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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 18.09.2025 – 5 U 107/23

5. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0918.5U107.23.00

Tenor§

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) wird, soweit mit dem Klageantrag zu 1 die Herausgabe eines derzeit mit einem Zaun überbauten Grundstückstreifens in einer Breite von ca. 10-15 cm und einer Länge von ca. 40 m, hilfsweise die Herausgabe gemäß den Feststellungen des Sachverständigen … (Name01) verlangt wird, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Im Übrigen wird auf die Berufung des Klägers das am 2. Juni 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 218/20, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 60.000 €

Gründe§

I.

Die Parteien sind Nachbarn in … (Ort) und jeweils Eigentümer der von ihnen bewohnten benachbarten Grundstücke.

Nachdem der Kläger und seine Ehefrau erstinstanzlich die Klageansprüche noch gemeinsam verfolgt hatten, verlangt in der Berufungsinstanz allein noch der Kläger mit seinen Anträgen die Herausgabe des mit einem Zaun überbauten Teils seines Grundstücks, die Beseitigung einer Holzkonstruktion auf seinem Grundstück, die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.774,34 €, die Beseitigung eines Zaunfundaments, das sich auf seinem Grundstück befindet, die Errichtung eines Maschendrahtzaunes in Höhe von 1,80 m und die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Unterlassung von körperlicher Gewalt gegenüber ihm.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung, die, wenn überhaupt, eine Begründung allenfalls in Ansätzen erkennen lässt, die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 5 und 6 bereits als unzulässig abgewiesen. Ein Antrag auf Einfriedung nach § 28 BbgNRG (Klageantrag zu 5) sei erst nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 S. 2 BbgSchlG zulässig. Der Antrag zu 6 sei zu unbestimmt und weise keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf. Es fehle außerdem an der Darlegung eines Rechtsschutzbedürfnisses. Die übrigen Anträge seien unbegründet. Die Behauptung eines Überbaus habe sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Zaun befinde sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an 9 von 30 Stellen bis zu einer Tiefe von 5,9 cm auf dem Grundstück der Kläger. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet, denn es lasse sich nur eine geringfügige Überschreitung der Messtoleranz bei Station 12 feststellen. Bei Berücksichtigung der Katastertoleranz liege keine Überschreitung vor. Die Kläger könnten von den Beklagten auch keinen Schadensersatz verlangen. Es erschließe sich nicht, wie durch das Stellen einer Schalplatte auf das Kabel ein Schaden in diesem Umfang habe entstehen können. Das von den Klägern vorgelegte Kostenangebot beziehe sich auf eine vollständige Neuverlegung des Kabels. Das Kabel soll zudem bis heute nicht repariert sein.

Der Anspruch auf Entfernung des Zaunfundaments sei unbegründet. Der Anspruch sei, nachdem die Beklagten die entsprechende Einrede erhoben hätten, verjährt. Der Zustand bestehe seit 1990. Der Anspruch bestehe auch deswegen nicht, weil sich die Rechtsvorgänger der Parteien auf diesem Zustand geeinigt hätten und die Parteien in diese Situation eingetreten seien. Der Anspruch auf Errichtung eines Zauns sei auch unbegründet, weil die Kläger die Beklagten seit Jahren daran hinderten, einen Zaun zu errichten.

Gegen das ihm am 5. Juni 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) hat der Kläger mit am 5. Juli 2023 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. September 2023, mit am 6. September 2023 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und macht insbesondere geltend, allein der Zaun rage an neun Messpunkten deutlich über die Grenze, noch stärker gelte dies für die Schalplatten und das Fundament. Zwischen den Messpunkten 12 bis 15 rage der provisorische Zaun über eine Länge von mehreren Metern um teilweise vier bis sechs Zentimeter auf sein Grundstück. Hinsichtlich des Zahlungsantrags sei unklar, warum der Beweisantritt aus dem Schriftsatz vom 10. September 2020 nicht verfolgt worden sei. Wenn die Höhe des Schadens angezweifelt werde, müsse auch hierüber Beweis erhoben werden. Das Kabel sei nur deswegen bislang nicht repariert worden, um sich nicht dem Vorwurf der Beweisvereitelung auszusetzen. Seit der Beschädigung durch die Beklagten würden durch das Kabel keine Daten mehr übertragen. Der Überbau durch das Fundament sei erst 2020 anlässlich der Zaunarbeiten des Beklagten entdeckt worden. Die angebliche Vereinbarung, auf die sich der Beklagte berufe, wirke nicht zu Lasten der Kläger. Auch der Klageantrag zu 5 sei begründet. Die gesamte Klage seit 2020 sei darauf ausgerichtet, dass die Beklagten das Zaunprovisorium durch einen ordnungsgemäßen Zaun ersetzen. Das Verlangen nach einer Erhöhung/Verstärkung der ortsüblichen Einfriedung sei berechtigt. Dies folge aus dem Verhalten des Beklagten, der bei dem Schlichtungstermin vom 2. Mai 2017 versucht habe, einen vollen Aktenordner auf den Kopf des Klägers zu schlagen, ihm am 1. August 2020 anlässlich einer Auseinandersetzung am Zaun in den Arm gebissen habe und am 2. Juli 2022 von seiner Seite des Grundstücks aus das Sichtschutzelement mit einem Gewicht von ca. 40 kg auf den am Boden kauernden Kläger gestoßen habe. Der Antrag sei entgegen der Auffassung des Landgerichts auch zulässig. Dies gelte auch für den Klageantrag zu 6. Die Gewaltanwendungen durch den Beklagten seien vorgetragen. Deren Begehung rechtfertigten die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Der Unterlassungsanspruch wäre unabhängig davon auch dann gegeben, wenn die Gefahr eines erstmaligen Eingriffs bestünde.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2025 beantragt,

unter Abänderung des am 2. Juni 2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 218/20, nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen,

hilfsweise das genannte Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückzuverweisen.

Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28. August 2025 hat er die Klageanträge zu 1, 2, 4 und 5 neu gefasst und will nunmehr insoweit beantragen,

1.

a) den Beklagten zu 2 zu verurteilen, den auf dem klägerischen Grundstück … (Straße) (Hausnummer01), … (Ort), entlang den Grenzen zu ihrem gemeinschaftlichen Grundstück … (Straße) (Hausnummer 02) a, … (Ort), errichteten provisorischen Zaun im Bereich der im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … (Vorname01) (Name01) vom 26.10.2021 bezeichneten Stationen (Ezpf) 1 bis einschließlich 10 zu beseitigen und den von diesem Zaun überbauten Grundstücksstreifen herauszugeben,

b) die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, den auf dem klägerischen Grundstück … (Straße) (Hausnummer01), … (Ort), entlang den Grenzen zu seinem Grundstück … (Straße) (Hausnummer 02), … (Ort), errichteten provisorischen Zaun im Bereich der im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … (Vorname01) (Name01) vom 26.10.2021 bezeichneten Stationen (Ezpf) 11 bis einschließlich 30 zu beseitigen und den von diesem Zaun überbauten Grundstücksstreifen herauszugeben, und zwar konkret die Flächen, die überbaut sind durch

aa) den Zaun an den Stationen (Ezpf) 11 (um 0,8 cm), 12 (um 3,8 cm), 13 (um 1,9 cm), 14 (um 1,9 cm), 15 (um 0,6 cm), 16 (um 0,4 cm), 20 (um 1,5 cm), 28 (um 0,1 cm) und 30 (um 1,0 cm),

bb) die Schalplatten an den Stationen (Ezpf) 12 (um 5,9 cm), 13 (um 4,4 cm), 14 (um 5,5 cm) und 15 (um 4,7 cm),

cc) die Holzzaunstiele an den Stationen (Ezpf) 12 (um 2,3 cm), 13 (um 0,4 cm), 14 (um 0,4 cm) und 30 (um 0,4 cm).

dd) das Fundament an den punktuell gemessenen Stellen zwischen den Stationen (Ezpf) 12-13 (um 12,4 cm), 13-14 (um 12,0 cm), 14-15 (um 10,1 cm) und 18-19 (um 3,4 cm);

2.

a) den Beklagten zu 2 zu verurteilen, die auf dem klägerischen Grundstück … (Straße) (Hausnummer01), … (Ort), entlang der Grenze zu seinem Grundstück … (Straße) (Hausnummer02) a, … (Ort), errichtete Holzkonstruktion aus Holzbohlen und Schalplatten im Bereich der im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … (Vorname01) (Name01) vom 26.10.2021 bezeichneten Stationen (Ezpf) 1 bis einschließlich 10 zu beseitigen,

b) die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, die auf dem klägerischen Grundstück … (Straße) (Hausnummer01), entlang der Grenze zu seinem Grundstück … (Straße) (Hausnummer02), … (Ort), errichtete Holzkonstruktion aus Holzbohlen und Schalplatten im Bereich der im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … (Vorname01) (Name01) vom 26.10.2021 bezeichneten Stationen (Ezpf) 11 bis einschließlich 30 zu beseitigen, insbesondere

aa) die Schalplatten an den Stationen (Ezpf) 12 (um 5,9 cm), 13 (um 4,4 cm), 14 (um 5,5 cm) und 15 (um 4,7 cm),

bb) die Holzzaunstiele an den Stationen (Ezpf) 12 (um 2,3 cm), 13 (um 0,4 cm), 14 (um 0,4 cm) und 30 (um 0,4 cm);

4. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den auf dem klägerischen Grundstück … (Straße) (Hausnummer01), … (Ort), bestehenden Überbau durch das Zaunfundament der Einfriedung zum Grundstück … (Straße) (Hausnummer 02), … (Ort), an den im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … (Vorname01) (Name01) vom 26.10.2021 festgestellten Stellen (Ezpf) 12-13 (um 12,4 cm), 13-14 (um 12,0 cm), 14-15 (um 10,1 cm) und 18-19 (um 3,4 cm) zu beseitigen,

hilfsweise den Beklagten zu 2 zu verurteilen, den auf dem klägerischen Grundstück … (Straße) (Hausnummer 01), … (Ort), bestehenden Überbau durch das Zaunfundament der Einfriedung zum Grundstück … (Straße) (Hausnummer02), … (Ort), an den im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … (Vorname01) (Name01) vom 26.10.2021 festgestellten Stellen (Ezpf) 12-13 (um 12,4 cm), 13-14 (um 12,0 cm), 14-15 (um 10,1 cm) und 18-19 (um 3,4 cm) zu beseitigen;

5.

a) den Beklagten zu 2 zu verurteilen, auf seinem Grundstück … (Straße) (Hausnummer02) a, … (Ort), entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück … (Hausnummer01), … (Ort), eine Einfriedung in Form eines Maschendrahtzaunes mit einer Höhe von 1,80 m zu errichten, beginnend an der straßenseitigen Grundstücksgrenze und endend an der hinteren Grenze zum Grundstück … (Straße) (Hausnummer02), vor dem Ergänzungspfahl 11 gemäß dem Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. … (Vorname01) (Name01) vom 26.10.2021,

b) die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zu verurteilen, auf ihrem gemeinschaftlichen Grundstück … (Straße) (Hausnummer02), … (Ort), entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück … (Hausnummer 01), … (Ort), eine Einfriedung in Form eines Maschendrahtzaunes mit einer Höhe von 1,80 m zu errichten, und zwar anschießend an die unter Ziffer 5. a) beantragte Einfriedung bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze (im Bereich der Station 30 des Gutachtens),

hilfsweise den Beklagten zu 2 zu verurteilen, auf dem Grundstück … (Straße) (Hausnummer02), … (Ort), entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück … (Hausnummer01), … (Ort), eine Einfriedung in Form eines Maschendrahtzaunes mit einer Höhe von 1,80 m zu errichten, und zwar anschießend an die unter Ziffer 5. a) beantragte Einfriedung bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze (im Bereich der Station 30 des Gutachtens),

Die Beklagten zu 1 und 2 beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf diese. Ergänzend führen sie aus, der Sachverständige habe eine Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers nicht festgestellt. Sämtliche Messdaten bezogen auf den Zaun lägen innerhalb der zulässigen Katastertoleranz. Den behaupteten Umfang der Konstruktion aus Holz und Schalplatten auf einer Länge von 40 m hätten die Kläger nicht nachweisen können. Der Kläger selbst habe nach Anbringen der OSB-Platten durch den Beklagten diese untergraben, so dass diese nach unten und seitlich zum Grundstück der Kläger gerutscht seien. Die Kläger hinderten die Beklagten zudem daran, die Arbeiten fertigzustellen. Hinsichtlich der Zaunfundamente sei bereits mit Schriftsatz vom 15. November 2020 ein Sachverhalt vorgetragen worden, dem der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 31. Mai 2023 nach Schluss der mündlichen Verhandlung entgegengetreten seien. Der Sachverhalt, dass das Zaunfundament seinerzeit gemeinsam errichtet worden sei, werde zudem nicht bestritten. Der Zaun weise bereits eine Höhe von 1,70 m auf. Am 31. Mai 2017 sei es zu keinem körperlichen Übergriff gekommen. Bei dem Vorfall am 1. August 2020 habe der Kläger den Beklagten dadurch provoziert worden, dass er ihn nass gespritzt habe. Der Beklagte habe nachfolgend den Kläger lediglich an einem Überschreiten der Grenze hindern wollen. In diesem Zuge sei es zu der körperlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Verletzungshandlungen gekommen. Das Strafverfahren wegen des Vorfalls am 2. Juli 2022 dauere gegenwärtig noch an und sei mittlerweile nach § 153a StPO gegen eine Auflage eingestellt worden.

Nach Hinweis des Senats im Termin vom 14. August 2025, dass der Klageantrag zu 1 nicht hinreichend bestimmt sei, soweit mit diesem die Herausgabe von Teilflächen des Grundstücks des Klägers verlangt werde, hat der Kläger innerhalb der ihm gewährten Frist mit Schriftsatz vom 28. August 2025 ergänzend vorgetragen. Er will nunmehr differenzierend nach den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück … (Straße) (Hausnummer02), das im Eigentum des Beklagten zu 2 steht, und dem Grundstück … (Straße) (Hausnummer02), das im gemeinsamen Eigentum beider Beklagter steht, die Herausgabe eines von dem Zaun überbauten Grundstücksstreifens von den Messstationen (Ezpf) 1 bis 10, wie sie in dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing … (Name01) bezeichnet sind, vom Beklagten zu 1 beantragen und, unter Angabe einzelner Messpunkte zwischen Ezpf 11 und Ezpf 30 die Herausgabe von durch Zaun, Schalplatten, Holzzaunstielen und Fundament überbauten Flächen von beiden Beklagten beantragen. Er trägt hierzu vor, die neu angekündigten Anträge berücksichtigten die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse an den beiden Grundstücken. Entsprechend will er auch die Klageanträge zu 2, 3 und 5 neu fassen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).

Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1 die Herausgabe einzelner Teilflächen seines Grundstücks von den Beklagten verlangt, war die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insoweit bereits als unzulässig abgewiesen wird, im Übrigen führt das Rechtsmittel wegen einer Vielzahl schwerer unterschiedlicher Verfahrensfehler des Landgerichts zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Landgericht.

A) Klägerin zu 1 (I. Instanz)

Zunächst hatte neben dem Kläger in I. Instanz auch seine Ehefrau … (Vorname02) (Name02) die Ansprüche auf Herausgabe eines nicht näher bezeichneten vorderen und hinteren Grundstücksstreifens geltend gemacht (GA 2). Nach Hinweis der Beklagten, die Klägerin zu 1, die Ehefrau des Klägers, sei nicht Eigentümerin des Grundstücks … (Straße) (Hausnummer01), hat diese mit Schriftsatz vom 5. November 2020 (GA 92) erklärt, die Klage nicht mehr weiter zu verfolgen, Kläger sei nur noch der Kläger zu 2 und jetzige Kläger.

Die Klägerin hat damit vor der ersten mündlichen Verhandlung ihre Klage wirksam zurückgenommen (§ 269 Abs. 1 ZPO). Die nachfolgenden weiteren Anträge, auch die weiteren in dem Schriftsatz vom 5. November 2020 sind nur noch für den Kläger gestellt worden. Das Landgericht hat dies in der Folgezeit unbeachtet gelassen und mit der angefochtenen Entscheidung auch die Klage der Ehefrau des Klägers abgewiesen. Das Urteil entfaltet gegenüber der Klägerin, weil sie schon keinen Antrag gestellt hatte, jedenfalls in der Hauptsache keine Wirkungen und ist hinsichtlich der Kostenentscheidung fehlerhaft ergangen. Da die Klägerin aber kein Rechtsmittel eingelegt hat, handelt es sich zwar um ein sog. wirkungsloses Urteil, das aber gleichwohl in formelle Rechtskraft erwachsen kann, aber, soweit der Mangel reicht, jedenfalls keine materielle Rechtskraft entfaltet (m. w. Nachw. Münchener Kommentar/Braun/Heiß, ZPO, § 578 Rn. 20 f.).

Die fehlerhafte Kostenentscheidung kann nach wie vor korrigiert werden.

B) Abweisung der Klage als unzulässig

Soweit das Landgericht die Klageanträge zu 5 und 6 als unzulässig abgewiesen hat, ist dies fehlerhaft erfolgt, weil beide Anträge ohne weiteres zulässig sind.

1.

Das Landgericht hat zunächst den Klageantrag zu 5 deswegen als unzulässig abgewiesen, weil eine solche Klage nach § 1 Abs. 1 S. 2 BbgSchlG erst zulässig sei, wenn zuvor ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden sei. Hieran fehle es aber.

Die Entscheidung des Landgerichts ist grob fehlerhaft, denn sie lässt die eindeutige Regelung in § 1 Abs. 1 1. Hs. BbgSchlG, auf die zudem der Klägervertreter ausdrücklich hingewiesen hatte, unberücksichtigt, wonach dieses Erfordernis nur für die Verfahren vor den Amtsgerichten gilt. Für diesen Antrag war die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben, weil der Streitwert allein für diesen Antrag über 5.000 € liegt. Unabhängig von der Frage, ob der Streitwert für einen solchen Antrag pauschal nach einem Prozentsatz des Grundstückswertes bestimmt werden kann, ergibt sich vorliegend ein den Betrag von 5.000 € übersteigender Streitwert schon allein aufgrund der Länge der Grundstücksgrenze zwischen dem Grundstück des Klägers und den Grundstücken der Beklagten und dem Umstand, dass der Kläger aufgrund des Verhaltens insbesondere des Klägers zu 2 eine Verstärkung der Einfriedung durch die nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz einfriedungspflichtigen Beklagten geltend macht. Der Streitwert ist danach mit mindestens 9.000 € zu bemessen.

Es kommt danach nicht mehr auf die Frage an, ob sich die Zuständigkeit des Landgerichts hinsichtlich dieses Antrags schon daraus ergibt, dass er im Laufe des bereits vor dem Landgericht anhängigen Rechtsstreits als weiterer Klageantrag im Wege der Klageerweiterung gestellt worden ist und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen nur gemeinsam mit dem Antrag auf Beseitigung der vorhandenen Einfriedung beschieden werden kann.

2.

Das Landgericht hat weiter den Klageantrag zu 6 auf Unterlassung der Anwendung körperlicher Gewalt mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen.

Es ist zweifelhaft, ob das Urteil insoweit überhaupt mit Gründen versehen ist, jedenfalls erschließt sich aus seiner Begründung nicht, warum ein Urteil, das es dem Beklagten verbietet, gegenüber dem Kläger körperliche Gewalt anzuwenden, keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben soll. Die weiteren Ausführungen zu einem fehlenden Rechtsschutzbedürfnis sind ebenfalls grob fehlerhaft und ersichtlich von dem Ziel getragen, das Verfahren ohne weitere Sachprüfung abschließen zu können, weil der Umstand, dass etwas nicht erlaubt ist, Grundlage eines jeden Unterlassungsanspruchs ist. Die weiteren Ausführungen zur Wiederholungsgefahr betreffen die Begründetheit des Anspruchs und lassen zudem unberücksichtigt, dass für die Verurteilung zur Unterlassung auch eine drohende Erstbegehung ausreicht.

C) Abweisung der Klageanträge zu 3 und 4

Die Klageanträge zu 3 und 4 sind zwar als unbegründet abgewiesen worden, aber nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO verfahrensfehlerhaft.

1.

Soweit das Landgericht die Zahlungsklage (Klageantrag zu 3) abgewiesen hat, stützt sich die Entscheidung auf Vermutungen des Landgerichts, etwa hinsichtlich der Funktionsfähigkeit des Kabels, und übergeht Beweisanträge und Sachvortrag des Klägers. Die Entscheidung beruht insoweit auf einem wesentlichen Mangel des Verfahrens (§ 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 5. November 2020, mit der die Klage, soweit sie durch die Klägerin erhoben worden war, zurückgenommen worden war, für die Behauptung der Beschädigung des Kabels am 9. Juni 2020 Beweis durch die Vernehmung seiner Ehefrau angeboten und ergänzend durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und für die weiter vorhandene Beschädigung und die Erforderlichkeit der geltend gemachten Kosten ebenfalls die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Über diese Beweisangebote hat sich das Landgericht bei seiner Entscheidung mit seiner nicht auf konkrete Feststellungen gestützte Mutmaßungen, es sei nicht vorstellbar, dass das Kabel beschädigt sei, weil es bisher noch nicht repariert worden sei und es nicht ersichtlich sei, dass das gesamte Kabel neu verlegt werden müsse, hinweggesetzt, ohne Anhaltspunkte für eine eigene Sachkunde darzulegen, zu der den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen.

Das Landgericht hat sich seine Überzeugung damit verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO gebildet.

Über die Behauptungen des Klägers zum eingetretenen Schaden, dessen Verursachung durch die Beklagten und ggf. dessen Höhe droht damit eine umfangreiche Beweisaufnahme.

2.

Auch die Abweisung des Klageantrags zu 4 durch das Landgericht beruht auf einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinn von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Mit seinem Klageantrag zu 5 verlangt der Kläger schließlich die Beseitigung von alten Zaunfundamenten, die sich auf seinem Grundstück befinden und in einer Tiefe von 10-15 cm verlegt sein sollen. Beginnend ca. 20 m von der straßenseitigen Grenze des Grundstücks entfernt soll sich der betroffene Bereich auf dem Grundstück des Klägers auf ca. 30 m entlang der gemeinsamen Grenze erstrecken.

Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, ein entsprechender Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB sei verjährt, weil der Zustand seit 1990 bestehe. Die Rechtsvorgänger der Parteien hätten sich zudem einvernehmlich auf diesen Zustand geeinigt.

Die Beklagten hatten in diesem Zusammenhang, ohne sich zunächst auf die Einrede der Verjährung zu berufen, mit Schriftsatz vom 13. November 2020 (GA 109) vorgetragen, der Zaun sei von den damaligen Grundstücksbesitzern vor 30 Jahren gemeinschaftlich errichtet worden. Es handele sich um einen Altbestand, der beim Erwerb der Grundstücke bereits vorhanden gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 30. März 2022 (GA 292 f.) haben die Beklagten dann vorgetragen, die Einfriedung mit Fundament sei von ihren Voreigentümerin (Fam. …) (Name03) unter Mitwirkung der Voreigentümer des Klägers (Familie …) (Name04) im gegenseitigen Einvernehmen errichtet worden. In diesem Zustand seien die jeweiligen Grundstücke übernommen worden. Der Kläger habe spätestens seit 2017 Kenntnis von dem Fundament, da zu diesem Zeitpunkt in dem Bereich das Kabel verlegt worden sei. Der Kläger habe zudem in den Jahren 2011 bis 2013 an der Grundstücksgrenze einen Kiesstreifen verlegt. Die Kläger haben in diesem Zusammenhang auch die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger ist dem teilweise bereits mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 entgegengetreten und hat ausgeführt, das Kabel sei bereits 2011 verlegt worden, das Fundament sei aber erst zu Tage getreten, als er im Jahr 2020 einen Sichtschutz hätte errichten wollen. Der Kläger hat dann nach der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2023 und innerhalb der gewährten und dann bis zum 31. Mai 2023 verlängerten Stellungnahmefrist eine entsprechende Übereinkunft zwischen den jeweiligen Voreigentümern bestritten.

Dieses Vorbringen hat das Landgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, damit insbesondere das Bestreiten des Klägers hinsichtlich einer zwischen den Nachbarn vereinbarten einvernehmlichen Errichtung des Zauns mit Fundament an dieser Stelle. Es hat auch nicht das Vorbringen des Klägers berücksichtigt, das Fundament erst im Jahr 2020 bei dem Versuch, auf seinem Grundstück einen Sichtschutz zu errichten, vorgefunden zu haben.

Damit kann, weil der Vortrag der Beklagten bestritten ist, weder eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs noch eine anderweitige Duldungspflicht, die sich nicht nur auf eine ursprüngliche Einfriedung, sondern auch auf deren nicht mehr genutzte Reste beziehen kann, festgestellt werden. Hierüber müsste nach entsprechenden Hinweisen insbesondere an die Beklagten, dass sie ihr Vorbringen zu beweisen haben, durch Zeugenvernehmung, aber gegebenenfalls auch durch Sachverständigengutachten, weil die exakte Lage der Fundamente aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens, das nur an einzelnen Punkten eine Überschreitung der Grenze zum Grundstück des Klägers ergeben hat, zur Lage der Fundamentreste ggf. noch umfangreich Beweis erhoben werden.

D) Abweisung der Klage auf Herausgabe (Klageantrag zu 1)

Soweit das Landgericht den Klageantrag zu 1 insoweit abgewiesen hat, als der Kläger die Herausgabe von Teilflächen seines Grundstücks von den Beklagten verlangt, bleibt die Berufung des Klägers mit der Maßgabe ohne Erfolg, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Der Antrag auf Herausgabe ist, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14. August 2025 hingewiesen hat, nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil die herauszugebenden Teilflächen nicht hinreichend bestimmt bezeichnet werden.

Nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, soweit er das Herausgabeverlangen betrifft, soll auf einer Länge von ca. 40 m und einer Breite von 10-15 cm ein Grundstücksstreifen herausgegeben werden. Aus dem Antrag in dieser Fassung ergibt sich nicht, ab welchem Punkt der gemeinsam verlaufenden Grenze auf welcher exakten Länge und Breite bis zu welchen Punkten auf dem Grundstück des Klägers die Herausgabe einer Fläche verlangt wird. Diese wird damit durch den Antrag nicht bestimmt bezeichnet, ein Urteil, dass diesem Antrag entspräche wäre nicht vollstreckungsfähig.

Der Klageantrag zu 1 wird auch nicht dadurch bestimmter, dass hilfsweise die Herausgabe gemäß den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … (Name01) verlangt wird.

Der Beweisbeschluss des Landgerichts vom 26. Februar 2021 (GA 127) bezieht sich auf die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aktuellen ursprünglichen Klageanträge zu 1 und 2. Das Gutachten (GA 199 ff.) erfasst einen Bereich von ca. 60 fortlaufenden Metern entlang der gemeinsamen Grenze. Der Sachverständige stellt in seinem Gutachten auch nicht den Umfang möglicher Grenzverletzungen fest, sondern bestimmt insgesamt 30 Messpunkte und stellt bezogen auf diese fest, ob und ggf. in welchem Umfang sich diese Punkte auf dem Grundstück des Klägers befinden. Dem Gutachten lässt sich aber nicht entnehmen, welcher Teil des Grundstücks des Klägers durch den Zaun abgeschnitten wird und ggf. herausgegeben werden muss.

An der mangelnden Bestimmtheit des Herausgabeverlangens hat sich auch durch die weitere Stellungnahme in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 28. August 2025 nichts geändert. Der Kläger differenziert zwar nunmehr, auch ausgedrückt durch die neu gefassten Anträge, die mit diesem Schriftsatz angekündigt werden, zwar entsprechend den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen nach den Grundstücken … (Straße) (Hausnummer02) und … (Straße) (Hausnummer02) a. Nach wie vor wird aber durch Bezeichnung einzelner Messpunkte und der Beschreibung des Umfangs der Überschreitung der Grenze an dieser Stelle keine konkrete Fläche bezeichnet, die Gegenstand einer bestimmten Klage auf Herausgabe sein könnte. Es fehlt insbesondere nach wie vor an der Bestimmung von Punkten auf der gemeinsam verlaufenden Grenze, die, zusammen mit bezeichneten Punkten auf dem Grundstück des Klägers, eine konkrete Fläche bestimmen. Soweit die Fläche, die herausverlangt wird, pauschal mit vom Zaun, Schalplatten, Holzstielen oder Fundamenten überbaut in den Anträgen umschrieben wird, ergibt sich hieraus ebenfalls keine konkret bezeichnete Fläche. Dem Klagebegehren lässt sich zudem nicht entnehmen, dass allein die Fläche herausverlangt werden soll, auf der sich etwa der Zaun selbst oder ein Holzstiel befindet.

Die Klage war daher mangels hinreichender Bestimmtheit des Klageantrags im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als unzulässig abzuweisen.

E)

1.

a) Im Übrigen war auf die Berufung hin das landgerichtliche Urteil aufzuheben und an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zurückzuverweisen.

Dies ergibt sich aufgrund des vom Kläger ebenfalls gestellten Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht hinsichtlich der als unzulässig abgewiesen Klageanträge zu 5 und 6 aus § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO und hinsichtlich der Klageanträge zu 3 und 4 aus § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1 im Übrigen (Beseitigung des Zauns) und des Klageantrags zu 2 (Beseitigung der Holzkonstruktion), die ebenfalls vom Landgericht als unbegründet abgewiesen worden sind, war der Rechtsstreit unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, weil insoweit im Fall einer Sachentscheidung durch den Senat wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen ein Teilurteil vorläge, das nicht den Anforderungen des § 301 ZPO genügen würde und damit unzulässig wäre.

Ob der Kläger, wie mit dem Klageantrag zu 5 geltend gemacht, eine neue verstärkte Einfriedung verlangen kann, hängt u. a. auch davon ab, ob ein Anspruch auf Beseitigung der gegenwärtig, in welcher Form auch immer, vorhandenen Einfriedung gegen die Beklagten besteht.

b) Der Senat weist lediglich für das weitere Verfahren darauf hin, dass unabhängig von der konkreten Lage der gegenwärtigen Einfriedung im Bereich der Flurstücke … und … sich ein Anspruch auf deren Beseitigung (§ 1004 Abs. 1 BGB) daraus ergeben kann, dass der Kläger von dem bzw. den Beklagten die Einfriedung nach dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz durch einen 1,80 m hohen Maschendrahtzaun verlangt. Die Beklagten sind nach § 28 Nr. 1 BbgNRG einfriedungspflichtig. Die Beklagten selbst (GA 292) tragen vor, dass es eine ortsübliche Einfriedung nicht gibt, so dass nach § 32 Abs. 1 BbgNRG möglicherweise die Errichtung eines 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden kann. Wer als Nachbar von seinem einfriedungspflichtigen Nachbarn die Herstellung einer solchen Einfriedung verlangt, kann gestützt auf § 1004 Abs. 1 BGB die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn und soweit dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist (BGH NJW-RR 2019, 649; NJW 1979, 1409, 1410). Eine solche Beseitigung der vorhandenen, teilweise nach Vortrag der Beklagten ohnehin nur provisorischen, Einfriedung kann hier schon deswegen verlangt werden, weil die Beklagten zur Einfriedung auf dem Grundstück der Kläger bzw. auf der Grenze der beiden Grundstücke nicht berechtigt sind. Wer zur Einfriedung verpflichtet ist, muss nach § 33 BbgNRG die Einfriedung auf seinem Grundstück vornehmen.

Ob der Kläger zugleich die Verstärkung der Einfriedung nach § 32 Abs. 3 BbgNRG in dem geltend gemachten Umfang verlangen kann, dürfte auch davon abhängen, ob die behaupteten tätlichen Übergriffe, auf die der als unzulässig abgewiesene Unterlassungsanspruch gestützt wird, zutreffen.

c) Es bestand keine Veranlassung, auf das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz hin die mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen, weil sich durch den ergänzenden Vortrag an der Unbestimmtheit des Antrags auf Herausgabe nichts geändert hat. Da im Übrigen die Sache schon zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif war, bestand auch im Hinblick auf die angekündigten und neu gefassten Klageanträge keine Veranlassung zur Wiedereröffnung.

F)

Die Entscheidung über die Kosten war insgesamt dem Landgericht im Rahmen seiner erneuten Entscheidung vorzubehalten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.