Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2012
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 27.11.2012 – 3 UF 15/12
5. Senat für Familiensachen
Tenor§
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Luckenwalde vom 8. Dezember 2011 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II.) teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,1026 Entgeltpunkten auf das Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Mai 2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9,4634 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Mai 2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G… AG, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4.340,46 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der G… AG vom 1.12.2009, bezogen auf den 31. Mai 2011, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der V… AG, Versicherungsnummer …, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.402,24 € bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Mai 2011, nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der V… AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) vom 23. Dezember 2009 begründet.
Die V… AG wird verpflichtet, 5.402,24 € an die Deutsche Rentenversicherung … zur Versicherungsnummer …, zu bezahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0360 Entgeltpunkten auf das Konto …. bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Mai 2011, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung …, Versicherungsnummer …, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4,4445 Entgeltpunkten (Ost) auf das Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung …, bezogen auf den 31. Mai 2011, übertragen.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die beteiligten Ehegatten je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe§
I.
Auf den am 1.6.2011 zugestellten Scheidungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 8.12.2011 die am 26.8.1978 geschlossene Ehe geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es insbesondere ein Anrecht des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. zugunsten der Antragsgegnerin im Wege der externen Teilung ausgeglichen und eine Verzinsung in Höhe von 5 % auf den Ausgleichswert bis zum Eingang der Zahlung bei dem Zielversorgungsträger angeordnet. Gegen diese Entscheidung wendet sich die weitere Beteiligte zu 1. mit der Beschwerde. Sie macht geltend, die Entscheidung des Amtsgerichts sei insoweit unzutreffend, als sie zu einer Verzinsung des Ausgleichswertes verpflichtet worden sei, da es sich bei dem auszugleichenden Anrecht um eine fondsgebundene Rentenversicherung ohne Garantieverzinsung oder Zinsgewinne handele.
II.
Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet. Eine Verzinsung des von der weiteren Beteiligten zu 1. an den Zielversorgungsträger zu zahlenden Ausgleichswertes ist nicht anzuordnen. Der Senat entscheidet nach Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne erneute Erörterung in einem Termin.
1.
Zu entscheiden ist allein über den Ausgleich des bei der weiteren Beteiligten zu 1. für den Antragsteller begründeten Anrechts. Die weitere Beteiligte zu 1. konnte ihre Beschwerde in zulässiger Weise auf den Ausgleich dieses Anrechts beschränken. Eine solche Teilanfechtung ist möglich, weil bei mehreren Anrechten der Ehegatten die Teilung innerhalb der einzelnen Versorgung erfolgt und die Entscheidungen zu den jeweiligen Anrechten nicht voneinander abhängig sind (BGH, NJW 2011, 1139).
2.
Zutreffend ist das Amtsgericht von einer Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG vom 1.8.1978 bis zum 31.5.2011 ausgegangen.
3.
Hinsichtlich des von der Beschwerde erfassten Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. ergeben sich nach deren Auskunft vom 16.8.2011 zum Stichtag 31.5.2011 folgende Werte:
Ehezeitanteil
10.804,48 €
Ausgleichswert
5.402,24 €.
4.
Gründe, welche zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinsichtlich des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 1. führen könnten, liegen nicht vor.
a)
Dem Anrecht fehlt es nicht an der Ausgleichsreife gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung, bei der ein feststehendes Deckungskapital nicht gebildet wird, handelt es sich trotz der ihr immanenten Wertschwankungen um ein ausgleichsreifes Anrecht, da es dem Grund und der Höhe nach in dem gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend verfestigt ist (BGH, NJW 2012, 1287 Tz. 15).
b)
Das Anrecht bei der weiteren Beteiligten zu 1. ist nicht gemäß § 18 Abs. 3 VersAusglG wegen Geringfügigkeit vom Ausgleich auszunehmen. Der Ausgleichswert von 5.402,24 € unterschreitet den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, der sich für das Ehezeitende bei einer monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 GB IV in Höhe von 2.555 € auf 3.066 € beläuft (vgl. Schürmann, Tabelle zum Familienrecht, 33. Aufl., S. 27), nicht.
5.
Die Voraussetzungen für die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 VersAusglG sind gegeben. Die weitere Beteiligte zu 1. hat die externe Teilung verlangt. Auch übersteigt der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit den in § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG festgelegten Grenzwert nicht. Dieser beläuft sich für das Jahr 2011 auf 6.132 € (vgl. Schürmann, a.a.O.).
Als Zielversorgungsträger hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 8.9.2011 die gesetzliche Rentenversicherung gewählt. Mithin bedarf es weder der Zustimmung des Zielversorgungsträgers noch einer Angemessenheitsprüfung, §§ 15 Abs. 4 VersAusglG, 222 Abs. 2 FamFG (vgl. auch Götsche, in: Kaiser/Schnitzler/Friederici, BGB, Band 4, 2. Aufl., § 15 VersAusglG Rn. 24).
6.
Der Ausgleichswert beläuft sich auf 5.402,24 €, wie von der weiteren Beteiligten zu 1. vorgeschlagen. Er ergibt sich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG aus der Hälfte des Wertes des Ehezeitanteils des auszugleichen Anrechts. Den Ehezeitanteil hat die weitere Beteiligte zu 1. für die im Jahr 2001 durch den Antragsteller abgeschlossene fondsgebundene Versicherung gemäß §§ 39, 46 VersAusglG in Verbindung mit § 176 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EGVVG zutreffend unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts der Versicherung ohne Abzug von Stornokosten in Höhe von 10.804,48 € ermittelt (vgl. zur Berechnung BGH, NJW 2012, 1287 Tz. 21 f.; NJW 2005, 3559, 3567).
7.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist im vorliegenden Fall eine Verzinsung des Ausgleichsbetrages nach Ende der Ehezeit nicht anzuordnen. Auch etwaige nachehezeitliche Wertveränderungen bleiben im vorliegenden Fall außer Betracht.
a)
Ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung ist bei der gebotenen Halbteilung nicht zu berücksichtigen. Demgegenüber handelt es sich bei einem nachehezeitlichen Wertverlust der fondsgebundenen privaten Altersversorgung um eine tatsächliche nachehezeitliche Veränderung, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkt. Ein solcher nachehezeitlicher Wertverlust kann allerdings nur insoweit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG berücksichtigt werden, als der Tatrichter diesen konkret festgestellt hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2012, 1287 Tz. 23 ff.).
Vorliegend hat es einen nachehezeitlichen Wertzuwachs gegeben. Auf die Frage, inwieweit ein nachehezeitlicher Wertverlust konkret feststellbar und deshalb gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.3.2012 – 17 UF 32/12, BeckRS 2012, 10676), kommt es vorliegend daher nicht an.
Die weitere Beteiligte zu 1. hat in ihrer dem Amtsgericht gegenüber erteilten Auskunft vom 16.8.2011 den Wert der Fondsanteile zum Ehezeitende mit 10.804,48 € angegeben. Aus der auf Anforderung des Senats erteilten Auskunft vom 18.9.2012 ergibt sich ein Wert zum 11.9.2012 von 13.170,30 €. Damit hat es nach Ende der Ehezeit einen Zuwachs im Wert gegeben. Dieser ist – wie ausgeführt – nicht zu berücksichtigen. Ein Ausgleich erfolgt allein in Höhe des Ausgleichswerts zum Ehezeitende, wie er hier mit 5.402,24 € besteht.
b)
Eine Verzinsung des Ausgleichswertes ab Ehezeitende bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, die im Rahmen der externen Teilung grundsätzlich geboten ist (vgl. BGH, NJW 2011, 3358), kommt vorliegend nicht in Betracht.
Bei dem auszugleichenden Anrecht handelt es sich um eine fondsgebundene Rentenversicherung ohne Garantieverzinsung oder Zinsgewinne, bei der der Versicherte an der Wertentwicklung der hinterlegten Fonds partizipiert. Bei der Finanzierung der Anrechte durch Fonds bemessen sich Gewinn und Verlust nach der Wertentwicklung infolge der Kursschwankungen. Die Anordnung einer festen Verzinsung würde die Antragsgegnerin entgegen der Halbteilung grundsätzlich gegenüber dem Antragsteller ungerechtfertigt bevorzugen, da die Wertentwicklung des Anrechts beide Ehegatten dann nicht mehr in gleicher Weise treffen würde (OLG Stuttgart, a.a.O.).
c)
Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen bedarf es der mit der Beschwerde „alternativ“ angeregten Anordnung, den Ausgleichswert in Form von Anteilen entsprechend dem Wert der Anteile zum Teilungsstichtag zu übertragen, nicht. Eine derartige Festlegung, mit der bis zur Teilung eintretende Wertverluste berücksichtigt werden könnten, ist im Rahmen der Halbteilung nicht erforderlich (vgl. BGH, NJW 2012, 1287, 1289; OLG Stuttgart, a.a.O.). Die Berücksichtigung eines nachehezeitlichen Rückgangs der fondsgebundenen Rentenversicherung kommt – wie ausgeführt – nur bei einer konkreten Feststellung dieses Rückgangs in Betracht, nicht aber einer bloß abstrakten Möglichkeit des nachehezeitlichen Wertverlusts (BGH, a.a.O.). Eine Festlegung des Ausgleichswerts in Form von Anteilen widerspricht ferner dem Bestimmtheitserfordernis für den als Vollstreckungstitel dienenden Beschluss (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 10.12.2010 – 12 UF 838/10, BeckRS 2010, 25378; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2011, 1378; anders OLG Frankfurt, Beschluss vom 8.11.2011 – 4 UF 79/11, BeckRS 2012, 10317). Der Titel ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist sowie Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet (BGH, NJW 2008, 153, 155; OLG Stuttgart, a.a.O.). Diesen Erfordernissen würde die Benennung der Anteile nicht genügen, da sich damit aus dem Titel der zu vollstreckende Zahlungsanspruch nicht ermitteln ließe. Vielmehr wäre diese abhängig von dem sich hieraus nicht ergebenden, nicht allgemein zugänglichen Wert der Anteile im Zeitpunkt der Teilung.
d)
Im vorliegenden Fall ist auch bei der externen Teilung die maßgebliche Teilungsanordnung mit aufzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob eine Bezugnahme auf diese Regelung aus denselben Gründen wie bei der internen Teilung (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 1139) geboten ist, um der Beschlussformel eine hinreichende Bestimmtheit zu geben (so OLG Dresden, Beschluss vom 8.9.2011 – 24 UF 888/10; OLG München, Beschluss vom 7.9.2011 – 30 UF 1379/11). Denn jedenfalls ist die Benennung der Rechtsgrundlagen im Tenor deshalb erforderlich, weil die weitere Beteiligte zu 1. bei der externen Teilung nicht nur den Ausgleichsbetrag an den Träger der Zielversorgung zu zahlen hat, sondern es zugleich auf der Grundlage der jeweiligen Teilungsordnung einer Kürzung des Anrechts des insoweit Ausgleichsverpflichteten bedarf.
e)
Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG ist anzuordnen, dass die weitere Beteiligte zu 1. den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an die Deutsche Rentenversicherung … als Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person, an den Zielversorgungsträger, zu zahlen hat.
8.
Entsprechend ist die amtsgerichtliche Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 1. abzuändern.
Um eine einheitliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich herzustellen, hat der Senat den Ausspruch über den Versorgungsausgleich insgesamt neu gefasst. Dabei hat aber der Ausspruch zu II. 7. des Tenors der angefochtenen Entscheidung zu entfallen. Die Feststellung, dass ein Anrecht bei einem ausländischen Versorgungsträger bei der Scheidung nicht auszugleichen ist, ist nämlich nicht in der Beschlussformel, sondern in der Begründung der Entscheidung festzustellen, vgl. § 224 Abs. 3, 4 FamFG.
9.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG, die Wertfestsetzung auf § 50 Abs. 1 FamGKG.
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 FamFG zugelassen, da sich die Entscheidung des BGH zum Ausgleich einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung (NJW 2012, 1287) nicht ausdrücklich zur Verzinsung verhält.