Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 11.09.2025 – 10 U 69/24
10. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0911.10U69.24.00
Tenor§
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. Mai 2024 - 1O 70/22 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil sowie die angegriffene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert die Berufungsinstanz wird auf 57.614,37 € festgesetzt.
Gründe§
I.
Die Klägerin macht Vergütungsansprüche nach dem Rücktritt der Beklagten vom Verbraucherbauvertrag geltend.
Die Klägerin ist Bauunternehmerin und schloss mit der Beklagten als Verbraucherin unter dem 31. August 2019/5. September 2019 einen Verbraucherbauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses im („Adresse 01“) in („Ort 01“) gegen Zahlung eines Pauschalfestpreises (K1, K2) in Höhe von 264.887,43 €. Mit Schreiben vom12. Februar 2020 erklärte die Beklagte den Rücktritt von dem Bauvertrag.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sie habe die Planung des Einfamilienhauses letztmalig am 11. November 2019 geändert und bei der Besprechung am 9. Dezember 2019 eine fertige Bauplanung vorgelegt. Die Beklagte habe sich ohne berechtigten Grund geweigert, den Bauantrag zu unterschreiben, denn kleinere Änderungen am Bauentwurf hätten trotz Stellung des Bauantrages vorgenommen werden können. Die Beklagte habe lediglich das Grundstück im („Adresse 01“) auf Vermittlung der Klägerin erhalten wollen. Sie habe auf der Grundlage der Planungen der Klägerin schließlich ein anderes Bauunternehmen beauftragt, das nach den Plänen der Klägerin gebaut habe.
Der Rücktritt der Beklagten stelle sich als freie Kündigung nach § 648 BGB dar, sodass die Klägerin Anspruch auf Vergütung für die erbrachten Planungsleistungen von 12.569,04 € netto, 14.957,16 € brutto habe sowie einen Ersatzanspruch in Höhe von 42.657,21 € als Unternehmerlohn/entgangenen Gewinn.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dass es bei der Besprechung vom 9. Dezember 2019 noch nicht einmal eine konkretisierte Grundrisszeichnung gegeben habe. Die angeblichen Planunterlagen vom 11. November 2019 seien ihr nie übergeben worden, weder bei der Besprechung, noch zuvor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Nachdem das Landgericht im Termin vom 12. Dezember 2023 die Zeugen („Name 01“), („Name 02“), („Name 03“) und („Name 04“) zur Frage des Vorliegens und der Übergabe von Unterlagen zum Baugenehmigungsantrag vernommen hatte, hat es im Termin vom 26. März 2024 darauf hingewiesen, dass die Rücktrittserklärung der Beklagten vom 12. Februar 2020 als Widerruf der Vertragserklärung auszulegen sein könnte.
Es hat die Klage abgewiesen und die Abweisung darauf gestützt, dass der Klägerin kein Anspruch auf große Kündigungsvergütung zustehe, da der streitgegenständliche Vertrag durch den Widerruf der Beklagten beendet und in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sei. Ansprüche auf Vergütung oder Wertersatz stünden ihr nicht zu.
Die Beklagte sei gemäß § 650l Satz 1 BGB zum Widerruf berechtigt gewesen, denn bei dem Vertrag habe es sich um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650i Abs. 1 BGB gehandelt. Das Schreiben vom 12. Februar 2020 sei als Widerrufserklärung gemäß § 355 Abs. 1 BGB auszulegen. Die Beklagte habe mit ihrem Schreiben deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Vertrag von Anfang an nicht gegen sich gelten lassen wolle. Soweit sie in dem Schreiben die Beendigung des Vertragsverhältnisses darauf gestützt habe, dass „der Vertrag in der vorliegenden Form weder korrekt noch vollständig ist ...“ habe dies seinen Grund erkennbar darin, dass das Schreiben von der juristisch unerfahrenen Beklagten selbst entworfen worden sei.
Der Widerruf sei rechtzeitig erfolgt, da die Widerrufsfrist mangels hinreichender Belehrung gemäß Art. 249 § 3 EGBGB nicht zu laufen begonnen habe. Bei Abschluss des Vertrages sei die Beklagte nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden, denn in der Widerrufsbelehrung auf Seite 11 des Vertrages fehlten der Name, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer des Widerrufsgegners.
Die Beklagte schulde auch keinen Wertersatz gemäß §§ 357d BGB a. F./§ 357 e BGB n. F. Soweit die Klägerin Erstattung der Aufwendungen für die Mitwirkung des freien Mitarbeiters und Verkäufers („Name 02“) und für den Grundstücksvermittler („Name 05“) verlange, stehe einem Wertersatzanspruch bereits entgegen, dass es sich hierbei um Aufwendungen handele, die offenkundig nicht vom Leistungssoll des streitgegenständlichen Verbraucherbauvertrags umfasst gewesen seien. Wertersatz für die Planungsleistungen scheitere daran, dass die Planungsleistungen keinen Niederschlag in einem Wertzuwachs auf Seiten der Beklagten gefunden hätten. Planungsleistungen und andere Vorbereitungsmaßnahmen, die sich infolge des Widerrufs für den Verbraucher als nutzlos erweisen, könnten nur dann zu einem Ersatzanspruch führen, wenn diese vom Verbraucher verwendet worden sind oder später verwendet werden. Einen tauglichen Beweis dafür, dass die Beklagte ihr Eigenheim auf der Grundlage der von der Klägerin erstellten Planungen habe errichten lassen, habe die Klägerin nicht angetreten; die mit der Klageschrift vorgelegten Lichtbilder seien dafür unergiebig.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie beanstandet, dass das Landgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen habe, schon deshalb sei diese aufzuheben. Ihr stehe ein Werklohnanspruch von 14.957,16 € zu für die von der Architektin („Name 01“) erstellte Genehmigungsplanung. Diese sei genehmigungsfähig gewesen, auf vermeintliche Änderungswünsche und neue Angebote von Subunternehmern sei es nicht angekommen.
Zudem habe sie einen Anspruch auf den entgangenen Gewinn gemäß § 648 BGB für die nicht erbrachte Leistung von 42.657,21 €.
Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Rücktrittserklärung der Beklagten als Widerruf ausgelegt werden könne; dies sei schon deshalb falsch, da ein Widerruf nicht begründet werden müsse, die Beklagte den Rücktritt jedoch mit Vertragsverletzungen der Klägerin begründet habe. Auch nach anwaltlicher Beratung habe die Beklagte an dem „Rücktritt“ festgehalten. Sie müsse sich an ihrer eindeutig formulierten Erklärung festhalten lassen. Diese Erklärung habe die Klägerin nach ihrem Empfängerhorizont nur als Kündigung verstehen können. Schließlich sei ein Widerruf anstelle einer Kündigung auch nicht interessen- oder praxisgerecht, da das Abwicklungsregime der § 355 ff. BGB für komplizierte, bereits (teilweise) ins Werk gesetzte Bauverträge nicht konzipiert sei, vielmehr halte das Gesetz mit den § 648 ff. BGB passendere, da speziellere und sachgerechtere Rechtsfolgen parat.
Das Landgericht habe sich schon im Irrtum befunden, als es den streitgegenständlichen Werkvertrag als einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von 650 i Abs. 1 BGB betrachtet habe, auch wenn der äußere Anschein hierfür spreche und der Vertrag diesbezüglich so überschrieben sei. Die Widerrufsbelehrung auf Seite 11 des Vertrages sei wirksam, da mit der Bezeichnung der Übermittlung der Erklärung an „uns“ auch der Adressat der Widerrufserklärung eindeutig erkennbar gewesen sei und die nochmalige Angabe der Adresse der Firma der Klägerin ein unvertretbarer Formalismus sei. Das Erstgericht habe nur auf die Frage der inhaltlichen Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung abgestellt, aber grundlegend missachtet, dass der Vertrag nicht bei gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsbeteiligten unterzeichnet worden sei, was die Aufhebung des Urteils wegen Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör letztlich rechtfertige, da der Beklagten kein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs. 1, 312 g Abs. 1, 312 b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB zugestanden habe.
Auch bei einem Widerruf schulde die Beklagte der Klägerin Wertersatz gemäß § 357 d BGB. Entgegen der Ansicht des Landgerichts müsse sich die Leistung der Klägerin nicht in einem erhöhten Wert des Grundstücks niederschlagen.
Das Landgericht habe zu Unrecht ausgeführt, dass die Klägerin beweisfällig hinsichtlich der Verwendung ihrer Planung geblieben sei. Das Landgericht hätte einen entsprechenden Hinweis geben und die Beklagte gemäß § 142 ZPO auffordern müssen, die verwendeten Planungsunterlagen vorzulegen.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichtes Potsdam vom 28.5.2024, zugestellt am 29.5.2024, zum Az. 1 O 70/22 wird die Beklagte antragsgemäß nach den Schlussanträgen (Seite 3 des Urteils) verurteilt,
1.1. an die Klägerin 14.957,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 23.2.21 zu zahlen;
1.2. an die Klägerin 42.657,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 23.2.2021 auf einen Differenzbetrag von 16.781,33 EUR, den Restbetrag in Höhe von 45.875,88 EUR Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
1.3. an die Klägerin 1.554,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zahlbar an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Zahlstelle, zu zahlen;
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Landgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass die Beklagte ihre Vertragserklärung wirksam widerrufen habe. Sie habe ersichtlich den Wunsch gehabt, sich aus dem Bauvertrag vollständig zu lösen und habe in ihrer rechtlichen Laiensphäre mit der Verwendung des Begriffs „Rücktritt“ den Willen verbunden, das Vertragsverhältnis zur Klägerin zu beenden.
Sie bestreitet unter Vorlage eines Planauszugs (B4 OLG) weiterhin, dass sie sich für die Erlangung der Baugenehmigung der Planungen der Klägerin bedient habe. Die Planung des realisierten Bauwerks habe ausschließlich der Architekt Dipl.-Ing. („Name 06“) vorgenommen, der die Planung der Klägerin nicht verwendet habe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1) Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch aus § 648 BGB auf die Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Kündigung zusteht. Der unter dem 5. September 2019 zwischen den Parteien geschlossene Vertrag ist durch den wirksamen Widerruf der Beklagten beendet worden.
a) Zwischen den Parteien ist ein Verbraucherbauvertrag im Sinne des § 650 i Abs. 1 BGB über die Errichtung eines Einfamilienhauses zustande gekommen.
Auf den im September 2019 abgeschlossenen Vertrag zwischen den Parteien sind das BGB und das EGBGB in der vom 1. Januar 2018 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung anzuwenden, Art. 229 § 39 EGBGB. Das gilt insbesondere für die hier relevanten Vorschriften zum Verbraucherbauvertrag nach §§ 650i ff. BGB, der dazu vorgeschriebenen Widerrufsbelehrung nach Art. 249 § 3 EGBGB sowie den entsprechenden Widerrufsfolgen nach § 357d BGB, jeweils i.d.F. des Gesetzes vom 28. April 2017, BGBl. I S. 969, mit Wirkung vom 1. Januar 2018. Erst mit Wirkung vom 28. Mai 2022 (Gesetz vom 10. August 2021, BGBl. I S. 3483) wurden § 357d BGB umbenannt in § 357e BGB und Art. 249 § 3 Satz 3 Nr. 5 EGBGB entsprechend angepasst, jeweils ohne inhaltliche Änderung. Im Folgenden wird, soweit kein anderer Zusatz erfolgt, das Gesetz jeweils in dieser, hier anzuwendenden Fassung zitiert. Das gilt auch für § 357d BGB (jetzt: § 357e BGB n.F.).
b) Der Beklagten stand ein Widerrufsrecht gemäß § 650 l BGB zu, denn die Klägerin als Unternehmerin gemäß § 14 BGB hatte mit der Beklagten als Verbraucherin gemäß § 13 BGB einen Vertrag über die Errichtung eines neuen Einfamilienhauses gemäß § 650 i Abs. 1 BGB geschlossen, der nicht notariell beurkundet worden ist. Das einfache Bestreiten der Klägerin, dass ein Verbraucherbauvertrag vorliegt, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin mit der Berufung beanstandet, dass § 312 b Abs. 1 Nr. 2 BGB zeitlich versetzte Auftragsannahmen nicht erfasse, geht dieses Argument ins Leere, weil es vorliegend nicht um ein Widerrufsrecht gemäß § 312 g Abs. 1 BGB geht, sondern um eines nach § 650 l BGB, der den allgemeinen Widerrufsvorschriften als Spezialnorm für Verbraucherbauverträge vorgeht.
c) Die Beklagte hat ihre zum Vertragsschluss führende Willenserklärung wirksam widerrufen. Dem wirksamen Widerruf steht nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2020 (K5, LG) formuliert hat, „hiermit erkläre ich gemäß § 324 BGB den Rücktritt vom Bauvertrag (5. 9. 2019) wegen Pflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB mit sofortiger Wirkung“. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Erklärung der Beklagten als Widerrufserklärung auszulegen ist. Nach § 355 Abs. 1 Satz 3 BGB muss aus der Erklärung der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Die Eindeutigkeit kann allerdings auch das Ergebnis einer Auslegung sein (BeckOK-Müller-Christmann 74. Edition, BGB § 355, Rn. 24 unter Berufung auf Bülow/Artz/Bülow § 495 Rn. 54), denn der Verbraucher muss für einen wirksamen Widerruf nicht die Bezeichnung „Widerruf“ oder „widerrufen“ verwenden. Deshalb kann nach den Umständen des Einzelfalls auch ein erklärter „Rücktritt“ als Widerruf auszulegen sein (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – I ZR 198/15 Rn. 42 Beck online m.w.N.). Es muss nur klar sein, dass der Verbraucher nicht andere Rechte geltend machen will, wie zum Beispiel Gewährleistungsrechte, weshalb die kommentarlose Rücksendung der Kaufsache als nicht ausreichend angesehen wird (BeckOK a.a.O., Rn. 25).
So liegt der Fall hier, denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 12. Februar 2020 deutlich gemacht, dass sie sich von dem Vertrag lösen will. Zwar ist eine Begründung des Widerrufs nicht notwendig, wie die Klägerin zutreffend ausführt, sie schadet jedoch nicht. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, dass die Beklagte den Vertrag selbst beanstandet, „dass der Vertrag in der vorliegenden Form weder korrekt noch vollständig ist und hier meine Unkenntnis und Unerfahrenheit ausgenutzt wurde […]“ und sie nicht mehr daran gebunden sein will. Das Landgericht hat in seinem Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte rechtliche Laiin ist und deshalb gemäß §§ 133,157 BGB das von ihr Gewollte zu ermitteln ist.
Die Frage, was die Beklagte mit ihrer Erklärung vom 12. Februar 2020 beabsichtigt hat, ist deshalb zu trennen von dem Vortrag ihres anwaltlichen Vertreters in der Klageerwiderung, mit dem dieser zunächst vertreten hat, es sei bereits kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Auch in seinem Vortrag klingt jedoch der Widerruf bereits an, wenn er vorträgt, es gebe (mangels wirksamen Vertrages) nichts zu widerrufen (Blatt 24 LG).
Das Argument der Klägerin, die Beklagte müsse sich an der von ihr verwendeten Formulierung festhalten lassen, ist deshalb nicht zutreffend und darüber hinaus auch noch widersprüchlich, denn die Klägerin will die Beklagte ja nicht an einem „Rücktritt“ festhalten, sondern will die Erklärung des Rücktritts als Erklärung einer freien Kündigung des Werkvertrags auslegen. Nur in diesem Fall ergäbe sich die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge des § 648 BGB.
Kommen für die Auslegung einer mehrdeutigen Willenserklärung mehrere Rechte in Betracht, ist die Erklärung unter Berücksichtigung aller Umstände nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont auszulegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedeutet dies nicht, dass die Erklärung nach dem Empfängerhorizont des Geschäftsführers der Klägerin auszulegen ist, sondern so wie ein objektiver Dritter in der Situation der Klägerin die Erklärung verstehen würde. Danach liegt im vorliegenden Fall die Auslegung der Erklärung der Beklagten als freie Kündigung nach § 648 BGB nicht nahe, eben wegen der Verpflichtung, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Dagegen beschränkt sich im Falle des Widerrufs die Verpflichtung auf die Rückgewähr der empfangenen Leistung bzw. Wertersatz, soweit eine Leistung nicht herausgegeben werden kann.
Die Klägerin kann auch nicht mit dem Argument gehört werden, die Rücktrittserklärung der Beklagten müsse schon deshalb als Kündigung ausgelegt werden, weil die Widerrufsvorschriften auf komplizierte, bereits teilweise ins Werk gesetzte Bauverträge nicht konzipiert seien. Diese Kritik ist im Gesetzgebungsverfahren verschiedentlich geäußert worden, hat jedoch im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber in §§ 650 l, 357d BGB ausdrücklich ein Widerrufsrecht für den Verbraucherbauvertrag und dessen Abwicklung nach Widerruf geregelt hat, keine Bedeutung mehr.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Landgericht im Hinblick auf die Zugrundelegung eines Widerrufs des Verbraucherbauvertrags durch die Beklagte eine Überraschungsentscheidung gefällt hat. Das Landgericht hat auf seine geänderte Rechtsauffassung im Termin vom 26. März 2024 hingewiesen und diese ausweislich des Protokolls (Blatt 149 LG) ausführlich erörtert. Es hat der Klägerin auf ihren Antrag hin Schriftsatznachlass bis zum 23. April 2024 gewährt, von dem sie Gebrauch gemacht hat. Das Landgericht war auch nicht grundsätzlich verpflichtet, auf den Schriftsatz der Klägerin vom 23. April 2024 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das Gericht ist zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 2 ZPO nur gehalten, wenn ein Wiedereröffnungsgrund vorliegt. Ein solcher ist nicht ersichtlich und wird von der Berufung auch nicht aufgezeigt.
d) Die Beklagte hat ihre Willenserklärung auch rechtzeitig widerrufen, denn über das Widerrufsrecht, das ihr als Verbraucherin zustand, ist sie nicht ausreichend belehrt worden.
Nach § 650l Satz 2 BGB ist die Unternehmerin verpflichtet, die Verbraucherin nach Maßgabe des Art. 249 § 3 EGBGB über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Die Belehrung muss deutlich gestaltet sein und - neben anderen Informationen - gemäß Art. 249 § 3 Abs. 1 Nummer 3 EGBGB den Namen, die ladungsfähige Anschrift und die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, ggf. seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse enthalten. Daran fehlt es vorliegend.
Der Verbraucherbauvertrag enthält unter den Unterschriften der Vertragsparteien eine Widerrufsbelehrung, deren Text mit der Musterwiderrufsbelehrung gemäß Anlage 10 zu Art. 249 § 3 Abs. 2 übereinstimmt. Allerdings hat sich die Klägerin auf die Angabe „Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung [...]“ beschränkt und hat nicht entsprechend dem Gestaltungshinweis der Musterwiderrufsbelehrung ihren Namen, Anschrift und Telefonnummer angegeben. Vorliegend kann offenbleiben, ob allein das Fehlen der Telefonnummer die Widerrufsbelehrung unwirksam machen würde oder ob die Rechtsprechung des BGH in seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (- VIII ZR 143/24 -, vgl. dazu auch Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 -), mit dem er entschieden hat, dass ein Unternehmer, der bei Fernabsatzverträgen mit Verbrauchern die Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig verwendet, seine auf einer Internet-Seite zugängliche Telefonnummer nicht zusätzlich angeben muss, wenn in der von ihm selbst formulierten Widerrufsbelehrung seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse als beispielhafte Kommunikationsmittel genannt werden, auf den Verbraucherbauvertrag übertragen werden kann (zweifelnd Reiter/Schott, Beck Großkommentar BGB, Art. 249 § 3, Rn. 31; ebenso OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2023 - 22 U 100/23, fehlende Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung eines Verbraucherbauvertrags macht die Belehrung unwirksam; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 1. Juni 2023 - 22 U 100/23 beckonline), denn die Widerrufsbelehrung ist aus anderen Gründen unwirksam.
Bereits das Fehlen der Angabe des Empfängers der Widerrufserklärung sowie von dessen ladungsfähiger Anschrift führen zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht ausreichend, dass der Verbraucher den Namen und die Anschrift des Unternehmers an anderer Stelle des Verbraucherbauvertrages findet. Abgesehen davon, dass das Gesetz in Art. 249 § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EGBGB die Angabe von Name und Anschrift in der Widerrufsbelehrung ausdrücklich anordnet, handelt es sich nicht um überflüssigen Formalismus, denn der Verbraucher soll keinem Zweifel unterliegen, an wen er den Widerruf zu richten hat. Dasselbe gilt für die ladungsfähige Anschrift. Die Angabe „uns“ in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung lässt offen, ob es sich dabei um die Personen handelt, mit denen die Beklagte den Vertrag geschlossen hat, die juristische Person, eine Niederlassung oder eine Konzernzentrale.
Da mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat, § 356 d a.F./356 e n.F. BGB, und deshalb das Widerrufsrecht erst 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss vom 5. September 2019 erloschen ist, hat die Beklagte ihre Willenserklärung mit Schreiben vom 12. Februar 2020 rechtzeitig widerrufen und ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB an diese und den Vertrag nicht mehr gebunden.
2) Der Klägerin steht auch kein Wertersatzanspruch in der begehrten Höhe aus § 357 d a.F./357 e n.F. BGB gegen die Beklagte zu. Danach hat der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz zu leisten, wenn die Rückgewähr der bis zum Widerruf erbrachten Leistung ihrer Natur nach ausgeschlossen ist.
aa) Unstreitig hat die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Widerrufs nach ihrem eigenen Vortrag allenfalls die Genehmigungsplanung erbracht, die sie nach dem Verbraucherbauvertrag schuldete. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Genehmigungsplanung vollständig und ordnungsgemäß war, bereits bei der Besprechung mit der Beklagten am 9. Dezember 2019 vollständig vorgelegen hat und ihr übergeben oder per E-Mail übersandt wurde.
Jedenfalls muss die Beklagte im vorliegenden Fall keinen Wertersatz für die Genehmigungsplanung in Höhe von 14.957,16 € brutto leisten. Wertersatz ist nur für die Leistung zu entrichten, die zu einem Wertzuwachs bei dem Besteller führt (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Jurgeleit Kompendium des Baurechts 5. Aufl. 2. Teil Rn. 109), weil sie den geschuldeten Bau umsetzt. Zwar ist, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, eine Erhöhung des Wertes des Grundstücks nicht Voraussetzung für einen Wertersatzanspruch, doch muss sich die Leistung grundsätzlich in dem vereinbarten Bau verkörpern, weshalb der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung den Aushub der Baugrube als Beispiel für eine Leistung angeführt hat, für die Wertersatz zu leisten ist. Planungsleistungen sind grundsätzlich reine Vorbereitungshandlungen, für die nur dann Wertersatz zu leisten ist, wenn sie vom Verbraucher genutzt und verwertet werden (BGH, NJW-RR 2007, 378, Lenkeit, BauR 2017,622; BeckOK-Reiter/Schott BGB, § 650 l Rn.123).
bb) Für ihre Behauptung, die Beklagte habe die Genehmigungsplanung der Klägerin für das tatsächlich gebaute Einfamilienhaus verwendet, sie habe nach dieser Planung bauen lassen, ist die insoweit beweisbelastete Klägerin jedoch beweisfällig geblieben. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die von der Klägerin eingereichten Lichtbilder (K9 LG) nicht geeignet, die Behauptung zu belegen, die Beklagte habe auf der Grundlage der Planung der Klägerin bauen lassen. Weitere Beweismittel hat sie jedoch nicht angeboten.
Die Klägerin kann sich insoweit auch nicht darauf berufen, das Landgericht habe entgegen § 139 Abs. 1 ZPO versäumt, ihr insoweit einen Hinweis auf den nicht ausreichenden Beweisantritt zu geben. Zwar wäre ein solcher Hinweis vorliegend zu erteilen gewesen. Die Partei kann sich auf einen solchen Fehler allerdings nur dann berufen, wenn sie mit der Berufung klarstellt, welchen Vortrag sie gehalten hätte, wenn sie rechtzeitig einen Hinweis erhalten hätte. Vorliegend ist der erforderliche Hinweis in den Ausführungen des Landgerichts im Urteil sehen. Die Klägerin wäre deshalb gehalten gewesen, spätestens mit der Berufung vorzutragen, welchen Beweis sie angeboten hätte, wenn das Landgericht einen entsprechenden Hinweis erteilt hätte.
Soweit sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025 dergestalt Beweis anbietet, den Architekten („Name 06“) zu befragen, „dass dieser die Unterlagen der Klägerin verwendet hat“ (Blatt 78 OLG), ist ihr Beweisantrag gemäß §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO verspätet und deshalb nicht zu berücksichtigen, denn die Klägerin wusste seit dem Urteil, dass das Beweisangebot der Lichtbilder nicht ausreichend war. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung erörtert, ohne dass die Klägerin dazu vorgetragen hat, warum der Beweisantritt nicht bereits innerhalb der Berufungsfrist erfolgt ist, zumal sie selbst darauf hinweist, dass der Beweisantritt verspätet ist.
Zudem erscheint der Beweisantritt mit der Behauptung, Herr Dipl.-Ing. („Name 06“) habe „auf den Unterlagen der Klägerin seine Planung vorgenommen“ auch nicht nachvollziehbar: Aus den von der Beklagten als Anl. B4 OLG vorgelegten Kopien der Planunterlagen mit der Verfasserangabe „(„Name 06“)“ ergibt sich auf den ersten Blick, dass dieser jedenfalls nicht schlicht die Unterlagen der Klägerin (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz vom 12. Januar 2023) kopiert hat, denn diese unterscheiden sich von den dort vorgelegten Unterlagen, insbesondere den Grundrisszeichnungen.
Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Landgericht pflichtwidrig die Beklagte nicht nach § 142 ZPO zur Vorlage von Planungsunterlagen aufgefordert hat. Gemäß § 142 Abs. 1 kann das Gericht anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden oder sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme der materiellen Prozessleitung, die nicht unmittelbar Beweiszwecken dient (Zöller-Greger, ZPO 34. Aufl. § 142 Rn.1). Die Anordnung steht im Ermessen des Gerichts, Anträge der Parteien - die vorliegend nicht gestellt wurden - stellen lediglich Anregungen dar. Das Ermessen muss das Gericht allerdings auch ausüben (BGH, Urteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05). Vorliegend hat sich die Klägerin erstinstanzlich allerdings nicht einmal auf die Planunterlagen der Beklagten bezogen, sodass es an den Voraussetzungen des § 142 ZPO fehlt.
3) Der Klägerin steht darüber hinaus kein Anspruch auf Entschädigung nach 642 BGB in Höhe von 44.911,86 € zu, denn gemäß § 361 Abs. 1 BGB sind die dem Unternehmer nach dem Widerruf zustehenden Rechte in § 357d a.F./357 e n.F. BGB abschließend geregelt; darüber hinaus gibt es keine Ansprüche gegen den Verbraucher.
4) Soweit die Klägerin hilfsweise einen Anspruch von 40.002,34 € ermittelt, einschließlich pauschalem Schadensersatzanspruch von 5 % gemäß § 648a Abs. 6 BGB nebst Erstattung der Kosten für den Vertreter („Name 02“) in Höhe von 5.289,74 € und für den Grundstücksvermittler („Name 05“) in Höhe von 10.579,49 €, besteht ebenfalls kein Anspruch. Insoweit hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Vermittlungsleistungen des Zeugen („Name 02“) und die angebliche Grundstücksvermittlung nicht von den zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen umfasst waren. Darüber hinaus ist die Klägerin dem Vortrag der Beklagten unter Vorlage der Maklerrechnung, sie habe selbst einen Makler beauftragt und für die Vermittlung des streitgegenständlichen Grundstücks bezahlt, nicht entgegengetreten.
5) Mangels Erfolg des Hauptanspruches steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie Zinsen zu.
III.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert war nach §§ 48, 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG, 3 ZPO festzusetzen.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).