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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 08.12.2022 – 12 U 21/21
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1208.12U21.21.00
Tenor§
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 U 151/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften augenärztlichen Behandlung geltend.
Der Kläger stellte sich am 13.12.2016 bei dem Beklagten zur Durchführung eines refraktiven Eingriffs bei Kurzsichtigkeit vor. Der Beklagte führte am 10.02.2017 unter Vollnarkose eine LASIK-Laserbehandlung am rechten Auge durch. Während des Eingriffs kam es zu einer Verdrehung des Augapfels, so dass sich der Laserschnitt dezentrierte. Der Beklagte brach daraufhin die LASIK-Behandlung ohne Flapöffnung ab und führte stattdessen an beiden Augen eine photorefraktive Keratektomie (nachfolgend PRK) durch. Der Kläger wirft dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein im Auftrag des MDK Berlin-Brandenburg eingeholtes Gutachten vor, nach Eintritt der Schnittkomplikation den Eingriff nicht abgebrochen zu haben, sondern durch Wechsel auf die PRK fortgeführt zu haben, wodurch bei ihm ein irregulärer Astigmatismus, eine Sehverschlechterung, Narbenbildung, Trockenheit und Schmerzhaftigkeit der Augen eingetreten seien. Zudem sei er nicht über die durch die Durchführung des Eingriffs in Vollnarkose erhöhten Risiken und über die am linken Auge durchgeführte PRK aufgeklärt worden. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat mit Versäumnisurteil vom 07.10.2019 den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 20.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 sowie 5.633,49 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2019 zu zahlen. Ferner hat es die begehrte Feststellung ausgesprochen und den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.954,46 € nebst Zinsen verurteilt. Auf den Einspruch des Beklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil dieses Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Behandlungsfehler des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Der gerichtliche Sachverständige Dr. V... habe ausgeführt, dass der Kläger entsprechend dem fachärztlichen Standard behandelt worden sei. Für die Durchführung der Behandlung in Vollnarkose habe keine Kontraindikation bestanden. Die LASIK-Operation vom 10.02.2017 sei entsprechend dem ärztlichen Standard durchgeführt worden. Die weitergehende Behandlung als PRK an beiden Augen sei sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ein erhöhtes Risiko für ein Misslingen der Operation habe bei Durchführung unter Vollnarkose nicht bestanden. Die sich im weiteren Verlauf entwickelnde leichte Hornhautverkrümmung sei durch die vom Beklagten durchgeführte Nachkorrektur ausgeglichen und nicht mehr nachweisbar. Beim Kläger seien weder eine Sehschwäche aufgrund einer fehlerhaften Refraktion oder eine Narbenbildung noch sonstige Beanstandungen festzustellen. Eine fehlerhafte Aufklärung lasse sich nach sachverständiger Bewertung ebenfalls nicht feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25.01.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.01.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 15.03.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft von einer Beweiserhebung zur Aufklärungsrüge abgesehen und es unterlassen, die Parteien zur Aufklärung anzuhören. Er habe vorgetragen, über eine PRK-Operation nicht aufgeklärt worden zu sein und ausschließlich in eine LASIK-Operation eingewilligt zu haben. Dieser Vortrag finde sich bereits in der Klageschrift. Am linken Auge sei gleich eine PRK durchgeführt worden, obwohl er in eine solche nicht eingewilligt habe. Der Beklagte habe eigenmächtig eine PRK durchgeführt, obwohl am linken Auge keine Komplikationen aufgetreten seien. Ferner hätte das Landgericht ihn bezüglich eines Entscheidungskonflikts anhören müssen. Soweit es einen Widerspruch darin sehe, dass er unstreitig am 20.08.2017 erneut in eine Vollnarkose bei der Beklagten eingewilligt habe, sei dies kein Widerspruch, da die am 20.08.2017 durchgeführte PRK-Operation eine Korrekturoperation gewesen sei, so dass nicht einfach ein anderes Verfahren hätte angewendet werden können und er anders als am 10.02.2017 keine andere Wahl gehabt habe.
Das Landgericht habe im Urteil nicht ausgeführt, warum es dem gerichtlichen Sachverständigen und nicht dem MDK-Gutachter Dr. W... mit gleicher Qualifikation den Vorzug gebe. Es habe zwar im Termin zur mündlichen Verhandlung versucht, die Widersprüche zwischen dem MDK-Gutachten und dem gerichtlichen Gutachten des Sachverständigen aufzuklären. Diese Aufklärung habe aber nur darin bestanden, dass der gerichtliche Sachverständige ausgeführt habe, dass die Ausführungen des MDK-Gutachters unzutreffend seien. Der MDK-Gutachter Dr. W... sei aber ebenfalls Facharzt für Augenheilkunde an der Augenklinik L… in leitender Position und führe dort ebenfalls Laserbehandlungen durch. Es gebe daher keinen Grund, den Ausführungen des Dr. W... weniger Glauben zu schenken als denen des gerichtlichen Sachverständigen. Es wäre daher die Einholung eines Obergutachtens gemäß § 412 ZPO erforderlich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Behauptung, die Operation am 10.02.2017 hätte nach der Schnittkomplikation abgebrochen werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.12.2020 abzuändern und das Versäumnisurteil des Landgerichts Potsdam vom 07.10.2019 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Ein Grund für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens sei nicht ersichtlich. Das MDK-Gutachten sei schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil entgegen der Behauptung des Klägers in der Augenklinik L… ein Dr. K. W… nicht in leitender Funktion arbeite. Zudem liege der wesentliche Unterschied zwischen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. V... und dem MDK-Gutachter darin, dass der gerichtliche Sachverständige die Augen des Klägers persönlich untersucht habe, während das MDK-Gutachten nur nach Aktenlage erstellt worden sei.
Der Senat hat nach vorherigem Hinweis mit Beschluss vom 02.09.2021 die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.06.2022 – VI ZR 310/21 – den Beschluss vom 02.09.2021 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Der Senat hat die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO zum Inhalt der Aufklärung angehört.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nicht begründet.
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden im Zusammenhang mit dem am 10.02.2017 durchgeführten Eingriff aus §§ 630a ff., 280 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bzw. aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu.
1.
Behandlungsfehler des Beklagten bei der Durchführung des Eingriffs liegen nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Beschlüssen vom 20.07.2021 und vom 02.09.2021, die vom Bundesgerichtshof nicht beanstandet worden sind.
2.
Eine Haftung aus Aufklärungsfehlern ist ebenfalls nicht gegeben.
a)
Grundsätzlich haftet ein Arzt für alle den Gesundheitszustand des Patienten betreffenden nachteiligen Folgen, wenn der ärztliche Eingriff nicht durch eine wirksame Einwilligung des Patienten gedeckt und damit rechtswidrig ist. Die wirksame Einwilligung des Patienten setzt dabei gemäß § 630 d BGB dessen ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Dabei müssen die in Betracht kommenden Risiken nicht exakt medizinisch beschrieben werden. Es genügt vielmehr, den Patienten „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufzuklären und ihm dadurch eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren zu vermitteln, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern (vgl. BGH, Beschluss v. 16.08.2022 – VI ZR 342/21, juris Rn. 9; BGH NJW-RR 2017, 533, Rn. 10 jeweils m.w.N.). Dabei ist über schwerwiegende Risiken, die mit einer Operation verbunden sind, grundsätzlich auch dann aufzuklären, wenn sie sich nur selten verwirklichen. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet. Die Aufklärung muss zudem für den Patienten sprachlich und inhaltlich verständlich sein (vgl. § 630 e Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB), wobei es auf die individuelle Verständnismöglichkeit und damit auf den Zustand des Patienten ankommt (vgl. BGH a.a.O). Dabei hat der aufklärungspflichtige Arzt nachzuweisen, dass er die von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat. Da an den vom Arzt zu führenden Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung keine unbilligen oder übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, darf das Gericht seine Überzeugungsbildung gemäß § 286 ZPO auf die Angaben des Arztes über eine erfolgte Aufklärung stützen, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und – wie hier – ein Aufklärungsgespräch unstreitig erfolgt ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben, wobei das von dem Arzt und dem Patienten unterzeichnete Formular, mit dem der Patient sein Einverständnis zu dem ärztlichen Eingriff gegeben hat, ein Indiz für den Inhalt des Aufklärungsgesprächs darstellt (vgl. BGH NJW 2014, 1527 Rn. 13).
b)
Nach Anhörung der Parteien in der mündlichen Verhandlung ist der Senat davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Beklagte den Kläger ordnungsgemäß darüber aufgeklärt hat, dass es bei Komplikationen bei der Durchführung des LASIK-Verfahrens unter Vollnarkose zu einem Wechsel der Operationsmethode auf das PRK-Verfahren kommen kann und der Eingriff in diesem Fall an beiden Augen nach dem PRK-Verfahren fortgeführt werden kann.
Der Beklagte hat anlässlich seiner persönlichen Anhörung für den Senat glaubhaft dargestellt, dass er den Kläger über die Möglichkeit des Wechsels der Operationsmethode aufgeklärt hat. Dies wird insbesondere durch die handschriftlichen Eintragungen des Beklagten in dem verwendeten Formular bestätigt, in dem der Beklagte den entsprechenden Passus unterstrichen und handschriftlich mit dem Zusatz „gerade in Narkose“ versehen hat, um zu verdeutlichen, dass gerade aufgrund des Narkosewunsches des Klägers es zu Schwierigkeiten bei der Operation kommen kann, die einen Wechsel der Operationsmethode erfordern. Da unstreitig zwischen den Parteien vereinbart war, dass beide Augen in demselben OP-Termin behandelt werden sollten, war somit für den Kläger hinreichend erkennbar, dass gegebenenfalls die Möglichkeit bestand, dass die Behandlung auch des linken Auges im Wege der PRK erfolgen konnte. Zudem ist in dem Formular handschriftlich eingetragen, dass die Operation an beiden Augen in einem Termin durchgeführt werden sollte; soweit der Kläger angegeben hat, über den Wechsel der Operationsmethode sei nicht gesprochen worden, ist dies für den Senat aufgrund der vorliegenden schriftlichen und handschriftlich ergänzten Dokumentation nicht glaubhaft. Der Kläger, der zudem angegeben hat, sich vor der Konsultation des Beklagten im Internet über die einschlägigen Behandlungsmethoden informiert zu haben, hat auch nicht in Abrede gestellt, das Formular betreffend die Einverständniserklärung bereits einige Tage vor dem letzten Vorbereitungstermin erhalten zu haben, wie es nach den Angaben des Beklagten der ständigen Übung in seiner Praxis entspricht.
c)
Zwar hat der Beklagte bei seiner Anhörung auch eingeräumt, dass über die PRK und deren Risiken „nicht groß gesprochen“ worden sei. Andererseits hat der Kläger angegeben, sich bereits zuvor im Internet über die verschiedenen in Betracht kommenden Operationsverfahren informiert zu haben, wobei er sich offensichtlich – wie aus der dem Schriftsatz vom 22.12.2020 beigefügten Stellungnahme des Klägers zu ersehen ist – auch über die PRK und deren Nebenwirkungen informiert hat, da er diese wegen möglicher Nebenwirkungen aus der engeren Wahl ausgeschlossen habe (vgl. Bl. 227 GA). Im Übrigen bestünde eine zusätzliche Aufklärungspflicht über die mit einer PRK verbundenen Risiken und Nebenwirkungen nur, wenn es sich dabei um eine Behandlungsalternative mit wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen handelt.
Derartige unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen zwischen dem LASIK-Verfahren und der PRK vermag der Senat nicht festzustellen. Bereits der gerichtliche Sachverständige Dr. V… hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass beide Operationsmethoden (LASIK und PRK) in etwa gleichwertig sind und in einem Bereich von -1,00 dpt bis etwa -4 dpt gleichwertige Ergebnisse liefern. Auch aus einem Vergleich der in den von Beklagtenseite vorgelegten Aufklärungsbögen aufgeführten Risiken und Nebenwirkungen lässt sich nicht ersehen, dass zwischen den Operationsmethoden wesentliche Unterschiede bestehen. In beiden Fällen werden als mögliche Komplikationen unter anderem trockene Augen, Doppelbilder, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, vermehrte Blendung, Schwächung der Hornhaut bis hin zu einer dauerhaften Sehverschlechterung und der Verlust der Sehfähigkeit des Auges genannt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass bei beiden Operationsmethoden keine Garantie für einen dauerhaften Behandlungserfolg besteht und unter Umständen eine weitere Operation erforderlich werden kann. Eine Hornhautverkrümmung ist nach Angaben des gerichtlichen Sachverständigen eine Komplikation, die in beiden Verfahren eintreten kann. Es ist daher nicht ersichtlich, dass bei der PRK wesentlich größere Risiken oder Erfolgschancen bestehen als bei der LASIK. Soweit der MDK-Gutachter Dr. W... auf postoperativ auftretende Schmerzen und deutlich verlangsamte Visusrehabilitation bei der PRK verweist, handelt sich dabei nicht um derartige wesentliche Unterschiede, die aus der Sicht des Senats eine Aufklärung erforderlich machen würden.
d)
Selbst wenn man abweichend hiervon eine Aufklärungspflicht bejaht, würde der von dem Beklagten erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgreifen.
Beruft sich der Arzt auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung, hat der Patient glaubhaft zu machen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem echten Entscheidungskonflikt befunden hätte, wobei die Darlegung des Konfliktes plausibel, also nachvollziehbar sein muss, es hingegen nicht darauf ankommt, wie sich der Patient entschieden hätte (vgl. BGH VersR 2007, 999; BGH VersR 2005, 836; Brandenburgisches OLG – 1. Zivilsenat – VersR 2000, 1283; Geiß/Greiner a.a.O. Rn. C 138 ff.). An die Substantiierungspflicht des Patienten sind dabei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, es genügt, wenn er einsichtig macht, dass ihn die ordnungsgemäße Aufklärung über das Für und Wider des ärztlichen Eingriffs ernsthaft vor die Frage gestellt hätte, ob er diesem zustimmen sollte (vgl. BGH VersR 2007 a.a.O.; BGH NJW 1998, 2734; Brandenburgisches OLG – 1. Zivilsenat – a.a.O). Die bloße Behauptung des Patienten, er hätte in den Eingriff nicht eingewilligt, reicht dafür nicht aus (vgl. BGH, NJW 1986, 1541, juris Rn. 17; Geiß/Greiner a.a.O. Randnummer C 140). Der Einwand der hypothetischen Einwilligung entfällt nicht bereits bei einem Zögern des Patienten, das zu einer Verschiebung der konkreten Behandlung geführt hätte; maßgeblich ist vielmehr, ob eine Einwilligung in die letztlich durchgeführte Behandlung erfolgt wäre (vg. OLG Karlsruhe VersR 2001, 860; Geiß/Greiner a.a.O. Rn. C 137).
Im Streitfall hat der Kläger einen Entscheidungskonflikt auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht plausibel gemacht. Soweit er schriftsätzlich lediglich vorgetragen hat, er hätte einer PRK nicht zugestimmt, weil diese unter Vollnarkose nicht möglich sei, ist dies – wie der vorliegende Fall zeigt – nicht zutreffend. Jedenfalls ist im Rahmen der hypothetischen Einwilligung davon auszugehen, dass dem Kläger im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung nicht gesagt worden wäre, eine PRK sei unter Vollnarkose nicht möglich. Insoweit hat der Kläger lediglich bei seiner Anhörung angegeben, er hätte nochmals nachgedacht. Dies mag aus der nunmehrigen ex-post-Situation durchaus verständlich sein, die nicht weiter begründete Behauptung lässt jedoch nicht erkennen, dass der Kläger aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht tatsächlich ernsthaft vor der Entscheidung gestanden hätte, die Operation nicht durchführen zu lassen, zumal er unter erheblichem Leidensdruck stand und ihn schwerwiegendere Risiken bis hin zum Verlust der Sehfähigkeit, worüber er unstreitig aufgeklärt wurde, nicht davon abgehalten haben, in den Eingriff einzuwilligen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger zu dem Beklagten offenbar besonderes Vertrauen hatte, da er auch die Nachoperation vom 25.08.2017 durch den Beklagten hat durchführen lassen. Hinzu kommt, dass die Erklärung des Klägers, er hätte nochmals nachgedacht, aus Sicht des Senates aufgesetzt und wie auswendig gelernt wirkte und aus diesem Grunde nicht glaubhaft erscheint.
e)
Seine erstinstanzlich erhobene Rüge, er sei nicht über die mit einer Operation in Vollnarkose verbundenen Risiken aufgeklärt worden, hält der Kläger in der Berufung nicht weiter aufrecht.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 711, 709 S. 2 ZPO.
Der nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 14.11.2022 bietet keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.