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Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 03.12.2025 – 11 EK 6/25

11. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2025:1203.11EK6.25.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 1.098,12 € festgesetzt.

Tatbestand§

Die Klägerin beansprucht nach vorausgegangenem außergerichtlichen Entschädigungsverlangen wegen unangemessener Verfahrensverzögerung die Erstattung von Verzugszinsen aus dem Ausgangsverfahren als materiellen Schaden.

Die Klägerin war Beklagte im Berufungsverfahren in dem unter dem Aktenzeichen 1 S 134/20 vor dem Landgericht Cottbus geführten Verfahren. Sie wurde von einem Kunden auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € in Anspruch genommen. Das Urteil war gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Unter dem 6. November 2020 wurde gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt, die am 17. Dezember 2020 begründet wurde. Die Berufungserwiderung lag am 26. Februar 2021 vor. Es erfolgte weiterer Schriftwechsel. Auf die Bitte nach Verfahrensfortgang vom 11. Juni 2021 wurde am 17. Juni 2021 mitgeteilt, dass wegen einer erheblichen Arbeitsbelastung mit einer Entscheidung im Jahr 2021 nicht mehr zu rechnen sei. Die hiesige Klägerin erhob unter dem 22. Juni 2021 eine Verzögerungsrüge. Eine weitere erfolgte unter dem 11. Februar 2022, woraufhin am 16. Februar 2022 mitgeteilt wurde, dass derzeit Berufungsverfahren mit älterem Datum bearbeitet würden. Eine dritte Verzögerungsrüge folgt unter dem 5. Dezember 2022. Am 6. Juni 2024 wurde ein Termin zur Hauptverhandlung auf dem 12. März 2025 anberaumt, auf den am 2. April 2025 das Berufungsurteil verkündet und am 9. April 2025 zugestellt wurde. Die Klägerin beglich sodann die Forderung inklusive Zinsen aus einem vorhandenen Girokontoguthaben.

Die Klägerin erachtete außergerichtlich eine Gesamtverfahrensdauer von 16 Monaten statt von 54 Monaten für angemessen und macht die Verzögerung für 38 Monate geltend. Im Zeitraum nach Eingang der Berufungserwiderung vom 11. Juni 2021 bis zum 6. Juni 2024 seien keinerlei verfahrensfördernde Schritte unternommen worden. Auf einen Entschädigungsantrag leistete der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Vergleichswege eine immaterielle Entschädigung in Höhe von 3.500,- €. Daneben wurde mit der vorliegenden Klage als materieller Schaden der Zinsbetrag von 1.098,12 € geltend gemacht. Es handelt sich dabei um Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 1. Januar 2022 bis zum 9. April 2025 gemäß Anlage K2, auf deren Inhalt wegen der genauen Berechnung verwiesen wird (Bl. 8 EA).

Nach Ansicht der Klägerin bestätige die außergerichtliche Zahlung von 3.500,- € die Anerkennung einer Verzögerung von 35 Monaten, wie sie sie mit 100,- € pro Monat außergerichtlich geltend gemacht hatte.

Die Klägerin meint, dass sie sich mit der Zahlung des Hauptsachebetrages von 5.000,- € aufgrund der angeordneten und nicht erbrachten Sicherheitsleistung im Rahmen der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht im Verzug befunden habe. Erst mit Rechtskraft werde die Zahlung fällig und die Zahlungspflicht begründet. Auf den Verzug komme es im Übrigen nicht an. Die Entschädigungsklage sei nicht verschuldensabhängig. Zudem würden in der Rechtsprechung auch Fahrtkosten als materieller Schaden anerkannt (OVG Magdeburg, Urt. v. 25.07.2012 – 7 KE 1/12; BVerwG, Urt. v. 11.07.2013 – 5 C 27/12). Ein Zinsschaden sei vom OLG Frankfurt mit Urt. v. 12.12.2023 – 4 EntV 3/12 – anerkannt worden. Die Anerkennung nur prozessbedingten Mehraufwandes sei damit nicht ersichtlich. Der Nachteil liege darin, dass sie ohne unangemessene Verfahrensverzögerung den Zinsschaden nicht hätte zahlen müssen. Steuervorteile seien derzeit nicht exakt bezifferbar, sondern allenfalls aus Steuerbescheiden für das Jahr 2025.

Die Klägerin beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 1.098,12 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2025 zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land beanstandet fehlenden Vortrag zum Verfahrensablauf des Berufungsverfahrens, sodass es an einer schlüssigen Klage fehle. Eine unangemessene Verfahrensverzögerung werde bestritten. Der in Abrede gestellte Verzug ergebe sich aus dem landgerichtlichen Urteil selbst.

Zinsen seien zudem kein ersatzfähiger Verzögerungsschaden, da dies lediglich für prozessbedingte tatsächliche Zinszahlungen angenommen werde. Zur Verhinderung einer Überkompensation sei darauf abzustellen, ob die Klägerin im hiesigen Verfahren im Rahmen einer Gesamtschau durch die Verfahrensverzögerungen einen Vermögensnachteil erlitten habe. Die von der Klägerin geschuldete Zinszahlungen seien aber in erster Linie wegen der Vorenthaltung des Kapitals geschuldet. Die Klägerin habe es selbst in der Hand gehabt, den geschuldeten Betrag zu leisten und damit Verzugszinsen zu vermeiden. Dies bestätige sich darin, dass auch bei einer Aussetzung des Verfahrens derartige Verzugszinsen zu zahlen gewesen wären.

Hilfsweise sei insoweit auf den Gedanken des § 254 Abs. 2 BGB zumindest analog zurückzugreifen.

Im Übrigen müsse sich die Klägerin im Wege der Vorteilsanrechnung entstandene Vorteile anrechnen lassen. Es liege nahe, dass die Klägerin insoweit Schadensersatzleistungen inklusive Zinsen als Betriebsausgaben steuerrechtlich geltend mache, wozu die Klägerin vorzutragen habe.

Jedenfalls sei aber die Erstattung von Zinsen angesichts des geleisteten Betrages von 3.500,- € und damit ca. 70 % der geschuldeten Hauptsache nicht mehr angemessen.

Die erstinstanzliche Akte ist beigezogen worden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe§

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Landgericht Cottbus zum Aktenzeichen 12 S 134/20 geführten Berufungsverfahrens ist zulässig. Insbesondere bestehen weder an dem Vorliegen einer Verzögerungsrüge noch an der Einhaltung der nach § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG zu wahrenden Klagefrist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, Zweifel. Die Verzögerungsrüge ist jedenfalls am 11. Februar 2022 wirksam erhoben worden, § 198 Abs.1 5 Satz 1 GVG. Die 6-Monatsfrist ist angesichts der am 9. April 2025 zugestellten Berufungsentscheidung durch Klageeinreichung am 28. Juli 2025 gewahrt. Die Klage ist gemäß § 200 Satz 1 GVG zutreffend gegen das Land („Bundesland 01“) gerichtet.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Ob und in welchem Zeitraum eine unangemessene Verzögerung iSv § 198 Abs.2 Satz 3 GVG schlüssig vorgetragen ist, kann offen bleiben, da der Klägerin neben den bereits ausgeglichenen immateriellen Nachteilen kein Anspruch auf Erstattung gesetzlicher Zinsen für den zugrunde gelegten Verzögerungszeitraum als materieller Schaden zusteht. § 198 Abs.1 GVG sieht zwar vor, dass neben immateriellen Nachteilen auch für infolge unangemessener Verfahrensdauer erlittene materielle Nachteile eine angemessene Entschädigung verlangt werden kann. Diese Entschädigung erfasst jedoch nicht den teilweisen Ersatz der gegen die hiesige Klägerin im Ausgangsverfahren ausgeurteilten gesetzliche Verzugszinsen.

1.

Die Ersatzfähigkeit der beanspruchten gesetzlichen Verzugszinsen ist nicht gegeben. Die dahingehende Zahlungsverpflichtung der hiesigen Klägerin wurde weder durch eine unangemessene Verfahrensverzögerung ausgelöst, noch war sie von ihrem Fortbestand von der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung und damit dem Berufungsurteil abhängig.

Die Zinszahlungspflicht wurde im Ausgangsverfahren spätestens durch die erstinstanzliche Rechtshängigkeit der Klage begründet. Dies gilt sowohl für die Rechtfertigung nach den §§ 286 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB wie auch als sog. Prozesszinsen nach den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die damit im Ansatz auf zukünftige Leistung gerichtete Forderung war auch - entgegen der Ansicht der Klägerin - sofort und unabhängig von einer Verurteilung - fällig, § 271 BGB. Die erstinstanzliche Verurteilung begründet lediglich über die materiell-rechtliche Anspruchsentstehung hinaus die vorläufige Vollstreckbarkeit der Forderung. Für die Entstehung des steitgegenständlichen Zinsanspruchs kommt es auf die unangemessene Verfahrensverzögerung mithin nicht an; diese ist nicht kausal. Auf Erwägungen der Klägerin zur Anordnung einer Sicherheitsleistung im erstinstanzlichen Urteil wie auch dessen Nichterbringung kommt es damit nicht an. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung hängt - wie die §§ 708, 709 ZPO zeigen - nicht vom Verzug ab. Die Tenorierung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat auch nicht einen Schuldnerverzug iSv § 286 BGB zum Regelungsgegenstand, sondern dient allein der Absicherung vor finanziellen Schäden bei späterer Abänderung des Urteils im Instanzenzug, solange nicht rechtskräftige Urteile vollstreckt werden. Dass das Klageabweisungsbegehren der hiesigen Klägerin erstinstanzlich keinen Erfolg hatte, ist für die Verzögerungsklage ebenfalls unerheblich (BGH, Urt. v. 13.04.2017, Az.: Ill ZR 277/16). Die fehlenden Erfolgsaussichten bilden nur die Grundlage für den tenorierten Zinsschaden als Nebenforderung, der das Schicksal der Hauptforderung teilt.

Eine unangemessene Verzögerung hat auch nicht normativ kausal zur Entstehung des gegen die hiesige Klägerin gerichteten Zinsanspruches beigetragen. Kausal ist im Ansatz nach der Äquivalenztheorie ein auslösender Gesichtspunkt jedoch nur, wenn er nicht hinweg gedacht werden könnte, ohne dass der Vermögensnachteil wegfiele. Wäre eine unangemessen verzögerte Bearbeitung des Rechtsstreits nicht eingetreten, wäre das Berufungsurteil zwar früher erlassen worden, jedoch hätte dies isoliert betrachtet auf den sich fortentwickelnden Zinsanspruch als Nebenforderung keine Auswirkungen. Damit wäre aber nur die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils früher eingetreten, welches bereits die zeitlich nicht begrenzte Verurteilung im Einklang mit § 258 ZPO ausspricht. Der Rechtskrafteintritt hat damit keinen Einfluss auf die Zinsentstehung oder die Vollstreckbarkeit der Forderung. Der Anspruch geht vielmehr erst mit einer Erfüllungshandlung bezüglich der Hauptforderung unter, die wiederum alleine von der Willensentschließung und ggf. den hier nicht infrage stehenden finanziellen Möglichkeiten des Schuldners abhängt. Diese Voraussetzungen sind ebenfalls von der Verfahrensdauer des Berufungsverfahrens unabhängig. Allein eine Prozessverzögerung begründet für die hiesige Klägerin keinen gegen sie gerichteten Zinsanspruch der Gegenseite.

Soweit in der Sozialgerichtsbarkeit ein dahingehender Schadensersatz zugesprochen wird, vermag dies nach vorstehenden Ausführungen nicht zu überzeugen. Eine nähere rechtliche Begründung wird insoweit auch nicht aufgezeigt. Die Ausführungen erschöpfen sich in der Feststellung, dass durch die Verzögerung „die verzugsbedingte Zinslast höher ausgefallen (sei) als bei 'normaler Bearbeitungszeit' des Berufungsverfahrens“ (vgl. BayLSG, Urt. v. 16.12.2015 – L 8 SF 128/12 EK, Rn. 45 nach juris).

Eine unangemessene Verzögerung kann schließlich auch nicht (normativ) mit dem Gesichtspunkt der Reserveursache begründet werden. Das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 3 nach juris) führt hierzu ausdrücklich an:

„Im Schadensersatzrecht besteht Einigkeit darüber, dass es sich bei der sogenannten hypothetischen Kausalität - ebenso wie beim Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. BGH, NJW 2003, 295, 296) - nicht um ein Kausalitätsproblem, sondern um eine Frage der Schadenszurechnung handelt. Dass der durch das haftungsbegründende Ereignis real bewirkte Schaden später durch einen anderen Umstand (die Reserveursache) ebenfalls herbeigeführt worden wäre, kann an der Kausalität der realen Ursache hier (….) nichts (mehr) ändern. Ob die Reserveursache beachtlich ist und zu einer Entlastung des Schädigers führt, ist eine Wertungsfrage, die für verschiedene Fallgruppen unterschiedlich beantwortet wird (BGHZ 104, 355, 359 f. = NJW 1988, 3265, Rz. 12; NJW 2006, 2767, Rz. 22 f., zitiert nach Juris; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rn. 1036 ff.).“

So sind Reserveursachen der haftenden Partei bereits grundsätzlich unerheblich. Wird die Reserveursache durch eine andere Person - wie hier durch staatliche Gerichte - hervorgerufen, ist festzustellen, dass - wie ausgeführt - weder die Entstehung des Anspruches noch die Fortentwicklung von der Verfahrensführung seitens des Berufungsgerichts abhängig ist. Die gerichtliche Entscheidung bildet keinen Beendigungstatbestand für den Zinsanspruch. Allein die Erfüllung der Hauptforderung führt zur Beendigung der Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die Nebenforderung. Das Berufungsurteil ist für den Bestand der Hauptforderung unerheblich. Materielle Rechtskraft iSv § 322 Abs.1 ZPO hat nach der herrschenden ne-bis-in-idem-Lehre (vgl. BGHZ 34, 337, Vollkommer in Zöller, ZPO, 36. Auflage, vor § 322 Rn. 14 ff, Rn. 19) - entgegen den früher vertretenen materiellen Rechtskrafttheorien (vgl. RG, RGZ 46, 336) - gerade keinen Einfluss auf den materiell-rechtlichen Bestand des zugrundeliegenden Anspruchs. Der Eintritt der materiellen Rechtskraft führt daher allenfalls beim Schuldner zu einer höheren Bereitschaft zur Erfüllung der titulierten Hauptforderung, um Vollstreckungshandlungen und damit eine zwangsweise Durchsetzung zu verhindern. Es war der hiesigen Klägerin auch bereits vor Eintritt der materiellen Rechtskraft unbenommen und materiell-rechtlich auch gerechtfertigt, unter Vorbehalt zu zahlen oder den Betrag mit Erfüllungswirkung zu hinterlegen. Im Einklang mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 29. November 2019 (Az.: 4 U 126/19, Rn. 29 nach juris) ist daher ausschlaggebend, dass es der „säumige Schuldner“ selbst in der Hand hat, die Leistung zu erbringen und damit den Verzugszinsanspruch zu beenden. Sein Verschulden als Verzugsvoraussetzung wird nach § 286 Abs. 4 BGB sogar vermutet. Die freie Willensentfaltung, die Erfüllungswirkung nicht eintreten zu lassen, lässt sich schließlich auch mit dem Gedanken des mitwirkenden Verschuldens gegen sich selbst nach § 254 Abs. 2 BGB rechtfertigen, welches sodann anspruchsausschließend überwiegt.

Dass eine unangemessene Verfahrensverzögerung als hypothetische Geschehenskette kausal geworden ist, wäre im Übrigen von der Klägerseite darzulegen und zu beweisen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.02.2013 – I-24 U 131/12 –, Rn. 4 nach juris; BGH, NJW 1981, 628, 630, Rn. 15 nach juris). Einen dahingehenden Vermögensnachteil hat die Klägerin - beispielsweise durch eingetretene höhere Zinslasten ihrerseits - bereits nicht dargelegt, sondern vielmehr ausdrücklich erklärt, die Forderung aus regelmäßig nicht verzinslichen Girokontoguthaben beglichen zu haben.

Soweit die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten als materieller Schaden durch das OVG des Landes Sachen-Anhalt im Urteil vom 25. Juli 2021 - 7 KE 1/11 - anerkannt wurde, steht dies der hiesigen Bewertung nicht entgegen. Es handelt sich um unmittelbar tatsächlich entstandene Mehrkosten für Fahrten infolge der angefochtenen Anweisung des neuen Dienstortes, die aufgrund der unangemessenen Verfahrensverzögerung für einen längeren Zeitraum bei der dortigen Klägerin angefallen sind (vgl. Rn. 73 nach juris). Wie aufgezeigt ist der Verzugsschaden jedoch weder in der Entstehung noch der Höhe von der Verfahrensdauer abhängig. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die vorgenannte Entscheidung sogar ausdrücklich (Rn. 80 nach juris) im Hinblick auf den Charakter als Entschädigungsleistung - und damit mittelbar Angemessenheitserwägungen wie das beklagte Land sie anstellt - in Abgrenzung zu Schadensersatz bestätigt, dass entgangene Zinsvorteile nicht zu entschädigen sind.

Auf die Frage der Vorteilsanrechnung in Bezug auf Steuervorteile kommt es daher nicht an.

2.

Damit entfällt auch ein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen nach den §§ 288 Abs.1 Satz 2, 291 BGB für die Entschädigungsleistung als Nebenforderung der Entschädigung nach § 198 GVG (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 10.08.2016 – I-11 EK 5/17, Rn. 45 nach juris), der das Schicksal der Hauptforderung teilt. Für den Zeitraum davor ist die Geltendmachung von Zinsen als Verzugsschaden bereits im Ansatz unbegründet. Nach § 289 Satz 2 BGB ist zwar die Beanspruchung von Verzugszinsen grundsätzlich auch für Zinsforderungen möglich (BGH, Urt. v. 09.02.1993 – XI ZR 88/92, NJW 1993, 1260, Rn. 9 nach juris), jedoch müssen die verzugsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. Dies ist nicht der Fall, da es an einer Mahnung fehlt. Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, eine bestimmte Leistung zu bewirken. Der Schuldner muss eindeutig zur Erbringung einer fälligen Leistung aufgefordert werden (Staudinger/Feldmann (2025) BGB § 286, Rn. 29, 30 nach juris). Mit außergerichtlichem Schreiben vom 11. April 2025 (Anlage K1) fragte die Klägerin allein nach „der Bereitschaft“, ob „im Rahmen der außergerichtlichen Einigung“ eine Entschädigung in der geforderten Höhe zzgl. außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gezahlt werde und bat um eine Stellungnahme bis zum 31. Mai 2025. Allein durch die Nachfrage nach außergerichtlichen Einigungsmöglichkeiten hat die Klägerin aber nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, insbesondere auch die hiesige Hauptforderung verbindlich zu beanspruchen.

Zudem sind Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB nur bei Entgeltforderungen und damit einer vertraglichen Leistungspflicht gerechtfertigt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht. Diese Voraussetzungen erfüllt der Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 GVG als gesetzlicher Anspruch nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.02.2014 - 5 C 1.13 D, Rn. 44 nach juris). Auf die Unternehmerstellung der Klägerin nach § 14 BGB kommt es daher nicht an.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs.2 GVG, § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 201 Abs. 2 Satz 3 und 4 GVG, §§ 543 Abs. 1 Nr. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da angesichts der Vielzahl der eine Entschädigung außergerichtlich oder gerichtlich anerkennenden Verfahren die Entscheidung über die Ersatzfähigkeit von Zinsen als materieller Schaden eine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Ersatzfähigkeit von gesetzlichen Verzugszinsen als materieller Schaden ist eine im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 – II ZR 264/08 –, Rn. 3 nach juris; Zöller, ZPO, 36. Auflage, 10/2025, § 543, Rn. 13), die sich in jedem Fall einer Entschädigungsleistung an Beklagte im Ausgangsverfahren im Falle einer Verurteilung und damit in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen, folglich im abstrakten Interesse der Allgemeinheit stellt.