Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2022
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 14.12.2022 – 11 U 284/21
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1214.11U284.21.00
Tenor§
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23.11.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 392/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
III. Das Berufungsurteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die (im Übrigen zulässige) Berufung des Beklagten ist begründet und führt zur Abweisung der Klage insgesamt.
Das Landgericht hat der Klage - soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - zu Unrecht stattgegeben. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, denn die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere - für die Beklagte günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Leistungsansprüche aufgrund der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Prämienanpassungen des Beklagten in dem hier versicherten Tarif (X) zum 01.01.2014, zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 nicht zu. Dementsprechend kann die Klägerin hieraus auch keine von dem Beklagten gezogenen Nutzungen verlangen, die das Landgericht zugesprochen hat. Die geltend gemachten Nebenforderungen folgen dem Schicksal der Hauptforderungen.
Der Senat teilt die von dem Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach die hier in Rede stehenden Mitteilungen für alle angeführten Beitragsanpassungen des Beklagten im Rahmen des im Jahr 2005 abgeschlossenen Kranken- / Pflegeversicherungsverhältnisses wirksam waren.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, Az. IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, Az. IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, Az. IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss zwar grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 09.02.2022, Az. IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, Az. IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. vom 23.06.2022 - 20 U 128/22; st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Beschl. v. 10.08.2022 – 11 U 224/21 m.w.N.).
Gemessen daran genügen die genannten Beitragsanpassungen des Beklagten - auch wenn sie den von der Klägerin geforderten „Schwellenwert“ nicht ausdrücklich benennen - den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Dies hat der Senat für die Beitragsanpassungen im hier in Rede stehenden Tarif 190 bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsurt. v. 07.12.2022 – 11 U 191/21 und v. 21.09.2022 – 11 U 177/21) und im Einzelnen mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 14.12.2022 erörtert. Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der vorbereitenden Schriftsätze und der Erörterungen im vorgenannten Verhandlungstermin fest.
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung (vgl. LGU 5) genügten die Beitragsanpassungen des Beklagten zum 01.01.2014, 01.01.2015 und 01.01.2016 dem klägerischen Informationsbedürfnis im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG. Nach den mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, das die entsprechenden Mitteilungen des Beklagten in Bezug genommen hat (LGU 2), heißt es u.a. „der jährlich vorzunehmende Vergleich von Beitragseinnahmen und Leistungsausgaben hat ergeben, dass eine Beitragsanpassung in verschiedenen Tarifen notwendig ist“ (GA I, 97, 99 und 101). Den Begriff der „Leistungsausgaben“ setzt der Bundesgerichtshof terminologisch mit Versicherungsleistungen gleich (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 37). Hierbei handelt es sich auch nicht nur um eine allgemeine Beschreibung, wie die Klägerin und das Landgericht meinen, sondern um das der Klägerin mitgeteilte Ergebnis der durchgeführten Überprüfung (so bereits Senat, a.a.O.; vgl. auch überzeugend OLG München, Beschl. v. 16.11.2021 – 25 U 7101/21). Welcher Tarif jeweils angepasst wird, ergibt sich dann für die klägerische Versicherungsnehmerin zwanglos aus dem jeweiligen Versicherungsschein (GA I 80-82, auf den das Anschreiben durch einen Verweis Bezug nimmt (vgl. Senat, a.a.O.). Aus den Mitteilungs- und Informationsschreiben ergibt sich zudem, dass eine Abweichung nicht nur vorübergehender Natur ist (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch OLG Bamberg, Beschl. v. 29.03.2022 – 1 U 488/21; Senat, a.a.O.). Somit wird bei allen in Rede stehenden Prämienanpassungen des Beklagten für die Klägerin als Versicherungsnehmerin hinreichend deutlich, dass er die Ausgaben und Einnahmen verglichen und analysiert hat, dass diese zu einer erforderlichen Anpassung geführt haben, was im Übrigen von einem unabhängigen Treuhänder überprüft worden ist (vgl. bereits Senat, a.a.O.).
II.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.