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Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 03.12.2025 – 1 W 60/25

1. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1203.1W60.25.00

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 19.08.2025 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

I.

Die Beklagte hat den Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen am Landgericht Potsdam in der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2025 abgelehnt und dies mit Schriftsatz vom 09.03.2025 aufgrund der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters wiederholt. Noch vor einer Entscheidung über die Ablehnungsgesuche hat die Beklagte sodann auch den zunächst nach dem Geschäftsverteilungsplan als Vertreter berufenen Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen mit Schriftsatz vom 02.07.2025 abgelehnt, der zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in den Ruhestand getreten war. An dessen Stelle folgte mit Wirkung ab 01.07.2025 der Vizepräsident des Landgerichts, den die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.07.2025 gleichfalls ablehnte. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vom 09.07.2025 führte die Beklagte aus, dass ausdrücklich keine Zweifel an der Person des Vizepräsidenten oder dessen persönlicher Einstellung bestehen. Die Ablehnung rechtfertige sich vielmehr aus dem Umstand, dass keine gesonderte Regelung in dem Geschäftsverteilungsplan existiere, welcher Richter zur Entscheidung über das erste Ablehnungsgesuch berufen sei, sodass der Vizepräsident nicht nur als Vertreter des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen fungiere, sondern auch über das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen zu befinden habe und damit selbst entscheide, ob er fortan in der Hauptsache zuständig sei. Eine derartige Zuständigkeitsregelung verletze das Prinzip des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es sei offensichtlich, dass die eigenen Interessen des Vertreters, betreffend etwa die eigene Arbeitsbelastung, von der Entscheidung berührt seien. Eine vernünftige Partei müsse befürchten, dass der Vertreter nicht völlig unvoreingenommen entscheiden könne, wenn es um seine eigene zukünftige Rolle in dem Verfahren gehe. Der Vizepräsident sei in dieser Situation geradezu gezwungen, das erste Ablehnungsgesuch zurückzuweisen, um nicht gegen das Verbot der einzelfallbezogenen Auswahl nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu verstoßen.

Mit Beschluss vom 19.08.2025 hat das Landgericht Potsdam das Ablehnungsgesuch vom 09.07.2025 zurückgewiesen. Zusammengefasst hat es zur Begründung angeführt, dass zwar potentiell auch die Interessen des Vertreters durch die Entscheidung berührt seien, dies jedoch kein Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters rechtfertige, da lediglich dienstbezogene Belange betroffen seien. Da Richter im Rahmen ihrer Dienstausübung regelmäßig mit Entscheidungen befasst seien, die sich auf deren Arbeitsbelastung auswirken, würde die Richtigkeit der Rechtsansicht der Beklagten zu einem weitgehenden Erliegen der richterlichen Tätigkeit führen.

Gegen jenen, am 26.08.2025 zugestellten Beschluss wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.08.2025, im Rahmen derer sie im Wesentlichen erläutert, dass das Landgericht im vorliegenden Fall zum einen die strukturell angelegte Konfliktlage verkannt und zum anderen übersehen habe, dass bereits der mögliche Eindruck mangelnder Unparteilichkeit für ein erfolgreiches Ablehnungsgesuch genüge. Es habe ferner die verfassungsrechtliche Dimension des Problems ignoriert und zu Unrecht auf rein dienstbezogene Gesichtspunkte reduziert. Die Situation sei vergleichbar mit einem Richter, der selbst über sein Ablehnungsgesuch entscheide. Durch die Regelungen des Geschäftsverteilungsplans solle generell sichergestellt werden, dass jede einzelfallbezogene, manipulative Zuweisung von vornherein ausgeschlossen sei. Die hier bestehende Vertretungsregelung „pervertiere“ diesen Schutzgedanken. Im Übrigen habe das Landgericht mit Verweis auf die systemische Natur des Vorwurfs unzulässigerweise von der Einholung einer dienstlichen Stellungnahme abgesehen, da gerade die Unterscheidung zwischen der dienstlichen und außerdienstlichen Interessenlage eine weitere Aufklärung erfordert hätte.

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 16.09.2025 nicht abgeholfen und das Verfahren dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zur weiteren Entscheidung vorgelegt.

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 46 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO bestimmten Frist und Form eingelegt worden ist. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a)

Nach § 42 Abs. 1, 2 ZPO kann ein Richter von den Parteien wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des Richters zu geben. Dabei kommen aber nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters aufkommen lassen, während rein subjektive Vorstellungen oder Gedankengänge des Ablehnenden als Ablehnungsgründe ausscheiden (BVerfGE 82, 30, 38; 90, 138, 139; BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20, juris Rn. 34; BGH NJW 2014, 1227, 1228; 1995, 1677, 1678; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 9).

b)

Ausgehend von diesem Maßstab geben die vom Kläger vorgebrachten Gründe keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit und Objektivität des abgelehnten Vizepräsidenten des Landgerichts zu zweifeln. Denn die Beklagte stützt ihre Ablehnung - wie sie durchaus auch selbst einräumt - nicht auf Gründe, die in der Person des Vizepräsidenten liegen, sondern im Kern auf solche, die die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Geschäftsverteilung des Landgerichts betreffen. Ob die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich jedoch stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; eine verfahrensübergreifende Generalablehnung ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. zum Ablehnungsrecht nach § 24 StPO: BVerfG, Beschluss vom 19.08.1996 - 2 BvR 115/95, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 09.05.2012 - 2 StR 622/11, juris Rn. 4). Daher können Mängel der Geschäftsverteilung grundsätzlich nicht Gegenstand der Ablehnung sein (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 42 Rn. 34).

c)

Ungeachtet dessen ist die Besorgnis der Befangenheit auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Geschäftsverteilung des Landgerichts Potsdam den gesetzlichen Vorgaben genügt. Nach § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch grundsätzlich das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Unter dem „Gericht“ im Sinne dieser Regelung ist regelmäßig der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper zu verstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 30.01.2007 - XI ZB 43/05, juris Rn. 17; Zöller/Vollkommer, ZPO, 36. Aufl., § 45 Rn. 3). Wird mithin ein Richter am Landgericht abgelehnt, ist in der Regel die gesamte Kammer mit Ausnahme des Abgelehnten zur Entscheidung berufen. Ohne weiteres zulässig ist es jedoch auch, nach dem Geschäftsverteilungsplan einen anderen Spruchkörper als jenen, der als direkter Vertreter berufen wäre, zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 06.04.2006 - V ZB 194/05, juris Rn. 18; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.04.2007 - 1 W 35/07).

Für die mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei Handelsrichtern besetzte Kammer für Handelssachen (§ 105 Abs. 1 GVG) besteht jedoch die Besonderheit, dass die Regelung des § 21 f Abs. 2 GVG keine Anwendung findet, namentlich ein Handelsrichter nicht zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt werden kann, sondern nach § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG stets ein anderer Planrichter des Gerichts als Vertreter zu bestellen ist (BeckOGK ZPO/Matthiessen, Stand 01.10.2025, GVG § 21 f Rn. 33).

Im vorliegenden Fall ist der Vizepräsident als Vorsitzender der ersten Kammer für Handelssachen mit Wirkung ab 01.07.2025 zum Vertreter des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen berufen; eine gesonderte Regelung zur Entscheidung über Ablehnungsgesuche enthält der Geschäftsverteilungsplan nicht. Der Beklagten ist insoweit zwar zuzugestehen, dass sich hieraus denkbare Konstellationen ergeben könnten, die im Einzelfall eine Interessenkollision als möglich erscheinen lassen (vgl. hierzu BeckOGK ZPO/Matthiessen, Stand 01.10.2025, GVG § 21e Rn. 103.1).

Derartige Einzelfallumstände hat die Beklagte aber weder aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Die bloß abstrakte, rein hypothetische Möglichkeit solcher Interessenkollisionen aufgrund der Vertretungsregelung in dem Geschäftsverteilungsplan genügt nach dem Regelungsziel der §§ 42 ff. ZPO gerade nicht, weshalb der Bundesgerichtshof derartige Fallgestaltungen nicht einmal problematisiert, sondern in aller Regel die (zulässige) Entscheidung durch die planmäßigen Vertreter billigt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - XI ZB 33/09, juris Rn. 15; Beschluss vom 05.03.2001 - I ZR 58/00, juris Rn. 12).

Die von der Beklagten angeführten Umstände, insbesondere die Behauptung, wonach der zur Vertretung berufene Richter dem Ablehnungsgesuch allein deshalb nicht unvoreingenommen gegenüberstehe, weil er damit zugleich über seine eigene Arbeitsbelastung sowie darüber entscheide, ob er ein ihm ggf. genehmes oder nicht genehmes Verfahren - je nach Eigeninteresse - fortführe, können nicht verfangen. Die dahingehende Auffassung der Beklagten beruht auf einem Richterbild, das mit demjenigen des Grundgesetzes (Art. 97 Abs. 1 GG) und des Deutschen Richtergesetzes (§§ 25, 26 Abs. 1 DRiG) nicht zu vereinbaren ist und insbesondere dem - auch das berufliche Selbstverständnis der Richter prägenden - Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit widerspricht. Ein vernünftiger Verfahrensbeteiligter darf darauf vertrauen, dass ein Berufsrichter willens, in der Lage und stets bereit ist, dem Recht zu dienen und seine Entscheidung (allein) an Gesetz und Recht und nicht etwa an sachfremden Zielen auszurichten (vgl. BGH, Beschluss vom 08.12.2021 - XII ARZ 39/21, juris Rn. 17; ausführlich: Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20, juris Rn. 37 ff.; zur Abwegigkeit einer „institutionellen Voreingenommenheit“ etwa auch: BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 22).

Ausgehend hiervon geht mithin auch der Vorwurf fehl, die Regelung des Geschäftsverteilungsplans sei mit dem grundrechtsgleichen Recht auf den gesetzlichen Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar. Vielmehr genügt der Geschäftsverteilungsplan auch in Bezug auf die Vertretungsregelung dem § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG, der die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Recht auf den gesetzlichen Richter konkretisiert.Danach muss u.a. für jeden Vertretungsfall von vornherein im Geschäftsverteilungsplan ein Vertreter eindeutig bestimmt sein. Die generell-abstrakte Vertretungsregelung bedeutet, dass der Vertreter bestellt wird, bevor der Vertretungsfall eintritt. Die Vertreterbestellung ad hoc, also nach Eintritt des Vertretungsfalls, ist ebenso unzulässig wie die Änderung der Geschäftsverteilung bei nur vorübergehender Verhinderung einzelner Richter. Dies schließt ein, dass auch für den Fall der Verhinderung des geschäftsplanmäßigen Vertreters und des Vertreters des Vertreters usw. Vorsorge getroffen ist; es muss demgemäß eine lückenlose Kette von Vertretern gebildet werden, so dass alle Richter des Gerichts erfasst werden. Das Präsidium muss dazu die Reihenfolge der Heranziehung eindeutig und von vornherein festlegen, damit der gesetzliche Richter auch für den Vertretungsfall und alle weiteren Vertretungsfälle unzweifelhaft bestimmt ist. Die nähere Art und Weise der Vertretungsregelung ordnet das Präsidium nach pflichtgemäßem Ermessen an (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.03.2023 - 2 B 139/23, juris Rn. 24; Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl., § 21e Rn. 140 m.w.N.).Insbesondere ist dem Gerichtsverfassungsgesetz und den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den gesetzlichen Richter auch dann Genüge getan, wenn stets der geschäftsplanmäßige Vertreter des abgelehnten Richters als zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch bestimmt ist (Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 17.01.2008 - Lv 5/07, juris Rn. 8).Der Vergleich der vorliegenden Situation mit jener, in der ein abgelehnter Richter selbst über ein ihn betreffendes Ablehnungsgesuch entscheidet, liegt damit ebenso neben der Sache, wie die ins Blaue hinein behauptete „außergewöhnlich hohe Arbeitsbelastung“ des Vizepräsidenten.

d)

Zu Unrecht beruft sich die Beklagte zur Untermauerung ihrer These auf die vermeintlich abweichenden höchstrichterlichen Entscheidungen vom 21.12.2006 und 06.04.2006. Hier hat der BGH zwar durchaus damit argumentiert, dass der nach § 45 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung Berufene nicht jener Richter sein soll, der anstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre (vgl. Beschluss vom 06.04.2006 - V ZB 194/05, juris Rn. 18 sowie vom 21.12.2006 - IX ZB 60/06, juris Rn. 6). Abgesehen davon, dass er damit aber gerade nicht ausführt, dass Vertreter und Entscheider über das Ablehnungsgesuch personenverschieden sein müssen, ist den Entscheidungen bei der gebotenen kontextbezogenen Betrachtung zu entnehmen, dass er sich in diesem Zusammenhang eigentlich auf die nach der ZPO-Reform im Jahr 2002 streitig gewordene Frage bezog, ob im Falle der Ablehnung eines Einzelrichters im Sinne der §§ 348, 348a ZPO bzw. § 526 Abs. 1 ZPO ebenso ein Einzelrichter über den Ablehnungsantrag zu entscheiden hat. Der BGH argumentierte anschaulich, weshalb über eine Richterablehnung stets der gesamte Spruchkörper zu entscheiden hat.

Daraus ergibt sich für die vorliegende Fallkonstellation aber mangels vergleichbarer Ausgangslage - es ist nicht der gesamte Spruchkörper zur Vertretung des abgelehnten Richters berufen - kein Erkenntnisgewinn. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass die Kollegialentscheidung, die auch im Falle der Kammer für Handelssachen mit gleichem Stimmrecht aller Kammermitglieder ergeht (§ 105 Abs. 2 GVG), den von der Beklagten aufgeworfenen abstrakten Bedenken ausreichend Rechnung trägt.

e)

Soweit die Beklagte in der Beschwerdebegründung schließlich ein „Aufklärungsdefizit“ rügt, soweit die Einholung der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters im Sinne des § 44 Abs. 3 ZPO unterblieben ist, dringt sie damit ebenfalls nicht durch, da ihr generalisierend vorgebrachter Einwand keiner weiteren, auf die Person des Vizepräsidenten bezogenen Aufklärung bedurfte (vgl. BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20, juris Rn. 43). Die von der Beklagten mit der dienstlichen Stellungnahme geforderte „Dokumentation“ der Vertreterlage sowie deren praktische Auswirkungen im weiteren Verfahren ist für die Frage der Begründetheit der Ablehnung ohne Bedeutung und weitgehend spekulativ.

2.

Die Kostengrundentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.