichen hatte (vgl. Tabellenstatistik lt. Klageschrift, Bl. 2ff.), eine Forderung in nicht unerheblicher Höhe dar. Hinzu traten Forderungen in geringerer Höhe, die ebenfalls nicht bis zur Insolvenzantragstellung beglichen wurden, so die Rechnung der S… GmbH & Co KG, fällig am 23.07.2013 über 24,51 €, eine Rechnung der K… GmbH, fällig am 29.10.2013 über 91,39 € und eine Rechnung der K… AG, fällig am 29.10.2013 über 319,87 €.
Der Einwand des Beklagten, die Forderungen der Zeugin G… seien unberechtigt erhoben worden, da Vereinbarungen über die von ihr erbrachten Leistungen nicht getroffen worden und Leistungen mangelhaft gewesen seien, hat sich im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als zutreffend bestätigt. Der Kläger hat vielmehr bewiesen, dass den erbrachten Leistungen Aufträge der Schuldnerin gegenüberstanden, die die Zeugin G... ohne Beanstandungen der Schuldnerin entsprechend erfüllte. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin nicht davon ausging, die Rechnungen der Zeugin G... nicht bezahlen zu müssen.
Die Zeugin G... gab an, den zwei Rechnungen vom 03.11.2011 über jeweils 1.108,12 € und den beiden Rechnungen vom 23.12.2011 über jeweils 782,31 € (Anl BK17, Bl. 339, 340) hätte die Tätigkeit der Mitarbeiterin D... zugrunde gelegen, die die Schuldnerin im Zeitraum von August 2011 bis November 2011 in der Buchhaltung unterstützt habe, um nach Ausscheiden einer Finanzbuchhalterin monatlich die Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen. Sie habe ihre Mitarbeiterin, die bei ihr entgeltlich beschäftigt gewesen sei, für den Zeitraum von monatlich 1,5 bis 2 Tagen jeweils in das Unternehmen der Schuldnerin fahren und dort die Arbeiten durchführen lassen. Dass die Arbeit nicht unentgeltlich ausgeführt werden sollte, sei für sie aus der Notwendigkeit der Durchführung der Arbeiten für das Unternehmen und des Umstandes, dass sie der Schuldnerin ihr Personal zur Verfügung stellte, hervorgegangen.
Die Rechnungen vom 03.02.2012 über 859,89 € und 2.570,40 € (Anl BK17, Bl. 341, 341R) betrafen eine zeitlich aufwändige Tätigkeit für die Erstellung von Unterlagen zur Kreditvergabe, nämlich einer Liquiditäts- und Rentabilitätsplanung. Der Aufwand habe sich auf etwa 40 Stunden ihrer Tätigkeit summiert.
Die Rechnung vom 12.06.2012 (Anl BK17, Bl. 342) zum Jahresabschluss 2010, zu den Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen 2010 sowie zur Körperschaftssteuererklärung 2010 betreffen nach Angabe der Zeugin G... ebenfalls von ihr erbrachten Leistungen, einschließlich der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Beanstandungen zu den von ihr erbrachten Leistungen ergaben sich nicht. Sie habe diese Arbeiten in den Jahren zuvor auch für das Unternehmen ausgeführt. Es sei richtig, so die Zeugin weiter, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin, der Zeuge U... G..., dann das Mandat gekündigt habe. Ihrer Auffassung nach sei das aber nicht durch ihre Leistungen bedingt gewesen, sondern beruhte darauf, dass sie die Erstellung des Jahresabschlusses 2010 davon abhängig gemacht hatte, dass die Schuldnerin die Leistungen für 2009 erst bezahlen musste. Darüber habe sich der Geschäftsführer U... G... verärgert gezeigt. Er habe generell „nicht gerne bezahlt“. Es sei dann eine Zahlung über 6.500 € eingegangen, die sie auf die für den Jahresabschluss 2009 erbrachten Leistungen verrechnet habe. Sie habe den Jahresabschluss für 2010 zunächst in einer vorläufigen Fassung erstellt, da dies für die Kreditbeantragung benötigt wurde, anschließend aber auch den vollständigen Jahresabschluss 2010 erstellt und veröffentlicht, den sie mit der Rechnung vom 12.06.2012 (Anl BK 17, Bl. 342) über insgesamt 6.194,79 € abgerechnet hat.
Die Angaben der Zeugin sind glaubhaft. Sie schilderte das Mandatsverhältnis erkennbar aus ihrer tatsächlichen Erinnerung heraus mit persönlichem Interesse an ihrer Arbeit und dem damals bestehenden geschäftlichen Verhältnis. Sie schilderte sachlich und an dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin orientiert ihre Leistungen und begründete ihre Auffassung, warum eine kulanzhalber erbrachte Tätigkeit aus ihrer Sicht auch für den Geschäftsführer der Schuldnerin erkennbar ausschied. Die Zeugin war auch glaubwürdig. Die Art der Darstellung war zurückhaltend und freundlich, sie schilderte auch die Gründe für die Beendigung des Mandats ruhig und auf das Geschehen bezogen und in Bezug auf das Verhalten des Zeugen G… ihr gegenüber darauf bedacht, keine Vorwürfe gegen ihn zu erheben, die tatsächlichen Umstände aber zutreffend zu beschreiben. Es kam in der Art ihrer Schilderung zum Ausdruck, dass sie ihre Mandate auf der Basis persönlichen Vertrauens bearbeitete und es ihr unangenehm war, eine Zahlung anmahnen, bzw. ihre weiteren Leistungen von Zahlungen auf ältere Rechnungen abhängig machen zu müssen.
Die Angaben der Zeugin G... werden durch die Schilderung des Zeugen U... G... nicht entkräftet. Der Zeuge U... G... gab an, dass die Tätigkeit der Mitarbeiterin D... bei der Schuldnerin nicht entgeltlich erfolgen sollte, sondern in dem Zusammenhang zu sehen sei, dass die Zeugin G... Fehler gemacht habe, die hätten richtiggestellt werden müssen. Man habe letztlich in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2010 die Fehler bemerkt. Er habe die Rechnungen der Zeugin G... zurückschicken lassen, ohne dazu Kontakt mit der Zeugin aufzunehmen. Die Leistungen zur Vorbereitung einer Kreditgewährung seien als Erfolgshonorar vereinbart worden. Dies habe er für sachgerecht gehalten, da er selbst einen großen Teil der Unterlagen vorbereitet habe. Er könne infolge des Zeitablaufs nicht mehr sagen, in Bezug auf welchen Kredit die Verhandlungen im Dezember 2011 und Januar 2012 geführt worden seien und ob der Kredit bewilligt worden sei. Auch habe die Zeugin G... den Jahresabschluss für 2010 nicht pünktlich erstellt und sich daher in Zusammenhang mit der Kreditbeantragung verpflichtet gefühlt, das Unternehmen zu unterstützen. Auch dies könne Anlass dafür gewesen sein, dass sie sich mit einem Erfolgshonorar einverstanden erklärt habe. Der Jahresabschluss 2010 sei dann schließlich von der Zeugin G... erstellt worden.
Die Angaben des Zeugen U... G... sind nicht glaubhaft und stimmen mit dem Ablauf der Geschehnisse nicht überein. Die Tätigkeit der Frau D... war zeitlich auf den Zeitraum August bis Dezember 2011 beschränkt. Die Arbeiten zum Jahresabschluss 2010, während der die angeblichen Fehler der Zeugin G... bemerkt worden sein sollen, sind aber erst zum Ende des Jahres 2010 bzw. zu Beginn des Jahres 2011 ausgeführt worden. Welche Unstimmigkeiten es konkret gegeben haben soll und welche Berichtigungen in der Buchung vorgenommen werden mussten, konnte der Zeuge nicht, auch nicht in allgemeiner Form, beschreiben. Dass die Tätigkeit zur Beratung des Unternehmens bei der Kreditvergabe mit einem Erfolgshonorar habe vergütet werden sollen, ist mit Blick auf die zeitlich umfangreiche Tätigkeit der Steuerberaterin nicht anzunehmen. Die Begründung, die Zeugin G... habe ihm entgegenkommen wollen, da sie den Jahresabschluss 2010 verspätet erstellt habe, ist nicht verständlich. Denn der Jahresabschluss 2010 wurde erst im Frühjahr 2012 fertiggestellt, während die Verhandlungen mit der Bank bereits im Dezember 2011 und Januar 2012 geführt wurden. Die Zeugin G... hatte hierzu auch bekundet, dass sie einen vorläufigen Abschluss für die Verhandlungen erstellt habe, was einer im Verantwortungsbereich der Zeugin liegenden Verzögerung entgegensteht. Auch ist es nicht glaubhaft, dass der Zeuge G… Rechnungen unkommentiert zurückschicken ließ, anstatt sich mit der Zeugin G... in Verbindung zu setzen und Fehler mit ihr zu besprechen, zumal er ihre Leistungen nachfolgend fortwährend in Anspruch nahm.
Dass eine Zahlung im Frühjahr 2012 tatsächlich auf die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen hätte verrechnet werden müssen, weil die Schuldnerin mit einer Zahlungsbestimmung gemäß § 366 BGB geleistet hätte, hat der Beklagte nicht bewiesen.
4.
Dafür, dass dem Beklagten schließlich auch bekannt war, dass die Zahlungen der Schuldnerin an ihn nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit veranlasst worden sind, spricht gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 InsO die gesetzliche Vermutung. Der Beklagte ist eine Person, die nach § 138 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 1 Nr. 2 InsO in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu einem Vertretungsorgan der Schuldnerin steht. Er ist der Sohn des Geschäftsführers. Tatsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu entkräften, sind nicht vom Beklagten vorgetragen.
Der Beklagte ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO zur Rückgewähr des erhaltenen Betrages verpflichtet.
5.
Der Kläger kann nach Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO in der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB für die Zeit von der Verfahrenseröffnung bis zum 04.04.2017 sowie nach Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO gemäß § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der seit dem 05.04.2017 geltenden Fassung, seit Verzugseintritt aus dem zurückzuzahlenden Betrag Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchen. Der Beklagte befand sich, da die Klage ihm am 03.03.2017 zugestellt worden ist, bereits bei Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung in Verzug. Der in der Berufungsinstanz gestellte Antrag auf Zins für den Zeitraum vom 07.04.2014 bis 05.04.2017 sowie „seit dem 27.01.2016“ bleibt hinter dem seit dem 07.04.2014 ohne zeitliche Unterbrechung begründeten Zinsanspruch nicht zurück.
6.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, § 543 Abs. 2 ZPO.
Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 GKG, § 48 Abs. 1 GKG.