Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 26.08.2025 – 6 U 32/24
6. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0826.6U32.24.00
Tenor§
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.02.2024, Az. 8 O 241/20, abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 125.000 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Der Kläger ist Inhaber und Betreiber des Restaurants („Name 01“) in („Ort 01“). Zudem betrieb er ein unter dem Namen „(„Name 02“)“ geführtes Unternehmen, welches zwischen 2016 und 2019 Lebensmittellieferungen für Flüchtlingsunterkünfte anbot. Der Vater des Beklagten, der Zeuge („Name 03“), war vom Kläger ab 2016 als Auslieferungsfahrer für das („Name 02“) und später als Barmann für das („Name 01“) angestellt. Der Beklagte selbst war im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Fahrer für den Kläger tätig.
Unter der Behauptung, dem Beklagten und seinem Vater im Jahr 2017 ein Darlehen über 125.000 € gewährt zu haben, hat der Kläger den Vater des Beklagten vor dem Landgericht („Ort 01“) auf Zahlung dieses Betrages nebst Verzugszinsen verklagt. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er den Beklagten als Gesamtschuldner neben seinem Vater ebenfalls auf Zahlung von 125.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 in Anspruch.
Er hat hierzu behauptet, in der ersten Hälfte des Jahres 2017 vom Vater des Beklagten, zu dem er seinerzeit in einem vertrauensvollen Verhältnis gestanden habe, um ein Darlehen in Höhe von 125.000 € gebeten worden zu sein. Ihm sei vom Vater des Beklagten berichtet worden, der Beklagte könne in der Nähe von („Ort 02“) eine Immobilie zum Preis von 600.000 € erwerben. Es handele sich um eine günstige Gelegenheit, die der Beklagte wahrnehmen wolle; allerdings fehlten ihm 125.000 €. Weiter habe der Vater des Beklagten angegeben, über ausreichendes Vermögen zu verfügen, welches sich jedoch im („Land 01“) befinde und erst zu liquidieren sei. Der Beklagte sei bei dem Gespräch anwesend gewesen, habe den Äußerungen seines Vaters zugestimmt und auch selbst bekundet, das Geld zurückzahlen zu wollen. Vor diesem Hintergrund sei er mit dem Beklagten und dessen Vater übereingekommen, ihnen ein Darlehen in der gewünschten Höhe zu gewähren. Da er für September 2019 eine höhere Zahlungsforderung des Finanzamtes erwartet habe, sei ferner vereinbart worden, dass das Geld bis spätestens September 2019 zurückgezahlt sein müsse. Von der Errichtung einer Vertragsurkunde sei abgesehen worden, weil dies unter „Landsleuten“ – beide Parteien sind („Land 01“)er Abstammung – nicht üblich sei. Die Darlehensvaluta sei vereinbarungsgemäß in drei Tranchen, nämlich von 50.000 € am 24.11.2017, von weiteren 50.000 € am 01.12.2017 und von 25.000 € am 08.12.2017, ausbezahlt worden. Dabei habe er die Geldbeträge dem Beklagten und dessen Vater gemeinsam im Büro des Restaurants („Name 01“) in bar übergeben.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat behauptet, er selbst habe keinen Darlehensvertrag mit dem Kläger geschlossen und auch keine Veranlassung gehabt, den Kläger um ein Darlehen zu bitten. Der Kaufpreis für die von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau im Mai 2018 erworbenen und nunmehr bewohnten Immobilie in („Ort 03“) habe nicht 600.000 €, sondern 441.000 € betragen. Der Erwerb sei unter anderem durch zwei Bankdarlehen in Höhe von 418.000 € und 50.000 € finanziert worden. Auch abgesehen davon seien ihm keine Bargeldbeträge seitens des Klägers ausgehändigt worden und habe er sich nicht gegenüber dem Kläger bereit erklärt, für Verbindlichkeiten seines Vaters einzustehen. Einzelheiten der geschäftlichen Beziehung seines Vaters zum Kläger seien ihm nicht bekannt. Er wisse aber, dass diese Beziehung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht über die Anstellung als Kraftfahrer und Barmann hinausgegangen sei. Beide hätten vielmehr im Hinblick auf das („Name 02“) partnerschaftlich auf Augenhöhe agiert, wobei eine Beteiligung seines Vaters an den Gewinnen und Verlusten des Unternehmens vereinbart gewesen sei. Erst nachdem sein Vater eine Abrechnung dieser Kooperation und im Zusammenhang damit die Offenlegung der Finanzunterlagen gefordert habe, habe der Kläger die streitgegenständliche Forderung nach Rückzahlung des behaupteten Darlehens erhoben.
Das Landgericht hat der Klage nach Einvernahme von Zeugen mit am 16.02.2024 verkündetem Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben. Es hat gemeint, im Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt zu sein, dass der Kläger dem Beklagten und seinem Vater als Gesamtschuldnern 125.000 € darlehensweise überlassen habe. Die für den Kläger als Buchhalterin tätige Zeugin („Name 04“) habe glaubhaft bekundet, der Kläger habe ihr von der Absicht berichtet, dem Beklagten und dessen Vater ein Darlehen in dieser Höhe zu gewähren; das Geld habe als Anzahlung für den Kauf eines Hauses dienen sollen. Ferner habe die Zeugin bestätigt, dass die Geldbeträge wie vom Kläger vorgetragen ausbezahlt worden und von beiden Darlehensnehmern zurückzuzahlen gewesen seien. Der als Geschäftsführer für den Kläger tätig gewesene Zeuge („Name 05“) habe Geldübergaben seitens des Klägers an den Beklagten und dessen Vater bestätigt; der Zeuge („Name 06“) habe bekundet, ihm sei vom Vater des Beklagten mitgeteilt worden, er habe vom Kläger Geld für eine Wohnung für den Beklagten bekommen. Die Aussage des Zeugen („Name 07“) sei unergiebig geblieben. Der einzige vom Beklagten benannte Zeuge, dessen Vater, habe die Aussage nach § 384 ZPO verweigert. Hinsichtlich der demnach begründeten Hauptforderung stünden dem Kläger Verzugszinsen ab Ablauf der in dem vorgerichtlichen Mahnschreiben vom 29.06.2020 auf den 20.07.2020 bestimmten Frist zu; die mit der Klage darüber hinaus erhobene Zinsforderung sei unschlüssig.
Das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 04.03.2024 zugestellt worden. Mit Schriftsatz des Rechtsanwalts („Name 08“) vom 07.03.2024 ist unter dem Rubrum des vorliegenden Rechtsstreits erklärt worden: „Namens und im Auftrag des Klägers und Berufungsklägers wird gegen das am 26.01.2024 verkündete erstinstanzliche Endurteil des Landgerichts („Ort 01“) zum Az.: 8 O 241/20 (Kopie anbei) Berufung eingelegt.“ Im Folgenden hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten unter dem 28.03.2024 dessen Vertretung und unter dem 08.04.2024 die Beendigung des Mandatsverhältnisses angezeigt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2024 hat Rechtsanwalt („Name 09“) beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat zu verlängern. Dem Antrag ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 02.05.2024 entsprochen und die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 06.06.2024 verlängert worden. Mit Schriftsatz vom 06.06.2024, der am selben Tag beim hiesigen Gericht eingegangen ist, hat der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten die Berufung begründet.
Der Beklagte rügt, das Urteil werde von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Dass das angebliche Darlehen nicht nur seinem Vater, sondern auch ihm gewährt worden sei, stütze das Landgericht allein auf die Angaben der Zeugin („Name 04“). Ihrer protokollierten Aussage nach habe diese insofern aber lediglich eine eigene Rechtsansicht bekundet. Diese habe sie darauf gestützt, dass das Darlehen von seinem Vater in seinem – des Beklagten – Interesse aufgenommen worden sei, dass nach den im („Kontinent 01“)en Kulturkreis üblichen Gepflogenheiten der Sohn nicht ohne den Vater agieren könne und dass für derartige Verbindlichkeiten die Familie einzustehen habe. Er sei indes bereits als Kind nach („Land 02“) eingewandert, hier aufgewachsen, mit einer („Land 02“)en verheiratet, Familienvater und voll berufstätig; die von der Zeugin geschilderten Üblichkeiten in (Kontinent 01“)en Kreisen seien daher nicht nur zu bestreiten, sondern beanspruchten für ihn auch keine Geltung. Er sei im Jahr 1978 geboren worden und zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt sehr wohl in der Lage gewesen, seine geschäftlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Die landgerichtliche Beweiswürdigung lasse ferner unberücksichtigt, dass die Zeugin („Name 04“) in einer langjährigen Liebesbeziehung zum Kläger stehe und ihre Aussage verschiedene näher ausgeführte Widersprüche aufweise, sowie dass der Vortrag des Klägers, wonach er einem bei ihm lediglich geringfügig beschäftigten Aushilfsfahrer ohne Sicherheiten und selbst ohne Forderung nach einer Quittung einen sechsstelligen Betrag für einen Hauskauf geliehen haben wolle, unglaubhaft sei. Die weiteren Zeugenaussagen seien unergiebig geblieben. Im Übrigen wiederholt und vertieft der Beklagte sein Vorbringen zur Finanzierung der von ihm gemeinsam mit seiner Ehefrau im Jahr 2018 erworbenen Immobilie, zu seinen damaligen Einkommensverhältnissen und zur Geschäftsbeziehung seines Vaters zum Kläger. Ferner führt er aus, sich zu den behaupteten Terminen der Geldübergaben aus beruflichen Gründen nicht in („Ort 01“), sondern an seinem Arbeitsort in („Ort 04“) aufgehalten zu haben.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 241/20, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das Rechtsmittel aus näher dargelegten Erwägungen für unzulässig. In der Sache verteidigt er das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, wobei er den ergänzenden Sachvortrag des Beklagten für verspätet hält.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der überreichten Unterlagen, im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen. Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und die Zeugin („Name 04“) vernommen. Wegen des Ergebnisses der Anhörungen und der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 Bezug genommen.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Die statthafte Berufung ist entgegen der Auffassung des Klägers zulässig.
a)
Die Berufung ist wirksam eingelegt worden.
Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass in der Berufungsschrift vom 07.03.2024 als erstinstanzliches Gericht das Landgericht („Ort 01“) statt des Landgerichts Potsdam genannt ist, dessen Urteil nicht am 26.01.2024, sondern am 16.02.2024 verkündet worden ist und die Berufung auch nicht namens und im Auftrag des Klägers geführt wird, sondern von dem Beklagten eingelegt worden ist. Trotz dieser Fehler genügen die Angaben der Berufungsschrift aber den Anforderungen des § 519 Abs. 2 ZPO.
Nach § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsschrift die Bezeichnung des angefochtenen Urteils so genau angeben, dass keine Zweifel über die Identität des Urteils entstehen können. Hierfür ist grundsätzlich die Angabe der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Aktenzeichens erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2003 – III ZB 94/02, NJW 2003, 1950). Ferner muss aus der Berufungsschrift entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (BGH, Beschluss vom 15.03.2022 – VI ZB 20/20, NJW-RR 2022, 784, Rn. 11). Indessen führt nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei einzelnen Angaben enthält, zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels. Fehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der sonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14.03.2023 – X ZB 4/22, BeckRS 2023, 9255, Rn. 15 m.w.N.) und bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 15.03.2022 – VI ZB 20/20, a.a.O.). So liegt es hier.
Nach dem zutreffenden Rubrum der Berufungsschrift und der mit der Berufungsschrift vorgelegten Abschrift des erstinstanzlichen Urteils bestand von vornherein kein Zweifel darüber, dass Rechtsanwalt („Name 08“) die Berufung für den erstinstanzlichen Beklagten eingelegt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es daher keiner ausdrücklichen Vertretungsanzeige um klarzustellen, dass die Berufung für den Beklagten und nicht für den Kläger, der erstinstanzlich nur hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung unterlegen ist, eingelegt sein soll. Auch ergibt sich aus der vorgelegten Urteilsabschrift und dem in der Berufungsschrift genannten Aktenzeichen zweifelsfrei, dass sich das Rechtsmittel gegen dieses Urteil des Landgerichts Potsdam und nicht gegen ein Urteil des Landgerichts („Ort 01“) richten soll. Schließlich war der vorgelegten Urteilsabschrift auch das Verkündungsdatum zu entnehmen.
b)
Die Berufung ist rechtzeitig begründet worden.
Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO endete am Montag, den 06.05.2024. Vor Ablauf der Frist, nämlich mit Schriftsatz Rechtsanwalt („Name 09“)s vom 02.05.2024, der am selben Tag beim hiesigen Gericht eingegangen ist, ist eine Verlängerung der Begründungsfrist um einen Monat beantragt worden, dies erkennbar für den Beklagten als alleiniger Rechtsmittelführer. Die aufgrund dieses fristgerecht eingelegten Antrags noch am selben Tag vom Senatsvorsitzenden verfügte Fristverlängerung nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bis zum 06.06.2024 war damit wirksam; auf die verfahrensrechtliche Wirksamkeit des Verlängerungsantrags kommt es – aus Gründen des Vertrauensschutzes des Antragstellers – dafür nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 29.03.2017 – XII ZB 576/16, NJW-RR 2017, 577, Rn. 8 m.w.N.). Davon abgesehen ist auch der Auffassung des Klägers, der Fristverlängerungsantrag sei unwirksam gewesen, weil Rechtsanwalt („Name 09“) eine Vertretungsanzeige und eine Vollmacht erst nach dem 06.05.2024 vorgelegt hat, nicht beizutreten. Mit der Stellung des Fristverlängerungsantrags hat der Rechtsanwalt hinreichend deutlich gemacht, für den Beklagten aufzutreten; dass die Wirksamkeit einer anwaltlichen Prozesshandlung nicht von der vorherigen oder gleichzeitigen Vorlage einer Prozessvollmacht abhängt, ergibt sich bereits aus § 80 Satz 2 ZPO.
Der Eingang der Berufungsbegründung am 06.06.2024 war damit fristgerecht. Dass diese nicht von Rechtsanwalt („Name 09“), sondern dem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten stammt, ist unerheblich. Die gegenteilige Auffassung des Klägers verkennt, dass die Wirkung der nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO verlängerten Berufungsbegründungsfrist ebenso wenig auf die Person des den Fristverlängerungsantrag stellenden Rechtsanwalts begrenzt ist, wie es für die Fristen nach §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO darauf ankommt, ob der Rechtsmittelführer im Berufungsrechtszug durch denjenigen Rechtsanwalt vertreten wird, dem das erstinstanzliche Urteil zugestellt worden ist.
Ohne Erfolg bleibt des Weiteren der Einwand des Klägers, der nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Beklagten unterliege einem Vertretungsverbot, weil er in dem Parallelrechtsstreit, in welchem der Kläger den Vater des Beklagten auf Darlehensrückzahlung in Anspruch nimmt, Letzteren vertritt. Berufsrechtswidrige Tätigkeiten eines Rechtsanwalts bleiben für die hier allein maßgebliche Postulationsfähigkeit ohne Bedeutung, die Beteiligten sollen dadurch im Interesse der Rechtssicherheit geschützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 60/08, juris Rn. 9; Toussaint, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 78 ZPO, Rn. 66).
c)
Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung auch gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO begründet worden.
Wird die Berufung darauf gestützt, dass nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 Var. 2 ZPO), hat die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte zu enthalten, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Dem trägt die Berufung Rechnung. Der Beklagte macht geltend, dass die Annahme des Zustandekommens eines Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und ihm durch die protokollierten Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen nicht getragen wird und die landgerichtliche Beweiswürdigung im Übrigen konkret bezeichneten Vortrag unberücksichtigt gelassen hat.
2.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
a)
Der klagegegenständliche Darlehensrückzahlungsanspruch ist unbegründet. Dass zwischen dem Kläger und dem in diesem Rechtsstreit in Anspruch genommenen Beklagten ein Darlehensvertrag zu Stande gekommen ist, ist nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit festzustellen.
Wer Darlehensnehmer ist, ist nach den allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung des Darlehensvertrages gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, wohin die Darlehensvaluta geflossen ist. Entscheidend ist vielmehr, wer nach dem rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet sein soll (vgl. Binder, in: BeckOGK BGB, Stand: 01.10.2024, § 488 BGB, Rn. 72; Berger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023, § 488 BGB, Rn. 12, jeweils m.w.N.). Wird die Darlehensvaluta vom Darlehensgeber auf Weisung seines Vertragspartners und in dessen Interesse an einen Dritten ausgezahlt, ist demnach nicht der Dritte, sondern der Vertragspartner des Darlehensgebers Darlehensnehmer (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2019 – 15 U 1/16, BeckRS 2019, 26805, Rn. 27).
Nach diesem Maßstab kann hier dahingestellt bleiben, ob der Kläger dem Vater des Beklagten im Hinblick auf den vom Beklagten beabsichtigt gewesenen Immobilienerwerb das behauptete Darlehen gewährt hat. Denn die Behauptung des Klägers, auch der Beklagte habe sich ihm gegenüber zur Rückzahlung der Darlehensvaluta verpflichtet, hat sich nicht erwiesen.
Die gegenteilige Feststellung des Landgerichts ist der vom Senat zu treffenden Entscheidung nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu Grunde zu legen. Soweit in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt wird, die Zeugin („Name 04“) habe ausdrücklich bestätigt, „dass der Betrag von beiden Darlehensnehmern zurückgezahlt werden musste, weil die Familie hierfür einstehen musste“ (Seite 5 des Urteilsumdrucks), beruht die Würdigung nicht auf einer Tatsachenbekundung, sondern – wie die Berufung zu Recht beanstandet – einer Rechtsmeinung der Zeugin. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2022 hatte sie hierzu ausgesagt: „Es ist eben so, dass das Geld eigentlich für den Sohn war, in dieser Kultur der Sohn jedoch nichts ohne den Vater veranlassen kann. … der Vater hat es ja für den Sohn gemacht, es ist in den („Kontinent 01“)en Kreisen eine Respektsache, das so abzuhandeln. Der Betrag muss meiner Interpretation nach von beiden zurückgezahlt werden, die Familie steht dafür ein. Ich meine, es ist ja so, dass das Geld nur von dem Sohn benutzt wurde“ (Seite 8 f. des Protokolls, Blatt 174R d.A.). Neben der Rechtsauffassung der Zeugin lässt sich dem lediglich entnehmen, dass das Geld für den Beklagten bestimmt gewesen sei. Dieser Umstand ist nach dem Vorstehenden für die Bestimmung der Person des Darlehensnehmers indes nicht maßgebend.
Die vor diesem Hintergrund geboten gewesene erneute Vernehmung der Zeugin („Name 04“) zu ihrer der angefochtenen Entscheidung des Weiteren zu Grunde gelegten Aussage, der Kläger habe ihr mitgeteilt gehabt, dem Beklagten und dessen Vater ein Darlehen in Höhe von 125.000 € gewähren zu wollen, hat zu einem von der landgerichtlichen Würdigung abweichenden Ergebnis geführt. Gegenüber dem Senat bekundete die Zeugin, der Kläger habe ihr im Jahr 2017 berichtet, dass der Beklagte ein Darlehen für einen Hauskauf benötige. Konkret habe sich der Kläger dahingehend geäußert, der Vater des Beklagten habe ihm gesagt, er brauche das Geld für seinen Sohn. Der Vater des Beklagten sei dabei gewissermaßen als „Vorreiter“ aufgetreten. Über weitere Modalitäten des Darlehensvertrages, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, der Rückzahlung und des Vertragspartners, habe der Kläger mit ihr nicht gesprochen. Darlehensnehmer hätten aber beide sein sollen. Auf konkrete Nachfrage des Senats, ob ihr dies so vom Kläger mitgeteilt worden ist, wiederholte die Zeugin die eingangs ihrer Vernehmung getätigte Aussage, der Kläger habe ihr berichtet gehabt: „der Vater des Beklagten habe gesagt, das Geld solle für seinen Sohn sein.“ Die Zeugin hat damit nicht bestätigt, dass der Kläger ihr gegenüber von dem beabsichtigten Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Beklagten und seinem Vater berichtet hat. Der Aussage lässt sich lediglich entnehmen, dass der Vater des Beklagten um ein Darlehen gebeten habe, dessen Valuta dem Beklagten zugutekommen sollte. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte selbst sich zur Rückzahlung dieses Darlehens gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, sind der Aussage nicht zu entnehmen. Da die Zeugin die in ihr Wissen gestellte (Hilfs-)Tatsache mithin zulasten des nach den allgemeinen Grundsätzen für den von ihm behaupteten Vertragsabschluss beweisbelasteten Klägers nicht bestätigt hat, kommt es auf die Glaubhaftigkeit der Aussage nicht mehr an.
Die Aussagen der weiteren vom Landgericht vernommenen Zeugen sind für den behaupteten Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Beklagten ebenfalls unergiebig geblieben. Andere Umstände, die mit der erforderlichen Gewissheit auf das Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen den hiesigen Prozessparteien schließen lassen, sind nicht ersichtlich.
Der vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht vom 10.06.2022 auf Nachfrage gehaltene Vortrag, wonach der Beklagte bei dem Gespräch, in dem er vom Vater des Beklagten um die Gewährung des Darlehens gebeten worden sei, anwesend gewesen sei und dabei geäußert habe, das Geld zurückzahlen zu wollen (Blatt 95 d.A.), ist von der vom Kläger für den Inhalt dieses Gesprächs benannten Zeugin („Name 04“) nicht bestätigt worden. Stattdessen gab die Zeugin in ihrer Vernehmung durch das Landgericht an, bei einem derartigen Gespräch nicht anwesend gewesen zu sein.
Auch die vom Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch den Senat abgegebenen Erklärungen, die nach § 286 ZPO im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses zu berücksichtigen sind (allg. hierzu s. BGH, Beschluss vom 27.09.2017 – XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249, Rn. 12), genügen nicht, den behaupteten Abschluss eines Darlehensvertrages mit dem Beklagten als wahr zu erachten oder die für eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit zu begründen. Vielmehr legen die Äußerungen des Klägers die Annahme nahe, dass er den behaupteten Darlehensvertrag allein mit dem Vater des Beklagten abgeschlossen hat. So führte der Kläger in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat aus, dass es der Vater des Beklagten gewesen sei, der sich zweimal wegen des beabsichtigten Immobilienerwerbs seines Sohnes an ihn gewandt habe, der zuletzt von einer fehlenden „Kapitalanlage“ von 125.000 € gesprochen habe, und der dabei angekündigt habe, in 2-3 Wochen in den („Land 01“) zu fliegen, von dort das Geld mitzubringen und es ihm – dem Kläger – zurückzuzahlen. Auf konkrete Nachfrage des Senats gab der Kläger hierzu an: „Bei dem Gespräch, bei dem mich der Vater des Beklagten um ein Darlehen bat, war ich mit ihm alleine. Andere Personen waren nicht anwesend.“ Dem entspricht auch die weitere Äußerung des Klägers, er habe der Zeugin („Name 04“) „von der Anfrage des Vaters des Beklagten erzählt“. Erst auf weitere Nachfrage äußerte der Kläger, dass er auch vom Beklagten um ein Darlehen für den Immobilienerwerb gebeten worden sei, und dass der Beklagte bei seinen Gesprächen mit dem Vater des Beklagten über das Darlehen und die Rückzahlung anwesend gewesen sei. Dieser Widerspruch konnte im Rahmen der Anhörung nicht aufgeklärt werden.
Schließlich lassen auch die vom Landgericht im Ergebnis des erhobenen Zeugenbeweises getroffenen Feststellungen zu den behaupteten Geldübergaben nicht auf das Zustandekommen eines Darlehensvertrages zwischen den Prozessparteien schließen. Selbst wenn der Kläger entsprechende Auszahlungen an den Beklagten und dessen Vater vorgenommen haben würde, rechtfertigte sich hieraus ohne weiteres nicht die Annahme, dass diese Zahlungen in Erfüllung eines Darlehensvertrages mit dem Beklagten erfolgt sind. Solche weiteren Umstände sind nicht ersichtlich. Stattdessen äußerte auch der Kläger in seiner persönlichen Anhörung durch den Senat, bei den Auszahlungsterminen sei nicht noch einmal über das Darlehen oder die Rückzahlung gesprochen worden, sondern, da zu diesem Zeitpunkt alles geklärt gewesen sei, lediglich noch das Geld gezählt und übergeben worden.
b)
Der mit der Hauptforderung geltend gemachte Zahlungsanspruch rechtfertigt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Insbesondere ist nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte sich gegenüber dem Kläger für den vermeintlichen Darlehensrückzahlungsanspruch seines Vaters verbürgt hat oder dessen Schuld beigetreten ist. Auch insofern kann die Frage des Zustandekommens eines Darlehensvertrages zwischen dem Kläger und dem Vater des Beklagten daher offen bleiben.
3.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.
Die Festsetzung des Streitwerts für die Berufungsinstanz folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO.