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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.09.2025 – 12 U 22/25

12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0904.12U22.25.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.02.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen 14 O 151/22, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

1.1. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.500,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO gegenüber beiden Beklagten eingelegte Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats mit Beschluss vom 22.07.2025 Bezug genommen. Die Ausführungen in der fristgerecht eingegangenen Stellungnahme des Klägers rechtfertigen nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein weitergehender Anspruch auf Schmerzensgeld oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit der am 25.03.2019 durchgeführten Reizstrombehandlung aus §§ 630a ff, 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB oder aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu.

Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, kann dahinstehen, ob bei der Behandlung des Klägers am 25.03.2019 die Elektroden falsch platziert worden sind, es dadurch zu einer punktuellen Verbrennung und kleinen Hautläsion in Form einer 1x1 cm großen weißlichen Verfärbung im Bereich des Tibiakopfes medial unterhalb des Gelenkspaltes des linken Kniegelenkes gekommen ist und es sich dabei um einen groben Behandlungsfehler handelt. Der Kläger hat nicht den ihm obliegenden Beweis geführt, dass die von ihm angeführten Gesundheitsbeeinträchtigungen betreffend die Beweglichkeit des Kniegelenkes auf die streitgegenständliche Behandlung zurückzuführen sind. Bei diesen Beeinträchtigungen handelt es sich um Sekundärschäden, die nicht typische Folgen der als Primärschaden anzusehenden Verbrennung sind, so dass dem Kläger hinsichtlich der Kausalität keine Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 S. 1 BGB zugute kommt, sondern er unter Berücksichtigung des erleichterten Beweismaßes nach § 287 ZPO nachweisen muss, dass die unterstellt fehlerhafte Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die eingetretenen Beeinträchtigungen ursächlich geworden ist. Dagegen wendet sich der Kläger in seiner Stellungnahme nicht. Dieser Nachweis ist nach den vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. („Name 01“) nicht geführt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss verwiesen. Entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Stellungnahme hat der Sachverständige es nicht für möglich gehalten, dass die Beeinträchtigungen Folge der Verbrennung sind; im Übrigen würde dies zur Nachweisführung auch nicht ausreichen.

Es ist auch nicht unklar geblieben, welches Programm bei der Reizstrombehandlung verwendet worden ist. Vielmehr ist in der zugrunde liegenden Dokumentation der Beklagten eindeutig festgehalten, dass zunächst die Behandlung mit TENS bis 35mA erfolgte, dann abgebrochen wurde, weil der Kläger subjektiv kein Stromgefühl spürte, und sodann mit Träbert´schem Reizstrom bis 8mA fortgesetzt wurde. Dafür, dass eine andere Art der Behandlung gewählt oder durchgeführt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Annahme des MDK-Gutachters Dr. („Name 02“), es bestehe keine Dokumentation, ist jedenfalls hinsichtlich der gewählten Stromart unzutreffend. Weshalb die Dokumentation nicht zeitnah durchgeführt worden sein soll, erschließt sich nicht. Einer ordnungsgemäßen, zeitnah erstellten Dokumentation ist, soweit keine Anhaltspunkte für nachträgliche Veränderungen oder Manipulationen vorliegen, grundsätzlich Glauben zu schenken (vgl. BGH NJW 2024, 445 Rn. 17). Die Spekulationen des Klägers gehen daher ins Leere.

Soweit der Kläger nunmehr moniert, ihm seien die als Anlage zum Schriftsatz vom 24.01.2023 eingereichten Prüfprotokolle nicht übersandt worden, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen, dass der Kläger die fehlende Übersendung in erster Instanz beanstandet hat. Im Übrigen geht der Kläger selbst davon aus, dass sich den Prüfprotokollen keine weitergehenden Erkenntnisse hinsichtlich des verwendeten Reizstroms entnehmen lassen. Einer nachträglichen Übersendung der Protokolle bedarf es deshalb nicht.

Mangels Bestehens eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs besteht somit auch kein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in der beantragten Höhe.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Berufungskläger die Kosten der Anschlussberufung auch im Fall der Zurückweisung durch Beschluss zu tragen hat (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO 35. Aufl. § 524 Rn. 42 m.N. zum Meinungsstand).

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Mit der Zurückweisung der Berufung durch Beschluss verliert die Anschlussberufung ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt.