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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 30.04.2025 – 4 U 67/24

4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0430.4U67.24.00

Tenor§

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.05.2024, Az. 15 O 189/23, betreffend die auf die außerordentlichen Rechtsanwaltskosten entfallenden Zinsen abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung aus Gründen der Klarstellung hinsichtlich des Tenors zu 1. - 3. wie folgt neu gefasst:

1.1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 15.11.2023, Az. 23-0872456-0-1, wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte zur Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 38.391,94 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2023 sowie zur Zahlung einer Anwaltsvergütung in Höhe von 1.452,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2023 an die Klägerin verurteilt wird.

1.2. Im Übrigen werden - unter gleichzeitiger Aufhebung des unter Ziffer 1.1. genannten Vollstreckungsbescheids - die Klage und die Widerklage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und - unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz - für das Verfahren vor dem Landgericht auf 38.391,94 € festgesetzt.

Gründe§

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kaufpreiszahlung für gelieferte Sportbekleidung.

Sie ist eine in der Türkei ansässige Herstellerin und Großhändlerin von Sportbekleidung und Sportbedarf. Die Beklagte hat ihren Sitz in … (Ort01) und vertreibt u.a. Sportbekleidung. Zwischen den Parteien bestand eine laufende Geschäftsbeziehung. Für elf zwischen Mai und November 2022 erfolgte Lieferungen stellte die Klägerin der Beklagten Rechnungen in Höhe von insgesamt 38.391,94 €. Da Zahlungen seitens der Beklagten ausblieben, forderte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16.02.2023 erfolglos zur Zahlung einer Gesamtforderung in Höhe von 38.400,94 € und der entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € auf. In der Folge kam es in den Geschäftsräumen der Klägerin in … (Ort02) zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Zeugen … (Name01) - dem Vater der Geschäftsführerin der Beklagten -, dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn … (Name02), sowie den Zeugen … (Name03) und … (Name04), wobei die Einzelheiten der anlässlich dieses Zusammentreffens getroffenen Absprachen zwischen den Parteien im Streit stehen. Mit E-Mail vom 31.03.2023 fasste der Zeuge … (Name 01) den Inhalt des Treffens aus seiner Sicht zusammen, woraufhin der Geschäftsführer der Klägerin in der Antwort seine Sicht schilderte. Hinsichtlich des Inhalts der in türkischer Sprache verfassten Nachrichten wird auf die beklagtenseits mit Schriftsatz vom 10.12.2024 eingereichte amtliche Übersetzung (Bl. 23 ff. der e-Akte) Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht Wedding aufgrund des am 11.05.2023 erlassenen und am 13.05.2023 zugestellten Mahnbescheids am 15.11.2023 einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung in Höhe von 38.400,94 €, Verfahrenskosten in Höhe von 1.416,15 € sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.751,80 € erlassen. Gegen den ihr am 17.11.2023 zugestellten Vollstreckungsbescheid hat die Beklagte am 23.11.2023 Einspruch eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre Ansprüche im gerichtlichen Verfahren mit Ausnahme der auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten entfallenden Mehrwertsteuer weiter und verlangt über den Vollstreckungsbescheid hinaus Zinsen auf die Hauptforderung und auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2023.

Die Beklagte behauptet, zwischen dem Zeugen … (Name01) auf Beklagtenseite und dem Geschäftsführer der Klägerin sei anlässlich der persönlichen Zusammenkunft im Frühjahr 2023 vereinbart worden, dass der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis (nur) ein Betrag von 33.391,00 € zustehe und dieser mit einer von der Beklagten geleisteten Anzahlung in Höhe von 35.000,00 € verrechnet werden solle mit der Folge, dass im Ergebnis noch ein von der Klägerin an die Beklagte zu zahlender Betrag von 1.609,00 € verbliebe, den sie im Wege der Widerklage geltend macht.

Die Klägerin behauptet, sie wäre der Beklagten nur dann mit einem „Skonto“/Nachlass in Höhe von 5.000,00 € entgegengekommen, wenn die Beklagte bis April 2023 weitere Zahlungen geleistet hätte, was - insoweit unstreitig - nicht geschehen sei. Die Barzahlung in Höhe von 35.000,00 € sei zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt und habe die Lieferung von Stoffen und Zubehör betroffen, die sich weiterhin lieferbereit in ihrem Lager befänden.

Das Landgericht hat auf den Einspruch der Beklagten den Vollstreckungsbescheid vom 15.11.2023 in Höhe einer Hauptforderung von 38.391,94 € und außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.452,10 € aufrechterhalten. Darüber hinaus hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung und auf die Anwaltskosten in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2023 verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Hauptforderung zwar - aufgrund eines Rechenfehlers - in Höhe von 9,00 € überhöht sei, im Übrigen aber an der Erstattungsfähigkeit keine Bedenken bestünden. Soweit die Beklagte eine Verrechnung einwende, habe sie hierzu nicht schlüssig vorgetragen. Die Kammer könne ein Erlöschen der Hauptforderung oder das aufrechnungsfähige Bestehen einer (Rück-)Zahlungsverpflichtung der Klägerin an die Beklagte in Höhe von 35.000,00 € aus einer geleisteten Anzahlung nicht feststellen. Die Beklagte behaupte insoweit selbst nicht, diese Anzahlung auf die hier in Rede stehenden Rechnungsbeträge oder von Anfang an ohne Rechtsgrund geleistet zu haben. Dass eine - vom hiesigen Rechtsgeschäft abzugrenzende - Stofflieferung „nie erfolgt sei und auch kein Interesse mehr daran bestehe“ begründe keinen fälligen Gegenanspruch auf Rückzahlung. Auch gehe die Beklagte in der Annahme fehl, es sei eine Einigung über die Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid zustande gekommen. Die Klägerin habe der E-Mail der Beklagten vielmehr umgehend widersprochen; sie habe weder bei den Rechtsanwaltskosten entgegenkommen wollen noch sei bis April 2023 eine Zahlung überhaupt eingegangen. Vor dem Hintergrund, dass sich die erhobene Widerklage bereits als unschlüssig erweise, sei auch der präsente Zeuge … (Name01) nicht zu vernehmen gewesen. Eine Vernehmung hätte unter Berücksichtigung des eingereichten E-Mail-Verkehrs eine unzulässige Ausforschung dargestellt.

Gegen das ihr am 13.05.2024 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.05.2024 wendet sich die Beklagte mit ihrer bei Gericht am 12.06.2024 eingegangenen Berufung und begründet diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mit am 12.08.2024 eingegangenem Schriftsatz.

Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Interesse auf Aufhebung des Vollstreckungsbescheids, Klageabweisung und Zahlung auf die Widerklage hin weiter. Das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem entscheidungserheblichen Verfahrensfehler. Sie habe dargelegt, dass die Parteien außergerichtlich über die Forderungen der Klägerin im Frühjahr 2023 verhandelt und sich geeinigt hätten. Das Gericht hätte dem angebotenen Beweis durch Vernehmung des Zeugen … (Name01) nachgehen müssen. Die Übergehung des Beweisantrages stelle einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dar und führe - hinsichtlich Klage und Widerklage zugleich - zur Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen. Äußerst hilfsweise könne die Verurteilung zur Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Lieferung eines weiteren Stoffkontingents an sie erfolgen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10.05.2024 den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 15.11.2023 zum Geschäftszeichen 23-0872456-0-1 aufzuheben und die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 1.609,00 € zu zahlen;

hilfsweise die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die überwiegende Aufrechterhaltung des Vollstreckungsbescheids durch das Landgericht. Soweit die Beklagte wahrheitswidrig eine Einigung der Parteien behaupte, sei der entsprechende Vortrag bereits in der Vorinstanz gem. § 296 ZPO verspätet gewesen. Die Beklagte habe erst eine Woche vor dem Termin und zwei Monate nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist vorgetragen und verfolge das Ziel, durch ihr Prozessverhalten die Rechtskraft des Urteils zu verzögern. Darüber hinaus könne der Zeuge … (Name01) als faktischer Geschäftsführer der Beklagten nicht als Zeuge vernommen werden.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … (Name01). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2025 Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO sowie in den gesetzlichen Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat die Berufung jedoch nur geringfügig - hinsichtlich der auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten entfallenden Zinsen - Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung beruht - abgesehen von der Zinshöhe - weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die behauptete übereinstimmende Vereinbarung der Parteien nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.

Im Einzelnen:

A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere bestehen keine Bedenken an der - nach § 513 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr zu prüfenden - internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt (Oder) und damit des hiesigen Oberlandesgerichts, da die Beklagte ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland im Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) hat, Art. 4 EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 mit Wirkung ab dem 10.01.2015).

B. In der Sache ist das Landgericht - auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beklagten im Berufungsverfahren - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung und Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - jeweils nebst Zinsen - zusteht.

1. Der Kaufpreiszahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 38.391,94 € für die elf erfolgten Lieferungen von Sportbekleidung an die Beklagte folgt aus Art. 53 Abs. 1 CISG.

a) Soweit die Klägerin und das Landgericht die klägerischen Ansprüche auf § 433 Abs. 2 BGB gestützt haben, führt dies nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung, da die - insoweit maßgebliche - Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) auf den streitgegenständlichen Sachverhalt zu einem - mit Ausnahme der Zinshöhe - inhaltsgleichen Anspruch der Klägerin führt. Das UN-Kaufrechts-Übereinkommen ist gemäß Art. 1 S. 1 lit. a) CISG auf die streitgegenständlichen Kaufverträge über Waren im Sinne von Art. 3 Abs. 1 CISG anzuwenden, da die Parteien in unterschiedlichen Staaten - die Klägerin in der Türkei und die Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland - ihre Niederlassungen haben, sowohl die Bundesrepublik Deutschland und als auch die Türkei Vertragsstaaten nach Maßgabe der Art. 92 Abs. 3, 93 Abs. 3 CISG sind und die Parteien die Anwendbarkeit des CISG nicht nach Art. 6 CISG ausgeschlossen haben.

b) Auch im Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts sind die Parteien unstreitig durch Kaufverträge über Sportbekleidung miteinander verbunden. Die Beklagte hat die bestellten Waren in elf Lieferungen von der Klägerin erhalten, weswegen dieser ein korrespondierender (Gegenleistungs-)Anspruch auf Kaufpreiszahlung zusteht. Die durch das Landgericht vorgenommene Korrektur der Höhe der Hauptforderung um 9,00 € ist rechnerisch zutreffend (16.818,44 € + 1.500,00 € + 1.298,50 € + 1.985,00 € + 723,00 € + 4.198,00 € + 2.214,00 € + 30,00 € + 106,00 € + 8.586,00 € + 933,00 € = 38.391,94 €) und wird im Rahmen des Berufungsverfahrens auch nicht angegriffen.

c) Nicht mit Erfolg kann die Beklagte der danach unstreitig bestehenden Kaufpreisforderung eine abweichende Parteivereinbarung entgegenhalten.

Die Beklagte behauptet, zwischen dem Zeugen … (Name01) auf Beklagtenseite und Herrn … (Name02) als Geschäftsführer der Klägerin sei im Frühjahr 2023 vereinbart worden, dass der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis (nur) ein Betrag von 33.391,00 € zustehe und dieser mit einer von der Beklagten geleisteten Anzahlung in Höhe von 35.000,00 € verrechnet werden solle mit der Folge, dass im Ergebnis noch ein von der Klägerin an die Beklagte zu zahlender Betrag von 1.609,00 € verbliebe. Nachdem das Landgericht diesen Vortrag nicht nach Maßgabe von § 296 ZPO zurückgewiesen, sondern in der Sache entschieden hat, ist der Beklagtenvortrag auch in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen, § 531 Abs. 1 ZPO. Der Vortrag ist grundsätzlich geeignet, eine Vertragsänderung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CISG darzulegen, da der von der Beklagten behauptete Vergleich inhaltlich einerseits einen teilweisen Verzicht/Erlass der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung(en) (in Höhe von 5.000,00 €) und andererseits eine Verrechnung/Aufrechnung mit einer von der Beklagten geleisteten Anzahlung in Höhe von 35.000,00 € zum Gegenstand hat, wobei die Klägerin von der Beklagten unbestritten vorgetragen hat, es habe sich insoweit um eine Vorauszahlung auf ein anderes Geschäft - nämlich ein Geschäft über Stoffe und Zubehör - gehandelt (vgl. zur Reichweite des Art. 29 CISG: Staudinger/Magnus, CISG, Art. 29 Rn. 8). Vor diesem Hintergrund war in die Beweisaufnahme einzutreten, wobei die Beklagte nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln die Beweislast für ihre Behauptung trägt.

Im Ergebnis der Beweisaufnahme konnte sich der Senat bei der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Würdigung des gesamten Inhalts der mündlichen Verhandlung und der durchgeführten Beweisaufnahme indes nicht von der beklagtenseits behaupteten Vertragsänderung nach Maßgabe von Art. 29 Abs. 1 CISG überzeugen.

aa) Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Zeugen … (Name01) und dem Geschäftsführer der Klägerin vom 31.03.2023 ist zur Beweisführung nicht geeignet. Aus den gewechselten Nachrichten lässt sich die behauptete Übereinstimmung der Parteien nicht herleiten, wobei es bei der Auslegung von Willenserklärungen nach Maßgabe von Art. 8 CISG im Ausgangspunkt auf den Willen der erklärenden Partei (Abs. 1) und sodann auf das objektive Verständnis eines Dritten (Abs. 2) sowie die sonstigen Umstände (Abs. 3) ankommt. Einig waren sich beide Seiten nach diesem Maßstab lediglich dahingehend, dass die Klägerin bereits 35.000,00 € von der Beklagten als Vorauszahlung erhalten hatte und für die streitgegenständlichen Lieferungen (nur) noch 33.391,00 € an die Klägerin zu zahlen waren. Dass diese Vereinbarung indes losgelöst vom weiteren Geschäft über Stoffe und Zubehör Bestand haben sollte, ergibt sich aus der Korrespondenz nicht. Aus einem Abgleich der E-Mail des Zeugen … (Name01) und der darauf bezogenen Antwort des Geschäftsführers der Klägerin folgt vielmehr, dass ein untrennbarer Zusammenhang beider Geschäfte in Bezug auf die getroffenen Absprachen bestand. So fasste der Geschäftsführer der Klägerin zunächst bestätigend den ersten Teil der Vereinbarung zusammen, verwies sodann aber ausdrücklich auf die Abhängigkeit von weiteren Zahlungen durch die Beklagte auf das Stoffgeschäft bis zum Ramadan-Fest im April 2023, die unstreitig nicht erfolgt sind. Auch hinsichtlich der Anwaltskosten bestand keine Einigkeit, weswegen sich aus den vorgelegten Urkunden insgesamt keine übereinstimmende, abschließende Vereinbarung der Parteien in Bezug auf die streitgegenständlichen Lieferungen von Sportbekleidung herleiten lässt.

bb) Ein anderes Ergebnis lässt sich aus dem Inhalt der zeugenschaftlichen Vernehmung des Zeugen … (Name01), der nicht der eingetragene Geschäftsführer der Beklagten ist und insoweit als Zeuge zu vernehmen war, nicht herleiten. Der Zeuge schilderte, in Vertretung seiner Tochter im März 2023 die Verhandlungen in den Geschäftsräumen der Klägerin in Istanbul geführt zu haben. Die Angelegenheit könne eigentlich ganz einfach zusammengefasst werden: Die Beklagte habe auf Wunsch der Klägerin 35.000,00 € im Voraus zahlen sollen und dieser Betrag habe im späteren Verlauf nach der Warenlieferung verrechnet werden sollen. Dann aber habe der Geschäftsführer der Klägerin - trotz Vorauszahlung - auf den Ausgleich des Rechnungsbetrages bestanden. Als Grund hierfür benannte der Zeuge die bei der Klägerin noch vorhandenen Stoffe, die die Beklagte - vornehmlich unter dem Gesichtspunkt der freundschaftlichen Verbundenheit der Parteien und der laufenden Geschäftsbeziehungen - aus Kulanz habe abnehmen wollen. Voraussetzung hierfür sei indes eine Bestandsaufnahme und auch eine Qualitätskontrolle gewesen, nachdem sich - insbesondere in Bezug auf die gelieferte Sportbekleidung - erhebliche Qualitätsprobleme gezeigt hätten. Insoweit hätten die Parteien gerade keine abschließende Vereinbarung getroffen. Sie seien sich auch nicht darüber einig gewesen, wer die Kosten der durchzuführenden Qualitätskontrolle tragen würde.

Auf Grundlage dieser Aussage ist der Senat nicht von einer Vereinbarung mit dem beklagtenseits behaupteten Inhalt und damit vom Vorliegen einer Vertragsänderung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CISG überzeugt. Zwar hat der Zeuge bestätigt, dass die Beklagte auf Wunsch der Klägerin noch vor Durchführung der ersten Geschäfte eine Anzahlung in Höhe von 35.000,00 € an die Klägerin geleistet hat, die im weiteren Verlauf dann verrechnet werden sollte. Im entscheidenden Punkt, nämlich ob anlässlich des Treffens in Istanbul eine für sich stehende Verrechnung mit der - reduzierten - Kaufpreisforderung vereinbart wurde, kann sich der Senat indes nicht auf die Aussage des Zeugen stützen. Vielmehr hat dieser wiederholt bestätigt, dass es dem Geschäftsführer der Klägerin „immer nur“ um seine 32.000,00 € für die Stoffe und das Zubehör gegangen sei, insoweit aber eine Einigung mit Blick auf die im Raum stehenden Qualitätsprobleme nicht habe getroffen werden können. Insoweit sei eine Einigung „nicht drin gewesen“, auch wenn der Geschäftsführer der Klägerin dies versucht habe. Dann aber durfte die Beklagte nicht davon ausgehen, dass sie und die Klägerin eine übereinstimmende - isolierte - Vereinbarung hinsichtlich der Kaufpreisforderung getroffen hatten. Denn die Parteien waren sich im Ergebnis des Gesprächs gerade nicht abschließend einig, sondern vielmehr noch in Bezug auf mehrere Punkte - insbesondere das weitere Vorgehen in Bezug auf die bei der Klägerin vorhandenen Stoffe und Zubehör - ausdrücklich uneinig. Wenn dem Geschäftsführer der Klägerin - nach der Aussage des Zeugen … (Name01) - erkennbar an der Zahlung weiterer 32.000,00 € für das Stoffgeschäft gelegen war, ist nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte - isoliert - auf den ersten Teil der Absprachen berufen können sollte, ohne dass es auf etwaige Absprachen in Bezug auf die weitere Vorgehensweise betreffend das Stoffgeschäft ankäme. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Parteien anlässlich des Treffens in Istanbul ihre laufenden Geschäfte insgesamt einer Einigung zuführen wollten. Dieses Ergebnis entspricht auch der bereits in Bezug genommenen Antwort des Geschäftsführers der Klägerin auf die E-Mail des Zeugen … (Name01) vom 31.03.2023, die insoweit ausdrücklich und in Abgrenzung zu der vorangegangenen Nachricht des Zeugen weitere Zahlungen durch die Beklagte auf das Stoffgeschäft als Bedingung formuliert.

cc) Nach dem Vorstehenden kann der Senat - auch unter Beachtung der Beweislast auf Seiten der Beklagten - mit der von § 286 Abs. 1 ZPO geforderten vollen richterlichen Überzeugung keine Vereinbarung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 CISG zwischen den Parteien feststellen, mit der sich die Beklagte erfolgreich gegen die Kaufpreiszahlung wenden könnte. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Vernehmung der gegenbeweislich benannten Zeugen … (Name04) und … (Name03) nicht mehr erforderlich.

d) Weiter kann die Beklagte dem klägerischen Anspruch auf Kaufpreiszahlung auch kein Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten, da die insoweit betroffenen Stoffe etc. einem von den streitgegenständlichen Kaufverträgen abzugrenzenden Vertragsverhältnis zuzuordnen sind. Das „Zug-um-Zug“-Prinzip - und damit auch die Existenz eines entsprechenden Zurückbehaltungs- rechts - ist im CISG zwar nicht ausdrücklich geregelt, aber in Art. 58, Art. 71 CISG sowie in Art. 85, 86 CISG angelegt. Art. 58 CISG statuiert keine Vorleistungspflicht der Kaufvertragsparteien und Art. 71 Abs. 1 CISG gewährt ein Recht zur Zurückhaltung der Gegenleistung (sog. Aussetzungsrecht). Das sog. „allgemeine Zurückbehaltungsrecht“ des CISG gilt jedoch - worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2025 hingewiesen hat - nur innerhalb des jeweiligen Vertrages; ein vertragsübergreifendes Zurückbehaltungsrecht, das dem Käufer die Zurückbehaltung des aus einem Vertragsverhältnis geschuldeten Kaufpreises erlaubte, solange der Verkäufer seiner Lieferpflicht aus einem anderen Vertragsverhältnis nicht nachkommt, ergibt sich aus dem CISG nicht (MüKoBGB/Huber, 9. Aufl. 2024, CISG Art. 45 Rn. 12; ICAC Schiedsspruch CISG-online Nr. 1656).

e) Soweit die Klägerin Zinsen auf die Hauptforderung verlangt, haben diese ihre Grundlage in Art. 78 CISG, der einen Anspruch auf Verzugszinsen bei allen fälligen Geldforderungen ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Ware und unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 286 BGB gewährt. Da die Zinshöhe im UN-Kaufrecht nicht geregelt ist, ist der am Sitz des Verkäufers - hier der Klägerin - für Geldforderungen bestimmte gesetzliche Zinssatz zugrunde zu legen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, 12 Abs. 1 Buchst. c EuGVVO; OLG Naumburg, Urteil vom 24.04.2019 - 12 U 152/18, Rn. 79). Gegen die beantragten 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bestehen - losgelöst von der Regelung des § 288 Abs. 2 BGB - keine Bedenken, nachdem Verzugszinsen in der Türkei nach dem von der türkischen Zentralbank veröffentlichten Verzugszinssatz für verspätete Zahlungen bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen - vor dem Hintergrund der Inflation - deutlich über dem Zinsniveau des deutschen Rechts anzusiedeln sind.

2. Darüber hinaus sind der Klägerin nach Art. 74 CISG - unabhängig von den Voraussetzungen des Verzuges im Zeitpunkt des anwaltlichen Tätigwerdens (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 28.05.2020 - 16 U 138/19, BeckRS 2020, 44042 Rn. 86) - die zu einer angemessenen und berechtigten außergerichtlichen Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Diese bestimmen sich unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Beauftragung nach deutschem Recht und den Vorgaben des RVG, weswegen die durch das Landgericht zugesprochene 1,3 Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert in Höhe von 38.391,94 € keinen Bedenken begegnet. Indes kann die Klägerin insoweit lediglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, nachdem es sich bei vorliegenden Erstattungsanspruch nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt. Lediglich insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern.

3. Schließlich kann auch die Widerklage keinen Erfolg haben, nachdem die Beklagte mit ihrem Einwand einer abweichenden Parteivereinbarung im Sinne von Art. 29 CISG nach den unter 1. c) gemachten Ausführungen nicht durchdringt.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.

3. Der Streitwert wird auf Grundlage von § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf die Wertstufe bis 40.000,00 € festgesetzt. Anders als das Landgericht meint, sind Klage und Widerklage nicht nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammenzurechnen. Vielmehr ist der Wert des höheren Anspruchs - vorliegend der Klageforderung - maßgebend, da die einander gegenüberstehenden Ansprüche denselben Gegenstand betreffen, § 45 Abs. 1 S. 3 GKG. Bei dem Begriff des Gegenstands in § 45 Abs. 1 S. 3 GKG handelt es sich um einen selbständigen kostenrechtlichen Begriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert und nicht mit dem Begriff des Streitgegenstands identisch ist. Eine Zusammenrechnung hat dort zu erfolgen, wo eine wirtschaftliche Werthäufung entsteht und nicht ein wirtschaftlich identisches Interesse betroffen ist (BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - I ZR 61/11). Wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn die Ansprüche nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass allen stattgegeben werden könnte, sondern dass die Verurteilung gemäß dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zöge (BGH, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - III ZR 115/02). Nach diesem Maßstab ist eine wirtschaftliche Identität des Einwands der Beklagten zu einer abweichenden Parteivereinbarung betreffend die Klageforderung mit der überschießenden Widerklageforderung gegeben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2009 - 5 W 58/08). Wirtschaftlich gesehen liegt keine Entscheidung über mehrere Streitgegenstände vor, die eine Streitwerterhöhung begründen könnte, sondern eine Verteidigung aufgrund eines identischen Sachverhalts.