Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2024

Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 07.08.2024 – 11 U 142/23

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2024:0807.11U142.23.00

Tenor§

I. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 03.05.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 270,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger die Nutzungen herauszugeben hat, die sie aus dem unwirksam erhöhten Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger im Tarif … im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.09.2021 gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

III. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebender Ansprüche auf Rückerstattung sowie Herausgabe von Nutzungen. Streitgegenständlich sind im Berufungsverfahren nur noch Zahlungsansprüche für die Beitragsanpassungen in den zwischenzeitlich durch Tarifumstellung beendeten Tarifen …, … und … (LGU 2 f.).

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 3.021,87 € stattgegeben und die Beklagte darüber hinaus zur Nutzungsherausgabe verurteilt. Zur Begründung hat das Landgericht zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

Der Kläger könne seinen Rückzahlungsanspruch auf § 812 Abs. 1 S. Alt. 1 BGB stützen, denn die hierauf hingewiesene Beklagte habe prozessordnungswidrig nicht die Rechtmäßigkeit der klägerseits hinreichend gerügten Beitragsanpassungen im erforderlichen Umfang vorgetragen und dazu die erforderlichen Unterlagen vorgelegt (LGU 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs habe der Versicherer grundsätzlich darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für den erhöhten Beitrag vorlägen, wofür er die Berechnungsgrundlagen und die Berechnungen dem Gericht so vorzulegen habe, wie dies auch gegenüber dem Treuhänder geschehen sei. Diesen Anforderungen sei die Beklagten im Streitfall nicht gerecht geworden. Begründet sei infolgedessen ein Zahlungsanspruch für den unverjährten Zeitraum seit Januar 2019 bis einschließlich September 2021 (LGU 8). Wegen der Einzelheiten wird auf die Berechnungen im angefochtenen Urteil verwiesen (LGU 8 ff.).

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, deren Formalien im Senatstermin am 19.06.2024 festgestellt worden sind. Sie begehrt die Abänderung des angefochtenen Urteils und die vollständige Abweisung der Klage; hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Zusammengefasst meint sie, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die materielle Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen angenommen, denn der klägerische Vortrag reiche bereits nicht aus, um die Rechtmäßigkeit ihrer Beitragsanpassungen überhaupt in Zweifel zu ziehen, da die ZPO ein Universalbestreiten nicht kenne (BB 3 ff.). Jedenfalls habe sie erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass die jeweiligen Beitragsanpassungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfolgt seien.

Der Kläger, der die Zurückweisung der Berufung begehrt, verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint zusammengefasst, dass das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast zurecht bei der Beklagten verortet habe. Dieser Last sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie erstinstanzlich nicht substanziiert zu den Erhöhungsvoraussetzungen vorgetragen habe (BE 2). Für die Vorlage der Unterlagen habe es eines vorangegangenen Hinweises durch das Gericht nicht bedurft, was der Beklagten im Übrigen auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt gewesen sei (BE 2).

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird ergänzend auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil verwiesen und im Übrigen von der Abfassung eines Tatbestandes abgesehen, §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.

II.

Die (im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten hat im tenorierten Umfang Erfolg und führt zur teilweisen Abänderung und Klarstellung der angefochtenen Entscheidung. Insoweit liegen Berufungsgründe vor, denn die zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen eine andere, für die Beklagte günstigere Entscheidung. Im Übrigen sind Berufungsgründe nicht gegeben. Soweit das Landgericht die Klage abgewiesen hat, ist dies nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Vorab ist überdies Folgendes klarzustellen: Entgegen dem Tenor in der angefochtenen Entscheidung war hinsichtlich des Nutzungsanspruchs durch den Kläger schon keine Leistungsklage, sondern ausweislich der im Urteilstatbestand aufgeführten Anträge lediglich ein Feststellungsantrag (Antrag zu Ziffer 2a und b) begehrt worden (vgl. LGU 4, 5). Dies war inhaltlich im Rahmen der hier getroffenen Abänderung unter Berücksichtigung des Gesamtergebnisses zu korrigieren.

A. Zunächst ist der Einwand der Beklagten zutreffend, dass das Landgericht die hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen der Beklagten in den Tarifen …, … und … auf der Grundlage des erstinstanzlichen Parteivortrags nicht für materiell unwirksam halten durfte. Maßgeblich ist insoweit, dass – wie mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Senatstermin vom 19.06.2024 sehr eingehend erörtert wurde – der Kläger zur vermeintlichen materiellen Unwirksamkeit erstinstanzlich bereits nicht in prozessual erheblicher Art und Weise vorgetragen hatte.

1. Der gesamte erstinstanzliche Vortrag des Klägers zur vermeintlichen (materiellen) Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassungen ist nämlich als rechtsmissbräuchlich anzusehen und „ins Blaue hinein“ erfolgt. Er ist damit prozessual unbeachtlich, denn der Kläger hat für die vermeintlichen Rechtsverstöße, die er der Beklagten zuschreiben möchte, keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, die seine Behauptung stützen könnten.

In seiner Klageschrift hat der Kläger hierzu zwar ausführen lassen, dass ihm im Jahr 2020 „Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Prämienanpassungen“ gekommen seien. Worauf er diese Zweifel in den hier in Rede stehenden Tarifen in materieller Hinsicht tatsachenbasiert stützt, hat er aber weder erstinstanzlich noch nach Hinweis des Senats im Termin vom 19.06.2024 näher dargetan. Selbst wenn man das Prüfungsverfahren des Treuhänders einer zivilgerichtlichen Kontrolle unterwürfe, setzte dies unabhängig von der Verteilung der Beweislast zumindest voraus, dass insoweit Fehler durch den Kläger mit greifbarem Ansatz vorgebracht werden. Hieran fehlt es vorliegend, denn Anlass für seinen Vortrag waren keine Ungereimtheiten, sondern bloße Spekulationen, denen ein tatsachenbasierter Vortrag nicht zugrunde lag. Hierzu im Einzelnen:

Zwar kann sich der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Versicherungsnehmer im Zivilprozess generell auf die allgemeine Behauptung beschränken, dass die Voraussetzungen einer Beitragsanpassung insbesondere auch bezogen auf die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die materiellen Maßstäbe verstoße und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt habe (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 73).

Im Ausgangspunkt tritt der Senat daher der Rechtsauffassung des Landgerichts, das insoweit der klägerischen Argumentation gefolgt ist, bei, wonach die Frage einer materiell wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (LGU 7). Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Kläger erstinstanzlich anführt (vgl. etwa S. 9 ff. der Klageschrift) und der auch der Senat folgt, nämlich nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 12.07.2023 – 11 U 28/23; Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 9/22). Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Im Ansatz gehen daher das Landgericht und der Kläger zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt auch dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Das Landgericht hat den klägerischen Sachvortrag - wie von der Berufung zutreffend gerügt (BB 4) in erster Instanz allerdings nicht auf seine prozessuale Zulässigkeit überprüft, die der Frage der Darlegungs- und Beweislast vorgeschaltet ist (so überzeugend OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 – 11 U 7026/22). Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Bundesgerichtshof bei Rückforderungsansprüchen von Prämienzahlungen im Bereich der privaten Krankenversicherung von den allgemein geltenden zivilprozessualen Grundsätzen weder abweichen wollte noch hiervon in den zahlreichen Entscheidungen hierzu abgewichen ist (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris; OLG München, a.a.O.). Auch dies ist mit den Parteien im Senatstermin vom 19.06.2024 erörtert worden.

Unbeachtlich ist der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei ausnahmsweise immer dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts rechtsmissbräuchlich bzw. willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, wobei dies einer strengen Kontrolle unterliegt (st. Rspr. Des BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. hierzu bereits eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21). Die Beweislast zu Lasten des Krankenversicherers wird demnach nur im Falle einer prozessual beachtlichen Beanstandung seitens des klagenden Versicherungsnehmers ausgelöst (vgl. Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; 27.09.2023 – 11 U 65/23; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 20, juris m.w.N.). Dies gilt erst recht, soweit es die Limitierungsmaßnahmen betrifft, hinsichtlich derer den Versicherungsnehmer die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl.  zur Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Wirksamkeit der Limitierungsmaßnahmen: BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 69; Senatsurt. v. 29.05.2024 – 11 U 16/24).

Gegenteiliges lässt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, r + s 2000, 167) noch aus der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22) ableiten, was ebenfalls mit den Parteien im Senatstermin erörtert wurde. Das Bundesverfassungsgericht hält bei einer Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung eine materielle Überprüfung aus rechtsstaatlichen Gründen für geboten, was auch der ständigen Rechtsprechung des BGH entspricht und der auch der Senat folgt (vgl. Senatsurt. v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Danach ist das Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen mit einem schutzwürdigen Interesse des Krankenversicherers an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen zum Ausgleich zu bringen. Von Verfassungs wegen darf daher insoweit eine sachliche Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen nicht allein mit Rücksicht auf Geheimhaltungsinteressen der Versicherung gänzlich versagt werden. Die Zivilgerichte haben deshalb zu prüfen, inwieweit einem Interesse der Krankenversicherer an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG (vgl. auch § 353d Nr. 2 StGB) Rechnung getragen werden kann. Sie haben auch zu klären, worauf dieses Interesse sich im Einzelnen bezieht (BVerfG, a.a.O.). Weder das Bundesverfassungsgericht noch der Bundesgerichtshof fordern hierbei allerdings, dass dadurch die im Zivilprozess geltenden Regeln der Darlegungs- und Substantiierungslast außer Kraft gesetzt würden (vgl. statt vieler Senatsurt. 29.05.2024 – 11 U 16/24; v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Davon, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung unter Aufgabe langjährig etablierter Anforderungen in einem Nebensatz im Rahmen der Prüfung des Verjährungsbeginns aufgegeben haben könnte, ist völlig fernliegend.

Gemessen daran erfolgten das klägerische erstinstanzliche Bestreiten der jeweils materiell ordnungsgemäßen Beitragsanpassung sowie der Behauptung der fehlerhaften Limitierung im Streitfall offen und erkennbar „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. Zu ähnlich gelagertem Vortrag bereits vgl. Senatsurt. v. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21 [von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten] vgl. auch Urt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; Beschl. v. 24.05.2023 - 11 U 275/22; Urt. v. 21.06.2023 - 11 U 336/22; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19). Der Kläger hat hier erstinstanzlich und auch im gesamten Berufungsverfahren keine Tatsachen vorgetragen, weshalb er von der materiellen Unwirksamkeit in dem jeweiligen Tarif ausgeht; vielmehr beschränkte er sich durchgehend auf das bloße (pauschale) Bestreiten der im Gesetz genannten Anpassungsvoraussetzungen. Mit Blick darauf hat der Senat dem Kläger im Termin vom 19.06.2024 dahingehende Hinweise erteilt und ihm hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17.07.2024 gegeben und diese Stellungnahmefrist antragsgemäß bis zum 29.07.2024 verlängert. Eine Stellungnahme hat der Kläger hierzu indessen nicht abgegeben. Auf der Grundlage seines Vortrags sind daher nach wie vor keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer materiellen Unwirksamkeit eines oder mehrerer Tarife, die Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, ersichtlich (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 21, juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23, juris Rn. 10; Franz/Püttgen, VersR 2022, 1, 25; LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, juris Rn. 42; vgl. mit ähnlichem Begründungsansatz auch OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 – 14 U 7026/22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023 13 U 125/22). Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt keinen Sachvortrag dar, sondern ist erst Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages (vgl. Senatsurt. a.a.O.; sowie v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Demzufolge ist der gleichermaßen pauschale Vortrag rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zum Thema auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet jedoch keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris unter Bezugnahme auf die st. Senatsrspr. vgl. Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21 [von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]; v. 18.10.2023 – 11 U 110/23; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).

Der Kläger hat auch keinerlei konkrete Tatsachen vorgetragen, die einen gewissen Anhaltspunkt dafür liefern könnten, dass und aus welchem Grund die Beitragsanpassungen seitens der Beklagten in Bezug auf den Einsatz limitierender Maßnahmen nicht korrekt vorgenommen worden sein könnten (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 – 8 U 810/23, Rn. 22, juris). Der Kläger legt zwar mit der Klageschrift und dies erneut mit seiner Replik vom 27.02.2023 ausführlich abstrakt dar, welche gesetzlichen Vorgaben zu beachten sind, versäumt dann indes auf den konkreten Einzelfall bezogen mitzuteilen, weshalb er diese nicht eingehalten sehen will (zu einer ähnlichen Konstellation Senatsurt. v. 08.11.2023 – 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 – 11 U 110/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23; vgl. auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 23).

Mit dieser Subsumtion liegt der Senat im Übrigen auch auf der Argumentationslinie des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fallkonstellationen. So hat der BGH in einer Entscheidung zu Prämienanpassungen (BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20, Rn. 21) in einem gleichgelagerten Fall ausgeführt, dass der Kläger in diesem Verfahren im Wesentlichen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen, einer Abweichung der Rechnungsgrundlagen über den Schwellenwert und die Richtigkeit der Beitragskalkulation ins Blaue hinein bestritten haben könnte. Der Bundesgerichtshof hat insoweit – auch wenn er diese Frage letztendlich im genannten Bezugsfall offenlassen konnte – ausdrücklich ein Bestreiten „ins Blaue hinein“ in Erwägung gezogen.

Für ein unzulässiges Bestreiten in Beitragsanpassungsprozessen sprechen im Streitfall erhebliche (weitere) Gesichtspunkte, zumal eine Erhöhung der Prämien nur mit Zustimmung des aufsichtsrechtlich überwachten Treuhänders, der in der Argumentationslinie des BGH die Interessen der Gesamtheit der Versicherten wahrnimmt, demgemäß auch nicht im Lager des Versicherers steht, möglich ist (vgl. zu einer gleich gelagerten Argumentation bereits Senatsurt. v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Dieser ist als Kontrollinstanz an die Stelle der Finanzaufsicht getreten. Alle Argumente, die der BGH gegen die Nichtüberprüfbarkeit der Unabhängigkeit des Treuhänders angeführt hat (vgl. hierzu grundlegend BGH, Urt. v. 19.12.2018 – IV ZR 255/17, NJW 2019, 919 Rn. 48, 53, 55, 71), lassen sich auch gegen die gerichtliche Prüfbarkeit aufgrund eines ausschließlich pauschalen Vortrags übertragen:

Wenn die Zivilgerichte im Bereicherungsprozess eine anhaltslose und umfassende materielle Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung „ins Blaue hinein“ vorzunehmen hätten, wäre dadurch offensichtlich die Stabilität der Prämien gefährdet (vgl. hierzu BGH, a.a.O., Rn. 48 so auch Senat, Urt. v. 29.05.2024 – 11 U 16/24; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23). Auch würde diese serienmäßige Prüfung die Gefahr mit sich bringen, dass eine Überprüfung ihrer Richtigkeit die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen unterliefe (arg. BGH, a.a.O., Rn. 49). Auch muss eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden (BGH, a.a.O., Rn. 49). Zudem darf der Zweck der Einschaltung des Prämientreuhänders bei dieser Aufgabe keine Überprüfungsmöglichkeit der materiellen Rechtmäßigkeit durch den einzelnen Versicherungsnehmer im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erfordern (BGH, a.a.O., Rn. 50), denn der Treuhänder übernimmt an dieser Stelle gerade die staatlichen Aufgaben. Die Einführung des Treuhänders verfolgte überdies den Zweck ein neues vertragsrechtliches Instrumentarium zu entwickeln. Dieses Instrumentarium sollte ein Ersatz für die bisherige aufsichtsrechtliche Qualitätskontrolle darstellen (vgl. hierzu eingehend Senat, a.a.O.; Langheid/Wandt/Boetius, MüKo VVG/Boetius; 3. Aufl. 2024, § 203 Rn. 597 m.w.N.). Aus der engen Verzahnung zwischen Vertrags- und Aufsichtsrecht, wie sie in § 203 Abs. 2 S. 4 VVG zum Ausdruck kommt, folgt zudem, dass der Zweck des Anpassungsrechts nach § 155 VAG, namentlich die dauerhafte Erfüllbarkeit der vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers sicherzustellen und damit die Belange der Versicherten zu wahren sind und nicht durch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung konterkariert werden dürfen (Langheid/Rixecker/Muschner, VVG., 7. Aufl. 2022, § 203 Rn. 37). Zwar ist der Treuhänder kein Organ der Versicherungsaufsicht (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 603). Allerdings verpflichtet § 155 Abs. 3 Satz 5 VAG den Treuhänder, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er zu einer notwendigen Prämienanpassung mit dem Versicherungsunternehmen keine übereinstimmende Beurteilung erzielen kann (Langheid/Wandt/Boetius, a.a.O., § 203 Rn. 606).

Zudem betont der Bundesgerichtshof die unternehmerische Entscheidung, die der Prämienerhöhung zugrunde liegt (BGH, a.a.O., Rn. 52). Im Übrigen ist dem Bundesgerichtshof auch darin zuzustimmen, dass die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume grundsätzlich im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung gewährleistet werden müssen (BGH, a.a.O., Rn. 53). Prinzipiell liefe es ohne Vorliegen jeglicher, objektiver Anhaltspunkte, die etwa den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung oder Limitierung rechtfertigen, auf eine ausforschende Prozessführung hinaus, die der ZPO jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.).

Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür im klägerischen Vorgehen ergibt sich im vorliegenden Fall schließlich auch daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, überwiegend sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen verschiedene Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten. Dabei tritt offen zu Tage, dass das Bestreiten auf einer jenseits des jeweiligen Sachverhalts getroffenen Entscheidung beruht, entsprechender Sachvortrag beliebig ist und ohne Rücksicht auf Versicherungsunternehmen und Tarife in einer Vielzahl von Prozessen eingebracht wird (so zutreffend zusammenfassend: LG Augsburg, Urt. v. 07.11.2022 – 92 O 1650/22, juris Rn. 52-60; vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 29.05.2024 – 11 U 16/24).

Etwas anderes würde im Übrigen auch dann nicht gelten, wenn man das gesamte klägerische Vorbringen zur materiellen Rechtmäßigkeit nicht als „einfaches Bestreiten“, sondern als Bestreiten mit „Nichtwissen“ im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO verstehen wollen würde, was beim erstinstanzlichen Vortrag des Klägers nicht ganz klar wird, was die klägerischen Prozessbevollmächtigten in vergleichbaren Prozessen gegen andere Versicherer aber so ausdrücklich betont haben. Auch in diesem Fall wäre bzw. ist nämlich die Grenze zulässigen Bestreitens mit Nichtwissen ein „rechtsmissbräuchliches“ Vorbringen, das der Bundesgerichtshof mit einem Bestreiten „ins Blaue hinein“ gleichsetzt (st. Rspr. vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12) und jedenfalls bei willkürlicher Behauptung, ohne greifbare Anhaltspunkte als gegeben ansieht (BGH, Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, NJW-RR 2000, 1635, 1638; BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361; Urt. v. 07.07.1988 – III 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.11.2023 - 11 U 9/22; 11 U 263/21; 11 U 125/18; 11 U 172/19; 11 U 282/21; v. 18.10.2023 - 11 U 110/23).

Anders als der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin am 19.06.2024 gemeint hat, ist der Kläger als Versicherungsnehmer auch nicht schutzlos. Geeignete Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer materiell-rechtswidrigen Beitragsanpassung (deren Erheblichkeitsschwelle im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes tatsächlich nicht zu hoch angehängt werden darf), können sich z.B. im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls aus einer außergewöhnlich starken Beitragsanpassung ergeben, wie der Senat dies klargestellt (vgl. Beschl. v. 08.11.2023 – 11 U 93/19 von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vertreten) und auch im Senatstermin nochmals erläutert hat.

Ohne Erfolg bezog sich der Kläger bereits erstinstanzlich auf obergerichtliche Verfügungen und Entscheidungen, die seine Rechtsposition im Streitfall vermeintlich stützten. Ob und inwieweit der dortige Sachvortrag dem hiesigen Sachvortrag vergleichbar ist, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), die der Senat in vollem Umfang teilt, führt auch insoweit zu keinem anderen Ergebnis.

2. Soweit es die von Klägerseite erstinstanzlich monierte, vermeintlich fehlerhafte Limitierung der Beklagten betrifft (vgl. etwa S. 14 der Replik vom 27.02.2023), kann seine Rechtsauffassung auch aus anderen Gründen keinen Erfolg haben. So hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich mit Urteil vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), dem der Senat ebenfalls folgt (vgl. statt vieler Urt. v. 29.05.2024 – 11 U 16/24), klargestellt, dass die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt lässt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22, BeckRS 2024, 7981 Rn. 42; vgl. hierzu auch OLG München, Endurt. v. 01.08.2024 – 14 U 3654/23 e, BeckRS 2024, 18841). Eine unterstellt fehlerhafte Limitierungsentscheidung führte daher ohnehin nur dazu, dass die von dem klagenden Versicherungsnehmer zu zahlende Prämie anzupassen wäre, soweit der Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Entscheidung individuell betroffen ist, mithin einen Anspruch auf die Zuweisung weiterer Limitierungsmittel hat (BGH, a.a.O., Rn. 60). Abgesehen davon, dass es dem Kläger im Streitfall gar nicht um eine solche Anpassung geht, hat er hier schon im Ansatz keinen dahingehenden Sachvortrag unterbreitet bzw. hat er keine individuelle Betroffenheit im vorgenannten Sinne ausdrücklich behauptet.

B. Teilweise bleibt der Berufung jedoch ein Erfolg versagt, nämlich soweit die Beklagte geltend gemacht hat, die hier in Rede stehenden Beitragsanpassungen seien insgesamt formell wirksam. Dem kann mit Blick auf die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der vergleichbaren, ständigen Senatsrechtsprechung hierzu nicht gefolgt werden.

Die vom Landgericht offengelassene Frage der formellen Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassungen hat der Senat bereits mehrfach zu vergleichbaren Mitteilungsschreiben der Beklagten, wie mit den Parteien im Senatstermin am 19.06.2024 erörtert, geklärt. Hiernach sind in ständiger, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannter Praxis die jeweiligen Beitragsanpassungen in den Jahren bis 2017 unwirksam, während die jeweiligen Beitragsanpassungen ab 2018 den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügen. Mit Blick darauf verbleibt zugunsten des Klägers in unverjährter Zeit ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 270,63 €, der – wie vom Landgericht zugesprochen ab dem 17.01.2022 zu verzinsen ist. Nutzungen schuldet die Beklagte indessen ebenfalls nur – wie vom Landgericht tenoriert – bis zum 30.09.2021 (den vom Landgericht angesetzten 31.09.2021 gibt es nicht). Insoweit kann der Senat nicht zugunsten des Klägers über den tenorierten Betrag hinausgehen, da der Kläger ein Rechtsmittel nicht eingelegt hat. Zinsen schuldet die Beklagten auf die Nutzungen – anders als das Landgericht gemeint hat – hingegen nicht (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358, Rn. 45 ff.).

Hierzu in der gebotenen Kürze:

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 S. 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Nicht erforderlich ist es hingegen, dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitzuteilen (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 - 20 U 128/22). Im Übrigen genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, Rn. 9, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 28.08.2023 – 4 U 1107/23, BeckRS 2023, 26618 Rn. 4). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat seit langem in ständiger Rechtsprechung an (vgl. statt vieler Urt. v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 21.12.2022 – 11 U 133/21; Urt. v. 14.11.2022 – 11 U 54/22).

Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, a.a.O.).

2. Gemessen daran genügen die genannten Beitragsanpassungen der Beklagten (vgl. hierzu die Anlage BLD 2) in zum 01.01.2009, zum 01.01.2010, zum 01.01.2013, zum 01.01.2016 und zum 01.01.2017 den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG nicht.

Maßgeblich ist dafür, dass die in Rede stehenden Mitteilungen zu den Beitragsanpassungen bis einschließlich derjenigen zum 01.01.2017 keine Darstellung des Schwellenwertmechanismus beinhalteten. Zwar muss hierfür nach der ständigen Senatsrechtsprechung (siehe oben) nicht zwingend der Begriff „Schwellenwert“ genutzt werden, weshalb insoweit auch eine - ggf. kurz gehaltene – Umschreibung genügt. Eine solche Umschreibung ist hier jedoch insbesondere nicht in dem Hinweis zu erblicken, wonach der Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet sei, seine Tarife regelmäßig zu prüfen, und, wenn notwendig, anzupassen. Denn diese Formulierung lässt aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers gerade nicht den Schluss zu, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert gibt. Vielmehr suggeriert sie, dass es zu einer Anpassung kommen kann, sobald dies aus Gründen der Kostendeckung für nötig erachtet wird (vgl. Senatsurt. v. 06.10.2023 – 11 U 63/23).

Demgegenüber genügten die für die Beitragsanpassungen ab 2018 verwendeten Mitteilungsschreiben - entgegen der vom klägerischen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Senatsverhandlung vom 19.06.2024 nochmals betonten Rechtsauffassung - den formellen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In der Gesamtschau der übersandten Unterlagen erfährt der Versicherungsnehmer hier, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Tarife regelmäßig hinsichtlich der Beitragseinnahmen und Ausgaben zu kontrollieren. Ferner wird er explizit auf das Vorhandensein eines Schwellenwertes hingewiesen. Ebenfalls wird angesprochen, dass es im Falle einer nicht nur vorübergehenden Abweichung zu einer Beitragsanpassung kommen kann. Die insoweit geänderte Rechnungsgrundlage „Leistungsausgaben“ wird ausdrücklich erwähnt. Die jeweilige Tarifbezogenheit wird im Übrigen im jeweiligen Mitteilungsschreiben durch die Bezugnahme auf den Nachtrag zum jeweiligen Versicherungsschein hergestellt, in dem die geänderten und angepassten Tarife unter Angabe des Änderungsbetrages ausdrücklich aufgeführt sind (vgl. etwa Anlagen BLD 2-13_19; BLD 2-15_21; BLD 2-11_18). Mehr war nicht erforderlich (vgl. hierzu Senat, a.a.O.).

Die formelle Unwirksamkeit der jeweiligen Anpassungen endete mit der ersten darauf folgenden, wirksamen Anpassung, da eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe bildet (BGH, Urt. v. 30.11.2022 - IV ZR 329/20, Rn. 20, juris). Unter Berücksichtigung der vom Landgericht zutreffend angenommenen Verjährung für Rückzahlungsansprüche bis zum 31.12.2018 (LGU 8) stehen dem Kläger folgende Ansprüche zu:

Hinsichtlich des Tarifs … endete die formelle Unwirksamkeit mithin mit Ablauf des 31.12.2017, da zum 01.01.2018 eine wirksame Beitragsanpassung erfolgte. Für diesen Tarif hat dies zur Folge, dass der Kläger hieraus – anders als vom Landgericht zugesprochen - insgesamt keine Rückzahlung verlangen kann.

Im Tarif … heilte die formell wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2019 die vorangegangenen unwirksamen Erhöhungen der Jahre 2013 und 2016. Allerdings resultieren auch insoweit aus den unwirksamen Beitragsanpassungen keine unverjährten Ansprüche mehr.

Schließlich konnte im Tarif … erst die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 eine Heilungswirkung entfalten. Unter Berücksichtigung der zwischen den Parteien nicht streitigen Berechnungen des Landgerichts (LGU 9, dritte Spalte für die Jahre 2019 und 2020), denen sich der Senat anschließt, resultieren hieraus Rückzahlungsansprüche des Klägers für 21 Monate jeweils in Höhe von 11,77 € (insgesamt mithin 247,17 €) und für 3 Monate in Höhe von jeweils 7,82 € (insgesamt mithin 23,46 €). In der Summe ergibt dies den tenorierten Gesamtbetrag in Höhe von 270,63 € (247,17 € + 23,46 €). Hinzu kommen die ebenfalls tenorierten Zinsen, mit denen sich die Berufungsbegründung der Beklagten inhaltlich nicht weiter befasst hat. Nutzungen waren – wie bereits dargelegt - im unverjährten Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 30.09.2021 festzustellen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsbeschl. v. 21.12.2022 – 11 U 224/21; vgl. auch Urt. v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 18.01.2023 – 11 U 154/22). Insbesondere ist der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund ist unter anderem in den Fällen einer Divergenz gegeben, wenn also die anzufechtende Entscheidung von der Entscheidung eines höher- oder gleichrangigen Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung in diesem Sinne liegt allerdings nur vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – I ZR 19/20, BeckRS 2020, 36306 Rn. 6; Beschl. v. 10.09.2020 - I ZR 237/19, juris Rn. 8).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Entscheidung beruht auf Rechtssätzen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellt wurden und weicht hiervon nicht ab. Hinsichtlich der Beurteilung der formellen Rechtmäßigkeit handelt es sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in vergleichbaren Fällen um eine Frage, die der Tatrichter im Einzelfall zu entscheiden hat (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16). Hinsichtlich der Frage der materiellen Rechtmäßigkeit hat sich der Senat in vollem Umfang an der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert und die dort hergeleiteten Grundsätze, insbesondere auch zur Reichweite der Überprüfbarkeit von Limitierungsmaßnahmen zugrundegelegt (Urt. v. 20.03.2024 – IV ZR 68/22, juris). Auch der vergleichbaren obergerichtlichen Rechtsprechung lässt sich etwas anderes nicht entnehmen (liegen vgl. etwa OLG Düsseldorf, Urt. v., 13.05,2024 – 9 U 85/23, Rn. 50, juris; vgl. hierzu auch die sehr eingehende Argumentation des OLG München in einer vergleichbaren Konstellation, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22). Soweit andere Oberlandesgerichte aufgrund des dort unterbreiteten Tatsachenvortrags nach entsprechender tatrichterlicher Würdigung womöglich zu einem anderen Ergebnis gelangt sind, rechtfertigt dies eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht.