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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 20.12.2022 – 6 U 58/21

6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2022:1220.6U58.21.00

Tenor§

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29. Juni 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 24/21, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe§

(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen seine landgerichtliche Verurteilung, der Klägerin Aufwendungen für die Wartung seines Blockheizkraftwerks im Zeitraum 10.09.2014 bis 28.07.2016 in Höhe von insgesamt 9.624,01 € nebst Zinsen zu erstatten.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung allerdings unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht der Klägerin einen Anspruch auf Erstattung der ihr im Zusammenhang mit der Wartung des Blockheizkraftwerkes des Beklagten an acht Terminen entstandenen Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zugesprochen, §§ 677, 683 BGB.

1. Die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB) liegen vor. Die Klägerin hat mit den Wartungen des Blockheizkraftwerkes ein Geschäft des Beklagten geführt, ohne von ihm beauftragt oder sonst dazu berechtigt gewesen zu sein.

Die Klägerin hat an acht Terminen Arbeiten zur Wartung des im Eigentum des Beklagten stehenden Blockheizkraftwerkes erbracht. Das Landgericht hat im Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Aussagen der vernommenen Mitarbeiter der Klägerin, ihren Wartungsberichten und den vom Sachverständigen dokumentierten Wartungsaufklebern festgestellt, dass die abgerechneten Wartungen ausgeführt worden sind. Diese Feststellungen greift der Beklagte in der Berufung nicht an.

Mit der Wartung des Blockheizkraftwerkes hat die Klägerin ein Geschäft für den Beklagten besorgt, ohne von ihm beauftragt gewesen zu sein. Unstreitig ist weder ein schriftlicher noch ein ausdrücklicher mündlicher Wartungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden. Auch ein konkludenter Vertragsschluss ist nicht festzustellen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, sie wäre jeweils automatisch von dem Eintreten des Wartungsintervalls in Kenntnis gesetzt worden und es sei dann ein Kundendiensttechniker zu dem Beklagten gefahren, um die notwendigen Arbeiten auszuführen, liegt allein darin noch kein Vertragsschluss durch schlüssiges Verhalten, weil es insoweit an einem als Zustimmung zu wertenden Verhalten des Beklagten fehlt. Denn der Beklagte hat eingewandt, die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Klägerin im Zusammenhang mit den Wartungsarbeiten nicht zur Kenntnis genommen zu haben, sondern wegen der Weitläufigkeit des von seinen Unternehmungen genutzten Geländes (Hotel, Restaurant, Fitnessstudio, Getränkehandel, Partyservice, Wohnhaus) nur einzelne Besuchstermine von Technikern beobachtet und diese nicht mit Wartungs-, sondern mit - unstreitig ebenfalls vorgenommenen - Reparaturarbeiten in Zusammenhang gebracht zu haben. Dass entgegen dieser Darstellung die Mitarbeiter der Klägerin die einzelnen Wartungen jeweils mit Wissen und Wollen des Beklagten ausgeführt hätten, lässt sich auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht feststellen. Denn soweit die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Klägerin bekundet haben, dass sie sich jeweils vor der Wartung auf dem Gelände angemeldet haben, konnten sie nicht bestätigen, dass dies jeweils beim Beklagten erfolgt wäre.

Die Wartung des Blockheizkraftwerks stellte für die Klägerin auch ein Handeln in fremden Rechtskreis und damit ein objektiv fremdes Geschäft dar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Erhaltung des Blockheizkraftwerks Sache des Beklagten als ihr Eigentümer war.

Die Klägerin hat weiter mit dem notwendigen Fremdgeschäftsführungswillen gehandelt, denn ihr war bewusst, dass sie eine in fremdem Eigentum stehende Anlage gewartet hat. Bei objektiv fremden Geschäften, die schon ihrem Inhalt nach in einen fremden Rechts- oder Interessenkreis eingreifen, wird ein ausreichender Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Anhaltspunkte, welche diese Vermutung erschüttern würden, hat der Beklagte nicht vorgetragen, sein bloßes Bestreiten insoweit genügt nicht. Auch dass sich die Klägerin irrtümlich zu der Wartung vertraglich verpflichtet fühlte, rechtfertigt keine abweichende Bewertung, denn dies steht der Annahme eines zumindest „auch fremden Geschäfts“ und damit einem Rückgriff auf die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entgegen (BGH, Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, zit. nach juris Rn. 26 m.w.N.).

2. Liegen die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vor, kann die Klägerin nach § 683 BGB Ersatz der im Zusammenhang mit der Wartung entstandenen Aufwendungen verlangen, weil die Wartung des Blockheizkraftwerkes auch dem Interesse und dem wirklichen und mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach.

a) Die Übernahme einer Geschäftsführung liegt dann im Interesse des Geschäftsherrn, wenn sie ihm objektiv vorteilhaft und nützlich ist (BGH Z 47, 370, 372ff.; BGH, Urteil vom 28.10.1992 - VIII ZR 210/91, NJW-RR 1993, 200). Dies ist vorliegend erfüllt, denn unstreitig verfügte das streitgegenständliche Blockheizkraftwerk über eine Einstellung zur eigenständigen Abschaltung, wenn es nicht innerhalb einer festgelegten Zeit nach Erreichen einer festgelegten Betriebsstundenzahl gewartet wurde. Die Wartung war damit eine Maßnahme, die den Betrieb des Blockheizkraftwerks erst ermöglichte, sie war deshalb für den Geschäftsherrn objektiv nützlich. Der Umstand, dass aus der Wartung Kosten in Form des Aufwendungsersatzanspruchs der Klägerin resultieren können, steht dem Interesse des Geschäftsherrn nicht von vornherein entgegen, weil § 683 BGB sonst nie erfüllt wäre (BGH, Urteil vom 11.03.2016 - V ZR 102/15, zit. nach juris, Rn. 9).

b) Die Vornahme der Wartungsarbeiten entsprach auch dem wirklichen Willen des Beklagten. Zu Unrecht hat das Landgericht insoweit auf den mutmaßlichen Willen abgestellt, dieser ist nur dann maßgeblich, wenn es an einer Äußerung des wirklichen Willen fehlt (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 683 BGB, Rn. 5). Seinen wirklichen Willen hat der Beklagte allerdings - wenn auch widersprüchlich - formuliert: Er hat dazu vorgetragen, grundsätzlich technisches Gerät nicht in den vom Hersteller empfohlenen Intervallen warten zu lassen, sondern erst bei Auftreten von Störungen und dies auch nur dann, wenn es im konkreten Zeitpunkt auch benötigt werde, sonst schiebe er die Wartung auf. Ließe sich ein entsprechender Wille feststellen, wäre er beachtlich, auch wenn die Klägerin davon keine Kenntnis hatte oder wenn der entsprechende Wille möglicherweise als unvernünftig anzusehen wäre, denn auch Schrulligkeiten oder greifbare Unvernunft sind hinzunehmen, eine Kontrolle an allgemeinen Maßstäben findet nicht statt (Staudinger/Bergmann, BGB, § 683 Rn. 25). Insbesondere dann, wenn eine Partei, wie hier der Kläger, einen Vertragsschluss ausdrücklich ablehnt, kann ein mutmaßlicher Wille zur Entgegennahme der Leistung nicht unterstellt werden (BGH, 25.11.1981- VIII ZR 299/80, zit. nach juris, Rn. 45).

Dass der Wille des Beklagten aber tatsächlich dahin gerichtet war, das Blockheizkraftwerk durch die Klägerin nur im Fall einer Störung und nur dann warten zu lassen, wenn es nicht durch andere technische Einrichtungen substituierbar war, ist mindestens zweifelhaft. Denn das Blockheizkraftwerk war so eingestellt, dass es sich nach Erreichen einer bestimmten Betriebsstundenzahl in einen kurzfristigen Notbetrieb versetzte und dann automatisch abschaltet. Es konnte also nicht - wie es der zunächst vom Beklagten dargelegten Absicht entsprach - ohne Wartung bis zum Auftreten von Störungen weiterbetrieben werden. Diesem Umstand Rechnung tragend hat der Beklagte im Widerspruch zu dem vorzitierten Vortrag bereits erstinstanzlich schriftsätzlich ausführen lassen, er hätte (stattdessen) geplant, das Blockheizkraftwerk (wie das weitere bei ihm bereits vorhandene Blockheizkraftwerk einer anderen Firma) jeweils bis zum Erreichen des Wartungsintervalls zu betreiben und dann einzelfallbezogen eine Wartung durchführen zu lassen. Danach hätte die Vornahme der Wartungsarbeiten, die jeweils unstreitig erst bei Erreichen des Wartungsintervalls durchgeführt wurde, aber dem wirklichen Willen des Beklagten entsprochen. Den sich daraus ergebenden Widerspruch zu dem erstgenannten Vortrag hat der Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 6. Dezember 2022 nicht ausräumen können.

Dies geht zu seinen Lasten. Zwar trägt grundsätzlich der Geschäftsführer, mithin vorliegend die Klägerin die Beweislast dafür, dass die Übernahme des Geschäfts dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprach (vgl. Dornis in: Ermann, BGB Kommentar, 16. Aufl. 2020, § 683 Rn. 46). Allerdings obliegt dem Geschäftsherrn dann, wenn er einen von seinem objektiven Interesse abweichenden wirklichen Willen vorträgt, Substantiierung und Beweis (RGZ 82, 206, 216). Dem genügt - vor allem im Hinblick auf den aufgezeigten Widerspruch - weder der schriftsätzliche Vortrag des Beklagten noch seine persönliche Einlassung in der mündlichen Verhandlung. Er ist zudem dem Vortrag der Klägerin nicht entgegengetreten, dass er in der dem streitgegenständlichen Zeitraum nachfolgenden Periode, nämlich in den Jahren 2017 und 2018, insgesamt sieben Wartungen jeweils bei Fälligkeit hat durchführen lassen und bezahlt hat und während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums das Blockheizkraftwert zur Produktion von Strom genutzt hat. Beide Umstände lassen den Schluss zu, dass auch die vorhergehenden Wartungen seinem Willen entsprochen haben muss, denn ohne diese hätte sich das Blockheizkraftwerk abgeschaltet und eine Produktion von Strom wäre nicht möglich gewesen.

c) Steht damit fest, dass die - vertragslose, aber anlassbezogene - Wartung dem Willen des Beklagten entsprach, steht der Klägerin als Geschäftsführerin ohne Auftrag ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die durchgeführten Wartungen zu. Dieser Anspruch entspricht der Höhe nach der üblichen Vergütung, weil die von der Klägerin erbrachte Wartung als maßgebliche Leistung zu ihrem Gewerbe gehört (BGH, Urteil vom 26.01.2005 - VIII ZR 66/04, NJW-RR 2005, 639, zit. nach juris Rn 29). Das Landgericht hat, sachverständig beraten, festgestellt, dass die von der Klägerin geforderte Höhe der Wartungskosten der üblichen Vergütung entspricht, das greift die Berufung nicht an.

3. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für die Wartung des Blockheizkraftwerkes bestünde im Übrigen auch dann, wenn die Wartungsmaßnahmen dem wirklichen Willen des Beklagten nicht entsprochen hätten. Denn dann stünde der Klägerin nach § 684 BGB ein Anspruch in gleicher Höhe zu.

§ 684 BGB bestimmt für den Fall der unberechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag, dass der Geschäftsherr dem Geschäftsführer dasjenige nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat, was er durch die Geschäftsführung erlangt. Es sind mithin die dem Geschäftsherren aus noch vorhandener Bereicherung entstandenen Vorteile abzuschöpfen, wobei dieser Anspruch, der seiner Natur nach ein Aufwendungsersatzanspruch bleibt, gedeckelt ist durch den Wert des Ersatzanspruches nach § 683 BGB.

Eine Bereicherung des Beklagten ist, wie die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat, eingetreten. Infolge der regelmäßigen Wartung konnte das Blockheizkraftwerk ohne Notabschaltung im streitgegenständlichen Zeitraum in 16.447 Betriebsstunden insgesamt 210.226 kWh elektrische Energie erzeugen. Wäre die erste Wartung nach 2000 Betriebsstunden nicht vorgenommen worden, hätte sich das BHKW abgeschaltet, wäre insgesamt 13.947 Betriebsstunden weniger gelaufen und hätte 178.179 kWh nicht produzieren können. Ausgehend von einem Preis von 28,88 Cent je kWh hätte der Beklagte ohne die Wartung Energie in einem Wert von 51.484,38 € nicht erhalten. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten.

Da die bei dem Beklagten eingetretene Bereicherung nach § 684 S. 1 BGB im vorliegenden Fall höher ist als der Ersatzanspruch nach § 683 S. 1 BGB kann die Klägerin auch unter den Voraussetzungen des § 684 BGB die Klagesumme in vollem Umfang verlangen.

4. Der Zinsanspruch gründet sich auf §§ 286, 288 BGB. Die Berufung greift die Feststellung des Landgerichts, dass hinsichtlich der geltend gemachten Forderung Verzug eingetreten sei, nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO). Entgegen der Ansicht des Beklagten genügt für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung nicht, dass sich der Bundesgerichtshof zu bestimmten Rechtsfragen noch nicht abschließend geäußert hat, solange dazu in Literatur und Rechtsprechung keine unterschiedlichen Auffassungen vertreten werden. Dies lässt sich nicht feststellen. Die Zulassung der Revision ist auch nicht aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. der Fortbildung des Rechts geboten, denn die hier getroffene Entscheidung weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 543 Rn. 11 ff.).