Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2023

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 09.08.2023 – 13 UF 48/23

4. Senat für Familiensachen · ECLI:DE:OLGBB:2023:0809.13UF48.23.00

Tenor§

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 9) wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 31.01.2023 - 29 F 156/21 - abgeändert:

Die Entscheidungsfromel wird in Ziffer 2. im letzten Absatz wie folgt gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der („Versicherung 01“) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus konventionellem Deckungskaptial in Höhe von 1.833,32 € auf dem vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) bezogen auf den 31.08.2021 begründet. Die („Versicherung 01“) wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01.09.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der („Versicherung 01“) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus fondsgebundenem Deckungskapital in Höhe von 1.349,97 € auf dem vorhandenen Konto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.-Nr. …) bezogen auf den 31.08.2021 begründet. Die („Versicherung 01“) wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

3. Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 8.808,90 €.

Gründe§

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 112), auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist, hat das Amtsgericht die Ehe der Antragsbeteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich zwischen ihnen durchgeführt. Dabei hat es insbesondere ein Anrecht des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 9) aus einer privaten fondsgebundenen Rentenversicherung mit Beitragsgarantie, mit einem Ehezeitanteil in Höhe von insgesamt 6.382,60 € im Wege der externen Teilung auf dem bei der weiteren Beteiligten zu 1) vorhandenen Konto begründet und die weitere Beteiligte zu 9) verpflichtet, an die weitere Beteiligte zu 1) den Betrag von 3.191,31 € nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01.09.2021 bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 9) mit der Beschwerde (Bl. 145) mit der sie beanstandet, dass das Amtsgericht nicht nur den ehezeitlichen Betrag aus dem konventionell angelegten Deckungskapital verzinst habe, sondern auch den berechneten Ehezeitanteil aus dem Fondsguthaben.

Mit Verfügung vom 22.05.2023 (Bl. 7 eAkte) hat der Senat der weiteren Beteiligten zu 9) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, FamRZ 2018, 1745 ff.) die Vorlage einer aktuellen Ehezeitauskunft unter Berücksichtigung der zwischen Ehezeitende und voraussichtlicher Rechtskraft der Entscheidung eingetretenen Wertentwicklung aufgegeben. Auf die von der weiteren beteiligten zu 9) vorgelegte aktualisierte Auskunft vom 27.06.2023 (Bl. 13 eAkte) wird Bezug genommen.

II.

1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige, wirksam auf das bei der weiteren Beteiligten zu 9) bestehende Anrecht beschränkte Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 9), über die der Senat nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG), führt zum Erfolg.

Das Amtsgericht hat fehlerhaft bei der externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners nicht nur den Ehezeitanteil aus dem konventionell angelegten Deckungskapital verzinst, sondern auch den berechneten Ehezeitanteil aus dem Fondsguthaben.

Der Antragsteller hat nach Auskunft der Beteiligten zu 9) (Bl.35 VA, 13 eAkte), die von keinem der Beteiligten beanstandet worden ist, in der Ehezeit ein Anrecht aus der privaten Altersversorgung bei ihr in Höhe eines konventionell angelegten Deckungskapitals von 3.666,65 € erworben. Die weitere Beteiligte zu 9) schlägt gemäß § 5 VersAusglG hinsichtlich der konventionellen Anlage einen Ausgleich in Höhe eines Kapitalwerts von 1.833,32 € vor.

Nach der im Beschwerdeverfahren eingeholten aktuellen Ehezeitauskunft (Bl. 13 aAkte), die die zwischen Ehezeitende am 31.08.2021 und voraussichtlicher Rechtskraft der Scheidung Ende August 2023 eingetretene Wertentwicklung berücksichtigt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. Juni 2019 – 20 UF 74/19 –, Rn. 4, juris), hat der Antragsgegner ein Anrecht aus der privaten Altersversorgung in Höhe eines Anteils aus dem Fondsguthaben in Höhe von 2.699,94 € (Deckungskapital) erworben. Die weitere Beteiligte zu 9) schlägt gemäß § 5 VersAusglG hinsichtlich des Fondsguthabens einen Ausgleich in Höhe von 1.349,97 € vor.

Das neu ausgedrückte Anrecht des Antragsgegners ist im Wege der externen Teilung gemäß § 14 VersAusglG auszugleichen, indem zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht aus der konventionellen Anlage in Höhe eines Kapitalwerts von 1.833,32 € und hinsichtlich des Fondsguthabens ein Anrecht in Höhe von 1.349,97 € übertragen wird. Ein Absehen vom Ausgleich gemäß § 18 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

Die aus einem Mix aus Deckungskapital und Fondsguthaben bestehende Altersversorgung ist nicht insgesamt zu verzinsen, sondern nur soweit der zu zahlende Kapitalbetrag auf dem gebildeten Deckungskapital nebst Bewertungsreserven beruht, weil er nur insoweit an einer garantierten Wertsteigerung teilnimmt. Soweit der Kapitalbetrag demgegenüber auf dem Fondsguthaben beruht, ist eine Verzinsung nicht vorzunehmen (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 05. April 2013 – 13 UF 22/12 –, Rn. 9, juris). Denn im Rahmen der externen Teilung einer fondsgebundenen Versicherung existiert kein Rechnungszins auf ein gebildetes Deckungskapital, der der Verzinsung zugrunde gelegt werden könnte. Im Rahmen einer fondsgebundenen Rentenversicherung wird vom Versorgungsträger schon gar kein Deckungskapital begründet und entstehen auch keine Zinsgewinne, die ab Ehezeitende dem Ausgleichsberechtigten zustehen könnten und damit durch Anordnung der Verzinsung des Kapitalbetrages mit übertragen werden müssten. Der Wert der Anwartschaft einer rein fondsgebundenen Versorgung richtet sich nämlich allein nach dem Wert der Fondsanteile zum maßgeblichen Stichtag. Das Fondsguthaben unterliegt zwar Wertschwankungen, diese beruhen aber nicht auf Zinserträgen, sondern auf der Entwicklung der Anlagemärkte (BGH, Beschluss vom 29. Februar 2012 – XII ZB 609/10 –, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, aaO.; OLG Brandenburg vom 27.11.2012, 3 UF 15/12 -juris -; OLG Stuttgart, FamRZ 2012, 1718; OLG Bamberg, FamRZ 2013, 220).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.

Die Festsetzung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG; beschwerdegegenständlich war ein Anrecht.