Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 17.07.2025 – 12 U 33/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0717.12U33.24.00
Tenor§
Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.02.2024 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 2 O 144/21, teilweise abgeändert und wird folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 724,42 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 424,42 € seit dem 01.07.2016 sowie aus weiteren 300 € seit dem 13.02.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird verworfen, soweit der Kläger Schadensersatz im Umfang von 164,64 € geltend macht, und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 350.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger macht Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall am 06.06.2016 auf der L ... zwischen … (Ort01) und … (Ort02) geltend. Der vom Beklagten zu 1 geführte und bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … kollidierte bei dem Versuch, vor einer Linkskurve einen Bus zu überholen, frontal mit dem vom Kläger geführten Pkw … (Typ) mit dem amtlichen Kennzeichen … . Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallschäden ist unstreitig.
Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 5.000 € sowie von weiteren 168,42 € (Physiotherapie und Abmeldekosten) jeweils nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ausgehend von den unstreitigen unfallbedingten Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von insgesamt 25.000 € angemessen, auf das die Beklagte zu 2 bereits 20.000 € gezahlt habe. Grundlage hierfür sei, dass infolge der unfallbedingt erlittenen Fraktur des rechten oberen Sprunggelenkes dauerhafte Beeinträchtigungen verblieben seien und jedenfalls für ein Jahr nach dem Unfall keine Erwerbsfähigkeit vorgelegen habe. Für die weitergehenden Beeinträchtigungen habe der Kläger den Beweis nicht erbracht, nachdem er sich trotz mehrfacher Aufforderungen und Hinweise nicht beim Sachverständigen vorgestellt und dieser erklärt habe, nur durch eine körperliche Untersuchung weitere Feststellungen treffen zu können. Der Schriftsatz des Klägers vom 15.12.2023 sei nicht nachgelassen und gebe keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Im Weiteren verhält das Urteil sich zu den einzelnen geltend gemachten materiellen Schadenspositionen; der geltend gemachte Haushaltsführungsschaden sei nicht substantiiert dargestellt, der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Der Kläger stütze sein Feststellungsbegehren primär auf die Möglichkeit künftiger Erwerbsschäden. Den Beweis für eine dauerhafte Erwerbsminderung habe er jedoch nicht geführt. Gleiches gelte für den Antrag zu 4. und die dort zugrunde gelegten vermehrten Bedürfnisse und den Haushaltsführungsschaden. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Ausführungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 28.02.2024 zugestellte Urteil mit einem am 27.03.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der auf rechtzeitigen Antrag bis zum 23.05.2024 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Er führt aus, das Landgericht habe auf eine gebotene persönliche Anhörung verzichtet und eine überraschende Entscheidung getroffen. Die Abweisung des Feststellungsantrages sei bereits deshalb fehlerhaft, weil nach den getroffenen Feststellungen eine unfallbedingte posttraumatische Arthrose des rechten oberen Sprunggelenks, einhergehend mit weiteren Schmerzen auch unabhängig von den Vorerkrankungen bestehe. Insoweit sei eine zukünftige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ausgeschlossen. Die Beklagte habe auch außergerichtlich die Haftung nicht gleich einem gerichtlichen Feststellungsurteil anerkannt. Bei der Schmerzensgeldbemessung habe das Landgericht den Umfang der unfallbedingten Verletzungen, die Behandlungsdauer und die eingetretenen Dauerschäden nicht hinreichend gewürdigt. Soweit es darauf abstelle, dass sich der Kläger nicht persönlich beim Sachverständigen vorgestellt habe, fehle es an einem Verschulden. Er verweist insoweit auf den Sachvortrag gemäß Schriftsatz vom 15.12.2023. Es könne auch nicht darauf abgestellt werden, dass der Schriftsatz nicht nachgelassen sei. Denn das Landgericht habe mangels Anhörung und Hinweisen verfahrensfehlerhaft gehandelt. Zudem habe er, der Kläger, zu den Beeinträchtigungen Zeugenbeweis angeboten. Diesen habe das Landgericht fehlerhaft nicht erhoben. Die Abschleppkosten von 300 € seien durch die Anl. K3 urkundlich belegt und stellten eine Verbindlichkeit dar, sodass die erfolgte Zahlung nicht bewiesen werden müsse. Auf den fehlenden Beweisantritt habe das Landgericht zudem nicht hingewiesen. Gleiches gelte für das beschädigte Handy bzw. Tablet. Hinsichtlich der Schäden an der Brille hätte das Landgericht den Kläger anhören müssen und bzgl. der zum Antrag zu 1. genannten Schadenspositionen seien die im Schriftsatz vom 28.05.2025 genannten begründet. Die Attestkosten von 102 € hätten der Beweissicherung/dem Nachweis gegenüber der Versicherung gedient. Hinsichtlich des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens i.H.v. 5.972,02 € habe das Landgericht die Darlegungsanforderungen überspannt, ebenso wie hinsichtlich der unfallbedingt vermehrten Bedürfnisse. Es hätte jedenfalls den Mindestschaden nach § 287 ZPO schätzen müssen. Auch der Erwerbsschaden sei zu erstatten.
Der Kläger beantragt zuletzt - unter teilweiser Rücknahme der Berufung - sinngemäß,
unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Neuruppin vom 16.11.2023 zum Az. 2 O 144/21 das Urteil wie folgt abzuändern:
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn 6.178,05 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 01.07.2016 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 364,14 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, resultierend aus dem Unfall vom 06.06.2016 auf Basis einer Haftungsquote von 100 % zu zahlen, der sich auf der Ortsverbindungsstraße … (Ort02)/… (Ort01) auf der L …, Abschnitt …, Kilometer … zutrug, wobei der weitere Schmerzensgeldbetrag in das billige Ermessen des Senats gestellt wird.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm resultierend aus dem verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen auch unter Berücksichtigung der Vorerkrankung des Klägers Schadensersatz auf Basis einer Haftungsquote von 100 % für die Zeit nach dem 18.11.2017 zu zahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn weitere 178.136,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2020 zu zahlen, sowie eine außergerichtliche Nebenforderung i.H.v. 1.456,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn 49.614,84 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von je 972,84 € ab dem 01.04.2020, sowie zum jeweiligen ersten Kalendertag der Folgemonate bis einschließlich 01.06.2024 zu zahlen, sowie gesamtschuldnerisch haftend ab dem 01.07.2024 an den Kläger monatlich zum ersten eines jeweiligen Kalendermonates einem Betrag von 972,84 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurück- und die mit der Bezifferung verbundene Klageerweiterung abzuweisen.
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung.
II.
1. Die Berufung ist fristgerecht eingelegt worden. Allerdings fehlt es im Umfang einer Forderung von 164,64 € an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung, so dass sie insoweit unzulässig ist.
Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen. Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also - ihre Richtigkeit unterstellt - geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 88/15 –, Rn. 5 - 6, juris). Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung in dem genannten Umfang nicht gerecht. Im Einzelnen:
1.1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Kläger müsse sich den unstreitigen Restwert von 29 € gemäß Restwertangebot der Beklagten auf den Fahrzeugschaden anrechnen lassen. Vortrag dazu hält der Kläger in der Berufung nicht.
1.2. Die über die bereits gezahlte Unfallpauschale hinausgehende Forderung des Klägers von 10 € hat das Landgericht mit der Begründung abgewiesen, ein erhöhter Regulierungsaufwand sei nicht ersichtlich. Auch damit setzt sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort auseinander.
1.3. Gleiches gilt, soweit das Landgericht den Ersatz des Tankinhaltes, den der Kläger mit 30,25 € geltend macht, mit der Begründung zurückgewiesen hat, der Tankinhalt sei bestritten und nicht unter Beweis gestellt.
1.4. Die Forderung auf Ersatz der nach Behauptung des Klägers durch unfallärztliche Maßnahmen zerstörten Kleidung im Umfang von 62,49 € hat das Landgericht zurückgewiesen und ausgeführt, der Kläger habe das Tragen der Kleidungsstücke mit dem behaupteten Neuwert zum Unfallzeitpunkt nicht bewiesen. Zudem könne er nicht den Neuwert verlangen und müsse sich einen Abzug „Neu für Alt“ anrechnen lassen, so dass der Schaden mit den gezahlten 120 € abgegolten sei. Insoweit fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den - im Übrigen in der Sache zutreffenden - landgerichtlichen Ausführungen in der Berufungsbegründung.
1.5. Schließlich setzt sich der Kläger auch nicht mit der Argumentation des Landgerichts auseinander, der Schaden für den Fingertip-Pulsoximeter i.H.v. 32,90 € sei bereits i.H.v. 29,90 € ausgeglichen und der weitergehende Schaden nicht dargetan.
2. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen geringen Umfang begründet.
2.1. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 3. bereits unzulässig.
Zwar trifft es zu, dass bei der Verletzung eines absoluten Rechtsgutes es für das Bejahen des Feststellungsinteresses ausreicht, wenn künftige Schadensfolgen (wenn auch nur entfernt) möglich, ihre Art und ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind (BGH MDR 2007, S. 792; NJW 2001, S. 1432; Greger in Zöller, ZPO, Kommentar, 35. Aufl., § 256, Rn. 22). Auf die Wahrscheinlichkeit weiterer Schäden kommt es weder für die Zulässigkeit noch für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs an (BGH NJW 2018, S. 1242, Rn. 49; Greger, a. a. O.). Auch ist der Geschädigte grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teilschaden bereits entstanden, die Entstehung eines weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH NJW-RR 2016, S. 759, Rn. 6, m. w. N.; NJW 1984, S. 1552, Rn. 27; Greger, a. a. O., Rn. 14). Dabei dürfen zum Schutz des Geschädigten die Hürden für die Erhebung einer Feststellungsklage nicht zu hoch angesetzt werden (BGH NJW-RR 2022, S. 23, Rn. 28). Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. med. … (Name01) hat der Kläger auch unfallbedingt eine besonders schwere Form der distalen Unterschenkelfraktur erlitten, die nicht knöchern konsolidiert ist, so dass eine lebenslange Einschränkung der Beweglichkeit verbleiben und sich das obere Sprunggelenk von dem Trauma nicht wieder vollständig erholen wird. Dies genügt grundsätzlich für ein Feststellungsinteresse.
Allerdings fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. Denn die Beklagte zu 2 hat auch für den Beklagten zu 1 mit ihrem als Anlage … 6 vorgelegten Schreiben vom 29.04.2019 ihre „Eintrittspflicht in der vorgenannten Schadenangelegenheit auf Basis einer Haftungsquote von 100 %“ bestätigt und den Kläger „gestellt, als habe er ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erstritten.“ Das Schreiben ist erkennbar von der Absicht des Haftpflichtversicherers getragen, den Kläger hinsichtlich seiner Ersatzansprüche für die durch den Unfall entstandenen Schäden materiell-rechtlich so zu stellen, als ob er eine gerichtliche Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten erwirkt hätte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1984 – VI ZR 30/83 –, Rn. 15, juris). Ein Prozessantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht ist dann unzulässig.
2.2. Der Kläger hat unstreitig dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen den Beklagten zu 1 als Fahrer und die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer aus dem Verkehrsunfall am 06.06.2016 auf der L … zwischen … (Ort01) und … (Ort02) gemäß §§ 7 Abs. 1, 11, 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823, 249, 253 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVG. Der Unfall wurde allein vom Beklagten zu 1 verursacht. Im Streit steht lediglich die Höhe des zu ersetzenden Schadens und Schmerzensgeldes.
a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten von 300 €.
Grundsätzlich sind diese Kosten als ersatzfähiger Unfallschaden anzusehen, da die Beräumung der Unfallstelle erforderlich ist. Das Fahrzeug des Klägers war offensichtlich nicht mehr fahrbereit und konnte nur durch ein Abschleppunternehmen abtransportiert werden. Die geltend gemachten 300 € bewegen sich dabei, wie dem Senat aus seiner langjährigen Zuständigkeit für Verkehrsunfallsachen bekannt ist, im Rahmen des Üblichen, § 287 S. 2 ZPO. Auch wenn die Anlage K3 tatsächlich nur schwer lesbar ist, ergibt sich daraus zumindest der Abtransport durch ein Drittunternehmen gegen ein Entgelt von 300 €. Soweit die Bezahlung der Rechnung durch den Kläger im Streit steht, wandelt sich ein Freistellungsanspruch wegen der unfallbedingten Zahlungsverpflichtung in einen Zahlungsanspruch, nachdem die Beklagte zu 2 die Zahlung abgelehnt hat.
b) Die Abmeldegebühren von 7,40 € hat das Landgericht bereits als ersatzfähig zuerkannt.
c) Das beschädigte Handy und das iPad sind mit insgesamt 256 € zu ersetzen.
Die Beklagten haben die unfallbedingte Beschädigung der Geräte, belegt durch Fotos, im Termin vor dem Senat unstreitig gestellt. Zu deren Wert hatte der Kläger bereits in der Klagebegründung vorgetragen, die Geräte im Jahr 2015 zum jeweils benannten Kaufpreis erworben zu haben. Der Senat sieht im Rahmen der nach § 287 ZPO möglichen Schätzung keinen Anlass für Zweifel. Allerdings muss sich der Kläger einen Abzug „Neu für Alt“ entgegenhalten lassen. Der Senat geht dabei von einer regelmäßigen Nutzungsdauer von drei Jahren aus, so dass im Rahmen der gebotenen Schadensschätzung ein Abzug „Neu für Alt“ von 1/3 vorzunehmen ist und sich 256 € als ersatzfähiger Schaden beziffern lässt.
d) Ein Anspruch auf Ersatz der Sehhilfe in Höhe von 250 € besteht hingegen nicht. Zutreffend hat das Landgericht darauf abgestellt, dass der Kläger für die Beschädigung und den Wert darlegungs- und beweisbelastet ist. Insoweit fehlt es bereits an Vortrag zum Erwerb als auch zur Art der Beschädigungen. Dies wird auch relevant insoweit, als es dem Senat nicht möglich ist, unter Berücksichtigung des Abzugs „Neu für Alt“, dem auch die Brille unterliegt, den Wert der Brille zum Zeitpunkt des Unfalls zu schätzen. Mithin war weder die Anhörung des Klägers noch die Vernehmung der angebotenen Zeugin veranlasst, denn diese dienen nicht dazu, den Vortrag einer Partei erst schlüssig zu machen.
e) Soweit noch in der Klagebegründung Umbaukosten für das Haus angesprochen werden, werden damit keine Forderungen verbunden.
f) Die Zuzahlungen für die Physiotherapie hat das Landgericht bereits mit 161,02 € zugesprochen. Im Senatstermin hat der Kläger klargestellt, Zuzahlungen im Umfang von 812,19 € nicht mehr geltend zu machen, sondern sich auf die Zuzahlung für Medikamente und die Gehstütze von je 10 €, die Zehenzügel mit 6,67 € und die Urinflaschen mit 3,11 € und 19,59 € sowie die Kosten für den Arztbericht von 102 € zu beschränken. Unabhängig davon, dass die Zehenzügel bereits nach dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht als unfallbedingter Schaden anzusehen sind, und nach dem Vortrag des Klägers in erster Instanz offen bleibt, wofür die bestrittenen Attestkosten von 102 € angefallen sein sollen, nachdem lediglich eine Quittung, nicht aber ein entsprechender ärztlicher Bericht vorgelegt wird, so dass nicht beurteilt werden kann, ob die Kosten notwendig und angemessen waren, haben die Beklagten bereits pauschal 600 € und 200 € sowie weitere 49,37 €, mithin insgesamt 849,37 € auf Zuzahlungen und Heilbehandlungskosten gezahlt. Mithin ist bereits Erfüllung eingetreten. Selbst wenn man die ursprüngliche Forderung des Klägers mit 1.124,58 € berücksichtigt, ergeben sich aus den Zahlungen der Beklagten, den bereits tenorierten Physiotherapiekosten und den nicht belegten Rechnungen für Verbandsmaterial keine weitergehende Forderungen des Klägers.
g) Ein Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens für die Zeit vom 06.06.2016 bis 28.02.2017 in Höhe von 5.972,02 € - rechnerisch wohl richtig 5.072,02 € - besteht nicht. Der Haushaltsführungsschaden ist nicht substantiiert dargetan, worauf bereits das Landgericht abgestellt hat. Zur Schlüssigkeit des Vortrages gehört die Darstellung der konkreten Lebenssituation des Klägers vor und nach dem Unfall und die substantiierte Darstellung, welche Beeinträchtigungen daran hindern, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang bislang tatsächlich ausgeführte Arbeiten im Haushalt unfallbedingt nicht mehr oder nicht mehr in dem Umfang möglich oder zumutbar und auch nicht durch den Einsatz von Haushaltstechnik oder Umorganisation kompensierbar sind. Dazu muss der Kläger zunächst im Einzelnen vortragen, welche Tätigkeiten er im Haushalt vor dem Unfall verrichtet hat, infolge des Unfalls aber überhaupt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben und nicht anderweitig (zumutbar) ausgleichen kann (Senat, Urteil vom 17.06.2019 – 12 U 179/18, Rn. 35; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, BGB § 842 Rn. 113; Pardey: Der Haushaltsführungsschaden bei Verletzung (Teil 3) in SVR 2018, 165, 169; Münchener Kommentar zum StVR/Almeroth, 1. Aufl. 2017, BGB § 252 Rn. 40ff; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.10.2018 - 22 U 97/16 -; OLG Celle, Urteil vom 14.12.2006 - 14 U 73/06 -, Rn. 28; OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2020 – 9 U 1/20 –, Rn. 21).
Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Zwar macht er Ausführungen zu den Wohngegebenheiten wie Wohnfläche, Grundstücksgröße, Ausstattung und bei welchen Arbeiten er im Allgemeinen im Haushalt vor dem Unfall beteiligt gewesen sei. Wie sich konkret die Haushaltstätigkeit jedoch gestaltet hat, insbesondere, wie die Aufteilung der Arbeiten mit der ebenfalls im Haushalt lebenden Zeugin … (Name02) erfolgte, wird nicht vorgetragen. Auch der zeitliche Ansatz von 19 Stunden, die er vor dem Unfall ausgeübt haben will und nach dem Unfall nicht mehr ausführen konnte, erschließt sich nach der allgemein gehaltenen Begründung nicht, zumal der Kläger zwar noch Autofahren konnte, jedoch aufgrund seiner Vorerkrankung und einem Gewicht von 260 kg unstreitig nicht arbeitsfähig und damit offenbar auch nicht belastbar war. Damit lässt sich auch die Angabe eines Gesamthaushaltsführungsschadens von 19 Stunden/Woche nicht nachvollziehen oder schätzen, § 287 ZPO. Für die Annahme eines „Mindestschadens“ ist hier kein Raum.
Auch der Umfang der tatsächlichen Beeinträchtigungen im Verlaufe der Heilbehandlung bleibt unklar. Der Kläger setzt hier lediglich Prozentsätze (80 % mit Ausnahme der Krankenhausaufenthalte mit 100 %) an. Das ist jedoch kein substantiierter Vortrag zu den einzelnen Beeinträchtigungen. Auch ein Verlauf über den Zeitraum ist nicht erkennbar. Das Angebot des Zeugnisses von Frau … (Name02) stellt sich vor diesem Hintergrund als Ausforschungsbeweis dar.
Im Zusammenhang mit den im Antrag zu 4. geltend gemachten vermehrten Bedürfnissen (s.u.) wird auch die Haushaltstätigkeit des Klägers in einigen Punkten (z.B. Betreuung Tiere, Garten) mit Zeitangaben unterlegt, allerdings ebenfalls kein Bezug zu den hier geltend gemachten Haushaltsführungstätigkeiten hergestellt. Aber auch insoweit fehlt jeglicher Vortrag zur Entwicklung der Beeinträchtigungen. Zudem hat der Kläger vorgetragen, auf dem elterlichen Hof gewohnt zu haben, die dort einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschafteten. Die Betreuung der Tiere stellt - soweit es sich hier überhaupt um einen ersatzfähigen Aufwand handelt und nicht allein die Freizeitbeschäftigung betrifft - mithin keinen Aufwand dar, der nicht durch zumutbare Umverteilung der Aufgaben durch andere bewältigt werden könnte. Für die Gartenarbeit fehlt jeglicher substantiierter Vortrag.
h) Die festgestellten Verletzungen und gesundheitlichen Folgen rechtfertigen ein Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 € abzgl. bereits erfolgter Zahlungen der Beklagten von 20.000 €.
Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (§ 253 Abs. 2 BGB). Das Schmerzensgeld verfolgt dabei vordringlich das Ziel, dem Geschädigten einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden zu gewähren und ihm zugleich Genugtuung für das ihm zugefügte Leid zu geben (BGH, NJW 1993, 1531; NZV 2017, 179). Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichen Kriterien (vgl. BGHZ 18, 149, 154). Als objektivierbare Umstände sind u.a. maßgebend die Art und Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und der Grad des Verschuldens des Schädigers (BGH, NJW 1998, 2741). Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen. Auch die beruflichen Folgen der Verletzung, das Alter und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bestimmung des Schmerzensgeldes. Verlangt der Kläger für erlittene Körperverletzungen - wie im Streitfall - uneingeschränkt ein Schmerzensgeld, so werden auch alle diejenigen Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnte (BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 259/15 –, Rn. 6). Die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ist in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
Das Landgericht hat bei seiner Bemessung des Schmerzensgeldes von insgesamt 25.000 € folgende Verletzungen zu Grunde gelegt:
Offene distale Unterschenkelfraktur rechts, operativ versorgt durch einen Fixateur externe,
Reposition und Plattenosteosynthese der Fraktur am 17.06.2016, weiterhin Anlegen eines Fixateur externe, der am 13.09.2016 entfernt wurde,
stationäre Behandlungen vom 06.06.2016 bis zum 27.06.2016 und vom 13.09.2016 bis 15.09.2016,
bestehende dauerhafte Beeinträchtigungen der Beweglichkeit des rechten oberen Sprunggelenkes mit posttraumatischer Arthrose, die mit Schmerzen einhergehen kann,
aufgrund der nicht vollständigen Heilung der Fraktur und nicht vollständigen Belastbarkeit des Beines fehlende Erwerbstätigkeit für jedenfalls ein Jahr,
berücksichtigt wurde auch das grob verkehrswidrige und rücksichtslose Fahrverhalten des Beklagten.
Hinzu tritt, was das Landgericht in dieser Form jedenfalls nach den Urteilsgründen nicht berücksichtigt hat, dass nach dem Sachverständigengutachten zwar nach der allgemeinmedizinischen Erfahrung selbst bei bestehendem posttraumatischen Schaden des oberen Sprunggelenkes zur Mobilisierung kein elektrischer Rollstuhl, jedoch die Nutzung einer geeigneten Gehhilfe, beispielsweise von Unterarmgehstützen, bei Vorliegen einer sekundären Arthrose als auch einer Pseudoarthrose stets erforderlich ist.
Zu Recht hat das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt gelassen, der Kläger sei infolge des Unfalls auf den Rollstuhl angewiesen, es bestünden Schmerzen in den Zehen und Rückenbeschwerden, sowie auch noch nach einem Jahr nach dem Unfall eine Erwerbsminderung zu mindestens 50 %. Dabei sind die beschriebenen Schmerzen in den Zehen bereits nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten auch unabhängig von der nicht erfolgten körperlichen Untersuchung nicht dem Unfallereignis zuzuordnen. Nach dem Untersuchungsergebnis vom 13.09.2016 hätten keine Gefühlsstörungen bestanden. Die Notwendigkeit eines Rollstuhls ist ebenfalls nicht nachgewiesen. Der Nachweis für darüber hinausgehende unfallbedingte Beschwerden, insbesondere hinsichtlich des Rückens und der vom Landgericht nicht berücksichtigten (teilweisen) Erwerbsminderung ist nicht geführt. Hierzu hat der Sachverständige eine Beurteilung nicht vornehmen können, weil er den Kläger körperlich untersuchen müsse. Dazu ist es jedoch nicht gekommen, weil sich der Kläger beim Sachverständigen nicht vorgestellt hat. So hat der Kläger nach Erlass des Beweisbeschlusses zwei Untersuchungstermine nicht wahrgenommen, ohne ärztliche Bescheinigungen vorzulegen. Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.07.2022 den Kläger aufgefordert, bis zum 17.08.2022 beim Sachverständigen vorstellig zu werden, und darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist eine Begutachtung nach Aktenlage erfolgen werde. Daraufhin wurde ein für Anfang August 2022 vereinbarter Termin aufgrund der Erkrankung des Sachverständigen auf den 17.08.2022 verschoben. Aber auch dieser Termin wurde – nach Aktenlage - vom Kläger nicht wahrgenommen. Eine Entschuldigung erfolgte weder zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2023 noch innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist bis zum 08.12.2023. Erst mit Schriftsatz vom 15.12.2023, auf den der Kläger auch in der Berufungsbegründung allein Bezug nimmt, führt er aus, er sei nicht reisefähig gewesen und hätte unter schweren Magenproblemen gelitten; einen weiteren Termin nach der krankheitsbedingten Absage des Sachverständigen habe es nicht gegeben. Dies stellt er unter Beweis seiner Pflegekraft. Diesen Vortrag hat das Landgericht zu Recht unberücksichtigt gelassen, § 296a ZPO, da er nach Ablauf der nachgelassenen Schriftsatzfrist und damit nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte und kein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO bestand. Insoweit durfte das Landgericht davon ausgehen, dass ein Hindernis der Beweiserhebung im Sinne des § 356 ZPO vorlag, nachdem die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen war. Dass das Landgericht in dem Beschluss fehlerhaft auf § 357 ZPO Bezug genommen hat, bleibt ohne Folgen, weil die Wirksamkeit der Fristsetzung eine Belehrung über die Folgen des fruchtlosen Ablaufes nicht erfordert (§ 231 ZPO). Mithin durfte die weitergehende Beweiserhebung unterbleiben (§ 230 ZPO). Auf ein Verschulden kommt es insoweit nicht an (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 356 ZPO, Rn. 6).
Auch in der Berufungsinstanz ist das Beweismittel dann ausgeschlossen. Auch hier bildet § 531 Abs. 2 ZPO den Maßstab (Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 356 Rn. 4, beck-online; BeckOK ZPO/Bach, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 356 Rn. 18; Ahrens in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 2024, § 356 ZPO, Rn. 45; a.A. Prof. Dr. Achim Förster in: Kern/Diehm, ZPO, § 356 ZPO, Rn. 7; zu § 296a ZPO: BGH, Beschluss vom 27.02.2018 – VIII ZR 90/17 –, Rn. 19, juris). Soweit das OLG Karlsruhe (NJW-RR 1994, 512, beck-online) hierzu eine andere Auffassung vertreten hat, beruht dies auf der Anwendung der §§ 527, 528 ZPO a.F. Ein Zulassungsgrund in diesem Sinne liegt nicht vor. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit der Vortrag des Klägers, nach dem ein Hindernis für die Beweiserhebung nach § 356 ZPO nicht vorgelegen habe, nicht bereits in erster Instanz rechtzeitig hätte vorgebracht werden können. Zudem hat der Kläger selbst den weiteren Termin am 17.08.2022 dem Gericht mitgeteilt.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass er eine Zeugin für die Beeinträchtigungen benannt hat. Denn hier geht es nicht nur um das Vorliegen der Beeinträchtigungen, sondern auch um die Frage der Unfallkausalität, die die Zeugin nicht beantworten kann.
Der Kläger kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs berufen, weil er nicht persönlich geladen und angehört wurde. Denn die Anhörung nach § 141 ZPO dient nicht der Aufklärung eines streitigen Sachverhalts, sondern dem besseren Verständnis dessen, was die Partei behaupten und beantragen will. Das war hier jedoch klar, so dass es keiner Anhörung des Klägers bedurfte. Auch der Gesichtspunkt der prozessualen Waffengleichheit erforderte sie nicht, weil es nicht um den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs geht (BGH, NJW 2002, 2247, beck-online). Vielmehr handelt es sich bei den für die Schmerzensgeldbemessung offen gebliebenen Fragen um allein sachverständig zu klärende. Im Übrigen ist eine Verfahrenspflichtverletzung des Landgerichts im Rahmen der ihm zustehenden Ermessensausübung bei der Frage, ob das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet wird oder nicht, nicht erkennbar. Schließlich ist der Kläger auch zu den Senatsterminen nicht erschienen, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet war, und hat sich krankheitsbedingt entschuldigen lassen. Es liegt daher die Annahme nahe, dass er auch zu den Terminen beim Landgericht bei Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht erschienen wäre.
Die danach zugrunde zu legenden Unfallfolgen rechtfertigen jedoch ein höheres als das vom Landgericht angenommenes Schmerzensgeld von insgesamt 30.000 €. Dies rechtfertigt sich vor allem vor dem Hintergrund, dass hier eine besonders komplizierte Fraktur vorliegt, die nicht vollständig ausheilen wird und mit Blick auf die Arthrose auch weiterhin Schmerzen im Sprunggelenk sowie Bewegungs- und Belastungseinschränkungen zur Folge hat und haben wird. Zu Recht bezieht das Landgericht hier auch das besonders rücksichtslose und grob verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1 in die Bewertung ein. Der Senat berücksichtigt insoweit auch andere obergerichtliche Entscheidungen mit annähernd vergleichbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen unter Beachtung des Inflationsausgleiches (vgl. KG Urteil vom 15.3.2004 - 12 U 333/02, OLG Oldenburg Urteil vom 10.2.1995 - 6 U 233/94; OLG Frankfurt a. M. Urteil vom 24.5.1996 - 25 U 202/95).
Auf das Schmerzensgeld haben die Beklagten bereits zweimal 7.500 € sowie weitere 5.000 € zur freien Verrechnung gezahlt, die das Landgericht auf den Schmerzensgeldanspruch verrechnet hat, ohne dass der Kläger dem entgegengetreten ist.
i) Ohne Erfolg macht der Kläger vermehrte Bedürfnisse und Einkommensentgang im Umfang von 178.136,88 € geltend.
aa) Im Grundsatz ersatzfähig sind die vermehrten Bedürfnisse des Klägers, zu denen sowohl die Kosten für die Beschäftigung einer Pflegeperson als auch der Betreuungsaufwand naher Angehöriger, der über die üblicherweise im Krankheitsfall zu erwartende persönliche Zuwendung innerhalb der Familie hinausgeht, gehören. Dabei bestimmt sich der Pflegebedarf nach der Disposition, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde, und der Frage, ob der Geschädigte seine Lebensgestaltung in zumutbarer Weise gewählt hat unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles. Der Anspruch auf Ersatz vermehrter Bedürfnisse soll einen Ausgleich für die Nachteile schaffen, die dem Geschädigten infolge dauernder Störungen seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Die dem Geschädigten gegenüber unentgeltlich erbrachte Pflegetätigkeit durch nahe Angehörige ist dann im Rahmen des Erforderlichen gemäß § 843 Abs. 1 Alt. 2 BGB unabhängig davon angemessen abzugelten, ob diese einen Verdienstausfall erlitten haben. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Nettolohn einer vergleichbaren entgeltlich eingesetzten Pflegekraft (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteil vom 28.08.2018 – VI ZR 518/16 –, Rn. 12, juris). Der Umfang der erforderlichen Aufwendungen ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
bb) Allerdings grenzt der Kläger seine Forderungen schon nicht zu den Haushaltstätigkeiten seiner Lebensgefährtin ab, die sie auch vor dem Unfall erbracht hat (siehe oben Haushaltsführungsschaden). Denn der Kläger war bereits vor dem Unfall durch sein Körpergewicht von ca. 260 kg und seine Erkrankungen arbeitsunfähig und daher allenfalls eingeschränkt in der Lage, im Haushalt tätig zu werden. Insoweit ergibt sich aus dem Entlassungsbericht des Unfallkrankenhauses Berlin vom 27.06.2026 bereits zu diesem Zeitpunkt eine massive Adipositas mit einem Gewicht von 260 kg laut Bettwaage. Die Gewichtszunahme kann daher nicht als unfallbedingt den Beklagten zugerechnet werden. Was vor diesem Hintergrund an Haushaltstätigkeiten vor dem Unfall dem Kläger und was der Lebensgefährtin zuzuordnen war, erschließt sich nach dem Vortrag nicht. In der Folge lassen sich auch etwaige Mehraufwendungen im Bereich der Haushaltstätigkeit hier nicht, auch nicht im Rahmen eines Mindestschadens, ermitteln. Dies gilt z.B. für das Zubereiten der Mahlzeiten, Tisch eindecken, Aufräumen, Reinigung der Wohnung, Wäsche waschen, Einkauf, Gartenarbeit, Versorgung der Tiere.
Auch sonst werden Zeiten abgerechnet wie „Vorbereitung und Begleitung für die Nachtruhe“, die keinen abrechenbaren Mehraufwand begründen, sondern den sozialen Kontakten im Rahmen der bestehenden Lebensgemeinschaft zuzuordnen sind. Die physiotherapeutischen Behandlungstermine, bei denen die Zeugin unterstützt haben will, sind nicht durch Daten unterlegt. Nicht ersatzfähig und auch nicht durch Tatsachenvortrag unterlegt ist zudem die Begleitung durch die Zeugin bei sozialen Kontakten.
Fehlende Erwerbsunfähigkeit bedeutet im Übrigen nicht, dass der Kläger nicht auch selbst für sich sorgen konnte. So besteht bei Anlegen eines Fixateurs externe eine, wenn auch eingeschränkte, Mobilität. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die unfallbedingten Einschränkungen bis auf die Benutzung einer Gehhilfe jedenfalls nach November 2016 zunehmend abgeklungen und die verbliebenen Beeinträchtigungen dann allein auf die Adipositas und nicht auf den Unfall zurückzuführen sind. So ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten bereits am 10.11.2016 eine Belastungsfreigabe bis 20 kg und im Röntgen vom 16.12.2018 eine weitgehende, wenn auch nicht knöchernde Konsolidierung der Fraktur. Verbleibende Bewegungseinschränkungen wie eine reduzierte Gehstrecke hindern den Kläger jedoch nicht an seiner eigenen persönlichen Pflege.
cc) Auch zu dem von den Beklagten angeführten Anspruchsübergang gemäß § 116 SGB X äußert sich der Kläger nicht. Vermehrte Bedürfnisse in diesem Sinne sind alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Dazu muss es sich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und zudem nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (Halbach in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 116 SGB X (Stand: 18.07.2024), Rn. 44; BGH, Urteil vom 25. Juni 1996 – VI ZR 117/95 –, BGHZ 133, 129-142, Rn. 20). Insoweit kommt ein Anspruchsübergang in Betracht, wenn der Kläger bereits Leistungen erhalten hat, wofür die Verrentung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit spricht. Vortrag dazu findet sich nicht.
dd) Soweit der Kläger einen Verdienstentgang für die Zeit ab 01.10.2016 bis 31.03.2020 geltend macht, ist der Vortrag ebenfalls unschlüssig, worauf der Senat im Termin hingewiesen hat. Denn es fehlt bereits substantiierter Vortrag zu etwaigen Einkommensersatzleistungen, wie z.B. die Zahlung von Krankengeld bzw. anderen Einkünften wie einer Erwerbsminderungsrente, die er nach seinem Schriftsatz vom 15.12.2023 „seit 2017“ bei einem Pflegegrad 2 bei „voller Erwerbsminderung“ erhalten hat. Hinzu kommt, dass offen bleibt, wann die vorbestehende Lungenarterienembolie aus dem Jahr 2014 mit kontinuierlicher Markumartherapie so weit abgeklungen war, dass er wieder arbeitsfähig gewesen wäre. So führt der Kläger selbst aus, die behandelnde Ärztin habe gesagt, dass er „nach seiner überstandenen Embolieerkrankung den Beruf eines Landwirtes weiter ausüben“ könne und man über eine Verkleinerung des Magens diskutiert habe. „Kurze Zeit später ereignete sich der Unfall“. Die letzte Tätigkeit des Klägers hatte zum Unfallzeitpunkt jedoch schon mehr als ein Jahr zurückgelegen. Wann das Gespräch mit der Ärztin stattgefunden hat und unter welchen Voraussetzungen, wird nicht vorgetragen. Falsch ist aber sein in diesem Zusammenhang gebrachter Vortrag, erst durch den Unfall habe er massiv an Gewicht zugelegt. Denn - wie bereits ausgeführt - ist in dem Arztbrief vom 27.06.2016 ein Körpergewicht von 260 kg vermerkt, das eine Mobilisierung erschwerte und keinen Rückschluss auf seine Arbeitsfähigkeit auch ohne den Unfall im Rahmen einer Prognoseentscheidung zulässt. Eine Zunahme von 80 kg im Krankenhaus seit dem Unfall binnen weniger Tage ist ausgeschlossen. So führt der Kläger selbst aus, zunächst die gesundheitliche Situation verbessern zu wollen, wobei er 180 kg gewogen haben soll und eine Magenverkleinerung in Erwägung gezogen wurde. Dass er mit einem Körpergewicht von 260 kg arbeitsfähig im landwirtschaftlichen Betrieb gewesen wäre, ist danach nicht ersichtlich; ebenso wie eine Gewichtsreduzierung von mindestens 80 kg innerhalb von 4 Monaten. Soweit es sich lediglich um leitende Tätigkeiten handeln sollte, erschließt sich nicht, warum die Fußverletzung einer solchen entgegen stand. Ärztliche Bescheinigungen über den Heilungsverlauf legt er nicht vor. Damit bleibt unerheblich, dass der Sachverständige Dr. … (Name01) eine Arbeitsunfähigkeit jedenfalls im ersten Jahr nach dem Unfall bestätigt hat.
Soweit weiter darauf abgestellt wird, ab dem 06.06.2017 zu lediglich 50 % erwerbsfähig gewesen zu sein, ist der Kläger für seine Behauptung beweisfällig geblieben, nachdem er - wie oben ausgeführt - eine körperliche Untersuchung durch den Sachverständigen vereitelt hat und nunmehr mit dem Beweismittel Sachverständigengutachten ausgeschlossen ist.
Schließlich stellt er anrechenbare Ersatzeinkünfte nicht dar, sondern führt allein pauschal aus, „seit 2017“ eine Erwerbsminderungsrente wegen voller Erwerbsminderung zu erhalten. Eine Schadensermittlung ist daher ausgeschlossen.
j) Ein Anspruch auf Zahlung eines Verdienstentgangs für die Zeit von 01.04.2020 bis 30.06.2024 sowie auf künftige monatliche Zahlungen von 972,84 € besteht aus v.g. Gründen ebenfalls nicht.
k) Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen. Er hat seine Aktivlegitimation nicht nachgewiesen. Der Kläger tritt dem Vortrag der Beklagten, ein Rechtsschutzversicherer sei für die vorgerichtlichen Kosten aufgekommen, nicht substantiiert entgegen, obwohl er allein dazu in der Lage wäre. Nach Eintritt der Rechtsschutzversicherung ist der Kläger allerdings nicht mehr aktivlegitimiert. Denn er verliert durch den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 86 VVG seine materiell-rechtliche Inhaberschaft des Anspruchs. Der Kläger kann diesen Anspruch auch nicht im Wege der Prozessstandschaft geltend machen. Zwar kann jemand ein fremdes Recht in eigenem Namen im Prozess geltend machen. Dies setzt aber voraus, dass ihm der Berechtigte eine entsprechende Ermächtigung erteilt hat und er an der Durchsetzung des Rechts ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (sogenannte gewillkürte Prozessstandschaft). Anderenfalls wäre zum einen der Prozessgegner der Gefahr ausgesetzt, wegen desselben Streitgegenstands sowohl von einem Prozessstandschafter als auch von dem Forderungsinhaber mit einem Prozess überzogen zu werden und sich mit beiden jeweils in der Sache auseinandersetzen zu müssen; zum andern bliebe aber unter Umständen auch für den materiell Berechtigten unklar, ob sich die Rechtskraft des die Klage des Prozessstandschafters als unbegründet abweisenden Urteils auf ihn erstreckt (BGH, Urteil vom 10. November 1999 – VIII ZR 78/98 –, Rn. 18 - 19, juris). Dazu ist nicht vorgetragen.
2.3. Neben den bereits tenorierten Zinsen für den Betrag von 168,42 € hat der Kläger Anspruch auf die beantragte Verzinsung des Ersatzanspruches i.H.v. 256 € aus § 849 BGB. Bzgl. der weiteren Hauptforderung von 300 € ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers - die Anlage K21 beinhaltet die dort als Anlage zum Aufforderungsschreiben erwähnte Zahlungsaufstellung nicht - keine konkrete Inverzugsetzung, so dass insoweit lediglich eine Verzinsungspflicht ab Rechtshängigkeit besteht, §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, § 543 Abs. 2 ZPO.