Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.07.2023 – 11 U 24/23

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2023:0705.11U24.23.00

Tenor§

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2022 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 13 O 106/22 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die (im Übrigen zulässige) Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Das Landgericht hat die Klage - soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist - zu Recht abgewiesen. Berufungsgründe sind nicht gegeben; weder beruht das angefochtene Urteil insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere - für die Klägerin günstige(re) - Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Der Klägerin stehen die mit der Berufung verfolgten und vom Landgericht abgewiesenen Zahlungs- und Feststellungsansprüche nicht zu. Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht die Zahlung erweiterter Beträge verlangen, die mit der Berufung erstmals geltend gemacht worden sind (BB 4). Auf die (ganz überwiegend) zutreffenden Ausführungen des Landgerichts kann insoweit ergänzend verwiesen werden. Mit Blick auf die Ausführungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ist Folgendes auszuführen:

A. Zunächst ist das Landgericht zutreffend von einer formellen Wirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen für die Jahre 2018 (in den Tarifen 102 und 300) und 2019 (in den Tarifen 102, 194, KHT und 300) ausgegangen (LGU 20 ff.). Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen einer wirksamen Mitteilung gem. § 203 Abs. 5 VVG insoweit anhand der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen, denen der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, richtig herausgearbeitet und subsumiert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Die hiergegen vorgebrachten Einwände der Klägerin überzeugen nicht (vgl. BB 9 ff.):

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19, juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss zwar grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und v. 16.12.2020 – IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22; Senat, Beschl. v. 10.08.2022 – 11 U 224/21 m.w.N.).

Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16).

b) Gemessen daran genügen die genannte Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 - auch wenn sie den von der Klägerin geforderten „Schwellenwert“ nicht ausdrücklich benennen - den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG:

Dass die Rechnungsgrundlagen „Leistungsausgaben“ und „Sterbewahrscheinlichkeit“ die Neufestsetzung zum 01.01.2018 im hier in Rede stehenden Tarif begründet haben, ergibt sich bereits aus dem Informationsschreiben der Beklagten vom 11.11.2017, worin auf Kostensteigerungen im Gesundheitswesen u.a. aufgrund höherer Lebenserwartung verwiesen wird. Dies wird in den weiteren Informationen, die dem Beitragsanpassungsschreiben beigefügt waren und auf die sich sowohl das Landgericht in seiner Entscheidung als auch die Klägerin berufen haben, näher erläutert. Dort wird zudem sehr deutlich dargestellt, dass die tatsächlichen Ausgaben die kalkulierten Kosten überstiegen und die Überprüfung und die erfolgte Anpassung auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten. Hierbei handelt es sich nicht nur um eine allgemeine Beschreibung – wie die Klägerin meint -, sondern um das der Klägerin mitgeteilte Ergebnis der durchgeführten Überprüfung. Dass die hier in Rede stehenden Tarife von der Beitragsanpassung betroffen sind, ergibt sich im Einzelnen aufgeschlüsselt aus dem ebenfalls beigefügten Versicherungsschein vom 11.11.2017. Aus den Mitteilungs- und Informationsschreiben ergibt sich zudem, dass eine Abweichung nicht nur vorübergehender Natur ist. Somit wurde bei der in Rede stehenden Prämienanpassungen der Beklagten für die Klägerin als Versicherungsnehmerin hinreichend deutlich, dass sie die Ausgaben und Einnahmen verglichen und analysiert hat, dass diese zu einer erforderlichen Anpassung geführt haben und all dies nicht aufgrund des konkreten Regulierungsverhaltens der Klägerin in der Vergangenheit beruhte.

Etwas anderes folgt – wie mit den Parteien im Senatstermin am 05.07.2023 erörtert - auch nicht für die Beitragsanpassung zum 01.01.2019, deren Einzelheiten von der Berufung der Klägerin nochmals dargestellt werden (BB 13 f.). Auch insoweit hat das Landgericht die formelle Rechtmäßigkeit in der insgesamt sehr sorgfältig begründeten Entscheidung richtig bejaht (LGU 21). Inhaltliche Änderungen ergeben sich zu den Begründungen der Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 nicht, worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend abgestellt hat.

B. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung gegen eine Beitragssenkung im Tarif 300 (vgl. Berufungsantrag zu 1 lit. h). Die dahingehende Feststellungsklage ist aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteresses nach ständiger Senatspraxis unzulässig. Dass sich die Klägerin daher nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung im Tarif 300 eine zum 01.01.2022 wirksam in Kraft getretene Beitragssenkung in Höhe von monatlich 4,52 € (mit allerdings widersprüchlichen Gesamtbeträgen (vgl. BB 2 und BB 4) in Abzug bringen lassen will, ist für die Entscheidung demnach ohne Belang.

C. Soweit die Klägerin die vom Landgericht für wirksam erachtete Prämienerhöhungen aufgrund gesunkener Leistungsausgaben für unwirksam hält (BB 15), verfängt die dahingehende Argumentation aus ihrer Berufungsbegründung ebenfalls nicht. Zu Recht hat die Beklagte auf S. 15 ihrer Berufungserwiderung auf die hierzu zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgestellt (BGH, Urt. v. 11.01.2023 – IV ZR 293/20; vgl. bereits Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, BeckRS 2022, 18282). Der Senat teilt diese Rechtsprechung in ständiger Praxis, die den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingehend bekannt ist, weshalb davon abgesehen wird, diese hier im Detail zu referieren (vgl. hierzu statt vieler Senatsentscheidungen in den Berufungssachen 11 U 177/21; 11 U 49/22). Aus dem von der Klägerin angeführten Senatsurteil vom 04.05.2022 (11 U 239/21) lässt sich ein anderslautendes Ergebnis ebenfalls nicht begründen.

D. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich darauf, dass ihr Bestreiten der materiellen Rechtmäßigkeit der formell wirksamen Beitragsanpassungen der Beklagten zu einer weitergehenden Stattgabe ihrer Klage hätte führen müssen.

1. Im Ausgangspunkt tritt der Senat der klägerischen Rechtsauffassung (BB 18, 19) bei, wonach die Frage einer materiell wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die Klägerin anführt und der auch der Senat folgt, nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51).

2. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft indessen nicht die materielle Rechtmäßigkeit, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren. Dem Landgericht ist demnach – anders als die Klägerin meint (etwa BB 21) – ein Gehörsverstoß mit Blick auf die Frage, welche Unterlagen dem Treuhänder vorgelegen haben, nicht vorzuwerfen.

a) Nach § 155 Abs. 1 S. 2 VAG (bzw. § 12b Abs. 1 VAG a.F.) wird dem Treuhänder im Hinblick auf die Berechnung der Prämien auferlegt, dass er zu prüfen hat, ob diese mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehen. Ist dies der Fall, ist die Zustimmung nach Satz 5 dieser Regelung zu erteilen. Was dagegen die in § 155 Abs. 2 VAG (bzw. § 12 b Abs. 2 VAG a.F.) gesondert geregelte Verwendung der (erfolgsunabhängigen und erfolgsabhängigen) RfB-Mittel angeht, die der Zustimmung des Treuhänders bedürfen, so heißt es demgegenüber lediglich, dass er darauf zu achten habe, dass die in der Satzung und den Versicherungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen erfüllt und die Belange der Versicherten ausreichend gewahrt sind (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 – 16 U 139/19 –, Rn. 69 ff., juris). Der Umstand, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, betrifft demnach nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solcher (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 71, juris). Dieser Umstand und die daraus resultierende Folgefrage, ob nämlich der Treuhänder auf der Grundlage der – vollständig oder nicht – vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, betrifft nicht die Wirksamkeit der Beitragsanpassung, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde (vgl. mit überzeugender Begründung OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, BeckRS 2023, 12283 Rn. 44). Zwar macht § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie davon abhängig, dass der zustimmende Treuhänder die „technischen Berechnungsgrundlagen“ überprüft hat. Allein deren Unvollständigkeit als solche vermittelt dem Versicherungsnehmer nach zutreffender Auffassung des OLG Nürnberg, der der Senat folgt, aber keine Befugnis, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Der Wortlaut des § 203 VVG gibt insoweit keinen Aufschluss darüber, ob sich der Versicherungsnehmer im Prämienanpassungsstreit mit Erfolg auf die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen berufen kann. § 203 Abs. 2 S. 1 VVG verlangt vielmehr lediglich, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen müssen, die Beitragsanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 S. 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind. Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung – hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit – vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 45). Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 12.05.2023 – 20 U 7/23). Der Senat schließt sich insoweit der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung an, wonach die Zivilgerichte jedenfalls den Treuhändervorgang an sich nicht zu überprüfen haben (vgl. BE 5).

b) Soweit die Klägerin bereits in ihrer Klageschrift (dort S. 8) bestritten hatte, dass aus den dem Treuhänder übergebenen Unterlagen die durchschnittliche Altersverteilung der von der Verteilung der Limitierungsmittel betroffenen Tarife erkennbar gewesen sei und worauf sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung augenscheinlich bezieht (BB 18, BB 21, BB 24) verfängt auch dies nicht. Eine Kontrolle, die sich auf eine „Ausbalancierung“ der Limitierungsmaßnahmen über alle in einem Jahr anzupassenden Tarife hinweg zu erstrecken hätte und die der Versicherer – bei Strafe der Unwirksamkeit sämtlicher Beitragsanpassungen eines jeweiligen Jahres – durch ein verschriftlichtes Limitierungskonzept oder eine anderweitige ausführliche Dokumentation seiner jeweiligen tarifbezogenen Motivation zu ermöglichen hätte und ein damit verbundener Überprüfungsauftrag hinsichtlich der Angemessenheit der Verteilung auf die Versichertenbestände insgesamt durch den Treuhänder, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Insbesondere § 155 Abs. 2 S. 2, 3 VAG räumt dem Treuhänder ein eigenständiges Ermessen nicht ein. Von der Forderung eines Limitierungskonzeptes, einer Dokumentation oder auch nur eines ausführlichen Prüfvermerks des Treuhänders sind Expertenkommission und Gesetzgeber schon bei ihren Überlegungen weit entfernt gewesen; Anklang im Gesetz haben sie erst recht nicht gefunden (vgl. hierzu insgesamt und mit weiteren Nachweisen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O., Rn. 87, juris). Auch insoweit teilt der Senat die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, wonach seitens der Klägerin weder ein Bestreiten der ordnungsgemäßen Limitierung noch diesbezüglich eine Ermessensüberschreitung zu entnehmen ist (BE 5). Die weitergehenden Ausführungen der Klägerin sind mit Blick auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere aus der Klageschrift, nicht verständlich und gehen ins Leere.

Soweit hierzu im klägerischen Berufungsvorbringen erstmals ein neues Bestreiten enthalten sein soll, hat die Klägerin im Übrigen in der hierfür gem. § 520 Abs. 3 ZPO maßgeblichen Berufungsbegründung einen Zulassungsgrund gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Auf die Frage, ob die Beklagte im Rahmen der Limitierung das ihr zustehende Ermessen richtig ausgeübt hat, kommt es daher nicht weiter an (vgl. hierzu BE 6 ff.). Im Übrigen ist der dahingehende, plausible Vortrag der Beklagten aus der Berufungserwiderung in der Folge unstreitig geblieben. Auch dies ist mit den Parteien im Senatstermin am 05.07.2023 erörtert worden.

c) Ohne Erfolg bezieht sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung auf obergerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, die der Argumentation des Landgerichts im Streitfall vermeintlich entgegenstünden (BB 22). Ob und inwieweit der dortige Sachvortrag dem hiesigen Sachvortrag vergleichbar ist, ist nicht ersichtlich.

d) Im Übrigen teilt der Senat die in der einschlägigen, obergerichtlichen Rechtsprechung aufgeworfenen Bedenken, wonach auch im Streitfall – folgte man der klägerischen Argumentation - die Gefahr einer Störung des Äquivalenzverhältnisses zu besorgen wäre, wenn eine Anpassung auch bei Vorliegen der materiellen Anpassungsvoraussetzungen für unwirksam erklärt würde, obwohl der Treuhänder seine Zustimmung auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen hätte erteilen müssen und sich demnach eine Unvollständigkeit also gar nicht ausgewirkt hätte. Angemerkt sei, dass die Frage, welche Unterlagen dem Treuhänder zur Verfügung gestellt worden sind, damit auch im zivilgerichtlichen Verfahren über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen keineswegs gänzlich ohne Relevanz ist (OLG Nürnberg, a.a.O., Rn. 44). Denn die Einbindung des Treuhänders beschränkt - worauf auch der Bundesgerichtshof abgestellt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, juris Rn. 54) - insbesondere die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, weil nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind. Dies bedeutet, dass dann, wenn der Versicherungsnehmer bestreitet, dass eine die Anpassung tragende – also richtige – versicherungsmathematische Berechnung vorliegt, die Überprüfung der Berechnung durch einen gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich nur auf der Grundlage der Unterlagen zu erfolgen hätte, die dem Treuhänder vorgelegt worden sind (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O. unter Hinweis auf OLG Köln, Urt. v. 10.02.2023 – 20 U 355/22 und OLG Bamberg, Urt. v. 06.04.2023 – 1 U 299/22).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat - wie bereits dargelegt - der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16).