Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 11.06.2025 – 11 U 139/24
11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0611.11U139.24.00
Tenor§
Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2024 verkündete Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 15 O 425/22 - aus den nachfolgend dargestellten Gründen gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.
Mit Blick auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege und den Terminsverlegungsantrag wird der für den 18.06.2025 anberaumte Termin zur Berufungsverhandlung aufgehoben. Sollte mit Blick auf die zu erwartende Stellungnahme die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten sein, könnte kurzfristig ein Verhandlungstermin anberaumt werden.
Gründe§
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer im Jahr 1994 abgeschlossenen privaten Krankenversicherung zur Versicherungsnummer … und sich daraus ergebenden Ansprüchen auf Rückerstattung, Feststellung sowie Herausgabe von Nutzungen.
Zwischen den Parteien stehen die Beitragsanpassungen und Anpassungsmaßnahmen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin (im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) in dem Tarif … zum 01.01.2020 um 5,29 €, zum 01.01.2019 um 43,58 €, zum 01.01.2018 in Höhe von 39,98 €, zum 01.01.2013 in Höhe von 89,45 € und zum 01.01.2010 um 68,86 € in Rede. Der Kläger hat mit seiner im Jahr 2022 rechtshängig gewordenen Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der genannten Beitragsanpassungen (einschließlich einer Erhöhung des Selbstbehalts) sowie eine teilweise Rückzahlung seit Januar 2019 (bis Oktober 2022) geleisteter Zahlbeträge in Höhe von 11.305,88 € nebst Zinsen verlangt. Darüber hinaus hat er die Feststellung zur Herausgabe verzinster Nutzungen begehrt. In der Sache hat er die formelle und die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen geltend gemacht. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.10.2023 hat das Landgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nach Ausschluss der Öffentlichkeit gem. § 172 Nr. 2 GVG den Kläger sowie seine anwesende Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwältin („Name 01“) (Anwaltskanzlei („Name 02“)) zur Geheimhaltung der ihnen zur Kenntnis gebrachten und der Anlage BLD 5 für geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Unterlagen verpflichtet (LGeA 139). Der Kläger hat hierzu mit nachgelassenem Schriftsatz vom 11.12.2023 Stellung genommen.
Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und zur Begründung zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die angegriffenen Beitragsanpassungen bzw. Beitragsveränderungen der Beklagten erwiesen sich im Umfang ihrer rechtlichen Erheblichkeit weder als formell noch als materiell unwirksam. Vorab führe die beklagtenseits erhobene Einrede der Verjährung in Verbindung mit der rechtlich begründeten Heilungswirkung wirksamer Folgeanpassungen zu einem nur begrenzten Prüfungsumfang. Die im Jahr 2022 erhobene Klage habe die Verjährung nur für solche Ansprüche hemmen können, welche seit 01.01.2019 entstanden seien; alle älteren Forderungen seien hingegen verjährt. Die zum Jahr 2018 vorgenommene Beitragsanpassung (im Folgenden auch als „BAP“ bezeichnet) sowie die nachfolgenden Vorgänge der Beklagten seien wirksam und begründeten eine Heilungswirkung bezogen auf vorausgegangene unwirksame Anpassungen, weshalb hinsichtlich der vor dem 01.01.2018 erfolgten Anpassungen kein Überprüfungsbedarf bestehe (LGU 6, 7).
Die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 genügte unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Kriterien und auch im Anschluss mit der Rechtsprechung des Senats den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (LGU 7 ff., 11). Zum 01.01.2019 habe die Beklagte den Kläger im maßgeblichen Tarif hingegen lediglich über eine Änderung des Zahlbetrages informiert und weder für dieses Jahr noch für das Folgejahr eine Neukalkulation vorgenommen, sondern lediglich eine nicht vollständige abgeschlossene Limitierungsentscheidung fortgeführt (LGU 11).
Die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 sei auch nicht bereits deshalb unwirksam, weil die Beklagte sie nach den AVB über den gesetzlichen Rahmen hinaus bereits bei einer Abweichung des auslösenden Faktors von 5 % (aber unterhalb von 10 %) vorgenommen habe, denn diese Problematik stelle sich hier nicht, weil der auslösende Faktor zum 01.01.2018 unstreitig 19,28 % betragen habe und eine entsprechende AVB-Regelung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin wirksam sei (LGU 12).
In weiterer materieller Hinsicht habe die Kammer die entsprechende Überprüfung, die alle streitgegenständlich gemachten Beitragsanpassungen sowie Erhöhungen der Selbstbeteiligung seitens der Beklagten seit 2010 betreffe, angegangen. Hierzu habe sie dem Kläger die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Kenntnis gebracht und die hiergegen vorgebrachten Einwendungen des Klägers gegen die Prüfungen und Unterlagen der Beklagten geprüft. Diese seien im Ergebnis jedoch allesamt nicht durchgreiflich bzw. unzureichend oder auch regelrecht als verfehlt anzusehen. Der Kläger habe im Ergebnis seiner eigenen Prüfung - anders als dies seine Prozessbevollmächtigten bei anderen Versicherern durchaus getan hätten - dezidierte Argumente für die von ihm angenommene materielle Unwirksamkeit nicht vorgetragen. Er habe weder insgesamt noch im Einzelnen konkrete greifbare Anhaltspunkte für materielle Fehler in den Beitragsanpassungsvorgängen aufgezeigt. Sein Vortrag bleibe im Kern abstrakt und mute wie ein neuerlicher Versuch der Klägerbevollmächtigten an, allgemein- verwendbare und zudem in sich vielfach wiederholende und sich im Kreis drehende Textbausteine zu generieren, ohne sich allerdings näher mit den ihnen zur Prüfung vorliegenden Unterlagen auseinanderzusetzen (hierzu insgesamt LGU 12 f.). Es liege seitens der Beklagten kein unzulässiger „Verweis auf Anlagen“ vor (LGU 13). Diese sei neben der Unterlagenvorlage nicht zur Erläuterung im Sinne eines „Leitfadens“ verpflichtet (LGU 13). Die ggf. digitale Auswertung der Unterlagen sei möglich und zumutbar (LGU 14). Zur abweichenden Berechnungsmethode habe die Beklagte – bezogen auf die Vorlage bei der Aufsichtsbehörde - vorgetragen (LGU 14, 16 f.). Einzelheiten des Treuhändervorgangs seien nicht durch die Zivilgerichte zu überprüfen (LGU 14 f.). Auch könne der Kläger die Unwirksamkeit nicht aus Vorgängen herleiten, die einen anderen Versicherer beträfen (LGU 15). Soweit der Kläger behaupte, er habe eine „Auswertung der Unterlagen vorgenommen“ komme sein Vortrag - gemessen an den von der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere den vom OLG Schleswig herausgearbeiteten Grundsätzen - über Vermutungen, Spekulationen und Behauptungen „ins Blaue hinein“ nicht hinaus (LGU 15 ff.). Erst- und Vorkalkulationen seien jedenfalls nicht regelmäßig und ohne greifbare Anhaltspunkte zu überprüfen (LGU 17).
Ohne Erfolg bleibe der Kläger auch mit dem Argument, limitierende Maßnahmen der Beklagten hätten nicht den Vorgaben des § 155 Abs. 2 VAG entsprochen (LGU 18). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen zu verwenden sind, handele es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, bei der der Treuhänder lediglich eine Kontrollfunktion habe und sein Veto nur einlegen könne, wenn sich die Entscheidung des Versicherers nicht im Rahmen des ihm eingeräumten Beurteilungs- spielraumes befinde (LGU 18 f.). Hiergegen erinnere der Kläger nichts Konkretes und setze eigene, vom Gesetz nicht vorgesehene Maßstäbe entgegen. So sei schon die Eingangsthese des Klägers, RfB-Mittel müssten nach dem „Willen des Gesetzgebers zum allergrößten Teil an die Versicherten zurückfließen“, nicht vom Gesetz getragen, weshalb es auch keine „gesetzlichen Verteilungsmaßstäbe“ gebe (LGU 19). Die Ausführungen der Beklagten hierzu genügten und auch dem Treuhänder sei das Limitierungskonzept im Ganzen bekannt gewesen (LGU 19). Anhaltspunkte, die aus sich heraus die sachverständige Begutachtung durch das Gericht rechtfertigten, bestünden nicht (LGU 20).
Ins Blaue hinein habe der Kläger zu alledem auch deshalb vorgetragen, weil er sich einerseits ersichtlich fernab einer Prüfung der konkreten Beitragsanpassung sowie der ihm zugänglich gemachten Unterlagen und andererseits weitgehend außerhalb der rechtlich anwendbaren Kriterien der Wirksamkeit einer derartigen Beitragsanpassung in der privaten Kranken- versicherung zu dem Vorbringen der Beklagten lediglich mit auf Vermutungen gestütztem Sachvortrag ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts geäußert habe und weil er damit willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ aufgestellt habe. Derartiger Vortrag sei prozessual unbeachtlich, auch wenn bei einer solchen Würdigung zurückhaltend vorzugehen sei (LGU 20 f.).
Betreffend die zum Jahresersten 2019 und 2020 faktisch erfolgten Beitragssteigerungen habe der Kläger gegen die Beklagte im Ergebnis dessen keinen Anspruch auf Rückzahlung/Feststellung der Unwirksamkeit/Freihaltung von den dabei veranlassten monatlichen Mehrkosten seiner Krankenversicherung - insbesondere auch nicht aus §§ 249 ff. i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB (LGU 21 f.). Die Beklagte habe insoweit nicht rechtswidrig gehandelt und sie habe auch keine ihr im Vertragsverhältnis zum Kläger obliegende Vertragspflicht verletzt, als sie den zuvor gewährten Bonus erst reduziert, später dann eingestellt habe. Zwar habe sie im vorliegenden Fall nicht dargelegt, dass sie an der nur reduzierten Fortsetzung der Limitierung nach Ablauf des Jahres 2018 sowie vor dem schlussendlichen Wegfall derselben nach Ablauf des folgenden Jahres nochmals den Treuhänder beteiligt habe. Das sei aber auch nicht erforderlich. Jedenfalls vermittele eine etwaige Unterlassung dem Kläger keinen Anspruch auf weitere Limitierung (LGU 21 ff.). Selbst wenn die Beklagte insoweit „pflichtwidrig“ die im Ergebnis allein erforderliche neuerliche Beteiligung des Treuhänders unterlassen habe, sei ein weitergehender Anspruch des Klägers auf Limitierung seines Tarifs bzw. ein Ersatzanspruch des Klägers nach § 280 BGB bzw. eine allein zutreffende unveränderte Fortsetzung der erfolgten Bonuslimitierung auch nicht der Höhe nach zu bejahen (LGU 24 f.). Dass der Beklagten allein die Fortgewährung der Bonusgewährung zur Option stand, sei nicht aus den Umständen des Einzelfalles herzuleiten, aus welchen hier nicht erkennbar folge, dass die für das erste Jahr gewährte Bonuslimitierung nach dem 01.01.2019 in einer zutreffenden Limitierungsentscheidung unverändert fortgesetzt werden müsse. Die Beklagte habe hier indessen „vorsorglich das Limitierungskonzept für das Jahr 2019 und 2020“ vorgelegt, wozu der Kläger allerdings seinerseits wiederum nicht ansatzweise konkret vorgetragen habe, dass und warum die zu 2018 gewährte Limitierung darob unverändert weiter hätte erfolgen müssen. Es sei sodann nicht ausreichend vorgetragen oder sonst erkennbar geworden, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstoße und sich dieser Verstoß zudem individuell nachteilig auf den Versicherten und seinen Beitrag ausgewirkt habe (LGU 25).
Das Urteil des Landgerichts ist ausweislich des Abvermerks der Geschäftsstellenmitarbeiterin des Landgerichts am 22.05.2024 auf elektronischem Postwege an Rechtsanwalt Dr. („Name 03“), den Prozessbevollmächtigten des Klägers, abgegangen. Dieser hat den Erhalt durch Empfangsbekenntnis vom 11.06.2024 bestätigt. Mit einem beim Berufungsgericht am 11.07.2024 eingelegten Schriftsatz des Rechtsanwalts Dr. („Name 03“) hat der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 02.09.2024 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Rechtsanwalts („Name 04“) (ebenfalls aus der Kanzlei („Name 02“)) begründet (eA 37). Zusammengefasst macht der Kläger Folgendes geltend:
Das Landgericht habe zwar zunächst zutreffend erkannt, dass es sich bei dem „Wegfall des Tarifbonus“ um eine neuerliche Limitierungsentscheidung gehandelt habe. Unzutreffend sei in diesem Zusammenhang aber die Annahme, dass ein Versicherer eine solche Limitierungsentscheidung ohne eine gleichzeitige Neukalkulation treffen dürfe, da § 203 Abs. 2 VVG ein „nachgeschobenes“ Anpassungsrecht nicht vorsehe und § 208 Abs. 5 VVG weitere Anpassungsgründe nicht zulasse (BB 3, 11 ff.). Selbst wenn man der Auffassung sein wollte, dass ein Versicherer die Entscheidung über die effektive Belastung eines Versicherungsnehmers in die Zukunft „strecken“ dürfe, indem er nachträglich über die Fortsetzung oder den Wegfall einer Limitierung entscheidet, lägen die Erhöhungsvoraussetzungen bei den Erhöhungen 2019 und 2020 nicht vor, zumal er bestritten habe, dass die streitgegenständlichen Erhöhungen von § 203 VVG gedeckt seien (BB 12). Dies werde durch den eigenen Vortrag der Beklagten bekräftigt, die ihrerseits gar nicht von einer Prämienanpassung nach § 203 VVG ausgegangen sei. Auch zu einer „Vorläuferanpassung“ und deren Erhöhungsvoraussetzungen fehle jeder konkrete erstinstanzliche Vortrag der Beklagten. Hierzu genüge insbesondere nicht der Verweis auf die vorgelegten Anlagen (BB 20 ff.). Unzutreffend sei in diesem Zusammenhang auch die Auffassung des Landgerichts, wonach der Treuhänder in diesen Prozess nicht einzubeziehen sei (BB 4, 13). Auch habe sich das Landgericht nicht mit der Wahrung der materiellen Anforderungen befasst. Da er ausdrücklich gerügt habe, dass es keinen Sachgrund für den Wegfall der Limitierung gegeben habe, hätte die Beklagte hierzu gem. § 155 Abs. 2 VAG vortragen müssen, denn durch einen Wegfall einer einmal zugesprochenen Limitierung sei ein Versicherungsnehmer automatisch individuell benachteiligt (BB 13). Überdies habe das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Anspruch aus § 812 BGB in diesem Zusammenhang nicht weiter untersucht (BB 4, 13 f.). Selbst wenn man also die Rechtsstandpunkte des Landgerichts teilen wollte, so wäre es rechtsfehlerhaft, die Voraussetzungen für den „Wegfall des Tarifbonus“ bei den beiden Anpassungen ab 2019 als gegeben anzusehen. Wollte man mit dem Landgericht von einer korrekten Anpassung 2018 ausgehen, so wäre zwangsläufig auch die damalige Bejahung einer Limitierung korrekt. Dann aber habe er einen Anspruch auf eine Limitierung in dieser Höhe, so dass das „Wegfallen“ dieser Limitierung dazu führen würde, dass sein Anspruch einseitig gestrichen worden wäre. Selbst wenn dies prinzipiell möglich sein sollte, bedürfte es (sekundärer) Darlegungen zur Einhaltung von § 155 Abs. 2 VAG (BB 14).
Unzutreffend sei auch die Würdigung der formellen Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 erfolgt, denn dem Anpassungsschreiben sei vor dem Hintergrund der ständigen BGH-Rechtsprechung die hinreichende Tarifbezogenheit nicht zu entnehmen (BB 4, 14 ff.). Der auch optisch unzureichende „Sternchenverweis“ genüge nach der aktualisierten Rechtsprechung des BGH schon deshalb nicht, weil hier nur auf die Änderung an sich hingewiesen werde, nicht aber auf ihren Grund. Damit sei noch nicht einmal ersichtlich, ob die Anpassung auf der „regelmäßigen Prüfung“ beruhe oder auf anderen Ursachen wie dem Wegfall des gesetzlichen Beitragszuschlags, dem Erreichen einer Altersgrenze oder dem Wegfall einer Limitierungsgutschrift (BB 15). Überdies fehle es am Hinweis auf Abweichungen gerade bei den Versicherungsleistungen/ Leistungsausgaben als auch am Schwellenwert (BB 15).
Das Landgericht gehe zudem zu Unrecht davon aus, dass die materiellen Erhöhungsvoraussetzungen gegeben gewesen seien. Ohne diese Voraussetzungen geprüft zu haben, unterstelle es deren Vorliegen, weil der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte für die materielle Unwirksamkeit vorgetragen habe. Es habe unrichtig zugrunde gelegt, dass er die Beweislast für das Fehlen der materiellen Erhöhungsvoraussetzungen trage. Damit verkenne es grundlegend die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der die volle Darlegungs- und Beweislast allein beim Versicherer liege (BB 7; 17 ff.). Der Versicherungsnehmer könne sich darauf beschränken, die materielle Unwirksamkeit zu rügen. Dem anderslautenden „Sonderweg“ des Landgerichts stehe die einhellige obergerichtliche Rechtsprechung entgegen (BB 8 ff.). Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs billige ihm insoweit einen „voraussetzungslosen Kontrollanspruch“ (BB 8) und damit das Recht zu, mit seiner Klage „ins Blaue hinein“ zu rügen und den Sachverhalt „auszuforschen“ (BB 10, 18, 26). Jedenfalls habe er sich auf den völlig unzureichenden Vortrag der Beklagten, die sich bezüglich der Erhöhungsvoraussetzungen zumeist auf eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts sowie einen unzulässigen Verweis auf ihre Berechnungsunterlagen erschöpft habe, mit schlichtem Bestreiten bzw. Bestreiten mit Nichtwissen erklären dürfen (BB 20 ff.; 25 f.). Ein Bestreiten mit Nichtwissen gelte unabhängig von der Substanziierung des gegnerischen Vortrags. Es sei immer pauschal und könne nicht substanziiert werden (BB 26). Ein pauschaler Verweis auf Anlagen genüge in diesem Zusammenhang nicht (BB 21, 24). Es sei Sache der Beklagten gewesen, zunächst substanziiert zu den Erhöhungsvoraussetzungen schriftsätzlich, nachvollziehbar und tatsächlich belegt vorzutragen (BB 21, 22). Es müsse erwartet werden, dass der Versicherer ihn und die übrigen Prozessbeteiligten in einer Art „Leitfaden“ informiere, woraus sich die Einhaltung der materiellen Voraussetzungen ergeben müsse (BB 21 f.). Dem stünden auch keine Geheimhaltungsinteressen der Beklagten entgegen (BB 24). Dementsprechend sei es nicht seine Aufgabe, in den Unterlagen danach zu suchen, ob sich dort Daten und Werte finden, die sich unter die materiellen Erhöhungsvoraussetzungen subsumieren ließen. Im Übrigen sei ihm als Laien auch deshalb kein substanziierter Vortrag abzuverlangen, weil ihm hierfür die erforderlichen versicherungsmathematischen Fachkenntnisse fehlten. Anhaltspunkte für einen nur in Extremfällen anzunehmenden Rechtsmissbrauch seien nicht gegeben (BB 27). Das Landgericht verlange ihm etwas Unmögliches ab, wenn es zunächst weitere Substanziierungen verlange. Der Umstand, dass er die Unterlagen der Beklagten ausgewertet und zahlreiche Anhaltspunkte für materielle Fehler aufgezeigt habe, verringere nicht die Substanziierungslast der Beklagten, sondern genüge als substanziiertes Bestreiten (BB 28). Rechtsfehlerhaft fordere das Landgericht unter Berücksichtigung der BGH-Entscheidung vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) von ihm überdies auch greifbare Anhaltspunkte zu Fehlern der Beklagten bei den jeweiligen Limitierungsentscheidungen. Auch insoweit trage der Versicherer hinsichtlich der Erhöhungsvoraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast (BB 28). Vor dem Hintergrund der genannten BGH-Rechtsprechung werde allerdings klargestellt, dass er nicht nur das Fehlen der Erhöhungsvoraussetzungen rüge, sondern auch hilfsweise niedrigere Prämien geltend mache, weshalb mit dieser Maßgabe an den bisherigen Anträgen festgehalten werde (BB 29). Er gehe davon aus, dass die Limitierungsentscheidungen der Beklagten an schwerwiegenden Verstößen i.S. der neuen BGH-Rechtsprechung litten, dass ihm deshalb höhere Limitierungsmittel hätten zugeteilt werden müssen und dass er (auch) deshalb nicht zur Zahlung einer erhöhten Prämie verpflichtet gewesen sei (BB 30). Jedenfalls der 2018 zugesprochene Anspruch auf eine Limitierung habe ihm zugestanden; dieser sei auch nicht im Jahr 2019 oder 2020 „wegfallen“. Mehr müsse er im Rahmen seiner primären Darlegungslast nicht vortragen, dies sei vielmehr Aufgabe der Beklagten (BB 30).
Das Landgericht habe schließlich rechtsfehlerhaft und trotz seines ausdrücklichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2024 (Protokoll S. 2) den Tatsachenvortrag aus dem Schriftsatz vom 11.12.2023 nicht berücksichtigt, in dem er sich anhand der Berechnungsunterlagen der Beklagten vorsorglich mit der materiellen Unwirksamkeit auseinandergesetzt und dabei gleich zu mehreren Aspekten sehr konkrete „Anhaltspunkte“ für deren Fehlen aufgezeigt habe (BB 31). Sein Prozessbevollmächtigter habe ausdrücklich um Mitteilung gebeten, an welcher Stelle das Landgericht seinen Vortrag für unzureichend halte. Da es um die Auswertung von Unterlagen gehe, die den Parteien vorliegen, hätte der aus Sicht des Landgerichts vermisste Vortrag in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf konkrete Stellen in den Unterlagen nachgeholt werden können. Ein solcher Vortrag habe auch nicht verspätet sein können (BB 31 f.). Überdies habe er dargetan, dass und weshalb die Unterlagen keine vollständige Überprüfung der auslösenden Faktoren ermöglichten, was aber nach der einschlägigen Rechtsprechung erforderlich sei (BB 32). Zudem sei im Schriftsatz vom 11.12.2023 vorgetragen worden, dass und wie die Beklagte von dem aufsichtsrechtlich vorgesehenen Verfahren abgewichen sei und dass eine solche Überprüfung anhand der Unterlagen der Beklagten tarifübergreifend nicht möglich sei (BB 32). Soweit das Landgericht insoweit den Sachvortrag der Beklagten ungeprüft zugrunde gelegt habe, nehme es – ohne den Nachweis eigener Sachkunde – eine Beweiswürdigung ohne Beweisaufnahme vor bzw. behandelt streitigen Vortrag unzulässig als unstreitig, weil seine Darstellung der Darstellung der Beklagten widerspreche (BB 33).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.05.2024 aufzuheben und an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen, hilfsweise
das Urteil des Landgerichts Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.05.2024 abzuändern und
festzustellen, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrags verpflichtet ist:
im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2010 um 68,86 €, zum 01.01.2013 um 89,45 €, zum 01.01.2018 um 39,98 €, zum 01.01.2019 um 43,58 € und zum 01.01.2020 um 5,29 €,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.305,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass ihm die Beklagte
zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor Rechtshängigkeit aus dem unter 2. [gemeint ist unter 1.] bezeichneten Betrag gezogen hat und
die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat sowie
festzustellen, dass die Erhöhungen der Selbstbeteiligung im Tarif … zum 01.01.2010 um 150,00 € und zum 01.01.2013 um 50,00 € unwirksam sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bekräftigung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassungen bezieht sie sich auf die ständige Senatspraxis, gegen die die Berufung nichts weiter vorbringe (BE 5). Ohne Erfolg bleibe nach ihrer Ansicht die Rüge eines Gehörsverstoßes, denn das Landgericht habe den klägerischen Vortrag zur materiellen Unwirksamkeit berücksichtigt. Allerdings habe es diesen Vortrag im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Oberlandesgerichte für unbeachtlich gehalten und auch keinen „Sonderweg“ beschritten (BE 6 ff., 10). Ihren konkreten und unter Beweis gestellten Vortrag habe der Kläger lediglich pauschal bestritten. Dieses standardisierte Bestreiten sei willkürlich und genüge für einen tauglichen materiellen Angriff im Ergebnis nicht (BE 7). Der Kläger, den die primäre Darlegungs- und Beweislast treffe, habe keine ausreichenden Anhaltspunkte vortragen, die eine Überprüfung auslösen könnten. Dies sei auch nicht Sinn eines „effektiven Rechtsschutzes“ (BE 8, 9). Auch für eine Schadensersatzklage reiche ein solcher Vortrag nicht aus (BE 9). Im Streitfall komme hinzu, dass sie die vollständigen Kalkulationsunterlagen übergeben habe, so dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Kläger möglich und zumutbar gewesen wäre, sich hiermit auseinanderzusetzen, zumal ein Bestreiten mit Nichtwissen jedenfalls vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei (BE 10 f.). Einzelfallbezogene Anhaltspunkte habe der Kläger anhand der konkret vorgelegten Unterlagen nicht aufgezeigt (BE 11). Das Gleiche gelte auch für die Limitierungsmittelvergabe, bei der der Kläger die Reichweite der von ihm angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (IV ZR 68/22) verkenne (BE 11). Danach habe die Limitierungsentscheidung bereits keinen Einfluss auf die materielle Rechtmäßigkeit; überdies müsse ein schwerwiegender Verstoß vorliegen, den der Kläger darzulegen und zu beweisen habe (BE 11). Hiermit sei der Kläger jedoch im Berufungsverfahren präkludiert. Ungeachtet dessen habe er hierzu einen konkreten Vortrag auch nicht unterbreitet (BE 11 f.).
Unzutreffend seien schließlich die Ausführungen des Klägers zum Wegfall der befristeten Limitierungsgutschrift zum 01.01.2019 und 01.01.2020, die die Natur einer solchen Gutschrift, bei der es sich um eine Beitragsveränderung handele, die auf dem Auslaufen und der Neuberechnung von Limitierungsmitteln beruhe, verkennen. Die entsprechende Befristung, die nicht überprüfbar in ihrem Ermessen gestanden habe, sei überdies hinreichend deutlich gemacht worden (BE 11 ff.). Der Kläger könne insoweit keinen schwerwiegenden Verstoß geltend machen, wenn sie von vorneherein befristete Limitierungsmittel nicht weiterzahle. Eine Darlegung dazu, dass ihm für die Jahre 2019 und 2020 weiterhin monatliche Limitierungsmittel in Höhe von 48,87 € zustünden, fehle indessen (BE 13). Ausweislich der Anlage BLD 5 habe sie dem Treuhänder die Unterlagen für die Limitierung, die der Kläger vom Landgericht erhalten habe, auch zur Verfügung gestellt und der Treuhänder habe der Limitierungsentscheidung auch zugestimmt (BE 13 f.). Dass Rechtsanwalt („Name 04“) nicht zur Einsichtnahme in die Unterlagen berechtigt gewesen sei, könne ihr in diesem Zusammenhang nicht angelastet werden. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung müsse ein Treuhänder im Übrigen nach vielen vorangegangenen Beitragsanpassungen nicht für jede Neukalkulation die Unterlagen zur Erstkalkulation hinzuziehen (BE 16).
II.
Der Senat hat bereits Bedenken an der Zulässigkeit der klägerischen Berufung.
Dies betrifft eine womöglich verspätete Einlegung der Berufung am 11.07.2024 im Sinne der Notfrist von einem Monat gem. § 517 ZPO. An diesem Tag konnte die Berufung nur dann noch fristgerecht eingelegt werden, wenn das angefochtene Urteil den klägerischen Prozessbevollmächtigten tatsächlich erst am 11.06.2024 zugestellt worden war, wie dies der klägerische Rechtsanwalt Dr. („Name 03“) im Empfangsbekenntnis und nochmals in seiner Berufungsschrift bescheinigt hatte (eA 1). Aus den elektronisch geführten Gerichtsakten hierzu ergibt sich, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) durch die Geschäftsstellenmitarbeiterin („Name 05“) des Landgerichts Frankfurt (Oder) bereits am 22.05.2024 in den Machtbereich des beA des Rechtsanwalts Dr. („Name 03“) gelangt ist. Auch in diesem Fall haben die klägerischen Prozessbevollmächtigten – wie bereits in zahlreichen anderen vor dem Senat vertretenen Fällen (vgl. statt vieler 11 U 172/20 [Urt. v. 03.07.2024, übersandt am 04.07.2024, Empfangsbekenntnis Kl-RAe mit Datum v. 24.07.2024]; 11 W 30/23, [Beschl. v. 15.11.2023, übersandt an Kl-RAe am 16.11.2023, Empfangsbekenntnis mit Datum v. 05.12.2023]; 11 U 46/19 [Terminierung v. 25.10.2023, übersandt an Kl-RAe am selben Tag, Empfangsbekenntnis mit Datum vom 07.11.2023]; 11 U 263/21 [Beschl. v. 30.01.2024, übersandt an Kl-RAe am 05.02.2024, Empfangsbekenntnis mit Datum vom 20.02.2024]; 11 U 9/22 [Beschl. v. 30.01.2024, übersandt an KL-RAe am 05.02.2024 Empfangsbekenntnis mit Datum vom 20.02.2024]; 11 U 184/18 [Prot. v. 05.06.2024, übersandt an Kl-RAe am 14.06.2024, Empfangsbekenntnis mit Datum vom 02.07.2024; 11 U 298/23 [Beschl. v. 14.11.2024 zur Terminsaufhebung am 20.11.2024, zu dem niemand erschienen ist, Empfangsbekenntnis mit Datum vom 02.01.2025]) einen Grund für eine derart verzögerte Kenntnisnahme nicht vorgetragen.
Vor diesem Hintergrund wird dem Kläger - ggf. zur Vermeidung einer Verwerfungsentscheidung - gem. § 142 Abs. 1 ZPO aufgegeben, binnen der im Beschlusstenor genannten Frist das beA-Nachrichtenjournal, das ausweist, wann die Nachricht der Senatsgeschäftsstelle mit der Zustellung des Berufungsurteils vom 17.05.2024 eingegangen ist und wer sie wann zum ersten Mal geöffnet hat, ausgedruckt in der für Schriftsätze üblichen Form bei Gericht einzureichen (vgl. OLG München, Beschl. v. 26.4.2024 – 23 U 8369/21, r+s 2025, 479; hierzu auch Leipold in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 286. Lieferung, 5/2025, § 53 FGO, Rn. 87). Was dieses beA-Nachrichtenjournal genau ist, ergibt sich aus dem öffentlich zugänglichen Handbuch der Bundesrechtsanwaltskammer für beA. In diesem Journal ist unter anderem gespeichert, wann eine empfangene Nachricht durch einen Benutzer erstmals geöffnet wurde („Gelesen von“-Vermerk, beA-Anwenderhandbuch S. 179; vgl. hierzu Kammergericht, Beschl. v. 24.01.2025 – 7 U 17/24, Rn. 18, juris; vgl. hierzu auch Senatsbeschl. v. 04.04.2025 – 11 U 20/25).
III.
Ungeachtet dessen bietet die Berufung des Klägers in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus fehlt es der vorliegenden Rechtssache an grundsätzlicher Bedeutung. Auch zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Judikatur ist keine Entscheidung durch das Berufungsgericht im Urteilswege erforderlich und auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht. Hiervon ist der Senat einstimmig überzeugt.
Zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die Klage bleibt in allen Haupt- und Nebenansprüchen erfolglos. Infolge der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen erweist sich zunächst der auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Antrag zu 1. als unbegründet. Zugleich bildet die wirksame Beitragsanpassung zum 01.01.2018 den Rechtsgrund zum Behaltendürfen im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB, sodass auch der auf Bereicherungsrecht gestützte Zahlungsantrag zu 2. und auch der gleichgerichtete Schadensersatzanspruch unbegründet sind. Die als Nebenforderung herausverlangten Nutzungen (Antrag zu 3.), die Rechtshängigkeitszinsen (Antrag zu 2. und 3.) und auch der Selbstbehalt teilen das Schicksal der Hauptforderung.
A. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die hier in Rede stehende Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2018 im Tarif … wirksam ist und hieraus aufgrund der Heilungswirkung ein begrenzter Prüfungsumfang besteht, bei dem auf die vorangegangenen Beitragsanpassungen zum 01.01.2010 und zum 01.01.2013 im genannten Tarif nicht weiter einzugehen ist, da hieraus keine weitergehenden Rechte herzuleiten sind (LGU 6).
1. Die genannte Beitragsanpassung ist zunächst formell rechtmäßig. Sie genügt den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG (LGU 7 ff.). Der Senat teilt diese Einschätzung in ständiger Rechtsprechung, worauf das Landgericht zutreffend Bezug genommen hat. Die hiergegen von der klägerischen Berufung vorgebrachte Einwände verfangen nicht:
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGH, Urt. v. 16.12.2020, IV ZR 294/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Der Versicherer muss dabei zwar nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Der Versicherungsnehmer muss den Mitteilungen aber mit der gebotenen Klarheit entnehmen können, dass eine Veränderung der genannten Rechnungsgrundlagen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragserhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20; Urt. v. 20.10.2021, IV ZR 148/20; Urt. v. 17.11.2021, IV ZR 113/20 - jeweils zitiert nach juris). Ihm muss grundsätzlich verdeutlicht werden, dass es einen vorab festgelegten Schwellenwert für eine Veränderung der betreffenden Rechnungsgrundlage gibt, dessen Überschreitung die in Rede stehende Prämienanpassung ausgelöst hat (vgl. insbesondere BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 17; BGH, Urt. v. 09.02.2022, IV ZR 337/20; Urt. v. 21.07.2021, IV ZR 191/20 - zitiert jeweils nach juris). Anders als der Kläger in seiner Berufungsbegründung jedoch wohl meint, ist es hingegen nicht erforderlich, dass dem Versicherungsnehmer die Rechtsgrundlage des geltenden Schwellenwerts oder die genaue Höhe der Veränderung der Rechnungsgrundlage mitgeteilt wird (BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 253/20, NJW 2022, 3358 Rn. 22; Urt. v. 16.12.2020 – IV ZR 314/19, a.a.O., Rn. 95 und IV ZR 294/19, VersR 2021, 240; OLG Hamm, Beschl. vom 23.06.2022 - 20 U 128/22). Im Übrigen genügt es, wenn sich die erforderliche Begründung aus einer Zusammenschau aller dem Versicherungsnehmer übersandten Unterlagen ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 09.02.2022 – IV ZR 337/20, NJW-RR 2022, 606 Rn. 31; OLG Nürnberg, Beschl. v. 05.06.2023 – 8 U 3284/22, Rn. 9, juris; OLG Dresden, Beschl. v. 28.08.2023 – 4 U 1107/23, BeckRS 2023, 26618 Rn. 4). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat seit langem in ständiger Rechtsprechung an (vgl. statt vieler Urt. v. 08.01.2025 – 11 U 149/25; v. 25.01.2023 – 11 U 133/22; 21.12.2022 – 11 U 133/21; Urt. v. 14.11.2022 – 11 U 54/22).
Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (BGH, Urt. v. 30.11.2022 – IV ZR 294/20, BeckRS 2022, 36909 Rn. 16; Senat, a.a.O.).
b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes genügen die streitgegenständlichen Mitteilungen des Beklagten den formellen Anforderungen, was das Landgericht zutreffend erkannt und herausgearbeitet hat (LGU 6 f.). Das Landgericht hat die rechtlichen Voraussetzungen anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung dargestellt und auch in für den Senat überzeugender Weise subsumiert. Auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil kann daher insoweit ergänzend verwiesen werden.
c) Der Senat hat bereits in ständiger Praxis für die wortgleichen Informationsmitteilungen der auch hier maßgeblichen Beitragsanpassungen die formelle Rechtmäßigkeit vergleichbarer Anpassungsmitteilungen der Beklagten mehrfach bejaht (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24 [hier hatten die hiesigen klägerischen Prozessbevollmächtigten ihre erstinstanzlich geäußerten Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der dortigen BAP im Berufungsverfahren zurückgestellt]; vgl. auch Beschl. v. 31.05.2023 – 11 U 17/23; v. 28.07.2023 – 11 U 89/23). Für die hier maßgebliche BAP zum 01.01.2018 gilt Folgendes:
aa) In dem persönlich an den Kläger gerichteten Anschreiben vom November 2017 zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 - auf die Anlage BLD 2 (LGeA Anlagenheft Beklagter, Anlage BLD 2 S. 12 ff.) wird umfassend Bezug genommen - erfährt dieser als betroffener Versicherungsnehmer zunächst, dass sein Tarif Veränderungen erfahren hat, wobei die Beklagte ihn wegen der Einzelheiten auf die folgenden Seiten und das beiliegende Informationsblatt verweist. Im Nachtrag zum Versicherungsschein (ebenfalls Anlage BLD 2) erfährt der Kläger sodann, welcher Tarif von den Beitragsanpassungen betroffen ist und wie sich der neue Gesamtbetrag zusammensetzt.
Der dem Erhöhungsschreiben beigefügten Erläuterungsbroschüre „Informationen zu Ihrem Vertrag“ (BLD 2) kann der Versicherungsnehmer in dem einleitenden Absatz entnehmen, dass er die Hintergründe für die Beitragssteigerung zum 01.01.2018 in seinem Tarif in den nachfolgenden Absätzen findet. Unter der weiteren Überschrift „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung“ erfährt der Versicherungsnehmer zunächst, dass jährlich eine Überprüfung der Ausgaben sowie der Sterbewahrscheinlichkeiten stattfindet und bei einer deutlichen Abweichung eine Tarifanpassung erfolgen muss. Mit dem verwendeten Begriff „deutlich“ wird zwar der Begriff „Schwellenwert“ nicht ausdrücklich benannt, was aber – wie oben ausgeführt – auch nicht erforderlich ist, jedoch ist dem Versicherungsnehmer mit dieser Formulierung klar, dass nicht jede Abweichung, sondern erst eine solche mit Gewicht zu einer Änderung der Beiträge führt. Zudem wird dadurch deutlich, dass die Anpassung auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruht – und nicht etwa auf einer freien Entscheidung des Versicherers oder gar auf dem individuellen Schadensverlauf des Versicherungsnehmers (vgl. nur Senatsbeschl. v. 31.05.2023 – 11 U 17/23 zu einer vergleichbaren Mitteilung der hiesigen Beklagten; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 23.06.2022 – 20 U 128/22, BeckRS 2022, 15948). Dem nachfolgenden Absatz mit der Überschrift „Gründe für steigende Kosten“ sind jeweils als auslösende Faktoren sowohl die Versicherungsleistungen als auch die Sterbewahrscheinlichkeiten benannt, wovon die Beklagte wie die anderen Versicherer betroffen ist. Entgegen der klägerischen Rechtsauffassung auf BB 15 wird dadurch auch der hinreichende Bezug zur „regelmäßigen Prüfung“ deutlich. Unschädlich in diesem Zusammenhang ist die Benennung eines weiteren Faktors für steigende Kosten, nämlich des Rechnungszinses, auch wenn dieser in § 203 Abs.2 S. 3 VVG als auslösender Faktor nicht mitaufgeführt ist (Senat, a.a.O.). Mit dem vorangegangenen Absatz „Gesetzlich geregelt: jährliche Prüfung“ stellt nämlich die Beklagte klar, dass nur die Sterbewahrscheinlichkeiten und die Leistungsausgaben als auslösende Faktoren in Frage kommen. Im Rahmen dieser Gesamtschau ergibt sich, dass die angestrebte Beitragserhöhung formell wirksam ist, da sie – wie eben ausgeführt – neben den maßgeblichen Rechnungsgrundlagen i.S.d. § 203 Abs. 2 S. 3 VVG die konkrete Tarifbezogenheit hergestellt und die Relevanz eines vorgegebenen Schwellenwerts aufgezeigt hat (Senat, a.a.O.).
bb) Überdies verfängt in formeller Hinsicht der vorgebrachte Einwand der klägerischen Prozessbevollmächtigten ab BB 14 zur vermeintlich fehlenden Tarifbezogenheit nicht. Insbesondere werden die genannten Beitragsanpassungen der Beklagten den Anforderungen des Bundesgerichtshofs gerecht, wonach der Versicherungsnehmer den Mitteilungen zur Prämienanpassung entnehmen können muss, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage ergeben und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat (BGH, Urt. v. 27.09.2023 – IV ZR 177/22, Rn. 16, juris). Im Nachtrag zum Versicherungsschein (Anlage BLD 2) für die Prämienanpassungen zum 01.01.2018 wird - wie bereits dargelegt - der geänderte Tarif ausdrücklich aufgeführt und die Tarifänderungen transparent gegenübergestellt. Anders als offenbar in dem vom Kläger angeführten Bezugsverfahren des OLG Frankfurt (erstinstanzlich LG Gießen), das der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag und bei dem offenbar die Tarife eines anderen Versicherers überprüft worden sind, erfolgte bei den hiesigen Anpassungen der Beklagten die vom BGH geforderte Gegenüberstellung des von der Erhöhung betroffenes Tarifs …, zumal andere Tarife auch gar nicht zwischen den Parteien in Rede stehen. So konnte der Kläger in dem genannten Mitteilungsschreiben und dem Nachtrag zum Versicherungsschein nicht nur den monatlichen Gesamtbetrag entnehmen, der künftig zu zahlen ist, sondern auch tarifbezogen die Anpassungshöhe im Tarif …. Für den Kläger war damit auch im Sinne der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung, die der Senat inhaltlich in vollem Umfang teilt, für die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 hinreichend klar, dass der hier betroffene Tarif … von der genannten Beitragsanpassung betroffen ist.
2. Überdies teilt der Senat die vom Landgericht vertretene Rechtsauffassung, wonach im Streitfall nach dem Sach- und Streitstand zum Schluss der mündlichen Verhandlung von der materiellen Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassung auszugehen ist (LGU 9 ff.).
a) Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung darauf beruft, dass ihm selbst noch nach Einsicht in die überwiegend der Geheimhaltung unterliegenden Berechnungsgrundlagen der Beklagten ein „voraussetzungsloser Kontrollanspruch“ zustehe, geht er mit dieser Annahme fehl.
aa) Es ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung, die den Prozessbevollmächtigten des Klägers bekannt ist und mit der sich der Kläger weder in seiner Berufungsbegründung noch im weiteren Verfahrensablauf nach entsprechender Bezugnahme durch die Beklagte näher befasst hat, Sache des Versicherungsnehmers, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Unterlagen zu sichten und seine Rüge der materiellen Unwirksamkeit zu konkretisieren (hierzu bereits Senat, Urt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/25; Urt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/25; v. 03.07.2024 – 11 U 172/20, juris Rn. 78; eingehend etwa auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 - 4 U 749/23, juris Rn. 31 f., m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 - 8 U 810/23, juris Rn. 20; wohl auch: OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2022 - 20 U 91/21, juris Rn. 33; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 U 15/24, juris Rn. 4; s.a. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24). Soweit er hierzu selbst nicht in der Lage ist, muss er sich der Unterstützung durch sachverständige Dritte bedienen (OLG Dresden, a.a.O., OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.052023 – 1 U 222/22, Rn. 10 in diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24).
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kläger zu seiner Rüge bezogen auf die materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 spätestens nach Einsicht in die (in weiten Teilen geheimhaltungsbedürftigen) Berechnungsunterlagen seinen Vortrag zu konkretisieren (hierzu bereits Senat, Urt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24; v. 21.02.2023 - 11 U 283/23 – Urt. v. 25.01.2025; v. 03.07.2024 - 11 U 172/20, juris Rn. 78; eingehend etwa auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 - 4 U 749/23, juris Rn. 31 f., m.w.N.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2023 - 8 U 810/23, juris Rn. 20; wohl auch: OLG Köln, Beschl. v. 18.05.2022 - 20 U 91/21, juris Rn. 33; zuletzt auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.11.2024 - 14 U 15/24, juris Rn. 4; s.a. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24) bzw. zumindest durch Benennung objektiver Anknüpfungspunkte zu unterlegen hatte. Die generelle Behauptung, ihm seien weitergehende Ausführungen ohne fachkundige Unterstützung Dritter nicht abzuverlangen, deren Hinzuziehung ihm auch nicht zumutbar sei, ist unzutreffend (OLG Dresden, a.a.O., in diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24).
bb) Im Streitfall hat der Kläger die Unterlagen zu den Berechnungsgrundlagen nach Geheimhaltungsbeschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 12.10.2023 zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwältin („Name 01“)) erhalten (vgl. Sitzungsprotokoll LGeA 138 ff.) und erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 11.12.2023 innerhalb nachgelassener Frist abschließend zu den überlassenen Unterlagen Stellung genommen. In diesem Schriftsatz finden sich - anders als der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 02.09.2024 meint - allerdings keine Einwände, die geeignet wären, die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung der Beklagten zum 01.01.2018 zu belegen. Der erstinstanzlich nachgelassene Schriftsatz enthält insbesondere keinen hinreichend konkreten Sachvortrag, der die Durchführung einer Beweisaufnahme erfordern würde:
aaa) Anders als der Kläger meint, ist im Streitfall der Verweis auf Anlagen zulässig, wenn der schriftsätzliche Vortrag aus sich heraus verständlich bleibt und konkret auf die einzelnen Anlagen Bezug genommen wird (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl., § 129 Rn. 6; st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Diesen Anforderungen genügten die erstinstanzlichen Ausführungen der Beklagten. Sie hatte bereits in der Klageerwiderung vom 02.02.2023 hinsichtlich der materiellen Wirksamkeit der fraglichen Beitragsanpassungen zu den jeweiligen Voraussetzungen substanziiert vorgetragen und insbesondere die auslösenden Faktoren im Einzelnen benannt (LGeA 36 ff.) und die Voraussetzungen des Anpassungsrechts dargelegt. Ergänzend hat sie bezüglich derjenigen Unterlagen, die Informationen enthalten, die dem Betriebsgeheimnis unterfallen, geordnet durch Anlagenverzeichnisse (Anlage BLD 5) in tabellarischem Vortrag deren Inhalt stichpunktartig dargestellt. Mehr war - auch angesichts der Fülle der Informationen - nicht erforderlich, zumal ein weitergehender schriftsätzlicher Vortrag zu den in den geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen enthaltenen, konkreten Informationen dem Sinn und Zweck des Geheimhaltungsbeschlusses zuwiderliefe (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24; v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
bbb) Der Senat teilt die Auffassung des Klägers aus seiner Berufungsbegründung (die sich insoweit auch nicht wesentlich von seinem erstinstanzlichen Vortrag unterscheidet) nicht, wonach es ihm aufgrund der überreichten Unterlagen nicht möglich sei, die tatsächlichen Grundlagen der Beklagten zu überprüfen und die Treuhänderzustimmung sachlich unrichtig sei. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, hat sich die vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind (§ 155 Abs. 3 S. 2 VAG). Wenn das der Fall ist, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen (BGH, Urt. v. 16.06.2004 - IV ZR 117/02, Rn. 15, juris). Diese Überprüfung erfolgt hinsichtlich des Vorliegens der Anpassungsvoraussetzungen und sodann hinsichtlich der vom Versicherer vorgenommenen Neuberechnung der Prämie zunächst anhand der ins Einzelne gehenden, engen und verbindlichen materiellen Vorgaben und umfasst schließlich auch die sog. Limitierungsmaßnahmen. Steht die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften bzw. maßgeblichen vertraglichen Bestimmungen in Einklang, so hat der Treuhänder die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13, juris). Die gerichtliche Überprüfung ist dabei auf diejenigen Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung nachvollziehbar ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) schon mangels entsprechender Unterlagen an der Berechtigung des Versicherers zur Prämienerhöhung (vgl. zum Ganzen bereits Senatsurt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24; v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 08.09.2023 - 11 U 88/23; Urt. v. 08.11.2023 - 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942 Rn. 34).
ccc) In Bezug auf die Anpassungsvoraussetzungen, insbesondere bezüglich der Frage der Überschreitung des Schwellenwertes, sind dem Treuhänder nach § 155 Abs. 3 VAG diese als Vergleichswerte der Aufsichtsbehörde und dem Treuhänder gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV spätestens vier Monate nach dem Ende des Beobachtungszeitraums vorzulegen, ohne dass dies einen Anspruch des Treuhänders auf die Unterlagen begründet (vgl. Dreher/Präve, VAG, 14. Aufl., § 155 Rn. 16). Eine vollständige Nachprüfung der Berechnung anhand sämtlicher Unterlagen durch den Treuhänder ist an dieser Stelle bereits nach dem Wortlaut des § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV nicht vorgesehen. Auch sonst ergeben sich keine Anhaltspunkte aus § 203 VVG i.V.m. § 155 VAG und den Bestimmungen der KVAV oder den AVB der Beklagten, die eine eigene Nachberechnung des Treuhänders zu den auslösenden Faktoren erfordern. Die konkrete Berechnung des auslösenden Faktors ist – anders als der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2023 gemeint hat - von der Vorlagepflicht nicht erfasst, was der Senat bereits mehrfach, auch den klägerischen Prozessbevollmächtigten bekannt, entschieden hat (z.B. Urt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24; v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Vor diesem Hintergrund wird an dieser Stelle auf weitere Darlegungen verzichtet.
ddd) Ohne Erfolg stützt der Kläger sein anderslautendes Ergebnis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), der der Senat in ständiger, den klägerischen Prozessbevollmächtigten ebenfalls bekannter Praxis folgt. Zutreffend ist insoweit die von der Beklagten in der hiesigen Berufungserwiderung vertretene Rechtsauffassung, wonach die klägerischen Prozessbevollmächtigten in diese Entscheidung Schlussfolgerungen hereinlesen, die dort so nicht enthalten sind. Zwar betont der BGH in der genannten Entscheidung, dass im Rahmen der materiellen Überprüfung der Prämienneuberechnung zunächst der auslösende Faktor und sodann die Nachkalkulation zu überprüfen sei. Der Bundesgerichtshof hat damit aber keineswegs entschieden, dass dies durch eine Vorlage der konkreten Berechnung des auslösenden Faktors zu erfolgen hat. Im Gegenteil: Der BGH nimmt in seiner Argumentation ausdrücklich auf die Gesetzesbegründung zu den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften Bezug (BGH, a.a.O., ab Rn. 53) und stellt deren Ratio in den Vordergrund seiner Argumentation. Gemäß § 15 Abs. 3 S. 2 KVAV ist bei der Gegenüberstellung nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG der tatsächliche, auf den 18 Monate nach Ende des letzten Beobachtungszeitraumes liegenden Zeitpunkt extrapolierte Grundkopfschaden mit dem Grundkopfschaden, der für das Ende dieses Zeitraumes rechnungsmäßig festgelegt ist, zu vergleichen (vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24; v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
Dies entspricht auch der Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung des § 17 KVAV, dem § 15 KalV a.F. (BR-Drs. 414/96, dort S. 31), wonach die Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen dazu dienen sollen „daß der Treuhänder und die Aufsichtsbehörde rechtzeitig einen Überblick über den Schadensverlauf in den einzelnen Tarifen enthalten“ (zu § 15 Abs. 1 KalV) und es verhindert werden solle, dass „Unternehmen aus Wettbewerbsgründen notwendige Prämienanpassungen hinauszögern mit der Folge, daß diese dann zu einem späteren Zeitpunkt zu nicht mehr zumutbaren Erhöhungen für den Versicherten führen“. Aus Sicht des Gesetzgebers ging es mithin ausdrücklich darum, dem Treuhänder und der Aufsichtsbehörde einen bloßen Überblick zu verschaffen. Mehr verlangen auch die Nachfolgeregelungen der KVAV nicht. Der Kläger räumt auch in diesem Rechtsstreit durch seine eigenen Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2023 ein, dass sich die Berechnungen der Beklagten durchaus nachvollziehen ließen; er kritisiert lediglich, dass ihm nicht sämtliche, den mitgeteilten Schadensquotienten zugrunde liegenden Daten und Berechnungen vorgelegt wurden, was aber aus den genannten Gründen unerheblich ist (dort ab S. 12).
eee) Wie auch in einem anderen gegen die hiesige Beklagte gerichteten Klage- und beim Senat geführten Berufungsverfahren (Urt. v. 04.06.2025 - 11 U 125/24) hatten sich dieselben klägerischen Prozessbevollmächtigten nach Einsichtnahme in die Unterlagen darauf berufen, dass sich Anhaltspunkte für zur Rechtswidrigkeit der Beitragsanpassung führende Verfahrensfehler aus den Treuhänderunterlagen ergeben würden und sich hierauf auf Verfahren gegen einen anderen Versicherer bezogen (vgl. etwa S. 11 im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2023). Diesem Ansinnen bleibt auch in diesem Verfahren ein Erfolg versagt. Was die Verfahren gegen die („Firma 01 „) mit der hier in Rede stehenden Beitragsanpassung zum 01.01.2018 zu tun haben sollen, erschließt sich für den Senat auch unter Berücksichtigung des klägerischen Berufungsvortrags, insbesondere auch vor dem Hintergrund der überlassenen und auch vom Senat eingesehenen Unterlagen nicht. Den Einstieg in eine Beweisaufnahme rechtfertigen diese inhaltslosen Vergleiche jedenfalls nicht.
fff) Ebenfalls ohne Erfolg bezieht sich der Kläger ab BB 22 darauf, dass es an einem „Leitfaden“ zu den erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen (gemeint ist womöglich die nach § 17 Abs. 1 S. 1 KVAV erforderliche kommentierte Gegenüberstellung) fehle. Auch insoweit hat sich der Senat zu den Anforderungen mehrfach positioniert. Anders als der Kläger meint, sind die dem Treuhänder zur Prüfung zu überlassenen Unterlagen von einem Fachmann (Aktuar der Versicherung) zu einem überprüfenden Fachmann (Treuhänder) vorgesehen. Eine Erklärhilfe schuldet der Versicherer nicht (BeckOK VVG/Gramse, 27. Ed. 1.5.2025, § 203 Rn. 31). Die Unterlagen müssen also nicht so aufbereitet sein, dass ein Versicherungsnehmer dies nachvollziehen kann (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 - 16 U 139/19, Rn. 37, juris; hierzu bereits Senat, Urt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24; v. 03.07.2024 – 11 U 172/20, Rn. 96, juris). Vielmehr müssen die Unterlagen so gestaltet sein, dass für einen Fachmann, der der Treuhänder ist, die Berechnungen nachvollziehbar und zustimmungsfähig sind; sie müssen nicht so gestaltet sein, dass auch ein Versicherungsnehmer als Laie die Kalkulationen von Grund auf nachrechnen und die zugrundeliegende Datenbasis überprüfen kann (Senat, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.). Entsprechend muss das Datenmaterial, auf dem die statistischen Nachweise basieren, dem Treuhänder vom Versicherer nicht ungefragt vorgelegt werden; dieser ist vielmehr darauf zu verweisen, dass er, soweit sich aus den Nachweisen Anhaltspunkte für Mängel im Ausgangsmaterial ergeben, die Ausgangsdaten anfordert (vgl. Senat, a.a.O.; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, a.a.O.; Franz/Püttgen, VersR 2022, 14/15). Diesen Anforderungen genügen die von der Beklagten überreichten Unterlagen im Streitfall, was auch für die Limitierungsunterlagen gilt. Insbesondere sind die Kritikpunkte der klägerischen Prozessbevollmächtigten, die sie zu der Gliederung und Strukturierung der dem Treuhänder übergebenen Unterlagen bei anderen Versicherern angebracht hatten, mit Blick auf die hier in Rede stehenden Unterlagen, die eine mit Vorblättern und klar verständlichen Übersichten versehene Dokumentation beinhalten, schon im Ansatz nicht nachvollziehbar.
Nach Aushändigung der Unterlagen, insbesondere auch der fraglichen Limitierungsdokumente fehlt es jedenfalls im hier zu entscheidenden Streitfall an der Grundvoraussetzung für eine (weitergehende) sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Die Grundvoraussetzung für die Annahme der sekundären Darlegungslast ist, dass die darlegungs- und beweispflichtige Partei auf Unterstützung der Gegenpartei angewiesen ist (vgl. statt vieler BGH, Versäumnisurt. v. 24.10.2014 – V ZR 45/13, NJW 2015, 619 Rn. 22 hierzu auch BeckOK VVG/Gramse, 27. Ed. 1.5.2025, § 203 Rn. 31). Da sich der Kläger ohnehin weder in seiner Berufungsbegründung noch erstinstanzlich im nachgelassenen Schriftsatz hiermit näher befasst hat, kann es für die Zwecke dieses Hinweisbeschlusses damit zu diesem Punkt sein Bewenden haben.
ggg) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge des Klägers aus der Berufungsbegründung, dass nicht deutlich geworden sei, dass die mit der Beitragsanpassung 2018 einhergehende Veränderung von nicht nur vorübergehender Natur ist. Dies hatte die Beklagte bereits in ihrem Mitteilungsschreiben vom November 2017 (Anlage BLD 2) hinreichend klar kommuniziert („Um Ihnen Ihre versicherten Leistungen „dauerhaft“ zur Verfügung zu stellen, müssen wird die Beiträge regelmäßig prüfen und die Kosten anpassen“.). Insoweit ist nochmals klarzustellen, dass dem Versicherer für diese Prognose ein Bewertungsspielraum zusteht (vgl. Franz, VersR 2024, 1097, 1100). Der Treuhänder hat diese Einschätzung der nicht nur vorübergehenden Änderung nach durchgeführter Prüfung im Streitfall bestätigt und zum Ausdruck gebracht, dass die Änderung der Beträge aufgrund einer nicht nur vorübergehenden Änderung des tatsächlichen Schadensbedarfs gegenüber dem bisher kalkulierten notwendig“ sei (Anlage BLD 3). Dies ist angesichts der fortlaufend gestiegenen Ausgaben für die Versicherungsleistungen auch objektiv nachvollziehbar (mit ähnlicher Argumentation bereits Senatsurt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24). Der Kläger hat hierzu inhaltlich keine konkreten Einwendungen vorgebracht.
cc) Zutreffend hatte die Beklagte erstinstanzlich im Weiteren dargelegt, dass die Prämienberechnung bei Beitragsanpassungen nach § 11 KVAV unter Anwendung der Formeln des Abschnitts B der Anlage 1 oder anderer geeigneter Formeln, die den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik entsprechen, zu erfolgen hat.
aaa) Gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 und 3 VAG sind dem Treuhänder, der zu prüfen hat, ob die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht, sämtliche für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitung und statistischen Nachweise vorzulegen. Gemäß § 17 Abs. 3 KVAV erstrecken sich die vorzulegenden Unterlagen ausdrücklich lediglich auf die statistischen Nachweise für die Rechnungsgrundlagen (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 21.02.2023 - 16 U 139/19, Rn. 40, juris).
Dass und weshalb die von der Beklagten nach den jeweiligen technischen Berechnungsgrundlagen verwendete und vom Treuhänder gebilligten Formeln zur Berechnung untauglich gewesen sein sollte, zeigt der Kläger in Kenntnis der ihm überlassenen Unterlagen weder im nachgelassenen Schriftsatz noch in seiner Berufungsbegründung auf. Einzelheiten zur Festlegung des Rechnungszinses finden sich insoweit ab S. 1 der Anlage 027_TG_Beitrag_ÄnNr24_201801. Ungereimtheiten hierzu wurden weder aufgezeigt noch sind solche für den Senat nach eigener Durchsicht der geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen erkennbar.
Der Kläger hat hierzu im erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 12.03.2024 lediglich pauschal, textbausteinartig und ohne jeglichen Bezug zu den insoweit in Augenschein genommenen Berechnungsunterlagen (nahezu wortwörtlich identischer Vortrag zu anderen Krankenversicherern mit anderen Tarifen etwa auch im Verfahren 11 U 172/20 - Schriftsatz vom 27.12.2022, S. 9 - den Parteivertretern bekannt) gerügt, dass für keine einzige der streitgegenständlichen Prämienanpassungen die vollständigen Daten gemäß § 11, 10, 2 bis 8 KVAV vorgelegt worden seien. Welche Angaben er konkret vermisst, hat er indes nicht dargelegt. Der Einwand ist mithin substanzlos und unbeachtlich. Tatsächlich hatte die Beklagte hier umfangreiche Angaben zu den technischen Berechnungsgrundlagen, den kalkulatorischen Herleitungen und den statistischen Nachweisen gemacht. Darin enthalten sind z.B. auch die vom Kläger bei seinen Ausführungen zu den Unterlagen bezüglich der auslösenden Faktoren, mithin an anderer Stelle, als fehlend reklamierten, konkreten Ermittlungen der Grundkopfschäden bzw. Kopfschäden anlässlich der hier in Rede stehenden Beitragsanpassung enthalten (vgl. zur hier in Rede stehenden BAP im Abschnitt 2.3.2.1 in der der Anlage 027_TG_Beitrag_ÄnNr24_201801 dort ab S. 1).
Der Kläger hätte ggf. die Möglichkeit gehabt, die Plausibilität der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606 Rn. 24). Diese hat er nicht wahrgenommen. Eine weitergehende Darlegung fordert auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) nicht (vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Da keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage hindeuteten, ist das Bestreiten der Daten in dieser Hinsicht als rechtsmissbräuchlich und „ins Blaue hinein“ erfolgt. Es ist damit prozessual unbeachtlich, was der Bundesgerichtshof im vorgenannten Urteil vom 09.12.2015 Fall bei vergleichbarer Konstellation bestätigt hat (BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, NJW-RR 2016, 606 Rn. 24; vgl. auch Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
bbb) Die vom Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2023 geforderte weitere Vorlage der konkreten Werte für sämtliche vorgegebenen Rechenschritte (dort ab S. 16), die in letzter Konsequenz dazu führen würde, dass ihm - und dem vorgelagert auch dem Treuhänder - eine vollständige Rechnungsprüfung übertragen wäre, übersteigt die gesetzlichen Vorgaben bei Weitem. Der Senat folgt der überzeugenden Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Celle, wonach der Treuhänder die ihm vom Versicherer mitgeteilten durchschnittlichen Versicherungsleistungen nicht zu überprüfen hat (vgl. OLG Celle, Urt. v. 06.10.2022 - 8 U 305/21). Eine weitere Überprüfungskompetenz würde im Übrigen auch einem Sachverständigen nicht zukommen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 08.02.2023 - 3 U 68/22; vgl. hierzu auch Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23). Es gibt weder Anhaltspunkte dafür, dass der Treuhänder die Aufgabe eines Bilanzbuchhalters der privaten Krankenversicherer übernehmen sollte, noch dafür, dass einem einzelnen Versicherungsnehmer eine derartige Überprüfungsdichte als versicherungsvertraglicher Nebenanspruch aus den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des § 155 VAG und den Vorschriften der KVAV zusteht.
ccc) Die weiteren Behauptungen, wonach der Kläger mit nahezu wortgleichen Ausführungen, wie etwa auch zu den Beitragsanpassungen anderer Versicherer, pauschal meint, aus den überlassenen Unterlagen ergäben sich Inkonsistenzen, verfangen ebenfalls nicht. Soweit der Kläger schließlich die fehlerhafte Berechnung der individuellen Prämie moniert, fehlt es auch insoweit an einem konkreten Anhaltspunkt hierfür. Anhand der für jede Tarifanpassung im jeweiligen Tarif vorgelegten individuellen Berechnungen sowie der technischen Berechnungsgrundlagen war es dem Kläger zudem möglich, vermeintliche kalkulatorische Fehler darzulegen. Im Übrigen erfolgt die individuelle Umsetzung der Prämienanpassung auf den einzelnen Versicherungsnehmer nicht unter Einschaltung des Treuhänders und ist daher von einer gesonderten Treuhänderzustimmung nicht erfasst.
2. Jedenfalls erfolgte das hiesige klägerische Bestreiten der in Rede stehenden Beitragsanpassungen nach Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten erkennbar rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ und ist damit prozessual unbeachtlich (vgl. zu ähnlich gelagertem Klägervortrag bereits Senatsurt. v. 08.01.2025 - 11 U 303/23; Urt. v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; Urt. v. 06.12.2024 - 11 U 106/24; 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 u 71/22; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943 [jeweils von den klägerischen Prozessbevollmächtigten vertreten]; s.a. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.05.2023 – 1 U 218/22, Rn. 11 ff. juris; dass., Beschl. v. 22.05.2023 - 1 U 222/22, Rn. 9 ff., juris; s.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, juris Rn. 42; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 – 11 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23; LG München, Urt. v. 01.06.2023 - 12 O 1228/19 zu offenbar gleichgelagertem Vortrag der dortigen Klagepartei). Dies bezieht sich auch auf die Ausführungen zu vermeintlichen Limitierungsfehlern. Auch hierzu hatte die Beklagte die mit dem Treuhänder abgestimmten Limitierungsunterlagen vorgelegt, darin die Strategie im Einzelnen und auch die Befristung der Limitierung erläutert (vgl. hierzu eingehend die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen 039_Limitierung_201801 und 028_TG_DR_ÄndNr4 und 029_TG_DRÄndNr5.).
Der „ergänzende Vortrag“ der klägerischen Prozessbevollmächtigten „zu den Limitierungen“ ab BB 28 erschöpft sich unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag überwiegend auf ein Bestreiten, dass der auslösende Faktor hier angesprungen sei, die Prämie im Zuge der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen sowie bei den vorangegangenen Neu- und Erstkalkulationen zureichend ermittelt worden und die neue Prämie kalkulatorisch richtig und gesetzeskonform sei und schließlich, dass die Limitierungsmaßnahmen den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG entsprächen (BB 28 f.).
Der Kläger hat für die behaupteten Rechtsverstöße (insbesondere auch zu den auslösenden Faktoren) gerade keine konkreten Anhaltspunkte anhand der ihm überlassenen Unterlagen vorgetragen, sondern durch seine Prozessbevollmächtigten lediglich einen Überprüfungsbedarf mitteilen lassen, den er auf einen – woran auch immer festgemachten – Eindruck stützt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer ordnungsgemäßen Limitierung nicht erfüllt seien. Insbesondere ergibt sich aus dem bloßen Umstand der wiederholten Beitragsanpassung kein Anhaltspunkt dafür, dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind (zu einer ähnlich gelagerten Argumentation der klägerischen Prozessbevollmächtigten bereits Senatsurt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24; v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
Die Rechtsmissbräuchlichkeit bzw. Willkür des klägerischen Bestreitens ergibt sich auch im vorliegenden Fall ferner daraus, dass die Klägervertreter denselben textbausteinartigen, häufig sogar wörtlich identischen Vortrag senatsbekannt - letztlich wahllos - gegen eine Vielzahl verschiedener Versicherer und überdies ohne Differenzierung hinsichtlich des jeweils streitgegenständlichen Tarifs bzw. des Jahres der Beitragsanpassung auch in unzähligen anderen Streitigkeiten über Beitragsanpassungen halten (vgl. zur vergleichbaren Fallkonstellation bereits statt vieler allein aus den letzten Monaten Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 08.01.2023 – 11 U 303/23; v. 18.12.2024 - 11 U 73/19; v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 07.08.2024 – 11 U 142/23; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902, 11 U 9/22, BeckRS 2023, 35517; 11 U 125/18, BeckRS 2023, 33942, 11 U 282/21, BeckRS 2023, 33940, 11 U 172/19; BeckRS 2023, 33943; vgl. zu gleichgelagertem Vortrag auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.2025 – 3 U 30/24, Rn. 56; dass. Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/24, juris Rn. 42; OLG München, Beschl. v. 24.05.2023 - 14 U 7026/22 [unveröffentlicht]; OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 28.07.2022 und Zurückweisungsbeschl. v. 16.12.2022 - jeweils zum Az. 20 U 53/22; OLG Zweibrücken, Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 und Zurückweisungsbeschl. v. 19.06.2023 - jeweils zum Az. 1 U 222/22; dass., Hinweisbeschl. v. 22.05.2023 - 1 U 218/22; dass., Hinweisbeschl. v. 19.06.2023 – 1 U 70/23).
Der wahllose Gebrauch von Textbausteinen wird im vorliegenden Fall auch durch die hiesige Berufungsbegründung belegt, in welcher für den Kläger auf rund 1,5 Seiten moniert wird, dass sich der Vortrag der Beklagten auf einen pauschalen Verweis auf ihre Berechnungsunterlagen beschränke, diese den Prozessbeteiligten „einen Berg von Unterlagen überhilft“ bzw. mehrere tausend Seiten unkommentiert überlässt und die Beklagte spätestens nach Erlass der Geheimhaltungsanordnung substanziierter hätte vortragen müssen (vgl. BB 18 f.). U.a. diesen Textbaustein verwendeten die Klägervertreter, ebenso wie mehrere andere pauschale Textbausteine, aus denen die Berufungsbegründung und der erstinstanzliche Vortrag zusammengesetzt ist - völlig undifferenziert danach, ob es in dem jeweiligen Verfahren überhaupt zur Einsichtnahme in die jeweiligen Berechnungsgrundlagen gekommen ist - auch in zahlreichen Parallelverfahren allein vor dem hiesigen Senat (vgl. nur Verfahren zu den Aktenzeichen 11 U 125/24, 11 U 283/23, 11 U 106/24, 11 U 303/23, 11 U 286/23 - den Prozessbevollmächtigten beider Seiten jeweils bekannt). Auch der Einsatz von nicht individuell ausgefüllten „Platzhaltern“ spricht in diesem Zusammenhang für sich (vgl. BB S. 18 „...dass diese sich mitsamt den zur Berechnung benötigten Daten in der Anlage XY auf Seite Z befinden...“ und „...dass diese in der Anlage x.y.z. zur Technischen Berechnungsgrundlage ABC aufgeführt seien.“; vgl. hierzu bereits Senatsurt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24; v. 21.02.2025 – 11 U 283/25).
Mit Blick auf die wiederkehrenden und nahezu gleichlautenden Ausführungen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zu anderen Versicherern und anderen Versicherungstarifen auch in der hiesigen Berufungsbegründung ist - allerdings für sich genommen ebenfalls tragend - ergänzend Folgendes auszuführen:
a) Das pauschale Bestreiten des Klägers in der Berufungsbegründung verfängt nicht, auch wenn er darin die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch die des Bundesverfassungsgerichts zunächst noch korrekt wiedergibt, wonach die Frage einer materiell-wirksamen Prämienerhöhung des privaten Krankenversicherers grundsätzlich uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (BB 6). Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt - so noch zutreffend auf BB 6, 7 - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (insbesondere zu Verjährungsfragen) nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, juris Rn. 51; statt vieler auch Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; Urt. v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 23; v. 12.07.2023 – 11 U 28/23). Hierbei unterstellt der Senat zugunsten des Klägers, dass dies sowohl für die negative Feststellungsklage als auch in Bezug auf die Zahlungsansprüche gelten soll. Auch folgt der Senat in diesem Zusammenhang der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Prozessbeteiligten die Möglichkeiten haben müssen, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, Beschl. v. 28.12.1999 – 1 BvR 2203/98, juris). Den beklagten Krankenversicherer trifft danach die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit der von ihm geltend gemachten Beitragsanpassung (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 – IV ZR 193/20, r+s 2022, 462 Rn. 51 m.w.N.).
Auch geht der Kläger im Ansatz noch zutreffend davon aus, dass ein Klagevortrag nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits dann schlüssig und erheblich ist, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das gilt selbst dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Dabei darf sie von ihr nur vermutete Tatsachen als Behauptung bereits in einen Rechtsstreit einführen, wenn sie mangels entsprechender Erkenntnisquellen oder Sachkunde keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Im Rahmen der weiteren Substanziierungsanforderungen ist dann insbesondere zu berücksichtigen, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei sodann Anlass zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 17.09.1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361).
Fehl ist allerdings seine Annahme, wonach er bzw. seine Prozessbevollmächtigten – wie gleichlautend in dutzenden weiteren, allein vor dem hiesigen Senat von seinen Prozessbevollmächtigten geführten Verfahren – u.a. unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung meinen, das Landgericht und auch der erkennende Senat verkennen die Rechtslage, wonach sich der klagende Versicherungsnehmer immer und in jedem Fall auf einfaches Bestreiten zurückziehen könne, um die prozessualen Voraussetzungen für einen Eintritt in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Nachprüfung der materiellen Berechtigung der jeweiligen Beitragsanpassung zu schaffen (vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23, Rn. 54, juris). Die Argumentation des Klägers geht auch im hiesigen Rechtsstreit an den allgemeinen prozessualen Anforderungen an Darlegung und Erwiderung, welche einer relationstechnischen Überprüfung zu unterziehen sind, vorbei. Eine Beweisaufnahme darf nämlich erst dann erfolgen, wenn die zu beweisende Tatsache in rechtserheblicher Weise bestritten worden ist (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2016 – U (Kart) 3/16, BeckRS 2016, 113412 Rn. 10).
b) Das ist vorliegend in den entscheidenden Punkten nicht der Fall.
aa) Die Darlegungslast liegt im Falle einer Klage auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach allgemeinen Grundsätzen beim Kläger (vgl. nur BGH, Urt. v. 11.03.2014 – X ZR 150/11, juris Rn. 11). Für den vorliegenden Fall bedeutete dies im Ausgangspunkt, dass der Kläger für eine schlüssige Klage auf Herausgabe des Erlangten im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zunächst nur gehalten war auszuführen, dass der beklagte Versicherer innerhalb der Vertragsbeziehung durch bewusste und zweckgerichtete Zahlungsleistung des Klägers den nunmehr zurückverlangten Betrag erhalten hat. Ferner genügt zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals „ohne Rechtsgrund“, dass der Kläger ebendies behauptet; namentlich reicht es zur Erhebung einer schlüssigen Klage zunächst aus, dass er das Fehlen des Rechtsgrundes pauschal behauptet. Der Anspruchsteller muss im Grundsatz nur denjenigen Rechtsgrund ausräumen, der sich aus dem Vortrag des Leistungsempfängers – hier des Versicherers – ergibt (vgl. BGH, Urt. v. 28.07.2015 – XI ZR 434/14, juris Rn. 21, m.w.N.; vgl. hierzu eingehend Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23, Rn. 56, juris).
Soweit der Kläger mit seiner auf Bereicherungsrecht gestützten Rückforderungsklage (gleiches gilt auch für den insoweit geltend gemachte Schadensersatzanspruch) auf die seiner Ansicht nach unwirksamen Beitragsanpassung zum 01.01.2018 abstellte, hat er demnach bereits in der Klageschrift vom 21.10.2022 den zu erwartenden Gegenvortrag der Beklagten versucht zu entkräften. Dem Grunde nach hätte er sich für den geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch in der Klageschrift sogar noch darauf beschränken können, dass kein (wirksamer) Rechtsgrund für die nunmehr zurückgeforderten Zahlungen bestanden hat, ohne die Schlüssigkeit seines Klagevorbringens zu riskieren.
bb) Es war sodann Sache der Beklagten als Versicherer im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast klarzustellen, dass der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der klageweise herausverlangten Zahlungen die jeweils (wirksamen) Beitragsanpassungen waren. Vorliegend hat sie hierzu in ihrer Klageerwiderung vom 02.02.2023 (dort insbesondere ab S. 10) und darüber hinaus u.a. dargelegt, dass Auslöser der streitgegenständlichen BAP die Veränderungen der Versicherungsleistungen waren, diese den jeweils festgelegten Prozentsatz zur Überprüfung überschritten, ein unabhängiger Treuhänder der Beitragsanpassung jeweils zugestimmt hat und die im Einklang mit den Voraussetzungen des § 155 VAG erfolgten Anpassungen erforderlich gewesen seien, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge zu gewährleisten. Der konkrete Wert des auslösenden Faktors (19,28 %), der eine Veränderung von mehr als 10 % ausweist (vgl. § 155 Abs. 3 Satz 2 VAG), hat die Beklagte mit der Klageerwiderung angegeben. Mehr bedurfte es (zunächst) auf der Darlegungsebene nicht, um sich in rechtserheblicher Art und Weise gegen die Klageforderung zu verteidigen (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation bereits statt vieler vgl. Senatsurt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/24; v. 08.01.2025 – 11 U 303/23, Rn. 58, juris).
cc) Nach allgemeinen Grundsätzen gilt sodann, dass die Anforderungen an die Substanziierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substanziiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat. In der Regel genügt gegenüber einer Tatsachenbehauptung des Darlegungspflichtigen das einfache Bestreiten des Gegners (Senat, a.a.O., Rn. 59). Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substanziieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Regelmäßig trifft die nicht beweisbelastete Partei eine darüberhinausgehende Substanziierungslast nur ausnahmsweise dann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (siehe nur BGH, Urt. v. 03.02.1999 – VIII ZR 14/98, juris Rn. 19; Senat, a.a.O., Rn. 59).
Nichts anderes hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der standardmäßig von den Klägervertretern angeführten Entscheidung vom 22.06.2022 (IV ZR 193/20) – bezogen auf die Darlegungslast – vertreten, wenn er ausführte, dass die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung nur voraussetzt, „dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine Klage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen“ (vgl. BGH, Urt. v. 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51).
dd) Der Senat hat auf dieser Grundlage bereits mehrfach entschieden, dass es allerdings zumindest eines prozessual wirksamen Bestreitens der Klägerseite bedarf. Liegt hingegen kein wirksames Bestreiten der von der Beklagtenseite behaupteten Tatsachen zur materiellen Wirksamkeit der Beitragsanpassungen vor, ist dieser Vortrag nach § 138 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen, ohne dass es einer weitergehenden Substanziierung der Beklagten oder gar einer Beweisaufnahme bedarf (vgl. hierzu z.B. Senatsurt. v. 08.01.2025 – 11 U 303/23, Rn. 58, juris; Anders/Gehle, ZPO, 83. Aufl. 2025, § 138 Rn. 51).
aaa) Entgegen der vom Kläger in seiner Berufungsbegründung dargelegten Auffassung, kann weder der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entnommen werden, dass in Verfahren, in denen es um die Voraussetzungen wirksamer Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung geht, die allgemeinen Grundsätze des Zivilprozesses keine Geltung beanspruchen, wonach der auf Vermutungen gestützte Sachvortrag einer Partei dann unbeachtlich ist, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und damit rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt (vgl. hierzu st. Rspr. BGH, z.B. Beschl. v. 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, Rn. 14 f., juris, m.w.N.; vgl. eingehend bereits Senatsurt. v. 08.09.2023 – 11 U 88/23, BeckRS 2023, 26105 Rn. 7). Auch ein Bestreiten kann sich unter diesen Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich erweisen, was der Kläger im Ansatz auch eingesteht (vgl. hierzu nur BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 24; Beschl. v. 08.06.2005 - IV ZR 87/04; Urt. v. 15.06.2000 - I ZR 55/98, juris Rn. 45 = NJW-RR 2000, 1635, 1638; so auch die st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Urt. v. 27.09.2024 – 11 U 254/21; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21, NJOZ 2024, 902 Rn. 27; siehe auch OLG Dresden, Beschl. v. 16.05.2024 – 4 U 749/23, Rn. 31, juris und - in Bezug auf das Bestreiten der Datengrundlage des Krankenversicherers - OLG Oldenburg, Urt. v. 24.10.2018 - 5 U 31/17 [unveröffentlicht]; s.a. gerade für den Fall des Bestreitens des Versicherungsnehmers bzgl. der Voraussetzungen der Beitragsanpassung: Bruck/Möller/Waldkirch, VVG, 9. Aufl., § 8b MB/KK, Rn. 43; OLG Köln Urt. v. 03.04.2025 – 15 U 40/23, GRUR-RS 2025, 7150 Rn. 5).
Anders als der Kläger meint, gelten diese Grundsätze auch für ein Bestreiten mit Nichtwissen im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO. Grundsätzlich steht die (zulässige) Erklärung mit Nichtwissen in ihrer Wirkung dem schlichten Bestreiten zwar gleich und schließt die Zulässigkeit einer solchen Erklärung die Verpflichtung der Partei zu einem substanziierten Bestreiten aus. Unternimmt diese Partei gleichwohl den Versuch, ihr Bestreiten näher zu begründen, führt das auch dann nicht zur Unbeachtlichkeit ihrer Erklärung mit Nichtwissen, wenn sie dabei eine Behauptung „ins Blaue hinein“ aufstellt (BGH, Beschl. v. 29.11.2018 - I ZR 5/18, juris Rn. 10). Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht aus der klägerseits in der Berufungsbegründung angeführten obergerichtlichen Rechtsprechung in Beitragsanpassungssachen (BB 9). Jedoch ist auch insoweit die Grenze des Zulässigen überschritten, wenn es sich um ein rechtsmissbräuchliches Bestreiten mit Nichtwissen „ins Blaue hinein“ handelt (vgl. BGH, Urt. v. 04.04.2014 – V ZR 275/12, NJW 2015, 468 Rn. 12; Urt. v. 07.07.1988 – III ZR 111/87, juris Rn. 34 m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, Urt. v. 24.01.2025 – 3 U 124/22, Rn. 19, vgl. ferner Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 138 Rn. 16 und Stein/Jonas/Kern, ZPO, 23. Aufl. 2016, § 138 Rn. 41; s.a. z.B. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 26.02.2024 - 16 U 93/23, juris Rn. 53; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.11.2023 - 6 Sa 194-22, juris Rn. 127), denn jede Rechtsposition unterliegt auch im Prozess den Schranken von § 242 BGB (statt vieler: Zöller/Vollkommer/Geimer, ZPO, 35. Auflage 2024, Einleitung, Rn. 41). Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Prozessrecht und verpflichtet die Parteien zu redlicher Prozessführung. Ein Verstoß gegen § 242 BGB führt zur Unzulässigkeit der Ausübung prozessualer Befugnisse (vgl. hierzu eingehend BGH, Urt. v. 13.09.2018 – I ZR 26/17, Rn. 37, juris m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus für den jeweiligen Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur durch eine umfassende Bewertung der gesamten Fallumstände, die dem Tatrichter obliegt, entschieden werden (BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris; vgl. hierzu statt vieler Senatsurt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23).
Bei der Annahme von Rechtsmissbrauch im vorgenannten Sinne ist jedoch Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher Anhaltspunkte in Betracht kommen (vgl. nur BGH, Urt. v. 06.02.2024 - VI ZR 526/20, juris Rn. 13, m.w.N.; Urt. v. 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 67; Senat, a.a.O.).
bbb) Gemessen daran kann der Kläger im Streitfall keine objektiven Anhaltspunkte benennen, die sein Bestreiten der Wirksamkeitsvoraussetzungen (weder vor von nach Einsichtnahme in die Unterlagen der Beklagten) rechtfertigen. Ausgehend von der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung verbleiben die Klägervertreter auch in diesem Verfahren vielmehr bei der durch nichts belegten Behauptung, der Bundesgerichtshof habe den Versicherungsnehmern im Falle einer Beitragsanpassung im Sinne des § 203 VVG einen „voraussetzungslosen Kontrollanspruch“ und damit das Recht zugebilligt, deren Wirksamkeit „ins Blaue hinein“ zu rügen und den Sachverhalt „auszuforschen“. Die fehlende Rechtfertigung dieser Behauptung ergibt sich bereits daraus, dass es ohne Vorliegen jeglicher objektiver Anhaltspunkte, die den Verdacht einer materiell fehlerhaften Beitragsanpassung rechtfertigen, tatsächlich auf eine ausforschende Prozessführung hinausliefe, die dem Zivilprozess nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch wesensfremd ist (vgl. Gesetzesbegründung zur ZPO-Reform zum 01.01.2002: BT-Drs. 14/6036, S. 120, 2. Sp.).
Ergänzend kommt hinzu, dass es auch keinen Rechtssatz gibt, wonach im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses für einen Versicherungsnehmer ein Anspruch gegen den Versicherer dahingehend bestehen soll, dass dieser für alle jemals erfolgten Beitragsanpassungen für jeden Vertragstarif (beendet oder unbeendet) – ohne Benennung eines irgendwie gearteten Anhaltspunktes – vollständig über alle strategischen und versicherungsmathematischen Überlegungen des Versicherers nicht nur informiert zu werden, sondern in einem zweiten Schritt diese Angaben – ebenfalls ohne das Aufzeigen irgendwelcher Anhaltspunkte – durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens überprüfen zu lassen. Ein Verweis auf angeblich nicht eingehaltene Rechtsvorschriften stellt dabei keinen Sachvortrag dar, sondern ist erst das Ergebnis der Bewertung des – hier fehlenden – Sachvortrages (vgl. Senatsurt. v. 18.12.2024 – 11 U 73/19; in diesem Sinne auch BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 78/06, juris Rn. 13). Demzufolge ist der pauschale Vortrag des Klägers im hier zu entscheidenden Rechtsstreit rein spekulativ. Greifbare Anhaltspunkte oder auch nur Vortrag zur Plausibilität bleibt der Kläger auch hier schuldig (vgl. zu offenbar ähnlich gelagertem Vortrag auch LG Wuppertal, Urt. v. 04.07.2023 – 4 O 276/22, BeckRS 2023, 17390 Rn. 27). Allein das Bestehen von Anforderungen bietet keinen Anhalt für die Annahme, diese könnten nicht erfüllt sein (so überzeugend auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42 und OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23, Rn. 42 - jew. juris, unter Bezugnahme auf die st. Senatsrechtspr.; Beschl. v. 24.03.2023, I-13 U 125/22, LG Duisburg, Urt. v. 23.05.2023 – 6 O 281/22, BeckRS 2023, 16631 Rn. 21).
Demnach bietet das pauschale Bestreiten des Klägers (auch bezogen auf seine Ausführungen im erstinstanzlich nachgelassenen Schriftsatz vom 11.12.2023) zu dem auslösenden Faktor keinen Anlass, zu einer anderen Bewertung zu kommen. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit der auslösende Faktor überhaupt der Nachprüfung unterliegt (vgl. hierzu eingehend Boetius, Anm. zum Urteil des OLG München vom 19.10.2023 - 14 U 1297/23 in r+s 2024, 1061, der an seiner Auffassung in der aktuellen Fassung des Münchener Kommentars ausdrücklich nicht mehr festhält, vgl. dort Fn. 39), hat die Beklagte bereits erstinstanzlich in der Klageerwiderung die auslösenden Faktoren aufgeschlüsselt nach Tarif und Jahr dargelegt, beziffert und hierzu ausgeführt, dass diese jeweils über dem Schwellenwert gelegen haben. Hierauf ist der Kläger indes zunächst nicht eingegangen, sondern ließ dies erstinstanzlich lediglich bestreiten. Mangels greifbarer Anhaltspunkte erwies sich das Bestreiten des Klägers – wie bereits dargelegt - auch insoweit jedenfalls willkürlich „ins Blaue hinein“.
Durch ebenso pauschales und durch nichts unterlegtes Bestreiten stellt der Kläger die Kalkulation der Rechnungsgrundlagen wie auch die mathematische Richtigkeit der Prämienkalkulation infrage, zumal er sich auch hier nicht einmal die Mühe gemacht hat, die von der Beklagten vorgelegten Beitragsberechnungsunterlagen auszuwerten.
ee) Die von dem Kläger jedenfalls erstinstanzlich vertretende Ansicht, wonach die von ihm zugrunde gelegte Fehlerhaftigkeit der Limitierung die Unwirksamkeit der in Rede stehenden Beitragsanpassung zum 01.01.2018 und in der Folge auch zum 01.01.2019 und 01.01.2020 nach sich ziehe, führt die Klage ebenfalls nicht zum Erfolg.
aaa) Die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme lässt die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 42; Urt. v. 03.07.2024 - IV ZR 67/24, juris Rn. 40).
bbb) Ungeachtet des Umstands, dass der Kläger in erster Instanz im vorliegenden Verfahren im Übrigen schon keinen Anspruch auf weitergehende Limitierung geltend gemacht hat - es handelt sich hierbei um einen anderen prozessualen Streitgegenstand (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 45; s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.07.2024 - 12 U 146/23, juris Rn. 50) -, genügt der klägerische Vortrag auch unter Berücksichtigung seines Berufungsvorbringens (ab BB 21) jedenfalls nicht den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen:
Danach trägt – entgegen BB 28 f. - grundsätzlich der klagende Versicherungsnehmer für den geltend gemachten Anspruch auf höhere Limitierung die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 67 ff.). Abgesehen davon, dass er vorliegend nicht einmal (schlüssig) vorgetragen hat, von welcher Größenordnung er hinsichtlich der von ihm vermeintlich zustehenden, weiteren Limitierung ausgeht und er auch nichts zu einem hinreichend schweren Verstoß vorträgt (nur besonders schwerwiegende Verstöße bei der Limitierungsmittelgewährung sind überhaupt geeignet, einen Verstoß gegen § 155 Abs. 2 VAG zu begründen, vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 39), beschränkt sich sein Vortrag ab BB 23 im Übrigen auf pauschale Behauptungen, ohne dass - auch hier - nur ansatzweise greifbare Anhaltspunkte für die behauptete Fehlerhaftigkeit dargelegt werden. In diesem Zusammenhang geht auch die klägerische Annahme aus der Berufungsbegründung fehl, wonach es dem Versicherer im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast obliege, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung zugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (vgl. BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 73). Denn dies erfordert einen vorherigen Vortrag des Versicherungsnehmers, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch individuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat (BGH, a.a.O.), was vorliegend - wie ausgeführt - gerade nicht erfolgte. Zudem entbindet dies den Kläger auch nicht von einem primären Mindestvortrag, der sich nicht darin erschöpfen kann, pauschal die Rechtmäßigkeit von Limitierungsmaßnahmen anzuzweifeln (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 21.02.2025 – 11 U 283/23; v. 30.04.2024 - 11 U 243/23; ebenso OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23, juris Rn. 40; zu einer wertungsmäßig ähnlich gelagerten Problematik BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 78/06, juris Rn. 13). Somit erweist sich auch diese klägerische Behauptung unter Berücksichtigung der bereits ausführlich dargestellten Vorgaben als unzureichend, offen erkennbar als rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“ getroffen und damit prozessual unbeachtlich. Soweit er schließlich die Vorlage eines ausformulierten Limitierungskonzeptes verlangte, ist ein solches nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (Urt. v. 03.07.2024 – IV ZR 67/22, Rn. 44 sowie Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn. 74; jeweils zitiert nach juris).
Auch hierzu hat der Kläger – vor allem nach Einsichtnahme in die Unterlagen keine Erkenntnisquellen herangezogen, um sein Vorbringen zu untermauern, was ihm durchaus möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte für vermeintliche Unregelmäßigkeiten lassen sich nämlich nicht erst nach einer vollständigen Einsichtnahme in alle Geschäftsunterlagen der Beklagten (unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen oder eines Versicherungsmathematikers) erzielen. So hätte sich der Kläger zur Begründung greifbarer Anhaltspunkte für etwaige Unregelmäßigkeiten ohne Weiteres etwa auf vergleichbare Anpassungen anderer Versicherungsunternehmen beziehen können (vgl. statt vieler Senatsurt. v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris Rn. 45).
B. Ohne Erfolg wendet sich die klägerische Berufung schließlich auch gegen vermeintliche Beitragsanpassungen im genannten Tarif zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020.
1. Bei den insoweit der Höhe nach unstreitigen Änderungen im monatlichen Beitrag des Klägers handelt es sich nach den unbestrittenen Feststellungen des Landgerichts um eine reduzierte Limitierungsgutschrift. Zum 01.01.2018 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Limitierungsgutschrift in Höhe von 48,87 €. Diese war befristet und reduzierte sich zum 01.01.2019 auf 5,29 € und fiel zum 01.01.2020 gänzlich weg. Hierbei handelt es nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung bereits nicht um eine Prämienanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG (vgl. statt vieler OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.03.2025 – 12 U 190/23, BeckRS 2025, 5929 Rn. 22; OLG Köln, Urt. v. 28.11.2023 – 9 U 23/23, juris Rn. 53; OLG Oldenburg, Urt. v. 24.11.2022 – 1 U 113/22, zit. n. LG Oldenburg, Urt. v. 03.03.2023 – 13 O 731/22, BeckRS 2023, 4659 Rn. 32). Dies hat der Senat bereits ebenso entschieden (vgl. etwa Urt. v. 29.11.2023 – 11 U 200/23) und auch das Landgericht hat dies im angefochtenen Urteil zutreffend herausgearbeitet (LGU 11, 21 f.). Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwände (vgl. insbesondere BB 11 ff.) verfangen nicht. Der Kläger lässt insoweit außer Acht, dass hier allein eine zuvor bestimmte Laufzeit für die Gewährung der Gutschrift in Teilen ausgelaufen ist. Allein der Umstand, dass sich der monatliche Zahlungsbetrag geändert hat, führt nicht zur Annahme einer auf Neukalkulation beruhenden Beitragsanpassung im Sinne von § 203 Abs. 2 VVG, denn die Änderungen der Zahlungsbeträge zum 01.01.2019 und zum 01.01.2020 stehen im direkten Zusammenhang mit der Beitragsänderung zum 01.01.2018 und der darin enthaltenen befristeten Limitierungsgutschrift. Nach der Erläuterung in den Mitteilungsschreiben unter „Information über zeitlich befristete Gutschriften“ ist diese Limitierung des Beitrags auf ein Jahr befristet und wird jährlich neu beschlossen. Einzelheiten hierzu, insbesondere die von der Beklagten angewendete Strategie zur Limitierungsgutschrift ergeben sich aus den geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen 039_Limitierung_201801 und 028_TG_DR_ÄndNr4 und 029_TG_DRÄndNr5. Hieraus folgt zusammengefasst deren Finanzierung aus Überschussmitteln, deren Höhe wesentlich von der Entwicklung des Kapitalmarktes abhängig ist und die nicht im Voraus bestimmt werden kann. Die Wirksamkeit richtet sich demnach nicht nach § 203 Abs. 2 VVG (überzeugend zu einer gleichgelagerten Konstellation auch OLG Karlsruhe, a.a.O.). Da die Beitragsanpassung zum 01.01.2018, wie dargelegt, formell und materiell wirksam ist, ist auch der (teilweise) Entfall der damit verbundenen Limitierungsgutschriften zu den Jahresersten 2019 und 2020, der ausweislich der vorgenannten Unterlagen für beide genannten Jahre mit dem Treuhänder abgestimmt worden ist (vgl. hierzu auch die Anlagen 040_Limitierung_201901 und 040_Limitierung_202001), formell und materiell nicht zu beanstanden (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Konstellation auch OLG Köln, a.a.O., Rn. 56, juris).
2. Sofern der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Auffassung vertritt, dass eine „neuerliche Limitierungsentscheidung“ wie hier mit einer gleichzeitigen Neukalkulation einhergehen müsse, ist dem nicht zu folgen. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr in dem - auch vom Kläger zitierten - Urteil vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) klargestellt, dass die Limitierungsmaßnahme an § 155 Abs. 2 VAG zu messen ist und deren Fehlerhaftigkeit die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung, die im Übrigen auf einer den Anforderungen des § 155 Abs. 1 VAG entsprechenden Nachkalkulation beruht, unberührt lässt (BGH, Urt. v. 20.03.2024 - IV ZR 68/22, juris Rn. 42; Urt. v. 03.07.2024 - IV ZR 67/24, juris, Rn. 40).
C. Die klägerseits geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus dem Schadensersatzrecht. Für einen Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gelten die vorgenannten Ausführungen mit Blick auf die allgemeinen Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast, die im Schadensrecht entwickelt wurden, erst recht (st. Rspr. vgl. statt vieler Senatsurt. v. 04.06.2025 – 11 U 125/25). Im Übrigen ist eine vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten ist nicht ersichtlich.
D. Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen und Nutzungen sowie auf Änderungen des Selbstbehalts.
E. Aus den genannten Gründen wird die Sache nicht gemäß dem vorrangigen Antrag des Klägers wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuverweisen sein.
IV.
Anders als der Kläger in seiner Berufungsbegründung meint, dürfte die Revision im Streitfall nicht zuzulassen sein, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat für keine der in Rede stehenden Rechtsfragen eine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. hierzu insbesondere und eingehend Senatsurteile v. 27.09.2024 - 11 U 254/21; v. 23.10.2024 - 11 U 71/22; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21 [rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde]; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 und Urt. v. 03.07.2024 - 11 U 172/20 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten). Der Senat befindet sich im Hinblick auf die entscheidungserheblichen Rechtssätze im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und weicht insoweit auch nicht von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Daran ändern auch die vom Kläger nochmals in der Berufungsbegründung angeführten Entscheidungen nichts, die schon inhaltlich aufgrund der hier erfolgten Einsicht in die Unterlagen nicht auf die hier in Rede stehende Konstellation passen. Maßgeblich für die im Streitfall angenommene Rechtsmissbräuchlichkeit des Vortrags des Klägers ist sein Vorbringen in diesem Rechtsstreit und somit eine tatrichterliche Einzelfallwürdigung (vgl. BGH, Urt. v. 14.06.2016 – XI ZR 242/15, juris Rn. 40; BGH, Urt. v. 16.02.2005 – IV ZR 18/04, Rn. 25, juris). Der Kläger verkennt überdies, dass der Bundesgerichtshof in keiner Entscheidung, bei der die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung in Rede stand, eine Abkehr von seiner bislang über Jahrzehnte hinweg gefestigten Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen rechtsmissbräuchlichen Vortrag, der stets einer Einzelfallwürdigung zu unterziehen ist, erklärt hat (vgl. Senatsurteile v. 27.09.2024 - 11 U 254/21, juris Rn. 66.; v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 zu jeweils vergleichbaren Rügen der klägerischen Prozessbevollmächtigten; vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.05.2024 – 9 U 85/23, Rn. 42, juris). Das betrifft auch den Vortrag zu den auslösenden Faktoren und den limitierenden Maßnahmen und der hier zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22), der sich der Senat bereits in ständiger Praxis – wie eingehend dargelegt – angeschlossen hat. Dementsprechend ist die Zulassung der Revision im Streitfall, die im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeht, nicht angezeigt. Selbiges gilt hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit der Versicherungsnehmer selbst nach Einsicht in die geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen völlig anhaltlos und „ins Blaue hinein“ die Anpassungsvoraussetzungen bzw. die Datengrundlage prozessual beachtlich bestreiten kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.12.2015 - IV ZR 272/15 juris Rn. 24).
Auch der Zulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig sind solche Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt sind (BVerfG, Beschl. v. 05.07.2022 – 1 BvR 832/21, BeckRS 2022, 20740 Rn. 14). Das kann insbesondere bei Musterprozessen und Verfahren, in denen die Auslegung typischer Vertragsbestimmungen, Tarife, Formularverträge oder allgemeiner Geschäftsbedingungen erforderlich wird, aber auch in sonstigen Fällen, in denen Leitentscheidungen des Revisionsgerichts notwendig erscheinen, der Fall sein. Liegt bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vor, ist eine (erneute oder ergänzende) Klärungsbedürftigkeit nur zu bejahen, wenn in Literatur und Rechtsprechung – nicht nur vereinzelt – mit beachtlichen, vom Revisionsgericht noch nicht berücksichtigten Argumenten Widerspruch erhoben wird, die Anlass zu einer Überprüfung des bisherigen Standpunkts geben können (st. Rspr. des Senats, vgl. statt vieler Senatsurteile v. 08.11.2023 – 11 U 263/21; v. 04.10.2023 – 11 U 62/23; v. 27.09.2023 – 11 U 65/23 vgl. hierzu insgesamt BeckOK ZPO/Kessal-Wulf, 54. Ed., § 543 Rn. 19, 21 m.w.N.). Gemessen daran ist die Grundsätzlichkeit der Entscheidung im Streitfall auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens zu verneinen, da die streitentscheidenden Fragen höchstrichterlich geklärt sind oder eine tatrichterlich vorzunehmende Würdigung des Sachvortrags im hier zu entscheidenden Fall betreffen.
Schließlich ist die Annahme zu einem rechtsmissbräuchlichen Vorbringen des Klägers zur vermeintlich fehlenden materiellen Rechtmäßigkeit ebenfalls einzelfallbezogen, weshalb auch insoweit eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht gegeben ist. Vorliegend beruhen die nach Darstellung des Klägers gegenteiligen Entscheidungen und Hinweise der angeführten Oberlandesgerichte ebenso auf der Würdigung des jeweils vorgetragenen Sachverhaltes in tatsächlicher Hinsicht und nicht auf anderslautenden abstrakten Rechtssätzen (vgl. in diesem Sinne auch OLG Dresden, Beschl. v. 09.03.2023 – 4 U 2496/22, Rn. 5, juris), zumal keines der vorgenannten Gerichte (insoweit konsequent) eine Revisionszulassung erwogen hat. Auch hatte keines der dort genannten Obergerichte über die Tarife der hiesigen Beklagten, also auch nicht über den hier in Rede stehenden Tarif, zu entscheiden. Aus der Sicht des Senats sind die hierzu maßgeblichen Rechtssätze - wie im Einzelnen dargelegt - unzweifelhaft höchstrichterlich geklärt. Folglich war etwa auch in den bereits erwähnten Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urt. v. 02.10.2024 - 3 U 188/23) und OLG Düsseldorf (Urt. v. 13.05.2024 - 9 U 85/23), die ähnlich wie der Senat argumentierten, keine Revisionszulassung angezeigt.