Rechtsprechung / Brandenburgisches Oberlandesgericht / 2026

Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 04.05.2026 – 13 U 5/25

13. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGBB:2026:0504.13U5.25.00

Tenor§

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 05.06.2025, 3 O 52/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss auf seine Kosten zurückzuweisen und den Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug auf 16.000 € festzusetzen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen; dem Beklagten wird anheimgestellt, innerhalb dieser Frist zu überdenken, ob eine Zurücknahme seines Rechtsmittels in Betracht kommt, um hierdurch weitere unnötige Kosten zu sparen.

Gründe§

1. Die Voraussetzungen von § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat weder grundsätzliche noch sonst besondere Bedeutung und eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ist weder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch aus sonstigem Grund erforderlich.

2. Die Berufung dürfte ohne Erfolg bleiben. Das Landgericht hat den Beklagten aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht erschüttert werden, zur Einräumung eines Mitnutzungsrechts der Klägerin an dem streitgegenständlichen Gartengrundstück und zur Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt 12.129,98 € verurteilt.

Die Verurteilung des Beklagten zur Einräumung des Mitnutzungsrechts hat das Landgericht zurecht auf das Anerkenntnis des Beklagten gestützt, das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 erklärt hat. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die protokollierte Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit dem Wortlaut „Der nunmehr geänderte Antrag zu 1.) auf Mitnutzung wird anerkannt“ einen anderen Bedeutungsgehalt haben könnte als ein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des § 307 Satz 1 ZPO, ist dem Berufungsvorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Antrag zu 1.) der Klägerin aus der Klageschrift vom 12.04.2024 lautet „Den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin das Nutzungsrecht am Kleingarten (...) einzuräumen“. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 hat die Klägerin diesen Antrag mit der Maßgabe gestellt, „dass die Klägerin die Einräumung eines Mitnutzungsrechts verlangt“.

Die Einwände des Beklagten gegen die Auslegung der von ihm abgegeben Erklärung als wirksames Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO verfangen nicht. Ob ein Anerkenntnis vorliegt, mithin eine einseitige prozessuale Erklärung einer Partei, einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise als berechtigt zu akzeptieren, sich dem Klageanspruch gleichsam zu unterwerfen und auf eine Fortsetzung der streitigen Auseinandersetzung zu verzichten, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Für das Vorliegen eines wirksamen Anerkenntnisses bedarf es - neben der Erfüllung der allgemeinen Prozessvoraussetzungen und der Dispositionsbefugnis der Parteien über den gegenständlichen Anspruch, die hier nicht infrage stehen - des Deutlichwerdens eines Willens zum Anerkenntnis und der Unbedingtheit der abgegebenen Erklärung (BeckOGK/Graf-Schlicker, 1.12.2025, § 307 ZPO Rn. 1, 30).

Beide Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte kann der Auslegung seiner Erklärung, den Antrag der Klägerin auf Mitnutzung anzuerkennen, nicht erfolgreich entgegenhalten, in der mündlichen Verhandlung eine derartige Erklärung nicht abgegeben, sondern nur eingeräumt zu haben, dass der von den Parteien gemeinsam abgeschlossene Mietvertrag (mit der Stadt („Ort 01“)) ein Mitnutzungsrecht vorsehe, und nur zum Ausdruck gebracht zu haben, sich mit der Klägerin über ihren Verzicht auf die Mitnutzung vertraglich geeinigt zu haben. Erklärungen dieses Inhalts und Bedeutungsgehalts sind dem Protokoll der mündlichen Verhandlung nicht zu entnehmen. Um eine Rechtsmeinung über das Entstehen des Mitnutzungsrechts zu äußern, das aber jetzt, zur Zeit der Erklärung in der mündlichen Verhandlung, nicht mehr bestehe, hätte der Beklagte den Begriff des Anerkenntnisses nicht verwenden müssen. Vielmehr hätte für den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten (§ 85 ZPO) nahegelegen, diesen Begriff tunlichst zu vermeiden, um nicht ohne weitere Prüfung des fraglichen Anspruchs verurteilt zu werden (§ 307 ZPO). Es hätte, wenn der Beklagte ein Anerkenntnis im Wortsinn der Zivilprozessordnung nicht hätte erklären wollen, zudem nicht der Mitwirkung an den besonderen Förmlichkeiten bedurft, mit denen sichergestellt werden soll, dass die gewichtige, folgenschwere Erklärung zutreffend in das Protokoll aufgenommen wird (§§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO). Wer ein Anerkenntnis nicht erklären will, wird großen Wert darauf legen, dass die diktierte Erklärung nicht vom Tonträger vorgespielt wird und dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

Dem Prozessverhalten des Beklagten ist auch im Übrigen nichts zu entnehmen, was auf ein Festhalten an einem Anspruch auf alleinige Nutzung des Gartengrundstücks trotz erklärten Anerkenntnisses schließen lassen könnte. Wenn eine Partei einen Anspruch anerkennt, zugleich aber materiell-rechtliche Einwendungen oder Einreden geltend macht, die sich gegen den Bestand oder die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs richten, hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, ob tatsächlich ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO vorliegt (OLG Hamm BeckRS 2022, 32783; BeckOGK/Graf-Schlicker, § 307 ZPO Rn. 31; Musielak/Voit/Wolff, 23. A. 2026, § 307 ZPO Rn. 4). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Partei mit einer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BeckOGK/Graf-Schlicker, § 307 ZPO Rn. 31). Hieran gemessen sind tragfähige Anhaltspunkte nicht erkennbar, dass der Beklagte mit einer vorläufigen gemeinsamen Nutzung des Grundstücks nicht einverstanden sein könnte, die bis zur vollständigen finanziellen Entflechtung der Parteien reicht, an die sich nach seiner Auffassung die Übertragung des Alleineigentums an dem Bungalow anschließen wird. Er selbst hat der unstreitigen Vereinbarung der Parteien vom Oktober 2021 betreffend seine vorläufige Alleinnutzung des Grundstücks entgegen gehalten, dass die Klägerin aufgrund des mit der Stadt („Ort 01“) geschlossenen Mietvertrags und ihrem Besitz der Schlüssel von der Mitnutzung des Grundstücks ohnehin nicht wirksam ausgeschlossen sei. Im Hinblick hierauf ist ein Einlenken des Beklagten, indem er an der im Rahmen der Trennung zunächst getroffenen Vereinbarung, dass er allein das Gartengrundstück nutzen soll, nicht weiter festhält, vernünftig und nachvollziehbar.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von insgesamt 12.129,98 €, die aus dem zweiten und dritten Absatz des Ausspruchs der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, beruht auf dem schlüssigen Vortrag der Klägerin, mit dem Beklagten im Zuge ihrer Trennung im Oktober 2021 eine hälftige Teilung der bislang von ihr allein übernommenen Kosten (Rückzahlung in Höhe von insgesamt 35.359,96 € wegen eines Bankdarlehens für die Finanzierung des Kaufpreises über 17.000 € für den Bungalow, die Bezahlung der Stromkosten über 4.819 € und weiterer Investitionen) vereinbart zu haben. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich der Beklagte aufgrund dieser Vereinbarung zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 17.679,98 € in monatlichen Raten zu je 150 € verpflichtet (1/2 von 35.359,96 €) und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits 5.550 € (in Raten zu je 150 €, erstmals am 1.11.2021) an sie gezahlt habe. Sie hat weiter nachvollziehbar dargelegt, dass die bisherigen Zahlungen des Beklagten vereinbarungsgemäß zunächst auf den hälftigen Kaufpreis des Bungalows und die Stromkosten (insgesamt 10.909,50 €) anzurechnen seien, sodass er auf diesen Teil seiner Schuld nur noch 5.409,50 € und im Anschluss daran auf die verbleibende hälftige Darlehensverbindlichkeit noch 6.770,48 € (17.679,98 € minus 10.909,50 €) in monatlichen Raten zu zahlen habe. Das Landgericht hat insoweit die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bereits fällig gewordenen Raten zu je 150 € monatlich auf 884,01 € addiert und - zugunsten des Beklagten - die noch offenen Raten nicht in Höhe von 150 €, sondern nur 147,33 € festgesetzt.

Dem anspruchsbegründenden Vorbringen der Klägerin ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 nicht mehr entgegengetreten, nachdem er zuvor schriftsätzlich eingewandt hatte, sich nur zur Zahlung der Hälfte des Kaufpreises des Bungalows und der Stromkosten, mithin insgesamt zur Zahlung von 10.909,50 € verpflichtet zu haben. In der mündlichen Verhandlung vom 15.05.2025 hat der Beklagte erklärt: „Wenn ich danach gefragt werde, wie die Einigung aussah, so war es ja so, dass Frau („Name 02“) einen Kredit aufgenommen hatte. Wir haben uns darauf geeinigt, dass wir diesen Kredit jeweils zur Hälfte tilgen, d. h. der Kaufpreis und die Investitionen sollten hälftig geteilt werden.“ Später hat er erklärt: „Die Gesamtkreditkosten sollten geteilt werden, d. h., letztlich sollte ich die Hälfte der Rate zahlen.“ Für eine davon abweichende Auslegung seines erstinstanzlichen Vorbringens, etwa dahingehend, dass seine hälftige Beteiligung an den Kreditkosten nur Zug um Zug gegen die Übertragung der Miteigentumshälfte der Klägerin an dem Bungalow zu verstehen sein könnte, ist nichts ersichtlich. Der Beklagte hat erstinstanzlich sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, sein Anspruch auf Übertragung der Miteigentumshälfte entstehe erst nach vollständiger Tilgung des Darlehens. Dies ergibt sich zuletzt aus seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung, die wie folgt protokolliert worden ist: „Frau („Name 02“) sollte dann nach Tilgung aus dem Vertrag rausgehen“.

Aufgrund dessen ist der Beklagte mit seinem Berufungsvorbringen nach § 531 ZPO ausgeschlossen, sich im Rahmen der im Oktober 2021 getroffenen Vereinbarung der Parteien nur zur hälftigen Übernahme des Kaufpreis- und Stromkostenanteils bereit erklärt zu haben, mithin nur zur Zahlung von insgesamt 10.909,54 € an die Klägerin verpflichtet zu sein. Eine Ausnahme von dem in § 531 ZPO geregelten Novenverbot ist nicht ersichtlich. Insbesondere bietet das Protokoll der mündlichen Verhandlung keinen Anlass für die vom Beklagten mit der Berufung geltend gemachte Auslegung seiner protokollierten Erklärungen dahingehend, nur zum Ausdruck gebracht haben zu wollen, dass er die Klägerin „durch Zahlung der Hälfte der Raten unterstütze“. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch die oben wiedergegebenen Erklärungen die anspruchsbegründenden Tatsachen - die von der Klägerin behauptete Einigung über seine hälftige Übernahme sämtlicher Finanzierungskosten - nicht weiter in Abrede gestellt hat, hat das Landgericht zurecht von einer Beweisaufnahme über den Inhalt der von den Parteien im Oktober 2021 getroffenen Vereinbarung abgesehen. Das nunmehrige Bestreiten des Beklagten im zweiten Rechtszug ist verspätet, worauf die Klägerin ihr Vorbringen im zweiten Rechtszug auch stützt.

Schließlich kann der Beklagte auch nicht erfolgreich geltend machen, das Landgericht habe im vierten Absatz seines Ausspruchs die Klage im Übrigen abgewiesen, obwohl ihr in der Sache vollumfänglich stattgegeben worden sei. Durch diesen Ausspruch ist der Beklagte schon nicht beschwert.

3. Die beabsichtigte Festsetzung des Gebührenstreitwerts für die zweite Instanz folgt aus §§ 48 Abs. 1 GKG, 3, 8 ZPO. Der Senat schätzt das Interesse des Beklagten, die Klägerin von der Mitnutzung des Gartengrundstücks auszuschließen, in Anlehnung an das aus der Miethöhe von monatlich 575 € über das Gartengrundstück hervorgehenden Besitzrecht (§ 8 ZPO) mit 3.450 € (1/2 des Jahresmietzinses).