Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2025
Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.09.2025 – 12 U 144/24
12. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:0929.12U144.24.00
Tenor§
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13.11.2024, Az. 3 O 199/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe§
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte mit der Behauptung von Befunderhebungs- und Behandlungsfehlern bei seiner Krankenhausbehandlung Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend. Er wurde nach einem Sturz von der Leiter am 08.10.2016 zwischen 12:00 und 12:30 Uhr in das Krankenhaus der Beklagten eingeliefert. Nach Erstellung eines Polytrauma-CTs wurde er um 13:31 Uhr mit einem GCS-Wert von 15 und den Symptomen Zittern und Verwirrtheit auf die Intensivstation verlegt. Gegen 20:00 Uhr wurde ein weiteres CT veranlasst und der Kläger wurde aufgrund einer festgestellten Blutung im Gehirn operiert, befand sich dann bis zum 04.11.2016 im Koma und danach bis zum 13.01.2017 in stationärer Behandlung im Krankenhaus der Beklagten, zuletzt in der neurologischen Frührehabilitation, sowie im Anschluss daran in einer Rehabilitationseinrichtung.
Der Kläger hat einen Behandlungsfehler darin gesehen, dass bereits bei seiner Aufnahme im Krankenhaus eine auf dem ersten CT erkennbare Einblutung in das Gehirn vorgelegen habe, die Anlass zu einer sofortigen Operation hätte geben müssen. Darüber hinaus hat er behauptet, dass nach seiner Verlegung auf die Intensivstation zwingend gebotene weitere Befunderhebungen fehlerhaft unterblieben seien, seine Frau das Pflegepersonal erfolglos auf krampfähnliche Anfälle, eine mangelnde Fähigkeit zur Artikulation und eine kaum zu bewegende rechte Körperhälfte aufmerksam gemacht habe und das Kontroll-CT fehlerhaft viel zu spät veranlasst worden sei. Aufgrund der fehlerhaften Behandlung und unzureichenden Befunderhebung habe er Hirnschädigungen erlitten und leide bei einem Pflegegrad III u.a. unter erheblichen Bewegungs- und Sprechbeeinträchtigungen.
Das Landgericht hat im Ergebnis der Beweisaufnahme das Vorliegen von Behandlungs- und Befunderhebungsfehlern verneint und die Klage abgewiesen. Bei Aufnahme des Klägers in der Klinik habe ausweislich des veranlassten CTs eine die sofortige Operation gebietende Einblutung in das Hirngewebe nicht vorgelegen. Nach der Erläuterung des bestellten Sachverständigen ... (Name 01) sei es vielmehr zu diesem Zeitpunkt lediglich zu einer Subarachnoidalblutung im Hautbereich, nicht dagegen im Hirngewebe selbst gekommen, so dass ein operativer Eingriff zunächst nicht veranlasst gewesen sei. Der Kläger sei sodann in Übereinstimmung mit dem geltenden ärztlichen Standard zur Kontrolle und Feststellung eintretender Verschlechterungen infolge drohender weiterer Blutungen auf der Intensivstation überwacht worden. Da bei der stündlich durchgeführten Pupillenkontrolle aus ärztlicher sachverständiger Sicht zwingend und notwendigerweise auch gleichzeitig mit dem Patienten kommuniziert und eine motorische Kontrolle durchgeführt werde, sei ein Befunderhebungsfehler auch nicht daraus herzuleiten, dass motorische Untersuchungen des Klägers nicht dokumentiert seien. Darüber hinaus sei jedenfalls nicht festzustellen, dass mit einer weiteren Befunderhebung die durch die Blutung eingetretene Gesundheitsschädigung des Klägers zu vermeiden gewesen wäre. Auf dem gegen 20:00 Uhr veranlassten Kontroll-CT sei aufgrund der weitgehend fehlenden Schwellungen und nur geringen Mittellinienverschiebung eine frische, nicht länger zurückliegende Blutung zu erkennen, die den primären Schaden beim Kläger verursacht habe, durch frühere weitere Befunderhebungen auch nicht zu verhindern gewesen sei und im Übrigen bereits unmittelbar zu den erst gegen 20:00 Uhr beim Kläger festgestellten einseitigen Lähmungen hätte führen müssen.
Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 04.12.2024 zugestellte Urteil am 19.12.2024 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 04.03.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 24.02.2025 begründet.
Er macht geltend, dass die dem landgerichtlichen Urteil zugrunde liegende Begutachtung mangelhaft sei und das angefochtene Urteil auf einer unzureichenden Beweiswürdigung beruhe.
Da den Behandlungsunterlagen ausschließlich eine regelmäßige Pupillenkontrolle des Klägers zu entnehmen sei, sei entsprechend der Vermutung gemäß § 630h Abs. 3 BGB davon auszugehen, dass die darüber hinaus gebotene Kontrolle von Steuerung, Bewegungskoordination, Sprache und Muskeltonus beim Kläger unterblieben sei. Allein das vom Sachverständigen vermutete Aufwecken des Patienten zur Kontrolle der Pupille stelle keine motorische Kontrolle dar, wie sie medizinisch geboten gewesen wäre. Ferner beruhe die Annahme des Sachverständigen, eine Blutung sei erst kurz vor der dokumentierten Bewusstlosigkeit und Hemiparese gegen 20:00 Uhr eingetreten, auf keiner verständlichen Begründung. Da es hinsichtlich der Überwachungsintervalle bei der Überprüfung von Vitalparametern und Pupillenmotorik laut dem Gutachter in der Literatur keine eindeutige feste Zeitvorgabe und keine Leitlinie gebe, müsse man sich an dem Vorgehen der Nachbarländer orientieren und das in der Schweiz geltende Erfordernis einer halbstündigen Kontrolle der Vitalparameter, der Pupillen und motorischen und sprachlichen Fähigkeiten innerhalb der ersten sechs Stunden heranziehen. Das Vorgehen im Streitfall weiche drastisch von den in der Schweiz geltenden Vorgaben ab.
Der beim Kläger bestimmte GCS-Wert von 15 Punkten sei vom Gutachter fehlerhaft nicht hinterfragt worden und angesichts der in der Behandlungsakte dokumentierten Verwirrtheit und Desorientiertheit des Klägers mit höchstens 14 Punkten plausibel. Dass dieser nicht weiter bestimmt, sondern ausschließlich die Pupillenmotorik untersucht wurde, sei dabei umso unverständlicher. Ferner habe der Kläger einen erblich bedingten Bluthochdruck gehabt.
Schließlich habe der Gutachter übersehen, dass es sich bei dem von der Ehefrau des Klägers beschriebenen Zustand um eine zwingend abklärungs- und überwachungsbedürftige transitorische ischämische Attacke (TIA) gehandelt haben könnte, und er habe die um 18:00 Uhr beobachtete, lediglich mit Schmerzmitteln behandelte Blutdruckspitze auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schlaganfalls untersucht. Insoweit sei davon auszugehen, dass es bereits ab 18:00 Uhr infolge eines Schlaganfalls zu einer über einen Zeitraum von zwei Stunden mangels hinreichender Kontrolle unbemerkt gebliebenen Einblutung in das Hirngewebe des Klägers mit der Folge irreversibler Zellschäden gekommen sei. Bei der gebotenen rechtzeitigen Befundung und frühzeitigerer Operation wäre es zu einer deutlich geringeren Hirnschädigung beim Kläger gekommen.
Der Kläger hat angekündigt zu beantragen,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13.11.2024 Az. 3 O 199/19 aufzuheben,
das Verfahren an das Landgericht Cottbus als Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen,
h i l f s w e i s e:
die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 90.000 € nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 56.368,58€ (materieller Schaden Vergangenheit) zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche aus den fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlungen resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder bereits übergegangen sind,
die Beklagte zu verurteilen, ihn von nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten bei seinen Prozessbevollmächtigten in Höhe von 3.704,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach §§ 288 I, 291 S. 1, 1. HS BGB im Wege der Nebenforderung freizustellen.
Die Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat die kraft Gesetzes eingetretene Rechtsnachfolge der ... (medizinische Universität 01) angezeigt (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BbgUniMedG) und verteidigt im Übrigen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Daher ist die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte infolge der Errichtung der ... (medizinische Universität 01) als Rechtsnachfolgerin der Beklagten (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BbgUniMedG) zum 01.07.2024 noch passiv legitimiert ist. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld aus §§ 630a ff, § 280 Abs. 1, §§ 278, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem geschlossenen Behandlungsvertrag bzw. aus § 823 Abs. 1, §§ 831, 253 Abs. 2 BGB.
1. Das Landgericht hat unter zutreffender Würdigung des überzeugenden Gutachtens des bestellten Sachverständigen ... (Name 01) Behandlungs- und Befunderhebungsfehler im Krankenhaus der Beklagten verneint.
Nach der Aufnahme des Klägers sind nach der plausibel dargelegten Einschätzung des Sachverständigen bei der gegen 12:30 Uhr durchgeführten Polytrauma-Untersuchung mit Computertomografie lediglich subarachnoidale Blutungen feststellbar gewesen, so dass unmittelbare operative Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt nicht indiziert waren. Entgegen der Auffassung des Klägers ist darüber hinaus auch die im Anschluss daran ab 13:30 Uhr auf der Intensivstation veranlasste stündliche Untersuchung und Überwachung der Vitalparameter und Pupillenmotorik zur neurologischen Verlaufskontrolle als regelgerecht anzusehen. Insoweit hat der Sachverständige zum einen erklärt, dass es über die Empfehlung einer engmaschigen neurologischen Untersuchung und Überwachung von Schädel-Hirn-Trauma-Patienten hinaus keine eindeutigen festen Zeitvorgaben gebe, eine stündliche Verlaufsuntersuchung jedoch üblich und nicht zu beanstanden sei. Der Kläger vermag hierzu nicht plausibel aufzuzeigen, weshalb die in der Schweiz üblichen Überwachungsintervalle für den hiesigen Fall Gültigkeit haben sollen und das Vorgehen in der Klinik der Beklagten angesichts des Ausgangsbefundes entgegen der Bewertung des Sachverständigen insoweit nicht dem Facharztstandard entsprochen haben sollte. Zum anderen hat der Gutachter zwar bemängelt, dass neben der Kontrolle der Vitalwerte lediglich die stündlichen Pupillenuntersuchungen, nicht aber eine regelmäßige Beurteilung der Glasgow-Coma-Scales dokumentiert worden ist. Dies allerdings stellt im Ergebnis nach seiner nachvollziehbaren Einschätzung keinen Befunderhebungsfehler dar, da gleichwohl ab 14:00 Uhr – mit zusätzlich dokumentierten Untersuchungen bzw. Behandlungen um 16:00 Uhr und um 17:37 Uhr – eine durchgehend einstündige klinische Untersuchung und Überwachung des Klägers nachgewiesen ist. Hierzu hat der Sachverständige überzeugend dargelegt, dass im Rahmen der Untersuchung der Pupillenmotorik der Patient angesprochen werden muss und hierbei eine fortschreitende Bewusstseinseintrübung oder Lähmung aufgefallen wäre, was um 20:00 Uhr dann auch der Fall gewesen sei, als der Kläger nicht mehr ansprechbar war und eine neu aufgetretene Hemiparese rechts festgestellt wurde. Die diesbezügliche Würdigung des Landgerichts trifft zu und wird auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers vom Senat geteilt. Die nicht näher unterlegte Behauptung des Klägers, eine Pupillenkontrolle sei auch ohne Ansprechen des Klägers möglich, widerspricht der qualifizierten Einschätzung und Beurteilung des Gutachters, der überzeugend ausgeführt hat, dass Bewusstseinseintrübungen oder Lähmungen im Rahmen der Untersuchung der Pupillenmotorik hätten auffallen müssen, jedoch erst um 20:00 Uhr festgestellt und dokumentiert worden sind.
Entsprechendes gilt hinsichtlich des Berufungsvorbringens, der um 18:00 Uhr gemessene Blutdruck und der von der Ehefrau des Klägers beschriebene Zustand seien – auch unter Berücksichtigung des erblich bedingten Bluthochdrucks – nicht als Symptome für eine TIA mit beginnender Hirnblutung und Schlaganfall erkannt und behandelt worden, wobei die Annahme des Sachverständigen, die Blutung sei erst kurz vor 20:00 Uhr eingetreten, auch unverständlich sei. Der Gutachter hat – auch in Kenntnis des Blutdrucks von 180/95 gegen 18:00 Uhr mit der Gabe eines Schmerzmittels – verständlich erläutert, dass vor 20:00 Uhr keine zum unmittelbaren Handeln Veranlassung gebenden neuen Symptome beim Kläger festgestellt wurden und dies angesichts des nach 20:00 Uhr veranlassten CTs und der hier dargestellten sehr frischen Blutung auch plausibel sei. Entgegen der Annahme des Klägers hat der Gutachter diese Beurteilung bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Landgericht entsprechend dem Protokoll der mündlichen Verhandlung (S. 4) überzeugend begründet: bei einer mehr als vier Stunden zurückliegenden Blutung wäre eine hier nicht vorhandene Schwellung im Gewebe um die Einblutung herum zu sehen gewesen, so dass eine Blutung vor 16:00 Uhr auszuschließen sei. Dass es darüber hinaus zum einen nur eine – bei dieser großen Blutung eher unübliche – extrem geringe Mittellinienverschiebung gegeben habe und es zum anderen auch nicht zu einer Verschiebung von Hirnarealen („Hernieren“) gekommen sei, spreche beides dafür, dass die Blutung nur ganz kurz vor dem zweiten CT und nicht wesentlich früher als 20:00 Uhr auftrat. Da die im CT festgestellte intensive Blutung sofort und schnell eine erhebliche Beeinträchtigung des Klägers zur Folge haben musste, hätte er bereits kurz nach der Einblutung – und mithin früher als wie festgestellt um 20:00 Uhr – vollständig bewusstlos gewesen sein müssen.
2. Jedenfalls aber ist bei dieser Sachlage entsprechend der durchgeführten Beweiserhebung nicht überwiegend wahrscheinlich, dass eine Behandlung und Überwachung des Klägers auf der Intensivstation ohne etwaige Befunderhebungsfehler, wie der Kläger sie behauptet, zu einem reaktionspflichtigen Ergebnis mit der Folge eines für den Kläger günstigeren Krankheitsverlaufs geführt hätte. Beweiserleichterungen hinsichtlich der Kausalität von etwaigen Befunderhebungsfehlern für den eingetretenen Gesundheitsschaden setzen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass sich bei Abklärung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde (BGH, Urt. v. 23. März 2004 – VI ZR 428/02, NJW 2004, 1871).
Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass bereits mit der Blutung einhergehend initiale Verletzungen des Hirngewebes bzw. die Unterbrechung von Nervenbahnen nachzuweisen und allein mit der im CT festzustellenden Blutungsausdehnung hinreichend zu erklären sind und dass demnach die sofortige und unmittelbar mit Eintritt der Blutung entstandene und zur Bewusstlosigkeit und Hemiparese führende Nervenschädigung beim Kläger weder prophylaktisch und durch Untersuchungen noch sonst durch frühzeitigere Operation zu verhindern gewesen wäre. Deshalb hätten auch weitergehende Kontrollen und Untersuchungen, deren Gebotenheit und Unterlassung der Kläger behauptet, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein früheres Eingreifen und operatives Vorgehen indiziert, das darüber hinaus auch den mit der schicksalhaft stattgehabten gravierenden Einblutung in das Hirngewebe und unmittelbarer Nervenschädigung einhergehenden Krankheitsverlauf nicht mehr günstig hätte beeinflussen können.
3. Der Senat folgt insgesamt ebenso wie das Landgericht den sorgfältig und überzeugend begründeten, umfassenden und erschöpfenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen ... (Name 01), die das Berufungsvorbringen mit einer abweichenden, nicht auf einer sachverständigen Expertise gestützte Einschätzung und Bewertung nicht zu entkräften vermag. Unklarheiten oder Widersprüche, die nach § 412 ZPO eine weitere Begutachtung oder Aufklärung erforderlich machen würden, liegen nicht vor und werden vom Kläger auch nicht plausibel aufgezeigt.
4. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen deren Rücknahme nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).