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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.11.2025 – 4 U 35/24
4. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1105.4U35.24.00
Tenor§
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22.02.2024, Az. 19 O 256/20, teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere 34.607,46 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 und errechnete Zinsen i.H.v. 461,38 € zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der durch die Streithilfe entstandenen Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe§
I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von insgesamt 34.734,66 € nebst Zinsen nach Kündigung eines von der Streithelferin vermittelten Darlehensvertrages zum Zwecke der Finanzierung eines Fahrzeugkaufs.
Die Beklagte führt unter der Anschrift "(Adresse 01“), („Ort 01“)", unter der sie auch einen privaten Wohnsitz hat, einen Landwirtschaftsbetrieb. Sie unterzeichnete am 16.09.2016 die „Bestellung Nr. …“ eines BMW X5 drive zu einem Preis von 35.500,00 €, wobei als Beruf der Beklagten „selbständig“ angegeben war. Zu der Ausstattung des Fahrzeugs enthält das Formular neben ca. 35 Einzelangaben auf der ersten Seite den handschriftlichen Zusatz „inkl. AHK“ und auf der zweiten Seite „+ AHK“, wobei der Urheber dieser Zusätze zwischen den Parteien streitig ist. Als „unverbindlicher Übergabetermin“ wurde der 01.10.2016 aufgenommen. Am 21.09.2016 bestätigte das Autohaus, die Streithelferin, die Bestellung des Fahrzeugs, wobei bei der Ausstattung des Fahrzeugs eine Anhängerkupplung nicht aufgeführt war. Auf der dritten Seite der Auftragsbestätigung war in dem Kästchen mit der Angabe Zahlungsweise und sonstige Vereinbarungen vermerkt: „zuzüglich der Montage der Anhängerkupplungsvorrichtung“.
Nachdem ein am 19.09.2016 mit Hilfe des Mitarbeiters der Streithelferin („Name 01“) ausgefüllter Antrag auf Finanzierung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht bei der Klägerin eingereicht worden war, unterzeichnete die Beklagten am 28.09.2016 erneut einen Darlehensantrag über den Nettodarlehensbetrag von 38.226,25 € (Fahrzeugpreis: 35.500,00 €, Ratenschutzversicherung Tod und AU: 1.841,21 €, Shortfall GAP Versicherung: 885,04 €), der im Feld „Darlehensnehmer“ neben dem Namen der Beklagten den Zusatz „Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/Reitanlage“ und (ebenfalls) auf der ersten Seite unter „Wichtiger Hinweis“ enthielt: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit“. Die Klägerin bestätigte unter dem 7.10.2016 die Annahme des Darlehensvertrags und kehrte den Nettodarlehensbetrag an die Streithelferin sowie an die Versicherungen aus.
Zwischenzeitlich war die Übergabe des Fahrzeugs aufgrund von unterschiedlichen Auffassungen der Parteien zu den beiderseitigen Verpflichtungen in Bezug auf die Montage der Anhängerkupplung gescheitert. Am 05.10.2016 erklärte die Beklagte gegenüber dem Zeugen („Name 01“) telefonisch ihren Rücktritt vom Kaufvertrag, gab auf dem Betriebshof der Streithelferin den Kfz-Brief, den TÜV-Brief und den AU-Bericht zurück und erklärte zudem schriftlich, „aus gegebenem Anlass [ihren] Auftrag zum Kauf des BMW X5 zu widerrufen“ bzw. den „durch ihr Autohaus veranlassten Kredit bei der („Bank 01“) zu widerrufen und rückgängig zu machen“. Unter dem 13.10.2016 erklärte sie gegenüber der Klägerin den Fahrzeugkauf für gescheitert, die Finanzierung für überflüssig und widerrief die der Klägerin gegenüber erteilte Einziehungsermächtigung.
Nachdem die Beklagte auch auf Aufforderung keine Darlehensraten gezahlt und auf den von ihr erklärten Vertragsrücktritt hingewiesen hatte, kündigte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 14.03.2018 den Darlehensvertrag und bezifferte den geschuldeten Darlehenssaldo auf 39.554,23 €. Die Beklagte zahlte in der Folge nicht. Nach Bewertung des Fahrzeugs wurde es für den im Wertgutachten ermittelten Händlereinkaufspreis an Dritte veräußert. Die Klägerin macht mit ihrer Klage den geschuldeten Darlehenssaldo abzüglich des erzielten Nettoveräußerungserlöses geltend.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe sich nicht vom Vertrag lösen können; insbesondere habe ihr als Gewerbetreibende ein Widerrufsrecht nicht zugestanden.
Die Beklagte hat gegen ihre Inanspruchnahme im Wesentlichen eingewandt, sie habe den Darlehensvertrag als Verbraucherin geschlossen und daher widerrufen können; sie habe diesen auch wegen fehlerhafter Angaben der Mitarbeiter der Streithelferin nach § 123 BGB anfechten können. Jedenfalls sei sie wirksam vom Kaufvertrag über das Fahrzeug zurückgetreten.
Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme durchgeführt und mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Beklagte zur Zahlung von 127,20 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit für die Berufung bedeutsam - ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Rückzahlung des Kündigungssaldos nicht zu, denn die Beklagte habe ihren auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichteten Antrag gemäß §§ 491, 495 Abs. 1, 355 BGB wirksam widerrufen. Da die Beklagte den Kfz-Kaufvertrag für privaten Zwecke abgeschlossen habe, sei davon auszugehen, dass sie auch den Darlehensvertrag als Verbraucherin abgeschlossen habe. Aufgrund der glaubhaften Angaben der Beklagten bei ihrer Anhörung, die von dem Zeugen („Name 02“) bestätigt worden seien, habe sie das Fahrzeug erworben, um mit dem Pferdeanhänger ihre Privatpferde zu transportieren, die Pferde ihrer Einsteller habe sie nicht transportieren wollen, diese würden sich für den Transport einen Anhänger zwei Dörfer weiter ausleihen. Die Aussage des Zeugen („Name 03“) stehe dem nicht entgegen; dieser habe vielmehr bestätigt, dass die Beklagte ein Fahrzeug zum Ziehen von Pferdeanhängern habe kaufen wollen, zu den weiteren Motiven des Autokaufs aber keine Angaben machen können. Eine andere Zweckrichtung des Autokaufs ergebe sich auch nicht aus der Angabe „Selbständige“ unter der Rubrik „Beruf“, denn dies reiche nicht als Anhaltspunkt für ein objektiv unternehmerisches Geschäft. Habe der mit dem Darlehen finanzierte Kfz-Kaufvertrag objektiv privaten Interessen gedient, sei auch das Darlehen selbst objektiv ein Verbrauchergeschäft. Zwar ergäben sich mit der Angabe im Darlehensvertrag "(„Beklagte und Berufungsbeklagte“) - Landwirtschaftsbetrieb - Gestüt/Reitanlage", dem Hinweis, dass das "Darlehen ... für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit" bestimmt sei, und der Angaben der Beklagten in der Selbstauskunft Anhaltspunkte für einen unternehmerischen Zweck des Darlehens. Indes sei das insoweit abweichende Wissen des Zeugen („Name 01“) bei der erstmaligen Unterzeichnung des Darlehensantrages am 21.10.2016 um den privaten Hintergrund des Fahrzeugkaufs der Klägerin entsprechend § 166 BGB zuzurechnen.
Die Beklagte habe spätestens mit Schreiben vom 18.10.2016 den Widerruf des Darlehensvertrages erklärt. Die Widerrufsfrist habe nicht nach §§ 495, 255 Abs. 2, 356b Abs. 2, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB anlaufen könne, weil der Vertrag die hiernach erforderlichen Pflichtangaben, insbesondere Widerrufsinformation und eine Belehrung über die Widerrufsfrist, nicht enthalten habe. Infolge des wirksamen Widerrufs und der Rückabwicklung des Darlehnsvertrages sowie der mit dem Darlehen verbundenen Verträge stehe der Klägerin gegen die Beklagte lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 127,20 € zu. Da der widerrufene Verbraucherdarlehensvertrag sowohl mit dem Kfz-Kaufvertrag als auch mit den Versicherungsverträgen (Ratenschutzversicherung und Shortfall Gap Versicherung) im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB verbunden gewesen sei, richteten sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 358 Abs. 4 BGB. Soweit der Nettodarlehensbetrag der Finanzierung des Kaufpreises diene, müsse die Beklagte diesen nicht zurückzahlen; soweit der Nettodarlehensbetrag der Finanzierung der Versicherungen gedient habe, müsse die Beklagte diesen nur in geringerer Höhe an die Klägerin zurückzahlen, §§ 355 Abs. 3, 358 Abs. 2, Abs. 4 Satz 5 BGB, § 9 Abs. 1 VVG. Ferner könne die Klägerin gemäß §§ 358 Abs. 4 Satz 5, 357 a Abs. 3 Satz 1 BGB für den Zeitraum zwischen Auszahlung Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins verlangen. Soweit die Beklagte meine, mit Blick auf den Widerruf bzw. den Rücktritt vom Kaufvertrag auch nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden zu sein, sei dem nicht zu folgen. Es hätten weder die Voraussetzungen für einen Widerruf des Autokaufvertrags noch für einen Rücktritt von diesem Vertrag vorgelegen. Die während des Prozesses erklärte Anfechtung führe jedenfalls mit Blick auf die Anfechtungsfrist des § 124 BGB nicht zur Nichtigkeit des Darlehensvertrages.
Gegen dieses der Klägerin am 26.02.2024 zugestellte Urteil richtet sich die am 26.03.2024 eingegangene und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 24.05.2024 – am 23.05.2024 begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
Die Klägerin rügt, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre auf Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung habe widerrufen können; zwischen den Parteien sei kein Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen worden. Das Gericht habe die Indizien, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung klar gegen die Annahme eines Verbraucherdarlehens sprächen, und die Aussage des Zeugen („Name 03“) nicht hinreichend gewürdigt, insbesondere seien der schriftlich niedergelegte Vertragsinhalt und sämtliche Angaben in den Darlehensunterlagen auf einen gewerblichen Zweck des Darlehens ausgelegt. Die Anschaffung eines Fahrzeugs ausschließlich zum Zwecke des privaten Transports von Turnierpferden sei lebensfremd.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 22.02.2024, Az. 19 O 256/20, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus weitere 34.607,46 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 nebst 461,38 € Zinsen zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt mit näheren Ausführungen die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft nach § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO sowie in den gesetzlichen Fristen der §§ 517, 520 Abs. 2 ZPO eingelegt und begründet worden.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 488 Abs. 3 Satz 1, 490 Abs. 3, 314 BGB i.V.m. Ziffern 5 und 7 der Allgemeinen Darlehensbedingungen zu. Die Klägerin hat den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam wegen Zahlungsverzuges gekündigt. Die Kündigung lief nicht deshalb ins Leere, weil der Darlehensvertrag bereits aufgrund der beklagtenseits erklärten Anfechtung gemäß §§ 123, 142 Abs. 1 BGB nichtig wäre, die Beklagte ihre auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hätte oder sie den geltend gemachten Ansprüchen den Einwendungsdurchgriff gemäß § 359 Abs. 1 BGB oder einen dolo-agit-Einwand entgegenhalten könnte.
1.
Der Darlehensvertrag vom 28.09./07.10.2016 ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB infolge wirksamer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) von Anfang an nichtig.
Dabei bedarf das Vorliegen des behaupteten Anfechtungsgrundes, der Zeuge („Name 01“) habe anlässlich des Termins am 28.09.2016 wahrheitswidrig erklärt, die Angabe beim Darlehensnehmer „müsse („Beklagte und Berufungsbeklagte“) – Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/Reitanlage“ lauten, keiner Aufklärung. Denn - wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt - war die Anfechtungsfrist von einem Jahr gemäß § 124 BGB zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung in 2021 bereits abgelaufen. Die Jahresfrist beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt (§ 124 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB), wobei nicht erforderlich ist, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt. Nach diesem Maßstab waren der Beklagten spätestens seit dem Schreiben der Klägervertreter vom 04.04.2018 (Anlage K 7) die Umstände bekannt, auf die sie nunmehr ihre Anfechtung stützt. Denn aus diesem Schreiben geht ausdrücklich hervor, dass sich die Klägerin auf die fehlende Verbrauchereigenschaft der Beklagten berufen würde, und die Klägerin hat in diesem Zusammenhang – anders als die Beklagte behauptet – auch ausdrücklich auf die im Vertrag gewählten Formulierungen verwiesen.
2.
Der Senat hält an seiner bereits (zuletzt) im Verhandlungstermin vom 17.09.2025 geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die Beklagte den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen hat. Ein vertragliches Widerrufsrecht war nicht vereinbart. Ein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 491 BGB in der vom 21.03.2016 bis 09.06.2017 geltenden Fassung (im Folgenden: aF), § 355 BGB - ein Widerrufsrecht aus anderen Normen kommt ohnehin nicht in Betracht - steht der Beklagten nicht zu, weil der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag kein Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 491 Abs. 2 Satz 1 BGB war; die Beklagte handelte entgegen der Sichtweise des Landgerichts nicht als Verbraucherin im Sinne von § 13 BGB.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis, dass sie bei Abgabe ihrer auf Abschluss eines Darlehensvertrages mit der Klägerin gerichteten Willenserklärung als Verbraucherin gehandelt hat, nicht geführt; vielmehr ist der Darlehensvertrag ihrer gewerblichen Tätigkeit als Inhaberin des Landwirtschaftsbetriebs mit Gestüt/Reitanlage zuzuordnen.
a) Die Beweislast für die Verbrauchereigenschaft liegt bei der Beklagten. Sie muss darlegen und beweisen, dass nach dem objektiv zu bestimmenden Zweck ein ihrem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (BGH, Urteil vom 30.09.2009 - VIII ZR 7/09, Rn. 11; BGH, Urteil vom 07.04.2021 – XI ZR 49/19, Rn. 90). Aus der negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes des § 13 BGB ist zwar zu schließen, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person regelmäßig als Verbraucherhandeln anzusehen ist. Dieser Umstand liefert mithin ein – unter Umständen gewichtiges – Indiz für das Vorliegen eines Verbrauchergeschäftes. Kann die Zweckrichtung eines Rechtsgeschäfts hingegen festgestellt werden, bleibt für diese Vermutungsregelung kein Raum (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2021, Az. 4 U 323/21, juris Rn. 47; OLG München, Beschluss vom 04.04.2023 – 19 U 1790/22, Rn. 26 f.).
c) So war es hier.
Zwar hat die Beklagte bei Unterzeichnung des Darlehensantrages vom 28.09.2016 als natürliche Person gehandelt; nach den Gesamtumständen steht aber fest, dass objektiver Vertragszweck des Darlehens die gewerbliche und selbständige Tätigkeit der Beklagten war.
aa) Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend (BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19, Rn. 16; BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19, Rn. 75). Es entscheidet nicht der innere Wille der Handelnden oder die für die Vertragsparteien erkennbaren Umstände, sondern der durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt des Rechtsgeschäfts, in die erforderlichenfalls die Begleitumstände einzubeziehen sind (OLG München, Beschluss vom 04.04.2023 – 19 U 1790/22, Rn. 23). Der jeweilige Zweck des Darlehens ist aus dem Vertragsinhalt und den tatsächlichen Umständen, gegebenenfalls durch Auslegung (§ 157 BGB), zu ermitteln (vgl. Weidenkaff in: Grüneberg, BGB, § 491 Rn. 5). Ein Verbraucherhandeln liegt vor, wenn das Handeln der privaten Sphäre zuzurechnen ist, wie Urlaub, Freizeit, Sport, Gesundheitsvorsorge und ähnliche Vorsorgemaßnahmen (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl., § 13 Rn. 3). Maßgeblich sind dabei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss (BGH, Urteil vom 07.04.2021 – VIII ZR 49/19, Rn. 75; BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 271/16, Rn. 41; BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16, Rn. 31) sowie der Wortlaut des Vertrags (vgl. EuGH, Urteil vom 03.09.2015 – C-110/14, Rn. 22; OLG München, Beschluss vom 04.04.2023 – 19 U 1790/22, Rn. 24).
bb) Dies vorangestellt, lassen Wortlaut und Inhalt des Darlehensvertrages, keinen Zweifel daran, dass das Darlehen überwiegend Zwecken diente, die der gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit der Beklagten als Inhaberin eines Gestüts/Reitanlage zuzuordnen sind.
So enthält der von der Beklagten unstreitig unterzeichnete, auf den 28.09.2016 datierte Darlehensantrag (Anlage K 1) unter der Rubrik „Darlehensnehmer“ nicht nur ausdrücklich die Bezeichnung: „(Beklagte und Berufungsbeklagte“) - Landwirtschaftsbetrieb – Gestüt/Reitanlage“. Auch die jeweils von der Beklagten mit Unterschrift versehenen Seiten 2 (SEPA-Mandat) und 3 (Unterschriftenblatt) des Darlehensantrages sowie die Beratungsprotokolle zur Ratenschutzversicherung Tod und Arbeitsunfähigkeit und zur Shortfall GAP Versicherung (Anlage S 16 und S 17) enthalten jeweils in Fettdruck die Überschriftenzeile "Antragsteller: („Beklagte und Berufungsbeklagte“) - Landwirtschaftsbetrieb - Gestüt/Reitanlage",
Zudem ist unter dem Punkt „Wichtige Hinweise“ eindeutig festgehalten: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige Tätigkeit“. Dabei mag die Schrift unter dem „Wichtigen Hinweis“ vergleichsweise klein sein, indes weist die Überschrift „Wichtige Hinweise“ ausdrücklich und unmissverständlich auf die besondere Bedeutung des nachfolgenden Textes hin.
Die im Darlehensantrag angegebene Adresse ist diejenige ihres Gewerbes; die Beklagte firmiert mit ihrem Landwirtschaftsbetrieb unter der im Darlehensantrag aufgeführten Adresse „(„Adresse 01“), („Ort 01“)“. Dem Umstand, dass es sich auch um die Privatanschrift der Beklagten handelte, kommt im Hinblick auf den einen gewerblichen Darlehenszweck ausweisenden Vertragsinhalt, aber auch deshalb keine maßgebliche Bedeutung bei, weil die Beklagte nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der Streithelferin der Klägerin - und bestätigt durch die Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen („Name 03“) - das Schreiben des Landkreises vom 24.07.2006 (Anlage S 18) zur Vorlage an die Klägerin eingereicht hat. Zu welchem anderen Zweck die Beklagte dieses Schreiben, das der Beklagten bestätigte, "seit dem 15.11.2005 als landwirtschaftliches Unternehmen im Haupterwerb (...) registriert" zu sein, hätte vorlegen wollen als dazu, ihre gewerbliche Tätigkeit gegenüber der Klägerin nachzuweisen, ist weder ersichtlich noch dargetan.
Neben diesen Aspekten weist auch der Umstand, dass das von der Beklagten an die Klägerin gerichtete Schreiben vom 29.11.2016 (Anlage B 6, Bl. 105 d.A.) und das diesem beigefügte Schreiben an die Streithelferin vom 17.10.2016 (Anlage B 5, Bl. 104 d.A.) im Briefkopf neben dem Namen der Beklagten „(„Beklagte und Berufungsbeklagte“)“ den Zusatz „LW“ als Kurzbezeichnung für „Landwirtschaft“ - wie die Beklagte bei ihrer Anhörung durch das Landgericht am 07.04.2022 eingeräumt hat - aufweisen, auf den gewerblichen Zweck des Darlehens hin. Vervollständigt wird dieses Bild dadurch, dass eine Fahrzeugfinanzierung von 60 Monaten wie im vorliegenden Fall mit der Abschreibungsdauer von 5 Jahren für im Betriebsvermögen eines gewerblichen Kunden geführte Fahrzeuge korrespondiert.
cc) Angesichts dieser für die Klägerin erkennbar eindeutig und zweifelsfrei auf einen mit dem Darlehensvertrag verfolgten gewerblichen Zweck hinweisenden Umstände kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht (mehr) darauf an, ob die Beklagte das bei der Streithelferin gekaufte Fahrzeug ausschließlich - was ohnehin zweifelhaft ist - zum Transport ihrer eigenen Pferde, insbesondere ihres Turnierpferdes zu Turnieren, hat nutzen wollen. Desgleichen ist das Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen („Name 02“) und („Name 03“) nicht entscheidungserheblich.
Auch dass die Beklagte - wie sie im Berufungsrechtszug geltend macht - unter dem 28.09.2016 und bereits unter dem 19.09.2016 auch Darlehensanträge mit der Angabe der Anschrift ihres damaligen privaten Wohnsitzes in („Ort 02“) und ohne den Zusatz „Landwirtschaftsbetrieb - Gestüt/Reitanlage“ unterzeichnet hat, führt nicht dazu, sie als Verbraucherin i.S.d. § 13 BGB anzusehen. Der Senat hält an seiner im Verhandlungstermin vom 17.09.2025 geäußerten Sichtweise fest, dass die Beklagte mit der Unterzeichnung mehrerer Darlehensanträge für eine Fahrzeugfinanzierung mit und ohne den sie als gewerblich Tätige ausweisenden Zusatz neben ihrem Namen und Übergabe dieser an die Streithelferin es sehenden Auges der Streithelferin überlassen hat, welchen der Darlehensanträge sie zum Zwecke der bestmöglichen Finanzierung an die Klägerin weiterreicht. Die Beklagte muss - wie bei einer Blanketturkunde, die freiwillig und mit Unterschrift versehen aus der Hand gegeben wird - den Inhalt des unter Verwendung eines der von ihr unterzeichneten Darlehensanträge geschlossenen Darlehensvertrages gegen sich gelten lassen und kann sich nicht auf Rechte berufen, die ihr nur dann - möglicherweise, denn auch die weiteren, am 19.09.2016 und 28.09.2016 unterzeichneten Darlehensanträge (Anlage BB2) enthalten unter „Wichtige Hinweise“ die Angabe: „Das Darlehen ist bestimmt für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit“ - zugestanden hätten, wenn der Darlehensvertrag auf Grundlage der anderen Antragsvariante zustande gekommen wäre. Hätte die Beklagte am 28.09.2016, nachdem klar geworden war, dass mit dem am 19.09.2016 unterzeichneten Darlehensantrag kein Darlehensvertrag zustande gekommen ist, einen Verbraucherdarlehensvertrag schließen wollen, hätte sie entweder nur einen Darlehensantrag ohne den auf ihre gewerbliche Tätigkeit hinweisende Zusatz „Landwirtschaftsbetrieb - Gestüt/Reitanlage“ unterzeichnen oder aber darauf dringen müssen, dass die unübersehbar auf ihre gewerbliche Tätigkeit hinweisenden Zusätze „Landwirtschaftsbetrieb - Gestüt/Reitanlage“ in dem weiteren von ihr unterzeichneten Darlehensantrag und den jeweils von ihr gesondert unterzeichneten Unterlagen, SEPA-Mandat, Unterschriftenblatt und Beratungsprotokoll, gestrichen werden.
3.
Soweit die Beklagte einen Schadensersatzanspruch darauf stützen will, dass sie ohne die wahrheitswidrige Angabe der Streithelferin, dass sämtliche Kommunikation mit der Klägerin über diese laufe, ihren Widerruf rechtzeitig gegenüber der Klägerin erklärt hätte, scheidet ein solcher Anspruch aus, weil der Beklagten - wie ausgeführt - ein Widerrufsrecht nicht zur Seite stand.
4.
Die Beklagte kann ihrer Inanspruchnahme durch die Klägerin auch nicht entgegenhalten, dass der finanzierte Pkw-Kaufvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei oder sie von diesem wirksam zurückgetreten sei. Darlehensvertrag und Fahrzeugkaufvertrag sind jeweils unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit - auf Darlehensgeber- bzw. Verkäuferseite - unterschiedlichen Vertragspartnern. Der Einwendungsdurchgriff des § 359 Abs. 1 BGB gilt nur für mit einem Verbraucherdarlehen verbundene Geschäfte; auf Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist diese verbraucherschützende Vorschrift nicht anwendbar (so bereits zutreffend OLG München, Beschluss vom 01.04.2015 - 19 U 4174/14 - Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 07.2.2017 - XI ZR 169/15), weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Ein Einwendungsdurchgriff lässt sich auch nicht aus § 242 BGB herleiten. Ohnehin wird ein auf § 242 BGB gestützter Einwendungsdurchgriff in der Literatur in erster Linie beim Finanzierungsleasing für Unternehmer und Freiberufler diskutiert (zum Diskussionsstand Staudinger/Herresthal (2021) § 358 BGB Rn 245 mwN).
5.
Die Klägerin hat mit anwaltlichem Einwurf-Einschreiben vom 14.03.2018 den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam fristlos gekündigt.
a) Die von Ziffer 5.3. der Allgemeinen Darlehensbestimmungen vorgesehene Textform ist gewahrt.
b) Der Klägerin stand auch ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung zur Seite.
Ziffer 5.1. der allgemeinen Darlehensbestimmungen sieht entsprechend § 490 Abs. 3 i.V.m. § 314 BGB ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs vor. Auch bei der Kündigung wegen Zahlungsverzugs bedarf zwar es grundsätzlich einer Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Zu den berücksichtigungsfähigen Umständen gehören neben der Höhe des rückständigen Betrags etwa ein unvermeidbarer Rechtsirrtum über die Zahlungspflicht, dem Darlehensgeber zur Verfügung stehende Sicherheiten, die Verzinslichkeit und die Tilgungsdauer des Darlehens sowie etwaige gleichzeitige Anhaltspunkte für eine Vermögensverschlechterung auf Seiten des Darlehensnehmers.
Nach diesem Maßstab durfte die Klägerin den Darlehensvertrag kündigen, denn die Beklagte hat unstreitig die erteilte Einzugsermächtigung widerrufen und seit dem Vertragsschluss über einen Zeitraum von zwei Jahren keine Raten an die Klägerin gezahlt. Die Beklagte befand sich auch nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum über die mangels wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages fortbestehende Pflicht zur Ratenzahlung. Wer sich bei unklarer Rechtslage „erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt“, tut dies auf eigenes Risiko (BGH, Urteil vom 25.10.2006 - VIII ZR 102/06).
6.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auch der Höhe nach zu.
Die Klägerin hat den Kündigungssaldo schlüssig, ausgehend von dem Nettodarlehensbetrag i.H.v. 41.239,29 € unter Abzug der Zinsrückvergütung auf 39.458,79 € beziffert, die ab Kündigung laufenden Zinsen hinzugesetzt und den am 06.08.2020 erzielten Verwertungserlös für das Fahrzeug i.H.v. 10.126,05 € (netto) in Abzug gebracht, so dass sich 34.734,66 € errechnen; gegen die angesetzten Beträge wendet die Beklagte nichts ein. Abzüglich des bereits ausgeurteilten Betrages von 127,20 € ergeben sich 34.607,46 €.
III.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000,00 € festgesetzt.